…Bezug auf Schulden der GmbH direkt entgegenstehen. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Auszug aus dem Firmenbuch sowie aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1 Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung) Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des…
…Bürgin für die Schulden der GmbH mit ihrem Privatvermögen gehaftet. Für ihre Stammeinlage in Höhe von ATS 250.000,- habe sie damals ein Darlehen aufgenommen. Sie beantrage die Zinsen für dieses Darlehen als nachträgliche Werbungskosten in allen Streitjahren. Weiters habe sie gegenüber der Gebietskrankenkasse im…
…welche Gegenstand der Berufungsentscheidung vom 9. August 2004 gewesen seien, lediglich zu einer anderen Bank verlagert worden. In der Nichtabzugsfähigkeit habe sich aber dadurch keinesfalls etwas geändert. Die Inanspruchnahme eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Bürge für die Schulden der GmbH führe zu keinen Betriebsausgaben bei den…
…ohne bei der Gesellschaft Rückgriff nehmen zu können. In all diesen Fällen handelt es sich um Kapitalanlagen (vgl. VwGH. 7.9.1993, 90/14/0028). Derartige Vermögensverluste können daher beim Gesellschafter auch nicht einkünftemindernd berücksichtigt werden. Die Übernahme von Haftungen bzw. Schulden der GmbH durch…
…im Zuge der BP mit dem Verkauf des Tonstudios an die StRTGmbH begründet worden wäre. Bei einem Anlagegut, welches um S 50.000 erworben wurde, könne es nicht sein, dass Abschreibungen iHv S 185.000 geltend gemacht werden. Im übrigen befände sich diese GmbH im…
…des Schuldners nicht wie eine eigene Schuld des Erblassers zu behandeln ist, ergibt sich deutlich aus dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.9.2006, 2006/16/0035. Im dortigen Beschwerdefall war über das Vermögen der GmbH, für dessen Schuld der Erblasser gebürgt hatte…
…die Schulden der GmbH verpfänden, die Versteigerung durch die Gläubigerbank erfolgte im November 1996, weshalb der Erlös im Jahr 1996 als bei ihr abgeflossen zu gelten habe und daher auch als Betriebsausgabe bei den Geschäftsführerbezügen in Ansatz zu bringen sei. Daher verringere sich der Geschäftsführerbezug…
…bei den Geschäftsführerbezügen des Gesellschafters auch nicht einkünftemindernd berücksichtigt werden. Die Übernahme von Haftungen bzw. Schulden der GmbH durch den Gesellschafter-Geschäftsführer dient wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der Erhaltung der Einkünfte (s. zB. VwGH vom 20. Dezember 2000…
…die GmbH tatsächlich für Schulden der Bf.in zur Haftung herangezogen worden wäre. Die der GmbH gewährte Haftungsvergütung habe einer Verzinsung des betriebswirtschaftlichen Eigenkapitals in den streitgegenständlichen Jahren in einer Bandbreite von rd. 1,1 % - 1,7 % entsprochen. Im Hinblick auf die positive Geschäftsentwicklung der…
…Einzelfirma die Aufträge der GmbH fortführt bzw. alle Schulden der GmbH übernimmt und abträgt, wie dies in dem gegenständlichen Betrieb der Fall ist. Die Schulden wurden bis 2014/2015 alle abgetragen. (…) “ Das Finanzamt wies die Beschwerde als unbegründet ab. Aus der Beschwerde gehe nicht…
…Inanspruchnahme des Bw. als Haftender für die Schulden der H-GmbH steht zweifellos mit seiner Stellung als deren ehemaliger Geschäftsführer im Zusammenhang. Die von Bw. deshalb geleisteten Zahlungen stellen daher im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.05.2001, 95/13/0288…
…Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Folgender Sachverhalt steht fest. Betriebsgegenstand der Bw ist Papiererzeugung; die Bw ist im Firmenbuch registriert und ermittelt den Gewinn gemäß § 5 EStG. Alleingesellschafterin ist die S. Holding GmbH…
…und dem Finanzamt gehabt. Sie habe keine Aufwendungen gegenüber der C GmbH geltend gemacht und diese in liquidem Zustand an ihren Geschäftsführernachfolger, Herrn EF , übergeben. Sie habe in ihrer Zeit als Geschäftsführerin alles getan, um Schaden von den Gläubigern, insbesondere dem Finanzamt und der Sozialversicherung…
…3463 zitiert wird. Darin wird jedoch nur auf die Gesellschafterstellung Bezug genommen (ausdrücklich im Zusammenhang mit seiner Gesellschafterstellung)." Herr Hauzenberger haftet für die Schulden der GmbH allerdings aus seiner Geschäftsführerstellung heraus und nicht als Gesellschafter. Zu unserem Rechtsmittelverfahren 1999 sei gesagt, dass damals nur die…
…habe im Vorfeld der Konkurseröffnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können und habe ihre Mittel für die Abwicklung von Zug-um-Zug-Geschäften verwenden müssen. Eine inkongruente Befriedigung von Gläubigern sei nicht erfolgt. § 9 Abs. 1 BAO begründe für einen Geschäftsführer einer GmbH eine Haftung…
…Berufungsführerin - später Einlagen tätige oder als Bürge Schulden der Gesellschaft bezahle bzw. deren Schulden übernehme, ohne bei der Gesellschaft wegen Konkurseröffnung Rückgriff nehmen zu können, könnten derartige Vermögensverluste bei den Gesellschaftern nicht einkünftemindernd berücksichtigt werden. Da die GmbH nach den Berufungsausführungen einen dringenden Geldbedarf gehabt…
…Steuern nicht mehr in der Lage gewesen sei. Der Berufungswerber habe keine haftungsrelevante Pflichtverletzung begangen, weil er im Zuge der "Umschuldung in die Einzelfirma" durch die Auf- und Übernahme von Krediten dafür Sorge getragen habe, "dass zum Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe bei der...GmbH keine Schulden…
…ergänzte die Berufung wie folgt:"Die vom Bw. im Jahr 2007 geleisteten Zahlungen für Schulden der Z_GMBH erfüllen alle gesetzlichen Kriterien des § 34 EStG: die Außergewöhnlichkeit, die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die Zwangsläufigkeit der Belastung sind gegeben. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig…
…mit der Übernahme von Schulden für die A.GmbH stehen, sind sie nicht beim Bf. abzugsfähig, sondern liegt ebenso eine Einlage in die A.GmbH vor. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt insgesamt als unbegründet abzuweisen. ad Spekulationseinkünfte) § 30 (1) EStG 1988 in der…
…dem Konkurs der A GmbH habe insgesamt € 19.380,00 (drei mal € 4.476,00 an die D Bank, € 4.772,00 an die E Bank für einen Volvo S60 und € 1.180,00 an sonstigen Schulden der A GmbH) bezahlt…