Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0336-F/07
Firmenwertabschreibung im Zusammenhang mit der Fortführung des Betriebes einer GmbH durch die Gesellschafter-Geschäftsführerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0336-F/07vom 12.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bf., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004
und 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsführerin und ihr damaliger Ehegatte waren
zu je 50% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer der XY
GmbH.
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 23. Februar 2004
wurde die Gesellschaft aufgelöst und trat in das (bis zum Tag der
Unterfertigung der gegenständlichen Berufungsentscheidung noch nicht
abgeschlossene) Stadium der Liquidation. Als Liquidatoren wurden wiederum die
Berufungsführerin und ihr damaliger Ehegatte bestellt.
Mittels ausgefülltem Fragebogen teilte die
Berufungsführerin dem Finanzamt die Aufnahme einer gastgewerblichen
Tätigkeit per 4. März 2004 mit. Mit selbem Datum wurde ihr die
Gewerbeberechtigung für den Betrieb einer Imbissstube mit der
Betriebsbezeichnung XY erteilt.
Aus den mit den Abgabenerklärungen für die Jahre
2004 und 2005 eingereichten Beilagen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung,
Anlagenspiegel, AfA-Verzeichnis) geht hervor, dass jeweils eine
Firmenwertabschreibung iHv 17.333 € gewinnmindernd berücksichtigt
wurde. Ermittelt wurde dieser Betrag unter Zugrundelegung eines Firmenwerts von
52.000 € und einer Abschreibungsdauer von drei Jahren, die offensichtlich
aufgrund einer auf drei Jahre befristeten Geschäftsübernahme
gewählt wurde.
Im Zuge einer die Jahre 2004 und 2005 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung versagte der Prüfer der
Firmenwertabschreibung die steuerliche Anerkennung. Begründend wurde im
Betriebsprüfungsbericht mit dem Hinweis, dass die Berufungsführerin
oder ein steuerlicher Vertreter trotz Vorladung und letztmaliger Fristsetzung
nicht zur Schlussbesprechung erschienen sei, ausgeführt, es sei trotz
Aufforderung weder ein Übergabe- bzw. Kaufvertrag noch eine Berechnung
betreffend die Ermittlung des angesetzten Firmenwertes vorgelegt worden.
Gegen die im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen, der
Auffassung des Prüfers Rechnung tragenden Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 2004 und 2005 wurde, nach mehrmaliger Fristerstreckung, mit
Schriftsatz vom 7. Jänner 2007 Berufung erhoben und beantragt, den
Firmenwert mit 148.000 € (bezahlter Betrag von 150.000 €
abzüglich übernommener Vermögenswerte von ca. 2.000 €) in
Ansatz zu bringen und diesen über die gesetzliche Nutzungsdauer
abzuschreiben. Begründend wurde, hinweisend darauf, dass die aufgrund von
Unstimmigkeiten mit dem damaligen Buchhalter nicht zeitgerecht zur
Verfügung gestellten Unterlagen jetzt vorlägen, ausgeführt, dass
nach Abschluss der Betriebsprüfung bei der XY GmbH vereinbart worden sei,
die damals schon insolvente GmbH zu liquidieren und die Geschäfte in Form
einer Einzelfirma fortzuführen. Um den drohenden Konkurs der GmbH
abzuwenden und eine andere Regelung bezüglich der Liquidation zu finden,
habe die Berufungsführerin, die das Unternehmen fortführe, einen
Betrag von 150.000 € bezahlt und die Aktiva der Firma in Höhe von
ca. 2.000 €
übernommen. Die desolate Einrichtung habe der
Buchhalter nicht in das Anlageverzeichnis aufgenommen, da kurz danach eine
Renovierung durchgeführt worden sei. Mit dem Geld seien die
Bankverbindlichkeiten der GmbH, Lieferanten und auch das Finanzamt bedient
worden. Der fremdfinanzierte Betrag sei in den Jahresabschlüssen 2004 und
2005 in der Form als Firmenwert dargestellt worden, dass die strittigen
Abschreibungen ausgewiesen worden seien. Weshalb der Restbetrag des Firmenwertes
nicht angesetzt worden sei, sei heute nicht mehr erklärbar.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Die Berufungsführerin sei
bezüglich des in der Berufung geltend gemachten Firmenwertes offensichtlich
von ihrer am 29. März 2004 mit dem Verwendungszweck "Abdeckung
Altkredit" erfolgten Banküberweisung zugunsten der XY GmbH iHv 111.526,75
€ und der am selben Tag erfolgen Banküberweisung an das Finanzamt iHv
35.000 € ausgegangen. Tatsache sei somit, dass die Berufungsführerin
die Zahlungen im Stadium der Liquidation der XY GmbH, deren Gesellschafterin sie
sei, geleistet habe. Im Stadium der Liquidation seien Vermögenswerte zu
verkaufen und Schulden zu tilgen. Damit eine Kapitalgesellschaft im Firmenbuch
gelöscht werden könne, müssten alle Verbindlichkeiten bezahlt
bzw. übernommen worden sein. Übernehme aber ein Gesellschafter einer
Kapitalgesellschaft Verpflichtungen der Gesellschaft, so seien die ihm daraus
erwachsenden Kosten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als
Gesellschaftereinlagen zu werten, die ebenso wenig als Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten abzugsfähig seien, wie andere Geld- und Sacheinlagen, die
der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seiner Gesellschaft zuführe.
Ausgehend von der Überlegung, dass es einkommensteuerlich keinen
Unterschied machen könne, ob ein Gesellschafter seine Gesellschaft von
vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstatte, das in der Folge durch
Verluste der Gesellschaft verloren gehe, oder ob er - wie die
Berufungsführerin - später Einlagen tätige oder als Bürge
Schulden der Gesellschaft bezahle bzw. deren Schulden übernehme, ohne bei
der Gesellschaft wegen Konkurseröffnung Rückgriff nehmen zu
können, könnten derartige Vermögensverluste bei den
Gesellschaftern nicht einkünftemindernd berücksichtigt werden. Da die
GmbH nach den Berufungsausführungen einen dringenden Geldbedarf gehabt habe
und eine weitere Fremdmittelaufbringung nicht möglich gewesen sei,
lägen zweifelsfrei Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1
KStG 1988 vor. Diese erhöhten die Anschaffungskosten der Beteiligung
und wirkten sich so bei einer Anteilsveräußerung bzw. der Verteilung
des Vermögens bei der Beendigung der GmbH durch eine Verminderung des
Veräußerungsgewinnes aus. Ein allfälliger
Veräußerungsverlust sei nur mit Gewinnen aus
Beteiligungsveräußerungen im Sinne des § 31 EStG 1988
ausgleichsfähig. Da die Zahlungen der Berufungsführerin somit
zweifelsfrei als Einlagen in die XY GmbH zu werten seien, bleibe - ungeachtet
der nicht vorgelegten Unterlagen - kein Raum für den Ansatz eines
Firmenwertes.
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2007 wurde mit dem
Hinweis, eine ergänzende Stellungnahme binnen vierzehn Tagen nachzureichen,
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 3 EStG 1988
sind die Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben gleichmäßig
verteilt auf fünfzehn Jahre abzusetzen.
Unter dem Firmenwert ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes jener Wert zu verstehen, der nicht einzelnen
betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgütern zugeordnet werden kann, sondern
sich als Mehrwert über den Substanzwert der einzelnen materiellen und
immateriellen Wirtschaftsgüter ergibt, also durch den Betrieb des
Unternehmens im Ganzen vermittelt wird (vgl. VwGH 21.10.1999, 94/15/0117). Der
Firmenwert stellt somit den Unterschiedsbetrag dar, um den der Kaufpreis
für einen Betrieb den Gesamtwert der einzelnen
Vermögensgegenstände übersteigt.
Die Berufungsführerin machte diesen Wert in der
Berufung mit 148.000 € geltend, wohingegen in den Erklärungen ein
Betrag von lediglich 52.000 €, der sich offensichtlich aus der
Bezahlung von Steuerrückständen der GmbH ergibt, ausgewiesen wurde.
Den Ausführungen des Finanzamtes, dass sie die Zahlungen zur Abdeckung von
Gesellschaftsverbindlichkeiten in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin
getätigt habe, ist die Berufungsführerin nicht entgegengetreten; die
im Vorlageantrag angekündigte Stellungnahme zur Berufungsvorentscheidung
blieb aus.
Wie in der Berufungsvorentscheidung bereits zutreffend
ausgeführt wurde, ist die Zuführung von Mitteln an die Gesellschaft
durch den Gesellschafter grundsätzlich als Einlage anzusehen, die beim
Gesellschafter als eine Form der Verwendung seines Einkommens steuerneutral ist
(vgl. VwGH 28.11.2001, 99/13/0254), wobei es einkommensteuerrechtlich keinen
Unterschied darstellt, ob der Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein
mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste
der Gesellschaft verloren geht, oder ob er später Einlagen tätigt oder
Schulden der Gesellschaft bezahlt, ohne bei der Gesellschaft Rückgriff
nehmen zu können (vgl. VwGH 20.12.2000, 98/13/0029). Damit bleibt
gegenständlich aber kein Raum für einen Firmenwert, der im Wege der
Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden könnte und war der Berufung
daher bereits aus diesem Grund ein Erfolg zu versagen.
Aber selbst wenn man gegenständlich von einem
entgeltlichen Betriebserwerb ausgehen wollte, ließe sich für die
Berufungsführerin nichts gewinnen. Im Zusammenhang mit Leistungsbeziehungen
zwischen Gesellschaftern und ihrer Gesellschaft müssen im Hinblick auf den
in der Regel fehlenden Interessengegensatz eindeutige und objektiv
tragfähige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen der
steuerlich beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich
unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zulassen. In
abgabenrechtlichen Belangen sind an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen
einem Gesellschafter und seiner Gesellschaft daher ebenso strenge
Maßstäbe anzulegen sind wie an die Anerkennung von Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen; eine solche Vereinbarung muss demnach nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen werden (vgl. VwGH 16.11.2006, 2005/14/0070
und die dort angeführten höchstgerichtlichen Erkenntnisse).
Nicht nur, dass gegenständlich weder ein Kaufvertrag
vorgelegt wurde noch ein konkreter Inhalt einer die Betriebsübernahme
regelnden Vereinbarung behauptet worden wäre und selbst der Wert des
übernommenen Vermögens nicht exakt beziffert wurde (Bilanzen der GmbH
wurden dem Finanzamt nicht vorgelegt), ist auch gänzlich im Dunkeln
geblieben, worin sich der behauptete Firmenwert - über dessen Höhe
sich auch die Berufungsführerin im Hinblick auf die divergierenden Angaben
offensichtlich nicht im Klaren war - gegenständlich manifestieren sollte
und bedarf es daher keiner weitern Erörterung, dass von Vereinbarungen mit
klarem, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt, die auch
unter Fremden so abgeschlossen worden wären, keine Rede sein kann. Im
Übrigen ist für den unabhängigen Finanzsenat auch unerfindlich,
wie unter fremdüblichen Verhältnissen der im Zusammenhang mit der
Betriebsübernahme im Jahr 2004 geltend gemachte Firmenwert in Höhe von
148.000 € damit in Einklang zu bringen sein sollte, dass die
Berufungsführerin den Veräußerungserlös für den
beträchtliche Gewinne abwerfenden, bereits im Jahr 2006 wieder
veräußerten Betrieb in der Beilage zur Einkommensteuererklärung
2006 mit lediglich 50.000 € beziffert hat.
Feldkirch,
am 12. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0336-F/07
- Stammnummer
- 30960
- Gültig
- 12.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF