Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0198-W/05
1.) Vorsteuerabzüge aus Gutschriften, 2.) Vorsteuerabzug/Mietaufwand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0198-W/05vom 30.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird der Begründungsteil eines Bescheides zum Bestandteil eines anderen Bescheides erklärt, wird auch die diesem Begründungsteil zugrunde liegende Sachlage zum Bestandteil der dem anderen Bescheid zugrunde liegenden Sachlage.
Wird in einer Gutschrift eine aus dem Firmenbuch gelöschte und damit nicht existierende Gesellschaft als leistende Unternehmerin ausgewiesen, liegt keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat 1.
über die
Berufung der Bw., vertreten durch den Steuerberater Mag. Gerhard Wertanzl,
1130 Wien, Maxingstraße 70, vom 7. November 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 13. Oktober 2003
betreffend Festsetzung/Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2003 bis
Juli 2003 und 2.
über die Berufung
der Bw. vertreten durch den Steuerberater Mag. Gerhard Wertanzl, 1130 Wien,
Maxingstraße 70, vom 13. Jänner 2009 gegen den gemäß
§ 200 Abs 1 BAO idgF vorläufigen Bescheid des Finanzamtes Bruck
Eisenstadt Oberwart vom 25. November 2008 betreffend Umsatzsteuer 2003
entschieden:
1.
Die Berufung vom 7. November 2003 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Festsetzung/Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2003 bis Juli 2003
bleibt unverändert.
2.
Der Berufung vom 13. Jänner 2009 wird teilweise Folge
gegeben.
Der gemäß
§ 200
Abs 1 BAO idgF vorläufige Umsatzsteuerbescheid 2003 wird
abgeändert.
Die Wortfolge "Gemäß
§ 200 (1) BAO vorläufiger Bescheid" wird ersatzlos gestrichen.
Die Umsatzsteuer für das
Jahr 2003 wird endgültig mit EUR 13.307,95 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, die seit dem Generalversammlungsbeschluss vom 17.
Juni 2002 unter der im Spruch angeführten Bezeichnung firmiert.
Unternehmensgegenstand der Bw. ist das Transportgewerbe.
Gesellschafter und handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Bw. ist TM. Bis 30. Jänner 2008 war IG
Minderheitengesellschafter; sein Gesellschaftsanteil wurde von TM
übernommen.
Die Aufzeichnungen der Bw. waren Gegenstand einer
Umsatzsteuersonderprüfung. Im Umsatzsteuersonderprüfungsverfahren hat
der steuerliche Vertreter der Bw. mitgeteilt:
Die
Bw. hat keinen eigenen Fuhrpark und hat die Transporte - mit Ausnahme der
Transporte für WI und A-GmbH - mit dem Fuhrpark der Eltern des
Gesellschafter-Geschäftsführers bzw. dem Fuhrpark der in BI
ansässigen M-GmbH durchgeführt.
Mit
der Durchführung von Transporten für WI und A-GmbH hat die Bw. diverse
Firmen beauftragt und hat deren Leistungen direkt an WI und A-GmbH
fakturiert.
Die
ausführenden Firmen hat die Bw. mit einem Abschlag bezahlt. Über die
mit einem Abschlag bezahlten Leistungen hat die Bw. Gutschriften
ausgestellt.
Die Gesellschaften F-GmbH (Adresse/F-KEG), L-KEG
(Adresse/L-KEG) und Z-KEG (Adresse/Z-KEG) soll die Bw. in bar bezahlt haben. Mit
Bankauszügen ist nachweisbar, dass exakt die in den Gutschriften
ausgewiesenen Beträge bar abgehoben wurden.
Über die v.a. Gesellschaften und die an diese
Gesellschaften ausgestellten Gutschriften hat der Betriebsprüfer lt.
Arbeitsbogen/Betriebsprüfung festgestellt:
Nach
der den Abgabenbehörden offen gelegten Sachlage hat die F-GmbH seit ihrer
Errichtung keine Arbeitnehmer beschäftigt. An der im Firmenbuch als
Firmensitz angegeben Anschrift Adresse/F-KEG wurde niemand angetroffen.
Eine F-GmbH ist an der im Firmenbuch als Firmensitz angegebenen Anschrift
nicht auffindbar. Lt. Türschild wohnt an der im Firmenbuch als Firmensitz
angegebenen Anschrift "B". Der im Firmenbuch angegebene Name des/der
Kommanditisten der F-GmbH lautet "MB".Die Gutschriften (13. Juni 2003, 1.
Juli 2003, 22. Juli 2003 und 29. August 2003) wurden für
"diverse Transportleistungen"
ausgestellt. Die in den Gutschriften für die F-GmbH verwendete
Firmenbezeichnung lautet: "f-KEG".
Nach
der den Abgabenbehörden offen gelegten Sachlage hat die ab 19. Februar 2002
in Adresse2/L-GmbH ansässige L-KEG seit ihrer Errichtung keine Arbeitnehmer
beschäftigt. Ab April 2003 hat die L-KEG der Gebietskrankenkasse keine
Arbeitnehmer gemeldet.An der im Firmenbuch als Firmensitz angegebenen
Anschrift Adresse2/L-GmbH wurde niemand angetroffen. Eine L-KEG ist an der
im Firmenbuch als Firmensitz angegebenen Anschrift Adresse2/L-GmbH nicht
auffindbar. Lt. Türschild wohnt in Adresse2/L-GmbH LM, die lt. Firmenbuch
Geschäftsführerin der L-KEG ist.Die Gutschriften (1. Juli 2003,
15. Juli 2003, 18. Juli 2003 und 22. Juli 2003) für
"diverse Transportleistungen" wurden
für eine in Adresse/L-KEG ansässige L-KEG ausgestellt.
Die
Z-KEG wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes vom 24. Jänner 2002 infolge
rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden
Vermögens gemäß
§ 39 FBG aufgelöst. Die Z-KEG
hat der Gebietskrankenkasse keine Arbeitnehmer gemeldet.Die Gutschriften
(2. Mai 2003, 5. Juni 2003 und 18. Juli 2003) wurden für
"diverse Transportleistungen"
ausgestellt.
Der
Betriebsprüfer hat erhoben:
"ZR
gab bekannt, das er bis ca. Anfang September 03 Transporte für die Bw.
durchgeführt hat. Abgerechnet wurde mit Gutschriftenabrechnungen.
Die Beträge wurden in bar übergeben. Der Erhalt wird auf den
Gutschriften bestätigt. Die Gutschriften lt. Beilage hat
ZR lt.
seinen Angaben bar erhalten. Lt. ZR ist die August 03 Gutschrift noch nicht
bezahlt.
Unterlagen
wurden keine vorgelegt, da sie sich lt. Angabe beim Steuerberater befinden. Die
Transporte wurden lt. Angabe mit gemieteten Fahrzeugen durchgeführt. Firmen
konnten keine genannt werden. TT?"
Über die im Firmenbuch als Firmensitz der Bw.
angegebene Anschrift wurde auf Seite 17 des Arbeitsbogens/Betriebsprüfung
festgestellt:
Die Miete für ein Zimmer
der Kategorie 2 in der Wohnhausanlage AdresseSitzBw., wurde TM vorgeschrieben.
Lt. Auftragsbestätigung wurde die Miete von TM gezahlt.
Die v.a. Sach- und Beweislage war Entscheidungsgrundlage
für die Festsetzung/Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2003 bis
Juli 2003 und den gemäß
§ 200 Abs 1 BAO idgF vorläufigen
Umsatzsteuerbescheid 2003.
Mit den v.a. Bescheiden wurden
A. die
Vorsteuerabzüge aus Gutschriften wegen Verwendung eines falschen
Firmennamens (F-GmbH ), einer falschen Firmenanschrift (L-KEG ), einer falschen
Firmenbezeichnung der bei Gutschriftausstellung gelöschten Z-KEG ,
Verwendung der Leistungsbeschreibung
"diverse
Transportleitungen" in allen
Gutschriften und wegen Zweifel daran, dass die in den Gutschriften
angeführten Firmen die Leistungen erbracht haben, versagt,
B. der
Vorsteuerabzug für die auf den Mietaufwand entfallende Umsatzsteuer versagt
und C. die
Jahres-Umsatzsteuer 2003 vorläufig festgesetzt.
Der Festsetzungsbescheid/Umsatzsteuer für die Monate
Jänner 2003 bis Juli 2003 und der gemäß
§ 200 Abs 1 BAO
idgF vorläufige Umsatzsteuerbescheid 2003 wurden mit den Berufungen vom 7.
November 2003 und 13. Jänner 2009 angefochten.
Ad
Berufung vom 7. November 2003:
Mit der innerhalb offener Berufungsfrist eingebrachten
Berufung (7. November 2003) hat die Bw. die Festsetzung/Umsatzsteuer für
die Monate Jänner 2003 bis Juli 2003 angefochten. Die
Anfechtungserklärung lautet:
Die Berufung richtet sich gegen die
Nichtanerkennung der Vorsteuer von Gutschriften wegen formaler
Mängel.
Begehrt wird die Anerkennung lt. Erklärung
somit: F-GmbH EUR 3.426,41, L-KEG EUR 2.208,15, Z-KEG EUR 1.661,40 und
Mietaufwand EUR 183,75 somit insgesamt EUR 7.479,71.
Die
Anfechtungserklärung begründend wurde ausgeführt:
Es wurden folgende Gutschriften
berichtigt:
Betreffend f-KEG wurde der Firmenname auf
F-GmbH geändert und die Leistungen auf der Rechnung angeführt:
Bei der L-KEG wurde auf sämtlichen Rechnungen die Firmenanschrift
geändert. Die Z-KEG ist laut der Begriffsbestimmung des
§ 2 Abs 1 UStG Unternehmer und hat eine Steuernummer beim
Finanzamt ... als auch eine UID-Nr. ... Das UStG kennt keine
Unternehmereigenschaft kraft Rechtsform, die Unternehmerfähigkeit setzt
nicht zivilrechtliche Rechtsfähigkeit voraus.
Bei den Leistungen handelt es sich
hauptsächlich um Fahrten für LW , die Leistungen sind auf den
Gutschriften angeführt.
Betreffend Mietaufwand/Bw. wurden die
Rechnungen vom Aussteller korrigiert."
In den mit Eingabe vom 3. Mai 2004 vorgelegten korrigierten
Gutschriften wird F-GmbH als Firmenbezeichnung, Adresse2/L-GmbH als Anschrift
der L-KEG und "diverse Transportleistungen bei LW" als Leistungsbeschreibung
angegeben.
Am 30. Juli 2004 hat das Finanzamt der Bw.
vorgehalten:
Mit Schreiben vom 3.5.2004 haben Sie dem
Finanzamt korrigierte Gutschriften der Bw. übermittelt.
Lt. unseren Erhebungen vom 26.9.2003 gibt es an
der Adresse Adresse/F-KEG weder eine Firma F-GmbH, noch eine f-KEG. Das gleiche
gilt für die Firma L-KEG. An der Adresse Adresse2/L-GmbH gab es ebenfalls
keinen Hinweis auf eine Existenz dieser Firma an der Gutschriftadresse. Die
Firma Z-KEG wurde lt. Firmenbuch am 24.1.2002 nach einem Beschluss des HG Wien
aufgelöst, dennoch wurden offenbar bis 9/2003 für die Bw. noch
Leistungen erbracht, welche mit Gutschrift abgerechnet wurden?
Das Finanzamt ersucht um
Aufklärung: 1. Ob es sich bei den Firmen, die an der angegebenen
Adresse nicht existieren und deren aktive Geschäftstätigkeit daher
fraglich ist, um tätige Unternehmen und nicht um Scheinfirmen
handelt. 2. Wenn es die Firmen offensichtlich gar nicht gibt, wie kann
dann mit Gutschrift abgerechnet werden - gemäß
§ 11 UStG
bedarf es bei einer Abrechnung mit Gutschrift der Zustimmung des
Empfängers.
In zahlreichen Entscheidungen hat sich der VwGH
mit der Problematik fehlender Rechnungsmerkmale gemäß
§ 11
UStG iVm § 12 UStG auseinandergesetzt:
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach
§ 12 Abs 1 Z. 1 iVm § 11 UStG ist, dass sich u.a. Name
und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers
eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Dem Sinn des Gesetzes
entsprechend begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen iZm dem
übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnung
gestellten Lieferungen oder Leistungen erbracht hat. Auch die Angabe "nur" einer
falschen Adresse kann nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher
Formalfehler angesehen werden. Wenn eine Firma an der in der Rechnung
angegebenen Adresse nicht bekannt ist, ist die angegebene Adresse eindeutig
falsch.
Auch wenn sich der Leistungsempfänger mit
den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vergewissert hat, ob die leistende
Firma existiert, hindert es nicht die Versagung des Vorsteuerabzuges. Der VwGH
führt dazu in zahlreichen Erkenntnissen aus, dass es auf den "guten
Glauben" des Rechnungsempfänger an die Unternehmereigenschaft des
Rechnungsausstellers nicht ankommt. Das Risiko einer Enttäuschung des guten
Glaubens hat der zu tragen, der im guten Glauben handelt. Weshalb der
gutgläubig Handelnde berechtigt sein sollte, dieses sein eigenes Risiko auf
einen dritten, nämlich den Abgabengläubiger zu überwälzen,
ist nicht einsichtig. Bleibt der Leistungserbringer für den
Abgabepflichtigen greifbar, werden sich unterlaufende Fehler in der
Rechnungsauslegung im Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern, und
sei es durch die Ausstellung einer berichtigten Rechnung, beheben lassen. Die
Ungreifbarkeit des Leistungserbringers aber ist das Risiko eines
Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen
Partner eingelassen hat. Für eine Überwälzung des Risikos auf die
Abgabenbehörde besteht kein rechtlicher Grund.
Im Erkenntnis vom 16.5.02, Zl. 96/13/0168
wird diese Ansicht des VwGH neuerlich bestätigt: Die Vorsteuer ist nicht
anzuerkennen, wenn der Rechnungsaussteller (gilt wohl auch für den
Gutschriftempfänger) im Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. im Zeitpunkt
der Prüfung unauffindbar ist.
Aus diesem Grund beabsichtigt das Finanzamt die
Berufung abzuweisen.
Den v.a. Vorhalt hat die Bw. nicht beantwortet.
Das Finanzamt hat eine das Berufungsbegehren
"Vorsteuerabzüge aus Gutschriften"
und das Berufungsbegehren
"Vorsteuerabzug/Mietaufwand" abweisende
Berufungsvorentscheidung erlassen, die von der Bw. innerhalb verlängerter
Berufungsfrist mit Vorlageantrag angefochten wurde.
Im Vorlageantrag hat die Bw. ihre Ausführungen aus der
Berufungsschrift wiederholt und hat diese Ausführungen ergänzend
vorgebracht, der Bw sei mitgeteilt worden, dass F-GmbH und L-KEG im Zeitpunkt
der Leistungserbringung Firmenbuchnummer und UID hatten.
Ad
Berufung vom 13. Jänner 2009:
Mit der innerhalb der wiederholt antragsgemäß
verlängerten Berufungsfrist eingebrachten Berufung (13. Jänner
2009) hat die Bw. den gemäß
§ 200 Abs 1 BAO idgF vorläufig
erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2003 angefochten, hat die ersatzlose Aufhebung
des Bescheides beantragt und hat begründend ausgeführt:
"Lt. Rechtsprechung ist die Möglichkeit,
vorläufige Bescheide zu erlassen, nicht dazu bestimmt, der Behörde die
Ermittlungen der für die Abgabenfestsetzung maßgeblichen Tatsachen
und rechtlichen Verhältnisse zu ersparen und sich sogleich Abgabeneinnahmen
zu verschaffen (VwGH 17.12.1992, 91/16/0137). Dies gilt vielmehr auch dann, wenn
ein Berufungsverfahren läuft und der Betrag ausgesetzt wurde."
Die Begründung des gemäß
§ 200 Abs 1
BAO idgF vorläufig erlassenen Umsatzsteuerbescheides 2003 lautet:
"Wie in der unterjährigen Festsetzung 1 -
7/2003 wurden die Vorsteuerbeträge iHv EUR 7.479,71 nicht
anerkannt. Da das Berufungsverfahren (Vorlage) noch nicht erledigt ist,
ergeht der Bescheid gemäß
§ 200 BAO vorläufig."
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Nach der Anfechtungserklärung/Berufung (7. November
2003) sind die Vorsteuerabzüge aus Gutschriften der Monate Jänner 2003
bis Juli 2003 und der Vorsteuerabzug/Mietaufwand strittig; die Bw. beantragt die
Stattgabe der Berufung.
Nach der Anfechtungserklärung/Berufung (13.
Jänner 2009) ist strittig, ob der Umsatzsteuerbescheid 2003 vorläufig
oder endgültig zu erlassen war. Die Bw. beantragt die Aufhebung des
vorläufig erlassenen Umsatzsteuerbescheides 2003.
Ad
Vorsteuerabzüge aus Gutschriften der Monate Jänner 2003 bis Juli
2003:
Streitpunkt- und auf das Streitjahr 2003 bezogen ist
folgende Rechtslage anzuwenden:
Ein Unternehmer kann die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 idgF an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuerbeträge abziehen (§ 12 Abs 1 UStG 1994 idgF).
Gemäß
§ 11 Abs 1 UStG 1994 idgF
muss eine Rechnung u.a. den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers (§ 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 idgF), Art und den Umfang
der sonstigen Leistung (§ 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994 idgF) und den Zeitraum,
über den sich die sonstige Leistung erstreckt (§ 11 Abs 1 Z 4 UStG
1994 idgF) enthalten.
Als Rechnung im Sinne des § 11 Abs 1 UStG
1994 idgF gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung
oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im
Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen,
Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach § 11 Abs 1 UStG
1994 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein,
auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
Nach ständiger VwGH- und
UFS-Rechtsprechung muss eine Rechnung grundsätzlich den richtigen Namen
(die richtige Firmenbezeichnung) und die richtige Adresse des leistenden
Unternehmers enthalten. Wird eine Gutschrift ausgestellt, muss in der Gutschrift
der richtige Name (die richtige Firmenbezeichnung) und die richtige Adresse des
leistenden Unternehmers enthalten sein.
Ab 1. Jänner 2003 hat eine Rechnung auch
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Unternehmers zu enthalten. Ab
1. Juli 2006 hat der Unternehmer auch die UID des Leistungsempfängers
anzugeben, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung EUR 10.000,00 übersteigt
und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen
ausgeführt wird.
Lieferung und sonstige Leistungen müssen
handelsüblich bezeichnet werden; Sammelbezeichnungen sind keine
handelsübliche Bezeichnung. Zulässige Mengenangaben sind alle für
Mengen übliche Bezeichnungen.
Erstrecken sich Leistungen über einen
längeren Zeitraum, ist der Leistungszeitraum anzugeben.
Fehlt eines der in § 11 Abs 1 UStG 1994
idgF aufgezählten Rechungsmerkmale, ist der Vorsteuerabzug zu
versagen.
Ob eine Rechnung oder Gutschrift alle in §
11 Abs 1 UStG 1994 idgF aufgezählten Rechnungsmerkmale enthält oder
nicht, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende
Sachfrage.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachbeweis im
naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn nicht erforderlich. Von mehreren
Versionen ist die wahrscheinlichste Version als erwiesen anzusehen (§ 167
Abs 2 BAO idgF; Ritz, BAO3, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate).
Beweisführungsregeln werden in der
Bundesabgabenordnung nicht vorgeschrieben; idF ist aber bei der
Beweiswürdigung zu beachten, dass der Vorsteuerabzug eine
Begünstigungsvorschrift ist. Deshalb trifft die den Vorsteuerabzug
begehrende Bw. die Beweislast dafür, dass die Gutschriften alle in §
11 Abs 1 UStG 1994 idgF aufgezählten Rechnungsmerkmale enthalten.
Die von der Rechtsprechung an eine Rechnung gestellten
Anforderungen werden durch die von der Bw. ausgestellten Gutschriften nicht
erfüllt:
Die
Gutschriften, in denen die f-KEG als Leistungserbringerin angegeben wird,
mögen zwar nach der Rechnungsberichtigung die im Firmenbuch eingetragene
und damit richtige Firmenbezeichnung F-GmbH enthalten; jedoch ist nach dem
Ergebnis erstinstanzlicher Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen, dass
sich der wirkliche Sitz der F-GmbH nicht an der im Firmenbuch und den
Gutschriften angegebenen Anschrift Adresse/F-KEG befand: Am Standort
Adresse/F-KEG und in unmittelbarer Nähe dieses Standortes wurde nichts
aufgefunden, das auch nur ansatzweise auf die F-GmbH hinweist, denn auf dem zu
dieser Anschrift gehörenden Türschild steht nicht die
Firmenbezeichnung f-KEG oder F-GmbH sondern ein Nachname, der nicht "F"
lautet.Der in Adresse/F-KEG wohnende B könnte jener MB sein, der lt.
Firmenbuch Kommanditist der F-GmbH ist. Gemäß
§ 170
Unternehmensgesetzbuch sind Kommanditisten nicht befugt, die Gesellschaft zu
vertreten; es ist daher auszuschließen, dass B in Adresse/F-KEG die F-GmbH
vertretend tätig wurde. An welchem Ort sich der wirkliche Sitz der
F-GmbH - und damit der Ort ihrer Geschäftsleitung - befindet, hat die Bw.
nicht nachgewiesen:Die von der Bw. angebotenen Beweismittel sind
Firmenbuchauszug der F-GmbH und Bekanntgabe ihrer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die sich jedoch nicht zum Nachweis
dafür eignen, dass sich Firmensitz bzw. Ort der Geschäftsleitung der
F-GmbH an der in den Gutschriften angegebenen Anschrift befand: Im Firmenbuch
wird der im Gesellschaftsvertrag angegebene Firmensitz eingetragen, der nicht
mit dem für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Ort der
Geschäftsleitung übereinstimmen muss. Die Erteilung einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer befreit den Unternehmer nicht davor, eine
Rechnung im Sinne des § 11 Abs 1 UStG 1994 idgF erstellen zu müssen,
um vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Von der v.a. Beweislastverteilung
und den erstinstanzlichen Ermittlungsergebnissen ausgehend ist ein nicht in
Adresse/F-KEG nachgewiesener Sitz bzw. Ort der Geschäftsleitung der F-GmbH
Entscheidungsgrundlage. Dass eine in Adresse/F-KEG ansässige F-GmbH
Arbeitnehmer beschäftigt hat, konnte nicht festgestellt werden. Die
Beschäftigung von Arbeitnehmern ist jedoch Voraussetzung dafür, um die
mit den Gutschriften abgerechneten Leistungen zu erbringen. Ohne entsprechende
Transportmittel sind die mit den Gutschriften abgerechneten Transportleistungen
nicht durchführbar: Dass die F-GmbH Transportmittel zur Durchführung
der mit den Gutschriften abgerechneten Transportleistungen zur Verfügung
standen, konnte nicht festgestellt werden: Festzustellen ist, dass fehlende
Arbeitnehmer und Arbeitsmittel gegen eine Leistungserbringung durch die F-GmbH
sprechen.Die Leistungsbezeichnung
"diverse
Transportleistungen" ist auch nach Beifügen des Zusatzes "für
LW" zu unbestimmt, um daraus auf Art und Umfang der Leistungen oder den
Leistungszeitraum (oder -zeitpunkt) zu schließen; diese
Leistungsbezeichnung ist daher nicht handelsüblich.
Die
Gutschriften, in denen die L-KEG als Leistungserbringerin angegeben wird,
enthalten zwar nach der Rechnungsberichtigung die im Firmenbuch als Firmensitz
eingetragene Anschrift; jedoch ist nach dem Ergebnis erstinstanzlicher
Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen, dass sich der wirkliche Sitz der
L-KEG nicht an der im Firmenbuch und den Gutschriften angegebenen Anschrift
Adresse2/L-GmbH befand: Am Standort Adresse2/L-GmbH und in unmittelbarer
Nähe dieses Standortes wurde nichts aufgefunden, das auch nur ansatzweise
auf die L-KEG oder eine der L-KEG zuordenbare Geschäftstätigkeit
hinweist, denn aus dem Namen LM ist ohne Angabe eines auf ein Unternehmen sich
beziehenden Zusatzes auf eine Privatperson und nicht auf eine unter dem Namen
einer Privatperson tätige L-KEG zu schließen.An welchem Ort
sich der wirkliche Sitz der L-KEG - und damit der Ort ihrer
Geschäftsleitung - befindet, hat die Bw. nicht nachgewiesen. Die von der
Bw. vorgelegten Beweismittel sind auch idF Firmenbuchauszug der L-KEG und
Bekanntgabe ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Im Firmenbuch wird der im
Gesellschaftsvertrag angegebene Firmensitz eingetragen, der nicht mit dem
für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Ort der Geschäftsleitung
übereinstimmen muss. Die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
befreit den Unternehmer nicht davor, eine Rechnung im Sinne des § 11 Abs 1
UStG 1994 idgF erstellen zu müssen, um vorsteuerabzugsberechtigt zu sein.
Von der v.a. Beweislastverteilung und den erstinstanzlichen
Ermittlungsergebnissen ausgehend ist ein nicht in Adresse2/L-GmbH nachgewiesener
Sitz bzw. Ort der Geschäftsleitung der L-KEG Entscheidungsgrundlage im
ggstl. Berufungsverfahren. Dass eine in Adresse2/L-GmbH ansässige
L-KEG Arbeitnehmer beschäftigt und die für Transportleistungen
erforderlichen Arbeitsmittel hat, konnte nicht festgestellt werden.
Festzustellen ist, dass fehlende Arbeitnehmer und Arbeitsmittel gegen eine
Leistungserbringung durch die L-KEG sprechen.Die Leistungsbezeichnung
"diverse
Transportleistungen" ist auch idF nach Beifügen des Zusatzes
"für LW" zu unbestimmt, um daraus auf Art und Umfang der Leistungen oder
den Leistungszeitraum (oder -zeitpunkt) zu schließen; diese
Leistungsbezeichnung ist daher nicht handelsüblich.
Die
Gutschriften, in denen die Z-KEG als Leistungserbringerin angegeben wird,
enthalten eine nicht existierende Gesellschaft als Leistungserbringerin, da die
Z-KEG vor der Gutschriftausstellung aus dem Firmenbuch gelöscht
wurde.Die zulässige Abrechnung per Gutschrift setzt die Zustimmung
des Leistungserbringers voraus: Logischerweise kann eine nicht existierende
Leistungserbringerin einer Abrechnung per Gutschrift nicht zustimmen. Wird daher
in einer Gutschrift eine aus dem Firmenbuch gelöschte und damit nicht
existierende Gesellschaft als leistende Unternehmerin ausgewiesen, liegt keine
zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung vor. Von dieser Rechtslage
ausgehend ist festzustellen, dass die Gutschriften, in denen die nicht
existierende Z-KEG als Leistungserbringerin angegeben wird, die Bw. nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigen.Die Bw. soll die Gutschriften, in denen die
Z-KEG als Leistungserbringerin aufscheint, berichtigt haben: Eine Gutschrift, in
der eine nicht existierende Gesellschaft als Leistungserbringerin angegeben
wird, ist nicht korrigierbar.Als den Vorsteuerabzug Begehrende traf die
Bw. auch im Falle der Z-KEG die Beweispflicht dafür, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen. Der als
Beweismittel angebotene Firmenbuchauszug und die UID sind keine zum Nachweis der
Unternehmereigenschaft der Z-KEG geeignete Beweismittel: Die Eintragung im
Firmenbuch und die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
begründen nicht die Unternehmereigenschaft, da gemäß
§ 2
Abs 1 UStG 1994 idgF Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt. Eine gewerbliche
Tätigkeit der Z-KEG war nicht nachweisbar, da nach dem Ergebnis des
erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens die mit den Gutschriften abgerechneten
Leistungen nicht von der Z-KEG sondern von ZR erbracht wurden. ZR wird in den
Gutschriften nicht als leistender Unternehmer genannt, sodass festzustellen ist:
Die in den Gutschriften als Leistungserbringerin angegebene Z-KEG hat die in den
Gutschriften angeführten Leistungen nicht erbracht.Abschließend
ist festzustellen, dass die Leistungsbezeichnung
"diverse
Transportleistungen" auch idF nach Beifügen des Zusatzes "für
LW" zu unbestimmt ist, um daraus auf Art und Umfang der Leistungen oder den
Leistungszeitraum (oder -zeitpunkt) zu schließen; diese
Leistungsbezeichnung ist daher nicht handelsüblich.
Nach geltender Rechtslage ist der Vorsteuerabzug bereits
zu versagen, wenn eines der in § 11 Abs 1 UStG 1994 (in der 2003
geltenden Fassung) aufgezählten Rechnungsmerkmale fehlt: Die v.a.
Ausführungen zur Sach- und Beweislage zusammenfassend ist als erwiesen
anzusehen und festzustellen, dass zumindest eines der in § 11 Abs 1 UStG
1994 (in der 2003 geltenden Fassung) aufgezählten Rechnungsmerkmale in den
Gutschriften, in denen F-GmbH , L-KEG und Z-KEG als Leistungserbringerinnen
genannt werden, fehlt.
Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend ist iVm der
vorzit. Rechtslage zu entscheiden, dass die Gutschriften, in denen F-GmbH ,
L-KEG und Z-KEG als Leistungserbringerinnen genannt werden, die Bw. nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigen und das Berufungsbegehren abzuweisen.
Ad
Vorsteuerabzug/Mietaufwand:
Es mag sein, dass auf die Mietzahlungen sich beziehende
Rechnungen korrigiert wurden. Der Entscheidung über diesen Streitpunkt ist
jedoch die durch Mietvorschreibung und Auftragsbestätigung nachweisbare
Sachlage zugrunde zu legen, dass die Mietzahlungen nicht von der Bw. sondern von
TM für eine Wohnung getätigt wurden, deren Mieterin nicht die Bw.
sondern TM ist. Von dieser Sachlage ausgehend ist festzustellen, dass die Bw.
begehrt, eine TM in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug
zuzulassen.
Gemäß
§ 12 Abs 1 UStG 1994 idgF kann
ausschließlich ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer
Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 idgF an ihn gesondert ausgewiesene
Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge
abziehen. Begehrt ein Unternehmer den Vorsteuerabzug für eine ihm nicht
erbrachte Lieferung oder Leistung, liegt der für den Vorsteuerabzug
erforderliche Gesetzestatbestand - dass ein Vorsteuerabzug nur dann
zulässig ist, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer der
Empfänger der Lieferung oder Leistung ist - nicht vor.
Von dieser Rechtslage ausgehend ist iVm der vorzit.
Sachlage festzustellen, dass ein Vorsteuerabzug/Mietaufwand nicht zulässig
ist, da nicht die Bw. sondern TM die Mietzahlungen getätigt hat und zu
entscheiden, dass das Berufungsbegehren abzuweisen ist.
Ad
§ 274 BAO idgF:
Der gemäß
§ 200 Abs 1 BAO idgF
vorläufige Umsatzsteuerbescheid 2003 ist an die Stelle des Bescheides
betreffend Festsetzung/Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2003 bis
Juli 2003 getreten:
Gemäß
§ 274 BAO idgF gilt eine Berufung
insoweit als gegen einen späteren Bescheid gerichtet, als der später
erlassene Bescheid an die Stelle des mit Berufung angefochtenen Bescheides
tritt. Soweit der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung
trägt, ist die Berufung als gegenstandslos zu erklären.
Aus der Bescheidbegründung des gemäß
§
200 Abs 1 BAO idgF vorläufigen Umsatzsteuerbescheides 2003 -
"Wie in der unterjährigen Festsetzung 1 -
7/2003 wurden die Vorsteuerbeträge iHv EUR 7.479,71 nicht
anerkannt" - ist festzustellen, dass die
Vorsteuerabzüge/Gutschriften und der Vorsteuerabzug/Mietaufwand versagt
wurden: Eine Gegenstandsloserklärung der Berufung (7. November 2003) hatte
nicht zu erfolgen.
Ad
Vorläufige Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2003:
Gemäß
§ 200 Abs 1 BAO idgF sind
Abgabenbescheide vorläufig zu erlassen, wenn nach den Ergebnissen des
Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich
oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Im Falle des gemäß
§ 200 Abs 1 BAO
idgF vorläufigen Umsatzsteuerbescheides 2003 hat die Ungewissheit darin
bestanden, dass der Unabhängige Finanzsenat noch nicht über die
Berufung (7. November 2003) entschieden hatte und damit für die
Abgabenbehörde I. Instanz nicht abschätzbar war, ob ihre Entscheidung
bestätigt oder abgeändert wird.
Diese Ungewissheit wird mit der ggstl.
Berufungsentscheidung beseitigt. Die vorläufige Abgabenfestsetzung ist
daher gemäß
§ 200 Abs 2 BAO idgF durch eine endgültige
Festsetzung zu ersetzen und zu entscheiden:
Dem Berufungsbegehren - die vorläufig festgesetzte
Umsatzsteuer 2003 endgültig festzusetzen - ist stattzugeben.
Ad
Antrag/Bescheidaufhebung:
In der Berufung (13. Jänner 2009) wurde die Aufhebung
des gemäß
§ 200 Abs 1 BAO idgF vorläufigen
Umsatzsteuerbescheides 2003 beantragt:
Gemäß
§ 289 Abs 1 BAO idgF liegt ein
Bescheidaufhebungsgrund vor, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs 1 BAO idgF)
unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können.
Im Begründungsteil des gemäß
§ 200 Abs
1 BAO idgF vorläufig erlassenen Umsatzsteuerbescheides 2003 wurde u.a.
ausgeführt: "Wie in der
unterjährigen Festsetzung 1 - 7/2003 wurden die Vorsteuerbeträge iHv
EUR 7.479,71 nicht anerkannt". Mit dem Verweis auf die
"unterjährige Festsetzung 1 -
7/2003" hat das Finanzamt den Begründungsteil des Bescheides
über die Festsetzung/Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2003 bis
Juli 2003 zum Bestandteil des Begründungsteiles des gemäß
§
200 Abs 1 BAO idgF vorläufig erlassenen Umsatzsteuerbescheides 2003
erklärt.
Der Begründung eines Bescheides liegt eine bestimmte
Sachlage zugrunde. Wird daher der Begründungsteil eines Bescheides zum
Bestandteil eines anderen Bescheides erklärt, wird auch die diesem
Begründungsteil zugrunde liegende Sachlage zum Bestandteil der dem anderen
Bescheid zugrunde liegenden Sachlage.
Auf den ggstl. Berufungsfall bezogen wurde mit dem Verweis
auf den Begründungsteil des Bescheides über die
Festsetzung/Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2003 bis Juli 2003 die
diesem Bescheid zugrunde gelegte Sachlage zum Bestandteil der dem
gemäß
§ 200 Abs 1 BAO idgF vorläufigen
Umsatzsteuerbescheid 2003 zugrunde liegenden Sachlage.
Aus der ggstl. Berufungsentscheidung ist festzustellen: Der
Unabhängige Finanzsenat konnte über die Berufung (7. November 2003)
entscheiden, ohne diese Sachlage ergänzende Ermittlungen
durchzuführen: Festzustellen ist, dass der vom Finanzamt erhobene
Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig war und damit kein
erstinstanzlicher Ermittlungsfehler vorliegt.
Liegt kein Ermittlungsfehler vor, wurden keine Ermittlungen
unterlassen, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können. Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass der in §
289 Abs 1 BAO idgF normierte Gesetzestatbestand nicht erfüllt ist und
entscheidet:
Das Mehrbegehren/Bescheidaufhebung ist abzuweisen.
Wien, am 30.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0198-W/05
- Stammnummer
- 40159
- Gültig
- 30.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF