Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0457-I/05
Schenkung zur Abwehr einer existenzbedrohenden Notlage des Sohnes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0457-I/05vom 31.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Baldauf und die weiteren Mitglieder
Mag. Bergmann, Dr. Reinhold Lexer und Mag. Gerhard Auer im Beisein der
Schriftführerin Angelika Ganser über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes A betreffend Einkommensteuer 1999 und 2000 nach
der am 30. Mai 2006 in 6021 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der
festgesetzten Abgaben sind der Beilage zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruchs.
Entscheidungsgründe
In der Berufung gegen die am 12.9.2002 ausgefertigten
Einkommensteuerbescheide für 1999 und 2000 wurde neben einem weiteren,
nicht mehr strittigen Punkt erstmals der Antrag gestellt, bei der Festsetzung
der Einkommensteuer außergewöhnliche Belastungen von
281.319,93 S (1999) bzw. 269.765,53 S (2000) zu berücksichtigen.
Der Abgabepflichtige habe sich zur Abwendung der ansonsten drohenden
Zwangsversteigerung des Wohn- und Betriebsgebäudes und damit der
Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz seines Sohnes genötigt gesehen,
diesem einen Betrag von 1,2 Mio. S zur Verfügung zu stellen,
wofür er wiederum einen Kredit in entsprechender Höhe habe aufnehmen
müssen. Die genannten Aufwendungen seien zur Abwendung einer
existenzbedrohenden Notlage des Sohnes getätigt worden.
Zu den in diesem Punkt abweisenden
Berufungsvorentscheidungen vom 2.9.2005 führte das Finanzamt aus: In der
Berufung sowie im Zuge des folgenden Verfahrens sei vorgebracht worden, dass
sich der Steuerpflichtige aus sittlichen und moralischen Gründen der
Aufnahme eines Darlehens zwecks Schenkung eines Geldbetrags an den Sohn nicht
habe entziehen können. Eine existenzbedrohende Notlage liege nicht schon
dann vor, wenn nur die Fortführung einer selbständigen Betätigung
ohne die Übernahme einer Bürgschaft bzw. im vorliegenden Fall der
Teilübernahme eines Darlehens nicht mehr möglich erscheine, sondern
erst dann, wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen
überhaupt verloren zu gehen drohe, dieser also seine berufliche Existenz
nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise habe erhalten können. Laut
Aktenlage des Sohnes habe gar keine existenzbedrohende Notlage vorgelegen, da
dieser durch Einkünfte aus B und nichtselbständiger Arbeit durchaus in
der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Bereits am 3.12.1998 sei der Umschuldung des Kredites bei
der Bank zugestimmt worden. Als Mitverpflichtete sei die Gattin des Unternehmers
in die Kreditzusage mit eingebunden worden. Der Bw. und seine Gattin schienen in
dieser Vereinbarung nicht auf.
Nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen sei
grundsätzlich niemand verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem
eingegangene Unternehmerrisiko, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehöre,
abzunehmen. In gleicher Weise bestehe keine sittliche Verpflichtung zur
unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer solchen Gefahr. Auch
eine rechtliche Verpflichtung bestehe nicht. Die Verschuldung aus einer
betrieblichen Tätigkeit entstehe im Rahmen des mit dieser verbundenen
Wagnisses, das der Unternehmer freiwillig auf sich genommen habe. Die
steuerliche Absetzbarkeit von Bürgschaftszahlungen
(Darlehensrückzahlungen) als außergewöhnliche Belastung sei
durch das Gesetz auf seltene Fälle beschränkt, weil § 34
EStG 1988 nicht zu dem Zweck geschaffen worden sei, wirtschaftliche Misserfolge,
die die verschiedensten Ursachen haben können, mit der
Ermäßigung der Einkommensteuer zu berücksichtigen und auf diese
Weise auf die Allgemeinheit abzuwälzen (VwGH 17.12.1998, 97/15/0055; VwGH
16.12.1999, 97/15/0126; siehe auch VwGH 24.11.1999, 94/13/0255; VwGH 28.2.1995,
95/14/0016).
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde dagegen eingewendet:
a) Grundsätzliches zum Sachverhalt: Der Sohn des Bw.
habe sich im Jahr 1998 mit dem Ansinnen seiner Hausbank konfrontiert gesehen,
sämtliche Kredite fällig zu stellen und in der Folge die
Zwangsverwertung seines Wohn- und Betriebsgebäudes zu betreiben. Als
einzige Alternative habe die Hausbank einen "Sanierungsvorschlag" folgenden
Inhalts unterbreitet: das mit ca. 13 Mio. S aushaftende Obligo sei durch
tatsächliche Eigenmittel von mindestens zwei Mio. S zu reduzieren.
Vorrangige (dh. vor der Hausbank gereihte) Hypothekargläubiger
(Bausparkassen), aushaftend mit ca. 800.000 S, seien ebenfalls durch
tatsächliche Eigenmittel zu befriedigen. Falls die Eigenmittelaufbringung
gewährleistet sei, verzichte die Hausbank ihrerseits auf ca.
1 Mio. S und nehme des Weiteren eine Umschuldung des dann noch
verbleibenden Restobligos von ca. 10 Mio. S auf einen Neukredit mit
bedienbarer Rückzahlungsbelastung vor.
b.) Zum Einwand, es habe eine existenzbedrohende Notlage
des Sohnes nicht vorgelegen: Ohne entsprechende Mithilfe des Bw. (Hingabe eines
Betrages von 1,2 Mio. S) sei der Sohn niemals in der Lage gewesen, den
Sanierungsvorschlag zu erfüllen. Es wäre damit die angedrohte
Zwangsverwertung der Liegenschaft unabwendbar gewesen, womit der Sohn aber nicht
nur seines Wohn- und Betriebsgebäudes verlustig geworden wäre, sondern
dies auch die Vernichtung von dessen wirtschaftlicher Existenz nach sich gezogen
hätte. Im Falle der Zwangsverwertung der Liegenschaft hätten neben der
Hausbank unweigerlich sämtliche Gläubiger auf sofortige Befriedigung
gedrängt und wäre folglich ein Insolvenzverfahren unausweichlich
gewesen, zumal mit einem realistisch veranschlagten Verwertungserlös selbst
unter Berücksichtigung der Einkünfte des Sohnes aus B und dessen
Lohneinkünften eine gänzliche Befriedigung der Gläubiger
ausgeschlossen gewesen sei. Es könne wohl nicht ernsthaft bestritten
werden, dass eine Insolvenz massivste Auswirkungen auf die wirtschaftliche
Existenz des Betroffenen habe, führe diese doch bereits im günstigsten
Fall zur Pfändung jedweden Erwerbseinkommens bis auf das Existenzminimum,
in der Regel aber zum Verlust jedweden Erwerbseinkommens, im Konkreten
einerseits durch arbeitgeberseitige Kündigung des Dienstverhältnisses
bzw. durch Abstandnahme von Dienstverhältnissen durch potentielle
Dienstgeber und andererseits durch Ausschluss aus der C (einer GesbR). Ein
Bestreiten des Lebensunterhaltes aus nichtselbständiger Arbeit und der
B-Tätigkeit sei sohin keineswegs gewährleistet. Vielmehr habe dem Sohn
auch der Verlust dieser Einkunftsquellen und somit der gänzliche Verlust
seiner wirtschaftlichen Existenz gedroht.
c.) Zur Umschuldungsmaßnahme: der Bw. sei in die
Umschuldung sehr wohl eingebunden gewesen, eben durch die teilweise
Zurverfügungstellung der seitens der Hausbank eingeforderten Eigenmittel.
Die Zustimmung zur Umschuldung sei im Hinblick auf die durch entsprechende
Kreditaufnahme des Bw. bei der Hausbank des Sohnes gesicherten Eigenmittel
erfolgt. Dass der Bw. in der Umschuldungsvereinbarung nicht "aufscheine", sei in
keiner Weise relevant. Sein Zutun sei durch die bereits vorgelegten Unterlagen
zweifelsfrei dokumentiert.
d.) Zur Abnahme des Unternehmerrisikos: Es sei nochmals
darauf hinzuweisen, dass der Sohn das Gebäude teils zur Schaffung einer
Einkunftsquelle und teils für eigene (Familien-)-Wohnzwecke errichtet habe.
Es könne daher von einer "Abnahme eines freiwillig übernommenen
Unternehmerrisikos", wenn überhaupt, nur teilweise die Rede sein. Dies
könne aber dahingestellt bleiben, zumal das Bestehen oder Nichtbestehen
einer sittlichen Verpflichtung, einem nahen Angehörigen in einer
existenzbedrohenden Notlage beizustehen, wohl von niemandem - erst recht
nicht von billig und gerecht denkenden Menschen - davon abhängig
gemacht werde, ob die Notlage nun auf private oder auf betriebliche
(unternehmerische) Misserfolge zurückzuführen sei, sofern die Notlage
nicht leichtfertig herbeigeführt worden sei. Zudem sei zu
berücksichtigen, dass der Sohn ja nicht alleinstehend gewesen sei. Er habe
vielmehr neben seiner Gattin auch noch drei minderjährige Kinder zu
versorgen gehabt, deren Unterhalt und Fortkommen durch die drohende Insolvenz
gefährdet gewesen sei. Damit müsse aber für den Bw. nicht nur
eine sittliche Verpflichtung, sondern sogar eine rechtliche Verpflichtung zur
Hilfestellung bejaht werden, zumal Großeltern gemäß
§ 141 ABGB für den angemessenen Unterhalt der Enkel aufzukommen
hätten, soweit die Eltern dazu nicht imstande seien. Der Bw. habe sich
daher der Hingabe des Geldbetrages auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung
(gegenüber den Enkeln) und einer sittlichen Verpflichtung (gegenüber
dem Sohn) nicht entziehen können. Somit sei die Zwangsläufigkeit der
Belastung zu bejahen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Auszugehen ist von folgendem als erwiesen anzunehmenden
Sachverhalt:
a.) Der Bw. schenkte seinem Sohn im Jahr 1987 ein
Grundstück in der Größe von 732 m2 (668 m2 +
64 m2). Auf diesem Grundstück wurde ein Wohnhaus mit drei
Ferienwohnungen errichtet. Das Erdgeschoß wurde privat genutzt, die drei
Ferienwohnungen wurden vermietet. Im Jahr 1992 schenkte der Bw seinem Sohn (zum
Teil im Austauschweg) weitere 729 m2 Grund (846 m2 -
117 m2), die mit dem bisherigen Grundstück vereinigt wurden. Auf dem
Grundstück wurde - nach der Aktenlage - noch im selben Jahr ein
Fremdenheim mit sechs Ferienwohnungen (max. 30 Betten) im 1. Obergeschoß
sowie im Dachgeschoß errichtet, das zur Gänze vermietet wird (im
Kellergeschoß sind Versorgungsräume, Personalzimmer und
Fitnessräume untergebracht, im Erdgeschoß Frühstücks- und
Aufenthaltsraum, Küche und Rezeption etc.). Allein die Baukosten des Jahres
1992 haben laut Anlagenverzeichnis rund 4,2 Mio. S betragen. Auf Grund
des Neubaus kam es zu einer erheblichen Belastung des einheitlichen
Gewerbebetriebes mit weiteren Verbindlichkeiten und daraus erwachsendem
Finanzierungsaufwand (der Aufwand an Zinsen betrug im Jahr 1993 - bei
einem Umsatz von 1.161.000 S - rund 922.000 S, in den
Folgejahren zwischen 630.000 S und 765.000 S). Die Verbindlichkeiten
des Betriebes gegenüber den Kreditinstituten beliefen sich zum 31.12.1997
- bei einem Jahresumsatz von rund 1 Mio. S -
schließlich auf rund 13,5 Mio. S.
b.) Durch die im Jahr 1998 erfolgte Umschuldung des Sohnes
auf einen Neukredit von 10 Mio. S (mit fixem
"Sanierungszinssatz" von 4 % p.a. auf die Dauer von fünf
Jahren, Tilgungsfreiheit in Höhe von 30 % des Betrages, jährliche
Tilgung von 350.000 S), kam es zu einer beträchtlichen Reduktion der
jährlichen Zinsenbelastung. Voraussetzung dafür war die Zuführung
von Eigenmitteln. Diese erfolgte zum Teil dadurch, dass der Bw. den Betrag von
1.190.400 S (Kreditsumme abzgl. Kreditgebühr) seinem Sohn unentgeltlich
überließ. Die Finanzierung dieses Betrages erfolgte durch einen im
Jahr 1998 aufgenommenen Hypothekarkredit. Kreditnehmer waren der Bw. und seine
Ehegattin.
2.) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2
Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein
(§ 34 Abs. 1 EStG 1988). Die Belastung ist außergewöhnlich,
soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG
1988). Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn
er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen
nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
Handelt es sich um Zahlungen aus Anlass eingegangener
Bürgschaften, muss nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH Zwangsläufigkeit schon für das
Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung gegeben gewesen sein (vgl. etwa VwGH
7.9.1993, 90/14/0063). Der VwGH hat dazu in ständiger Rechtsprechung
ausgeführt:
a.) Es ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige glaubt,
durch die Übernahme von Bürgschaften eine existenzbedrohende Notlage
eines nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu
können. b.) Eine existenzbedrohende Notlage liegt nicht schon vor,
wenn nur die Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne die
Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich scheint, sondern
wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt
verloren zu gehen droht, dieser also seine berufliche Existenz nicht auch auf
andere ihm zumutbare Weise hätte erhalten können. c.) Die
besicherten Kredite dürfen nicht dazu dienen, den Betrieb des Schuldners zu
erweitern oder ihm sonst bessere Ertragschancen zu vermitteln. d.) Es
besteht keine sittliche Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur Übernahme
von Bürgschaften für Schulden, die ein naher Angehöriger ohne
besondere Notwendigkeit eingegangen ist. e.) Eine Zwangsläufigkeit
aus sittlichen Gründen setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach
dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der Übernahme von
Bürgschaften nicht entziehen kann. Nicht das persönliche
Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff
nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend. Es reicht daher
nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich
ist, es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln gebieten.
3.) Der VwGH hat in diesem Zusammenhang wiederholt
ausgesprochen, dass nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen
grundsätzlich niemand verpflichtet und damit aus sittlichen Gründen
gezwungen sei, einem Angehörigen das von diesem eingegangene
Unternehmerwagnis abzunehmen, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehöre (VwGH
31.3.2005, 2001/15/0222). In gleicher
Weise bestehe keine sittliche Verpflichtung zur
unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln
zur Abwendung einer solchen Gefahr (VwGH 16.12.1999, 97/15/0126). Die
Verschuldung aus einer betrieblichen Tätigkeit entstehe im Rahmen des mit
dieser verbundenen Wagnisses, das der Unternehmer freiwillig auf sich genommen
habe (VwGH 17.12.1998, 97/15/0055). Die steuerliche Absetzbarkeit von
Bürgschaftszahlungen bzw. Geldhingaben (Schenkungen) sei - schon
durch das Gesetz - auf seltene Fälle beschränkt, weil § 34
EStG 1988 nicht zu dem Zweck geschaffen worden sei, wirtschaftliche Misserfolge,
die die verschiedensten Ursachen haben könnten, mit der
Ermäßigung der Einkommensteuer zu berücksichtigen und auf diese
Weise auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Auf der Grundlage dieser
Rechtsprechung des VwGH war die Anerkennung einer außergewöhnlichen
Belastung - mangels einer sittlichen Verpflichtung zur Hingabe der
Geldmittel im Jahr 1998 - auch dann ausgeschlossen, wenn sie zur Abwendung
einer aus der unternehmerischen Tätigkeit des Sohnes drohenden
Konkursgefahr vorgenommen worden wäre. Selbst bei Annahme einer
existenzbedrohenden Notlage kommt es entscheidend darauf an, dass keine
Verpflichtung besteht, das Unternehmerrisiko abzunehmen (VwGH 17.12.1998,
97/15/0055).
4.) Davon abgesehen wurde eine
drohende Konkursgefahr in keiner Weise
nachgewiesen: Der Bw. wurde mit Schreiben vom 9.3.2006 unter anderem darum
ersucht, durch dazu geeignete Unterlagen nachzuweisen, dass sein Sohn im Jahr
1998 tatsächlich mit dem Ansinnen seiner Hausbank konfrontiert gewesen sei,
sämtliche Kredite fällig zu stellen
und die Zwangsverwertung
(Zwangsversteigerung) seines Wohn- und Betriebsgebäudes zu betreiben,
sowie, dass die einzige Alternative der
Hausbank in dem (im Vorlageantrag näher) dargestellten
"Sanierungsvorschlag" bestanden habe. Dazu werden lediglich zwei Schreiben der
Sparkasse vorgelegt. Aus diesen ergab sich, dass der Sohn und die
Schwiegertochter des Bw. im Hinblick auf eine Kontoüberziehung bzw.
Kreditrahmenüberschreitung in der Höhe von 634.165,62 S sowie
1.471,40 Schweizer Franken gebeten wurden, bis zum 7.10.1998 akzeptable
Regelungsvorschläge zu unterbreiten, widrigenfalls sich die Bank gezwungen
sähe, die gesamten Kredite zur sofortigen Rückzahlung fällig zu
stellen (Schr. v. 22.9.1998); andererseits ein "Sanierungskonzept"
laut Gespräch mit dem steuerlichen Vertreter des Sohnes, in dem die Bank
den bereits dargestellten Sanierungsvorschlag unterbreitet hat (Schreiben vom
23.10.1998).
Nun trifft es zwar zu, dass sich der Sohn des Bw. Ende
September 1998 in einer finanziellen Bedrängnis befunden hat. Dass der Sohn
des Bw. von der Gefahr der Eröffnung eines Konkursverfahrens aber
unmittelbar bedroht gewesen wäre, ist aus diesen Schreiben nicht zu
entnehmen. Eine unmittelbar drohende Insolvenzgefahr ergibt sich auch nicht aus
dem ergänzenden Vorbringen (im Schreiben vom 19.5.2006), wonach der
steuerliche Vertreter des Bw. in die Verhandlungen mit der Sparkasse und die
Ausarbeitung des "Sanierungskonzeptes" eingebunden gewesen sei und
ergänzend bestätigen könne, dass - im Falle einer
Nichteinigung mit der Sparkasse - die Fälligstellung sämtlicher
Kredite und damit die Zwangsverwertung der Liegenschaften unausweichlich gewesen
sei. Der Bw. hat weder dargelegt, welche Regelungsvorschläge von seinem
Sohn unterbreitet wurden und welche Verwertungsmaßnahmen gedroht
hätten, wenn er das Konzept der Bank nicht angenommen hätte
(verfügte sein Sohn doch einerseits über das im Jahr 1987 errichtete
Wohnhaus mit Appartements und andererseits über das im Jahr 1992 errichtete
Fremdenheim), noch hat er aufgezeigt, dass es sich dabei um die einzig
mögliche Sanierungsmaßnahme gehandelt hat. Sein Vorbringen
erschöpft sich in der bloßen Behauptung, dass ein Insolvenzverfahren
unausweichlich gewesen wäre und eine existenzbedrohende Notlage des Sohnes
und seiner Familie vorgelegen sei, ohne darzulegen, worin diese -
abgesehen von der möglichen
Konkurseröffnung - tatsächlich bestanden hätte. Die
bloße Androhung einer Fälligstellung der gesamten Verbindlichkeiten,
die bei einer Bank bestehen, genügt noch nicht, um davon ausgehen zu
können, dass die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen damit
"verloren zu gehen droht". Selbst wenn der Sohn des Bw. von der
Gefahr der Insolvenz bedroht gewesen wäre, könnte darin noch keine
existenzbedrohende Notlage erblickt werden (VwGH 31.3.2004, 2003/13/0158; VwGH
26.3.2003, 98/13/0072; VwGH 16.12.1999, 97/15/0126; anders freilich noch VwGH
21.9.1993, 93/14/0105).
5.) Der Sohn des Bw. bezog im Jahr 1998 (wie in den
Vorjahren und zB im Nachjahr) neben Einkünften aus der Vermietung seiner
Appartements noch Einkünfte als Gesellschafter der D. Des Weiteren ging er
diversen Beschäftigungen nichtselbständiger Art nach. Der Bw. wurde
mit Schreiben vom 9.3.2006 darum ersucht, nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen,
dass der Verlust jeder dieser
Einkunftsquellen ernsthaft gedroht
habe. Er hat dazu aber lediglich vorgebracht, dass als unbestreitbar hingestellt
werden müsse, dass eine Insolvenz massivste Auswirkungen auf die
wirtschaftliche Existenz des Betroffenen habe, im Konkreten im Hinblick auf
§ 1210 ABGB mit dem Ausschluss aus der D "ernsthaft gerechnet"
werden musste, und der Neuabschluss von Dienstverhältnissen (im fraglichen
Zeitraum war kein Dienstverhältnis aufrecht) "erschwert wenn nicht
gar verunmöglicht gewesen wäre". Damit wurde aber in keiner
Weise nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Sohn des Bw. zu diesem Zeitpunkt
tatsächlich in einer existenzbedrohenden Notlage in dem Sinn befunden
hätte, dass ihm die Aufrechterhaltung einer beruflichen Existenz -
selbst bei einem teilweisen oder gänzlichen Verlust seiner bisherigen
Einkunftsquelle Appartementvermietung - nicht auch
auf andere zumutbare Weise möglich
gewesen wäre. Es wäre also nicht nur konkret darzulegen gewesen,
weshalb die ohne finanzielle Hilfestellung durch den Bw. ggf. erforderliche
Beendigung der gewerblichen Betätigung des Sohnes zu einer
existenzbedrohenden Notlage geführt hätte (vgl. VwGH 31.3.2004,
2003/13/0158); es wäre auch darzustellen gewesen, worin die
existenzbedrohende Notlage bestanden hätte. Der Senat vermag der Ansicht
nicht zu folgen, dass mit der Eröffnung eines Konkursverfahrens der Zugang
zu jeglicher Erwerbstätigkeit,
auch nichtselbständiger Art, verschlossen gewesen wäre. Eine
rechtliche Verpflichtung des Bw.,
seinen Enkelkindern Unterhalt zu gewähren, war dabei solange nicht gegeben,
als die Eltern imstande waren, deren Unterhalt aufrecht zu
erhalten.
6.) Der Umstand, dass sich in dem im Jahr 1987 errichteten
Wohnhaus auch die (private) Wohnung des Sohnes und seiner Familie befunden hat,
vermag daran nichts zu ändern. Der Verlust eines Wohnhauses ist (noch)
nicht mit einer existenzbedrohenden Notlage, dem Verlust des notwendigen
Unterhalts, gleichzusetzen (VwGH 6.11.1990, 90/14/0127). Der Bw. hat auch in
keiner Weise ausgeführt, dass sich die behaupteten Verwertungshandlungen
der Bank auf den betroffenen, abgrenzbaren und ggf. parzellierbaren Teil des
Gebäudes auf eine Art und Weise erstreckt hätten, dass es dem Sohn des
Bw. und seiner Familie nicht mehr möglich gewesen wäre, Unterkunft zu
finden. Um einer allfälligen sittlichen Verpflichtung zur Befreiung von
Angehörigen aus einer finanziellen Bedrängnis zu entsprechen,
hätte es auch keineswegs der endgültigen Hingabe finanzieller Mittel
bedurft. In den verhältnismäßig häufig vorkommenden
Fällen, in denen finanzielle Engpässe auftreten, ist es durchaus
üblich, dass von den nächsten Angehörigen Darlehen, auch
unverzinslich, gewährt werden. Die Hingabe solcher Darlehen stellt noch
keine außergewöhnliche Belastung dar, sie führt bloß zu
einer Vermögensumschichtung. Wenn sich der Bw. ungeachtet der
Möglichkeit zur Gewährung eines Überbrückungsdarlehens dazu
entschlossen hat, nicht rückzahlbare Geldbeträge zu gewähren,
weist ein solches Verhalten noch keineswegs das Merkmal der
Zwangsläufigkeit auf (VwGH 1.3.1989, 85/13/0091; VwGH 11.6.1991,
91/14/0052; VwGH 1.10.1991, 91/14/0077). Entspringen die Schulden, die die
finanzielle Bedrängnis eines Angehörigen zur Folge haben, der privaten
Lebensführung und befindet sich der Angehörige in durchschnittlichen
Einkommensverhältnissen, muss der Steuerpflichtige, der aus ihnen eine
sittliche Pflicht zur Unterstützung ableiten will, aus eigener Initiative
darlegen und nachweisen bzw. glaubhaft machen, dass die Verschuldung nicht durch
das freiwillige Eingehen unangemessener Verpflichtungen (durch im
Verhältnis zur Einkommens- und Vermögenslage unangemessene Ausgaben)
herbeigeführt, sondern durch einen schicksalshaften Verlauf verursacht
wurde (VwGH 11.6.1991, 91/14/0052). Die im vorliegenden Fall maßgeblichen
Verbindlichkeiten sind aber darauf zurückzuführen, dass der Sohn des
Bw. binnen sechs Jahren zwei Gebäude mit einer erheblichen Anzahl von
Wohnungen und Nebenräumen errichtet hat und zu deren Finanzierung
größtenteils auf die Inanspruchnahme von Fremdmitteln angewiesen war.
Dabei soll nicht unbemerkt bleiben, dass der Bw. seinem Sohn in den Jahren 1987
und 1992 ohnedies den gesamten dafür erforderlichen Grund und Boden
unentgeltlich zugewendet hat und sich im Übrigen im Jahr 1998 nicht dazu
veranlasst gesehen hat, dem Finanzamt eine weitere Schenkung (vgl.
§ 11 ErbStG) anzuzeigen, obwohl in diesem Jahr "auf eine
Rückzahlung endgültig verzichtet" worden ist (Schreiben vom
19.5.2006). Anzeigepflichtig ist jeder der Steuer nach dem ErbStG unterliegende
Erwerb (§ 22 ErbStG). Die Beurteilung der Frage, ob tatsächlich
Steuerpflicht besteht, obliegt der Behörde (zum Einwand mangelnder
Freigebigkeit vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Bd. III,
§ 3 Rz 6, 11b und 12 mit umfangreichen Nachweisen). Dass der Bw.
seinem Sohn im Jahr 1998 einen Betrag von 1,2 Mio. S zugewendet hätte,
ist zudem nach außen hin in keiner Weise in Erscheinung getreten (auf die
Rechtsprechung des VwGH zu den Anforderungen an die steuerliche Anerkennung von
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen, insbesondere die erforderliche
Publizität, sei verwiesen). Eine solche Zuwendung ergibt sich erstmals aus
der Berufung.
7.) Der Bw. unterhält eine Land- und Forstwirtschaft
mit einer ertragbringenden Beteiligung an einer Agrargemeinschaft. Den von ihm
unterhaltenen Gewerbebetrieb hat er mit 1.7.1999 seiner Gattin übergeben.
Seit diesem Zeitpunkt bezieht er Pensionseinkünfte sowie Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft. Da der Kredit von 1.200.000 S nicht nur vom Bw.,
sondern auch von seiner Gattin aufgenommen wurde, traf ihn die
Rückzahlungsverpflichtung zumindest des Jahres 2000 nicht mehr zur
Gänze. Eine Zwangsläufigkeit der Rückzahlung dieses Jahres war
daher auch in jenem Umfang zu verneinen, in dem die Gattin des Bw. auf Grund
ausreichender eigener Einkünfte (vgl. ESt-Bescheid 2000 der Gattin) zur
Rückzahlung des Kredites beizutragen imstande war.
8.) Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss
die Zwangsläufigkeit der Belastung nicht nur dem Grund und der Höhe
des Aufwandes nach, sondern auch in zeitlicher Hinsicht gegeben sein. Eine
Anerkennung von Darlehens- bzw. Kreditrückzahlungen setzt voraus, dass der
Aufwand, den der Abgabepflichtige mit den Fremdmitteln abgedeckt hat,
zwangsläufig entstanden ist; weiters, dass auch die Rückzahlung im
Jahr der Leistung zwangsläufig erwachsen ist (VwGH 26.7.2000, 95/14/0161;
VwGH 15.9.1999, 93/13/0057).
Der vom Bw und seiner Gattin aufgenommene Kredit war
vorerst in neun jährlichen Raten von je 100.000 S, jeweils per 31.5.
jeden Jahres, erstmals am 31.5.1999, zurückzuzahlen. Die
vierteljährlich (zu den Terminen 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12.)
anfallenden Zinsen waren separat einzuzahlen. Eine vorzeitige
Rückführung des Kredits durch Einzahlungen des Kunden war jederzeit
ohne Verrechnung eines Pönales möglich (Pkt. 1. des Vertrages v.
21./22.12.1998). Soweit daher in den Berufungsjahren Rückzahlungen in einem
Ausmaß von mehr als rd. 155.000 S (d.s. 100.000 S + Zinsen)
vorgenommen wurden, hatte dazu keine rechtliche Verpflichtung der Kreditnehmer
bestanden. In dieser Höhe wären die Rückzahlungen selbst dann
nicht im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig
geleistet worden, wenn man davon ausgehen wollte, dass dies für die
Aufnahme der Fremdmittel zugetroffen hätte (siehe Doralt, RdW 1999,
441).
9.) Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf
verwiesen, dass der deutsche Bundesfinanzhof - bei vergleichbarer
Rechtslage - von der Auffassung abgerückt ist, dass erst die
Rückzahlung der Fremdmittel eine "echte" Einkommensbelastung
bewirke. Das Belastungsprinzip stellt danach nur ein Korrektiv für den Fall
dar, dass der Steuerpflichtige in Zusammenhang mit dem belastenden Ereignis
Zuwendungen bzw. Ersätze erhält, die den Aufwand mindern. Durch das
Erfordernis der "Belastung" mit Aufwendungen wird danach nur die
Höhe des Abzugsbetrags bestimmt, auf den Abzugszeitpunkt ist das
Belastungsprinzip hingegen ohne Einfluss (BFH 10.6.1988, III R 248/83, BStBl II
1988, 814; BFH 6.4.1990, III R 60/88, BStBl II 1990, 958; vgl.
Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 34 allgemein Tz 1,
Einzelfälle "Darlehen - Kredite"). Im Hinblick auf die
vorstehenden Ausführungen kann dahin gestellt bleiben, ob dieser Ansicht
nicht auch für das EStG 1988 gefolgt werden könnte (vgl. VwGH
6.11.1990, 90/14/0134, zu § 34 EStG 1972; Taucher, RdW 1989,
173).
10.) Die Berufung war daher in diesem Punkt
(außergewöhnliche Belastung) abzuweisen. Da dem weiteren
Berufungsbegehren - wie schon in den Berufungsvorentscheidungen vom
2.9.2005 - Folge zu geben war (auf die Ausführungen des Finanzamts in
der Begründung dieser Bescheide wird verwiesen), war spruchgemäß
zu entscheiden. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgaben bleiben
daher gegenüber diesen Bescheiden unverändert.
Innsbruck,
am 31. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0457-I/05
- Stammnummer
- 22632
- Gültig
- 31.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF