…aller Regel kein Einverständnis bewirken. Insbesondere ist Einverständnis auch dann erforderlich, wenn die vom leistenden Unternehmer übermittelte Rechnungsurkunde unvollständig oder fehlerhaft ist und im Hinblick auf den Vorsteuerabzug vom Leistungsempfänger ergänzt oder berichtigt wird. Verweigert der leistende Unternehmer die Ausfertigung einer Rechnung nach § 11 Abs…
Artikel 126 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers (Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, deren Wert 15.000 EUR nicht übersteigt, kann mit…
Artikel 145 Belege für den Zollwert (Artikel 163 Absatz 1 des Zollkodex) Die Rechnung in Bezug auf den angemeldeten Transaktionswert ist als Beleg erforderlich.
…iVm § 11 UStG ist, dass sich u.a. Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Dem Sinn des Gesetzes entsprechend begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass…
…zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung iSd § 11 UStG 1994 ausgehen zu können. Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers müssen sich eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Die Angabe des liefernden und leistenden Unternehmers dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (zum…
…Z 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist daher, dass sich der Name und die Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben (vgl. VwGH 25.4.2001, Zl. 98/13/0081 noch zum UStG…
…Z 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist daher, dass sich der Name und die Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben (vgl. VwGH 25.4.2001, Zl. 98/13/0081 noch zum UStG…
…Z 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist daher, dass sich der Name und die Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben (vgl. VwGH 25.4.2001, Zl. 98/13/0081 noch zum UStG…
…Z 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist daher, dass sich der Name und die Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben (vgl. dazu VwGH 25. April 2001, 98/13/0081 noch zum UStG…
…dass sich u. a. Name und Anschrift des tatsächlichen liefernden oder leistenden Unternehmens eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Wenn ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Ausstellung der gegenständlichen Rechnung an der in dieser Rechnung angegebenen Adresse nicht bekannt war, ist die angegebene Adresse eindeutig falsch…
…Hinsichtlich Pkt. 5 brachte die Prüferin vor, dass die gegenständliche Rechnung der Firma DachdeckerbetriebXY, welche als „Info-Rechnung“ bezeichnet worden sei, sämtliche Rechnungsmerkmale aufweise und daher als Rechnungsurkunde einzustufen sei. Jeglicher Vermerk, dass dies nicht so wäre, fehle. 75. Der Sicherheitszuschlag sei betraglich in der…
…Verkauf von der B GmbH an die Bw. GmbH ausgestellt und der Vorsteuerabzug bei der Bw. GmbH auch geltend gemacht. Die Rechnungsurkunde enthält somit jedenfalls in Bezug auf den Kaufgegenstand unrichtige Angaben, weshalb die Erfordernisse einer Rechnung iSd § 11 UStG nicht gegeben und somit auch…
…Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 iVm § 11 UStG sei, dass sich ua Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde ergäben. Dem Gesetz begnüge sich nicht mit Angaben, aus denen iZm dem übrigen Sachverhalt hervorgehe, dass ein Unternehmer…
… 11 Abs. 1 UStG 1994 ist, dass sich ua. Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben (vgl. zB VwGH vom 24.2.2000, 97/15/0151, mwN). Die Angabe des Namens und der Anschrift des liefernden oder…
…Berechtigung zum Vorsteuerabzug u.a. voraus, dass sich Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Diese Angaben dienen nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine…
…1 iVm § 11 UStG ist, dass sich u.a. Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Dem Sinn des Gesetzes entsprechend begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen iZm dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein…
…11 UStG 1994 sei, dass sich u. a. Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Da dies nicht möglich wäre, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen. In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP führte die Bw. aus…
…Berechtigung zum Vorsteuerabzug u.a. voraus, dass sich Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Diese Angaben dienen nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine…
…Bw.) nicht nachvollziehbar. Außerdem ist die angebliche Lieferung im Hinblick auf die folgende Veräußerung nach Deutschland als entbehrlich zu betrachten, da es sich dabei offensichtlich um eine Begünstigung des Unternehmens des Geschäftsführers handelt. Die in den vorliegenden Rechnungsurkunden vom 11. und 30. Juni 2001 ausgewiesene…
…Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug unter anderem voraus, dass sich Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Diese Angaben dienen nicht nur der Kontrolle…