Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0161-Z3K/06
Beantragte Erstattung im Falle der differenzierten Ausfuhrerstattung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0161-Z3K/06vom 19.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.., Adresse, vertreten durch
Dr. Ulrich Schrömbges, Rechtsanwalt, 20095 Hamburg,
Ballindamm 13, vom 27. Februar 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
18. Jänner 2006, Zahl: aa, betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
21. Juli 1999, Zahl: bb, wurde dem Antrag der Bf. auf
Gewährung der Ausfuhrerstattung für das mit Ausfuhranmeldung zu
WE-Nr. cc vom 26. März 1999 exportierte Fleisch von
Hausschweinen des Produktcodes 0203 2955 9110
(Eigenmasse 19.577 kg) vollinhaltlich stattgegeben. Mit
Bescheid vom 19. April 2002, Zahl: dd, forderte die belangte
Behörde den differenzierten Teil der Erstattung zurück und schrieb
nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 der Kommission über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sanktion in der Höhe von
€ 4.894,25 vor. In der Begründung wurde ausgeführt, im Zuge
von Ermittlungen sei festgestellt worden, das für den Nachweis der
Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Drittland vorgelegte
Verzollungsdokument sei als nicht echt zu bewerten. Mit der auf dem vorgelegten
Nachweis aufscheinenden Registriernummer sei in der Datenbank der russischen
Zollverwaltung ein anderes als das vorgelegte Verzollungsdokument abgespeichert.
Auf diesem scheine eine andere TD 1-Nummer auf; die in der Ausfuhr
angemeldete Ware sei nicht Gegenstand dieser Verzollungsunterlage. Im Falle je
nach Bestimmung unterschiedlicher Erstattungssätze sei die Zahlung der
Erstattung von zusätzlichen Bedingungen abhängig. Das Erzeugnis
müsse innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der
Ausfuhranmeldung in unverändertem Zustand in das Drittland eingeführt
werden. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden. Da der Nachweis über das
Verlassen der Erzeugnisse aus der Gemeinschaft erbracht worden sei, stünde
der Bf. gemäß Art. 20 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
die Grunderstattung zu, der differenzierte Teil sei aber zurückzufordern
gewesen. Da vorsätzliches Handeln nicht festgestellt worden sei und
Gründe für einen Entfall der Sanktion nicht vorgelegen seien, sei eine
Sanktion in der Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten
Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung
vorzuschreiben gewesen.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
5. Juni 2002. Die Bf. brachte im Wesentlichen vor, die fristgerecht
vorgelegten Unterlagen seien offensichtlich unbedenklich gewesen; ansonsten sei
die Gewährung der Erstattung zu versagen gewesen. Die Ermittlungsergebnisse
der Behörde seien ihr nicht vorgehalten worden und die Behauptung, in der
Datenbank seien andere Zolldokumente gespeichert, sei unüberprüfbar.
Die Maßnahmen der belangten Behörde seien
unverhältnismäßig, unbillig und unangemessen. Darüber
hinaus würde Verjährung der Rückforderung entgegen stehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
18. Jänner 2006, Zahl: aa, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Im Zuge einer Überprüfung sei durch die
russischen Zollbehörden festgestellt worden, dass der vorgelegte
Verzollungsnachweis gefälscht ist. Eine Verletzung des Parteiengehörs
und somit Mangelhaftigkeit des Verfahrens könne nicht erkannt werden, der
Sachverhalt sei ausführlich dargelegt worden. Aufgrund der Bestimmungen der
Ausfuhrerstattungsverordnung würden die Rechtsgrundsätze betreffend
die Verhältnismäßigkeit im Rückforderungsverfahren keine
Anwendung finden. Die Vorschreibung der Sanktion wurde durch den Spruch des
Bescheides, verbunden mit der vollständigen Wiedergabe des Art. 11 der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der Begründung, konkludent
bestätigt.
Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte
Beschwerde vom 27. Februar 2006. Die Bf. brachte im Wesentlichen vor,
sie bemühe sich so genannte Sekundärnachweise in Form von
Botschaftsbescheinigungen des Handelsrates der österreichischen Botschaft
in der Russischen Föderation vorzulegen. Diese könnten in einem
Rückforderungsverfahren auch nach Ablauf der Vorlagefristen
gemäß Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 vorgelegt werden. Die Rückforderung der Ausfuhrerstattung
sei rechtswidrig, so lange nicht feststehe, dass Sekundärnachweise nicht
beschafft werden können. Wenn dies der Fall sei, dann müsse der Bf.
die Möglichkeit eingeräumt werden, Ankunftsnachweise nach der
Russland-Entscheidung der Europäischen Kommission vorzulegen. Hierzu sei
die Bf. gegebenenfalls unter Fristsetzung aufzufordern, wenn die belangte
Behörde positiv festgestellt habe, dass Sekundärnachweise nicht mehr
beschafft werden können. Mit Schreiben vom 19. Jänner 2007
beantragte die Bf. im Zuge der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages
die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 regte die Bf. die
Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung näher bezeichneter Beschwerden
durch den Verwaltungsgerichtshof in parallel gelagerten Fällen an.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 54 erster Anstrich der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurde die Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Ausfuhren,
für die die Ausfuhranmeldungen vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser
Verordnung angenommen worden sind. Gemäß Art. 55 der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gilt sie ab dem 1. Juli 1999.
Da die verfahrensgegenständliche Ausfuhranmeldung am
26. März 1999 und somit vor dem 1. Juli 1999 angenommen
worden war, war für das gegenständliche Verfahren weiterhin die
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 anzuwenden.
Die Bf. beantragte durch entsprechende Codierung in der
Ausfuhranmeldung die Zahlung der Ausfuhrerstattung für "Fleisch von
Hausschweinen, ohne Knochen, Schultern u. Teile davon, gefroren" des
Produktcodes 0203 2955 9110. Anlässlich der Ausfuhrabfertigung
wurde die Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzungsbescheinigung AT Nr. ee
vorgelegt. Die Erstattung wurde mit Gültigkeitstag
22. März 1999 im Voraus festgesetzt. Mit der Verordnung (EG)
Nr. 2634/98 der Kommission vom 8. Dezember 1998 zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor [in der Fassung
der Verordnung (EG) Nr. 332/98
vom 12. Februar 1999] wurden
für diesen Produktcode - abhängig von der
Bestimmung - folgende Erstattungssätze festgesetzt:
€ 20,00/100 kg Nettogewicht für Polen, Tschechische
Republik, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Slowenien, Lettland,
Litauen und Estland; € 40,00/100 kg Nettogewicht für alle
Bestimmungen mit Ausnahme der vorstehend genannten Länder;
€ 70,00/100 kg Nettogewicht für Russland.
Im Falle der Festsetzung unterschiedlicher
Erstattungssätze je nach Bestimmungsland liegt eine so genannte
differenzierte Erstattung im Sinne des Abschnittes 2 des Kapitels 1
des Titels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 vor. In einem
solchen Fall ist gemäß Art. 16 Abs. 1 der genannten
Verordnung die Zahlung der Erstattung von den in den Art. 17 und 18
normierten Voraussetzungen abhängig. Die einschlägigen Bestimmungen
lauten auszugsweise:
"Artikel 17
(1) Das Erzeugnis muss in unverändertem Zustand in
das Drittland oder in eines der Drittländer, für welche die Erstattung
vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der
Ausfuhranmeldung, die gemäß den Bedingungen von Artikel 47
verlängert werden kann, eingeführt worden sein.
(2) Als (...)
(3) Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die
Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr
in dem betreffenden Drittland erfüllt sind.
Artikel 18
(1) Der Nachweis der Erfüllung der
Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt nach
Wahl des Ausführers durch Vorlage eines der folgenden Dokumente:
- a) Das jeweilige Zolldokument, eine Durchschrift
oder Fotokopie dieses Papiers; diese Durchschrift oder Fotokopie muss entweder
von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des
betreffenden Drittlandes, einer in dem betreffenden Drittland befindlichen
Dienststelle eines Mitgliedstaats oder einer für die Zahlung der Erstattung
zuständigen Stelle beglaubigt sein;
- b) eine Bescheinigung über die Entladung und
Überführung in den freien Verkehr, ausgestellt von einer
internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem
Mitgliedstaat zugelassen wurde. Datum und Nummer des Zollpapiers über die
Überführung in den freien Verkehr sind auf der Bescheinigung zu
vermerken.
(2) Falls der Ausführer trotz geeigneter Schritte
das gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) gewählte Dokument nicht
erhalten kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments
bestehen, kann der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten
über die Abfertigung zum freien Verkehr auch als erbracht gelten, wenn
eines oder mehrere der nachstehenden Dokumente vorliegen:
- a) Die Kopie oder Abschrift einer
Entladungsbescheinigung, die vom Drittland oder einem der Drittländer,
für die die Erstattung vorgesehen ist, ausgestellt oder abgezeichnet
wurde;
- b) die Entladungsbescheinigung, die von einer im
Bestimmungsland ansässigen oder dafür zuständigen amtlichen
Stelle eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass das
Erzeugnis das Hafengebiet verlassen hat oder es zumindest ihres Wissens nicht
Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr
war;
- c) die Entladungsbescheinigung, ausgestellt von
einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem
Mitgliedstaat zugelassen wurde. Aus der Bescheinigung muss ferner hervorgehen,
dass das Erzeugnis das Hafengebiet verlassen hat oder es zumindest ihres Wissens
nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine
Wiederausfuhr war;
- d) eine von einem in der Gemeinschaft
ansässigen zugelassenen Makler ausgestellte Bankunterlage, aus der
hervorgeht, dass die der betreffenden Ausfuhr entsprechende Zahlung im Fall
eines der im Anhang III genannten Drittländer einmal bei dem zugelassenen
Makler eröffneten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden
ist;
- e) die Bestätigung der Übernahme durch
eine amtliche Stelle des betreffenden Drittlandes im Fall eines Ankaufs durch
dieses Land oder eine seiner amtlichen Stellen oder im Fall einer
Nahrungsmittelhilfemaßnahme;
- f) die Bestätigung der Übernahme durch
eine internationale Organisation im Fall einer
Nahrungsmittelhilfemaßnahme;
- g) die Bestätigung der Übernahme durch
eine Stelle des Drittlandes, von der Ausschreibungen für die Anwendung von
Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission akzeptiert
werden können, im Falle eines Ankaufs durch diese Stelle.
(3) Außerdem hat der Ausführer in allen
Fällen eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers
vorzulegen.
(4) Nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung
Nr. 136/66/EWG und der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über
die gemeinsamen Marktorganisationen kann die Kommission für bestimmte noch
festzulegende Sonderfälle vorsehen, dass der in den Absätzen 1 und 2
genannte Nachweis der Einfuhr durch ein besonderes Dokument oder auf jede andere
Weise erbracht werden kann.
Artikel 47
(1) Die Erstattung wird nur auf spezifischen Antrag des
Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die
Ausfuhranmeldung angenommen wurde. Der Erstattungsantrag erfolgt
- a) entweder schriftlich; die Mitgliedstaaten
können hierfür ein besonderes Formblatt vorsehen;
- b) oder unter Einsatz von Informatikverfahren
nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Modalitäten
und nach Zustimmung der Kommission. Bei der Anwendung dieses Absatzes gelten die
Bestimmungen des Artikels 199 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 222 bis 224
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission entsprechend.
(2) Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung
oder die Freigabe der Sicherheit sind, außer bei höherer Gewalt,
innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung
einzureichen.
(...)
(4) Falls die Unterlagen nach Artikel 18 nicht innerhalb
der Frist von Absatz 2 vorgelegt werden konnten, obwohl der Ausführer alles
in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte Beschaffung und Vorlage
unternommen hat, kann ihm Fristverlängerung für die Beschaffung der
Unterlagen eingeräumt werden.
(5) Der gegebenenfalls mit den dazugehörigen
Nachweisen versehene Antrag auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen
gemäß Absatz 3 und der Antrag auf Fristverlängerung
gemäß Absatz 4 müssen innerhalb der in Absatz 2 gesetzten Frist
gestellt werden.
(...)"
Für die Gewährung der differenzierten Erstattung
gelten alle in der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 vorgesehenen
Voraussetzungen, die in den Art. 4 bis 6 und 16 bis 18
normiert sind (EuGH 11.1.2007, Rs C-279/05). Der Ausführer muss
innerhalb der vorgesehenen Frist nachweisen, dass das Erzeugnis in das Drittland
oder in eines der Drittländer, für welche die Erstattung vorgesehen
ist, eingeführt worden ist, indem er die Nachweise dafür liefert, dass
die Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien
Verkehr in diesem Land erfüllt sind (EuGH 19.3.2009,
Rs C-77/08).
Die Bf. legte innerhalb der in Art. 47 Abs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 festgelegten Frist ein russisches
Verzollungsdokument (Registriernummer ff, TD1 Nr. gg) und eine
Kopie eines Frachtbriefes im Sinne des Art. 4 des "Übereinkommens
über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßenverkehr (CMR)", BGBl. Nr. 138/1961 idgF, vor. Dieser
sollte als Beförderungspapier im Sinne des Art. 18 Abs. 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 dienen.
Ein Beförderungspapier ist eine Urkunde, die über
den, den Transport der Ware betreffenden Frachtvertrag ausgestellt worden ist
und den ganzen Transportweg abdeckt. Als Beförderungspapier im Sinne des
Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 kommen
solche Dokumente in Betracht, die die Ware und den Transport auch
tatsächlich begleitet haben und eine lückenlose Beförderung der
Erstattungsware vom Ausfuhrmitgliedstaat bis zum Bestimmungsort nachweisen
(vgl. FG Hamburg 19.2.2008, 4 K 39/05). Hierfür kommt
ein CMR-Frachtbrief in Betracht, wenn er nach Maßgabe des
"Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr" ausgestellt ist (vgl. BFH 8.8.2006,
VII R 20/05).
Gemäß Art. 4 des CMR-Abkommens wird der
Beförderungsvertrag in einem Frachtbrief festgehalten. Art. 5 des
genannten Abkommens normiert, dass ein Frachtbrief in drei
Originalausfertigungen auszustellen ist und dieser unter anderem vom Absender zu
unterzeichnen ist. Das vorgelegte Dokument enthält in dem hierfür
vorgesehenen Feld keine Unterschrift des Absenders. Es liegt somit kein
gültiger Frachtbrief im Sinne des CMR-Abkommens vor. Dieser war daher auch
nicht als Beförderungspapier gemäß Art. 18 Abs. 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 anzuerkennen
(vgl. BFH 8.8.2006, VII R 20/05, BFH 19.12.2006,
VII R 63/02). Darüber hinaus fehlt im vorgelegten Dokument
weiters eine zwingende Angabe gemäß Art. 6 Ziffer 1 des
CMR-Abkommens, nämlich Angaben über die Stelle und des Tages der
Übernahme des Gutes. Ebenso fehlt die Unterschrift des Empfängers. Das
vorgelegte Dokument ist daher nicht geeignet, eine lückenlose
Beförderung der Erstattungsware vom Abgangs- bis zum Bestimmungsort
nachzuweisen.
Da eine wesentliche Voraussetzung für die Zahlung der
Ausfuhrerstattung, nämlich die Vorlage einer Durchschrift oder einer Kopie
eines Beförderungspapiers, nicht vorlag, erfolgte gemäß
Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 die Rückforderung des
differenzierten Teils der Ausfuhrerstattung zu Recht.
Darüber hinaus ist fest zu halten, dass der vorgelegte
Verzollungsnachweis über Ersuchen des Europäischen Amts für
Betrugsbekämpfung (OLAF) von der russischen Zollverwaltung
überprüft wurde. Dabei wurde festgestellt, dass das mit der
gegenständlichen Registriernummer in der russischen Einfuhr-Datenbank
erfasste Zolldokument nicht mit dem von der Bf. vorgelegten übereinstimmt.
Das in der Datenbank erfasste Dokument weist die TD 1-Nr. 1hh auf und
hat die Abfertigung von Waren des Codes 1501 00 190 (19.327 kg)
und 0203 21100 (250 kg) zum Inhalt. Mit dem vorgelegten
Verzollungsdokument konnte der Nachweis der Erfüllung der
Zollförmlichkeiten im Drittland nicht erbracht werden. Dies wird von der
Bf. auch nicht bestritten. Strittig war hingegen die Möglichkeit der
Vorlage so genannter Sekundärnachweise. Dem Vorbringen der Bf., wonach die
in Art. 47 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 geregelten Fristen in
einem Rückforderungsverfahren nicht anzuwenden sind, ist zwar zuzustimmen
(VwGH 29.4.2001, 2001/17/0057, VwGH 9.6.2004, 2004/16/0011), jedoch
hatte die Bf. ausreichend Zeit, den Nachweis der Erfüllung der
Zollförmlichkeiten zu erbringen. Der Umstand, dass das vorgelegte
Verzollungsdokument keinen geeigneten Nachweis darstellt, wurde der Bf. mit dem
ihr am 7. Mai 2002 zugestellten (Rückforderungs-) Bescheid zur
Kenntnis gebracht. Die Bf. hatte somit sieben Jahre Zeit und hätte somit
ausreichend Gelegenheit gehabt, einen geeigneten Alternativnachweis beizubringen
(vgl. VwGH 9.6.2004, 2004/16/0011). Da bis dato kein Nachweis
über die Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Drittland vorgelegt
wurde, bedurfte es auch keiner Erwägungen, ob die Voraussetzungen für
die Vorlage eines solchen gegeben gewesen wären. Selbst bei Vorliegen eines
ordnungsgemäßen Beförderungspapiers wäre daher der
differenzierte Teil der Ausfuhrerstattung zu versagen gewesen.
Ebenso wenig war das Vorbringen betreffend die Entscheidung
der Kommission vom 28. Juli 1999 über die Ankunftsnachweise bei
Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Russland Erfolg
versprechend. Gemäß Art. I Abs. 4 der genannten
Entscheidung gilt der im vorliegenden Fall einschlägige Art. I
außer in Betrugsfällen im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 2988/95 nur für Ausfuhren nach Russland, für die die
Zollförmlichkeiten ab dem 1. Juli 1998 abgeschlossen wurden und
die Erstattungszahlung noch aussteht. Im Beschwerdefall stand die
Erstattungszahlung nicht aus, sondern eine bereits gewährte Erstattung
wurde mangels Vorliegens der Voraussetzungen teilweise rückgefordert. Die
von der Bf. angesprochene Entscheidung der Kommission vom
28. Juli 1999 war daher im Beschwerdefall nicht anzuwenden
(VwGH 9.6.2004, 2004/16/0011). Es bedurfte daher auch diesbezüglich
keiner Erwägungen, ob die Voraussetzungen für deren Anwendungen
vorgelegen wären. Ergänzend ist jedoch festzuhalten, dass der im
Beschwerdeverfahren anzuwendenden Rechtsordnung die positive Feststellung des
Fristablaufes ebenso fremd ist, wie die Feststellung der Behörde, dass
keine Sekundärnachweise gemäß Art. 18 Abs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 mehr beigebracht werden können.
Darüber hinaus wäre die Beibringung von Alternativnachweisen im Sinne
der Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999, sofern die
Voraussetzungen erfüllt gewesen wären, auch vor der Feststellung der
Behörde, dass keine Sekundärnachweise mehr beigebracht werden
können, möglich gewesen.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 wird abweichend von Art. 16 und
unbeschadet des Art. 5 ein Teil der Erstattung gezahlt, sobald nachgewiesen
ist, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Nach
Abs. 2 dieser Norm entspricht der genannte Teil der Erstattung dem
Erstattungsbetrag, den der Ausführer erhalten würde, wenn sein
Erzeugnis eine Bestimmung erreichen würde, für die der niedrigste
Erstattungssatz festgesetzt wurde. Im gegenständlichen Fall war daher eine
Erstattung in der Höhe von € 20,00/100 kg Nettogewicht zu
gewähren.
Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in
der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom
2. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für
Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen hinsichtlich der
Sanktionen und der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge legt
Folgendes fest (auszugsweise):
"(1) Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine
höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat, so entspricht die
für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die
tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in
Höhe - a) des halben Unterschieds zwischen der beantragten
Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden
Erstattung, - b) des doppelten Unterschieds zwischen der
beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer
vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.
Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der anhand
der Angaben gemäß Art. 3 bzw. Art. 25 Abs. 2 berechnet
wird. Richtet sich die Höhe des Erstattungssatzes nach der jeweiligen
Bestimmung, so ist der differenzierte Teil der Erstattung anhand der Angaben
über Menge, Gewicht und Bestimmung gemäß Art. 47 zu
berechnen.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannte
Sanktion entfällt: - a) im Falle höherer
Gewalt, - b) für Ausnahmefälle, in denen der
Ausführer die zuständige Behörde unverzüglich, nachdem er
festgestellt hat, dass er eine zu hohe Erstattung beantragt hat, von sich aus
schriftlich unterrichtet, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem
Ausführer mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, seinen Antrag zu prüfen,
oder der Ausführer hat anderweitig von der Absicht Kenntnis erlangt, oder
die zuständige Behörde hat bereits festgestellt, dass die beantragte
Erstattung nicht zutrifft, - c) im Falle eines
offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten Irrtums im
Zusammenhang mit der beantragten Erstattung, - d) sofern die
beantragte Erstattung der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission,
insbesondere Art. 3 Abs. 2, entspricht und unter Zugrundelegung des
Durchschnitts der in einem vorgegebenen Zeitraum verwendeten Mengen berechnet
wurde, - e) in Fällen der Korrektur des Gewichts insoweit,
als die Abweichung des Gewichts auf unterschiedlichen Wiegemethoden
beruht.
Ergibt sich aus der in Unterabsatz 1
Buchstabe a) oder b) genannten Verminderung ein Negativbetrag, so hat
der Ausführer diesen Betrag zu zahlen.
(...)"
Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
normiert Folgendes:
"(1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die
Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung
beantragt wird, annehmen.
(2) Der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung ist
maßgebend für - a) den anzuwendenden
Erstattungssatz, wenn die Erstattung nicht im voraus festgesetzt
wurde, - b) die gegebenenfalls vorzunehmenden Berichtigungen
des Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im Voraus festgesetzt wurde.
(3) Der Annahme der Ausfuhranmeldung ist jede andere
Handlung gleichgestellt, die die gleiche Rechtswirkung wie diese Annahme
hat.
(4) Der Tag der Ausfuhr ist maßgebend für die
Feststellung von Menge, Art und Eigenschaften des ausgeführten
Erzeugnisses.
(5) Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme
einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss alle für die Berechnung
des Ausfuhrerstattungsbetrages erforderlichen Angaben enthalten und
insbesondere: - a) die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der
für die Ausfuhrerstattungen verwendeten
Nomenklatur, - b) die Eigenmasse der Erzeugnisse oder
gegebenenfalls die zur Berechnung der Ausfuhrerstattung zu
berücksichtigende und in den entsprechenden Mengeneinheiten
ausgedrückte Menge, - c) die Zusammensetzung der
betreffenden Erzeugnisse oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung, sofern
dies zur Berechnung der Ausfuhrerstattung erforderlich ist.
Handelt es sich bei dem in diesem Absatz bezeichneten
Dokument um die Ausfuhranmeldung, so muss diese ebenfalls alle Angaben und den
Vermerk "Erstattungscode" enthalten.
(...)"
Aus den Begründungserwägungen zur Verordnung (EG)
Nr. 2945/94 geht hervor, dass die Ausfuhrerstattung einzig und allein
anhand objektiver Kriterien gewährt wird. Die Sanktionen müssen
unabhängig vom Anteil subjektiver Schuld verhängt werden, damit die
Ausfuhrerstattung ordnungsgemäß gewährt wird und die
Ausführer veranlasst werden, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten. Die
Angaben eines Ausführers könnten, sofern der wahre Sachverhalt nicht
erkannt wird, unrechtmäßige Zahlungen zur Folge haben. Wird der wahre
Sachverhalt festgestellt, so erscheint es angemessen, den Ausführer nach
Maßgabe des Betrags zu bestrafen, den er zu Unrecht erhalten
hätte.
Mit der Einreichung des in Art. 3 Abs. 5 der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 genannten Dokumentes tut der
Ausführer seine Absicht kund, landwirtschaftliche Erzeugnisse unter
Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung auszuführen. Die Angaben, auf die
sich Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 bezieht, dienen
dazu, festzustellen, ob überhaupt ein Erstattungsanspruch besteht, und das
System der Überprüfung des Erstattungsantrags, die gemäß
Art. 11 Abs. 1 der zuletzt genannten Verordnung eine Sanktion nach
sich ziehen kann, in Gang zu setzen. Mit dem Zahlungsantrag gemäß
Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 setzt der
Ausführer die Zollbehörden explizit davon in Kenntnis, dass er die
Zahlung der Ausfuhrerstattung begehrt. Dieser Antrag ist zwar eine Voraussetzung
für die Zahlung der Erstattung, stellt aber nicht die Rechtsgrundlage
für den Anspruch auf eine solche Zahlung dar (EuGH 19.3.2009,
Rs C-77/08).
Gemäß Art. 3 Abs. 5 der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 muss das bei der Ausfuhr zu verwendende
Dokument (in Österreich: Ausfuhranmeldung) sämtliche Angaben
enthalten, die dazu dienen, festzustellen, ob überhaupt ein Anspruch auf
Erstattung, einschließlich ihres differenzierten Teils, besteht. Im Fall
einer differenzierten Erstattung umfassen diese Angaben die Angabe des
Drittlands oder der Drittländer, für die die Erstattung vorgesehen
ist. Art. 47 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 sieht dagegen
lediglich die Verwaltungsformalitäten vor, die ein Ausführer zu
erfüllen hat, um die Zahlung der Erstattung zu erlangen. Die differenzierte
Erstattung einschließlich des differenzierten Teils wird im Zeitpunkt der
Einreichung des in Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 genannten Dokuments (Ausfuhranmeldung) im Sinne von
Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung und nicht mit der Erfüllung der
Verwaltungsformalitäten gemäß Art. 47 Abs. 1
oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 beantragt. Enthält
somit die Ausfuhranmeldung Angaben, die zu einer höheren Erstattung als der
zustehenden führen können, und erweisen sich diese Angaben als
unzutreffend, zieht dies die Anwendung einer Sanktion nach sich
(EuGH 19.3.2009, Rs C-77/08).
Im gegenständlichen Fall war aufgrund der
entsprechenden Codierungen in der Ausfuhranmeldung die differenzierte Erstattung
einschließlich des differenzierten Teils für Waren des Produktcodes
0203 2955 9110 (Eigenmasse 19.577 kg), Bestimmungsland
Russland, beantragt worden. Da somit eine höhere als die zustehende
Erstattung beantragt worden war, war eine Verminderung im Sinne des Art. 11
Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
vorzunehmen. Eine vorsätzlich falsche Angabe war nicht anzunehmen.
Eine Sanktion gemäß Art. 11 Abs. 1
Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 entfällt nur
aus den in Unterabsatz 3 der Verordnung genannten Gründen. Ein solcher
lag nicht vor. Es lag kein Fall höherer Gewalt vor, die Bf. hat der
Behörde nicht mitgeteilt, dass eine zu hohe Erstattung beantragt worden
sei, es handelte sich nicht um eine Ware gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1222/94, noch hatte die Sanktion ihre Ursache in
unterschiedlichen Wiegemethoden. Ebenso wenig lag ein Fall eines
offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten Irrtums im
Zusammenhang mit der beantragten Erstattung vor. Ein offensichtlicher Irrtum
liegt zum Beispiel bei einem offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehler vor.
Die Verwaltungspraxis erkennt auch solche Fälle als offensichtlichen Irrtum
an, in denen keine Gefahr einer unrechtmäßigen Zahlung besteht. Dies
sei dann der Fall, wenn in der Anmeldung für die Berechnung der Erstattung
benötigte Angaben fehlen. Auch ein derartiger Fall lag nicht vor, die
Ausfuhranmeldung war vollständig, sie enthielt alle für die Berechnung
der Ausfuhrerstattung notwendigen Daten. Erwägungen betreffend die
Rechtmäßigkeit der Verwaltungspraxis waren daher nicht anzustellen.
Ein Ausnahmegrund gemäß Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 3
lag daher nicht vor.
Die vorgelegte und von der zuständigen Behörde
angenommene Ausfuhranmeldung enthielt auch keinerlei Hinweise dafür, dass
die für die Zahlung der differenzierten Erstattung zusätzlichen, in
den Art. 17 und 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
festgelegten Bedingungen nicht eingehalten werden würden. Die Bf. hat somit
im Antrag auf Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung nicht offen gelegt, dass
das erforderliche Beförderungspapier oder das erforderliche Dokument
betreffend die Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Drittland nicht
beigebracht werden wird. Die Angaben der Bf. hätten somit
unrechtmäßige Zahlungen zur Folge haben können, weshalb es im
Sinne des dritten Erwägungsgrundes zur Verordnung (EG)
Nr. 2945/94 angemessen ist, im gegenständlichen Fall eine Sanktion zu
verhängen. Dem steht auch nicht die Ansicht des Finanzgerichtes Hamburg
entgegen, wonach es dem Ausführer - ohne von einer Sanktion
bedroht zu sein - möglich sein müsse, eine andere
Rechtsauffassung als die zuständige Behörde zu vertreten und aus
diesem Grund eine höhere Erstattung für seine Ausfuhrsendung zu
beantragen, als ihm die Behörde aufgrund ihrer Rechtsauffassung zugestehen
will (FG Hamburg 7.7.1998, IV 74/98 bzw. FG
Hamburg 11.9.2002, IV 292/02). In beiden Fällen waren die
entscheidungsrelevanten Daten in der Ausfuhranmeldung vermerkt und somit waren
die maßgeblichen Tatsachen offen gelegt. In diesen Fällen bestand
daher keine Gefahr, dass aufgrund falscher Angaben unrechtmäßige
Zahlungen erfolgen. Im gegenständlichen Fall wäre es jedoch anhand der
Angaben in der Ausfuhranmeldung, sofern der wahre Sachverhalt nicht erkannt
worden wäre, zu unrechtmäßigen Zahlungen gekommen. Ein Entfall
der Sanktion war daher nicht möglich.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften die Vereinbarkeit des Sanktionssystems des
Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit festgestellt hat (EuGH 11.7.2002,
Rs C-210/00).
Betreffend die Anregung, das Verfahren bis zur Erledigung
der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden in parallel gelagerten
Fällen auszusetzen, wird festgehalten, dass die Aussetzung gemäß
§ 281 BAO im Ermessen der Behörde liegt und die Partei
keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung der Entscheidung hat (VwGH 9.9.2004,
2004/15/0099). Den in der Eingabe vom 5. Mai 2009 näher
bezeichneten Fällen lag - entgegen der Ansicht der
Bf. - ein anderer Sachverhalt zu Grunde. In diesen Fällen war im
Wesentlichen die Frage strittig, welche Waren tatsächlich exportiert worden
sind. Dem konkreten Fall hingegen lag nicht die Frage zu Grunde, welche Waren
tatsächlich ausgeführt worden sind sondern die Frage, ob die für
die Gewährung der differenzierten Erstattung erforderlichen Nachweise
beigebracht worden sind. Da der Ausgang der im Schreiben vom
5. Mai 2009 bezeichneten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof
nicht von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die
verfahrensgegenständliche Beschwerde war, wurde von einer Aussetzung
gemäß
§ 281 BAO Abstand genommen.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 19.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Abs. 5 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 11 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 16 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 18 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 18 Abs. 3 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 47 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 47 Abs. 2 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
beantragte Erstattungdifferenzierte Ausfuhrerstattungdifferenzierter TeilBeförderungspapierAusfuhranmeldungNachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Drittland
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0161-Z3K/06
- Stammnummer
- 40958
- Gültig
- 19.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF