Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0273-I/07
Abgabennachsicht: Dauernde Berufungsunfähigkeit des Sohnes (mit eigenem Pensions- und Pflegegeldanspruch) begründet keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung bei der Mutter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0273-I/07vom 12.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch XY, vom
8. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 25. April
2007 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) war Kommanditistin der A-KG, welche bis zur
Betriebsaufgabe im Jahr 1999 einen Lebensmittelhandel betrieben hat.
Mit Eingabe vom
15. 10./14. 11. 2006 stellte die durch ihre im Spruch genannte Tochter
vertretene Bw. ein Nachsichtsansuchen, das wie folgt begründet wurde:
"...Meine
Mutter...ist im 87. Lebensjahr. Vom Finanzamt Innsbruck wird von ihr noch immer
eine Zahlung eingefordert, für welche sie mit bestem Wissen und Gewissen
nichts dafür kann. Am 28. 9. 2006 wurden 145,34 € von ihrer
ohnehin kargen Pension abgezogen. Es muss doch eine Stelle geben, die
Härtefälle wie diese bereinigt.
Mein Bruder A.,
der das elterliche Geschäft übernommen hat, ist nach mehreren
Schlaganfällen und einem Herzinfarkt körperlich und geistig behindert
zurückgeblieben. Er konnte, obwohl er sehr fleißig arbeitete, nur
wenig oder keinen Gewinn erzielen und ist dadurch krank geworden. Dass die
Großmärkte die kleinen Lebensmittelhändler der Reihe nach kaputt
gemacht haben, ist erwiesen und allen gut bekannt.
Und nun zu
meiner Mutter: Sie hat ab 1940 bereits während des Krieges mit ihrer
Schwiegermutter das Geschäft geführt, nachdem alle Männer
Kriegsdienst leisteten. Anschließend daran, als der Hunger in Tirol der
größte Feind der Menschen war, hat sie neben drei kleinen
Mädchen dafür gesorgt, dass Lebensmittel eingekauft werden konnten.
Sie ist von W. nach I. gefahren, sehr oft sogar mit dem Fahrrad, und hat nach
stundenlangem Warten die Lebensmittelmarken in Bezugsscheine umgetauscht. Die
Leute sind damals um fünf Uhr früh vor den Geschäften um Essbares
angestanden und abends mussten die Marken mit Wasserglas auf Zeitungen geklebt
werden.
Nachdem meine
Mutter unter schwierigen Bedingungen jahrzehntelang als
Lebensmittelhändlerin hart gearbeitet, viel für die Gesellschaft
geleistet und stets ihre Steuern brav bezahlt hat, ist es mehr als
unverständlich, dass sie vom Vater Staat im hohen Alter noch dazu bestraft
wird. Ich bitte um eine positive Erledigung, da die Mutter mit ihrem behinderten
Erben und der kleinen Gewerbepension ohnehin genug Sorgen hat...
Seit dem
letzten Ansuchen um Nachsicht hat sich der Gesundheitszustand meiner Mutter
erheblich verschlechtert und es geht so weiter. Im Jahr 2004 musste sie sich
einer schweren Wirbelsäulen/Bandscheiben-Operation unterziehen, wobei sie
auch heute noch ständig Schmerzen hat, schwere Medikamente braucht und kaum
gehfähig ist. Außerdem ist ein deutlicher Hörverlust
eingetreten, bei dem sie nur mit Hörapparat hört und viele Arztbesuche
braucht. Im Jahr 2006 mussten beide Augen operiert werden, wobei leider bei
einem Auge eine vollkommene Netzhautablösung zurückgeblieben ist und
die Operation nicht geglückt ist. Ich hoffe sehr, dass das Finanzamt bei
meiner Mutter Rücksicht und Nachsicht der Zahlungsforderung walten
lässt. Jeder weiß, dass der Lebensmittelhandel ein hartes Brot war
mit nur wenig Einkommen und daher auch wenig Pension bleibt..."
Das Finanzamt
wies dieses Nachsichtsansuchen mit Bescheid vom 25. 4. 2007 ab. Begründend
führte es dazu nach Zitat des § 236 Abs. 1 BAO aus, dass die
Bewilligung einer Abgabennachsicht das Vorliegen einer Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung voraussetze, die persönlich oder sachlich begründet
sein könne. Von der Bw. sei keine sachliche Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung behauptet worden. Eine persönliche Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung sei ebenfalls nicht zu erkennen, zumal das Finanzamt die
Pensionsbezüge der Bw. im Hinblick auf ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bis zum unpfändbaren Freibetrag
(§ 53 AbgEO i. V. m. § 291a EO) gepfändet, sondern die
Pfändung auf einen monatlichen Betrag von 1.000 S bzw.
72,67 € eingeschränkt habe. Mehraufwendungen für
Krankheitskosten seien schon bei der Einkommensteuerveranlagung (durch Abzug
eines Pauschbetrages nach der Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen wegen eigener Behinderung) berücksichtigt worden. Da die
zwangsweise Einbringung des Abgabenrückstandes im Wege monatlicher
Beträge von 72,67 € (bzw. 145,34 € bei Sonderzahlungen)
aufgrund der Einkommenssituation der Bw. durchaus zumutbar erscheine, sei das
Nachsichtsansuchen mangels Unbilligkeit der Abgabeneinhebung abzuweisen,
wenngleich die von der Bw. geschilderten Opfer und Anstrengungen für den
wirtschaftlichen Wiederaufbau in der Nachkriegszeit zu würdigen seien.
In der als
Berufung zu wertenden Eingabe vom 8. 5. 2007 wiederholte die Bw. ihren
Standpunkt. Diesem Schreiben war ein Lebenslauf des im Jahr 1993 verstorbenen
Ehegatten der Bw. sowie ein Artikel in einer Tiroler Lokalzeitung angeschlossen,
der die schwierige Ernährungssituation der Tiroler Bevölkerung in der
unmittelbaren Nachkriegszeit zum Gegenstand hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der
für die Abgabennachsicht maßgeblichen Bestimmung des § 236
Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Im Fall eines
Nachsichtsansuchens hat die Abgabenbehörde zuerst zu prüfen, ob ein
Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff der Unbilligkeit der
Einhebung nach Lage des Falles entspricht. Wird diese Frage verneint, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, sondern der Antrag aus
rechtlichen Gründen abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das
Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Bereich des
Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden (vgl.
etwa VwGH 11. 12. 1996, 94/13/0047).
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine
Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem
wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die
sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den
Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder
"sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere
dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des
Nachsichtswerbers gefährden würde. Allerdings bedarf es zur
Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt
der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und
Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme
(vgl. z. B. VwGH 5.7.2004, 2004/14/0040; VwGH 3.7.2003, 2002/15/0155).
Solche
wirtschaftlichen Auswirkungen behauptet die Bw. mit dem oben wiedergegeben
Antragsvorbringen nicht.
Die von der Bw.
angesprochene Erkrankung ihres Sohnes A., die zur Aufgabe des
Lebensmittelhandels infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit geführt hat,
stellt zweifellos auch für die Bw. einen schweren Schicksalsschlag dar.
Ungeachtet dessen ergibt sich hieraus kein tauglicher Nachsichtsgrund für
die Bw., zumal diese selbst nicht behauptet, dass die Entrichtung der von der
Bw. geschuldeten Abgaben gerade durch die Pflegebedürftigkeit des Sohnes
auf unzumutbare Weise erschwert würde. Für eine derartige Annahme
bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, weil der verheiratete 56-jährige
Sohn der Bw. über eine eigene monatliche Pension von zirka 950 €
netto verfügt und zusätzlich ein Pflegegeld von rund 850 €
bezieht, sodass sein Lebensunterhalt und die erforderliche Pflege sichergestellt
sind. Im Übrigen hat das Finanzamt den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Sohnes der Bw. bereits dadurch
angemessen Rechnung getragen, dass es diesem mit Bescheid vom 14. 12. 2000
Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von rund 850.000 S nachgesehen
hat.
Die weiteren
Ausführungen im Antrag, die sich mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten
kleiner Lebensmittelhändler aufgrund des Verdrängungswettbewerbes
großer Lebensmittelketten in der Vergangenheit beschäftigen,
begründen von vornherein keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, weil eine
Abgabennachsicht nicht dazu dient, außersteuerlich erlittene
wirtschaftliche Nachteile ganz oder teilweise auszugleichen (vgl. VwGH 10. 5.
1995, 92/13/0125). Soweit die Bw. auf die schwierigen Bedingungen für ihre
Berufungsausübung in den entbehrungsreichen Kriegs- und Nachkriegjahren
verweist, ist festzustellen, dass die Bestimmung des § 236 BAO keine
Handhabe dafür bietet, der Bw. einen Ausgleich für (Jahrzehnte
zurückliegende) wirtschaftliche Erschwernisse zu schaffen, deren Ursachen
in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit der Abgabeneinhebung stehen.
Der
nachsichtsgegenständliche Abgabenrückstand (derzeit zirka
6.500 €) resultiert aus einer Einkommensteuernachforderung aus der
Veranlagung des Jahres 1998 (209.894 S) samt Säumniszuschlag und
Stundungszinsen. Die Einkommensteuerschuld ist durch die Veräußerung
einer Betriebsliegenschaft in V. um 7 Millionen Schilling und die damit
verbundene Auflösung stiller Reserven entstanden. Das Finanzamt hat die zur
zwangsweisen Einbringung dieser Abgabenschuldigkeiten im November 2000
durchgeführte Pfändung der Alterspension der Bw. auf zirka 50 %
des pfändbaren Betrages eingeschränkt, wodurch die monatlichen
Überweisungen der Drittschuldnerin (Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft) auf 72,67 € bzw. 145,34 € bei
Sonderzahlungen gemäß
§ 290 b EO reduziert wurden.
Dies bedeutet, dass der Bw. von ihren monatlichen Pensionsbezügen ein
deutlich höherer Betrag als der sich aus § 291a EO i. V. m.
§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG ergebende unpfändbare
Freibetrag verbleibt; der Jahrespensionsbezug der Bw. belief sich im Jahr 2006
auf rund 16.000 € brutto. Zusätzlich zur Alterspension erhält die
Bw. von ihrem Sohn A. 500 € pro Monat, womit dieser offenbar einen vom
verstorbenen Ehegatten der Bw. testamentarisch verfügten, als Reallast
verbücherten Unterhaltsbeitrag leistet (vgl. Grundbuch 99999 EZ 999
C-LNR 99). Welche laufenden Ausgaben die Bw. mit ihren Einkünften zu
bestreiten hat, wurde im vorangegangenen Verfahren nicht dargelegt. Ebenso wenig
hat sich die Bw. zu allfälligen anderen als Abgabenverbindlichkeiten
geäußert. Unter diesen Umständen kann die Abgabenbehörde
zweiter Instanz nicht erkennen, dass die Beschränkung der durch die
vollstreckungsweise Entrichtung der Abgabenschuld verbleibenden Mittel eine
Existenzgefährdung der Bw. oder außergewöhnliche wirtschaftliche
Schwierigkeiten nach sich zöge.
Aus dem hohen
Alter der Bw. und ihren altersbedingten körperlichen Gebrechen ergibt sich
ebenfalls keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung aus persönlichen
Gründen, ist doch nicht hervorgekommen, dass dadurch die wirtschaftliche
Lage der Bw. so schwer beeinträchtigt wird, dass eine Abgabeneinhebung (im
hier gegebenen Ausmaß) unzumutbar erschiene. Mangels eines konkreten
gegenteiligen Vorbringens ist vielmehr davon auszugehen, dass der Bw. die
für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel auch dann
verbleiben, wenn ihre Pensionsbezüge im Exekutionsweg um die obigen
Beträge gekürzt werden.
Der Bw. ist
zwar einzuräumen, dass sie aufgrund ihres hohen Alters und des
angegriffenen Gesundheitszustandes pflegebedürftig ist. Dabei darf aber
nicht außer Acht gelassen werden, dass der durch die
Pflegebedürftigkeit der Bw. verursachte Sonderbedarf an Betreuung und Hilfe
durch das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz 1993 abgedeckt wird, das
der Bw. seit dem Jahr 2003 gewährt wird (Pflegegeldbezug 2006:
3.116,67 €). Die Bw. hat zu den von ihr selbst zu tragenden
Heilbehandlungskosten (Selbstbehalte für Medikamente, ärztliche
Behandlungen und Therapien etc.) keinerlei Angaben gemacht. Dazu hat aber
bereits das Finanzamt zutreffend festgestellt, dass die der Bw. erwachsenen
Mehraufwendungen für Krankheitskosten schon bei der
Einkommensteuerfestsetzung als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt wurden (§ 34 EStG bzw. VO BGBl. 1996/303 idF BGBl. II
1998/91).
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass eine Sonderbehandlung der Bw. in Form der angestrebten
Nachsicht aus Rechtsgründen unzulässig ist, weil kein Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung vorliegt. Da folglich kein Raum für eine
Ermessensentscheidung bleibt, war wie im Spruch angeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 12. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0273-I/07
- Stammnummer
- 30497
- Gültig
- 12.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF