Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0064-W/05
Bürgschaft des Erblassers und Sachhaftung mit verpfändeter Liegenschaft für Schulden der GmbH (deren Anteile zu 75% dem Erblasser gehörten)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0064-W/05vom 21.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adr, vertreten durch Dr. Helmut
Klikovits, 7100 Neusiedl am See, Hauptplatz 47, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
29. September 2004 betreffend Erbschaftssteuer zu ErfNr.xxx
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird
jedoch gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie
Folgt: Die Erbschaftsteuer wird festgesetzt mit insgesamt
€ 12.9019,60. Die Ermittlung
der Bemessungsgrundlage und die Berechnung der Abgabe sind der am Ende der
Entscheidungsgründe dargestellten Berechnung zu entnehmen, welche insofern
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet. Soweit durch diesen
Bescheid ein Mehrbetrag der Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag
gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monats nach Zustellung
der Berufungsentscheidung fällig.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach dem am 4. Oktober 2003
verstorbenen Herrn G war auf Grund des Testamentes vom 24. November 1997 dessen
Bruder BW (der nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.) zum Alleinerben berufen.
Die von ihm zum gesamten Nachlass abgegebene unbedingte Erbserklärung wurde
mit Beschluss des Bezirksgerichtes A zu Gericht angenommen.
Außerdem hatte der Erblasser noch mehrere Legate
ausgesetzt, ua. zugunsten des Bw. die Liegenschaft EZx und der erbl. 75%-Anteil
an der G-GmbH.
Die Liegenschaft EZx war zum Todestag - und ist auch noch
derzeit - mit Pfandrechten im Höchstbetrag von S 3.250.000,00
(Pfandurkunde vom 7.7.1988) und von S 1.190.000,00 (Pfandurkunde vom
16.12.1993) zu Gunsten der X-Bank belastet. Auf einem im Zuge des
Abhandlungsverfahrens erstellten Grundbuchsauszug dieser Liegenschaft befindet
sich zu diesem Pfandrecht der handschriftliche Vermerk:
"übernimmt
Bw Geschäftsverbindlichkeit der G-GmbH "
Im eidesstättigem Vermögensbekenntnis vom 31.
März 2004 - mit einem rechnerischen Reinnachlass von € 98.605,84
- wurde der Wert des Geschäftsanteiles an der G-GmbH mit € 0,00
einbekannt. An Bankverbindlichkeiten wurde eine Forderung der X.-Bank zu KtoNr.1
(lt. G oder BW daher zur Hälfte) in Höhe von € 11.086,96
ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 29. September 2004 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien ausgehend von den Wertangaben im
eidesstättigem Vermögensbekenntnis gegenüber dem Bw.
Erbschaftsteuer in Höhe von € 9.530,21 (Erbschaftsteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 12 % von € 57.544,00= €
6.905,28 sowie Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 3,5 % von
€ 74.998,00 = € 2.624,93) fest.
In der dagegen am 22. Oktober 2004 eingebrachten Berufung
wurde eingewandt, dass irrtümlich zwei Bürgschaftserklärungen des
Erblassers in Höhe von € 45.210,48 und € 220.000,00
übersehen worden seien. Fälschlicherweise sei davon ausgegangen
worden, dass nur die G-GmbH dafür gehaftet habe. Auf Grund der Klärung
dieser Frage auch mit dem zuständigen Bankinstitut ergebe sich eine
Überschuldung des Nachlasses, sodass das Eidesstättige
Vermögensbekenntnis dementsprechend ergänzt werde. Diese
vorbezeichneten Bürgschaftsverbindlichkeiten seien Erblasserschulden,
welche bis zum Tode des G entstanden seien. Somit bestehe eine rechtliche
Verpflichtung zur Leistung aus dem Nachlass. Dazu wurde eine Kopie eines an den
Gerichtskommisär gerichtetes Schreibens der X.-Bank vom 30. Jänner
2004 mit auszugsweise folgendem Inhalt vorgelegt:
"Privat-Girokonto
Nr.1:
Lautend
auf G oder
BWSaldo
per Todestag: Haben € 22.173,92. Saldo per heute €
23.063,53
Da dieses
Privat-Girokonto sowohl auf BW als auch
auf G lautet, wurde und werden
weiterhin sowohl Gutschriften als auch Lastschriften durchgeführt. Für
dieses Konto bestand die Verpflichtung zur Entrichtung der
Kapitalertragsteuer.
übernommene
Bürgschaften
Bürgschaftsvertrag
vom 10.1.2002 zu Konto 2 lt. auf
G.-GmbH., Saldo per 30.9.03: €
45.210,48 im Soll (per 4.10.03 kein
Umsatz)
Bürgschaftsvertrag
vom 17.9.2003 zu Konto 3 lt. auf
G.-GmbH., Saldo per 3.10.03: €
220.000,00 im Soll (per 4.10.03 kein Umsatz)
Bestehende
Pfandrechte
Pfandvertrag vom 7.
Juli 1988 über ATS 3.250.000,00 ob
EZx z.G.
X-Bank.Pfandvertrag
vom 16. Dezember 1993 über ATS 1.190.000,00 ob
EZx z.G.
X-Bank."
Ebenfalls
am 22. Oktober 2004 wurde beim Gerichtskommisär ein Nachtrag zum
eidesstättigem Vermögensbekenntnis errichtet, in der eine
Nachlassüberschuldung von € 144.430,72 ausgewiesen wird. Dabei
wurden die Passiva noch um folgende Bürgschaftsverpflichtungen des
Erblassers ergänzt: 1. Bürgschaftsverpflichtung vom 10.1.2002
zu KtoNr. 2 mit € 45.210,48 2. Bürgschaftsverpflichtung vom
17.9.2003 zu KtoNr. 3 mit € 220.000,00. Außerdem wurde
zum Posten des Kontos bei der X.-Bank zu KtoNr.1 erklärt, dass es sich um
einen Aktivstand handle und daher der Betrag von € 11.086,96 nunmehr
an statt unter den Passiva unter den Aktiva ausgewiesen werde.
Am 18. November 2004 richtete das Finanzamt einen Vorhalt
mit Folgendem Inhalt an den Bw.:
"1.) Wurde der
Erblasser zu Lebzeiten aus den beiden Bürgschaften in Anspruch genommen?
- Bitte Nachweis (Bestätigung der Bank)
erbringen.
2) Hinsichtlich des
nachlassgegenständlichen Geschäftsanteiles wird um Bekanntgabe des
gemeinen Wertes (nach dem Wiener Verfahren) ersucht. Berechnung und die zu
Grunde liegenden Bilanzen (2002, 2001 und 2000) in Kopie bitte
beilegen."
Dieser Vorhalt wurde dahingehend beantwortet, dass laut
Erbschafts- und Schenkungssteuerkommentar Fellner zu § 20 ErbStG, Rz 18,
für die Abzugsfähigkeit der Schuld genüge, dass am Stichtag
(entspricht Todestag) mit der Geltendmachung der gegenüberstehenden
Forderung ernsthaft gerechnet werden musste. Zum Nachweis dafür wurden als
Beilagen eine Schreiben des Steuerberaters vom 24. November 2004, sowie die
Bilanz 2003 und die GuV-Rechnung 2003 der G-GmbH übermittelt. Daraus gehe
die überaus schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt
des Ablebens des Verpflichteten hervor. Sobald die GmbH, wie hier, nachweislich
nicht mehr in der Lage sei auch nur einen Teil dieser Verbindlichkeiten zu
tilgen, werde man zumindest ernstlich mit einer Inanspruchnahme rechnen
können, wie dies von der Verwaltungsgerichtshofjudikatur (VwGH 29.1.1997,
95/16/0327 ua) gefordert werde.
Das Schreiben des Steuerberaters an den rechtsfreundliche
Vertreter des Bw. vom 24. November 2004 hat auszugsweise folgenden
Inhalt:
"aufgrund ihrer
Anfrage teile ich Ihnen mit, dass die Firma
G-GmbH, mit Sitz in
Z am Todestag des Gesellschafters
G
überschuldet war und selbst
unter Berücksichtigung und Auflösung stiller Reserven keinen positiven
Wert darstellte"
In der Bilanz der G-GmbH zum 31.12.2003 werden Aktiva von
€ 180.416,37 ausgewiesen. Die Passivseite der Bilanz zeigt folgendes
Bild:
|
A. Negatives
Eigenkapital
|
|
|
I.
Nennkapital
|
36.336,42
|
|
II:
Komplementärkapital
|
-
288.995,30
|
|
III.
Gewinnrücklagen
|
33.912,78
|
|
IV.
Bilanzverlust
|
-
50.683,91
|
-
269.430,01
|
B.
Unversteuerte Rücklagen
|
|
35.32
|
C.
Rückstellungen
|
|
8.524,68
|
D.
Verbindlichkeiten
|
|
441.286,38
|
Summe
Passiva
|
|
180.416,37
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Dezember 2004 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Dabei wurde zur
Begründung folgendes ausgeführt:
"Voraussetzung
für die Abzugsfähigkeit einer Schuld ist, dass sie zumindest dem
Grunde nach bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestanden hat (VwGH 6.6.1974,
1559/73 Slg 7400 F). Dabei ist auf Grund des herrschenden Stichtagsprinzipes auf
die Verhältnisse zum Todestag abzustellen. Ein Nachweis dafür, dass im
gegenständlichen Fall seitens der Gläubiger bereits zu Lebzeiten des
Erblassers Schritte unternommen und gesetzt wurden, aus denen abgeleitet werden
könnte, dass der Erblasser auf Grund der Bürgschaft zur Zahlung
herangezogen würde, wurden auch trotz Aufforderung nicht erbracht. Da
offensichtlich eine Schuld des Erblassers per Todestag nicht vorlag, kann aus
diesem Titel auch keine Passivpost bei der Bemessung der ErbSt
berücksichtigt werden."
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz wies der Bw. noch darauf hin, dass der Erblasser
und Bürge G zugleich Geschäftsführer der wirtschaftlich wertlosen
G-GmbH gewesen sei. Zu dem vom Finanzamt geforderten Nachweis wurde
ergänzend folgendes ausgeführt:
"Da der
Erblasser gleichzeitig auch Realschuldner der Gläubigerin
(X.-Bank) gewesen war, ergab sich aus
Sicht der Bank auf Grund der pfandrechtlichen Sicherstellung keine Notwendigkeit
irgendwelche "Schritte" welcher Art immer zu setzten, da diese im Insolvenzfall
ohnehin bevorrechtet befriedigt worden
wäre,
ebenso würden
etwaige geforderte "Schritte" der Schuldnerin (GmbH) zu dem merkwürdigen
Ergebnis führen, dass der Geschäftsführer sich selbst in Anspruch
nehmen müsste."
Mit Vorhalt vom 20. Februar 2007 teilte der
unabhängige Finanzsenat dem Bw. mit, wie sich die Sach- und Rechtslage
für ihn darstellt und aus welchen Erwägungen beabsichtigt werde, die
Erbschaftsteuer mit insgesamt € 12.919,60 (anstatt bisher €
9.530,21) festzusetzen.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme vom 14. März
2007 betonte der Bw. nochmals, dass die Gesellschaft als Kreditnehmerin im
Todeszeitpunkt des Erblassers überschuldet gewesen sei. Für die
Gläubigerbank sei damals zweifelsfrei festgestanden, dass auf die
verpfändete Liegenschaft Exekution geführt werde. Überdies sei
ein Mahnschreiben (Beilage./A) aufgetaucht, in dem diese den Erblasser als
Geschäftsführer der Gesellschaft per 29.06.1999 zur Zahlung des
Rückstandes von S 568.364,00 bei sonstiger Fälligstellung von
S 3.838.635,00 aufgefordert habe. Fälligstellung in diesem Sinn sei
zweifelsfrei als exekutive Verwertung - mit der Absicht auf die
Liegenschaft zu greifen - zu verstehen. Dem Einwand, dass es
aufgrund der Passivierung der Bürgschaft in der GmbH und im
Eidesstättigen Vermögensbekenntnis zu einer doppelten
Berücksichtigung derselben Schuld käme, werde entgegen gehalten, dass
die Gesellschaft auch ohne die Bürgschaft einen Verkehrswert von Null
hätte, da der Verkehrswert einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
nicht negativ werden könne. Der Feststellung, dass mit der
Inanspruchnahme des Bürgen nicht zu rechen gewesen sei, würden die
übrigen Umstände widersprechen, wie insbesondere die
Überschuldung der Gesellschaft, die Tatsache, dass bei exekutiven
Verwertungen häufig ein Ausfall für die Gläubiger zu verzeichnen
sei und die Tatsache des Mahnschreiben vom 29. Juni 1999. Die am
gegenständlichen Rechtsverhältnis beteiligten Personen hätten
angesichts der herrschenden Umstände entsprechend der tatsächlichen
Praxis sehr wohl mit einer Inanspruchnahme gerechnet. Dies könne von der
Familie Gast und der Gläubigerbank jederzeit bestätigt
werden. Angesichts der vorstehenden Ausführungen komme die Tatsache
der wirtschaftlichen Belastung klar zum Vorschein. Zudem müsse man sich vor
Augen halten, dass der Bürge und Gesellschaftergeschäftsführer
wirtschaftlich gegenüber der Gläubigerbank eine Person -
beziehungsweise einen Schuldner - darstelle. Hier auf formelle Kriterien
abzustellen, ob ein Mahnschreiben etc. zufällig an die Schuldnerin
gerichtet sei oder nicht, widerspreche der täglichen Übung und einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Vielmehr sei diese Konstellation aufgrund
der Personenidentität das beste Beispiel dafür, dass der Bürge im
selben Ausmaß wie der Schuldner unmittelbar wirtschaftlich belastet
sei. Ein Telefonat mit der Rechtsabteilung des Verfassungsgerichtshofes
habe leider ergeben, dass die Anlassfallwirkung auf den gegenständlichen
Fall wider Erwarten nicht ausgedehnt werde. Das erhöhe umso mehr die
Brisanz der vorliegenden behördlichen Rechtsansicht, da aufgrund
überlanger Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
auf Erlangung der Ergreiferprämie genommen worden sei. In eventu werde
vorsichtshalber geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid insgesamt aus
den allseits bekannten Gründen verfassungswidrig - insbesondere
gleichheitswidrig - sei.
Das mit der Stellungnahme in Kopie übermittelte
Schreiben der X-Bank vom 26. September 1999 ist an die G-GmbH adressiert und hat
folgenden Inhalt:
"Sehr geehrte
Damen und Herren,
folgende
Konten weisen per heute einen Gesamtrückstand von öS 568.364,-
zuzüglich Zinsen ab 1.4.1999
auf.
Konto
4,
5 und
6.
Wir
fordern Sie hiemit unverzüglich auf diese Überziehungen und
Rückstände abzudecken. Als spätesten Termin merken wir uns den
8.7.1999 vor. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, sehen wir uns
leider gezwungen die Gesamtkreditsumme von ÖS 3.838.635,- (zuzüglich
Zinsen ab 1.4.1999) sofort fällig zu stellen."
Das Schreiben wurde vom Erblasser unter dem
handschriftlichen Vermerk "Original übernommen 29.6.1999"
unterschrieben.
Aus dem vom unabhängigen Finanzsenat eingesehenen
Jahresabschlüssen der G-GmbH (inneliegend bis inklusive 2004 im
Veranlagungsakt zu St.Nr.xxx und mit einem Auszug abrufbar im Firmenbuch zu
FNxxx) ergibt sich noch Folgendes:
Im Jahresabschluss der G-GmbH zum 31.12.2003 werden
Verbindlichkeiten im Gesamtbetrag von € 441.286,38 ausgewiesen. Unter
"Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" werden die beiden strittigen
Verbindlichkeiten, für die der Erblasser Bürgschaften übernommen
hatte, mit folgenden Beträgen ausgewiesen:
|
X Kto. 2
|
44.239,65
|
X Kto. 3
|
220.000,00
|
Summe
|
264.239,65
Im Anhang zum Jahresabschluss wird dargelegt, dass der
Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt
sind € 264.239,65 beträgt. Zur Art und Form der Sicherheiten wird
erläutert: "Betriebs- und Geschäftsgebäude,
Adr1"
Im Jahresabschluss zum 31.12.2004 und 31.12.2005 werden die
Gesamtverbindlichkeiten mit € 390.568,76 (2004) und € 388.433,61
(2005) ausgewiesen. Im Anhang zum Jahresabschluss zum 31.12.2004 finden sich
nach wie vor Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt
sind in Höhe von € 259.646,97 mit der Anmerkung: Art und Form der
Sicherheiten: "Betriebs- und Geschäftsgebäude, Adr1". Aus dem im
Firmenbuch enthaltenen Auszug der Bilanz zum 31.12.2005 ist zwar die Höhe
der Bankverbindlichkeiten nicht ersichtlich. Aus der beinahe unveränderten
Höhe der Gesamtverbindlichkeiten wird jedoch geschlossen, dass die Gast
GmbH die beiden Verbindlichkeiten gegenüber der X-Bank. zu KtoNr. 2 und
KtoNr. 3, für die der Erblasser Bürgschaften übernommen hatte,
nach wie vor in ihren Büchern ausweist.
Die Liegenschaft EZx ist nach wie vor mit den beiden
Pfandrechten zugunsten der Raiffeisenbank Schwechat belastet. Die Einleitung
eines Zwangsversteigerungsverfahrens ist nicht im Grundbuch
angemerkt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb
der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Unter Vermögensanfall ist
die gesamte durch den maßgeblichen Erwerb eingetreten Bereicherung zu
verstehen (vgl VwGH 9.9.1993, 92/16/0190). Die Erbschaftssteuer ist vom
Erbanfall zu bemessen. Bei der Besteuerung der Erbschaft ist von den
Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Änderungen in der
Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des
Erblassers eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich
ohne Bedeutung. Gegenstand des Erwerbes von Todes wegen ist das
Nachlassvermögen in dem Umfang und mit den Werten im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld (vgl. dazu u.a. VwGH 25.9.1997,
96/16/0280).
Im vorliegenden Fall ist der Erblasser am 4. Oktober 2003
gestorben, weshalb die Wertermittlung des erworbenen Vermögens zu diesem
Stichtag vorzunehmen ist.
Für die Abzugsfähigkeit einer Schuld ist nicht
nur der rechtliche Bestand entscheidend, es muss auch eine tatsächliche und
wirtschaftliche Belastung des Leistungsverpflichteten vorliegen, weshalb auch
eine bürgerlich-rechtlich bestehende Schuld nur dann eine steuerlich zu
berücksichtigende Vermögensminderung darstellt, wenn der
Abgabepflichtige am Stichtag mit der Geltendmachung der gegenüberstehenden
Forderung ernsthaft rechnen muss (vgl. VwGH 19.9.1989, 88/14/0173). Einer
Sachhaftung kann nur dann als Schuld des Liegenschaftseigentümers Rechnung
getragen werden, wenn nach den am Stichtag erkennbaren Umständen feststeht,
dass er voraussichtlich vom Gläubiger in Anspruch genommen werden wird
(vgl. VwGH 19.9.1989, 88/14/0173). Das vorgelegte Mahnschreiben ist an die
Schuldnerin der Kreditverbindlichkeiten (nämlich die G-GmbH) gerichtet und
ist damit - entgegen den Ausführungen des Bw. in der Stellungnahme vom 14.
März 2007 - nicht der Erblasser von der Gläubigerin zur Zahlung
aufgefordert worden. Außerdem ist diese Mahnung bereits rund vier Jahre
vor dem maßgeblichen Stichtag erfolgt und sind offensichtlich von der
Gläubigerin zu Lebzeiten des Erblassers keine konkreten Schritte für
eine exekutive Verwertung der Liegenschaft gesetzt worden. Die Liegenschaft EZx
ist nach wie vor mit den beiden Pfandrechten zugunsten der X.-Bank belastet und
hat die Gläubigerin auch in den rund drei Jahren seit dem Tod des
Erblassers keine Zwangsversteigerung der Liegenschaft beantragt. Die Tatsache,
dass die Gläubigerin bis heute nicht auf das Grundstück gegriffen hat,
gebietet den Rückschluss, dass zum maßgeblichen Stichtag keineswegs
festgestanden ist, dass die Gläubigerin auf das Grundstück greifen
wird. Aus der Sachhaftung mit der verpfändeten Liegenschaft resultiert im
Todeszeitpunkt nur eine aufschiebend bedingte Last, die erst bei
Bedingungseintritt bereicherungsmindernd (sofern ein Antrag iSd § 6 Abs. 2
BewG iVm § 5 Abs. 2 BewG gestellt wird) im Wege einer Berichtigung der
Erbschaftsteuerfestsetzung zu berücksichtigen ist.
Außerdem hatte der Erblasser zu den
Bankverbindlichkeiten der G-GmbH persönliche Haftungen übernommen. Da
Schuldnerin der Verbindlichkeiten die G-GmbH war, wurden diese Verbindlichkeiten
bei Ermittlung des gemeinen Wertes der Anteile an der G-GmbH zur Gänze als
Passivpost berücksichtigt. Würde man diese Bankverbindlichkeiten als
Schulden des Erblasser betrachten, so würde dies grundsätzlich im
Ergebnis zu einer doppelten Berücksichtigung identer Schulden führen.
Im konkreten Fall ist dem Bw. allerdings zuzustimmen, dass hier der gemeine Wert
der GmbH-Anteile des Erblassers auch bei Nichtberücksichtigung der
Bankverbindlichkeiten Null betragen dürfte.
Gemäß
§ 6 Abs.
1 BewG werden aufschiebend bedingte Lasten nicht berücksichtigt, solange
die Bedingung, die sie zur Entstehung bringt, noch nicht eingetreten ist. Das
ist z.B. der Fall, wenn unverzinsliche Hypothekenschulden nur in Höhe des
Erlöses aus dem späteren Verkauf des Grundstücks zu tilgen sind,
wenn im Fall der Veräußerung eines Grundstücks ein Teil des
Verkaufserlöses an einen anderen abzuführen ist oder wenn eine
Bürgschaft übernommen worden ist, solange mit einer Inanspruchnahme
des Bürgen nicht zu rechnen ist (vgl. VwGH 7.9.2006, 2006/16/0035 unter
Hinweis auf Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und
Vermögensteuergesetz16, Rz 2 zu § 6 (dt.) BewG mwN).
Die
Bürgschaftsverträge wurden vom Erblasser erst am 10. Jänner 2002
und am 17. September 2003 abgeschlossen, weshalb das vom Bw. vorgelegte
Mahnschreiben vom 29. Juni 1999 (das sich außerdem auf andere Kreditkonten
bezieht) keine Hinweis auf eine Inanspruchnahme des Erblassers aus den
Bürgschaftsverträgen darstellen kann. Nach den vorgelegten Unterlagen
wurde nur die G-GmbH zur Zahlung aufgefordert und liegt kein konkreter Hinweis
dafür vor, dass die X.-Bank den Erblasser oder den Bw. (in seiner
Eigenschaft als Erbe) aufgefordert hätten, anstatt der G-GmbH
Rückzahlungen zu tätigen. Die Bankverbindlichkeiten werden auch in den
Jahresabschlüssen der G-GmbH nach dem Tod des Erblassers nahezu
unverändert ausgewiesen. Bislang hat der Bw. jedenfalls keine Leistung an
die X.-Bank erbracht, was darauf schließen lässt, dass im
Todeszeitpunkt nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme des Erblassers als
Bürge zu rechen war. Im Todeszeitpunkt stellt die Bürgschaft lediglich
eine aufschiebend bedingte Last dar und berühren zu diesem Stichtag die
Bankverbindlichkeiten das vom Erblasser erworbene Vermögen nur mittelbar
über die Beteiligung des Erblassers an der G-GmbH. Entgegen den
Ausführungen des Bw. ist ein Bürge nicht im selben Ausmaß wie
der Schuldner unmittelbar belastet, weil ihm selbst bei Inanspruchnahme durch
den Gläubiger noch ein Regressanspruch gegen den Schuldner zukommt (der
sodann entsprechend zu bewerten ist). Die Bürgschaft kann gemäß
§ 6 BewG iVm § 5 Abs. 2 BewG ebenso wie die Sachhaftung mit der
verpfändeten Liegenschaft daher nur dann berücksichtigt werden, wenn
es zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung kommt und fristgerecht ein Antrag
auf Berichtigung der Erbschaftsteuerfestsetzung gestellt wird.
Dass eine Bürgschaft des
Erblassers für eine fremde Schuld auch bei schlechter wirtschaftlicher Lage
des Schuldners nicht wie eine eigene Schuld des Erblassers zu behandeln ist,
ergibt sich deutlich aus dem bereits zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 7.9.2006, 2006/16/0035. Im dortigen Beschwerdefall
war über das Vermögen der GmbH, für dessen Schuld der Erblasser
gebürgt hatte, nur 4 Monate nach dem Tode des Erblassers der Konkurs
eröffnet worden. Auch bei dieser Konstellation wurde die
Bürgschaftsverpflichtung zum Stichtag Todestag bloß als aufschiebend
bedingte Last des Erblassers beurteilt und erst der Zeitpunkt der
tatsächlichen Inanspruchnahme der Erbin als maßgeblich für den
Bedingungseintritt gesehen.
Die Abgabenbehörde ist an
die in einem Inventar ausgewiesenen Werte iSd 116 BAO schon deswegen
überhaupt nicht gebunden, weil es sich hiebei nicht um eine der Rechtskraft
fähigen Entscheidung handelt. Vielmehr hat die Abgabenbehörde den Wert
des Reinnachlasses aus dem Gesichtswinkel des Grundsatzes der freien
Beweiswürdigung unter eigener Verantwortung zu beurteilen (vgl. VwGH
14.10.1999, 98/16/0288).
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Beschied nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ging das
Finanzamt davon aus, dass das Konto bei der X.-Bank zu KtoNr.1 (lt. auf G oder
BW) zum Todesstag einen Passivstand hatte und brachte dementsprechend einen
Betrag in Höhe von € 11.086,96 als Last in Abzug. Da dieses Konto
jedoch zum Todestag tatsächlich einen positiven Vermögenswert
darstellte (der nach § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG von der Erbschaftsteuer
befreit ist), ist die irrtümlich berücksichtigte Last zu
korrigieren.
Es ergibt sich somit folgende
Neuberechnung der Erbschaftsteuer:
|
Steuerpflichtiger Erwerb lt.
angefochtenem Bescheid
|
€ 57.544,16
|
zuzüglich irrtümlich
berücksichtigte Bankverbindlichkeiten
|
€ 11.086,96
|
Steuerpflichtiger Erwerb
|
€ 68.631,12
Die Erbschaftsteuer ist daher
festzusetzen gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 15 % von €
68.631,00 = € 10.294,67, zuzüglich
(unverändert) gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG mit 3,5, % von
€ 74.998,00 = € 2.624,93, somit insgesamt mit
€ 12.919,60.
Die am 7. März 2007 zu G 235/06ua. erfolgte Aufhebung
der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG durch den Verfassungsgerichtshof
tritt erst mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft, sodass die verfassungswidrige
Bestimmung auf die zuvor verwirklichten Tatbestände - mit Ausnahme
der Anlassfälle und jener Rechtssachen, auf die der Verfassungsgerichtshof
die Anlassfallwirkung gemäß Art 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG
ausgedehnt hat (das sind die beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zahlen
2004/16/0143, 2005/16/0065, 2006/16/0081, 0082 und 2006/16/0209 anhängigen
Verfahren) - weiterhin anzuwenden ist. Auf Grund des
Legalitätsprinzipes (Art 18 B-VG) ist der unabhängige Finanzsenat als
Verwaltungsbehörde sowohl an die als verfassungswidrig aufgehobene
Bestimmung als auch an die übrigen Bestimmungen des Erbschaftsteuergesetzes
gebunden und steht eine Überprüfung der
Verfassungsmäßigkeit dem unabhängigen Finanzsenat nicht zu. Da
der unabhängige Finanzsenat in der Bestimmung des Art 140 Abs. 1 B-VG nicht
genannt ist, bestand für den unabhängige Finanzsenat keine
Möglichkeit einen entsprechenden Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu
stellen und so dem Bw. eine Einbeziehung in das Gesetzesprüfungsverfahrens
zu ermöglichen (vergleichbar den Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes
an den Verfassungsgerichtshof zu G 6-11/07 und G 15/07). Der Einwand der
Verfassungswidrigkeit wurde vom Bw. außerdem erstmals in der Stellungnahme
vom 14. März 2007 erhoben und wurde zuvor vom Bw. nie darauf hingewiesen,
dass er eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben wolle. Das
gegenständliche Berufungsverfahren war daher nach Durchführung der
erforderlichen Ermittlungen (ua. durch Einsicht in den Verlassenschaftsakt und
in den Veranlagungsakt der G-GmbH) und der Wahrung des rechtlichen Gehörs
(Vorhalteverfahren im Hinblick auf die Verböserung der
Erbschaftsteuerfestsetzung) losgelöst von der Frage der
Verfassungswidrigkeit des Grundtatbestandes der Erbschaftssteuer zu
beenden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 5 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 6 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0064-W/05
- Stammnummer
- 27434
- Gültig
- 21.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF