Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0175-Z3K/06
Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Falle der differenzierten Ausfuhrerstattung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0175-Z3K/06vom 19.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.., Adresse, vertreten durch
Dr. Ulrich Schrömbges, Rechtsanwalt, 20095 Hamburg,
Ballindamm 13, vom 2. März 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
30. Jänner 2006, Zahl: aa, betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
13. Jänner 2000, Zahl: bb, wurde dem Antrag der Bf. auf
Gewährung der Ausfuhrerstattung für das mit Ausfuhranmeldung zu
WE-Nr. cc vom 9. Juli 1999 exportierte Fleisch von Hausschweinen
des Produktcodes 0203 2955 9110 (Eigenmasse 19.697 kg)
vollinhaltlich stattgegeben. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2002,
Zahl: dd, forderte die belangte Behörde den differenzierten Teil der
Erstattung zurück und schrieb nach Art. 51 Abs. 1
Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission
über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen
bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sanktion in der Höhe von
€ 4.924,25 vor. Mit dem genannten Bescheid erfolgte weiters die
Vorschreibung von Zinsen in der Höhe von € 1.766,05. In der
Begründung wurde ausgeführt, aufgrund des festgestellten Sachverhaltes
sei erwiesen, dass es sich bei dem vorgelegten Verzollungsdokument um eine
Fälschung handelt. Der Nachweis der Erfüllung der
Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr
im Bestimmungsland sei daher nicht erbracht worden. Der differenzierte Teil der
Ausfuhrerstattung sei daher nicht zugestanden. Da der Nachweis über das
Verlassen der Erzeugnisse aus der Gemeinschaft erbracht worden sei, stünde
der Bf. gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
der Teil der Erstattung zu, den ein Ausführer erhalten würde, wenn
sein Erzeugnis eine Bestimmung erreichen würde, für die der niedrigste
Erstattungssatz festgesetzt worden ist. Da vorsätzliches Handeln nicht
festgestellt worden sei und Gründe für einen Entfall der Sanktion
nicht vorgelegen seien, sei eine Sanktion in der Höhe des halben
Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die
tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung vorzuschreiben gewesen.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
28. November 2002. Die Bf. brachte im Wesentlichen vor, die
fristgerecht vorgelegten Unterlagen seien offensichtlich unbedenklich gewesen;
ansonsten sei die Gewährung der Erstattung zu versagen gewesen. Die
Ermittlungsergebnisse der Behörde seien ihr nicht vorgehalten worden und
die Behauptung, Einfuhrzölle seien nur für einen Teil der Ware erhoben
worden, sei unüberprüfbar. Die Maßnahmen der belangten
Behörde seien unverhältnismäßig, unbillig und unangemessen.
Darüber hinaus würde Verjährung der Rückforderung entgegen
stehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
30. Jänner 2006, Zahl: aa, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Von der Europäischen Kommission,
Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung, sei mitgeteilt worden,
das vorgelegte russische Verzollungsdokument sei nicht authentisch. Bei dem am
Dokument angebrachten Rundstempelabdruck handle es sich um eine Fälschung.
Eine Anerkennung als Einfuhrnachweis bleibe daher verwehrt. Eine Verletzung des
Parteiengehörs und somit Mangelhaftigkeit des Verfahrens könne nicht
erkannt werden, der Sachverhalt sei ausführlich dargelegt worden. Aufgrund
der Bestimmungen der Ausfuhrerstattungsverordnung würden die
Rechtsgrundsätze betreffend die Verhältnismäßigkeit im
Rückforderungsverfahren keine Anwendung finden. Verjährung sei nicht
eingetreten. Gemäß Art. 52 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 800/1999 seien Handlungen Dritter, die direkt oder indirekt die
für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Förmlichkeiten
betreffen, dem Begünstigten zuzurechnen.
Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte
Beschwerde vom 2. März 2006. Die Bf. brachte im Wesentlichen vor,
sie bemühe sich so genannte Sekundärnachweise in Form von
Botschaftsbescheinigungen des Handelsrates der österreichischen Botschaft
in der Russischen Föderation vorzulegen. Diese könnten in einem
Rückforderungsverfahren auch nach Ablauf der Vorlagefristen
gemäß Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 vorgelegt werden. Die Rückforderung der Ausfuhrerstattung
sei rechtswidrig, so lange nicht feststehe, dass Sekundärnachweise nicht
beschafft werden können. Wenn dies der Fall sei, dann müsse der Bf.
die Möglichkeit eingeräumt werden, Ankunftsnachweise nach der
Russland-Entscheidung der Europäischen Kommission vorzulegen. Hierzu sei
die Bf. gegebenenfalls unter Fristsetzung aufzufordern, wenn die belangte
Behörde positiv festgestellt habe, dass Sekundärnachweise nicht mehr
beschafft werden können. Mit Schreiben vom 19. Jänner 2007
beantragte die Bf. im Zuge der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages
die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 regte die Bf. die
Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung näher bezeichneter Beschwerden
durch den Verwaltungsgerichtshof in parallel gelagerten Fällen an.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 54 erster Anstrich der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurde die Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Ausfuhren,
für die die Ausfuhranmeldungen vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser
Verordnung angenommen worden sind. Gemäß Art. 55 der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gilt diese ab dem 1. Juli 1999.
Da die verfahrensgegenständliche Ausfuhranmeldung am 9. Juli 1999
und somit nach dem 1. Juli 1999 angenommen worden war, war für
das gegenständliche Verfahren - entgegen den Ausführungen in
der Beschwerdeschrift - die Verordnung (EG) Nr. 800/1999
anzuwenden.
Die Bf. beantragte durch entsprechende Codierung in der
Ausfuhranmeldung die Zahlung der Ausfuhrerstattung für "Fleisch von
Hausschweinen, ohne Knochen, Schultern u. Teile davon, gefroren" des
Produktcodes 0203 2955 9110. Anlässlich der Ausfuhrabfertigung
wurde die Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzungsbescheinigung AT Nr. ee
vorgelegt. Die Erstattung wurde mit Gültigkeitstag 2. Juli 1999
im Voraus festgesetzt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 833/1999 der
Kommission vom 21. April 1999 zur Festsetzung der Erstattungen bei der
Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor wurden für diesen
Produktcode - abhängig von der Bestimmung - folgende
Erstattungssätze festgesetzt: € 20,00/100 kg Nettogewicht
für Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Rumänien,
Bulgarien, Slowenien, Lettland, Litauen und Estland;
€ 40,00/100 kg Nettogewicht für alle Bestimmungen mit
Ausnahme der vorstehend genannten Länder; € 70,00/100 kg
Nettogewicht für Russland.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe e)
1. Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 handelt es sich um
eine differenzierte Erstattung, wenn - wie im gegenständlichen
Fall - nach Maßgabe des Bestimmungsdrittlandes für dasselbe
Erzeugnis mehrere Erstattungssätze festgesetzt sind. In einem solchen Fall
ist gemäß Art. 14 Abs. 1 der genannten Verordnung die
Zahlung der Erstattung von den in den Art. 15 und 16 normierten
Voraussetzungen abhängig. Die einschlägigen Bestimmungen lauten
auszugsweise:
"Artikel 15
(1) Das Erzeugnis muss in unverändertem Zustand in
das Drittland oder in eines der Drittländer, für das die Erstattung
vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der
Ausfuhranmeldung eingeführt worden sein; gemäß den Bedingungen
von Art. 49 können jedoch zusätzliche Fristen eingeräumt
werden.
(2) Als (...)
(3) Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die
Einfuhrzollförmlichkeiten und insbesondere die Förmlichkeiten im
Zusammenhang mit der Erhebung der Einfuhrzölle in dem betreffenden
Drittland erfüllt worden sind.
Artikel 16
(1) Der Nachweis der Erfüllung der
Zollförmlichkeiten für die Einfuhr erfolgt nach Wahl des
Ausführers durch Vorlage eines der folgenden Dokumente:
- a) das jeweilige Zolldokument oder eine
Durchschrift oder Fotokopie dieses Dokuments; die Durchschrift oder Fotokopie
muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer
Behörde des betreffenden Drittlandes, einer in dem betreffenden Drittland
befindlichen Dienststelle eines Mitgliedstaats oder einer für die Zahlung
der Erstattung zuständigen Stelle beglaubigt sein;
- b) die Bescheinigung über die Entladung
und Einfuhr, ausgestellt von einer internationalen Kontroll- und
Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat gemäß den
Mindestanforderungen von Absatz 5 zugelassen wurde; Datum und Nummer des
Zollpapiers über die Einfuhr sind auf der Bescheinigung zu
vermerken.
(2) Falls der Ausführer trotz geeigneter Schritte
das gemäß Abs. 1 Buchstabe a) oder b) gewählte
Dokument nicht erhalten kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten
Dokuments bestehen, kann der Nachweis der Erfüllung der
Zollförmlichkeiten über die Einfuhr auch als erbracht gelten, wenn
eines oder mehrere der nachstehenden Dokumente vorliegen:
- a) die Kopie oder Abschrift einer
Entladungsbescheinigung, die von dem Drittland, für das die Erstattung
vorgesehen ist, ausgestellt oder abgezeichnet wurde;
- b) die Entladungsbescheinigung, die von
einer im Bestimmungsland ansässigen oder dafür zuständigen
amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde und aus der ferner
hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladungsort verlassen hat oder es zumindest
ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf
eine Wiederausfuhr war;
- c) die Entladungsbescheinigung, ausgestellt
von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von
einem Mitgliedstaat gemäß den Mindestanforderungen von Abs. 5
zugelassen wurde und die außerdem bescheinigt, dass das Erzeugnis den
Entladungsort verlassen hat oder zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer
späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;
- d) eine von einem in der Gemeinschaft
ansässigen zugelassenen Makler ausgestellte Bankunterlage, aus der
hervorgeht, dass die der betreffenden Ausfuhr entsprechende Zahlung im Fall
eines der in Anhang II genannten Drittländer dem bei dem zugelassenen
Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden
ist;
- e) die Bestätigung der Übernahme
durch eine amtliche Stelle des betreffenden Drittlandes im Fall eines Ankaufs
durch dieses Land oder eine seiner amtlichen Stellen oder im Fall einer
Nahrungsmittelhilfemaßnahme;
- f) im Fall einer
Nahrungsmittelhilfemaßnahme die Bestätigung der Übernahme,
ausgestellt von einer internationalen Organisation oder einer vom
Ausfuhrmitgliedstaat anerkannten humanitären Organisation;
- g) die Bestätigung der Übernahme
durch eine Stelle des Drittlandes, von der Ausschreibungen für die
Anwendung von Art. 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 akzeptiert
werden können, im Fall eines Ankaufs durch diese Stelle.
(3) Außerdem hat der Ausführer in allen
Fällen eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers
vorzulegen.
(4) Gemäß dem Verfahren des Art. 38 der
Verordnung Nr. 136/66/EWG und der entsprechenden Artikel der anderen
Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen kann die Kommission
für bestimmte noch festzulegende Sonderfälle vorsehen, dass der in den
Abs. 1 und 2 genannte Nachweis der Einfuhr durch ein besonderes
Dokument oder auf jede andere Weise erbracht werden kann.
(5) Für (...)
Artikel 49
(1) Die Erstattung wird nur auf spezifischen Antrag des
Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die
Ausfuhranmeldung angenommen wurde. Der Erstattungsantrag erfolgt
- a) entweder schriftlich, wobei die
Mitgliedstaaten ein besonderes Formblatt vorsehen können;
- b) oder unter Einsatz von
Informatikverfahren nach den von den zuständigen Behörden festgelegten
Modalitäten. Für die Anwendung dieses Absatzes gelten die Bestimmungen
des Art. 199 Abs. 2 und 3 sowie der Art. 222, 223 und 224
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechend.
(2) Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung
oder die Freigabe der Sicherheit sind, außer im Fall höherer Gewalt,
innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung
einzureichen.
(...)
(4) Konnten die Dokumente gemäß Art. 16
nicht innerhalb der Frist von Abs. 2 vorgelegt werden, obwohl der
Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte
Beschaffung und Vorlage unternommen hat, so können ihm auf Antrag
zusätzliche Fristen für ihre Vorlage eingeräumt werden.
(5) Der gegebenenfalls mit den dazugehörigen
Nachweisen versehene Antrag auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen
gemäß Absatz 3 und der Antrag auf Fristverlängerung
gemäß Absatz 4 sind innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist zu
stellen.
(...)"
Für die Gewährung der differenzierten Erstattung
gelten alle in der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehenen
Voraussetzungen, die in den Art. 7, 8, 14 bis 16 und 20 Abs. 1, 2
und 3 normiert sind (vgl. EuGH 11.1.2007, Rs C-279/05). Der
Ausführer muss innerhalb der vorgesehenen Frist nachweisen, dass das
Erzeugnis in das Drittland oder in eines der Drittländer, für welche
die Erstattung vorgesehen ist, eingeführt worden ist, indem er die
Nachweise dafür liefert, dass die Zollförmlichkeiten für die
Überführung in den freien Verkehr in diesem Land erfüllt sind
(EuGH 19.3.2009, Rs C-77/08).
Die Bf. legte innerhalb der in Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 festgelegten Frist ein russisches
Verzollungsdokument (Registriernummer ff, TD1 Nr. gg) und eine
Kopie eines Frachtbriefes im Sinne des Art. 4 des "Übereinkommens
über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßenverkehr (CMR)", BGBl. Nr. 138/1961 idgF, vor. Dieser
sollte als Beförderungspapier im Sinne des Art. 16 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 dienen.
Der Verzollungsnachweis war mit einem Langstempelabdruck
mit der Unterscheidungsnummer "0019" und mit zwei Rundstempelabdrucken mit
der Unterscheidungsnummer "019" versehen und mit 16. Juli 1999
datiert. In vergleichbaren Fällen [zum Beispiel: Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 26. November 2003, ZRV/0145-Z3K/02
(die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde von diesem
mit Erkenntnis vom 9. Juni 2004, 2004/16/0009, als unbegründet
abgewiesen)] konnte vom Unabhängigen Finanzsenat Folgendes festgestellt
werden:
Bei einer Hausdurchsuchung wurden beim Vertragspartner der
Bf. unter anderem auch die o.a. Zollstempel sicher gestellt. Im Zuge von
Vernehmungen eines Angestellten des Vertragspartners durch das Hauptzollamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13. Dezember 2000
wurde ausgesagt, im Mai 1999 sei die Idee geboren worden, Verzollungsbelege
selbst herzustellen. Zu diesem Zweck seien vorerst russische Zollstempel in
Russland angekauft und nach deren Verlust von einer Stempelfirma in Wien
nachgemacht worden. Bezüglich des zeitlichen Rahmens wurde im Zuge dieser
Vernehmung vom Hauptzollamt Innsbruck als Herstellungsdatum der
19. Juli 1999 genannt. Der Angestellte des Vertragspartners gab hierzu
an, er sei sich bezüglich der zeitlichen Zusammenhänge überhaupt
nicht mehr sicher, glaube jedoch, dass eine Verwendung erst im Jahr 2000
stattgefunden habe. In der über die Vernehmung aufgenommenen Niederschrift
ist auch ausgeführt, dass die (sowohl die in Russland gekauften, als auch
die in Wien nachgemachten) Stempel auf den selbstgefertigten Verzollungspapieren
angebracht und diese den jeweiligen Schlachthöfen übermittelt worden
seien.
Zusätzlich zu den vorstehenden Feststellungen wurde
die russische Zollverwaltung ersucht, hinsichtlich der beim Vertragspartner
beschlagnahmten und mit den auf dem Verzollungsnachweis identen Zollstempeln
eine Überprüfung bezüglich der Echtheit der auf den
Verzollungsnachweisen angebrachten Zollstempel durchzuführen. Die
Untersuchungen durch das staatliche Zollkomitee Russlands haben ergeben, dass
wesentliche Unterschiede in den charakteristischen Merkmalen der Stempel
festgestellt wurden und daher die auf dem Verzollungsnachweis angebrachten
Zollstempel nicht mit den Originalabdrucken übereinstimmen. Überdies
wurde von der russischen Zollverwaltung mitgeteilt, die betreffenden Zollstempel
seien am 4. März 1998 eingezogen worden. Der im
gegenständlichen Fall vorgelegte Verzollungsnachweis ist nicht nur
hinsichtlich der Abgabenberechnung identisch mit in anderen Fällen
vorgelegten Nachweisen (bei stets unterschiedlicher Eigenmasse) sondern
lässt auch beim Vergleich mit anderen Verzollungsnachweisen den Schluss zu,
dass es sich beim Nachweis selbst um ein kopiertes Exemplar handelt. Aufgrund
der Feststellungen der russischen Verwaltung, wonach die am Verzollungsdokument
angebrachten Zollstempel nicht mit den Originalstempelabdrucken
übereinstimmen, kommt der Angabe des Angestellten des Vertragspartners, die
nachgemachten Stempel seien erst im Jahr 2000 verwendet worden,
insbesondere im Hinblick auf die Aussage, er könne sich hinsichtlich des
zeitlichen Rahmens nicht mehr genau erinnern, untergeordnete Bedeutung zu. Unter
Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen und der Aussagen des
Angestellten des Vertragspartners erachtet es der Unabhängige Finanzsenat
als erwiesen, dass es sich bei dem vorgelegten Verzollungsnachweis um eine
Fälschung handelt. Dies wurde von der Bf. - obwohl im
Rückforderungsbescheid festgestellt worden war, dass es sich beim
vorgelegten Verzollungsnachweis um eine Fälschung handle - nicht
bestritten.
Es ist nicht entscheidend, wer das vorgelegte Zolldokument
gefälscht hat bzw. ob die russischen Zollbehörden dabei mitgewirkt
haben. Gemäß Art. 52 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 800/1999 werden die Handlungen Dritter, die direkt oder indirekt die
für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Förmlichkeiten
betreffen, dem Begünstigten zugerechnet. Das Verschulden eines
Vertragspartners stellt ein normales Geschäftsrisiko dar und kann im Rahmen
der Geschäftsbeziehungen nicht als unvorhersehbar betrachtet werden. Der
Ausführer verfügt über verschiedene Mittel, um sich dagegen zu
schützen (EuGH 11.7.2002, Rs C-210/00).
Der von der Bf. vorgelegte Verzollungsnachweis stellt somit
kein Dokument gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a) der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 dar. Weitere Unterlagen im Sinne des
Art. 16 Abs. 1 oder Abs. 2 der genannten Verordnung wurden bis
dato nicht vorgelegt. Den Ausführungen der Bf., wonach im
Rückforderungsverfahren auch nach Ablauf der Frist gemäß
Art. 49 Abs. 2 der Ausfuhrerstattungsverordnung Nachweise über
die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr in das
Drittland eingereicht werden könnten, ist zwar zuzustimmen, jedoch ist
festzuhalten, dass der Bf. mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 der
Umstand der Fälschung des vorgelegten Dokumentes zur Kenntnis gebracht
worden ist und bis dato keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden sind. Die Bf.
hatte somit mehr als sechs Jahre Zeit und daher ausreichend Gelegenheit, den
Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten nachträglich zu
erbringen (vergleiche VwGH 9.6.2004, 2004/16/0011). Den einschlägigen
Vorschriften lässt sich keine Bestimmung entnehmen, nach der eine
Rückforderung nur dann zulässig sei, wenn feststeht, dass so genannte
Sekundärnachweise nicht mehr beschafft werden können. Die Beschaffung
tauglicher Nachweise wäre in einem Zeitraum von mehr als sechs
Jahren - selbst bei Berücksichtigung etwaiger Schwierigkeiten im
Geschäftsverkehr mit Russland - mehr als durchaus zumutbar
gewesen.
Ebenso wenig war das Vorbringen betreffend die Entscheidung
der Kommission vom 28. Juli 1999 über die Ankunftsnachweise bei
Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Russland Erfolg
versprechend. Gemäß Art. I Abs. 4 der genannten
Entscheidung gilt der im vorliegenden Fall einschlägige Art. I
außer in Betrugsfällen im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 2988/95 nur für Ausfuhren nach Russland, für die die
Zollförmlichkeiten ab dem 1. Juli 1998 abgeschlossen wurden und
die Erstattungszahlung noch aussteht. Im Beschwerdefall stand die
Erstattungszahlung nicht aus, sondern eine bereits gewährte Erstattung
wurde mangels Vorliegens der Voraussetzungen teilweise rückgefordert. Die
von der Bf. angesprochene Entscheidung der Kommission vom
28. Juli 1999 war daher im Beschwerdefall nicht anzuwenden
(VwGH 9.6.2004, 2004/16/0011). Es bedurfte daher auch diesbezüglich
keiner Erwägungen, ob die Voraussetzungen für deren Anwendungen
vorgelegen wären. Ergänzend ist jedoch festzuhalten, dass der im
Beschwerdeverfahren anzuwendenden Rechtsordnung die positive Feststellung des
Fristablaufes ebenso fremd ist, wie die Feststellung der Behörde, dass
keine Sekundärnachweise gemäß Art. 16 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 mehr beigebracht werden können.
Darüber hinaus wäre die Beibringung von Alternativnachweisen im Sinne
der Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999, sofern die
Voraussetzungen erfüllt gewesen wären, auch vor der Feststellung der
Behörde, dass keine Sekundärnachweise mehr beigebracht werden
können, möglich gewesen.
Von der Bf. wurde kein tauglicher Nachweis über die
Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr im
Bestimmungsland vorgelegt. Die Voraussetzungen für die Zahlung der
differenzierten Erstattung lagen nicht vor. Es war somit, da nachgewiesen wurde,
dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, nur der dem
Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entsprechende
Erstattungsbetrag auszubezahlen.
Darüber hinaus scheiterte die Ausbezahlung des
differenzierten Teils der Ausfuhrerstattung an der Vorlage eines geeigneten
Beförderungspapiers. Ein Beförderungspapier ist eine Urkunde, die
über den, den Transport der Ware betreffenden Frachtvertrag ausgestellt
worden ist und den ganzen Transportweg abdeckt. Als Beförderungspapier im
Sinne des Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
kommen solche Dokumente in Betracht, die die Ware und den Transport auch
tatsächlich begleitet haben und eine lückenlose Beförderung der
Erstattungsware vom Ausfuhrmitgliedstaat bis zum Bestimmungsort nachweisen
(vgl. FG Hamburg 19.2.2008, 4 K 39/05). Hierfür kommt
ein CMR-Frachtbrief in Betracht, wenn er nach Maßgabe des
"Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr" ausgestellt ist (vgl. BFH 8.8.2006,
VII R 20/05).
Gemäß Art. 4 des CMR-Abkommens wird der
Beförderungsvertrag in einem Frachtbrief festgehalten. Art. 5 des
genannten Abkommens normiert, dass ein Frachtbrief in drei
Originalausfertigungen auszustellen ist und dieser unter anderem vom
Frachtführer zu unterzeichnen ist. Das vorgelegte Dokument enthält
keine Unterfertigung des Frachtführers. Des Weiteren fehlt eine zwingende
Angabe gemäß Art. 6 Ziffer 1 des CMR-Abkommens,
nämlich Angaben über die Stelle und des Tages der Übernahme des
Gutes. Ebenso fehlt die Unterschrift des Empfängers. Das vorgelegte
Dokument ist daher nicht geeignet, eine lückenlose Beförderung der
Erstattungsware vom Abgangs- bis zum Bestimmungsort nachzuweisen. Es liegt somit
kein gültiger Frachtbrief im Sinne des CMR-Abkommens vor. Dieser war daher
auch nicht als Beförderungspapier gemäß Art. 16 Abs. 3
der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 anzuerkennen
(vgl. BFH 8.8.2006, VII R 20/05, BFH 19.12.2006,
VII R 63/02).
Da eine wesentliche Voraussetzung für die Zahlung der
Ausfuhrerstattung, nämlich die Vorlage einer Durchschrift oder einer Kopie
eines Beförderungspapiers, nicht vorlag, erfolgte die Rückforderung
des differenzierten Teils der Ausfuhrerstattung - selbst wenn die
Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr im
Bestimmungsland nachgewiesen worden wäre - zu Recht.
Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
legt Folgendes fest (auszugsweise):
"(1) Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine
höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, so
entspricht die für die betreffende Ausfuhr zu zahlende Erstattung der
für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen
Betrag in Höhe
- a) des halben Unterschieds zwischen der
beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden
Erstattung,
- b) des doppelten Unterschieds zwischen der
beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer
vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.
(2) Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der
anhand der Angaben gemäß Art. 5 bzw. gemäß
Art. 26 Abs. 2 berechnet wird. Richtet sich die Höhe der
Erstattung nach der jeweiligen Bestimmung, so ist der differenzierte Teil der
Erstattung anhand der gemäß Art. 49 übermittelten Angaben
über Menge, Gewicht und Bestimmung zu berechnen.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Sanktion
entfällt:
- a) im Fall höherer Gewalt;
- b) in Ausnahmefällen, in denen der
Ausführer die zuständigen Behörden unverzüglich, nachdem er
festgestellt hat, dass er eine zu hohe Erstattung beantragt hat, von sich aus
schriftlich unterrichtet, es sei denn, die zuständigen Behörde haben
dem Ausführer mitgeteilt, dass sie beabsichtigen, seinen Antrag zu
prüfen, oder der Ausführer hat anderweitig von dieser Absicht Kenntnis
erlangt oder die zuständigen Behörden haben bereits festgestellt, dass
die beantragte Erstattung nicht zutrifft;
- c) im Fall eines offensichtlichen, von der
zuständigen Behörde anerkannten Irrtums im Zusammenhang mit der
beantragten Erstattung;
- d) wenn die beantragte Erstattung der
Verordnung (EG) Nr. 1222/94, insbesondere Art. 3 Abs. 2,
entspricht und auf Basis des Durchschnitts der in einem bestimmten Zeitraum
verwendeten Mengen berechnet wurde;
- e) im Fall einer Korrektur des Gewichts
insoweit, als der Unterschied auf unterschiedlichen Wiegemethoden beruht.
(4) Ergibt sich aus der in Abs. 1 Buchstabe a)
oder b) genannten Verminderung ein Negativbetrag, so hat der Ausführer
diesen Betrag zu zahlen.
(...)"
Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
normiert Folgendes:
"(1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die
Zollbehörden die Ausfuhranmeldung annehmen, aus der hervorgeht, dass eine
Erstattung beantragt wird.
(2) Der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung ist
maßgebend für die Feststellung
- a) des anzuwendenden Erstattungssatzes, wenn
die Erstattung nicht im Voraus festgesetzt wurde,
- b) der gegebenenfalls vorzunehmenden
Anpassungen des Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im Voraus festgesetzt
wurde,
- c) von Menge, Art und Beschaffenheit des
ausgeführten Erzeugnisses.
(3) Der Annahme der Ausfuhranmeldung ist jede andere
Handlung gleichgestellt, die die gleiche Rechtswirkung wie diese Annahme
hat.
(4) Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme
einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss alle für die Berechnung
des Erstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere:
- a) für Erzeugnisse
- die gegebenenfalls vereinfachte Bezeichnung der
Erzeugnisse nach der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen und den Code der
Erstattungsnomenklatur sowie, soweit dies für die Berechnung der Erstattung
erforderlich ist, die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse oder einen
Hinweis auf diese Zusammensetzung;
- die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die
Menge, ausgedrückt in der für die Berechnung der Erstattung zugrunde
gelegten Maßeinheit;
(...)"
Die Ausfuhrerstattung wird einzig und allein anhand
objektiver Kriterien gewährt. Die Sanktionen müssen unabhängig
vom Anteil subjektiver Schuld verhängt werden, damit die Ausfuhrerstattung
ordnungsgemäß gewährt wird und die Ausführer veranlasst
werden, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten. Die Angaben eines Ausführers
könnten, sofern der wahre Sachverhalt nicht erkannt wird,
unrechtmäßige Zahlungen zur Folge haben. Wird der wahre Sachverhalt
festgestellt, so erscheint es angemessen, den Ausführer nach Maßgabe
des Betrags zu bestrafen, den er zu Unrecht erhalten hätte.
Mit der Einreichung des in Art. 5 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Dokumentes tut der
Ausführer seine Absicht kund, landwirtschaftliche Erzeugnisse unter
Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung auszuführen. Die Angaben, auf die
sich Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 bezieht, dienen
dazu, festzustellen, ob überhaupt ein Erstattungsanspruch besteht, und das
System der Überprüfung des Erstattungsantrags, die gemäß
Art. 51 Abs. 1 der zuletzt genannten Verordnung eine Sanktion nach
sich ziehen kann, in Gang zu setzen. Mit dem Zahlungsantrag gemäß
Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 setzt der
Ausführer die Zollbehörden explizit davon in Kenntnis, dass er die
Zahlung der Ausfuhrerstattung begehrt. Dieser Antrag ist zwar eine Voraussetzung
für die Zahlung der Erstattung, stellt aber nicht die Rechtsgrundlage
für den Anspruch auf eine solche Zahlung dar [vgl. EuGH 19.3.2009,
Rs C-77/08 zur vergleichbaren Bestimmung der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87].
Gemäß Art. 5 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 muss das bei der Ausfuhr zu verwendende
Dokument (in Österreich: Ausfuhranmeldung) sämtliche Angaben
enthalten, die dazu dienen, festzustellen, ob überhaupt ein Anspruch auf
Erstattung, einschließlich ihres differenzierten Teils, besteht. Im Fall
einer differenzierten Erstattung umfassen diese Angaben die Angabe des
Drittlands oder der Drittländer, für die die Erstattung vorgesehen
ist. Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sieht dagegen
lediglich die Verwaltungsformalitäten vor, die ein Ausführer zu
erfüllen hat, um die Zahlung der Erstattung zu erlangen. Die differenzierte
Erstattung einschließlich des differenzierten Teils wird im Zeitpunkt der
Einreichung des in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 800/1999 genannten Dokuments (Ausfuhranmeldung) im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 dieser Verordnung und nicht mit der Erfüllung der
Verwaltungsformalitäten gemäß Art. 49 Abs. 1
oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 beantragt. Enthält
somit die Ausfuhranmeldung Angaben, die zu einer höheren Erstattung als der
zustehenden führen können, und erweisen sich diese Angaben als
unzutreffend, zieht dies die Anwendung einer Sanktion nach sich
(vgl. EuGH 19.3.2009, Rs C-77/08).
Im gegenständlichen Fall war aufgrund der
entsprechenden Codierungen in der Ausfuhranmeldung die differenzierte Erstattung
einschließlich des differenzierten Teils für Waren des Produktcodes
0203 2955 9110 (Eigenmasse 19.697 kg), Bestimmungsland
Russland, beantragt worden. Da somit eine höhere als die zustehende
Erstattung beantragt worden war, war eine Verminderung im Sinne des Art. 51
Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
vorzunehmen. Eine vorsätzlich falsche Angabe war nicht anzunehmen.
Eine Sanktion gemäß Art. 51 Abs. 1
Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entfällt nur
aus den in Abs. 3 der Verordnung genannten Gründen. Ein solcher lag
nicht vor. Es lag kein Fall höherer Gewalt vor, die Bf. hat der
Behörde nicht mitgeteilt, dass eine zu hohe Erstattung beantragt worden
sei, es handelte sich nicht um eine Ware gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1222/94, noch hatte die Sanktion ihre Ursache in
unterschiedlichen Wiegemethoden. Ebenso wenig lag ein Fall eines
offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten Irrtums im
Zusammenhang mit der beantragten Erstattung vor. Ein offensichtlicher Irrtum
liegt zum Beispiel bei einem offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehler vor.
Die Verwaltungspraxis erkennt auch solche Fälle als offensichtlichen Irrtum
an, in denen keine Gefahr einer unrechtmäßigen Zahlung besteht. Dies
sei dann der Fall, wenn in der Anmeldung für die Berechnung der Erstattung
benötigte Angaben fehlen. Auch ein derartiger Fall lag nicht vor, die
Ausfuhranmeldung war vollständig, sie enthielt alle für die Berechnung
der Ausfuhrerstattung notwendigen Daten. Erwägungen betreffend die
Rechtmäßigkeit der Verwaltungspraxis waren daher nicht anzustellen.
Ein Ausnahmegrund gemäß Art. 51 Abs. 3 lag daher nicht vor.
Ebenso waren Zinsen im Sinne des Art. 52 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zu berechnen.
Die vorgelegte und von der zuständigen Behörde
angenommene Ausfuhranmeldung enthielt auch keinerlei Hinweise dafür, dass
die für die Zahlung der differenzierten Erstattung zusätzlichen, in
den Art. 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
festgelegten Bedingungen nicht eingehalten werden würden. Die Bf. hat somit
im Antrag auf Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung nicht offen gelegt, dass
das erforderliche Dokument betreffend die Erfüllung der
Zollförmlichkeiten im Drittland oder das erforderliche
Beförderungspapier nicht beigebracht werden wird. Die Angaben der Bf.
hätten somit unrechtmäßige Zahlungen zur Folge haben
können, weshalb es angemessen ist, im gegenständlichen Fall eine
Sanktion zu verhängen. Dem steht auch nicht die Ansicht des Finanzgerichtes
Hamburg entgegen, wonach es dem Ausführer - ohne von einer
Sanktion bedroht zu sein - möglich sein müsse, eine andere
Rechtsauffassung als die zuständige Behörde zu vertreten und aus
diesem Grund eine höhere Erstattung für seine Ausfuhrsendung zu
beantragen, als ihm die Behörde aufgrund ihrer Rechtsauffassung zugestehen
will (FG Hamburg 7.7.1998, IV 74/98 bzw. FG
Hamburg 11.9.2002, IV 292/02). In beiden Fällen waren die
entscheidungsrelevanten Daten in der Ausfuhranmeldung vermerkt und somit waren
die maßgeblichen Tatsachen offen gelegt. In diesen Fällen bestand
daher keine Gefahr, dass aufgrund falscher Angaben unrechtmäßige
Zahlungen erfolgen. Im gegenständlichen Fall wäre es jedoch anhand der
Angaben in der Ausfuhranmeldung, sofern der wahre Sachverhalt nicht erkannt
worden wäre, zu unrechtmäßigen Zahlungen gekommen. Ein Entfall
der Sanktion war daher nicht möglich.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften die Vereinbarkeit des Sanktionssystems mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festgestellt hat (vgl.
EuGH 11.7.2002, Rs C-210/00).
Betreffend die Anregung, das Verfahren bis zur Erledigung
der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden in parallel gelagerten
Fällen auszusetzen, wird festgehalten, dass die Aussetzung gemäß
§ 281 BAO im Ermessen der Behörde liegt und die Partei
keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung der Entscheidung hat (VwGH 9.9.2004,
2004/15/0099). Den in der Eingabe vom 5. Mai 2009 näher
bezeichneten Fällen lag - entgegen der Ansicht der
Bf. - ein anderer Sachverhalt zu Grunde. In diesen Fällen war im
Wesentlichen die Frage strittig, welche Waren tatsächlich exportiert worden
sind. Dem konkreten Fall hingegen lag nicht die Frage zu Grunde, welche Waren
tatsächlich ausgeführt worden sind sondern die Frage, ob die für
die Gewährung der differenzierten Erstattung erforderlichen Nachweise
beigebracht worden sind. Da der Ausgang der im Schreiben vom
5. Mai 2009 bezeichneten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof
nicht von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die
verfahrensgegenständliche Beschwerde war, wurde von einer Aussetzung
gemäß
§ 281 BAO Abstand genommen.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 19.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 4 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 14 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 16 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 16 Abs. 3 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 49 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 49 Abs. 2 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 51 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
differenzierte Ausfuhrerstattungdifferenzierter TeilVerzollungsdokumentErfüllung der ZollförmlichkeitenBeförderungspapierAusfuhranmeldungFälschung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0175-Z3K/06
- Stammnummer
- 40963
- Gültig
- 19.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF