Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0192-Z3K/06
Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Falle der differenzierten Ausfuhrerstattung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0192-Z3K/06vom 19.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.., Adresse, vertreten durch
Dr. Ulrich Schrömbges, Rechtsanwalt, 20095 Hamburg,
Ballindamm 13, vom 9. März 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
2. Februar 2006, Zahl: aa, betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
13. Jänner 2000, Zahl: bb, wurde dem Antrag der Bf. auf
Gewährung der Ausfuhrerstattung für das mit Ausfuhranmeldung zu
WE-Nr. cc vom 15. Oktober 1999 exportierte Fleisch von
Hausschweinen des Produktcodes 0203 2955 9110
(Eigenmasse 20.006 kg) vollinhaltlich stattgegeben.
Mit Bescheid vom 22. November 2002,
Zahl: dd, forderte die belangte Behörde den differenzierten Teil der
Erstattung zurück und schrieb nach Art. 51 Abs. 1
Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission
über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen
bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sanktion in der Höhe von
€ 3.000,90 vor. Mit dem genannten Bescheid erfolgte weiters die
Vorschreibung von Zinsen in der Höhe von € 1.480,39. In der
Begründung wurde ausgeführt, aufgrund des festgestellten Sachverhaltes
sei erwiesen, dass es sich bei dem vorgelegten Verzollungsdokument um eine
Fälschung handelt. Der Nachweis der Erfüllung der
Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr
im Bestimmungsland sei daher nicht erbracht worden. Der differenzierte Teil der
Ausfuhrerstattung sei daher nicht zugestanden. Da der Nachweis über das
Verlassen der Erzeugnisse aus der Gemeinschaft erbracht worden sei, stünde
der Bf. gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
der Teil der Erstattung zu, den ein Ausführer erhalten würde, wenn
sein Erzeugnis eine Bestimmung erreichen würde, für die der niedrigste
Erstattungssatz festgesetzt worden ist.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
20. Dezember 2002. Die Bf. brachte im Wesentlichen vor, die
fristgerecht vorgelegten Unterlagen seien offensichtlich unbedenklich gewesen;
ansonsten sei die Gewährung der Erstattung zu versagen gewesen. Die
Ermittlungsergebnisse der Behörde seien ihr nicht vorgehalten worden und
die Behauptung, Einfuhrzölle seien nur für einen Teil der Ware erhoben
worden, sei unüberprüfbar. Die Maßnahmen der belangten
Behörde seien unverhältnismäßig, unbillig und unangemessen.
Darüber hinaus würde Verjährung der Rückforderung entgegen
stehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Februar 2006,
Zahl: aa, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die
Erstattung sei aufgrund eines gefälschten russischen Einfuhrdokumentes zu
Unrecht gewährt worden. Das vorgelegte Dokument könne nicht als
Einfuhrnachweis anerkannt werden. Eine Verletzung des Parteiengehörs und
somit Mangelhaftigkeit des Verfahrens könne nicht erkannt werden, der
Sachverhalt sei ausführlich dargelegt worden. Aufgrund der Bestimmungen der
Ausfuhrerstattungsverordnung würden die Rechtsgrundsätze betreffend
die Verhältnismäßigkeit im Rückforderungsverfahren keine
Anwendung finden. Verjährung sei nicht eingetreten. Gemäß
Art. 52 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 seien
Handlungen Dritter, die direkt oder indirekt die für die Zahlung der
Erstattung erforderlichen Förmlichkeiten betreffen, dem Begünstigten
zuzurechnen.
Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte
Beschwerde vom 9. März 2006. Die Bf. brachte im Wesentlichen vor,
sie bemühe sich so genannte Sekundärnachweise in Form von
Botschaftsbescheinigungen des Handelsrates der österreichischen Botschaft
in der Russischen Föderation vorzulegen. Diese könnten in einem
Rückforderungsverfahren auch nach Ablauf der Vorlagefristen
gemäß Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 vorgelegt werden. Die Rückforderung der Ausfuhrerstattung
sei rechtswidrig, so lange nicht feststehe, dass Sekundärnachweise nicht
beschafft werden können. Wenn dies der Fall sei, dann müsse der Bf.
die Möglichkeit eingeräumt werden, Ankunftsnachweise nach der
Russland-Entscheidung der Europäischen Kommission vorzulegen. Hierzu sei
die Bf. gegebenenfalls unter Fristsetzung aufzufordern, wenn die belangte
Behörde positiv festgestellt habe, dass Sekundärnachweise nicht mehr
beschafft werden können. Mit Schreiben vom 19. Jänner 2007
beantragte die Bf. im Zuge der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages
die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 regte die Bf. die
Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung näher bezeichneter Beschwerden
durch den Verwaltungsgerichtshof in parallel gelagerten Fällen an.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 54 erster Anstrich der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurde die Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Ausfuhren,
für die die Ausfuhranmeldungen vor dem Datum der Anwendbarkeit dieser
Verordnung angenommen worden sind. Gemäß Art. 55 der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gilt diese ab dem 1. Juli 1999.
Da die verfahrensgegenständliche Ausfuhranmeldung am
15. Oktober 1999 und somit nach dem 1. Juli 1999 angenommen
worden war, war für das gegenständliche Verfahren - entgegen
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - die
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 anzuwenden.
Die Bf. beantragte durch entsprechende Codierung in der
Ausfuhranmeldung die Zahlung der Ausfuhrerstattung für "Fleisch von
Hausschweinen, ohne Knochen, Schultern u. Teile davon, gefroren" des
Produktcodes 0203 2955 9110. Anlässlich der Ausfuhrabfertigung
wurde die Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzungsbescheinigung AT Nr. ee
vorgelegt. Die Erstattung wurde mit Gültigkeitstag
15. September 1999 im Voraus festgesetzt. Mit der Verordnung (EG)
Nr. 1916/1999 der Kommission vom 7. September 1999 zur
Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor
wurden für diesen Produktcode - abhängig von der
Bestimmung - folgende Erstattungssätze festgesetzt:
€ 15,00/100 kg Nettogewicht für Polen, Tschechische
Republik, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Slowenien, Lettland,
Litauen und Estland; € 40,00/100 kg Nettogewicht für alle
Bestimmungen mit Ausnahme der vorstehend genannten Länder.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe e)
1. Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 handelt es sich um
eine differenzierte Erstattung, wenn - wie im gegenständlichen
Fall - nach Maßgabe des Bestimmungsdrittlandes für dasselbe
Erzeugnis mehrere Erstattungssätze festgesetzt sind. In einem solchen Fall
ist gemäß Art. 14 Abs. 1 der genannten Verordnung die
Zahlung der Erstattung von den in den Art. 15 und 16 normierten
Voraussetzungen abhängig. Die einschlägigen Bestimmungen lauten
auszugsweise:
"Artikel 15
(1) Das Erzeugnis muss in unverändertem Zustand in
das Drittland oder in eines der Drittländer, für das die Erstattung
vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der
Ausfuhranmeldung eingeführt worden sein; gemäß den Bedingungen
von Art. 49 können jedoch zusätzliche Fristen eingeräumt
werden.
(2) Als (...)
(3) Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die
Einfuhrzollförmlichkeiten und insbesondere die Förmlichkeiten im
Zusammenhang mit der Erhebung der Einfuhrzölle in dem betreffenden
Drittland erfüllt worden sind.
Artikel 16
(1) Der Nachweis der Erfüllung der
Zollförmlichkeiten für die Einfuhr erfolgt nach Wahl des
Ausführers durch Vorlage eines der folgenden Dokumente:
- a) das jeweilige Zolldokument oder eine
Durchschrift oder Fotokopie dieses Dokuments; die Durchschrift oder Fotokopie
muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer
Behörde des betreffenden Drittlandes, einer in dem betreffenden Drittland
befindlichen Dienststelle eines Mitgliedstaats oder einer für die Zahlung
der Erstattung zuständigen Stelle beglaubigt sein;
- b) die Bescheinigung über die Entladung
und Einfuhr, ausgestellt von einer internationalen Kontroll- und
Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat gemäß den
Mindestanforderungen von Absatz 5 zugelassen wurde; Datum und Nummer des
Zollpapiers über die Einfuhr sind auf der Bescheinigung zu
vermerken.
(2) Falls der Ausführer trotz geeigneter Schritte
das gemäß Abs. 1 Buchstabe a) oder b) gewählte
Dokument nicht erhalten kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten
Dokuments bestehen, kann der Nachweis der Erfüllung der
Zollförmlichkeiten über die Einfuhr auch als erbracht gelten, wenn
eines oder mehrere der nachstehenden Dokumente vorliegen:
- a) die Kopie oder Abschrift einer
Entladungsbescheinigung, die von dem Drittland, für das die Erstattung
vorgesehen ist, ausgestellt oder abgezeichnet wurde;
- b) die Entladungsbescheinigung, die von
einer im Bestimmungsland ansässigen oder dafür zuständigen
amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde und aus der ferner
hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladungsort verlassen hat oder es zumindest
ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf
eine Wiederausfuhr war;
- c) die Entladungsbescheinigung, ausgestellt
von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von
einem Mitgliedstaat gemäß den Mindestanforderungen von Abs. 5
zugelassen wurde und die außerdem bescheinigt, dass das Erzeugnis den
Entladungsort verlassen hat oder zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer
späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;
- d) eine von einem in der Gemeinschaft
ansässigen zugelassenen Makler ausgestellte Bankunterlage, aus der
hervorgeht, dass die der betreffenden Ausfuhr entsprechende Zahlung im Fall
eines der in Anhang II genannten Drittländer dem bei dem zugelassenen
Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden
ist;
- e) die Bestätigung der Übernahme
durch eine amtliche Stelle des betreffenden Drittlandes im Fall eines Ankaufs
durch dieses Land oder eine seiner amtlichen Stellen oder im Fall einer
Nahrungsmittelhilfemaßnahme;
- f) im Fall einer
Nahrungsmittelhilfemaßnahme die Bestätigung der Übernahme,
ausgestellt von einer internationalen Organisation oder einer vom
Ausfuhrmitgliedstaat anerkannten humanitären Organisation;
- g) die Bestätigung der Übernahme
durch eine Stelle des Drittlandes, von der Ausschreibungen für die
Anwendung von Art. 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 akzeptiert
werden können, im Fall eines Ankaufs durch diese Stelle.
(3) Außerdem hat der Ausführer in allen
Fällen eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers
vorzulegen.
(4) Gemäß dem Verfahren des Art. 38 der
Verordnung Nr. 136/66/EWG und der entsprechenden Artikel der anderen
Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen kann die Kommission
für bestimmte noch festzulegende Sonderfälle vorsehen, dass der in den
Abs. 1 und 2 genannte Nachweis der Einfuhr durch ein besonderes
Dokument oder auf jede andere Weise erbracht werden kann.
(5) Für (...)
Artikel 49
(1) Die Erstattung wird nur auf spezifischen Antrag des
Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die
Ausfuhranmeldung angenommen wurde. Der Erstattungsantrag erfolgt
- a) entweder schriftlich, wobei die
Mitgliedstaaten ein besonderes Formblatt vorsehen können;
- b) oder unter Einsatz von
Informatikverfahren nach den von den zuständigen Behörden festgelegten
Modalitäten. Für die Anwendung dieses Absatzes gelten die Bestimmungen
des Art. 199 Abs. 2 und 3 sowie der Art. 222, 223 und 224
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechend.
(2) Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung
oder die Freigabe der Sicherheit sind, außer im Fall höherer Gewalt,
innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung
einzureichen.
(...)
(4) Konnten die Dokumente gemäß Art. 16
nicht innerhalb der Frist von Abs. 2 vorgelegt werden, obwohl der
Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte
Beschaffung und Vorlage unternommen hat, so können ihm auf Antrag
zusätzliche Fristen für ihre Vorlage eingeräumt werden.
(5) Der gegebenenfalls mit den dazugehörigen
Nachweisen versehene Antrag auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen
gemäß Absatz 3 und der Antrag auf Fristverlängerung
gemäß Absatz 4 sind innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist zu
stellen.
(...)"
Für die Gewährung der differenzierten Erstattung
gelten alle in der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehenen
Voraussetzungen, die in den Art. 7, 8, 14 bis 16 und 20 Abs. 1, 2
und 3 normiert sind (vgl. EuGH 11.1.2007, Rs C-279/05). Der
Ausführer muss innerhalb der vorgesehenen Frist nachweisen, dass das
Erzeugnis in das Drittland oder in eines der Drittländer, für welche
die Erstattung vorgesehen ist, eingeführt worden ist, indem er die
Nachweise dafür liefert, dass die Zollförmlichkeiten für die
Überführung in den freien Verkehr in diesem Land erfüllt sind
(EuGH 19.3.2009, Rs C-77/08).
Die Bf. legte innerhalb der in Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 festgelegten Frist ein russisches
Verzollungsdokument (Registriernummer ff, TD1 Nr. gg) und eine
Kopie eines Frachtbriefes im Sinne des Art. 4 des "Übereinkommens
über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßenverkehr (CMR)", BGBl. Nr. 138/1961 idgF, vor. Dieser
sollte als Beförderungspapier im Sinne des Art. 16 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 dienen.
Der Verzollungsnachweis war mit einem Langstempelabdruck
mit der Unterscheidungsnummer "104" und mit zwei Rundstempelabdrucken ohne
Unterscheidungsnummer versehen und mit 21. Oktober 1999 datiert. In
vergleichbaren Fällen [zum Beispiel: Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 26. November 2003, ZRV/0145-Z3K/02
(die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde von diesem
mit Erkenntnis vom 9. Juni 2004, 2004/16/0009, als unbegründet
abgewiesen)] konnte vom Unabhängigen Finanzsenat Folgendes festgestellt
werden:
Bei einer Hausdurchsuchung wurden beim Vertragspartner der
Bf. unter anderem auch die o.a. Zollstempel sicher gestellt. Im Zuge von
Vernehmungen eines Angestellten des Vertragspartners durch das Hauptzollamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13. Dezember 2000
wurde ausgesagt, im Mai 1999 sei die Idee geboren worden, Verzollungsbelege
selbst herzustellen. Zu diesem Zweck seien vorerst russische Zollstempel in
Russland angekauft und nach deren Verlust von einer Stempelfirma in Wien
nachgemacht worden. Bezüglich des zeitlichen Rahmens wurde im Zuge dieser
Vernehmung vom Hauptzollamt Innsbruck als Herstellungsdatum der
19. Juli 1999 genannt. Der Angestellte des Vertragspartners gab hierzu
an, er sei sich bezüglich der zeitlichen Zusammenhänge überhaupt
nicht mehr sicher, glaube jedoch, dass eine Verwendung erst im Jahr 2000
stattgefunden habe. In der über die Vernehmung aufgenommenen Niederschrift
ist auch ausgeführt, dass die (sowohl die in Russland gekauften, als auch
die in Wien nachgemachten) Stempel auf den selbstgefertigten Verzollungspapieren
angebracht und diese den jeweiligen Schlachthöfen übermittelt worden
seien.
Zusätzlich zu den vorstehenden Feststellungen wurde
die russische Zollverwaltung ersucht, hinsichtlich der beim Vertragspartner
beschlagnahmten und mit den auf dem Verzollungsnachweis identen Zollstempeln
eine Überprüfung bezüglich der Echtheit der auf den
Verzollungsnachweisen angebrachten Zollstempel durchzuführen. Die
Untersuchungen durch das staatliche Zollkomitee Russlands haben ergeben, dass
wesentliche Unterschiede in den charakteristischen Merkmalen der Stempel
festgestellt wurden und daher die auf dem Verzollungsnachweis angebrachten
Zollstempel nicht mit den Originalabdrucken übereinstimmen oder
hinsichtlich Inhalt, Größe und Sicherheitsmerkmale nicht
übereinstimmen. Der im gegenständlichen Fall vorgelegte
Verzollungsnachweis ist nicht nur hinsichtlich der Abgabenberechnung identisch
mit in anderen Fällen vorgelegten Nachweisen (bei stets unterschiedlicher
Eigenmasse) sondern lässt auch beim Vergleich mit anderen
Verzollungsnachweisen den Schluss zu, dass es sich beim Nachweis selbst um ein
kopiertes Exemplar handelt. Aufgrund der Feststellungen der russischen
Verwaltung, wonach die am Verzollungsdokument angebrachten Zollstempel nicht mit
den Originalstempelabdrucken übereinstimmen, kommt der Angabe des
Angestellten des Vertragspartners, die nachgemachten Stempel seien erst im
Jahr 2000 verwendet worden, insbesondere im Hinblick auf die Aussage, er
könne sich hinsichtlich des zeitlichen Rahmens nicht mehr genau erinnern,
untergeordnete Bedeutung zu. Unter Berücksichtigung der getroffenen
Feststellungen und der Aussagen des Angestellten des Vertragspartners erachtet
es der Unabhängige Finanzsenat als erwiesen, dass es sich bei dem
vorgelegten Verzollungsnachweis um eine Fälschung handelt. Dies wurde von
der Bf. - obwohl im Rückforderungsbescheid festgestellt worden
war, dass es sich beim vorgelegten Verzollungsnachweis um eine Fälschung
handle - nicht bestritten.
Es ist nicht entscheidend, wer das vorgelegte Zolldokument
gefälscht hat bzw. ob die russischen Zollbehörden dabei mitgewirkt
haben. Gemäß Art. 52 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 800/1999 werden die Handlungen Dritter, die direkt oder indirekt die
für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Förmlichkeiten
betreffen, dem Begünstigten zugerechnet. Das Verschulden eines
Vertragspartners stellt ein normales Geschäftsrisiko dar und kann im Rahmen
der Geschäftsbeziehungen nicht als unvorhersehbar betrachtet werden. Der
Ausführer verfügt über verschiedene Mittel, um sich dagegen zu
schützen (EuGH 11.7.2002, Rs C-210/00).
Der von der Bf. vorgelegte Verzollungsnachweis stellt somit
kein Dokument gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a) der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 dar. Weitere Unterlagen im Sinne des
Art. 16 Abs. 1 oder Abs. 2 der genannten Verordnung wurden bis
dato nicht vorgelegt. Den Ausführungen der Bf., wonach im
Rückforderungsverfahren auch nach Ablauf der Frist gemäß
Art. 49 Abs. 2 der zuletzt genannten Verordnung Nachweise über
die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr in das
Drittland eingereicht werden könnten, ist zwar zuzustimmen, jedoch ist
festzuhalten, dass der Bf. mit Bescheid vom 22. November 2002 der
Umstand der Fälschung des vorgelegten Dokumentes zur Kenntnis gebracht
worden ist und bis dato keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden sind. Die Bf.
hatte somit mehr als sechs Jahre Zeit und daher ausreichend Gelegenheit, den
Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten nachträglich zu
erbringen (vgl. VwGH 9.6.2004, 2004/16/0011). Den einschlägigen
Vorschriften lässt sich keine Bestimmung entnehmen, nach der eine
Rückforderung nur dann zulässig sei, wenn feststeht, dass so genannte
Sekundärnachweise nicht mehr beschafft werden können. Die Beschaffung
tauglicher Nachweise wäre in einem Zeitraum von mehr als sechs
Jahren - selbst bei Berücksichtigung etwaiger Schwierigkeiten im
Geschäftsverkehr mit Russland - mehr als durchaus zumutbar
gewesen.
Ebenso wenig sehen die einschlägigen Bestimmungen
Regelungen vor, nach denen die Behörde festzustellen habe, dass die
Beschaffung von Sekundärnachweisen nicht mehr möglich ist bzw. die Bf.
unter Setzung einer Frist aufzufordern sei, Ankunftsnachweise im Sinne der
Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999 über die
Ankunftsnachweise bei Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach
Russland (Russland-Entscheidung) vorzulegen. Die diesbezüglichen Vorbringen
gehen somit ins Leere.
Art. 2 der Russland-Entscheidung normiert
Folgendes:
- 1. Kann ein Ausführer bei nach Russland
ausgeführten Erzeugnissen, für die eine Veterinärbescheinigung
notwendig ist, die Nachweise gemäß Artikel 16
Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht
erbringen, so gelten die Erzeugnisse nach Russland eingeführt, wenn
folgende Dokumente vorgelegt werden: - eine Kopie der bei der
Einfuhr der Erzeugnisse in Russland ausgestellten Veterinärbescheinigung,
oder bei Ausstellung einer Veterinärbescheinigung durch einen russischen
Tierarzt in der Gemeinschaft, eine Kopie dieser Bescheinigung
und - eine Kopie der Entlastungsbescheinigung der russischen
Behörden, mit der der Abschluss des Carnet TIR-Verfahrens bescheinigt
wird, sofern diese Regelung in Anspruch genommen wird, oder eine Kopie der
verwendeten Beförderungspapiere.
- 2. Die Kopien der Dokumente gemäß
Absatz 1 müssen entweder von der Stelle, die die Originale ausgestellt
hat, einer in dem betreffenden Drittland befindlichen Dienststelle eines
Mitgliedstaats oder von einer internationalen Kontroll- und
Überwachungsgesellschaft beglaubigt sein, die von einem im Mitgliedstaat
gemäß den Bedingungen von Artikel 16 Absatz 5 der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugelassen wurde.
- 3. Dieser Artikel gilt für Ausfuhren
nach Russland, für die die Aufuhrzollförmlichkeiten in der
Gemeinschaft zwischen dem ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung
dieser Entscheidung und dem 30. Juni 2000 erledigt werden.
Ziel der Kommissionsentscheidung ist es, in den Fällen
zu helfen, in denen die Verwaltung Russlands nicht ordnungsgemäß
mitwirkt. Eine Unterstützung betrügerischen Handelns eines
Vertragspartners durch Verlängerung der Vorlagefrist ist von der
Kommissionsentscheidung nicht beabsichtigt. Es ist daher nicht Zweck der
Kommissionsentscheidung eine automatische Ausnahme von den Bestimmungen des
Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 800/1999 bei Ausfuhren nach Russland vorzusehen, sondern den
Ausführern zu helfen, die sich nach Kräften (aber erfolglos)
bemüht haben, die erforderlichen Einfuhrdokumente zu erhalten. Die
Anwendung der Russland-Entscheidung setzt auch die Erklärung des
Ausführers voraus, aus welchen Gründen er die Einfuhrdokumente nicht
erhalten konnte. Eine derartige Erklärung wurde im vorliegenden Fall nicht
abgegeben. Die Beteuerungen, die Bf. werde sich um die Vorlage von
Auskunftsnachweisen bemühen, stellen keinen ausreichenden Hinweis für
ein erfolgloses Bemühen, noch eine hinreichende Erklärung für den
Nichterhalt der erforderlichen Unterlagen dar. Bei einer Fälschung des
Verzollungsnachweises durch den Vertragspartner lässt sich überhaupt
keine Aussage darüber treffen, ob die in Art. 16 Abs. 1 und
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Dokumente
hätten vorgelegt werden können. Die Voraussetzungen für die
Anwendung der Russland-Entscheidung lagen somit im
verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor.
Selbst bei Anwendung der Kommissionsentscheidung hätte
dies nicht zum Erfolg geführt. Es wurde bis dato keine Unterlage im Sinne
des Art. 2 der Russland-Entscheidung vorgelegt. Im Hinblick auf einen
Zeitraum von mehr als sechs Jahren seit der Mitteilung des Umstandes, dass es
sich bei dem vorgelegten Verzollungsdokument um eine Fälschung handelt,
wäre selbst bei Zulässigkeit der Anwendung der Russland-Entscheidung
ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, die entsprechenden Nachweise
beizubringen. Eine weitere Frist zur Beibringung entsprechender Unterlagen
wäre daher nicht zu gewähren gewesen.
Von der Bf. wurde kein tauglicher Nachweis über die
Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr im
Bestimmungsland vorgelegt. Die Voraussetzungen für die Zahlung der
differenzierten Erstattung lagen nicht vor. Es war somit, da nachgewiesen wurde,
dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, nur der dem
Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entsprechende
Erstattungsbetrag auszubezahlen.
Darüber hinaus scheiterte die Ausbezahlung des
differenzierten Teils der Ausfuhrerstattung an der Vorlage eines geeigneten
Beförderungspapiers. Ein Beförderungspapier ist eine Urkunde, die
über den, den Transport der Ware betreffenden Frachtvertrag ausgestellt
worden ist und den ganzen Transportweg abdeckt. Als Beförderungspapier im
Sinne des Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
kommen solche Dokumente in Betracht, die die Ware und den Transport auch
tatsächlich begleitet haben und eine lückenlose Beförderung der
Erstattungsware vom Ausfuhrmitgliedstaat bis zum Bestimmungsort nachweisen
(vgl. FG Hamburg 19.2.2008, 4 K 39/05). Hierfür kommt
ein CMR-Frachtbrief in Betracht, wenn er nach Maßgabe des
"Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr" ausgestellt ist (vgl. BFH 8.8.2006,
VII R 20/05).
Gemäß Art. 4 des CMR-Abkommens wird der
Beförderungsvertrag in einem Frachtbrief festgehalten. Art. 5 des
genannten Abkommens normiert, dass ein Frachtbrief in drei
Originalausfertigungen auszustellen ist und dieser unter anderem vom Absender zu
unterzeichnen ist. Das vorgelegte Dokument enthält keine Unterfertigung des
Absenders. Des Weiteren fehlt eine zwingende Angabe gemäß Art. 6
Ziffer 1 des CMR-Abkommens, nämlich die Angaben über die Stelle
und des Tages der Übernahme des Gutes. Ebenso fehlt die Unterschrift des
Empfängers. Das vorgelegte Dokument ist daher nicht geeignet, eine
lückenlose Beförderung der Erstattungsware vom Abgangs- bis zum
Bestimmungsort nachzuweisen. Es liegt somit kein gültiger Frachtbrief im
Sinne des CMR-Abkommens vor. Dieser war daher auch nicht als
Beförderungspapier gemäß Art. 16 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 anzuerkennen
(vgl. BFH 8.8.2006, VII R 20/05, BFH 19.12.2006,
VII R 63/02).
Da eine wesentliche Voraussetzung für die Zahlung der
Ausfuhrerstattung, nämlich die Vorlage einer Durchschrift oder einer Kopie
eines Beförderungspapiers, nicht vorlag, erfolgte die Rückforderung
des differenzierten Teils der Ausfuhrerstattung - selbst wenn die
Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr im
Bestimmungsland nachgewiesen worden wäre - zu Recht.
Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
legt Folgendes fest (auszugsweise):
"(1) Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine
höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, so
entspricht die für die betreffende Ausfuhr zu zahlende Erstattung der
für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen
Betrag in Höhe
- a) des halben Unterschieds zwischen der
beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden
Erstattung,
- b) des doppelten Unterschieds zwischen der
beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer
vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.
(2) Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der
anhand der Angaben gemäß Art. 5 bzw. gemäß
Art. 26 Abs. 2 berechnet wird. Richtet sich die Höhe der
Erstattung nach der jeweiligen Bestimmung, so ist der differenzierte Teil der
Erstattung anhand der gemäß Art. 49 übermittelten Angaben
über Menge, Gewicht und Bestimmung zu berechnen.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Sanktion
entfällt:
- a) im Fall höherer Gewalt;
- b) in Ausnahmefällen, in denen der
Ausführer die zuständigen Behörden unverzüglich, nachdem er
festgestellt hat, dass er eine zu hohe Erstattung beantragt hat, von sich aus
schriftlich unterrichtet, es sei denn, die zuständigen Behörde haben
dem Ausführer mitgeteilt, dass sie beabsichtigen, seinen Antrag zu
prüfen, oder der Ausführer hat anderweitig von dieser Absicht Kenntnis
erlangt oder die zuständigen Behörden haben bereits festgestellt, dass
die beantragte Erstattung nicht zutrifft;
- c) im Fall eines offensichtlichen, von der
zuständigen Behörde anerkannten Irrtums im Zusammenhang mit der
beantragten Erstattung;
- d) wenn die beantragte Erstattung der
Verordnung (EG) Nr. 1222/94, insbesondere Art. 3 Abs. 2,
entspricht und auf Basis des Durchschnitts der in einem bestimmten Zeitraum
verwendeten Mengen berechnet wurde;
- e) im Fall einer Korrektur des Gewichts
insoweit, als der Unterschied auf unterschiedlichen Wiegemethoden beruht.
(4) Ergibt sich aus der in Abs. 1 Buchstabe a)
oder b) genannten Verminderung ein Negativbetrag, so hat der Ausführer
diesen Betrag zu zahlen.
(...)"
Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
normiert Folgendes:
"(1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die
Zollbehörden die Ausfuhranmeldung annehmen, aus der hervorgeht, dass eine
Erstattung beantragt wird.
(2) Der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung ist
maßgebend für die Feststellung
- a) des anzuwendenden Erstattungssatzes, wenn
die Erstattung nicht im Voraus festgesetzt wurde,
- b) der gegebenenfalls vorzunehmenden
Anpassungen des Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im Voraus festgesetzt
wurde,
- c) von Menge, Art und Beschaffenheit des
ausgeführten Erzeugnisses.
(3) Der Annahme der Ausfuhranmeldung ist jede andere
Handlung gleichgestellt, die die gleiche Rechtswirkung wie diese Annahme
hat.
(4) Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme
einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss alle für die Berechnung
des Erstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere:
- a) für Erzeugnisse
- die gegebenenfalls vereinfachte Bezeichnung der
Erzeugnisse nach der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen und den Code der
Erstattungsnomenklatur sowie, soweit dies für die Berechnung der Erstattung
erforderlich ist, die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse oder einen
Hinweis auf diese Zusammensetzung;
- die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die
Menge, ausgedrückt in der für die Berechnung der Erstattung zugrunde
gelegten Maßeinheit;
(...)"
Die Ausfuhrerstattung wird einzig und allein anhand
objektiver Kriterien gewährt. Die Sanktionen müssen unabhängig
vom Anteil subjektiver Schuld verhängt werden, damit die Ausfuhrerstattung
ordnungsgemäß gewährt wird und die Ausführer veranlasst
werden, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten. Die Angaben eines Ausführers
könnten, sofern der wahre Sachverhalt nicht erkannt wird,
unrechtmäßige Zahlungen zur Folge haben. Wird der wahre Sachverhalt
festgestellt, so erscheint es angemessen, den Ausführer nach Maßgabe
des Betrags zu bestrafen, den er zu Unrecht erhalten hätte.
Mit der Einreichung des in Art. 5 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Dokumentes tut der
Ausführer seine Absicht kund, landwirtschaftliche Erzeugnisse unter
Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung auszuführen. Die Angaben, auf die
sich Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 bezieht, dienen
dazu, festzustellen, ob überhaupt ein Erstattungsanspruch besteht, und das
System der Überprüfung des Erstattungsantrags, die gemäß
Art. 51 Abs. 1 der zuletzt genannten Verordnung eine Sanktion nach
sich ziehen kann, in Gang zu setzen. Mit dem Zahlungsantrag gemäß
Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 setzt der
Ausführer die Zollbehörden explizit davon in Kenntnis, dass er die
Zahlung der Ausfuhrerstattung begehrt. Dieser Antrag ist zwar eine Voraussetzung
für die Zahlung der Erstattung, stellt aber nicht die Rechtsgrundlage
für den Anspruch auf eine solche Zahlung dar [vgl. EuGH 19.3.2009,
Rs C-77/08 zur vergleichbaren Bestimmung der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87].
Gemäß Art. 5 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 muss das bei der Ausfuhr zu verwendende
Dokument (in Österreich: Ausfuhranmeldung) sämtliche Angaben
enthalten, die dazu dienen, festzustellen, ob überhaupt ein Anspruch auf
Erstattung, einschließlich ihres differenzierten Teils, besteht. Im Fall
einer differenzierten Erstattung umfassen diese Angaben die Angabe des
Drittlands oder der Drittländer, für die die Erstattung vorgesehen
ist. Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sieht dagegen
lediglich die Verwaltungsformalitäten vor, die ein Ausführer zu
erfüllen hat, um die Zahlung der Erstattung zu erlangen. Die differenzierte
Erstattung einschließlich des differenzierten Teils wird im Zeitpunkt der
Einreichung des in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 800/1999 genannten Dokuments (Ausfuhranmeldung) im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 dieser Verordnung und nicht mit der Erfüllung der
Verwaltungsformalitäten gemäß Art. 49 Abs. 1
oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 beantragt. Enthält
somit die Ausfuhranmeldung Angaben, die zu einer höheren Erstattung als der
zustehenden führen können, und erweisen sich diese Angaben als
unzutreffend, zieht dies die Anwendung einer Sanktion nach sich
(vgl. EuGH 19.3.2009, Rs C-77/08).
Im gegenständlichen Fall war aufgrund der
entsprechenden Codierungen in der Ausfuhranmeldung die differenzierte Erstattung
einschließlich des differenzierten Teils für Waren des Produktcodes
0203 2955 9110 (Eigenmasse 20.006 kg), Bestimmungsland
Russland, beantragt worden. Da somit eine höhere als die zustehende
Erstattung beantragt worden war, war eine Verminderung im Sinne des Art. 51
Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
vorzunehmen. Eine vorsätzlich falsche Angabe war nicht anzunehmen.
Eine Sanktion gemäß Art. 51 Abs. 1
Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entfällt nur
aus den in Abs. 3 der Verordnung genannten Gründen. Ein solcher lag
nicht vor. Es lag kein Fall höherer Gewalt vor, die Bf. hat der
Behörde nicht mitgeteilt, dass eine zu hohe Erstattung beantragt worden
sei, es handelte sich nicht um eine Ware gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1222/94, noch hatte die Sanktion ihre Ursache in
unterschiedlichen Wiegemethoden. Ebenso wenig lag ein Fall eines
offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten Irrtums im
Zusammenhang mit der beantragten Erstattung vor. Ein offensichtlicher Irrtum
liegt zum Beispiel bei einem offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehler vor.
Die Verwaltungspraxis erkennt auch solche Fälle als offensichtlichen Irrtum
an, in denen keine Gefahr einer unrechtmäßigen Zahlung besteht. Dies
sei dann der Fall, wenn in der Anmeldung für die Berechnung der Erstattung
benötigte Angaben fehlen. Auch ein derartiger Fall lag nicht vor, die
Ausfuhranmeldung war vollständig, sie enthielt alle für die Berechnung
der Ausfuhrerstattung notwendigen Daten. Erwägungen betreffend die
Rechtmäßigkeit der Verwaltungspraxis waren daher nicht anzustellen.
Ein Ausnahmegrund gemäß Art. 51 Abs. 3 lag daher nicht vor.
Ebenso waren Zinsen im Sinne des Art. 52 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zu berechnen.
Die vorgelegte und von der zuständigen Behörde
angenommene Ausfuhranmeldung enthielt auch keinerlei Hinweise dafür, dass
die für die Zahlung der differenzierten Erstattung zusätzlichen, in
den Art. 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
festgelegten Bedingungen nicht eingehalten werden würden. Die Bf. hat somit
im Antrag auf Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung nicht offen gelegt, dass
das erforderliche Dokument betreffend die Erfüllung der
Zollförmlichkeiten im Bestimmungsland oder das erforderliche
Beförderungspapier nicht beigebracht werden wird. Die Angaben der Bf.
hätten somit unrechtmäßige Zahlungen zur Folge haben
können, weshalb es angemessen ist, im gegenständlichen Fall eine
Sanktion zu verhängen. Dem steht auch nicht die Ansicht des Finanzgerichtes
Hamburg entgegen, wonach es dem Ausführer - ohne von einer
Sanktion bedroht zu sein - möglich sein müsse, eine andere
Rechtsauffassung als die zuständige Behörde zu vertreten und aus
diesem Grund eine höhere Erstattung für seine Ausfuhrsendung zu
beantragen, als ihm die Behörde aufgrund ihrer Rechtsauffassung zugestehen
will (FG Hamburg 7.7.1998, IV 74/98 bzw. FG
Hamburg 11.9.2002, IV 292/02). In beiden Fällen waren die
entscheidungsrelevanten Daten in der Ausfuhranmeldung vermerkt und somit waren
die maßgeblichen Tatsachen offen gelegt. In diesen Fällen bestand
daher keine Gefahr, dass aufgrund falscher Angaben unrechtmäßige
Zahlungen erfolgen. Im gegenständlichen Fall wäre es jedoch anhand der
Angaben in der Ausfuhranmeldung, sofern der wahre Sachverhalt nicht erkannt
worden wäre, zu unrechtmäßigen Zahlungen gekommen. Ein Entfall
der Sanktion war daher nicht möglich.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften die Vereinbarkeit des Sanktionssystems mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festgestellt hat (vgl.
EuGH 11.7.2002, Rs C-210/00).
Betreffend die Anregung, das Verfahren bis zur Erledigung
der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden in parallel gelagerten
Fällen auszusetzen, wird grundsätzlich festgehalten, dass die
Aussetzung gemäß
§ 281 BAO im Ermessen der
Behörde liegt und die Partei keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung der
Entscheidung hat (VwGH 9.9.2004, 2004/15/0099). Den in der Eingabe vom
5. Mai 2009 näher bezeichneten Fällen
lag - entgegen der Ansicht der Bf. - ein anderer Sachverhalt
zu Grunde. In diesen Fällen war im Wesentlichen die Frage strittig, welche
Waren tatsächlich exportiert worden sind. Dem konkreten Fall hingegen lag
nicht die Frage zu Grunde, welche Waren tatsächlich ausgeführt worden
sind sondern die Frage, ob die für die Gewährung der differenzierten
Erstattung erforderlichen Nachweise beigebracht worden sind. Da der Ausgang der
im Schreiben vom 5. Mai 2009 bezeichneten Beschwerden an den
Verwaltungsgerichtshof nicht von wesentlicher Bedeutung für die
Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde war, wurde
von einer Aussetzung gemäß
§ 281 BAO Abstand
genommen.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 19.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 4 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 14 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 16 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 16 Abs. 3 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 49 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 49 Abs. 2 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 51 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
differenzierte Ausfuhrerstattungdifferenzierter TeilVerzollungsdokumentErfüllung der ZollförmlichkeitenBeförderungspapierAusfuhranmeldungFälschung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0192-Z3K/06
- Stammnummer
- 40968
- Gültig
- 19.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF