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UFSG RV/0469-G/07
Bürgschaftszahlungen eines (ehemaligen) Gesellschafters und (ehemaligen) Dienstnehmers für die GmbH des Bruders
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0469-G/07vom 20.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen aus Anlass einer Bürgschaft können nur dann Werbungskosten aus einem (ehemaligen) Dienstverhältnis sein, wenn das Dienstverhältnis zumindest im Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung noch aufrecht war.
hier: Bürgschaftsverpflichtung für die GmbH des Bruders
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K, vertreten durch Tybery Result -
Team KEG, Wirtschafts- & Unternehmensberatung, 8010 Graz, Burggasse
17/1, vom 12. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung
vom 4. Mai 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), der im Streitjahr Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit von der B-GmbH und von der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erzielte, erklärte
im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für dieses Jahr sonstige
Werbungskosten in Höhe von 61.725,47 Euro. Der Teilbetrag von
52.739,44 Euro betraf Zahlungen, die der Bw. als Bürge und Zahler
für Kreditforderungen gegenüber der A-GmbH im Streitjahr
entrichtete.
Mit Einkommensteuerbescheid 2005
(Arbeitnehmerveranlagung) wurden die Aufwendungen von 52.739,44 Euro nicht
als Werbungskosten berücksichtigt mit der Begründung, die
Übernahme von Verpflichtungen einer GmbH durch einen
Gesellschafter-Geschäftsführer führe grundsätzlich nicht zu
Werbungskosten, sondern zu Gesellschaftereinlagen, weil sie in der Regel durch
das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde
vorgebracht, in Rd 338 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 werde
ausgeführt :"Aufwendungen eines Arbeitnehmers aus einer zu Gunsten des
Arbeitgebers übernommenen Bürgschaft können Werbungskosten sein,
wenn die Bürgschaftsübernahme beruflich veranlasst war. Eine
berufliche Veranlassung kann insbesondere im Rahmen allgemeiner
Sanierungsmaßnahmen anzunehmen sein." Am 19. Juni 2001 habe der
Bruder des Bw. die A-GmbH gemeinsam mit vier weiteren Personen gegründet.
In der Zeit vom 2. Juli 2001 bis 30. September 2003 sei der
Bw. Dienstnehmer der GmbH gewesen. Die GmbH habe von Anfang an und während
ihres gesamten Bestehens finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Nach dem
Ausscheiden des Bw. im September 2003 seien die diversen Kredite der GmbH
durch die Bank zusammengefasst worden (Kreditvertrag vom
2. Oktober 2003 über einen Betrag von 90.000 Euro) und der
Bw. habe sich - trotz der Veräußerung der GmbH durch seinen Bruder -
für den gesamten Betrag zur Haftung als Bürge und Zahler verpflichtet.
Der Bw. vertrete daher die Auffassung, dass die Kreditaufnahme im Rahmen einer
allgemeinen Sanierungsmaßnahme erfolgt sei und die von ihm im
Jahr 2005 als Bürge und Zahler geleisteten Beträge Werbungskosten
darstellten.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates wurde der
Bw. ua. gefragt, in welchem Zeitraum er Gesellschafter bzw.
Geschäftsführer der A-GmbH war und wann er sich verpflichtet habe,
für die Schulden der GmbH als Bürge zu haften. Weiters wurde er
ersucht, allenfalls vorhandene schriftliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit
der Haftungsübernahme sowie den Gesellschaftsvertrag vorzulegen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes führte der Bw aus,
der Zeitraum seiner Gesellschafterstellung sei mit jenem als
Geschäftsführer nicht ident gewesen. Seine
Geschäftsführertätigkeit habe er bereits am 7.
Dezember 2002, die Gesellschafterstellung hingegen erst am
29. September 2003 beendet. Nach ihm sei sein Bruder W als
Geschäftsführer tätig gewesen. Da sich die finanzielle Lage der
GmbH im Sommer 2003 verschlechtert habe, habe ihn sein Bruder als
Geschäftsführer ersucht, bei einer eventuellen Kreditaufnahme als
Bürge zu haften, was der Bw. seinem Bruder auch zugesagt habe. Zu diesem
Zeitpunkt sei das Unternehmen zwar nicht liquid, die Auftragslage aber positiv
gewesen. Erst nach Beendigung seiner Tätigkeit als Dienstnehmer der GmbH
sei der Kreditvertrag über 90.000 Euro abgeschlossen worden.
Hinsichtlich seiner Haftungsübernahme gäbe es keine schriftliche
Vereinbarung. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages sei er davon
ausgegangen, dass sich die GmbH erfolgreich am Markt entwickeln werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen
festgestellt:
Die A-GmbH, die eine Kfz-Werkstätte betrieb, war mit
Gesellschaftsvertrag vom 19. Juni 2001 gegründet worden. Der Bw.
war bis 29. September 2003 Gesellschafter (die Beteiligung betrug rund
24,5%) und bis 7. Dezember 2002 auch Geschäftsführer der
genannten GmbH. In der Folge war W, der Bruder des Bw.,
Geschäftsführer der GmbH. Als Dienstnehmer der GmbH war der Bw. jedoch
bis 30. September 2003 tätig.
Mit Vertrag vom 2. Oktober 2003 wurde der GmbH
ein Kredit in Höhe von 90.000 Euro eingeräumt, für den der
Bw. die Haftung als Bürge und Zahler übernahm. Im Jahr 2005 wurde
der Bw. von der kreditgebenden Bank zur Haftung herangezogen und leistete - laut
Bestätigung der Bank - einen Betrag von 52.739,44 Euro.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für
Zivilrechtssachen X vom 29. Oktober 2004 wurde über das
Vermögen der A-GmbH der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom
30. November 2005 wurde der Konkurs gemäß
§ 139 Konkursordnung aufgehoben.
Daraus ergeben sich folgende rechtliche
Konsequenzen:
Der Kredit, für den sich der Bw. als Bürge und
Zahler zur Haftung verpflichtete, wurde der A-GmbH am 2. Oktober 2003
eingeräumt. Auf die Frage, wann der Bw. sich verpflichtet habe, für
die Schulden der GmbH als Bürge zu haften, gab der Bw. an, erst
nach Beendigung seiner
nichtselbständigen Arbeit bei der A-GmbH sei der Kreditvertrag über
90.000 Euro abgeschlossen worden. Eine schriftliche Vereinbarung für
die Haftungsübernahme sei nicht gefertigt worden. Der Bw. legte allerdings
die Kopie einer Verpfändungserklärung vom 13. November 2003
vor, laut der er sich verpflichtete, Wertpapiere aus einem ihm zuzurechnenden
Depot an die kreditgebende Bank zu verpfänden.
Die Übernahme der Haftung durch den Bw. konnte
frühestens im Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages und somit erst
zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Bw. weder Gesellschafter noch
Geschäftsführer der genannten GmbH war und auch sonst in keinem
Dienstverhältnis zu der GmbH mehr stand. Die Zahlungen, die der Bw. im
Jahr 2005, als die Haftung schlagend wurde, leisten musste, standen daher
weder mit seiner Stellung als (ehemaliger) Gesellschafter, noch mit seiner
Stellung als (ehemaliger) Dienstnehmer der A-GmbH in einem Zusammenhang. Bei
diesen Zahlungen handelte es sich daher weder um Gesellschaftereinlagen noch um
Werbungskosten. Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1
EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Die Berücksichtigung von Aufwendungen als
Werbungskosten setzt somit voraus, dass diese in einem Zusammenhang mit
Einnahmen stehen. Aufwendungen aus Anlass einer Bürgschaft können
daher nur dann Werbungskosten aus einem (ehemaligen) Dienstverhältnis sein,
wenn das Dienstverhältnis zumindest im Zeitpunkt des Eingehens der
Bürgschaftsverpflichtung noch aufrecht war.
Der Grund für die Übernahme der Haftung für
den Kredit der GmbH seines Bruders kann daher nur in privaten Motiven des Bw.
gelegen sein. Zahlungen aus Anlass einer für einen nahen Angehörigen
eingegangenen Bürgschaft können (in seltenen Fällen) als
außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt
werden.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen, wenn die Belastung außergewöhnlich ist, dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Zwangsläufigkeit
liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, wobei bei
Zahlungen aus Anlass einer eingegangenen Bürgschaft diese Voraussetzungen
bereits im Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung gegeben
sein müssen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aussprach (vgl.
zB VwGH 31.3.2005, 2001/15/0222, VwGH 28.1.2005, 2001/15/0173, VwGH 31.3.2004,
2003/13/0158, jeweils mwN) ist nach dem Urteil billig und gerecht denkender
Menschen grundsätzlich niemand verpflichtet und damit aus sittlichen
Gründen gezwungen, einem Angehörigen das von diesem eingegangene
Unternehmerwagnis abzunehmen, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehört. Die
steuerliche Absetzbarkeit von Bürgschaftszahlungen als
außergewöhnliche Belastung ist durch das Gesetz auf seltene
Fälle beschränkt, weil § 34 EStG 1988 nicht zu dem
Zweck geschaffen wurde, wirtschaftliche Misserfolge, welche die verschiedensten
Ursachen haben können, mit der Ermäßigung der Einkommensteuer zu
berücksichtigen und auf diese Weise auf die Allgemeinheit
abzuwälzen.
Der Bw. übernahm - nach seinem Vorbringen - die
Bürgschaft für einen Kredit, der der Sanierung des Unternehmens seines
Bruders dienen sollte. Der Bw. brachte jedoch nicht vor, dass die
wirtschaftliche Existenz seines Bruders ohne diesen Kredit überhaupt
verloren gegangen wäre, dieser seine berufliche Existenz somit auch nicht
auf andere Weise hätte sichern können. Daraus ist - unabhängig
davon, ob das vom Bw. genannte Ziel, nämlich das Unternehmen seines Bruders
zu sanieren, erreicht werden konnte oder nicht - bereits ersichtlich, dass die
Zahlungen des Bw. lediglich dazu dienen sollten, wirtschaftliche Misserfolge
seines Bruders auszugleichen, was nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nochmals die oa. Erkenntnisse) jedoch nicht Zweck
der in § 34 EStG 1988 normierten Steuerermäßigung
ist.
Der vom Bw. im Streitjahr geleistete Betrag von
52.739,44 Euro konnte daher auch nicht als außergewöhnliche
Belastung steuerlich berücksichtigt werden.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 20.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0469-G/07
- Stammnummer
- 33171
- Gültig
- 20.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF