Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0210-F/06
Der Berufungswerber beantragt Garagierungskosten am Wohnort für das betriebliche Fahrzeug und Lohnzahlungen für Ferialtätigkeit der Söhne in seiner Praxis als Betriebsausgaben sowie die Schulkosten für die Söhne, bei welchen Legasthenie vorliegt, für den Besuch eines Privatgymnasiums als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0210-F/06vom 08.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Steurer und die weiteren Mitglieder
Dr. Gerald Daniaux, Mag. Michael Kühne und Mag. Tino Ricker im Beisein der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufung des a,
vertreten durch Dr. iur. Wolfram Simma, Steuerberater, 6900 Bregenz,
Scheffelstraße 1, vom 18. April 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Bregenz, vertreten durch HR Dr. Ignaz Arnoldi, vom 2. März 2006
betreffend Einkommensteuer 2002, 2003 und 2004 nach der am 30. April 2009 in
6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer im Februar 2006 die Zeiträume 2002 bis
2004 umfassenden Betriebsprüfung beim Berufungswerber (Bw.), einem
Praxisarzt, wurden die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2002 bis 2004
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und in weiterer Folge
neue Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004 erlassen.
Gegen diese Einkommensteuerbescheide 2002, 2003 und 2004
wurde Berufung erhoben, weil die Kosten der Miete der Garage für den
überwiegend betrieblich genutzten PKW Chrysler Voyager und die
Lohnaufwendungen für die Ferialtätigkeiten der Söhne b und c
nicht als Betriebsausgaben sowie die Schulkosten (im Jahr 2004) für die
Söhne b und c nicht als als außergewöhnliche Belastung anerkannt
wurden und wurde hiezu im Wesentlichen ausgeführt:
Zur Garagenmiete:
Der Bw. bewohne in Miete eine Stadtwohnung in Bregenz, wo
er eine Garage zur Garagierung seines betrieblichen Pkws angemietet habe. Am Ort
der 1,3 km (Fahrtstrecke) entfernten Praxis verfüge er über keine
Garage. Neben dem betrieblichen PKW Chrysler Voyager habe die Familie d in den
Prüfungsjahren einen PKW VW Golf als Zweitwagen gehalten, für welchen
jeweils eine Jahresparkkarte gelöst worden sei. Von den Kosten des
betrieblichen Fahrzeuges sei jährlich ein Privatanteil in Höhe von 10
% der Kosten ausgeschieden worden.
Der Bw. vertrete dagegen die Ansicht, dass wenn ein
Fahrzeug zu 90 % betrieblich genutzt werde, die Kosten der Garagierung auch zu
90 % betrieblich veranlasst und folglich als Betriebsausgaben absetzbar
seien.
Zu den Lohnzahlungen an die Söhne:
Der Bw. betreibe eine Facharztpraxis für e, in welcher
er seine im Jahr 1988 geborenen Söhne b und c als Ferialangestellte
beschäftigt habe. Es seien Dienstverhältnisse wie unter Fremden
abgeschlossen und die Söhne seien bei der VGKK zur Versicherung angemeldet
worden. Die für die Ferialtätigkeiten bezahlten Lohnaufwendungen seien
von der Betriebsprüfung als steuerlich nicht anzuerkennende
Taschengeldzahlungen für im familienhaften Verhältnis erbrachte
Hilfsdienste gewertet und ebenfalls nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden.
Der Arbeitsumfang habe 10 Stunden pro Woche betragen und habe Tätigkeiten
wie Eingabearbeiten am Computer, das Einscannen von Daten (Befunde), das
Löschen von Dateien, Telefondienst und Botengänge umfasst. Im Jahr
2002 zusätzlich das Aufräumen und Entsorgen des Archivs, im Jahr 2003
die Systemumstellung der Computeranlage auf Windows-Innomed Choice.
Es sei nach Ansicht des Bw. üblich, dass einem
Schüler oder Studenten für eine Ferialarbeit ein Entgelt bezahlt
werde, ebenso müsse das auch unter nahen Angehörigen gelten. Besonders
sei darauf hinzuweisen, dass das Dienstverhältnis der Söhne bei einer
Lohnsteuer-, GKK- und Kommunalsteuerprüfung des Jahres 2002 vom
Fachprüfer anerkannt worden sei.
Zu den Schulkosten für die Söhne b und c :
Die Zwillingsbrüder b und c, geboren am f 1988,
würden an einer Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) leiden.
Um seinen Söhnen den Besuch einer allgemeinbildenden Mittelschule zu
ermöglichen, habe er ihnen den Besuch der Ganztagsschule des -
schulgeldpflichtigen - Privatgymnasiums im Kloster Mehrerau in Bregenz
ermöglicht.
Der Bw. vertrete die Meinung, dass er moralisch und
sittlich, gemäß
§ 140 ABGB auch rechtlich, dazu verpflichtet
sei, nach seinen Möglichkeiten seinen Söhnen eine deren Anlagen,
Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Ausbildung zu ermöglichen. Die
Mehrkosten, die dem Bw. durch die Lese- und Rechtschreibschwäche seiner
Söhne in Form des Schulgeldes erwachsen würden, seien
außergewöhnliche Belastungen, die ihm zwangsläufig
entstünden und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
beeinträchtigten.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Bregenz vom 1.
August 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Hiezu wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für
einen Garagenplatz am Ort des Wohnsitzes, der zur Gänze Privatvermögen
darstellt, unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung des
Fahrzeuges durch den Wohnort und somit privat veranlasst seien, da die
Privatnutzung des Garagenplatzes im Vordergrund stehe.
Bei den Lohnzahlungen an die Söhne handle es sich
jedenfalls um Zahlungen an Angehörige im Sinne des § 25 BAO. Bei
Angehörigenvereinbarungen fehle es am zwischen Fremden üblicherweise
bestehenden Interessensgegensatz, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung
jedes Vertragspartners resultiere und es bestehe die Gefahr der Verlagerung von
privat motivierten Geldflüssen in einen steuerlich begünstigten
Bereich. Der Bw. habe keine Unterlagen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten
der Söhne in seiner Arztpraxis vorgelegt. Aber auch exakte, also
übliche Aussagen in Bezug auf das konkrete Tätigwerden der Söhne,
seien nicht getätigt worden. Das Tätigwerden der Söhne gehe zum
einen über allfällige Mitwirkungspflichten nicht hinaus, andererseits
habe bei unklarer Vertragsgestaltung derjenige zur Aufklärung beizutragen,
der sich auf die Vereinbarung berufe. Die genannten Tätigkeiten der
Söhne könnten auf Grund deren Alter und unter ökonomischen
Gesichtspunkten nicht nachvollzogen werden. Es sei ausgeschlossen, dass mit
einem fremden Dienstnehmer (nicht nahe stehenden Dienstnehmer) eine derartige
Abwicklung wie im Streitfall (für Gefälligkeitsdienste) zustande
gekommen wäre.
Hinsichtlich der Schulkosten wird ausgeführt, dass die
Bezahlung von Schulgeld durch einen Unterhaltspflichtigen als Unterhaltsleistung
an die Kinder erfolge. Die Ausbildung erfolge kraft freien Willensentschlusses,
sie erwachse nicht zwangsläufig und sei daher auch nicht
außergewöhnlich. Berufsausbildungskosten für nahe
Angehörige stellten nur dann eine außergewöhnliche Belastung
dar, wenn sie unter Bedingungen erfolgten, die auch beim Steuerpflichtigen als
außergewöhnlich zu werten wären, was vom Bw. nicht eingewendet
worden sei. Im Übrigen seien die entsprechenden
Förderungsmaßnahmen für Legastheniker auch ohne
Internatsunterbringung möglich.
Da die Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des
Wohnortes liege, sei auch der Pauschbetrag für die Berufsausbildung nicht
zu berücksichtigen.
Der Bw. hat hierauf einen Antrag auf Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und einen ergänzenden
Schriftsatz eingebracht in welchem unter zahlreichen Zitierungen von
Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofes sowie verschiedener Kommentatoren
u.a. ausgeführt wird:
Wenn ein Fahrzeug zu 90 % betrieblich genutzt werde, seien
90 % der Garagierung dieses Fahrzeuges betrieblich bedingt und stünde
logischerweise die Privatnutzung der Garage nicht im Vordergrund.
Die Söhne seien betreff ihrer Ferialarbeit
ordnungsgemäß und rechtzeitig bei der GKK angemeldet worden, es seien
Jahreslohnzettel an das Finanzamt und die GKK übermittelt und Lohnabgaben
abgeführt worden. Damit sei im Anlassfall die von der Rechtsprechung
geforderte Dokumentation nach Außen ausreichend gegeben. Die zwei
Söhne seien als geringfügig Beschäftige angemeldet worden, es sei
durchaus üblich, dass sich Schüler und Studenten mit einer
Ferialarbeit ein Taschengeld verdienten. Als Entgelt hätten die Söhne
€ 100,00 pro Monat erhalten, im Jahr 2002 € 300,00 auf Grund
des Anfalles von Mehrarbeit. Die Argumentation mit der Mitwirkung im
familienhaften Verhältnis sei in der heutigen Zeit überholt und
realitätsfern.
Die Mehrkosten für die Schulausbildung der Söhne
seien eine außergewöhnliche Belastung für Ausbildungskosten,
wären aber auch als Krankheitskosten eine außergewöhnliche
Belastung.
In der am 30. April 2009 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde der Sachverhalt sowie die Rechtslage ausführlich
erörtert. Es wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu den einzelnen Berufungspunkten führt der
Unabhängige Finanzsenat aus wie folgt:
a) Garagierung
des zu 90 % betrieblich genutzten Fahrzeuges:
Der Bw. vertritt die Ansicht, dass bei einem zu 90 %
betrieblich genutzten Fahrzeug die Kosten der Garagierung auch zu 90 %
betrieblich veranlasst und folglich als Betriebsausgaben absetzbar sind, auch
wenn die Garage am Wohn- und nicht am Praxisort liegt.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn die Leistung,
für die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend
aus betrieblichen Gründen (im Interesse des Betriebes) erbracht wird (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Wien 1993, Tz 36.2 zu § 4
EStG 1988).
Die Garage am Betriebsort ist betrieblich veranlasst, auch
wenn das Fahrzeug zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehört und
eine Garagierung am Betriebsort betrieblich nicht notwendig ist (vgl. VwGH
2.8.2000, 97/13/0019; anders bei Werbungskosten des Dienstnehmers für die
Garage am Arbeitsplatz; siehe dazu
Doralt12, § 16 Tz
13 und 220). Dagegen ist die Garage am Wohnort privat veranlasst (VwGH
25.4.2001, 99/13/0221;
Doralt12, § 4
EStG 1988 Tz 52, Stichwort "Garage").
Der Verwaltungsgerichtshof kommt in diesem Erkenntnis vom
25. April 2001, 99/13/0221, zum Schluss, dass bei einem vom Steuerpflichtigen
bewohnten Einfamilienhaus, welches zur Gänze Privatvermögen darstellt,
die Garage am Wohnort unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung
des Fahrzeuges durch den Wohnort und damit privat veranlasst ist.
Nichts anderes freilich kann gelten, wenn der Bw. am Ort
seiner Mietwohnung eine Garage gemietet hat, in welcher er das zu 90 %
betrieblich genutzte Fahrzeug abstellt.
Keine Rolle spielt hiebei, ob nunmehr der Bw. an seinem
Ordinationssitz einen Garagenplatz innehat oder nicht, sondern kommt es eben
darauf an, dass sich die von ihm angemietete Garage am Wohnort befindet und
somit privat veranlasst ist, weshalb die Kosten für die Garagierung als
Aufwendungen der privaten Lebensführung gemäß
§ 20 EStG
1988 nicht abzugsfähig sind.
b) Zahlungen an
die Söhne wegen Ferialtätigkeit:
Für die Anerkennung eines Dienstverhältnisses
unter Familienangehörigen sind strengere Maßstäbe anzusetzen als
dies bei einem Dienstverhältnis mit Fremden der Fall ist. Es muss eine
schuldrechtliche Verpflichtung und nicht nur eine auf Sitte und Gewohnheit
beruhende, sich aus dem Zusammenleben in der Familie zwangsläufig ergebende
Verbindlichkeit gegeben sein.
Der Bw. hat laut seinen Angaben seinen Söhnen für
in den Sommermonaten in seiner Praxis geleistete Hilfstätigkeiten im Jahr
2002 € 300,00, im Jahr 2003 € 100,00 und im Jahr 2004
€ 100,00 pro Monat bezahlt. Der Arbeitsumfang pro Woche habe ca. 10
Stunden betragen, im Jahr 2002 mehr, da in diesem Jahr das Praxisarchiv
aufgeräumt worden sei. Die Söhne waren 2002 14 Jahre, 2003 15 Jahre
und 2004 16 Jahre alt.
Es ergibt sich somit für die Jahre 2003 und 2004 ein
Stundenlohn in Höhe von € 2,50, für das Jahr 2002 kann
dieser mangels Stundenangaben nicht beziffert werden, wird davon aber wohl nicht
abweichen.
Dieser geringfügige für die Hilfstätigkeiten
bezahlte durchschnittliche Stundenlohn hat nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates lediglich Taschengeldcharakter und kann nicht als
fremdübliche Gegenleistung für die erbrachten, nur allgemein
umschriebenen Tätigkeiten angesehen werden, zumal der Bw. auch den vom
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung, auf die an dieser Stelle verwiesen
wird, geäußerten Zweifeln hinsichtlich der tatsächlich
geleisteten Arbeiten nichts Substantielles entgegenzuhalten vermochte.
Tatsächlich scheinen dem Senat zudem ein Großteil der vom Bw.
genannten Tätigkeiten seiner Söhne betreff seine Ordination unter
Berücksichtigung des Alters und der Ausbildung der Jugendlichen sowie der
ärztlichen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht nicht
nachvollziehbar und demzufolge unglaubhaft.
Zudem fehlt es an einer eindeutigen, nach außen
ausreichend zum Ausdruck gekommenen Vereinbarung (in der Art, dass die
Leistungen detailliert nach Art, Umfang und zeitlicher Lagerung festgehalten
wären) ebenso wie an Aufzeichnungen über die tatsächlich
geleisteten Stunden und wäre der Bw. nach Überzeugung des
Berufungssenates mit einer fremden (Ferial)Arbeitskraft ein derartiges
Dienstverhältnis nicht eingegangen.
Nichts an dieser Betrachtung zu ändern vermag auch,
dass der Bw. seine Söhne für die Ferialmonate bei der GKK als
geringfügig Beschäftigte angemeldet hat.
Die vom Bw. behauptete Leistungsbeziehung ist demzufolge
auf einer familienhaften Veranlassung basierend bzw. hat kein fremdüblicher
tatsächlicher Leistungsaustausch stattgefunden und kann das dafür vom
Bw. an seine Söhne geleistete Entgelt daher nicht als Betriebsausgabe
anerkannt werden.
c) Schulkosten
Söhne:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist
außergewöhnlich
,
soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst (§ 34 Abs. 2 leg. cit.)).
Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig
,
wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen und sittlichen Gründen
nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 leg. cit).
Die Belastung
beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit
, soweit sie
einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt (§ 34 Abs. 4 leg. cit).
Für Unterhaltsleistungen gilt gemäß
§
34 Abs. 7 EStG 1988 Folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der
Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein
Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für
das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den
Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b
abgegolten.
3. Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§
106 Abs. 3) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur
insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu
berücksichtigen.
Wenn der Bw. vorbringt, dass die Mehrkosten durch die Lese-
und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) seiner Söhne
außergewöhnlich seien, die ihm zwangsläufig erwachsen
wären, so führt der Unabhängige Finanzsenat hiezu aus wie
folgt:
Unter der Legasthenie versteht man eine massive und lang
andauernde Störung des Erwerbs der Schriftsprache. Die betroffenen Personen
(Legastheniker) haben Probleme mit der Umsetzung der gesprochenen zur
geschriebenen Sprache und umgekehrt. Als Ursache werden eine genetische
Disposition, Probleme der auditiven und visuellen Wahrnehmungsverarbeitung, der
Verarbeitung der Sprache und vor allem der Phonologie angenommen. Die
Störung tritt isoliert und erwartungswidrig auf, d. h. die
schriftsprachlichen Probleme entstehen, ohne dass es eine plausible
Erklärung wie eine generelle Minderbegabung oder schlechte Beschulung gibt.
Der Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie geht davon aus, dass in
Deutschland 4 % der Schüler von einer Legasthenie betroffen sind. Bei
frühzeitiger Erkennung können die Probleme meist kompensiert werden;
je später eine Therapie ansetzt, desto geringer sind in der Regel die
Effekte (www.de.wikipedia.org./wiki/Legasthenie).
Die Mehrerau, das "Collegium Bernardi", umfasst die
Bereiche Privatgymnasium, Internat, Halbinternat und Schülerheim.
Das Privatgymnasium Mehrerau ist ein achtjähriges
Gymnasium. Es besitzt das Öffentlichkeitsrecht und ist nach den
Lehrplänen des österreichischen Schulwesens eingerichtet. Englisch (ab
der ersten Klasse), Latein (ab der dritten Klasse) und Französisch (ab der
fünften Klasse) sind verpflichtende Fremdsprachen. Darüber hinaus
werden Italienisch und Spanisch ab der 6. Klasse (Wahlpflichtfächer)
angeboten.
Wie aus der Homepage (www.mehrerau.at) hervorgeht, ist das Privatgymnasium
Mehrerau nicht auf die Art der bei den Söhnen festgestellten
Teilleistungsschwäche (Legasthenie) spezialisiert, sondern handelt es sich
um ein "gewöhnliches" Privatgymnasium mit Öffentlichkeitsrecht. Auch
werden keine speziellen Lerntherapien für Legastheniker angeboten.
Die vom Bw. aufgezählten geregelten Studienzeiten,
Lernhilfe durch Erzieher, Lernhilfe durch Mitschüler, Lernmanagement,
außerschulische Bildungsmöglichkeiten, Freizeitgruppen etc.
mögen zweifellos wert- und sinnvoll für Legastheniker sein, stehen
aber selbstverständlich auch für alle anderen Schüler ohne diese
Teilleistungsschwäche gleichermaßen offen. Dinge wie - wenn
vonnöten - gesonderte Lernhilfe durch (kostenpflichtige) Erzieher werden
ohne Schulanbot zudem gewöhnlich durch (kostenpflichtige) Nachhilfestunden
erbracht.
Ein erhöhtes Schuldgeld wegen des Vorliegens von
Legasthenie bei Schülern ist für den Besuch des Collegium Bernardi
nicht zu entrichten.
Das Schulgeld ist zwar mit der Bestimmung nach § 34
Abs. 8 EStG 1988 nicht abgegolten, doch hat der Gesetzgeber durch eine
weitgehende Schulgeldbefreiung vorgesorgt bzw. ist das Schulgeld deshalb nicht
zu berücksichtigen, weil es sich dabei um eine Unterhaltsleistung handelt,
die beim Unterhaltsberechtigten selbst keine außergewöhnliche
Belastung darstellte (vgl. u.a. VwGH 18.2.1999, 97/15/0047).
g hat im Jahreszeugnis der 4. Klasse Volksschule; Schuljahr
h, im Unterrichtsfach Deutsch,
Lesen einen Zweier, in
Mathematik einen Dreier, sein
Zwillingsbruder b in Deutsch, Lesen
einen Dreier, in Mathematik einen
Dreier sowie in Sachunterricht einen
Zweier und in Bildnerische Erziehung
einen Zweier. Wie aus diesen Schulnoten ersichtlich, wäre daher auch unter
Ausblendung des Unterrichtsfaches Deutsch,
Lesen - zumindest zum damaligen Zeitpunkt - eine unmittelbare Aufnahme
nach der Volksschule in ein öffentliches Gymnasium nicht möglich
gewesen.
Wenn der Bw. hiezu anführt, seine Söhne
hätten auf Grund der Schulnoten keine Aufnahme in ein anderes Gymnasium
gefunden, so ist so ist dies demzufolge richtig.
Würde man aber seiner Argumentation weiter folgen, so
würde dies bedeuten, dass prinzipiell bei Schülern mit oder ohne
Teilleistungsschwäche, welche die erforderliche (niedrige) Punkteanzahl
für die Aufnahme in ein öffentliches Gymnasium überschreiten und
somit ein solches nicht besuchen können, das Schulgeld für ein
Privatgymnasium als außergewöhnliche Kosten anzuerkennen wäre.
Dies würde aber freilich nicht für die Schüler gelten, die die
Voraussetzungen zur Aufnahme in einem öffentlichen Gymnasium erfüllten
und trotzdem in ein Privatgymnasium gehen. Eine solche Ungleichbehandlung ist
naturgemäß mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der
Steuerpflichtigen nicht vereinbar.
In diesem Zusammenhang lässt sich auch mit dem vom
steuerlichen Vertreter im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung ins
Treffen geführten Argument der Außerordentlichkeit der Legasthenie
nichts gewinnen. Abgesehen davon, dass auch in öffentlichen Schulen auf
Legastheniker Bedacht genommen wird, ist das von den beiden Söhnen des Bw.
besuchte Privatgymnasium unbestritten nicht speziell auf Legastheniker
ausgerichtet und vermag die Legasthenie daher auch dem zu bezahlenden Schulgeld
nicht den Charakter der Außergewöhnlichkeit zu verleihen.
Wie der VwGH bereits in mehreren Erkenntnissen festgestellt
hat (vg. VwGH 18.2.1999, 97/15/0047; 23.11.2000, 95/15/0203), zählt die
Bezahlung von Schulgeld zu den normalen Unterhaltsleistungen für ein Kind
und könnte nach der oben zitierten einschränkenden Regelung des Absatz
7 nur dann Berücksichtigung finden, wenn derartige Kosten auch beim
Unterhaltsberechtigten selbst, wäre er der Steuerpflichtige, eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Hierzu müsste
jedenfalls die Voraussetzung gegeben sein, dass der Besuch dieser Schule
zwangsläufigerfolgt.
Nicht alles, wozu sich Eltern ihren Kindern gegenüber
verpflichtet fühlen, um ihnen die bestmögliche Ausbildung in allen
Bereichen angedeihen zu lassen, ist als sittliche Verpflichtung im Sinne des
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 anzusehen. Die Bereitschaft, für Kinder eine
Vielzahl von finanziellen Opfern zu bringen, wird von den Eltern zwar
häufig als sittliche Pflicht empfunden, was aber nicht bedeutet, dass alle
damit verbundenen Aufwendungen zwangsläufig erwachsen. Ein sittlich
achtbares Verhalten kann nämlich durchaus auch auf freiwillige
Entscheidungen zurückzuführen sein (VwGH vom 24.10.1990, Zl.
87/13/0081).
Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu wiederholt
ausgesprochen, dass eine sittliche Verpflichtung im Sinne des § 34 Abs. 3
EStG 1988 voraussetzt, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und
gerecht denkender Menschen einem Aufwand nicht entziehen kann. Nicht das
persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive
Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend.
Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich
verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln
gebieten (vgl. hiezu VwGH vom 17.5.1989, Zl. 88/13/0222, und die darin zitierte
Vorjudikatur).
Die Sittenordnung gebietet es nämlich nach Ansicht des
Senates nicht, Kindern mit Teilleistungsschwäche den Besuch eines
Privatgymnasiums zu finanzieren, ebenso besteht keine rechtliche Verpflichtung
hiezu.
Diesfalls vermag auch die vom steuerlichen Vertreter in der
mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argumentation, dass den Söhnen des
Bw. die Schulausbildung in einem Gymnasium auf Grund ihres hohen
Intelligenzquotienten zu ermöglichen war und deswegen zwangsläufig
erfolgte, den Senat nicht zu überzeugen.
Nach der Judikatur liegen zwangsläufige Aufwendungen
in Abgrenzung zu freiwilligen Aufwendungen nicht vor, wenn die Aufwendungen sich
als Folge eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Steuerpflichtige aus
freien Stücken entschlossen hat.
Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des
Steuerpflichtigen menschlich verständlich, wünschens- oder lobenswert
erscheint oder eine ungünstige Nachrede vermieden werden soll.
Es ist also keineswegs so, dass ausschließlich im
gewählten Schultyp "Privatgymnasium" die Schulausbildung für die
Söhne möglich und daher zwangsläufig gewesen wäre.
Soweit die Ausführungen des Steuerberaters darauf
hinauslaufen, dass es sich bei Legasthenie um eine Krankheit handelt, ist ihm
entgegenzuhalten, dass abzugsfähig nur solche Krankheitskosten sind, die
typischerweise mit einer Heilbehandlung verbunden sind (vg. VwGH 24.6.2004,
2001/15/0109). Eine medizinische Erforderlichkeit (im Sinne einer
Heilbehandlung) des Schulbesuches hat aber selbst der steuerliche Vertreter
nicht behauptet.
Der
Unabhängige Finanzsenat stellt nicht in Abrede, dass Legasthenie für
Eltern und Kinder eine nicht jedermann treffende zusätzliche Belastung in
vielerlei Hinsicht bezogen auf die Lebensumstände darstellt. Diese
Belastung liegt hier jedoch nicht als außergewöhnliche und somit in
einem steuerlich anzuerkennenden Sinne vor, da dadurch keine Mehrkosten
außerhalb der jedermann für den Besuch eines Privatgymnasiums
treffenden Schulkosten erwachsen sind.
Abschließend wird auf § 34 Abs. 8 EStG 1988
verwiesen, wonach Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung
gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Da die Ausbildungsstätte im
Einzugsbereich des Wohnortes liegt, kann auch der Pauschbetrag nicht
berücksichtigt werden.
Es war demzufolge spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 8. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0210-F/06
- Stammnummer
- 40788
- Gültig
- 08.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF