Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2094-W/03
1.) Keine Beteiligungsabschreibung bei Einnahmen-Ausgaben Rechnung; 2.) Inanspruchnahme eines GmbH Gesellschafters für die noch nicht zur Gänze eingezahlte Stammeinlage und für Schulden der GmbH; 3.) Sicherheitszuschlag bei Verletzung der Aufzeichnungsvorschriften des § 131 BAO.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2094-W/03vom 28.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG ist eine Teilwertabschreibung - vorliegend für die Abschreibung einer behauptetermaßen im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehaltenen, wertlos gewordenen GmbH-Beteiligung - nicht vorgesehen (VwGH 16.12.1998, 96/13/0007). Davon abgesehen ist nach der Rechtsprechung des VwGH für derartige Beteiligungen auch keine Abschreibung als außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung möglich (Erk. 20.7.1999, 99/13/0089).
Wird ein GmbH-Gesellschafter aufgrund der teils noch ausstehenden Bezahlung der Stammeinlage bzw. als Bürge von der Gesellschaft bzw. deren Gläubigern in Anspruch genommen, so sind die ihm daraus erwachsenen Kosten als Gesellschaftereinlagen zu werten, die als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sind (in diesem Sinne auch VwGH 24.1.1990, 86/13/0162).
Ein Sicherheitszuschlag ist auch dann möglich, wenn die Aufzeichnungsvorschriften des § 131 BAO verletzt sind (vorliegend u. a. nicht nummerierte Belege; VwGH 31.7.2002, 98/13/0194), selbst wenn es an konkreten BP-Feststellungen hinsichtlich nicht vollständig erfasster (Betriebs-)Einnahmen mangelt (VwGH 30.11.1999, 94/14/0173). Im vorliegenden Fall ist der Berufungswerber den Nachweis der sachlichen Richtigkeit der Aufzeichnungen im Rechtsmittelverfahren mangels Reaktion auf die Stellungnahme der BP zur Berufung schuldig geblieben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Betreiber eines Tonstudios,
Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk,
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1998 und Einkommensteuer 1999
entschieden:
Die Berufung
gegen die Einkommensteuer 1999 wird als unbegründet
abgewiesen.
Dieser angefochtenen Bescheide
bleibt unverändert.
Der Berufung
gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1998 wird teilweise Folge
gegeben.
Diese Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Betrieb des Bw., der seinen Gewinn gem § 4 Abs 3
EStG ermittelt, wurde für die Jahre 1998 bis 2000 einem
Betriebsprüfungsverfahren unterzogen, welches zu Wiederaufnahmen der
Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer führte. Dabei wurde
u. a. festgestellt, dass im Jahre 1998 das Kassabuch keine nummerierten Belege
aufweise, die Beträge teilweise nicht mit den Beträgen lt.
Bankauszügen übereinstimmten, Bareinlagen und Barentnahmen nicht
belegt wären (Tz 15 BP-Bericht, DB ESt-Akt) und die vom Bw. vorgelegten
Aufzeichnungen (laufende EAR) teilweise unleserlich seien (Tz 16 BP-Bericht).
Aufgrund dieser Aufzeichnungsmängel wurde im Jahr 1998 ein
Sicherheitszuschlag zu Umsatz und Gewinn iHv S 200.000 netto festgesetzt (Tz 17
BP-Bericht), womit sich der erklärte Umsatz von S 4.000.828,44 auf S
4.200.828,44 erhöhte und auch der erklärte Verlust (- S 839.906)
einschließlich USt (S 40.000) auf den Sicherheitszuschlag eine Reduktion
auf S 599.906 erfuhr. Der in der Folge vom Finanzamt erlassene
Einkommensteuerbescheid mit einem noch zu berücksichtigenden,
nichtausgleichsfähigen Verlust von S 2.387 weist einen Gesamtbetrag der
Einkünfte iHv S -578.150 aus, sodass (wie auch lt. Erstbescheid)
verlustbedingt keine Einkommensteuer festzusetzen war. Der vom Finanzamt als
Folge der BP erlassene Umsatzsteuerbescheid entspricht nach seinen
Bemessungsgrundlagen mit Ausnahme des hinzugerechneten Sicherheitszuschlages dem
Erstbescheid und führte anstatt einer Gutschrift von S -102.833 zu einer
Gutschrift von S -62.833, sodass S 40.000 (€ 2.906,91) nachzuzahlen
waren.
Desweiteren wurde von der BP ad Tz 22
(außergewöhnliche Afa Beteiligung StRTGmbH) festgestellt, dass mit
Kaufvertrag vom 12.1.1994 der Bw. an die StRTGmbH ein Tonstudio um S 1.080.000
verkauft habe. An dieser GmbH wäre der Bw. seit Gründung (Eintragung
FB 16.7.1994) mit S 100.000 beteiligt gewesen, wovon S 50.000 eingezahlt worden
wären (Anmerkung UFS: Siehe hiezu auch ArbBGBP Firmenbuchauszug S 68). Lt.
Kaufvertrag (ArbBGBP S 76) wäre ein Teilbetrag von S 600.000 bei
Übergabe fällig, der Restbetrag von S 480.000 könne in 4
jährigen Raten zu je S 120.000 beglichen werden. Nur ein Teilbetrag von S
600.000 wäre bezahlt worden, der Restbetrag von S 480.000 wäre
nicht bezahlt worden. Der Bw. hätte als EAR nur die Anzahlung von
S 600.000 als Betriebseinnahme erklärt. In den Jahren 1999 und 2000
wären S 185.000 sowie S 39.000 als außergewöhnliche Afa geltend
gemacht worden. Da sich das Wirtschaftsgut nicht im Eigentum des Bw. als
Einzelunternehmer befinde, könne auch keine Abschreibung bei diesem
vorgenommen werden. Eine Wertberichtigung Forderung komme daher nicht in
Betracht, da der Bw. EAR sei. Dem erklärten Gewinn von S 264.990 rechnete
die BP im Jahre 1999 sohin S 185.000 hinzu, womit ein Gewinn von S 449.990
festgesetzt wurde und sich daraus eine Einkommensteuerschuld von S 132.481
(gegenüber S 54.569 lt. Erstbescheid) ergab (Nachzahlung sohin S 77.912
bzw. € 5.662,09).
Gegen diese Sachbescheide richtet sich die vorliegende
Berufung, in der eingeräumt wird, dass zwar Mängel vorhanden seien,
jedoch ein Jahresabschluss erstellt werden konnte. Statt der Belegnummern seien
die Auszahlungen im Spesenverteiler mit dem Zahlungsdatum versehen, weshalb ein
Auffinden der Belege möglich gewesen wäre. Die Schätzung des
Gewinns dürfe nicht unrealistisch sein und sollte dem wirtschaftlichen
Erfolg des Abgpfl. möglichst nahe kommen. Für die Höhe des
Sicherheitszuschlages fehle eine Begründung. Insb. hätte der Bw. keine
Motivation, die Erlöse in der Steuererklärung zu reduzieren, da das
Ergebnis schon schlecht genug wäre. Das Berufungsbegehren lautet auf
Wegfall bzw. Reduktion des Sicherheitszuschlages. Hinsichtlich der
Einkommensteuer 1999 stellt der Bw. richtig, dass es sich hiebei nicht um die
Abschreibung einer Kaufpreisforderung iHv S 185.000, sondern um die
Abschreibung einer Beteiligung an der StRTGmbH handle. An dieser GmbH wäre
der Bw. mit 20% am Stammkapital beteiligt gewesen. 50% der Beteiligung, das
wären S 50.000, wären einbezahlt gewesen. Der nicht eingezahlte Betrag
wäre eingefordert worden. Desweiteren hätte er 1999 für diese
Beteiligung S 135.000 an Bürgschaftszahlungen geleistet, was in Summe den
Betrag von S 185.000 ergäbe. Die Beteiligung wäre bei ihm im
Betriebsvermögen gewesen, die seinem Einzelunternehmen gedient hätte.
1999 wäre jedoch die GmbH zahlungsunfähig und ertraglos geworden. Es
wären weder Ertragsaussichten, noch ein Liquidationserlös zu erwarten.
Zur Abdeckung von Verbindlichkeiten wäre der Bw. zu den
Bürgschaftszahlungen verpflichtet worden. Die Beteiligung wäre 1999
komplett wertlos geworden, weshalb sie abzuschreiben gewesen
wäre.
In der Stellungnahme der BP zur Berufung führt diese
ergänzend aus, dass der in Tz 15 c BP-Bericht angeführte Mangel "es
wird Kassastand ermittelt" heißen sollte, dass
kein Kassastand ermittelt
worden wäre. Für die Schätzungsberechtigung genügen formelle
Aufzeichnungsmängel, die an der sachlichen Richtigkeit zu zweifeln Anlass
gäben. Die Rechtsvermutung des § 163 BAO einer
ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen ist bei der
Verletzung der Formvorschriften des § 131 BAO nicht mehr gegeben. Die
Höhe des Sicherheitszuschlages mit 5% vom Umsatz erscheint der
Betriebsprüfung angemessen, um damit das Risiko der Unvollständigkeit
von Aufzeichnungen auszugleichen. Zur strittigen Abschreibung meint die BP, dass
diese im Zuge der BP mit dem Verkauf des Tonstudios an die StRTGmbH
begründet worden wäre. Bei einem Anlagegut, welches um S 50.000
erworben wurde, könne es nicht sein, dass Abschreibungen iHv S 185.000
geltend gemacht werden. Im übrigen befände sich diese GmbH im
Gegensatz zum Einzelunternehmen des Bw. nicht im Konkurs. Die BP nehme an, dass
sich die Beteiligung nie im Betriebsvermögen befunden hätte und die
außergewöhnliche Afa nur geltend gemacht worden wäre, um sich im
Jahre 1999, welches ausnahmsweise einen Gewinn ergab, die ESt zu ersparen.
Diese Stellungnahme der BP wurde der steuerlichen
Vertretung am 8.10.2004 mit RSb zugestellt, blieb jedoch
unbeantwortet.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz nahm Einsicht in
die EAR 1999, derzufolge bei der Position Afa eine außergewöhnliche
Afa der Beteiligung an der StRTGmbH mit S 185.000 ausgewiesen ist. In der EAR
1998 ist eine Position iZm dieser Beteiligung ebensowenig vorhanden wie in den
Einkommensteuererklärungen 1998 und 1999.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind
1.) Die Höhe der Schätzung anhand eines
Sicherheitszuschlages aufgrund formal nicht ordnungsgemäßer
Aufzeichnungen;
2.) die Abschreibung einer Beteiligung iHv S 185.000 an
einer GmbH im Rahmen des Einzelunternehmens.
Ad 1.) Gem § 184 Abs 3 BAO ist ferner dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche
formelle Mängel aufweisen,
die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
Lt. VwGH vom 30.11.1999, 94/14/0173 (ÖStZB 2000 S 190)
begründen bereits formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel
in die sachliche Richtigkeit der Bücher nach sich ziehen, die
Schätzungsberechtigung der Behörde. Einen Nachweis der Behörde,
dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht. Der
Abgpfl. hat allerdings die Möglichkeit, die sachliche Richtigkeit seiner
formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen. Berechtigen
Mängel zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, so steht der
Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode, wie etwa auch der
Ansatz eines Sicherheitszuschlages, frei.
Indem seitens der BP festgestellt wurde, dass im Jahre 1998
das Kassabuch keine nummerierten Belege aufweist (§ 131 Abs 1 Z 5 BAO), die
Beträge teilweise nicht mit den Beträgen lt. Bankauszügen
übereinstimmten (§ 131 Abs 1 Z 2 BAO), Bareinlagen und
Barentnahmen nicht belegt wurden (§ 131 Abs 1 Z 2 letzter Satz BAO) und die
vom Bw. vorgelegten Aufzeichnungen teilweise unleserlich sind (§ 131 Abs 1
Z 6 BAO; Stoll, BAO-Kommentar § 131 S 1467), darüberhinaus keine
Kassenstände ermittelt wurden (Ritz, BAO-Kommentar § 131 Kz 13) und
der Bw. diese Vorwürfe in seiner Berufung nicht entkräften konnte,
umso mehr, als er auch auf die Stellungnahme der BP nicht reagiert hat, ist eine
Verletzung der Formvorschriften des § 131 BAO als erwiesen anzunehmen und
besteht dem Grunde nach Schätzungsberechtigung.
Wenn der Bw. in der Berufung zu einem von mehreren
Formvorschriftsgebrechen einwendet, dass statt der Belegnummern die Auszahlungen
im Spesenverteiler mit dem Zahlungsdatum versehen wären, weshalb ein
Auffinden der Belege möglich gewesen wäre, so ist ihm
entgegenzuhalten, dass für den VwGH nicht nummerierte Belege als
Mängel im Aufzeichnungssystem gelten (Erk. 31.7.2002, 98/13/0194,
ÖStZB 2003, S 692) und mit der vom Bw. gewählten Ersatzdokumentation
Manipulationen nicht auszuschließen sind. Ist doch das Zahlungsdatum schon
deshalb kein adäquater Ersatz zu einer fortlaufenden Belegnummerierung, da
an einem Tag beispielsweise mehrere Zahlungen, die zu mehreren Belegen Bezug
haben können, denkbar sind.
Im übrigen wird vom Bw. die
Schätzungsberechtigung dem Grunde nach insoweit außer Streit
gestellt, als sein Berufungsbegehren auch auf Herabsetzung des
Sicherheitszuschlages lautet.
Was die Höhe des Sicherheitszuschlages anbelangt,
wurden derartige Zuschläge auch schon mit 10% vom Umsatz festgesetzt und
vom VwGH gehalten (Erk. vom 30.9.1998, 97/13/0033, ÖStZB 1999, 320). Die BP
hat im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Berufung die Höhe des
Sicherheitszuschlages mit 5% vom Umsatz begründet und diesen Prozentsatz in
Relation zu den vorliegenden Buchführungsmängeln als angemessen
angesehen, wozu sich der Bw. nicht mehr geäußert hat.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz reduziert den
Sicherheitszuschlag von 5% auf 3%, um auf diese Weise dem Berufungswerber
entgegenzukommen, dies aber nur aus dem Grund, da in jeder, wie auch immer
gearteten Schätzung gewisse Ungenauigkeiten immanent sind.
Sohin beträgt der Sicherheitszuschlag S 120.000 netto
(S 4.000.000 x 3%), womit sich der Umsatz um S 80.000 netto reduziert (S
4.120.828,44) und sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (S -580.537
lt. angefochtenem Bescheid) um S 80.000 plus S 16.000 USt, zusammen sohin um S
96.000 brutto vermindern (Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.
Abgabenbehörde zweiter Instanz sohin S -676.537).
Ad 2.) Ausgehend davon, dass der Bw. in seiner EAR 1999 S
185.000 für eine behauptetermaßen wertlos gewordene Beteiligung als
außergewöhnliche Afa abgeschrieben wissen will, ergeben sich folgende
Erwägungen.
Für einen § 4 Abs 3 Gewinnermittler ist eine
Teilwertabschreibung nicht zulässig (VwGH 16.12.1998, 96/13/0007,
ÖStZB 1999, 352); wohl aber sind bei dieser Gewinnermittlungsart
außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen gem
§ 8 Abs 4 EStG möglich. Auf nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter
wird jedoch eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche
Abnutzung nicht angewendet (Doralt, EStG-Kommentar § 8 Tz 54) und wird bei
Beteiligungen vom Höchstgericht dezidiert ausgeschlossen (VwGH 20.7.1999,
99/13/0089, ÖStZB 2000, 5; auch unter Verweis auf Quantschnigg/Schuch,
ESt-HB § 8 Tz 51). Schon aufgrund dieser Rechtslage geht das
diesbezügliche Berufungsbegehren ins Leere, dessen ungeachtet noch eine
Reihe weiterer Gründe dafür sprechen, dem Bw. die begehrte
Abschreibung zu verweigern.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die
gegenständliche Beteiligung notwendiges Betriebsvermögen des
Einzelunternehmens des Bw. wäre, was der Bw. behauptet und die BP
bestreitet, wäre jener Teil der Abschreibung, der auf die noch nicht
eingezahlte Einlage entfällt, jedenfalls nicht abschreibbar. Sind doch die
Gesellschafter einer GmbH verpflichtet, diese zumindest mit dem gesetzlich
vorgesehenen Stammkapital auszustatten und sind diese, der Judikatur des VwGH
folgend, auch darüber hinaus verpflichtet, die Gesellschaft mit
ausreichendem Kapital auszustatten. Der VwGH sprach zu einem ähnlich
gelagerten Fall iZm § 4 Abs 4 EStG folgendes aus (Erk. vom 24.1.1990,
86/13/0162, ÖStZB 1990, 304):
"Übernimmt der Gesellschafter einer
Kapitalgesellschaft Verpflichtungen seiner Gesellschaft, so sind die ihm daraus
erwachsenen Kosten grundsätzlich als Gesellschaftereinlagen zu werten, die
ebensowenig als Betriebsausgaben abzugsfähig sind wie andere
Geld
-
und
Sach
einlagen
"
(Anmerkung UFS: Geldeinlagen bezogen auf die vorliegend nachgezahlte Einlage).
Ebenso sind Verluste aus Bürgschaften, die von Gesellschaftern einer
Kapitalgesellschaft übernommen werden, nicht abzugsfähig (VwGH
20.6.1990, 90/13/0064, 0065, ÖStZB 1991, 35) und auf die Beteiligung zu
aktivieren, zumal einkommensteuerrechtlich nicht differenziert werden soll, ob
der Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem
Eigenkapital ausstattet, das idF durch Verluste der Gesellschaft verloren geht,
ob er später Einlagen tätigt oder ob er als Bürge Schulden der
Gesellschaft bezahlt, ohne bei ihr Rückgriff nehmen zu können. In all
diesen Fällen handelt es sich um Kapitalanlagen, deren Verlust oder
mangelnde Realisierungsmöglichkeit einkommensteuerrechtlich keine
Berücksichtigung finden kann (VwGH 5.7.1988, 85/14/0111, ÖStZB 1989,
36).
Die vom Bw. behauptete Wertlosigkeit der GmbH konnte dieser
jedoch nicht beweisen. Ist doch bis dato die GmbH im Gegensatz zum
Einzelunternehmen des Bw. nicht insolvent und im Firmenbuch enthalten
(Firmenbuchauszug vom 2.10.2003, ArbBGBP), was dem Bw. auch vorgehalten und er
hinsichtlich der damit widerlegten Wertlosigkeitsbehauptung mit
Nichtbeantwortung der Stellungnahme der BP zur Berufung keine weiteren
Einwendungen erhoben hat.
Beilage:
4 Berechnungsblätter, jeweils in öS und €.
Wien, am 28. Juni
2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 131 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Einnahmen Ausgaben-RechnerAbschreibung einer GmbH-BeteiligungTeilwertabschreibungaußergewöhnliche technische oder wirtschaftliche AbnutzungBürgschaftEinzahlung der PflichteinlageSicherheitszuschlagVerletzung der AufzeichnungsvorschriftenNummerierung der Belege
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2094-W/03
- Stammnummer
- 10652
- Gültig
- 28.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF