Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0303-W/08
Führt eine GmbH die Lohnverrechnung betreffend 2 Hausgehilfinnen durch, die ausschließlich im Privathaushalt der Gesellschafter gegen vollen Kostenersatz beschäftigt sind, werden die Leistungen der Hausgehilfinnen umsatzsteuerrechtlich nicht im Rahmen des Unternehmens der GmbH erbracht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0303-W/08vom 04.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb., vom
18. September 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 21. August 2007 betreffend Umsatzsteuer 2002 - 2005
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Gemäß den Feststellungen der
Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften (Bp) anlässlich
einer Buch- und Betriebsprüfung u.a. Umsatzsteuer 2002 - 2005 betreffend,
ist der Betriebsgegenstand der Berufungswerberin (Bw) Papiererzeugung, ist die
Bw im Firmenbuch registriert und ermittelt den Gewinn gemäß
§ 5
EStG. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung führte die Bp
u.a aus wie folgt:
"I.
Umsatzsteuer
Weiterverrechnung
von Hausgehilfen
Das
geprüfte Unternehmen tritt als Arbeitgeber von 2 Hausgehilfen (...) auf.
Das Entgelt und die Lohnabgaben werden vom geprüften Unternehmen
entrichtet. Schriftliche Dienstverträge konnten der Betriebsprüfung
nicht vorgelegt werden.
Laut
Aktenvermerk vom 15. Dez. 1991 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
die Hausgehilfen im "Privathaushalt der Familie
S. " beschäftigt sind. Weiters
wird festgehalten, dass sämtliche Lohnkosten von der Familie
S. zu ersetzen sind.
Im Prüfungszeitraum wurden
die weiterverrechneten Kosten in Anlehnung an die Rz 483 UStR (§ 3a Abs. 1a
Z 2 UStG 1994) als nicht steuerbare Vorgänge behandelt.
In den USt-Erklärungen
finden sich diese Beträge allerdings unter der KZ 011 Ausfuhrlieferungen.
In der Buchhaltung wurde
folgende Vorgangsweise gewählt.
Konto 86370 Erlöse Diverse
0% / Konto 15606 S. Holding
Verrechnung
Die Verbuchung bei
der S. Holding GmbH wird wie folgt
durchgeführt:
Konto 3480
Verrechnung DI M.S. / Konto 2210 Verrechnung MSS
(S.P. GmbH)
Nach Rechtsansicht des
bundesweiten Fachbereiches Umsatzsteuer ist ein nicht steuerbarer Vorgang im
Sinne von § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994 zu verneinen, da die Überlassung
entgeltlich (gegen Ersatz sämtlicher Kosten) erfolgt. Die Rz 924 LStR
ändert nichts an der Rechtsansicht des bundesweiten Fachbereiches
Umsatzsteuer. Es ist daher von einem steuerpflichtigen Leistungsaustausch (20%
USt) auszugehen.
Die Bemessungsgrundlage
der mit 0% zu versteuernden Umsätze vermindert sich wie folgt:
2002: €
24.730,16
2003: €
31.761,31
2004: €
16.533,40
2005: €
4.628,82
Die Bemessungsgrundlage
der mit 20% zu versteuernden Umsätze erhöht sich wie
folgt:
2002: €
24.730,16
2003: €
31.761,31
2004: €
16.533,40
2005: €
4.628,82
Ein Vorsteuerabzug kann
von der S. Holding GmbH nicht
vorgenommen werden, weil diese Kosten für die Hausgehilfen die
Privatsphäre von Herrn DI M.S. betreffen. Folglich kann die
Verrechnung "S. Holding GmbH" und "DI
M.S. " nur Brutto durchgeführt
werden.
..."
Das Finanzamt (FA) erließ diesen Feststellungen
entsprechende Umsatzsteuerbescheide 2002 - 2005.
Gegen diese Bescheide richtet sich die Berufung der Bw, in
der i.w. folgendes vorgebracht wird.
" ...
Frau ... und Frau ...
sind seit über 16 Jahren als Haushaltsgehilfen im Privathaushalt der
Familie S. angestellt.
Gehaltsvereinbarungen werden zwischen den Haushaltsgehilfen und der Familie
S. geschlossen und sämtliche
Lohnkosten werden von der Familie S.
getragen. Lediglich die Gehaltsabrechnung dieser Kosten erfolgt über unsere
Mandantin, die S.P. GmbH. Die von unserer Mandantin an
die Haushaltsgehilfen entrichteten Lohnkosten wurden immer an die Familie
S. weiterverrechnet.
Demgegenüber ist die
Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2002 bis 2005 nun davon ausgegangen,
dass unsere Mandantin als Arbeitgeberin der Haushaltsgehilfen anzusehen sei.
Durch die Betriebsprüfer wurde angenommen, dass das Entgelt und die
Lohnabgaben von unserer Mandantin entrichtet worden seien und somit unsere
Mandantin als Dienstgeberin zu betrachten sei.
Die Betriebsprüfung kam in
der Folge zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Bezahlung der Haushaltsgehilfen
durch unsere Mandantin als "Verrechnungsstelle" um eine entgeltliche
Überlassung von Arbeitskräften handelt und deshalb von einem
steuerpflichtigen Leistungsaustausch (20% USt) auszugehen sei.
Zur Rechtmäßigkeit
der Behandlung der von unserer Mandantin weiterverrechneten Kosten als nicht
steuerbare Vorgänge führen wir wie folgt aus:
Die Dienstgebereigenschaft
kommt uE der Familie S. zu. Schon aus
dem Aktenvermerk vom 15.12.1991 geht klar und ausdrücklich hervor, dass die
Hausgehilfen im "Privathaushalt der Familie
S. " beschäftigt sind und
sämtliche Lohnkosten von der Familie
S. ersetzt werden. Diese Vorgangsweise
wurde über 16 Jahre lang niemals durch die durchgeführten
Betriebsprüfungen bemängelt.
Zur Beurteilung der
Arbeitgebereigenschaft können analog die Lohnsteuerrichtlinien herangezogen
werden und führen folgende unter Rz 924 der LStR 2002 angeführten
Fragen einzig zu dem Ergebnis, dass der Familie
S. die Arbeitgebereigenschaft zukommt.
- Die Familie
S. entscheidet über die Höhe
der Bezüge
- Den
Haushaltsgehilfen erwachsen Abfertigungs- und Pensionsansprüche
gegenüber der Familie S.- Die Familie
S. trägt das Risiko für eine
Lohnzahlung im
Nichtleistungsfall
- Über
eine etwaige Kündigung bzw. Entlassung würde die Familie
S.
entscheiden
-
Meinungsverschiedenheiten aus dem Dienstvertrag, gegebenenfalls gerichtlich,
sind zwischen den Haushaltsgehilfen und der Familie
S.
auszutragen
- Die Familie
S. ist für die
Sozialversicherungsbelange der Haushaltsgehilfen
verantwortlich.
Selbst unter der
Annahme, dass der Familie S. nicht
eindeutig die Arbeitgebereigenschaft zuzurechnen wäre, könnte dies nur
zu dem Ergebnis führen, dass unsere Mandantin lediglich formal als
Arbeitgeberin der zwei Haushaltsgehilfen auftritt, da sämtliche Lohnkosten
de facto von der Familie S. entrichtet
werden.
Es fand zu keinem
Zeitpunkt eine entgeltliche Überlassung der Haushaltsgehilfen unserer
Mandantin an die Familie S. statt wie
im Betriebsprüfungsbericht angenommen. Somit erfolgt zwar die Entrichtung
der Lohnabgaben durch unsere Mandantin als "lohnauszahlende Stelle", jedoch
wurden diese Lohnkosten an die Familie
S. weiterverrechnet und sind als nicht
steuerbare Vorgänge bei unserer Mandantin zu behandeln. Es ist daher nicht
von einem steuerpflichtigen Leistungsaustausch (20% USt), wie in der
Niederschrift zur Betriebsprüfung festgehalten wurde, auszugehen.
Für den
gegenständlichen Fall der Haushaltsgehilfen, die im Privathaushalt der
Familie S. beschäftigt sind, kann
man eine klare Zuordnung ihrer Arbeitstätigkeit zum nichtunternehmerischen
Bereich, nämlich zum Haushalt der Familie
S. , vornehmen. Aus der UStR 2000 Rz
483 geht hervor, dass die Möglichkeit einer Differenzierung zwischen
betrtrieblichen und nichtbetrieblichen Bereich besteht und ein Leistungsbezug
nicht für das Unternehmen unserer Mandantin erfolgte; somit gehen die
anteiligen (Lohn-)Kosten nicht zu Lasten Unternehmens unserer Mandantin, der
S.P. GmbH, und besteht in diesem
Zusammenhang kein steuerbarer Eigenverbrauch unserer Mandantin gemäß
§ 3a Abs 1a Z 2 UStG
1994.
Gem. Kommentar zum
Umsatzsteuergesetz 1994 ... fallen sonstige Leistungen, die durch Arbeitnehmer
erbracht werden, nur dann unter den Eigenverbrauchstatbestand, wenn sie im
Rahmen des Unternehmens erbracht werden. Der Arbeitnehmer muss daher nach
wirtschaftlicher Betrachtungsweise Dienstnehmereigenschaft unserer Mandantin
haben (VwGH 6.2.1990, 89/14/0031). Als Arbeitgeber sind gemäß
§
47 Abs 1 EStG 1988 und in § 47 Abs 2 EStG 1988 jene Personen bzw
Unternehmen anzusehen, denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft schuldet, im
gegenständlichen Fall ist dies die Familie
S. , wie bereits ausführlich von
uns dargelegt wurde.
Die
für einen steuerbaren Eigenverbrauch erforderliche Dienstnehmereigenschaft
würde etwa dann vorliegen, wenn der Dienstnehmer überwiegend für
das Unternehmen unserer Mandantin tätig wäre. Im gegenständlichen
Fall ist eine Trennung zwischen unternehmerischem und nichtunternehmerischem
Einsatz des Dienstnehmers klar möglich. Selbst wenn man eine
mehrjährige Durchschnittsbetrachtung durchführte (...), käme man
zu keinem anderen Ergebnis, da die Haushaltsgehilfen nie für unsere
Mandantin Arbeit geleistet haben. Es kommt in der Folge nach Auffassung der
Finanzverwaltung zu keinem steuerbaren Eigenverbrauch.
Auch die abweichende
Rechtsansicht, dass eine Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 3a Abs 1 a Z 2
jedoch dann zur Anwendung kommen sollte, wenn die für unternehmensfremde
Zwecke von Arbeitnehmern ausgeführte Dienstleistung den Betriebsgegenstand
des Unternehmens bildet, findet in unserem Fall keine Anwendung, da unsere
Mandantin keinerlei Reinigungstätigkeiten als Unternehmensgegenstand hat.
Die gegenständlichen nicht steuerbaren Umsätze wurden in den
Umsatzsteuererklärungen 2002 bis 2005 versehentlich unter der Kennzahl 011
"Ausfuhrlieferungen" angeführt. Korrekterweise sind diese Beträge aber
in den angeführten Umsatzsteuererklärungen gar nicht zu erfassen, da
es sich lediglich um durchlaufende Posten handelt.
...
Die
Bemessungsgrundlage der mit 20% zu versteuernden Umsätze vermindert sich
somit wie folgt und es erfolgt auch keine Erfassung dieser Beträge in
Kennzahl 000
.....
Umsatzsteuererklärung
2002: €
24.730,16
Umsatzsteuererklärung
2003: €
31.761,31
Umsatzsteuererklärung
2004: €
16.533,40
Umsatzsteuererklärung
2005: € 4.628,82
..."
In der Stellungnahme der Bp zur Berufung wird
ausgeführt wie folgt.
"Bei beiden
Hausgehilfinnen ... scheint beim Finanzamt bei den abgegebenen Lohnzetteln als
Arbeitgeber die S.P. GmbH auf.
Weiters wird auf die
Niederschrift über die Schlussbesprechung verwiesen."
In der beigelegten Rechtsansicht des Fachbereichs
Umsatzsteuer des BMF wird ausgeführt wie
folgt. "... Sachverhalt bzw.
Zweifelsfrage:
Eine
Kapitalgesellschaft beschäftigt einen Hausgehilfen, der
ausschließlich im Privathaushalt der Gesellschafter tätig ist. Die
Lohnabrechnung erfolgt beim Arbeitgeber (der GmbH), der den Lohn zahlt und
Lohnabgaben abführt. Die gesamten Kosten werden von den betroffenen
Gesellschaftern getragen.
Angefragt wird, ob es sich um
einen Leistungsaustausch zwischen der GmbH und den Gesellschaftern handelt
(Versteuerung des Kostenersatzes = Entgelt mit 20%) oder ob von einem nicht
steuerbaren Vorgang in Anlehnung an Rz 483 UStR auszugehen ist.
Rechtsansicht des bundesweiten
Fachbereiches Umsatzsteuer:
Die
Frage, ob die Überlassung des in der GmbH angestellten Hausgehilfen zum
ausschließlichen Einsatz im Privathaushalt der Gesellschafter einen
(nicht) steuerbaren Vorgang im Sinne von § 3a Abs 1a Z 2 UStG 1994
darstellt, ist zu verneinen, da die Überlassung entgeltlich - gegen Ersatz
sämtlicher Kosten - erfolgt.
Es ist daher von einem
steuerpflichtigen Leistungsaustausch (20%) auszugehen. ..."
In der Stellungnahme der Bw zur Stellungnahme der Bp wird
iw ausgeführt: "...
In der Stellungnahme der
Betriebsprüfung vom 18.9.2007 wird wiederum darauf hingewiesen, dass die
S.P. GmbH als Arbeitgeber der beiden
Hausgehilfinnen ... auftrat. Demgegenüber haben wir ausgeführt, dass
die Lohnsteuerrichtlinien (Rz 924) in analoger Anwendung von einer
wirtschaftlichen Arbeitgebereigenschaft ausgehen. Überprüft man die
angegebenen Kriterien, kommt man zum Ergebnis, dass "wirtschaftlicher
Arbeitgeber" eben die Familie S.
war.
Wir weisen weiters darauf
hin, dass das Finanzamt in seiner Stellungnahme weder auf unsere
Ausführungen zur Lohnsteuerrichtlinie noch zur Umsatzsteuerrichtlinie
näher eingegangen ist. Weiters wurde uE der Sachverhalt - der eben zu einer
anderen Beurteilung führt - im Rahmen der Betriebsprüfung nicht
ausreichend erhoben bzw im Betriebsprüfungsbericht nicht ausreichend
dargestellt. ..."
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Betriebsgegenstand der Bw ist Papiererzeugung; die Bw ist
im Firmenbuch registriert und ermittelt den Gewinn gemäß
§ 5
EStG. Alleingesellschafterin ist die S. Holding GmbH; Geschäftsführer
sind Hr DI M. S. , Hr T. S. und bis 2003 Hr P St. Die Bw beschäftigt mehr
als 100 Mitarbeiter.
Zwei ausschließlich im Privathaushalt der Familie S.
beschäftigte Hausgehilfinnen werden im Rahmen der Lohnverrechnung der Bw
erfasst; von der Bw wird das Entgelt ausbezahlt, die Lohnabgaben entrichtet und
die Lohnzettel ausgestellt. Sämtliche Lohnkosten werden von der Bw an die
Familie S. weiterverrechnet und von dieser ersetzt. Die Familie S.
entscheidet über die Höhe der Bezüge der Hausgehilfinnen. Den
Hausgehilfinnen erwachsen Abfertigungs- und Pensionsansprüche
gegenüber der Familie S.. Die Familie S. trägt das Risiko für
eine Lohnzahlung im Nichtleistungsfall. Über eine etwaige Kündigung
bzw Entlassung entscheidet die Familie S.. Meinungsverschiedenheiten aus dem
Dienstverhältnis sind zwischen den Hausgehilfinnen und der Familie S.
auszutragen. Die Familie S. ist für die Sozialversicherungsbelange der
Hausgehilfinnen verantwortlich. Die Lohnverrechnung wird unentgeltlich
durchgeführt.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender
Beweiswürdigung.
Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
der Bw sind unbestritten. Die ausschließliche Beschäftigung
der Hausgehilfinnen im Privathaushalt der Familie S. ergibt sich aus dem
unbestrittenen Vorbringen der Bw und dem von DI M. S. unterzeichneten
Aktenvermerk vom 15.12.1001 (s Arbeitsbogen Bp), der wörtlich lautet:
"Aus Vereinfachungsgründen werden
die, im Haushalt der Familie S.
beschäftigten Hausangestellten, ..., ab 1.1.1992 im Rahmen der
Lohnverrechnung der ... Ges.m.b.H. abgerechnet. Das Entgelt von dieser
ausbezahlt und die Lohnabgaben entrichtet.
Es wird hiemit
ausdrücklich festgehalten, dass die oben Genannten im Privathaushalt der
Familie beschäftigt sind und die Papierfabrik die durch die Lohnzahlungen
an die Genannten anfallenden Kosten zur Gänze seitens der Familie
S. ersetzt erhält."
Der im Aktenvermerk dargestellte Sachverhalt ist zwischen
den Parteien unbestritten.
Daraus und aus dem glaubwürdigen und unbestrittenen
Vorbringen der Bw folgen die weiteren, vom UFS getroffenen Feststellungen. Wenn
die Hausgehilfinnen ausschließlich im Privathaushalt der Familie S.
beschäftigt sind, ist es naheliegend, dass die Familie S. über die
Höhe der Bezüge entscheidet etc. Die Bw als bloßer
Lohnverrechner hat dazu keinen Anlass. Der Aktenvermerk kann nach Ansicht des
UFS nur in diesem Sinne verstanden werden. Da kein Dienstvertrag existiert, kann
sich der UFS nur auf den Aktenvermerk und auf das Vorbringen der Parteien
stützen. Die Bw hat im Verfahren vor der Bp des FA vorgebracht, dass Urlaub
und Dienstzeit zwischen den Hausgehilfinnen und der Familie S. vereinbart wird.
In der Berufung wird dies dann - analog zu den Lohnsteuerrichtlinien -
näher ausgeführt. Diese Ausführungen wurden vom FA nicht
bestritten. Sie sind auch, da auf dem vorgelegten Aktenvermerk aufbauend,
logisch nachvollziehbar und glaubwürdig.
Dass von der Bw das Entgelt ausbezahlt, die Lohnabgaben
entrichtet und die Lohnzettel ausgestellt werden, ist unbestritten;
ebenso, dass die gesamten Lohnkosten von der Bw an die Familie S.
weiterverrechnet und von dieser ersetzt werden.
Dass die Lohnverrechnung unentgeltlich durchgeführt
wird, beruht auf dem Vorbringen der Bw im Verfahren vor der Bp und es ist
nachvollziehbar, dass die Kosten bei der großen Anzahl der Mitarbeiter und
der daraus folgenden umfangreichen Lohnverrechnung vernachlässigbar sind
(siehe Seite 199 Arbeitsbogen Bp).
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie folgt.
Gemäß
§ 1 Abs 1 Umsatzsteuergesetz 1994
idgF (UStG) unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen
Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt sowie der Eigenverbrauch.
Der Unternehmer muss die sonstige Leistung im Rahmen des
Unternehmens erbringen. Dies ist dann der Fall, wenn die Hausgehilfinnen
Dienstnehmer der Bw bzw die Bw Dienstgeber der Hausgehilfinnen ist. Nur dann
kann die Bw als Unternehmer eine sonstige Leistung - nämlich die
Überlassung der Hausgehilfinnen zum ausschließlichen Einsatz im
Privathaushalt der Familie S. gegen Entgelt - erbringen.
Andernfalls hat die Bw keine sonstige Leistung iSd UStG
erbracht und das Entgelt (die Lohnkosten) sind kein steuerbarer Umsatz.
Für die umsatzsteuerliche Lösung der Frage, ob
die Hausgehilfinnen Dienstnehmer des Unternehmens sind, wird die Lehre und
Judikatur zum Begriff "Dienstnehmer des
Unternehmens" iZm dem Eigenverbrauchstatbestand herangezogen. Dieser
Tatbestand ist zwar im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da § 3a Abs 1a Z
2 UStG einer sonstigen Leistung gegen Entgelt "die
unentgeltliche Erbringung von anderen
sonstigen Leistungen durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb
des Unternehmens liegen" gleichstellt und im ggstdl Fall, wie das FA zu Recht
einwendet, die sonstige Leistung (unter der Voraussetzung, dass die
Hausgehilfinnen Dienstnehmer der Bw sind) entgeltlich erbracht wurde; jedoch ist
der hier zu interpretierende Begriff
"Dienstnehmer des Unternehmens" ident
und daher auch im vorliegenden Fall in diesem Sinne zu interpretieren.
Das Erkenntnis des VwGH vom 6.2.1990, Zl 89/14/0031, ist
zum UStG 1972 ergangen. Dort war der Begriff
"Dienstnehmer des Unternehmens" im
Gesetzeswortlaut des § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG 1972 enthalten. Demnach
gehört nämlich zum Eigenverbrauch insbesondere auch der nicht
abzugsfähige Teil der Ausgaben (Aufwendungen), der auf die gelegentliche
oder dauernde Verwendung von Dienstnehmern des Unternehmens für Zwecke
außerhalb des Unternehmens entfällt. Der VwGH führt dazu
aus (in dem Fall beschäftigte eine Ärztin eine Hausgehilfin in der
Ordination und im Haushalt, wobei die Arbeitnehmerin in den Streitjahren
überwiegend in der Ordination beschäftigt war):
"...Der
Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass das Gesetz von einer
Verwendung von "Dienstnehmern DES UNTERNEHMENS" für Zwecke außerhalb
des Unternehmens spricht. Der Beschwerdeführerin ist auch noch insoweit zu
folgen, als sich im allgemeinen aus dem Dienstvertrag, also aus der
(schriftlichen oder mündlichen) Vereinbarung zwischen Dienstgeber und
Dienstnehmer, ergeben wird, ob ein Dienstnehmer als "Dienstnehmer des
Unternehmens" anzusehen ist (siehe auch Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur
Mehrwertsteuer, § 1 Anm. 237). Die formale Anstellung in dem einen
(unternehmerischen) oder anderen (privaten) Bereich kann aber in dem von der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise beherrschten Umsatzsteuerrecht (hg.
Erkenntnis vom 26. April 1977, Zl. 2175/76) nicht allein darüber
entscheiden, ob jemand im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b dritter Satz
UStG 1972 "Dienstnehmer des Unternehmens" ist. Die vertragliche Abmachung, der
Dienstnehmer werde vom Steuerpflichtigen nicht für das Unternehmen, sondern
z.B. für den Haushalt engagiert, mag zwar im Sinne eines Indizes darauf
hindeuten, dass der Betreffende nicht "Dienstnehmer des Unternehmens" ist.
Dieses Indiz schlägt aber nicht mehr durch, wenn die tatsächliche mit
der formalen (vertraglichen) Gestaltung nicht mehr übereinstimmt. Der
Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Betrachtung von
Dorazil-Frühwald-Hock-Mayer-Paukowitsch, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz,
I § 1 Seite 16/13, für die es auf den (tatsächlichen) Einsatz der
Arbeitskräfte ankommt, und die den hier in Rede stehenden
Entnahmetatbestand "bei Verwendung von überwiegend im Unternehmen
eingesetzten Arbeitskräfte eines Unternehmers für Zwecke
außerhalb des Unternehmens" erfüllt sehen. Dieses Abstellen auf den
ÜBERWIEGENDEN Einsatz der Dienstnehmer steht im Einklang mit der Regelung
des zweiten Satzes des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b UStG 1972, derzufolge (wie
schon dargetan) Ausgaben dann mit der Unternehmertätigkeit im Zusammenhang
stehen, wenn sie Leistungen betreffen, die ÜBERWIEGEND Zwecken des
Unternehmens dienen. Im Übrigen geht aus der schon zitierten
Kommentarstelle bei Kranich-Siegl-Waba hervor, daß auch diese Autoren die
vertragliche Gestaltung nicht allein für maßgebend halten.
Führen sie doch zur Frage, wer als Dienstnehmer des Unternehmens anzusehen
ist, aus, entscheidend werde ferner sein, "ob die Dienstnehmer ÜBERWIEGEND
im Unternehmen beschäftigt sind oder überwiegend für andere
Zwecke, etwa die Besorgung des Privathaushaltes des Unternehmers, Verwendung
finden".
Die Lehre zum UStG 1994 folgt dieser Judikatur. Nach Ruppe,
UStG 1994, Kommentar, 3. Auflage, Wien 2005, § 3, Rz 278, führen
sonstige Leistungen durch Arbeitnehmer nur dann zur Steuerbarkeit, wenn sie im
Rahmen des Unternehmens erbracht werden. Der Arbeitnehmer muss daher jedenfalls
Dienstnehmer des Unternehmens sein. Ruppe schließt sich obiger Auffassung
des VwGH an, wonach die wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden ist und
führt weiter aus: "Der E ist
zuzustimmen. Die formale Betrachtungsweise hätte die sachlich bedenkliche
Konsequenz, dass durch die bloße Anstellung in der Privatsphäre die
Steuerbarkeit vermieden werden könnte, auch wenn der Dienstnehmer
überwiegend oder ausschließlich in der unternehmerischen Sphäre
eingesetzt ist. Umgekehrt muss dann allerdings gelten: Ist der im Unternehmen
angestellte Dienstnehmer dauernd oder auch nur überwiegend im Privatbereich
tätig, liegt kein steuerbarer Vorgang vor, weil es sich in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise nicht um einen Dienstnehmer des Unternehmens
handelt."
Auch die Umsatzsteuerrichtlinien des BMF - Rz 483 zu §
3a Abs 1a Z 2 UStG Dienstnehmer-Verrichtungen für den Privatbereich des
Unternehmers - gehen in diese Richtung, wenn ausgeführt wird:
"... Eine Differenzierung in einen
unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich ist möglich.
Insoweit der Arbeitnehmer für den nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt
wird, erfolgt der Leistungsbezug nicht für das Unternehmen und gehen die
anteiligen (Lohn-)Kosten nicht zu Lasten des Unternehmens..."
Der UFS schließt sich der herrschenden Lehre und
Judikatur an. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist nach dem festgestellten
Sachverhalt davon auszugehen, dass die Hausgehilfinnen Dienstnehmer der Familie
S. sind. Die Hausgehilfinnen sind ausschließlich im Haushalt der Familie
S. und nicht in der unternehmerischen Sphäre beschäftigt. Der
Leistungsbezug erfolgt nicht für das Unternehmen und die gesamten
Lohnkosten gehen nicht zu Lasten des Unternehmens, da sie von der Familie S. zur
Gänze getragen werden. Die im Aktenvermerk getroffene formale Regelung,
dass die Hausgehilfinnen ausschließlich im Privathaushalt der Familie S.
tätig sind, und das damit übereinstimmende tatsächliche und
ausschließliche Tätigwerden im Privathaushalt lassen keinen Zweifel
daran, dass es sich nicht um Dienstnehmer der Bw handelt, da es auf den
tatsächlichen Einsatz der Arbeitskräfte ankommt. Die bloße
Durchführung der Lohnverrechnung durch die Bw ist nicht
entscheidend.
Die in Frage stehenden sonstigen Leistungen sind daher
nicht im Rahmen des Unternehmens der Bw erbracht worden und somit nicht
steuerbar.
Die Durchführung der Lohnverrechnung ist grs eine
steuerpflichtige Leistung. Sie wurde jedoch unentgeltlich durchgeführt und
ist aus den dargestellten Gründen vernachlässigbar.
Im Übrigen wird ausgeführt, dass auch die -
zusätzlich und hilfsweise durchgeführte - Prüfung der
Dienstgebereigenschaft nach einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten - zu
keinem anderen Ergebnis führt.
Die nach den Lohnsteuerrichtlinien des BMF
durchzuführende Beurteilung (s Rz 924), wem -
insbesondere bei internationaler konzerninterner
Personalentsendung - die typischen Arbeitgeberfunktionen zukommen, führt
zur Arbeitgebereigenschaft der Familie S., da diese über die Höhe der
Bezüge und den Urlaubsanspruch der Dienstnehmer entscheidet, für
Sozialversicherungsbelange und allfällige Kündigungen zuständig
ist etc. (Siehe Sachverhalt).
Gemäß
§ 47 Abs 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
(Siehe VwGH vom 15.9.1999, Zl
97/13/0164). Die Hausgehilfinnen sind in den Organismus (den
Privathaushalt) der Familie S. arbeitsmäßig und organisatorisch
integriert, schulden der Familie S. ihre Arbeitskraft und sind verpflichtet,
deren Weisungen zu folgen.
Das in § 47 Abs. 1 EStG 1988
umschriebene Tatbild ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes so zu
verstehen, dass als Arbeitgeber diejenige natürliche oder juristische
Person (Personengesellschaft) anzusehen ist, die den Lohnaufwand trägt
(VwGH vom 28. September 1959, Zl. 1963/56; vom
19. Dezember 1962, Zl. 1617/60; vom 31. März 1987,
Zl. 84/14/0147; vom 25. Mai 1988, Zl. 87/13/0231), die also
die "Last der Auszahlung trägt" (so auch: VwGH vom 27. Juni 1961,
Zl. 2271/58; vom 19. April 1988, Zl. 85/14/0145), bei der
der Lohnaufwand somit "eine endgültige Betriebsausgabe" bildet (nochmals:
VwGH vom 27. Juni 1961, Zl. 2271/58). Die rein manipulative
Tätigkeit des Auszahlens ist dabei nicht von Bedeutung (VwGH vom
28. September 1959, Zl. 1963/56; vom 27. Juni 1961,
Zl. 2271/58; vom 19. Dezember 1962, Zl. 1617/60; vom
22. Juni 1976, Zl. 649/76; vom 31. März 1987,
Zl. 84/14/0147; vom 19. April 1988, Zl. 85/14/0145; vom
25. Mai 1988, Zl. 87/13/0231)
Die Arbeitgeberstellung beurteilt der
Verwaltungsgerichtshof danach, wer den Lohnaufwand trägt und wem
gegenüber die Arbeitnehmer tatsächlich ihre Arbeitsleistung erbringen.
Auch demnach ist die Familie S. Dienstgeber, da sie den
Lohnaufwand endgültig trägt und ihr gegenüber die Dienstnehmer
tatsächlich ihre Arbeitsleistung erbringen.
Maßgeblich für
die steuerliche Beurteilung sind dabei nicht allein die vertraglichen
Abmachungen, sondern das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
vereinbarten Tätigkeit, wobei auch die im Wirtschaftsleben übliche
Gestaltungsweise mit einzubeziehen ist (VwGH
25.10.1994, 90/14/0184; VwGH 20.12.2000, 99/13/0223).
Abschließend ist daher auszuführen, dass nach
umsatzsteuerlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes die
Hausgehilfinnen nicht Dienstnehmer der Bw, sondern der Familie S. sind, was
bedeutet, dass ggstdl Leistungen nicht im Rahmen des Unternehmens der Bw
ausgeführt wurden; diese Lösung entspricht auch der hilfsweise und
zusätzlich durchgeführten einkommensteuerrechtlichen Beurteilung,
wonach die Familie S. und nicht die Bw Dienstgeber der Hausgehilfinnen ist.
Es liegt daher kein steuerbarer Vorgang vor.
Die Bemessungsgrundlage der mit 20% zu versteuernden
Umsätze vermindert sich somit wie folgt: Umsatzsteuererklärung
2002: € 24.730,16 Umsatzsteuererklärung 2003: €
31.761,31 Umsatzsteuererklärung 2004: €
16.533,40 Umsatzsteuererklärung 2005: € 4.628,82
Die Beträge sind als nicht steuerbar nicht zu
erfassen.
Der Berufung war vollinhaltlich stattzugeben.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 4.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0303-W/08
- Stammnummer
- 39625
- Gültig
- 04.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF