Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0042-G/03
Steuerliche Anerkennung einer Mietzinsvereinbarung zwischen Mutter und Söhnen unter dem Gesichtspunkt der Fremdüblichkeit von Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0042-G/03vom 13.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei drei von der Mutter im Dachgeschoß ihres Hauses errichteten Wohnungen, von denen eine an eine fremde Mieterin und die zwei anderen an die beiden Söhne vermietet werden, ist für die Frage der steuerlichen Anerkennung der Mietzinsvereinbarungen mit den Söhnen als Vergleichsmaßstab der mit der fremden Mieterin vereinbarte Mietzins heranzuziehen. Besteht nun zwischen der Höhe der Mietzinse ein eklatanter Unterschied (hier: rd. S 100,00/m2 für die fremde Mieterin, zwischen S 50,00 und S 60,00 für die Söhne) und ist diese Differenz auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse nicht gerechtfertigt, sind die mit den Söhnen geschlossenen Mietverträge steuerlich unbeachtlich.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für die Jahre 1997 bis 2000 vom 17. Juni 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine pensionierte
AHS-Lehrerin, hat in ihrem Haus in der M. 7 in G. ab dem Jahre 1997 im
Dachgeschoß drei Wohnungen errichtet. Diese Wohnungen werden seit
1. Jänner 1999 vermietet, und zwar eine Wohnung an eine
fremde Mieterin, Frau Dr. Sch. und die
zwei anderen Wohnungen an die beiden Söhne C. und J..
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob die mit den beiden Söhnen abgeschlossenen
Mietverträge jene Kriterien erfüllen, die für die steuerliche
Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen erforderlich
sind.
Anlässlich einer die Jahre
1997 bis 2000 umfassenden, gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO durchgeführten Prüfung der
Aufzeichnungen wurde dazu vom Betriebsprüfer festgestellt (Tz 11 des
Bp.-Berichtes), dass die Mietverhältnisse mit den Söhnen auf Grund der
wesentlich niedrigeren Nettomieten je
m² mangels Fremdüblichkeit
steuerlich nicht anzuerkennen seien:
|
|
Wohnungsgröße:
|
Monatsmiete
(ohne Betriebs- und Heizungskosten):
|
Miete
/ m²:
|
Wohnung 1 -
C.
|
67,70
m²
|
S 2.727,27
|
40,28
|
Wohnung 2 - Dr.
Sch.
|
30,70
m²
|
S 3.181,82
|
103,64
|
Wohnung 3 -
J.
|
47,20
m²
|
S 2.727,27
|
57,78
Weiters sei es nicht
fremdüblich, dass von den
Söhnen die von ihnen laut Mietverträgen ab
1. Jänner 1999 zu leistenden Betriebs- und Heizkosten von
monatlich S 1.292,00 bzw. S 969,00 - im Gegensatz zur fremdem
Mieterin - bisher nicht entrichtet worden wären.
Folglich seien
an
Mieteinnahmen lediglich die Zahlungen von Frau Dr. Sch. anzusetzen,
die
im Zuge der Errichtung angefallenen Kosten sowie die laufenden Kosten der den
Söhnen überlassenen Wohnungen anteilig nach genutzter Fläche als
privat veranlasst auszuscheiden (78,91%) und
die
Vorsteuern nur mit 21,09 % der ursprünglich erklärten Beträge
anzuerkennen.
Das
Finanzamt folgte dieser Feststellung des Prüfers in den im
wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1997 bis 2000.
In der dagegen gerichteten
Berufung führt die steuerliche Vertreterin der Bw. ua. aus, dass unter Tz
11 des Betriebsprüfungsberichtes zur Begründung der nicht
fremdüblichen Vermietung an die beiden Söhne die Nettomieten im
Verhältnis zur Quadratmeteranzahl der jeweiligen Wohnung dargestellt
würden, woraus sich dann die jeweilige Miete pro m²
ergäbe.
Allerdings seien die
Größen der einzelnen Wohnungen im Bp.-Bericht nicht korrekt. Die
Wohnung 1 sei mit 67,70 m² angesetzt worden, obwohl darin die lt.
Mietrecht nur zur Hälfte in den Wohnbereich einzurechnende "Galerie" mit
27,32 m² enthalten sei. Daher ergäbe sich eine vermiet- und
verrechenbare Gesamtgröße der Wohnung 1 von 54,07 m², woraus
wiederum ein Mietpreis von S 49,59 pro m² resultieren würde.
Weiters sei anzuführen, dass die Wohnung 1 mangels Fertigstellung bis
heute noch nicht bewohnt werde. Der Mietvertrag mit C. sowie die Verträge
mit den beiden anderen Mietern seien ausschließlich zum Zwecke der Vorlage
bei der Förderungsstelle benötigt worden.
Zur Wohnung 2 sei
anzuführen, dass zu den 30,70 m² Wohnfläche noch zusätzlich
52 m² Dachboden zur Verfügung stünden, den die Mieterin Frau Dr.
Sch. ebenfalls zur Unterbringung Ihrer Möbel benutzt hätte. Unter
Einrechnung des Dachbodens von 26 m² (50 % - wie Balkone, Galerien,
etc.) ergäben sich somit 56,82 genutzte m² zu einem Mietpreis von
S 56,82 pro m².
Auf Grund dieser
Ausführungen würden sich für die Wohnung 1 S 49,59 pro
m², für die (fremde) Wohnung 2 S 56,82 pro m² und
für die Wohnung 3 - gleich dem Finanzamt - S 57,78 pro
m² ergeben.
Daraus sei also ersichtlich,
dass die Mietverhältnisse mit den beiden Söhnen C. und J. durchaus der
Fremdüblichkeit standhielten,
somit nicht der Privatsphäre zuzurechnen und deshalb steuerrechtlich in
Ansatz zu bringen seien.
Was schließlich die
Nichtverrechnung der vereinbarten Betriebs- und Heizkosten anlange (Tz 11
des Bp.-Berichtes), sei festzuhalten, dass die beiden Wohnungen der Söhne
auf Grund diverser Umbauarbeiten bis Ende 2001 noch nicht restlos fertiggestellt
und somit nur eingeschränkt benutzbar gewesen wären. Dies wäre
der Grund dafür gewesen, die in Rede stehenden Kosten nicht an die
Söhne zu verrechnen - eine Vereinbarung, die durchaus auch mit Dritten
geschlossen worden wäre.
In der
abweislich ergangenen Berufungsvorentscheidung
wird ua. ausgeführt, dass ein abgetrennter Dachboden mit einer
Fläche von 52 m² nicht existiere. Der nicht ausgebaute Dachraum sei
lt. vorliegenden Plänen wesentlich größer - ca. 200
m² - und werde auch von der Bw. selbst benutzt. Die fremde Mieterin Frau
Dr. Sch. habe im Rahmen einer Befragung angegeben, dass ihr zwar eine
Abstellfläche auf dem Dachboden
unentgeltlich zur Verfügung
gestellt, diese aber nur teilweise von ihr genutzt worden sei.
Wenn nun einer fremden Mieterin
ein unbestimmter Teil eines Dachbodens zur Verfügung gestellt werde, so sei
es opportun, einen ebensolchen den eigenen Söhnen zumindest in derselben
Größe zur Nutzung zu überlassen. Eine derartige Berechnung
würde jedoch die in der Berufung dargestellten Mietpreise pro m² je
Wohnung sofort widerlegen.
Zu der geäußerten
Aussage, die Wohnungen der Söhne seien noch nicht restlos fertiggestellt
und daher nur eingeschränkt nutzbar, werde bemerkt, dass lt. Feststellung
des Betriebsprüfers die Wohnung 3 zum Zeitpunkt der
Betriebsprüfung bereits bewohnt worden sei und der Wohnung 1 lediglich
die Kücheneinrichtung fehlte. Bei dieser Wohnung sei jedoch von der
steuerlichen Vertretung eine "fiktive" Reduktion der Fläche wegen einer
"Galerie" angesetzt worden, obwohl bei der Vermietung von Wohnungen
"grundsätzlich von der Bodenfläche" auszugehen sei.
Im daraufhin rechtzeitig
eingebrachten Vorlageantrag wird
- im Gegensatz zur Berufung - argumentiert, dass die Galerie (27,32
m²) überhaupt nicht als Wohnfläche anzusetzen sei, zumal
gemäß Punkt 10 des baupolizeilichen Bescheides des Magistrates Graz
vom 26. Juli 1996 "auf der Galerie keine Schlafstellen eingerichtet
werden dürfen". Somit sei bei der an C. vermieteten Wohnung 1
lediglich von einer benutzbaren Wohnfläche von 40,38 m²
auszugehen.
Dem Argument in der
Berufungsvorentscheidung, wonach bei einer Vermietung nur die Bodenfläche
relevant sei, werde entgegengehalten, dass vom ortsüblichen Mietpreis pro
m² sehr wohl Abschläge für die Beschaffenheit der Wohnung
(Standard), Dachschräge, Galerien, usw. zu berücksichtigen
seien.
Was die fremdvermietete
Wohnung 2 anlange, habe Frau Dr. Sch. grundsätzlich die
Möglichkeit, 52 m² des Dachbodens zu nutzen. Wenn sie von dieser
Möglichkeit nur eingeschränkt Gebrauch mache, könne man die
objektive Möglichkeit nicht außer Acht lassen. Ebenso sei
anzuführen, dass in dieser Wohnung die Einrichtung der Küche einen
höheren Standard als üblich aufweise. Diese Umstände (Standard,
Möglichkeit der Mitbenutzung des Dachbodens) würden den Ansatz der 52
m² Dachboden zur Hälfte rechtfertigen, sodass sich für die
Wohnung 2 eine benutzbare Fläche von insgesamt 56,33 m²
ergäbe.
Die an den Sohn J. vermietete
Wohnung 3 habe 56,74 m², wobei allerdings für die nicht bewohn-
und begehbare Dachschräge ca. 10 m² abzuziehen seien, weshalb die
Wohnfläche nur rd. 47 m² betrage.
Unter Berücksichtigung
dieser Ausführungen ergäbe sich daher bei Gegenüberstellung der
m² und der dazugehörigen Quadratmeterpreise folgendes
Bild:
|
Wohnung 1
-C.
|
40,38
m²
|
S 67,55
|
Wohnung 2 - Dr.
Sch.
|
56,33
m²
|
S 56,82
|
Wohnung 3 -
J.
|
46,74
m²
|
S 57,78
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der VwGH hat in ständiger
Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
- selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des
Zivilrechtes entsprechen - für den Bereich des Steuerrechts nur dann
anerkannt werden, wenn sie
nach
außen ausreichend zu Ausdruck kommen
(Publizität),
einen
eindeutigen, klaren, jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt aufweisen,
und
unter
Familienfremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden wären (sog. Fremdvergleich,
vgl. zB VwGH 12.9.1996,
94/15/0019).
Im
gegenständlichen Fall scheitert nun die steuerliche Anerkennung der
Mietverträge mit den Söhnen allein daran, dass - wie bereits die
Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht ausgeführt hat - die
Höhe der vereinbarten Mieten nicht
einmal annähernd einem
Fremdvergleich
standhält.
Als Vergleichsmaßstab
kann dabei jener Mietzins herangezogen werden, der mit der Fremdmieterin
vereinbart worden ist. Diese fremde Mieterin bezahlt nun für 30,33
m² S 3.181,82 im Monat, was einer Miete von
über S 100,00 pro m²
entspricht. Der Umstand, dass die Mieterin einen Teil des Dachbodens mitbenutzen
kann, kann nicht dazu führen, diesen Teil
des Dachbodens einfach in die Berechnung des Mietzinses einzubeziehen,
noch dazu in Anbetracht der - unwidersprochen gebliebenen - Tatsache, dass
dasselbe Argument (Möglichkeit der anteiligen Mitbenutzung des 200 m²
großen Dachbodens) auch auf die (Mieten der) beiden Söhne zutreffen
würde.
Allenfalls könnte der
Umstand, dass - wie in der Berufung argumentiert wird - die Wohnungen der
beiden Söhne in den Streitjahren 1999 und 2000 noch nicht
restlos bewohnbar bzw. nur
eingeschränkt nutzbar gewesen sind, eine im Vergleich zur Fremdvermietung
niedrigeren Gesamtmiete (Mietzins + Betriebs- und Heizkosten) rechtfertigen.
Diesem Umstand wird jedoch dadurch in ausreichendem Umfang Rechnung getragen,
als den Söhnen keine Betriebs- und Heizkosten verrechnet worden sind,
weshalb für den Fremdvergleich
wiederum die vereinbarten Mietzinse (lt. Bp.-Bericht) als
Vergleichsmaßstab herangezogen werden können.
Hinsichtlich der Ermittlung der
Quadratmeteranzahl und der daraus abzuleitenden Miethöhe pro m²
vertritt der unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass die "Galerie" in
Wohnung 1 bloß mangels "Schlafstellen" keineswegs zur
Gänze bei Ermittlung der
benutzbaren Wohnfläche
auszuscheiden ist, sondern allenfalls wegen der "eingeschränkten"
Nutzungsmöglichkeit ein Abschlag vom ortsüblichen m²-Preises
vorzunehmen ist:
Ausgehend von der
fremdüblichen Miete von rd. S 100,00, ergäbe sich für die
Wohnung 1 ohne Galerie (40,38
m²) eine Miete von S 4.038,00 pro Monat. Wenn nun für die Galerie
(27,32 m²) sogar ein Abschlag von 50 % vorgenommen wird (S 2.732,00 x
50 % = S 1.366,00), ergibt sich für die Wohnung
mit Galerie eine
fremdübliche Miete von
insgesamt S 5.394,00
(S 4.028,00 + Galerie S 1.366,00) pro Monat; dem steht jedoch ein
- weit niedrigerer - vereinbarter Mietzins von lediglich
S 2.727,27 gegenüber.
Was schließlich die an
den Sohn J. vermietete Wohnung 3 anlangt, ist auch das Finanzamt - gleich
der Bw. im Vorlageantrag - bei seiner Berechnung von einer Wohnfläche von
rd. 47 m² und einem m²-Mietzins von S 57,78 ausgegangen. Die sich
daraus ergebende Monatsmiete von S 2.727,27 liegt jedoch ebenfalls
erheblich unter dem für diese Wohnung
fremdüblichen Mietzins von rd.
S 4.700,00 (47 m² x S 100,00 pro m²).
Abschließend sei noch
darauf hingewiesen, dass sich diese eklatanten Unterschiede in der
Mietzinsgestaltung auch nicht durch einen "höheren Standard" der Küche
der fremdvermieteten Wohnung rechtfertigen lassen.
Auf Basis dieser Sach- und
Rechtslage konnte daher dem Berufungsbegehren, die Mietverhältnisse mit den
beiden Söhnen steuerrechtlich in Ansatz zu bringen, mangels
Fremdüblichkeit der vereinbarten
Mietzinse nicht gefolgt werden.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
13. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0042-G/03
- Stammnummer
- 6414
- Gültig
- 13.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF