…iVm § 11 UStG ist, dass sich u.a. Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Dem Sinn des Gesetzes entsprechend begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass…
…Verkauf von der B GmbH an die Bw. GmbH ausgestellt und der Vorsteuerabzug bei der Bw. GmbH auch geltend gemacht. Die Rechnungsurkunde enthält somit jedenfalls in Bezug auf den Kaufgegenstand unrichtige Angaben, weshalb die Erfordernisse einer Rechnung iSd § 11 UStG nicht gegeben und somit auch…
…Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 iVm § 11 UStG sei, dass sich ua Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde ergäben. Dem Gesetz begnüge sich nicht mit Angaben, aus denen iZm dem übrigen Sachverhalt hervorgehe, dass ein Unternehmer…
… 11 Abs. 1 UStG 1994 ist, dass sich ua. Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben (vgl. zB VwGH vom 24.2.2000, 97/15/0151, mwN). Die Angabe des Namens und der Anschrift des liefernden oder…
…Berechtigung zum Vorsteuerabzug u.a. voraus, dass sich Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Diese Angaben dienen nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine…
…1 iVm § 11 UStG ist, dass sich u.a. Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Dem Sinn des Gesetzes entsprechend begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen iZm dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein…
…11 UStG 1994 sei, dass sich u. a. Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Da dies nicht möglich wäre, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen. In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP führte die Bw. aus…
…Berechtigung zum Vorsteuerabzug u.a. voraus, dass sich Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Diese Angaben dienen nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine…
…Bw.) nicht nachvollziehbar. Außerdem ist die angebliche Lieferung im Hinblick auf die folgende Veräußerung nach Deutschland als entbehrlich zu betrachten, da es sich dabei offensichtlich um eine Begünstigung des Unternehmens des Geschäftsführers handelt. Die in den vorliegenden Rechnungsurkunden vom 11. und 30. Juni 2001 ausgewiesene…
…Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug unter anderem voraus, dass sich Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Diese Angaben dienen nicht nur der Kontrolle…
…ist vielmehr, dass aus der Rechnungsurkunde die richtige Anschrift des leistenden Unternehmens hervorgeht. Die Behörde muss auf Grund der Angaben in der Rechnung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den tatsächlichen Namen des Unternehmers samt seiner Anschrift erkennen können. Im konkreten Fall steht außer Streit, dass der…
…des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht. Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist somit unter anderem, dass sich Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Diese Angaben dienen nicht nur der Kontrolle…
…Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 UStG 1994 ist daher auch u.a., dass sich Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2000, 97/15/0151)…
…Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist aber unter anderem, dass sich Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Diese Angaben dienen nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat…
…cit. voraus, dass sich der Name des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben muss. Dem Sinn des Gesetzes entsprechend begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in…
…Abs. 8 Z 3 UStG 1994 Gutschriften enthalten. Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist somit unter anderem, dass sich Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde ergeben. Hierunter ist der richtige Name und die richtige Anschrift zu verstehen. Diese…
… 11 Abs. 1 UStG 1994 ist, dass sich u.a. Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunden selbst ergeben. Im vorliegenden Fall weicht aber die Bezeichnung auf den streitgegenständlichen Rechnungen von jener des Firmenbuchauszuges ab. Eine, jedem Unternehmer zumutbare…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb&WPGmbH, Wien, vom 30. Juli 2010 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2007 vom 23. Juni 2010, die Berufung vom 2. September 2009 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 3. August 2009 sowie den…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der XGmbH, Ort,Straße, vertreten durch Stb, vom 29. September 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 28. August 2003 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum März 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet…
Sind die Angaben zum Leistungszeitpunkt bzw -zeitraum fehlerhaft, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Nach Ansicht des VwGH (26.02.2004, 2004/15/0004; 21.12.2010, 2009/15/0091; 28.09.2011, 2006/13/0064) begnügt sich das Gesetz, dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, nicht…