…Bürgin für die Schulden der GmbH mit ihrem Privatvermögen gehaftet. Für ihre Stammeinlage in Höhe von ATS 250.000,- habe sie damals ein Darlehen aufgenommen. Sie beantrage die Zinsen für dieses Darlehen als nachträgliche Werbungskosten in allen Streitjahren. Weiters habe sie gegenüber der Gebietskrankenkasse im…
…welche Gegenstand der Berufungsentscheidung vom 9. August 2004 gewesen seien, lediglich zu einer anderen Bank verlagert worden. In der Nichtabzugsfähigkeit habe sich aber dadurch keinesfalls etwas geändert. Die Inanspruchnahme eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Bürge für die Schulden der GmbH führe zu keinen Betriebsausgaben bei den…
…im Zuge der BP mit dem Verkauf des Tonstudios an die StRTGmbH begründet worden wäre. Bei einem Anlagegut, welches um S 50.000 erworben wurde, könne es nicht sein, dass Abschreibungen iHv S 185.000 geltend gemacht werden. Im übrigen befände sich diese GmbH im…
…des Schuldners nicht wie eine eigene Schuld des Erblassers zu behandeln ist, ergibt sich deutlich aus dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.9.2006, 2006/16/0035. Im dortigen Beschwerdefall war über das Vermögen der GmbH, für dessen Schuld der Erblasser gebürgt hatte…
…die Schulden der GmbH verpfänden, die Versteigerung durch die Gläubigerbank erfolgte im November 1996, weshalb der Erlös im Jahr 1996 als bei ihr abgeflossen zu gelten habe und daher auch als Betriebsausgabe bei den Geschäftsführerbezügen in Ansatz zu bringen sei. Daher verringere sich der Geschäftsführerbezug…
…bei den Geschäftsführerbezügen des Gesellschafters auch nicht einkünftemindernd berücksichtigt werden. Die Übernahme von Haftungen bzw. Schulden der GmbH durch den Gesellschafter-Geschäftsführer dient wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der Erhaltung der Einkünfte (s. zB. VwGH vom 20. Dezember 2000…
…Inanspruchnahme des Bw. als Haftender für die Schulden der H-GmbH steht zweifellos mit seiner Stellung als deren ehemaliger Geschäftsführer im Zusammenhang. Die von Bw. deshalb geleisteten Zahlungen stellen daher im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.05.2001, 95/13/0288…
…Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Folgender Sachverhalt steht fest. Betriebsgegenstand der Bw ist Papiererzeugung; die Bw ist im Firmenbuch registriert und ermittelt den Gewinn gemäß § 5 EStG. Alleingesellschafterin ist die S. Holding GmbH…
…3463 zitiert wird. Darin wird jedoch nur auf die Gesellschafterstellung Bezug genommen (ausdrücklich im Zusammenhang mit seiner Gesellschafterstellung)." Herr Hauzenberger haftet für die Schulden der GmbH allerdings aus seiner Geschäftsführerstellung heraus und nicht als Gesellschafter. Zu unserem Rechtsmittelverfahren 1999 sei gesagt, dass damals nur die…
…Berufungsführerin - später Einlagen tätige oder als Bürge Schulden der Gesellschaft bezahle bzw. deren Schulden übernehme, ohne bei der Gesellschaft wegen Konkurseröffnung Rückgriff nehmen zu können, könnten derartige Vermögensverluste bei den Gesellschaftern nicht einkünftemindernd berücksichtigt werden. Da die GmbH nach den Berufungsausführungen einen dringenden Geldbedarf gehabt…
…Steuern nicht mehr in der Lage gewesen sei. Der Berufungswerber habe keine haftungsrelevante Pflichtverletzung begangen, weil er im Zuge der "Umschuldung in die Einzelfirma" durch die Auf- und Übernahme von Krediten dafür Sorge getragen habe, "dass zum Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe bei der...GmbH keine Schulden…
…ergänzte die Berufung wie folgt:"Die vom Bw. im Jahr 2007 geleisteten Zahlungen für Schulden der Z_GMBH erfüllen alle gesetzlichen Kriterien des § 34 EStG: die Außergewöhnlichkeit, die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die Zwangsläufigkeit der Belastung sind gegeben. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig…
…dem Konkurs der A GmbH habe insgesamt € 19.380,00 (drei mal € 4.476,00 an die D Bank, € 4.772,00 an die E Bank für einen Volvo S60 und € 1.180,00 an sonstigen Schulden der A GmbH) bezahlt…
…Argument, dass damit der Fortbestand seiner Einkünfte als Geschäftsführer gesichert würde. Die Übernahme der Haftungen (und in der Folge der Schulden der GmbH) durch den Gesellschafter-Geschäftsführer dient wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der Erhaltung der nichtselbstständigen Einkünfte (vgl…
…Schulden bezahlt. In allen Fällen handelt es sich um Kapitalanlagen. Daher können derartige Vermögensverluste etwa bei den Geschäftsführerbezügen eines Gesellschafters auch nicht einkünftemindernd berücksichtigt werden. Die Übernahme von Haftungen bzw. Schulden der GmbH durch den Gesellschafter-Geschäftsführer diene wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der…
…bei den Geschäftsführerbezügen des Gesellschafters auch nicht einkünftemindernd berücksichtigt werden. Die Übernahme von Haftungen bzw. Schulden der GmbH durch den Gesellschafter-Geschäftsführer dient wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der Erhaltung der Einkünfte (s. zB. VwGH vom 20. Dezember 2000…
…für Schulden einer GmbH durch einen (auch zu weniger als zu 50 % beteiligten) Gesellschafter-Geschäftsführer und in weiterer Folge dessen Inanspruchnahme zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen könne (VwGH 13.10.1987, Zl. 86/14/0007, ÖStZB 1988, 237). Begründet wird das damit, dass bereits der…
…diesen Ländern nicht geben sollte. Auch wenn die Schulden der Kommanditgesellschaft durch Pfandrechte bzw. Bankhaftungen gesichert wären, würde dies an der Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) im Sinne des HGB nichts ändern und sei daher der GmbH die Haftungsprovision trotzdem zuzuweisen. Aus den oben…
…Finanzsenates wurde der Bw. ua. gefragt, in welchem Zeitraum er Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der A-GmbH war und wann er sich verpflichtet habe, für die Schulden der GmbH als Bürge zu haften. Weiters wurde er ersucht, allenfalls vorhandene schriftliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Haftungsübernahme…
…ist klargestellt, dass der Geschäftsführer leitend tätig ist und in den geschäftlichen Organismus der GmbH eingegliedert sein muss. Vielmehr kann aus der kontinuierlichen Geschäftsführertätigkeit das Schulden der persönlichen Arbeitskraft des Gesellschafter-Geschäftsführers abgeleitet werden. Insbesondere zeugt die Art der Tätigkeit von einem Dauerschuldverhältnis, das wiederum…