Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0317-I/02
Haftung beim Erwerb des Unternehmens der GmbH durch den Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0317-I/02vom 20.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erwirbt der Gesellschafter-Geschäftsführer den Betrieb der überschuldeten GmbH gegen Übernahme der Verbindlichkeiten, so haftet er für die auf die Unternehmensveräußerung entfallende Umsatzsteuer auch dann, wenn die GmbH zum Fälligkeitszeitpunkt nicht (mehr) über die zur Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel verfügte. Entstand nämlich die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Geschäftsveräußerung erfolgte (§ 17 Abs. 7 iVm § 19 UStG 1994), so traf den Geschäftsführer die Verpflichtung, auf diese Abgabenforderung im Zuge der Schuldübernahme Bedacht zu nehmen, also die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zumindest gleichmäßig zu reduzieren. Befriedigte er aber die Forderungen der anderen Gläubiger (insbesondere Bank und Lieferanten) durch die Auf- und Übernahme von Krediten zur Gänze, so liegt ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor, wenn die Umsatzsteuer unberichtigt blieb.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Thomas Praxmarer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftung wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in
Euro*
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Umsatzsteuer
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1996
|
3.653,99
|
Umsatzsteuer
|
1997
|
61.062,47
|
Kapitalertragsteuer
|
1-12/1996
|
6.794,18
|
Kapitalertragsteuer
|
1-12/1997
|
12.811,93
|
Lohnsteuer
|
1997
|
2.011,44
|
Dienstgeberbeitrag
|
1997
|
413,29
|
Zuschlag zum DB
|
1997
|
48,69
*Umrechnung laut EG-Verordnung
2866/98, Abl. L 359 (Kurs: 1 € = 13,7603 ATS)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber und G. H. waren ab dem
19. Februar 1987 Geschäftsführer der X. GmbH. Seit dem
Rücktritt des G. H. mit Wirkung vom 16. März 1996 ist der
Berufungswerber zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft befugt.
Mit dem Bescheid vom 16. Februar 2000 zog das
Finanzamt den Berufungswerber zur Haftung gemäß
§§ 9
und 80 BAO für folgende Steuerschulden der X. GmbH heran:
|
Umsatzsteuer 1996
|
50.280,00 S
|
3.653,99 €
|
Umsatzsteuer 1997
|
840.238,00 S
|
61.062,48 €
|
Körperschaftsteuer 1997
|
2.500,00 S
|
181,86 €
|
Körperschaftsteuer 7-12/1998
|
12.500,00 S
|
908,41 €
|
Körperschaftsteuer 1-12/1999
|
25.000,00 S
|
1.816,82 €
|
Kapitalertragsteuer 1-12/1996
|
93.490,00 S
|
6.794,18 €
|
Kapitalertragsteuer 1-12/1997
|
235.062,00 S
|
17.082,62 €
|
Lohnsteuer 1997
|
27.678,00 S
|
2.011,44 €
|
Dienstgeberbeitrag 1997
|
5.687,00 S
|
413,29 €
|
Zuschlag zum DB 1997
|
670,00 S
|
48,69 €
|
Aussetzungszinsen 1998
|
286,00 S
|
20,78 €
|
Aussetzungszinsen 1999
|
236,00 S
|
17,15 €
|
Summe
|
1.293.627,00 S
|
94.011,53 €
In der dagegen
erhobenen Berufung bestritt der Berufungswerber die haftungsbegründenden
Abgabenansprüche, indem er ausführte, dass nicht ersichtlich sei, auf
welcher "Bescheidbasis" die Abgaben ermittelt worden seien. Weiters
bemängelte er die Feststellung des Finanzamtes, wonach der
Abgabenrückstand bei der X. GmbH uneinbringlich sei. Aus dem
Haftungsbescheid gehe nicht hervor, woher die Behörde "dieses Wissen
nimmt". Schließlich stellte der Berufungswerber ein "wie immer
geartetes" Verschulden in Abrede, weil er alle Vorkehrungen getroffen
habe, damit die Abgaben entrichtet würden.
Im Schreiben vom 5. April
2000 brachte der Berufungswerber ergänzend vor, dass das Finanzamt vor
seiner Haftungsinanspruchnahme nie Exekution gegen die primärschuldnerische
GmbH geführt habe, obwohl es dazu verpflichtet gewesen wäre. Weiters
habe das Finanzamt eine "unvollständige, viel zu spät
erfolgte" Steuerfestsetzung zu vertreten. Aufgrund dieser gravierenden
Versäumnisse sei der Haftungsbescheid "ohne jegliche gesetzliche
Voraussetzung" ergangen.
Das Finanzamt gab dieser
Berufung mit der Berufungsvorentscheidung vom 13. Februar 2002 nur insoweit
Folge, als es die Haftung für die Kapitalertragsteuer 1997 im Hinblick auf
die Abänderung des an die X. GmbH ergangenen Haftungs- und
Zahlungsbescheides mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Oktober 1999 auf
176.296 ATS (12.811,93 €) einschränkte. Begründend wurde dazu im
Wesentlichen ausgeführt, dass die Abgaben bei der X. GmbH
uneinbringlich seien, weil Vollstreckungsversuche erfolglos verlaufen seien.
Laut Bericht des Vollstreckers vom 29. Juli 1998 sei die X. GmbH zu
diesem Zeitpunkt "ruhend gemeldet" gewesen. Sie habe seit März
1997 keine Umsätze mehr erzielt und auch über kein pfändbares
Betriebsvermögen verfügt. Der Fuhrpark und die Büroausstattung
seien geleast wor-den. Laut Jahresabschluss 1997 seien die Aktiva der
X. GmbH zur Gänze "aufgelöst" worden. Aus dem Anhang
zum Jahresabschluss und dem Betriebsprüfungsbericht vom 26. Juni 1999
zur Auftragsbuch-Nr. 123456/78 gehe hervor, dass der Berufungswerber im
März 1997 ein Einzelunternehmen gegründet und von der X. GmbH das
Anlagevermögen, die Warenvorräte und den Kundenstock übernommen
habe. Als Gegenleistung habe er die zum 31. März 1997 bestandenen
Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch die Aufnahme eines Bankkredites
(8.850.792 ATS) abgedeckt. Eine gleichmäßige
Gläubigerbefriedigung sei sohin nicht erfolgt. Auf den Vorwurf der
verspäteten Abgabenfestsetzung sei zu entgegnen, dass die den
haftungsgegenständlichen Abgaben zugrunde liegenden Steuervorschreibungen
jeweils innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 BAO bzw. im
Anschluss an die bei der X. GmbH im Jahr 1999 durchgeführten Betriebs-
und Lohnsteuerprüfungen erlassen worden seien. Im Übrigen sei kein
sachlicher Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung
ersichtlich.
Mit dem Schreiben vom 14. März 2002 stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80
Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle
Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§
9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff.
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Voraussetzung für die
Vertreterhaftung eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als
Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung
des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (vgl.
etwa VwGH 10. 11. 1993, 91/13/0181).
Im Berufungsfall ist die
Vertreterstellung des Berufungswerbers unbestritten. Außer Streit steht
auch, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben während der Zeit
fällig geworden sind, für die der Berufungswerber als
Geschäftsführer der X. GmbH bestellt war.
Zur Bestreitung der haftungsbegründenden
Abgabenansprüche ist zu sagen, dass Einwendungen gegen die
Rechtmäßigkeit einer dem Primärschuldner
bescheidmäßig vorgeschriebenen Abgabe nicht im Haftungsverfahren,
sondern durch eine dem Haftenden durch § 248 BAO ermöglichte
Berufung gegen den Abgabenbescheid geltend zu machen sind (vgl. zB VwGH
16. 9. 2003, 2000/14/0106). Dem diesbezüglichen Vorbringen, die
Grundlagen der Abgabenfestsetzungen seien für den Berufungswerber nicht
ersichtlich, ist entgegenzuhalten, dass die Abgabenart und deren jeweilige
Höhe, für die der Berufungswerber als Haftender in Anspruch genommen
wurde, sowohl im Haftungsbescheid als auch in der Berufungsvorentscheidung
aufgegliedert wurden. Zudem wurden dem Berufungswerber in einer Beilage zur
Berufungsvorentscheidung Ablichtungen der dem Haftungsverfahren zugrunde
liegenden Abgabenbescheide, Haftungs - und Zahlungsbescheide, Haftungs- und
Abgabenbescheide sowie Nebengebührenbescheide zur Kenntnis gebracht. Er
hätte daher von der im § 248 BAO vorgesehenen Möglichkeit
Gebrauch machen können.
Der Berufungswerber stellt auch
die Uneinbringlichkeit der Steuerschulden bei der X. GmbH in Abrede. Dazu
ist anzumerken, dass die Vertreterhaftung nach § 9 BAO eine
Ausfallhaftung ist. Diese setzt die objektive Uneinbringlichkeit der
betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Nach
übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung liegt
Uneinbringlichkeit vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder
voraussichtlich erfolglos wären (vgl. Ritz, BAO-Kommentar,
§ 9 Tz. 5; VwGH 19. 6. 2002, 2002/15/0018). Da es somit
nicht erforderlich ist, dass tatsächlich Einbringungsmaßnahmen
gesetzt wurden, geht der Einwand im Schreiben vom 5. April 2000, das
Finanzamt hätte vor der Haftungsinanspruchnahme des Berufungswerbers gegen
die X. GmbH Exekution führen müssen, von vornherein ins Leere
(vgl. zB VwGH 15. 5. 1997, 96/15/0003).
Abgesehen davon wurde bereits
in der Berufungsvorentscheidung unwidersprochen festgestellt, dass der am
29. Juli 1998 unternommene Versuch, die zu diesem Zeitpunkt aushaftenden
Abgaben bei der X. GmbH einzubringen, erfolglos verlaufen ist. Weitere
Vollstreckungsversuche wären schon im Hinblick darauf fehlgeschlagen, dass
die X. GmbH die wesentlichen Betriebsgrundlagen Ende März 1997 auf den
Berufungswerber übertragen hat. Den auf den Akteninhalt gestützten
Feststellungen des Finanzamtes, die X. GmbH habe folglich über keine
pfändbaren Vermögensgegenstände verfügt, trat der
Berufungswerber im Vorlageantrag nicht mehr entgegen. Er vermochte auch nicht
aufzuzeigen, welche Vermögensgegenstände als taugliche
Exekutionsobjekte in Frage gekommen wären. Vor dem Hintergrund dieses
Verfahrensergebnisses besteht für die Abgabenbehörde zweiter Instanz
kein Zweifel, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben im Zeitpunkt der
Erlassung des Haftungsbescheides bei der X. GmbH uneinbringlich
waren.
Der Berufungswerber bestreitet
im Vorlageantrag das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des
§ 9 BAO mit dem Argument, dass die X. GmbH ab März 1997
keine Geschäfte mehr getätigt habe, weshalb sie zur Entrichtung der
erst in den folgenden Jahren festgesetzten Steuern nicht mehr in der Lage
gewesen sei. Der Berufungswerber habe keine haftungsrelevante Pflichtverletzung
begangen, weil er im Zuge der "Umschuldung in die Einzelfirma" durch
die Auf- und Übernahme von Krediten dafür Sorge getragen habe,
"dass zum Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe bei der...GmbH keine
Schulden, und zwar auch keine Schulden beim Finanzamt
bestehen". Der Berufungswerber
habe sämtliche Steuerschulden der X. GmbH beglichen, indem er die
seinerzeit aushaftenden Abgaben (rd. 1,2 Mio. Schilling) am
24. Februar 1997 entrichtet habe. Zum Zeitpunkt dieser Zahlung seien die
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten keineswegs vorhersehbar
gewesen. Habe doch das Finanzamt selbst festgestellt, dass die
Umsatzsteuerbescheide für 1996 und 1997 erst am 10. Februar 1998 bzw.
23. Juli 1999 erlassen worden seien. Auch die Bescheide betreffend Haftung
und Zahlung für die Kapitalertragsteuer 1996 und 1997 seien erst nach dem
Abschluss der Betriebsprüfung, und zwar am 21. Juli 1999 ergangen. Der
Vorwurf der Ungleichbehandlung der Gläubiger sei somit nicht
haltbar.
In diesem Punkt besteht zwischen den beiden
Verfahrensparteien Übereinstimmung darüber, dass die X. GmbH ihre
betriebliche Tätigkeit Ende März 1997 eingestellt hat. Allerdings
trifft es nicht zu, dass die primärschuldnerische GmbH ab diesem Zeitpunkt
überhaupt keine Umsätze mehr erzielte. Vielmehr geht aus den bei den
Akten befindlichen Umsatzsteuervoranmeldungen hervor, dass sich die
Umsatzerlöse der X. GmbH in den auf die Betriebseinstellung folgenden
zwei Monaten auf immerhin rund 78.000 ATS (April) und 197.000 ATS
(Mai) beliefen. Erst für die Folgemonate sind keine (nennenswerten)
Einnahmen mehr feststellbar. Da auch kein Anhaltspunkt für das
Vorhandensein von Vermögen existiert, das in liquide Mittel umgeschichtet
hätte werden können, geht die Abgabenbehörde zweiter Instanz
davon aus, dass die X. GmbH spätestens ab der zweiten
Jahreshälfte 1997 mittellos war. Mangelte es ihr aber ab diesem Zeitpunkt
an liquiden Mitteln, so trifft den Berufungswerber kein Verschulden, wenn er
die
aus der erstmaligen Festsetzung der Körperschaftsteuer 1997 mit Bescheid
vom 23. Juli 1999 resultierende Nachforderung (2.500 ATS),
die
Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das dritte und vierte
Quartal 1998 (12.500 ATS) bzw. für das erste bis vierte Quartal
1999 (25.000 ATS) zu den Fälligkeitsterminen gemäß
§ 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 iVm
§ 45 Abs. 2 EStG 1988 sowie
die
mit Bescheiden vom 19. Oktober 1999 festgesetzten Aussetzungszinsen
für 1998 und 1999 (286 ATS und 236 ATS)
nicht entrichtete. Der Berufung war daher
insoweit stattzugeben, weil der Vertreter dann keine abgabenrechtliche Pflicht
verletzt, wenn er eine Abgabe deshalb nicht entrichtet, weil der Vertretene im
Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe überhaupt keine liquiden Mittel
hatte (vgl. zB VwGH 20. 9. 1996, 94/17/0420).
Was die übrigen Abgabenschuldigkeiten, nämlich
Lohnsteuer 1997 und Kapitalertragsteuer für 1996 bis 1997 betrifft, so
erweist sich das Vorbringen, der Berufungswerber habe dem Grundsatz der
Gläubigergleichbehandlung dadurch entsprochen, dass er sämtliche zum
Zeitpunkt der Betriebseinstellung bestandenen Verbindlichkeiten der X. GmbH
beglichen habe, als nicht zielführend, weil der Gleichbehandlungsgrundsatz
bei diesen Abgaben aufgrund von abgabenrechtlichen Sonderbestimmungen nicht zur
Anwendung gelangt. Vielmehr hat der Berufungswerber seine Pflichten als
Geschäftsführer dadurch verletzt, dass er der im § 78
Abs. 1 EStG 1988 normierten Verpflichtung zur Einbehaltung der
Lohnsteuer nicht nachgekommen ist bzw. die von den Lohnzahlungen der Jahre 1996
und 1997 einzubehaltende Lohnsteuer nicht spätestens am zehnten Tag nach
Ablauf des jeweiligen Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der
Betriebsstätte gemäß
§ 79 Abs. 1 leg. cit.
abgeführt hat (vgl. dazu Lohnsteuerprüfungsbericht vom
23. Februar/9. März 1999). Sollten die Mittel der X. GmbH
zur Abfuhr der Lohnsteuer nicht ausgereicht haben, so wäre der
Berufungswerber gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG 1988
verpflichtet gewesen, entsprechend niedrigere Beträge zur Auszahlungen zu
bringen, sodass die hierauf entfallende Lohnsteuer hätte abgeführt
werden können und der Abgabenrückstand erst gar nicht entstanden
wäre.
Im Hinblick auf die Natur der Einbehaltungs- und
Abzugsverpflichtung gemäß
§ 95 iVm § 96
EStG 1988, der zufolge der Schuldner der kapitalertragsteuerpflichtigen
Kapitalerträge die vom Empfänger der Kapitalerträge geschuldete
Steuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat, gilt das zur
Lohnsteuer Gesagte für die haftungsgegenständliche Kapitalertragsteuer
sinngemäß. Der Umstand, dass die auf die in den Jahren 1996 und 1997
zugeflossenen Kapitalerträge (verdeckte Gewinnausschüttungen)
entfallende Kapitalertragsteuer der X. GmbH erst mit Bescheiden vom
21. Juni 1999 zur Haftung und Zahlung vorgeschrieben wurde,
entschuldigt den Berufungswerber sohin nicht (vgl. Reich-Rohrwig, GmbH-Recht
I2, Rz. 2/560; Hassler/Strobl, FJ
1990, 188ff).
Bei der Umsatzsteuer für 1996 bis 1997, dem
Dienstgeberbeitrag 1997 und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1997 richtet
sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Berufungswerber den
abgabenrechtlichen Zahlungspflichten nachgekommen ist, danach, wann diese
Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wären. Maßgebend ist daher der jeweilige Fälligkeitstermin, und
zwar unabhängig von der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar2, § 9
Tz. 10, und die dort angeführte Judikatur).
Die Umsatzsteuernachforderungen
laut Bescheiden vom 10. Februar 1998 und 23. Juli 1999 ergeben sich
zwangsläufig als Folge jeweils mindestens einer unrichtigen
Umsatzsteuervoranmeldung. Sie stellen rückständige
Umsatzsteuervorauszahlungen dar, deren Fälligkeit sich nach § 21
Abs. 1 erster Satz UStG 1994 richtet, wobei die Umsatzsteuerschuld
für 1997 daraus resultiert, dass die X. GmbH in der
Umsatzsteuervoranmeldung für März 1997 einen Überschuss
erklärte, obwohl die auf die Übertragung der wesentlichen
Betriebsgrundlagen an den Berufungswerber entfallende Umsatzsteuer zu einer
beträchtlichen Vorauszahlung geführt hätte (laut
Jahreserklärung 1997 betrug die Umsatzsteuer-Restschuld fast 1,2 Mio.
Schilling).
Wenn der Berufungswerber meint,
die Haftung für die Umsatzsteuer dadurch von sich abwenden zu können,
dass die betreffenden Abgabennachforderungen nicht "vorhersehbar"
gewesen seien, so ist hierauf zu erwidern, dass er als Vertreter der
X. GmbH unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte und damit die
abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzte. Da der
Berufungswerber keine tauglichen Entschuldigungsgründe darzulegen
vermochte, ist die Abgabenbehörde zur Annahme berechtigt, dass er seine
diesbezüglichen Pflichten als Geschäftsführer der X. GmbH
schuldhaft verletzte. Es besteht somit eine Vermutung für die Verursachung
des Abgabenausfalles durch die Pflichtverletzung (vgl. für viele VwGH
17. 10. 2001, 2001/13/0127).
Es mag zwar sein, dass die auf
die Veräußerung der wesentlichen Geschäftsgrundlagen der
X. GmbH an den Berufungswerber entfallende Umsatzsteuer erst zu dem sich
aus § 21 Abs. 1 UStG 1994 ergebenden Fälligkeitstag zu
entrichten gewesen wäre. Der Berufungswerber kann sich seiner
haftungsrechtlichen Verantwortung für die Nichtentrichtung dieser Abgabe
aber selbst dann nicht entziehen, wenn die der X. GmbH zu diesem Zeitpunkt
zur Verfügung gestandenen Mittel nicht für die Steuerzahlung
ausreichten. Entstand nämlich die Steuerschuld gemäß
§ 17 Abs. 7 iVm § 19 UStG 1994 bereits mit Ablauf
des Voranmeldungszeitraumes März 1997, in dem die
Geschäftsveräußerung erfolgte, so wäre der Berufungswerber
im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet gewesen, bei der
Übernahme der Schulden der X. GmbH auch diese Steuerschuld zu
berücksichtigen, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft also zumindest
gleichmäßig zu reduzieren. Tatsächlich aber befriedigte der
Berufungswerber - wie er selbst einräumte - die Forderungen der anderen
Gläubiger (insbesondere Bank und Lieferanten) zur Gänze, während
die auf die Gegenleistung für den Betriebserwerb entfallende Umsatzsteuer
unberichtigt blieb. Die Feststellung des Finanzamtes, der Berufungswerber habe
den Abgabengläubiger gegenüber den anderen Gläubigern
benachteiligt, besteht daher im Ergebnis zu Recht.
Der Vollständigkeit halber
sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass der Berufungswerber den
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Erwerb der wesentlichen
Betriebsgrundlagen der X. GmbH in Anspruch genommen und das hieraus
resultierende Abgabenguthaben (rd. 1,3 Mio. Schilling) zur Tilgung der
laufenden Abgabenschuldigkeiten seines Einzelunternehmens verwendet hat, obwohl
dem Finanzamt gegenüber angekündigt worden war, die korrespondierende
Umsatzsteuerschuld der X. GmbH durch einen entsprechenden Umbuchungsantrag
zu begleichen (vgl. Bilanzbericht der Primärschuldnerin zum
31. Dezember 1997).
Mit dem im Schreiben vom
5. April 2000 erhobenen Vorwurf einer unvollständigen bzw. "viel
zu späten" Abgabenfestsetzung soll offenbar ein (Mit)-Verschulden des
Finanzamtes an der Uneinbringlichkeit der Abgaben ins Treffen geführt
werden. Der diesbezügliche Standpunkt des Berufungswerbers ist nicht
haltbar, weil aus dem Umstand, dass das Finanzamt erst aufgrund der
Feststellungen bei der Betriebsprüfung zu einer zutreffenden
Abgabenfestsetzung gelangte, von vonherein keine Säumigkeit der
Abgabenbehörde abgeleitet werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird weiters auf die Berufungsvorentscheidung verwiesen, die eine detaillierte
Darstellung der dem Haftungsverfahren zugrunde liegenden Abgabenverfahren
enthält.
Die Geltendmachung der Haftung
liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz
aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen
sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Aus
dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten
Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in
der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim
Primärschuldner uneinbringlich ist. Der Berufungswerber ist alleiniger
Geschäftsführer der X. GmbH und damit der einzig in Betracht
kommende Haftungspflichtige. Gründe, welche die Abgabeneinbringung im
Haftungsweg unbillig erscheinen ließen, wurden vom Berufungswerber nicht
dargelegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
20. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0317-I/02
- Stammnummer
- 8302
- Gültig
- 20.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF