…2008 in der Arbeitnehmerveranlagung außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von € 12.029,00,-. Im Schreiben vom 09.02.2009 ersuchte die Bw um die Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen für ihre Söhne L und M. Der Großteil der Kosten entfalle auf das Auslandssemester (Harvard University…
…an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend führte der Bw. in seinem Vorlageantrag aus, dass die Familienbeihilfe für seine beiden Söhne mit der Begründung aberkannt worden sei, dass sich die Kinder weniger als 6 Monate in Österreich aufhielten, da sie ja die Schule in Japan besuchten…
…unverändert. Entscheidungsgründe Strittig ist die Nichtanerkennung des Absetzbetrages gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 (auswärtiges Berufsausbildungspauschale). Der Berufungswerber machte im Wege der elektronischen Steuererklärung Pauschbeträge nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 für seine Söhne (Ch. und A. ) geltend, welche an der PÄDAK in L. studieren…
…4.952,16 | Div. Heilbehelfe (Brillen und Linsen) | € 564,60 | | € 5.516,76 | Abzüglich Selbstbehalt | - 911,56 | außergewöhnliche Belastung sohin | 4.605,20 Im Kopf der Anwaltsrechnung ist der Name des Sohnes der Bw. angeführt…
…Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2008 die von ihm näher dargestellten Ausbildungskosten seines Sohnes in Höhe von 36.877,66 € sowie Zahnarztkosten seiner Gattin als außergewöhnliche Belastung gemäß …
…2001 monatlich bar mit Zahlungsbestätigung ausgezahlt worden sei. Seit Jänner 2002 werde das Gehalt regelmäßig mit Banküberweisung beglichen. Das Finanzamt holte bei der HTL Linz Erkundigungen betreffend den Stundenplan des Sohnes des Abgabepflichtigen ein. Im Einkommensteuerbescheid 2001 (vom 5. November 2003) wurden vom Finanzamt die…
…91). Die genaue Berechnung der Gutschrift ist aus der angeschlossenen Beilage zu ersehen, welche einen Bestandteil des Bescheidspruches bildet. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 für die auswärtige Berufsausbildung ihres Sohnes neben dem Pauschale gemäß § 34 Abs…
…3.7.2003, 2002/15/0155). Solche wirtschaftlichen Auswirkungen behauptet die Bw. mit dem oben wiedergegeben Antragsvorbringen nicht. Die von der Bw. angesprochene Erkrankung ihres Sohnes A., die zur Aufgabe des Lebensmittelhandels infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit geführt hat, stellt zweifellos auch für die Bw. einen schweren…
…neben Krankheitskosten im Betrage von 41.985,00 S Aufwendungen in Zusammenhang mit der Tilgung von Verbindlichkeiten seines Sohnes C im Betrage von 265.100,00 S (Unterhaltsrückstände in Höhe von 85.100,00 S sowie Kreditschulden gegenüber der H-Bank im Betrage von 180…
…dass die Mietverhältnisse mit den Söhnen auf Grund der wesentlich niedrigeren Nettomieten je m² mangels Fremdüblichkeit steuerlich nicht anzuerkennen seien: | | Wohnungsgröße: | Monatsmiete (ohne Betriebs- und Heizungskosten): | Miete / m²: | Wohnung 1 - C. | 67,70 m² | S 2.727,27…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw ., D, vertreten durch Stb, vom 24. April 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch HB, vom 26. März 2009 betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 2006 bis 2007 nach den am 15. Juni…
…neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hauptsächlich solche aus nichtselbständiger Arbeit aus ihrer Tätigkeit als Psychologin. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 machte sie als außergewöhnliche Belastung unter anderem Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erziehung ihres Sohnes D, geboren am xx.xx.xxxx…
…zu gehen drohe, dieser also seine berufliche Existenz nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise habe erhalten können. Laut Aktenlage des Sohnes habe gar keine existenzbedrohende Notlage vorgelegen, da dieser durch Einkünfte aus B und nichtselbständiger Arbeit durchaus in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt…
…80 Minuten Es werde daher beantragt, den Absetzbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für beide Söhne zu berücksichtigen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 30.Jänner 2004 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen: § 26 Studienförderungsgesetz 1992 ,auf den die Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 i.d.F…
…mähen, Platten säubern, ECDL lernen angeführt. ..... Auf Grund der vorgelegten Unterlagen sind die Tätigkeiten des Sohnes als familienhafte Mitarbeit zu werten. Das Beschäftigungsverhältnis ..... wird steuerlich nicht anerkannt, die Aufwendungen sind aus den Betriebsausgaben auszuscheiden (Gewinnzurechnung im Jahr 2005: € 1.261,--). (.....) Tz 4 - Ausgaben gemäß …
…ausgelagert werde bzw. unter Zuhilfenahme der Jugendfürsorge erfolge. Über die Berufung wurde erwogen: Im gegenständlichen Berufungsverfahren war die Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erziehung bzw. Betreuung des Sohnes der Bw als außergewöhnliche Belastung strittig. Nach der allgemeinen Vorschrift des § 34 Abs. 1 EStG…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der KG, P, vertreten durch Dr. Milan Linzer, Notar, 7400 Oberwart, Hauptpl.14, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 14. Februar 2002 betreffend Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer zu ErfNr.xxx/2001 entschieden…
…darstellt, unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges durch den Wohnort und somit privat veranlasst seien, da die Privatnutzung des Garagenplatzes im Vordergrund stehe. Bei den Lohnzahlungen an die Söhne handle es sich jedenfalls um Zahlungen an Angehörige im Sinne des § 25 BAO. Bei…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse1, vom 17. November 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg, dieses vertreten durch ADir. K, vom 3. November 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H.R., Adresse, vertreten durch Notar.X, vom 26. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 30. Jänner 2009 betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.  …