Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0405-F/02
Tilgung von Verbindlichkeiten des Sohnes als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0405-F/02vom 08.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Großeltern steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zu, wenn sie zur Unterhaltsleistung gesetzlich verpflichtet sind (insbesondere nach § 141 iVm § 166 ABGB, wenn die Eltern zur Unterhaltsleistung nicht im Stande sind); leisten die Großeltern freiwillig Unterhaltszahlungen, steht ihnen kein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Voraussetzung dafür, dass Zahlungen, die auf die Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen zurückzuführen sind, als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, ist ua., dass der Steuerpflichtige glaubt, durch die Übernahme von Bürgschaften eine existenzbedrohende Notlage mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können. Eine existenzbedrohende Notlage liegt nicht schon dann vor, wenn nur die Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne die Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich scheint, sondern wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt verloren zu gehen droht.
In verhältnismäßig häufig vorkommenden Situationen, in denen etwa durch vorübergehende Arbeitslosigkeit oder durch Krankheit und sonstige Unglücksfälle finanzielle Engpässe auftreten, ist es durchaus üblich, dass von den nächsten Angehörigen zur Überbrückung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten Darlehen (eventuell auch unverzinslich) gewährt werden. Die Hingabe solcher Darlehen stellt aber schon deswegen keine außergewöhnliche Belastung dar, weil sie bloß zu einer Vermögensumschichtung führt. Werden aber statt eines derartigen Darlehens nicht rückzahlbare Geldbeträge zugewendet bzw. Schulden ohne jegliche Sicherheiten übernommen, so weist diese Vorgangsweise nicht das Merkmal der Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 auf, sodass keine außergewöhnliche Belastung vorliegt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Seeberger Steuerberatungs-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im Berufungsjahr
als Zivilingenieur Einkünfte aus selbständiger Arbeit; außerdem
erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 samt Beilagen (zB
Bestätigungen der H-Bank bzw. der BH B) machte er ua. neben
Krankheitskosten im Betrage von 41.985,00 S Aufwendungen in Zusammenhang
mit der Tilgung von Verbindlichkeiten seines Sohnes C im Betrage von
265.100,00 S (Unterhaltsrückstände in Höhe von
85.100,00 S sowie Kreditschulden gegenüber der H-Bank im Betrage von
180.000,00 S) als außergewöhnliche Belastung geltend.
In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2000 vom 20. Oktober 2001 wird
diesbezüglich von der steuerlichen Vertretung ausgeführt, dass sich
der obgenannte Sohn des Bw. mehrere Jahre in Südamerika aufgehalten habe,
um sich dort eine Existenz aufzubauen. Bei einem vom Sohn des Bw. nicht
verschuldeten Unfall sei dessen Nutzfahrzeug total beschädigt und dieser
schwer verletzt worden. Es sei ihm (dem Sohn) nicht möglich gewesen, in
Südamerika Ersatz für seinen materiellen und körperlichen Schaden
(bzw. für den künftigen Verdienstentgang) zu erhalten. Nach
längerer Behandlung in der Klinik habe der Sohn seine Arbeit als
Installateur wieder aufnehmen können. Er könne aber sein Knie nicht
mehr vollständig strecken, was seine Tätigkeit als Installateur
erheblich einschränke. Sofort nach Aufnahme seiner Tätigkeit sei der
Sohn des Bw. von der H-Bank aufgefordert worden, seine bestehenden
Verpflichtungen abzudecken. Ebenfalls sei gegen den Sohn von Seiten der
BH B wegen bisher nicht bezahlter Unterhaltskosten für dessen
außereheliches Kind exekutiert worden. Da der Sohn des Bw. wegen dessen
geringen Einkommens nicht in der Lage gewesen sei, in einem vernünftigen
Zeitraum die ausstehenden Schulden zu begleichen, und die Gefahr bestanden
hätte, dass dieser bei der langen Exekutionsdauer und der finanziellen
trostlosen Lage den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben seelisch nicht verkraftet
hätte, habe sich der Bw. rechtlich und sittlich verpflichtet gefühlt,
die Altlasten des Sohnes zu tilgen bzw. diesen beim Aufbau einer neuen Existenz
zu unterstützen.
Das Finanzamt
berücksichtigte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2000 vom
22. November 2001 die obgenannten Krankheitskosten nicht, zumal sie
den Selbstbehalt von 69.320,00 S nicht überstiegen. Die oben
erwähnten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tilgung von
Verbindlichkeiten des Sohnes berücksichtigte es deshalb nicht als
außergewöhnliche Belastung, weil diese nicht zwangsläufig
erwachsen seien; es reiche nicht aus, dass sich der Steuerpflichtige zur
Tätigung der Aufwendungen sittlich verpflichtet fühle; ebenso sei
nicht ausreichend, dass das Handeln menschlich verständlich sei,
wünschens- oder lobenswert erscheinen möge. Weiters seien nur jene
Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig,
die zur Deckung von Aufwendungen gewährt würden, die beim
Steuerpflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen
würden (Krankheitskosten, Katastrophenschäden).
Mit Schreiben vom
15. Jänner 2002 berief der Bw. gegen diesen
Einkommensteuerbescheid 2000 und wandte sich gegen die
Nichtberücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen, die
durch die Tilgung von Verbindlichkeiten seines Sohnes entstanden seien. Die
steuerliche Vertretung des Bw. brachte weiters vor, dass durch den Unfall im
Jänner 1999 die gesamten Ersparnisse des Sohnes des Bw. in Form dessen
Nutzfahrzeuges vernichtet worden seien. Damit sei dem Sohn auch die
Möglichkeit genommen worden, Einnahmen zu erzielen. Am Unfall selbst treffe
den Sohn keine Schuld; dennoch sei es ihm nicht möglich gewesen,
entsprechende Ersätze zu erhalten. Erst im März 2000 habe dieser
eine Tätigkeit als Installateur aufnehmen können. Dessen Arbeits- und
Wohnstätte sei im Übrigen in Wien. Die Eltern schätzten es sehr,
dass ihr Sohn nach langer Genesung wieder arbeitsfähig sei und auch den
seelischen Schock auf Grund der Ereignisse des Jahres 1999 überwunden habe
und einer regelmäßigen Arbeit nachgehe. Die steuerliche
Vertretung des Bw. verweist schließlich auf
Doralt4,
Einkommensteuergesetz-Kommentar, Tz 40 zu
§ 34 EStG 1988, sowie auf die dort angeführten
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und führte dazu aus, dass im
Berufungsfall nicht nur die sittliche Verpflichtung bestehe, dem Sohn in dieser
Situation zu helfen und mindestens den entstandenen Schaden und den
Verdienstentgang zu ersetzen, sondern nach dem ABGB auch eine rechtliche
Verpflichtung. Hinsichtlich der sittlichen Gründe spreche der
Verwaltungsgerichtshof dann von einer Zwangsläufigkeit, wenn der
Steuerpflichtige sich nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der
Verpflichtung nicht entziehen könne. Dabei sei nicht das persönliche
Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen maßgebend, sondern der objektive
Begriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen. Die herrschende
moralische Anschauung sei sicherlich die, dass ein freiberuflich tätiger
Familienvater Verpflichtungen, die dem Sohn durch einen unverschuldeten
Vermögensverlust und längeren Verdienstentgang entstanden seien, zu
übernehmen habe.
Mit Schreiben vom
17. Jänner 2002 führte die steuerliche Vertretung des Bw.
korrigierend zum obigen Berufungsvorbringen aus, dass der Sohn des Bw. seine
Tätigkeit als Installateur erst im März 2001 (statt
März 2000) aufgenommen habe. Im Jahr 2000 und in den ersten
beiden Monaten des Jahres 2001 habe der Bw. seinen Sohn in seiner Kanzlei
für diverse Arbeiten eingesetzt. Dieser habe dabei nie über die
Geringfügigkeitsgrenze hinaus verdient. Diesen Verdienst habe der Sohn als
dessen persönliches Taschengeld verwendet. Damit sei der Bw. praktisch
für den Vermögensschaden durch den Unfall und den Verdienstentgang
für über zwei Jahre aufgekommen.
Nach Ergehen der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 3. Oktober 2002, auf deren
zusätzliche Bescheidbegründung vom 7. Oktober 2002 verwiesen
wird, stellte der Bw: einen nicht näher begründeten Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung
wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag vom 8. November 2002
kündigte die steuerliche Vertretung des Bw. die Vorlage eines
entsprechenden Nachtrages zum Rechtsmittel, der sich mit den Argumenten der
Berufungsvorentscheidung befasse, für die nächsten Tage an.
Im Rahmen eines
Vorhalteverfahrens (vgl. das Ergänzungsersuchen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 23. April 2003) wurde der Bw.
eingeladen, den im Vorlageantrag angekündigten Nachtrag bzw. die
angekündigte Stellungnahme zu den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung nachzureichen sowie eine entsprechende Stellungnahme zu
den Überlegungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz im obgenannten
Ergänzungsersuchen abzugeben; der Bw. ließ dieses Ersuchen jedoch
trotz entsprechendem Erinnerungsschreiben vom 20. Oktober 2003
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall ist strittig,
ob der Bw. aus rechtlichen bzw. sittlichen Gründen zur Übernahme der
obgenannten Verbindlichkeiten seines Sohnes verpflichtet war und die daraus
resultierenden Zahlungen (265.100,00 S bzw. 19.265,57 €) als
außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
Der Abzug
außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 setzt grundsätzlich
voraus:
Unbeschränkte
Steuerpflicht sowie
eine
Belastung des Einkommens.
Die Belastung
darf
nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen,
muss
außergewöhnlich sein,
muss
zwangsläufig erwachsen,
muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen und
darf
nicht unter ein Abzugsverbot fallen.
Alle Voraussetzungen
müssen zugleich gegeben sein. Liegt daher beispielsweise das Merkmal der
Zwangsläufigkeit nicht vor, so erübrigt sich eine Prüfung der
Außergewöhnlichkeit.
Eine Belastung erwächst
dem Steuerpflichtigen im Sinne des
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
Nach übereinstimmender
Ansicht von herrschender Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ergibt sich aus dieser Bestimmung eindeutig, dass freiwillig getätigte
Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig
Berücksichtigung finden können, wie Aufwendungen, die auf Tatsachen
zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich
herbeigeführt wurden oder die sonst die unmittelbare Folge eines Verhaltens
sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat
(vgl. beispielsweise VwGH 26.9.2000, 99/13/0158; VwGH 19.12.2000,
99/14/0294).
Tatsächliche Gründe
im obigen Sinne sind solche, die den Steuerpflichtigen unmittelbar selbst
treffen (zB eigene Krankheitskosten, Aufwendungen infolge
Körperbehinderung). Derartige Gründe kommen im Berufungsfall nicht in
Betracht bzw. das Vorliegen solcher wurde von Seiten des Bw. auch nicht
behauptet.
Rechtliche Gründe sind
solche, die dem Steuerpflichtigen eine außergewöhnliche Belastung auf
Grund einer rechtlichen Verpflichtung auferlegen (zB Krankheitskosten
unterhaltsberechtigter Personen). Erwächst die Belastung aus der
Erfüllung einer Rechtspflicht, so muss bereits die Übernahme der
Rechtspflicht das Merkmal der (rechtlichen oder sittlichen)
Zwangsläufigkeit aufweisen. Als rechtlichen Grund kommt gegenständlich
nur die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern im
Sinne des § 140 Abs. 1 ABGB in Frage. Aus ihr
erfließt allerdings keine Verbindlichkeit der Eltern, für die von den
Kindern eingegangenen Schulden aufzukommen. Sie müssen den Kindern
lediglich den anständigen Unterhalt gewähren, wenn diese nicht oder
nicht mehr in der Lage sind, ihn sich zu verschaffen.
Leistungen für den
laufenden Unterhalt an volljährige Kinder, für die keine
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind im Übrigen - außer in den
Fällen und im Ausmaß des
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 -
gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988
idF des StruktAnpG 1996, BGBl. Nr. 201/1996, ausdrücklich
vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen; dies selbst
dann, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung bestünde.
Ausnahmsweise könnten
gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988
Unterhaltsleistungen abgesetzt werden, sofern sie zur Deckung von Aufwendungen
gewährt werden, die beim Empfänger bzw. Unterhaltsberechtigten selbst
eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden
(zB Krankheitskosten). Eine Verwendung der geleisteten Zahlungen für
Kosten, die beim Unterhaltsberechtigten nach
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 zu
berücksichtigen wären, hat das gegenständlichen Verfahren im
Übrigen auch nicht hervorgebracht.
Unterhaltsleistungen für
Kinder werden gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 1 und
2 EStG 1988 grundsätzlich durch die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag sowie für nicht haushaltszugehörige Kinder durch
den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988
abgegolten. Großeltern steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zu, wenn
sie zur Unterhaltsleistung gesetzlich verpflichtet sind (insbesondere nach
§ 141 iVm § 166 ABGB, wenn die Eltern zur
Unterhaltsleistung nicht im Stande sind); leisten die Großeltern
freiwillig Unterhaltszahlungen, wovon im gegenständlichen Fall auszugehen
ist (Exekution wurde lt. vorgelegter Bestätigung der BH B gegen den
Sohn des Bw. geführt), steht ihnen kein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Bei der
streitgegenständlichen Zahlung aus einer Bürgschaft für die
Kreditschulden des Sohnes gegenüber der H-Bank handelt es sich - wie
bereits dargelegt - nicht um eine Unterhaltsleistung im Sinne des
§ 140 Abs. 1 ABGB und damit auch nicht um eine solche
im Sinne des § 34 Abs. 7 EStG 1988. Der Unterhalt
umfasst etwa Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Erholung,
Freizeitgestaltung und medizinische Versorgung. Damit ist die in Rede stehende
Leistung des Bw. nicht gleichzusetzen. Für die Aufwendungen des Bw. zur
Entschuldung seines Sohnes muss daher eine Zwangsläufigkeit aus rechtlicher
Pflicht verneint werden.
Zu prüfen ist daher noch,
ob den Bw. im Berufungsjahr eine sittliche Pflicht zu den strittigen
Aufwendungen traf. Zur Lösung der Frage, ob Zahlungen, die auf die
Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen zurückzuführen
sind, als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, hat der
Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 21.9.1993, 93/14/0105;
VwGH 28.2.1995, 95/14/0016; VwGH 24.11.1999, 94/13/0255) nachstehende
Grundsätze entwickelt: 1. Es ist erforderlich, dass der
Steuerpflichtige glaubt, durch die Übernahme von Bürgschaften eine
existenzbedrohende Notlage mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können.
2. Eine existenzbedrohende Notlage liegt nicht schon dann
vor, wenn nur die Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne
die Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich scheint,
sondern wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen
überhaupt verloren zu gehen droht, dieser also seine berufliche Existenz
nicht auf andere ihm zumutbare Weise hätte erhalten können.
3. Die besicherten Kredite dürfen nicht dazu dienen,
den Betrieb des Schuldners zu erweitern oder ihm sonst bessere Ertragschancen zu
vermitteln.
4. Es besteht keine sittliche Verpflichtung zur
Übernahme von Bürgschaften für Schulden, die ein naher
Angehöriger ohne besondere Notwendigkeit eingegangen ist.
5. Eine Zwangsläufigkeit
aus sittlichen Gründen setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach
dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der Übernahme von
Bürgschaften nicht entziehen kann. Nicht das persönliche
Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff
nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend. Es reicht daher
nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich
ist, es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln gebieten.
Die Tilgung von Schulden, die
Übernahme einer Bürgschaft bzw. die Abwehr eines Konkurses für
nahe Angehörige kann zwar bei Vorliegen einer existenzbedrohenden Notlage
eine außergewöhnliche Belastung begründen, doch liegt in der
Regel Zwangsläufigkeit nicht vor; es entspricht nicht dem Gesetzeszweck,
die Übernahme von Schulden für nahe Angehörige auf die
Allgemeinheit abzuwälzen (vgl. dazu
Doralt4, a.a.O.,
Tz 41 und 42 zu § 34 EStG 1988).
Der Bw. hat wiederholt und
durchaus glaubwürdig dargelegt, aus welchen Gründen er sich
genötigt gesehen habe, seinem Sohn C im Jahr 2000 finanzielle Hilfe
zukommen zu lassen. Von einer existenzbedrohenden Notlage im obigen Sinne kann
nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz gegenständlich nicht
gesprochen werden, zumal der erst 30-jährige Sohn des Bw. im Berufungsjahr
im Unternehmen des Bw. geringfügig beschäftigt war und ab März
2001 wieder in seinem erlernten Beruf arbeiten konnte. Angesichts dieses
Sachverhaltes war im konkreten Fall davon auszugehen, dass die finanziellen
Schwierigkeiten, in die der Sohn des Bw. geraten ist, nur vorübergehender
Natur waren. Von einem Verlorengehen der wirtschaftlichen Existenz bzw. von
einem vollkommenen Vermögensverlust des Sohnes kann gegenständlich
keine Rede sein.
In
verhältnismäßig häufig vorkommenden Situationen, in denen
etwa durch vorübergehende Arbeitslosigkeit oder durch Krankheit und
sonstige Unglücksfälle finanzielle Engpässe auftreten, ist es
durchaus üblich, dass von den nächsten Angehörigen zur
Überbrückung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten Darlehen (eventuell
auch unverzinslich) gewährt werden. Die Hingabe solcher Darlehen stellt
aber schon deswegen keine außergewöhnliche Belastung dar, weil sie
bloß zu einer Vermögensumschichtung führt. Werden aber statt
eines derartigen Darlehens nicht rückzahlbare Geldbeträge zugewendet
bzw. Schulden ohne jegliche Sicherheiten übernommen, so weist diese
Vorgangsweise nicht das Merkmal der Zwangsläufigkeit im Sinne des
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 auf, sodass keine
außergewöhnliche Belastung vorliegt (vgl. VwGH 1.3.1989,
85/13/0091; VwGH 11.6.1991, 91/14/0052).
Abschließend sei noch
erwähnt, dass es am Bw. als Begünstigungswerber gelegen wäre,
selbst und aus eigenem Antrieb die Voraussetzungen der angestrebten
Begünstigung darzulegen und glaubhaft zu machen; bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Es liegt somit an der Partei,
selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels die Umstände
darzulegen, die für die Begünstigung sprechen. Gegenständlich hat
es der Bw. trotz entsprechender Aufforderung (vgl. das Ergänzungs- sowie
das Erinnerungsschreiben der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
23. April 2003 bzw. vom 20. Oktober 2003) unterlassen, zu den
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung sowie zu den Überlegungen
der Abgabenbehörde zweiter Instanz im genannten Ergänzungsersuchen
Stellung zu nehmen. Aus dem Vorbringen des Bw. konnte die Gefahr einer
existenzbedrohenden Notlage seines Sohnes nicht zuverlässig abgeleitet
werden.
Auch wenn verständliche
Gründe den Bw. dazu veranlasst haben, die Verbindlichkeiten seines Sohnes C
zu tilgen, fehlt diesen Zahlungen - wie oben dargelegt - das Merkmal der
Zwangsläufigkeit. Sie waren eine Folge von freiwilligen Handlungen des Bw.
selbst; dass sich der Bw. subjektiv verpflichtet gefühlt hat, seinem Sohn
aus dessen finanziellen Schwierigkeiten zu helfen, ist unerheblich. Im Ergebnis
kann daher dem Finanzamt nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn es die
strittigen Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung behandelt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
8. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 140 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 141 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Außergewöhnliche BelastungZwangsläufigkeitfreiwillige Handlungentatsächlicherechtlichesittliche GründeUnterhaltsleistungen(volljährige) KinderUnterhaltsabsetzbetragGroßelternBürgschaftsverpflichtungenexistenzbedrohende NotlageÜberbrückungsdarlehenVermögensumschichtungBegünstigungstatbestandOffenlegungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0405-F/02
- Stammnummer
- 7548
- Gültig
- 08.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF