Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0356-G/03
1. Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme 2. Vom Gesellschafter-Geschäftsführer für seine GmbH übernommene Darlehensrückzahlungen betreffen primär die Gesellschafterebene und sind daher im Rahmen der selbständigen Einkünfte nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0356-G/03vom 10.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. AB, vertreten durch Dr. Pittner
Buchprüfungsgesellschaft mbH, Wirtschaftstreuhandgesellschaft,
8010 Graz, Elisabethstraße 46, vom 11. November 2003 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 10. Oktober 2003 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend
Einkommensteuer sowie Einkommensteuer für den Zeitraum 1998 bis 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog in den Streitjahren als
Geschäftsführer der BB-GmbH, an der er zu 33,33% beteiligt war,
Einkünfte aus selbständiger Arbeit und machte in seinen
Abgabenerklärungen (bzw. den zugehörigen Beilagen) ua. unter dem
(zunächst nicht näher umschriebenen) Titel
"Werbungskosten" im Jahr 1998
Aufwendungen in Höhe von ATS 40.000,-- sowie in den Jahren 1999 bis
2001 Aufwendungen iHv. jeweils ATS 120.000,-- geltend.
Das Finanzamt führte zunächst
erklärungsgemäße Veranlagungen durch, und zwar für das Jahr
1998 mit (Berichtigungs-)Bescheid vom 15. März 2000, für das
Jahr 1999 mit (Berichtigungs-)Bescheid vom 22. Mai 2001, für das
Jahr 2000 mit Bescheid vom 23. Jänner 2002 sowie für 2001
mit Bescheid vom 1. August 2002.
Mit Vorhalt vom 23. Juli 2003 ersuchte das
Finanzamt den Bw., "hinsichtlich der unter der
Bezeichnung Werbungskosten beantragten Ausgaben iHv. 1998 ATS 40.000,--
bzw. 1999 bis 2001 jeweils ATS 120.000,-- ... die maßgeblichen
Sachverhalte offenzulegen."
Die Anfrage des Finanzamtes wurde von Seiten des Bw. mit
Schreiben vom 30. September 2003 wie folgt beantwortet:
"Die beantragten
Werbungskosten in der Höhe von ATS 40.000,-- im Jahre 1998 bzw. in der
Höhe von ATS 120.000,-- in den Jahren 1999 bis 2001 betreffen
Zahlungen an die S-Bank, weil der Bw. als Geschäftsführer der Fa. BB
GmbH sich zur Bezahlung dieser Beträge verpflichten musste, anderenfalls
wäre von der S-Bank über das Unternehmen das Konkursverfahren
eröffnet worden und hätte Herr Ing. B daher ab diesem Zeitpunkt auch
keine Bezüge als Geschäftsführer dieses Unternehmens mehr
erhalten. Da somit ein direkter Zusammenhang mit den Einkünften aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer der
Fa. BB GmbH einerseits und der Bezahlung der Darlehen an die S-Bank gegeben ist,
ist ein Abzug dieser Zahlungen als Werbungskosten berechtigt (s. auch VwGH vom
25. September 2002). Außerdem wird darauf hingewiesen, dass der
Nachlass dieser Verbindlichkeit auch als außerordentlicher Ertrag bei der
Fa. BB GmbH erfasst wurde."
Daraufhin erließ das Finanzamt die
berufungsgegenständlichen Bescheide vom 10. Oktober 2003, mit
welchen zum Einen die Einkommensteuerverfahren für 1998 bis 2001 wieder
aufgenommen wurden sowie zum Anderen - in den neuen Sachbescheiden - den geltend
gemachten "Werbungskosten" iHv. ATS 40.000,-- (1998) bzw. jeweils
ATS 120.000,-- (1999 bis 2001) die steuerliche Abzugsfähigkeit versagt
wurde. Begründend wurde ausgeführt, auf Grund der Ergänzung vom
30. September 2003 komme die Tatsache neu hervor, dass
"es sich bei den ... beantragten
Werbungskosten um Zahlungen an die S-Bank gehandelt hat, zu deren Zahlung sich
der Abgabepflichtige als Geschäftsführer der BB GmbH verpflichtet
hat, um die Eröffnung des Konkursverfahrens über die GmbH abzuwenden.
Wäre dieser Sachverhalt der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung der
wieder aufzunehmenden Bescheide bekannt gewesen, hätte dies zu einem im
Spruch anders lautenden Bescheid geführt, da der Abzug obig genannter
Aufwendungen aus folgendem Grund zu versagen gewesen wäre: Erfolgen
Zahlungen, um den Fortbestand einer in ihrer Existenz gefährdeten
Kapitalgesellschaft zu sichern, ist diese Maßnahme primär der
Gesellschafterebene zuzuordnen (...).
Ein derartiges wirtschaftliches Engagement
weist aber den Charakter von Einlagen und nicht von Betriebsausgaben auf ...
"
Die sowohl gegen die Wiederaufnahmebescheide als auch gegen
die in den wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheide
gerichtete Berufung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet.
Der Verfügung der Verfahrenswiederaufnahme sei
entgegen zu halten, dass "die Tatsachen der
Abgabenbehörde bereits seit spätestens Juli 2002 aus dem
Veranlagungsverfahren von Herrn HB
bekannt sind und die Wiederaufnahme des Verfahrens daher verspätet erfolgt
ist."
Hinsichtlich der in den wieder aufgenommenen Verfahren
ergangenen Einkommensteuervorschreibungen wurde vorgebracht, dass
Bürgschaftszahlungen nach der Rechtsprechung dann keine Betriebsausgaben
darstellen würden, "wenn die
Bürgschaft im privaten Bereich eingegangen wurde
bzw. im Falle von Verwandtschaftsdarlehen."
Daraus könne geschlossen werden, dass für die Übernahme
von Bürgschaften und Darlehen, welche im betrieblichen Interesse
gewährt und eingegangen wurden, sehr wohl die Abzugsfähigkeit gegeben
sei. Der Bw. hätte in den betreffenden Jahren über keine Einnahmen und
damit über keinen Gewinn aus selbständiger Arbeit verfügt, wenn
er nicht die Bürgschaftszahlungen übernommen hätte. Bei
Nichtübernahme der Bürgschaft hätte die von den Banken angedrohte
Betriebseinstellung unmittelbar auch zur Unternehmensschließung
geführt. Die Darlehenshingabe sei ausschließlich im betrieblichen
Interesse erfolgt, weshalb das Darlehen notwendiges Betriebsvermögen
darstelle. Auch im Zuge einer Betriebsprüfung hätten über die
Frage der betrieblichen Veranlassung keine Zweifel bestanden. Die Übernahme
des Darlehens durch den Bw. habe im Übrigen bei der BB-GmbH zu einem
außerordentlichen - körperschaftsteuerpflichtigen - Ertrag
geführt. Wenn daher der Schulderlass im betrieblichen Interesse gelegen
sei, müsse dies auch für die Bürgschaftsübernahme gelten. Im
Hinblick auf die drohende Betriebseinstellung bzw. Unternehmensschließung
sowie im Hinblick auf die betriebliche Veranlassung der Darlehensaufnahme stehe
die Übernahme der Bürgschaft sehr wohl in direktem Zusammenhang mit
dem Betrieb.
In seiner der Berufungsvorlage angeschlossenen
Antragsbegründung wies das Finanzamt darauf hin, dass der Sachverhalt und
die Streitfrage mit dem der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu (ha.)
GZ RV/0314-G/03 (mit Herrn HB als do. Bw.) vorgelegten Verfahren ident
seien. Daher sei aus Zweckmäßigkeitsgründen auf die Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung verzichtet worden und werde auf die
Ausführungen im bezüglichen Verfahren verwiesen. Die
Verfahrenswiederaufnahme stütze sich hingegen nicht auf die Aktenlage im
vorgenannten Verfahren, sondern auf die Beantwortung des Vorhaltes vom
23. Juli 2003. Aus dem Einkommensteuerverfahren eines anderen
Abgabepflichtigen könne "eine
Schlussfolgerung für die Werbungskosten im Anlassfall" nicht gezogen
werden.
Wenn in der Berufung auf das Abgabenverfahren des HB bzw.
auf die do. der Abgabenbehörde seit Juli 2002 bekannten Tatsachen verwiesen
wird, so ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht ergänzend
auszuführen:
HB war in den Streitjahren ebenfalls zu 33,33% an der
BB-GmbH beteiligt und bezog als Geschäftsführer der GmbH
selbständige Einkünfte. Er machte in den Jahren 1998, 1999 und 2000 -
ebenso wie der Bw. - Aufwendungen unter dem zunächst nicht näher
definierten Titel "Werbungskosten"
geltend. Mit Anfragebeantwortung vom 12. Juli 2002 teilte er dem
Finanzamt über seine steuerliche Vertreterin mit, dass es sich bei dem im
Jahr 2000 als Werbungskosten angesetzten Betrag um eine "letztlich wieder
korrigierte Umbuchung" gehandelt habe, welche richtigerweise nicht als
Abzugsposten zu berücksichtigen sei. Mit weiterer Eingabe - einer Berufung
- vom 21. Oktober 2002 wurde gegenüber der Abgabenbehörde
erster Instanz im do. Verfahren wie folgt dargelegt:
"Nachdem der Kredit bei
der S-Bank aus dem cash-flow der BB-GmbH nicht finanziert werden konnte, stellte
die Bank das Ultimatum, entweder den Kredit persönlich zu übernehmen,
oder einen Konkursantrag zu stellen. Die Übernahme des Kredites durch
persönliche Zahlung durch den Abgabepflichtigen erfolgte deshalb, weil zum
damaligen Zeitpunkt die Prognoserechnung für die Zukunft die Zahlung von
Einkünften aus selbständiger Arbeit ermöglichte. Die
Übernahme des Kredites ... erfolgte also auch, um die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit zu sichern. Es wäre daher rechtswidrig, die
Einnahmen steuerlich zu erfassen, während die damit in direktem
Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben nicht anerkannt werden. Die
persönliche Übernahme der Rückzahlung ermöglichte erst die
Bezahlung der Einnahmen, sodass auch der Abzug von den Einnahmen zu Recht
erfolgte. Dass sich die wirtschaftliche Situation der BB-GmbH noch weiter
verschlechterte, konnte zum damaligen Zeitpunkt nicht vorausgesehen werden, und
wurden daher auch die Einkünfte aus der BB-GmbH eingestellt."
Im Weiteren wurde im do. Einkommensteuerverfahren im
Vorlageantrag vom 30. September 2003 die Auffassung vertreten, dass
nach der Rechtsprechung (VwGH vom 25. September 2002, 98/13/0052)
"Zahlungen, welche auf Grund der
Übernahme von Verbindlichkeiten eines notleidenden Unternehmens geleistet
werden, beim Übernehmenden ... als Betriebsausgabe geltend gemacht werden
können."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zur Frage der
Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist
eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua. in all jenen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können. Die Wiederaufnahme auf Grund neu
hervor gekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit,
bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen
Rechnung zu tragen (s. zB Ritz,
BAO-Kommentar 2. Auflage, § 303 Tz 10 und die dort zitierte
Judikatur).
Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist nach
hA aus der Sicht des jeweiligen
Verfahrens zu beurteilen (Ritz,
aaO, § 303 Tz 14, und die dort angeführten Nachweise). So
können etwa Kenntnisse der Bewertungsstelle oder des Lohnsteuerprüfers
für die Einkommensteuerveranlagung neu hervorkommen (VwGH vom
13. Mai 1986, 83/14/0089).
Allfälliges Verschulden der Behörde an der
Nichtausforschung von Sachverhaltselementen schließt die amtswegige
Wiederaufnahme nicht aus (Ritz, aaO,
§ 303 Tz 16, mwN).
In Anbetracht dieser rechtlichen Ausführungen war die
gegen die Verfügung der Verfahrenswiederaufnahme gerichtete Berufung aus
folgenden Gründen abzuweisen:
Der Bw. vermeint, der Abgabenbehörde erster Instanz
seien die zur Wiederaufnahme heran gezogenen Tatsachen
"bereits seit spätestens Juli 2002
aus dem
Veranlagungsverfahren von Herrn HB
" - also aus dem
Einkommensteuerverfahren eines anderen Abgabepflichtigen - bekannt
gewesen.
Auf Grund oa. Rechtslage sind jedoch aus andere
Abgabepflichtige betreffenden Abgabenverfahren bekannt gewordene Tatsachen als
im wieder aufgenommenen Verfahren neu hervorgekommen anzusehen. Der bloße
Umstand, dass eine bestimmte Tatsache in einem bestimmten Verfahren eines
Finanzamtes bekannt gewesen bzw. bekannt gegeben worden ist, hat nicht
automatisch deren Bekanntsein bzw. Bekanntwerden in allen übrigen -
allenfalls (wie hier) sogar andere Pflichtige betreffenden - Abgabenverfahren
dieses Finanzamtes zur Folge.
Dazu kommt, dass sowohl im berufungsgegenständlichen
als auch in jenem Verfahren, auf welches in der Berufung verwiesen wurde,
jeweils ganz allgemein "Werbungskosten"
von den selbständigen Einkünften in Abzug gebracht wurden.
Dadurch, dass diese als Werbungskosten bezeichneten Aufwendungen im Verfahren
des Herrn HB als übernommene Darlehens- bzw. Bürgschaftszahlungen
konkretisiert wurden, ergab sich nicht zwangsläufig - wenngleich es im
vorliegenden Fall durchaus naheliegend gewesen sein mag - , dass es sich auch im
vorliegenden Verfahren um derartige Aufwendungen gehandelt hat.
Schließlich ist noch auf Folgendes
hinzuweisen:
Die vom Finanzamt zur Begründung der Wiederaufnahme
heran gezogene Tatsache war im gegenständlichen Fall unzweifelhaft jene,
dass der Bw. Zahlungsverpflichtungen einer GmbH, an der er maßgeblich
beteiligt und deren Geschäftsführer er war, übernommen hat, um
deren Fortbestand zu sichern. Die entsprechenden Zahlungen wurden - wenngleich
als "Werbungskosten" bezeichnet - als
Betriebsausgaben geltend gemacht. Dieser Umstand wurde dem Finanzamt erstmals
mit Eingabe vom 21. Oktober 2002 - und nicht wie in der Berufung
behauptet bereits im Juli 2002 (im damit offensichtlich gemeinten Schreiben
vom 12. Juli 2002 war lediglich von einem Umbuchungsfehler die Rede,
nicht jedoch von der Übernahme eines Darlehens bzw. einer Bürgschaft)
- in einem (überdies) nicht den Bw. betreffenden Verfahren mitgeteilt. Die
mit den angefochtenen Erledigungen wieder aufgenommen Einkommensteuerbescheide
datieren vom 15. März 2000 (1998), vom 22. Mai 2001
(1999), vom 23. Jänner 2002 (2000) sowie vom
1. August 2002 (2001). Sämtliche dieser Bescheide sind somit
jedenfalls noch vor der im Oktober 2002
im Verfahren des HB (gegenüber der Behörde erstmalig) erfolgten
Bekanntgabe, dass es sich bei den fraglichen
"Werbungskosten " um für die GmbH
übernommene Zahlungsverpflichtungen gehandelt hat, ergangen.
Wenn es in der Berufung letztlich heißt, die
Wiederaufnahme sei verspätet erfolgt, so ist darauf hinzuweisen, dass nach
den Verjährungsbestimmungen der §§ 207ff. BAO die allgemeine
Verjährungsfrist im vorliegenden Fall jeweils fünf Jahre beträgt.
Somit wäre etwa die Verjährung hinsichtlich der Einkommensteuer 1998 -
selbst ohne jegliches Tätigwerden der Behörde
iSd. § 209 Abs. 1 BAO - frühestens mit Ablauf
des Jahres 2003 eingetreten. Abgesehen davon, dass durch
Unterbrechungshandlungen des Finanzamtes im Jahr 2000 ohnehin eine
Verlängerung der Verjährungsfrist eingetreten ist, wurde die
bekämpfte Verfahrenswiederaufnahme jedoch mit Bescheid vom
10. Oktober 2003 - und sohin jedenfalls vor Eintritt der
Verjährung - verfügt. Aus denselben Gründen wurden auch die
Verfahrenswiederaufnahmen betreffend die Folgejahre 1999 bis 2001 ohne jeden
Zweifel binnen offener Verjährungsfrist erlassen.
2. Zur Berufung gegen die
im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen
Einkommensteuerbescheide:
Der Bw. hat als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft
eine Verbindlichkeit (Darlehen bzw. Kredit) seiner Gesellschaft übernommen
und begehrt im Rahmen seiner selbständigen Einkünfte als
Gesellschafter-Geschäftsführer den steuerwirksamen Abzug der damit
verbundenen (Rück)Zahlungen. Er begründet dies damit, dass der GmbH im
Falle der Nichtübernahme dieser Verbindlichkeit durch ihn die
Betriebseinstellung bzw. Unternehmensschließung gedroht und er diesfalls
keine selbständigen Einkünfte mehr bezogen hätte. In diesem
Zusammenhang spricht er einmal von der Übernahme der Rückzahlung eines
Darlehens der GmbH (etwa auf S. 3 der Berufung) sowie an anderer Stelle von
einer Bürgschaftszahlung (S. 2 der Berufung). Unabhängig von der
rechtlichen Qualifikation der vom Bw. für die GmbH getätigten
Rückzahlung (als Bürgschaftszahlung oder als "bloße"
Rückzahlung bzw. Übernahme) war die Berufung aus folgenden
Gründen in jedem Falle abzuweisen:
Nach der Judikatur stellt es einkommensteuerrechtlich
keinen Unterschied dar, ob ein Gesellschafter seine Gesellschaft von Vornherein
mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste
der Gesellschaft verloren geht, oder ob er später Einlagen tätigt oder
Schulden der Gesellschaft übernimmt bzw. als Bürge deren Schulden
bezahlt. In all diesen Fällen handelt es sich um Kapitalanlagen. Daher
können derartige Vermögensverluste etwa bei den
Geschäftsführerbezügen des Gesellschafters auch nicht
einkünftemindernd berücksichtigt werden. Die Übernahme von
Haftungen bzw. Schulden der GmbH durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer dient wirtschaftlich in erster Linie
dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der Erhaltung der Einkünfte (s.
zB. VwGH vom 20. Dezember 2000, 98/13/0029, sowie vom
7. September 1993, 90/14/0028).
Im Zusammenhang mit Bürgschaftszahlungen eines
Gesellschafter-Geschäftsführers hat der VwGH zuletzt etwa mit
Erkenntnis 99/13/0252 vom 3. August 2004 - unter Hinweis auf einige
andere Judikate sowie auf die mit dieser Rechtsprechung übereinstimmende
Lehre - ausgesprochen, dass diese grundsätzlich durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und sich daher einem Abzug als
Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) bei den
Geschäftsführereinkünften entziehen.
Dem ausdrücklichen Berufungsvorbringen zufolge wurden
die strittigen Zahlungen primär "im
Hinblick auf die drohende Betriebseinstellung bzw.
Unternehmensschließung"
geleistet. Durch dieses Vorbringen
werden aber gerade obige Rechtsausführungen "bestätigt", wonach
Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers für seine GmbH
wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der Gesellschaft und nur indirekt
der Erhaltung der Einkünfte des Gesellschafters dienen. Denn selbst wenn -
wie im Berufungsfall - der Verlust der Kapitalanlage in der Folge zum Verlust
der Einkünfte führt, so ist dies erst eine (mögliche) weitere
Folge des Scheiterns der wirtschaftlichen Aktivitäten der GmbH (vgl.
nochmals VwGH vom 7. September 1993, 90/14/0028).
Wenn in der Berufung dargelegt wird, die Hingabe des
Darlehens sei "ausschließlich im
betrieblichen Interesse" erfolgt, worüber auch im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung keine Zweifel bestanden hätten, so
ist zu erwidern, dass dies allenfalls auf das betriebliche Interesse der GmbH
zutreffen mag. Diese Frage steht hier jedoch nicht zur Beurteilung. Ein
betrieblicher Zusammenhang mit den selbständigen Einkünften des Bw.
aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer eben
dieser Gesellschaft lässt sich daraus jedoch im Sinne der oben
dargestellten Rechtslage nicht herstellen.
Das Finanzamt hat in seiner Herrn HB betreffenden
Berufungsvorentscheidung - da die steuerliche Vertreterin auch im do. Verfahren
als Vertreterin fungiert, ist ihr der Inhalt dieser Berufungsvorentscheidung
bekannt und kann aus verfahrensökonomischen Gründen darauf verwiesen
werden - zutreffend dargestellt, dass die in der Berufung zitierten
höchstgerichtlichen Erkenntnisse auf den streitgegenständlichen Fall
nicht anwendbar sind. Dies gilt auch für das im Antwortschreiben der
steuerlichen Vertreterin vom 30. September 2003 ins Treffen
geführte Judikat, welchem ein völlig anders gelagerter Sachverhalt
zugrunde lag: Im Erkenntnisfall hatte der do. Bf. einerseits für
Verbindlichkeiten einer (letztlich insolvent gewordenen) GmbH, deren
Geschäftsführer der Vater des Bf. war, gegenüber der Bank
Sicherheit geleistet, und andererseits den Kaufpreis für (von ihm von der
GmbH) erworbene Wirtschaftsgüter zunächst der Gesellschaft und nach
Zession der Bank geschuldet. Die Beschwerde trat der abgabenbehördlichen
Annahme entgegen, der Bf. habe der Bank gegenüber eine
Bürgschaftserklärung abgegeben: Der Bf. habe sich lediglich (als
debitor cessus) verpflichtet, seine der
GmbH gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten der Bank gegenüber zu
erfüllen. Der Umstand, dass es sich beim Geschäftsführer der GmbH
um den Vater des Bf. gehandelt hatte, wurde mangels entsprechender
Beschwerdebehauptungen im Erkenntnis nicht weiter behandelt. Diesem Erkenntnis
ist jedoch - abgesehen von der Divergenz zwischen den do. Tatsachen und dem im
gegenständlichen Berufungsverfahren zur Beurteilung stehenden Sachverhalt -
in keiner Weise zu entnehmen, dass infolge Übernahme von Verbindlichkeiten
"notleidender Unternehmer" geleistete
Zahlungen vom Übernehmenden generell als Betriebsausgaben geltend gemacht
werden können.
Aus den dargelegten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 10.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Wiederaufnahme von AmtswegenBürgschaftszahlungenSchuldübernahmeGesellschafter-GeschäftsführerDarlehensübernahme.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0356-G/03
- Stammnummer
- 14578
- Gültig
- 10.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF