Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102305/2013
1. Vorsteuerabzug aufgrund formeller und materieller Rechnungsmängel 2. Vorsteuerabzug iZm steuerfreien Grundstücksumsätzen und Gutschriften 3. Betriebsausgabenabzug bei Aufwandsdeckungsrechnungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102305/2013vom 27.09.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Abtretungsvertrag vom Datum7 trat der Bf. sämtliche Geschäftsanteile an der H-GmbH im Nominale von EUR 35.000,00 zum Abtretungspreis von EUR 1,00 an ***5*** ab. In weiterer Folge wurde ***5*** zur neuen Geschäftsführerin bestellt und der Firmenwortlaut dieser Gesellschaft von H-GmbH in S1-GmbH (im Folgenden S-GmbH) abgeändert. Darüber hinaus wurde u.a. vereinbart, dass die S-GmbH die Kosten der Sanierung der Privatwohnung des Bf. um EUR 30.000,00 trägt.
Nach der niederschriftlichen Einvernahme des Bf. als Beschuldigter vom 20. Oktober 2010 im Finanzstrafverfahren habe der Bf. mit Datum7 die S1-GmbH, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Bf. war, ursprünglich zu dem Zweck gegründet, um wiederum über eine "unbelastete Projekt-GmbH" zu verfügen.
Im Gefolge der Abtretung sämtlicher Gesellschaftsanteile der S-GmbH an ***5*** im Nominale von EUR 35.000 um EUR 1,00 erwarb der Bf. die vermietete Eigentumswohnung in ***21***, Adresse1/Top_XX, mitsamt 2 PKW-Abstellplätzen um EUR 200.000,00 (netto) zuzüglich EUR 40.000,00 (USt), wobei der Kaufpreis durch Übernahme des Baukontos (Kontokorrentkredits) beglichen werden sollte.
***5*** ist in Polen geboren und verfügt über einen amerikanischen Reisepass. Mit Datum5 wurde die S-GmbH im Firmenbuch von Amts wegen infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht. Eine Gewerbeberechtigung dieser Gesellschaft liegt nicht vor.
2. Aufwendungen und Vorsteuern betreffend "***1***" - U E 2009:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob die im Zeitraum 25. Mai 2009 bis 15. September 2009 namens der ***1*** an den Bf. gelegten Eingangsrechnungen im Gesamtbetrag von EUR 70.744,00 (netto) zuzüglich EUR 14.148,80 (USt) zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Insbesondere ist strittig, ob diese Eingangsrechnungen der ***1*** allenfalls Schein- und Deckungsrechnungen darstellen, ob die ***1*** als tatsächliche Leistungserbringerin anzusehen ist und ob und in welchem Ausmaß hinsichtlich dieser Eingangsrechnungen dem Bf. für das Jahr 2009 ein Betriebsausgabenabzug zusteht.
2.1 Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes:
Im vorliegenden Fall wurden Wohnungen in ***41***, Adresse1, gebaut, deren Bauträger die H-GmbH war. Bau- bzw. Generalunternehmerin war die ***23***, die der Bf. mit Datum8 gründete und im Jahre 2008 an ***6*** veräußerte. Mit Datum10 wurde über das Vermögen der ***23*** das Konkursverfahren eröffnet und diese Gesellschaft aufgelöst. ***6*** verfügt über einen Wohnsitz in ***37***, ***38***.
Infolge der mit Datum10 erfolgten Insolvenzeröffnung über das Vermögen der ***23***, welche beim Bauvorhaben "Adresse1"/***41*** als Generalunternehmer tätig war, und der Nichtgreifbarkeit von deren Geschäftsführer, ***6***, übernahmen der Bf. sowie die H-GmbH, deren Geschäftsanteile lt. Firmenbuch bis ***53*** zur Gänze vom Bf. gehalten wurden, die Durchführung von Sanierungsarbeiten beim Bauvorhaben "Adresse1" in ***41***.
Wegen schlecht ausgeführter Bauarbeiten am BVH Adresse1 durch die ***23*** waren in weiterer Folge viele Nachbesserungsarbeiten nötig, die auch vom Bf. erbracht wurden.
In Zusammenhang mit der Erbringung von Sanierungs- und Reparaturarbeiten am Bauvorhaben in "Adresse1"/***41***, wurden dem Bf. namens einer ***1*** mit Zweigniederlassung in PLZ-Ort3, Adresse5, Eingangsrechnungen über Lohnarbeiten mit Materialbeistellung im Gesamtbetrag von EUR EUR 70.744,00 (netto) zuzüglich EUR 14.148,80 (USt) gelegt, deren Schriftbild von den Originalrechnungen dieser Gesellschaft etwas abweicht und die auch eine abweichende Telefaxnummer enthalten.
Auf den in Rede stehenden Eingangsrechnungen wird der Betriebsgegenstand der ***1*** mit "Baumeister + Elektroinstallationen + Leihpersonal" bezeichnet, während auf den Originalrechnungen der ***1*** deren Betriebsgegenstand lediglich mit "Baumeister" konkretisiert ist.
Die ***1*** mit Sitz in ***40*** und mit Zweigniederlassung in PLZ-Ort3, Adresse5, wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom ***39*** von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht.
2.2 Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen ***1*** - U E 2009:
Nach Art. 9 Abs. 1 MwSt-Richtlinie, 2006/112/EG, gilt als "Steuerpflichtiger", wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt. Als "wirtschaftliche Tätigkeit" gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe.
Nach Art. 167 MwStSysRL, 2006/112/EG, entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.
Unionsrechtlich sind die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Art. 168, Buchst. a der MwStRL geregelt, in materieller Hinsicht erfordert das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 MwStSystRL, 2006/112/EG, dass
a) der Leistungsempfänger selbst Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie (also Unternehmer) ist,
b) er die bezogenen Leistungen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet und
c) die betroffenen Eingangsleistungen von einem Steuerpflichtigen im Sinne der MwStSystRL erbracht worden sind.
Nach Art. 226 der MwStSystRL, 2006/112/EG, müssen unbeschadet dieser Richtlinie gemäß den Artikeln 220 und 221 ausgestellte Rechnungen nur die folgenden Angaben enthalten:
1. das Ausstellungsdatum;
2. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
3. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, unter der der Steuerpflichtige die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistung erbracht hat;
4. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, unter der der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenständen nach Artikel 138 erhalten hat;
5. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers;
6. […]
9. den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz;
10. den zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag, außer bei Anwendung einer Sonderregelung, bei der nach dieser Richtlinie eine solche Angabe ausgeschlossen wird;
Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist daher, dass sich der Name und die Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben (vgl. VwGH 25.4.2001, Zl. 98/13/0081 noch zum UStG 1972). Die Behörde muss somit aufgrund der Angaben in der Rechnung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den tatsächlichen Namen des Unternehmers samt seiner Anschrift erkennen können (vgl. VwGH 20.11.1996, Zl. 95/15/0179).
Erforderlich ist aber zudem, dass auf dem Rechnungsbeleg sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse angegeben sein muss, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 ausgehen zu können (vgl. VwGH 28.5.1997, Zl. 94/13/0230). Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers müssen sich eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben (vgl. VwGH 24.2.2000, Zl. 97/15/0151; 25.4.2001, Zl. 98/13/0081; 6.7.2006, Zl. 2006/15/0183).
Nach dem EuGH-Urteil vom 13.2.2014, Rs C-18/13, Maks Pen, ist der Vorsteuerabzug dann zu versagen, wenn die Leistung von einem anderen als dem genannten Leistungserbringer erbracht wurde, da zB gefälschte Unterschriften oder Rechnungen vorliegen (vgl. EuGH 13.2.2014, Rs C18/13, Maks Pen).
Enthalten demnach Rechnungen Name und Anschrift eines (vorgeblichen) Lieferanten, der unter dem angegebenen Namen oder der genannten Adresse gar nicht existiert, so ist der Vorsteuerabzug nicht zulässig.
Die Angabe des liefernden und leistenden Unternehmers dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Es genügt daher nicht, dass aus der Rechnung hervorgeht, dass irgendein Unternehmer die verrechnete Leistung erbracht hat; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der die Leistung tatsächlich erbracht hat (vgl. VwGH 29.3.2001, Zl. 2000/14/0152; 1.6.2006, Zl. 2002/15/0174).
Fehlende oder unrichtige Rechnungsmerkmale berechtigen die Behörde nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des EuGH und jüngerer Rechtsprechung des VwGH nicht, den Vorsteuerabzug zu versagen. Es muss aber zumindest eine berichtigbare Rechnung vorliegen (vgl. EuGH 15.9.2016, Rs C-518/14 Senatex).
Davon zu unterscheiden sind jedoch jene Fälle, in denen es bereits an den materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug mangelt:
Zu den materiellen Voraussetzungen für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts geht aus Art. 17 Abs. 2 lit. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 168 lit. a der Richtlinie 2006/112/EG) hervor, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs C-277/14, PPUH Stehcemp, Rn. 28).
Bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen (Leistung durch einen Unternehmer an einen Unternehmer zur Verwendung der bezogenen Leistung für einen besteuerten Umsatz) und einer formell vollständigen Rechnung führte der EuGH aus (vgl. EuGH 21.6.2012, Rs C-80/11 und C-142/11 Mahageben und David), dass (Rn 45ff) der Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug dem Steuerpflichtigen nur auf der Grundlage der sich aus den Rand-Nr. 56 bis 61 des Urteils Kittel und Recolta Recycling ergebenden Rechtsprechung verweigert werden darf, wonach aufgrund objektiver Umstände feststehen muss, dass der Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert bzw. dem gegenüber die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Umsatz in eine vom Liefernden bzw. vom Leistenden oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangene Steuerhinterziehung einbezogen war.
In diesem Zusammenhang ist auch die Grundregel für die Beweiswürdigung durch die Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO, die auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof ihren Niederschlag gefunden hat, von Bedeutung:
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Wahrscheinlichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die alle anderen Möglichkeiten zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO, § 167, Rz 8 mit Hinweisen auf die VwGH-Judikatur).
Weist die Rechnung als leistenden Unternehmer darüber hinaus ein Rechtssubjekt auf, von dem die verrechnete Leistung nicht erbracht wurde, kommt ein Vorsteuerabzug ebenso nicht in Betracht (vgl. VwGH 30.9.1998, Zl. 96/13/0017).
Demnach ist nach der Rechtsprechung des EuGH nach den allgemeinen Beweisregeln zu beurteilen, ob die in Rede stehende Lieferung durch den ausgewiesenen Unternehmer tatsächlich bewirkt und diese Gegenstände von Bonik auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwendet wurde (vgl. EuGH 6.12.2012, Rs C-285/11, Bonik EOOD).
Im vorliegenden Fall war der Bf. lt. Abtretungsvertrag vom Datum7 über die Abtretung von Geschäftsanteilen der H-GmbH zur Erbringung von Sanierungs- und Abschlussarbeiten am Bauvorhaben Adresse1/***41*** auf Namen und auf Kosten der H-GmbH (nunmehr: S-GmbH) verpflichtet. Dies betrifft die Außenanlagen und die Fassade, welche bis 1.6.2009 abgeschlossen sein müssen und wozu der Bf. für die Auftragsvergabe zeichnungsberechtigt war.
Eine Erbringung dieser Sanierungsleistungen durch die ***23*** (vormals: M-GmbH) als Generalunternehmer erfolgte insoweit nicht mehr, als sich diese mit Datum10 bereits in Konkurs befand.
Die Erbringung dieser Sanierungsleistungen erfolgte somit durch den Bf. als Einzelunternehmer, obgleich er gewerberechtlich zur Erbringung dieser Sanierungsarbeiten nicht befugt war.
In diesem Zusammenhang konnte jedoch nicht eruiert werden, wer im Jahre 2009 tatsächlich die namens der ***1*** fakturierten Leistungen tatsächlich erbracht hat, wenn die Kontaktaufnahme zu den tatsächlichen Leistungserbringern lediglich über ein Zeitungsinserat und über eine dort oder auf den vermeintlichen Rechnungen angeführte Festnetztelefonnummer erfolgt sein sollte. Eine im Dunkeln gebliebene Person namens "***9***" (phonetisch), deren Identität letztlich nicht geklärt werden konnte, ist nach dem Beschwerdevorbringen für die ***1*** aufgetreten.
Im Zuge einer Umsatzsteuer-Nachschau für die Zeiträume 1-5/2009 und 7-9/2009 wurde festgestellt, dass die inkriminierten und namens der ***1*** ausgestellte Eingangsrechnungen im Gesamtbetrag von EUR 70.744,00 (netto) zuzüglich EUR 14.148,80 (USt) lediglich in einem ähnlichen Schriftbild wie die Originalrechnungen geschrieben, als bei beiden Rechnungen das Wort "***1***" im selben Schriftbild geschrieben und bei beiden Rechnungen in etwa an derselben Stelle steht. Darüber hinaus weisen die in Rede stehenden und namens der ***1*** ausgestellten Rechnungen eine abweichende Telefaxnummer und einen abweichenden Betriebsgegenstand der ***1*** auf, die nicht den Originalrechnungen entsprechen.
Hinsichtlich der namens einer "***1***" erbrachten Leistungen existieren jedoch keine schriftlichen Vereinbarungen über die Art und den Zeitraum der Leistungserbringung, es konnte kein Schrift- und Mailverkehr, keine Terminplanungen, Besprechungen, Dokumentationen über Arbeitsfortschritte etc. vorgelegt werden. Aus den in Rede stehenden Eingangsrechnungen geht auch nicht hervor, um welche Bauprojekte es sich dabei konkret gehandelt hat.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die unbekannt gebliebene Person "***9***" auch nicht den Erhalt der in Rede stehenden Beträge auf den inkriminierten Rechnungen der ***1*** quittiert.
Weitere Erhebungen der BP in diesem Zusammenhang haben ergeben, dass Blankorechnungen der ***1*** betrugs- und gewerbsmäßig an verschiedene Arbeitspartien verkauft und den tatsächlichen Verantwortlichen dieser Gesellschaft die auf den vermeintlichen Rechnungen der ***1*** angeführten Rechnungsempfänger, Bauleistungen und Leistungsorte unbekannt waren. Seitens der BP wurde in diesem Zusammenhang auch die Vermutung geäußert, dass es sich bei den namens der ***1*** ausgestellten Schein- und Deckungsrechnungen um Schwarzarbeiterpartien im Dunstkreis der Baumafia handeln könnte.
In diesem Zusammenhang hat eine Anzeige der KIAB vom 29. Oktober 2008 ergeben, dass auf der in Rede stehenden Baustelle in Adresse1/***41*** nicht gemeldete Arbeitskräfte angetroffen wurden.
So die Kontaktaufnahme zu dieser Gesellschaft nach den Angaben des Bf. über ein Zeitungsinserat erfolgte und die dort oder auf dem Rechnungsformular angegebene Telefonnummer kontaktierte, wo sich eine Person namens ***9*** (phonetisch) gemeldet haben soll, wird damit nicht dokumentiert, dass die fakturierten Leistungen tatsächlich von der ***1*** erbracht wurden.
Es wird auch nicht als glaubwürdig erachtet, dass bei Eingangsrechnungen im Gesamtbetrag von EUR 70.744,00 (netto) eine Kontaktaufnahme zu dieser Firma lediglich über ein Telefonat und ein Zeitungsinserat erfolgte, ohne weitere tatsächliche Erhebungen und Ermittlungen über diese Gesellschaft zu tätigen.
Auch wird es seitens des erkennenden Senates nicht als glaubhaft erachtet, dass der Bf. Beträge in einer Größenordnung von EUR 84.000,00 für Bauleistungen einer ihm unbekannten Person in bar aushändigt, über deren tatsächliche Identität er sich nicht vergewissert hat und ohne sich über die Geschäftsführung der ***1*** vergewissert zu haben, dass eine als "***9***" (phonetisch) auftretende Person auch berechtigt war, diese Gelder namens der ***1*** in Empfang zu nehmen.
Seitens des erkennenden Senates wird es durchaus als wahrscheinlich angesehen, dass Blankorechnungen betrugs- und gewerbsmäßig an diverse Arbeiterpartien verkauft und im Umlauf waren, um grundsätzlich die Legung die Legung von Schein- und Deckungsrechnungen zu ermöglichen.
So anlässlich der Einvernahme des Bf. durch die Finanzstrafbehörde vom 20. Oktober 2010 die vom Bf. Einvernahme des Steuerberaters der ***1***, ***58***, als Zeuge beantragt wurde, wird diese als entbehrlich angesehen, da seitens der ***1*** Anzeige gegen unbekannte Täter iZm dem Ausstellen von Scheinrechnungen betreffend ***1*** erstattete und somit dokumentiert wird, dass die namens der ***1*** fakturierten Leistungen nicht von dieser Gesellschaft tatsächlich erbracht und dieser Gesellschaft nicht zuzurechnen waren.
Soweit der Bf. im Finanzstrafverfahren die zeugenschaftliche Einvernahme von ***9*** (phonetisch) als Verantwortlicher der ***1*** beantragte, ist darauf zu verweisen, dass der Bf. in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 20. Oktober 2010 festhält, dass seitens der ***1*** behauptet werde, dass Herr ***9*** nie bei ***1*** gearbeitet habe. Von einer Person, die als "***9***" und als vermeintlicher Bevollmächtigter der ***1*** auftrat, sind darüber hinaus keine weiteren persönlichen Daten bekannt.
Die für das Jahr 2009 beantragten Vorsteuern im Gesamtbetrag von EUR 14.148,80 werden daher nicht zum Abzug zugelassen, da diese Eingangsrechnungen nicht den tatsächlichen leistenden Unternehmer bezeichnen.
2.3 Betriebsausgabenabzug aus Eingangsrechnungen der ***1***:
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung von Abgaben wesentlich sind.
Gemäß § 138 BAO ist der Abgabepflichtige dazu verpflichtet die Richtigkeit seiner Angaben, durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu beweisen.
Gemäß § 166 BAO kommt im Abgabenverfahren alles als Beweismittel in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Soweit nach § 184 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Zu schätzen ist nach Abs. 3 leg.cit. ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Demnach sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln.
Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht sind die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unnötigkeit der Sachverhaltsermittlung. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes (vgl. VwGH 26.01.2004, Zl. 2000/17/0172; 21.02.2007, Zl. 2005/17/0088; 15.12.2009, Zl. 2006/13/0136).
Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 23.02.1994, Zl. 92/15/0159).
In Punkt 2.2 dieser Entscheidung wurde hinreichend begründet, dass die in Rede stehenden und namens der ***1*** ausgestellten Eingangsrechnungen iHv EUR 70.744,00 (netto) nicht dieser Gesellschaft als tatsächliche Leistungserbringerin zuzurechnen waren. Vielmehr war davon auszugehen, dass diese Eingangsrechnungen als Aufwandsdeckungsrechnungen anzusehen sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Nichtnachweisbarkeit von Auftragsverhältnissen und dem Einsatz von Schwarzarbeitern durch den Unternehmer ein geschätzter Lohnaufwand als Betriebsausgabe anzuerkennen, wobei von den Rechnungssummen der angeblichen Vertragsfirmen, gekürzt um 50% (wegen fehlender Lohnabgaben, Lohnnebenkosten, Gewinnmargen, Regiekosten, usw.) ausgegangen werden kann. Dies insbesondere, als Arbeitnehmer mangels Abfuhr von Lohn- und Sozialabgaben ungleich kostengünstiger beschäftigt werden können (vgl. VwGH 19.9.2007, Zl. 2003/13/0115).
So im vorliegenden Fall einerseits die Erbringung von Bauleistungen als erwiesen anzusehen und Blankorechnungen betrugs- und gewerbsmäßig dazu verwendet wurden, einen nicht offengelegten Aufwand an Schwarzarbeitern zu verschleiern, werden 50% der Rechnungssummen, EUR 35.372,00 (d.s. 50% von EUR 70.744,00) als fiktiver Lohnaufwand anerkannt und als Betriebsausgabe zugelassen.
Wenn nunmehr in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Bf. habe zu Recht davon ausgehen können, dass eine als ***9*** auftretende Person, deren tatsächliche Identität nie festgestellt werden konnte, ein Vertreter der ***1*** gewesen sei, wird dieses Vorbringen als Schutzbehauptung gewertet, um letztlich die Verwendung von zugekauften Blankoaufwandsdeckungsrechnungen zu verschleiern. Darüber hinaus wurden die Büroräumlichkeiten der ***1*** niemals vom Bf. aufgesucht, sodass sich dieser über die tatsächlichen Leistungserbringer überzeugen hätte können.
Aus dem Abschlussbericht des Landespolizeikommandos ***41*** vom 24. Juli 2012 ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass der Bf. selbst den Verdacht äußerte, dass es sich vermutlich um sog. Schwarzarbeiterpartien gehandelt hat, welche bei ihm auf der Baustelle die Arbeiten durchführten und bei der Bezahlung gefälschte Rechnungen der ***1*** verwendet haben. Dies insbesondere, als die gefälschten Rechnungen nur vergleichsweise geringfügige Abweichungen von den Originalrechnungen aufweisen.
Wegen der Verwendung gefälschter Rechnungen als Scheinrechnungen, die als Firmennamen die ***1*** aufweisen, erstattete die ***1*** Anzeige gegen unbekannte Täter, welche unter der Zl. GZ5 von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde.
Darüber hinaus wird es als unglaubwürdig erachtet, dass der Bf. bei einem Bruttobetrag iHv EUR 84.000,00 für geleistete Bauleistungen sich nicht beim Geschäftsführer, Prokuristen etc. der ***1*** vergewissert, ob eine als ***9*** auftretende Person, deren tatsächliche Identität nie geklärt, auch berechtigt war, Beträge in derartiger Höhe bar für die ***1*** in Empfang zu nehmen und ob dieser die erhaltenen Beträge auch tatsächlich an die ***1*** abgeführt hat. Dies umso mehr, als dem Bf. ja diese Firma unbekannt war.
Ebenso wurden die in Rede stehenden Eingangsrechnungen der ***1*** auch nicht von ***9*** quittiert.
Die vom Bf. beantragte Zeugeneinvernahme des Steuerberaters der ***1***, Dr. Anton ***34***, wird als entbehrlich erachtet, da die namens der ***1*** ausgestellten Eingangsrechnungen unstrittiger Weise nicht von den Vertretern der ***1*** ausgestellt wurden und daher nicht dieser Gesellschaft zuzurechnen waren. Dies insbesondere, als von ***1*** Anzeige gegen unbekannte Täter wegen des Ausstellens der inkriminierten Eingangsrechnungen erstattet wurde, welche von der Staatsanwaltschaft Wien, Zl. GZ5, in weiterer Folge eingestellt wurde.
Wesentlich geringere Betriebsausgaben ergeben sich hinsichtlich dieser Aufwendungen aus den wegfallenden Gewährleistungsansprüchen sowie aus dem Umstand, dass keine Lohnabgaben wie Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond, DZ etc. abgeführt werden. Aus diesem Grund wurden im Schätzungswege 50% der Rechnungsnettobeträge der ***1*** als Betriebsausgabe des Bf. in Abzug gebracht.
Die aus den Eingangsrechnungen der vorgeblichen ***1*** resultierenden Aufwendungen werden daher nur im Ausmaß von EUR 50% der Rechnungssumme, EUR 35.372,00 (d.s. 50% von EUR 70.744,00) als Betriebsausgabe zum Abzug zugelassen.
3. Betriebsausgaben betreffend Edelsteine und Bücher "***4***":
Da bei der Einreichung der Umsatzsteuererklärung 2009 Vorsteuern aus dem Ankauf von Edelsteinen und Büchern "***4***" EUR 7.000,00 bzw. EUR 4.000,00 - entgegen dem vorangegangenen Umsatzsteuer-Festsetzungsverfahren - nicht mehr beantragt wurden, sind diese Beschwerdepunkte im Beschwerdeverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 in Bezug auf die beantragten Vorsteuern iHv EUR 7.000,00 bzw. EUR 4.000,00 nicht mehr strittig.
Nach den mit Eingabe vom 4. Juli 2022 vorgelegten Kontenblättern 2009 wurden weiters Aufwendungen aus dem Ankauf von Edelsteinen iHv EUR 35.000,00 (netto) sowie aus dem Ankauf von Büchern "***4***" iHv EUR 20.000,00 wiederum storniert. Es wurde somit dokumentiert, dass für 2009 kein erfolgswirksamer Abzug von Betriebsausgaben aus dem Ankauf von Edelsteinen iHv EUR 35.000,00 sowie aus dem Ankauf der Bücher "***4***" iHv EUR 20.000,00 erfolgte.
Somit wird von einer abermaligen Hinzurechnung der Beträge von EUR 35.000,00 bzw. EUR 20.000,00 aus Aufwendungen betreffend den Ankauf von Edelsteinen bzw. Ankauf von Büchern im Beschwerdeverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 Abstand genommen und der Beschwerde in diesen Punkten Folge gegeben.
4. Vorsteuern iZm Ankauf Wohnung in ***21***, Adresse1, Top_XX:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob der Bf. aus dem mit Datum7 getätigten Ankauf der Eigentumswohnung um EUR 200.000,00 (netto) zuzüglich EUR 40.000,000 (USt) zum Abzug von Vorsteuern berechtigt ist. Dies insbesondere unter dem Aspekt, ob es sich dabei um einen gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 steuerbefreiten Umsatz handelt, da die S-GmbH gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 nicht zur Steuerpflicht für diesen Umsatz optiert hat, sodass der Bf. nicht zum Abzug von Vorsteuern iHv EUR 40.000,00 für das Jahr 2009 berechtigt ist.
Darüber hinaus werde seitens der BP sowie von der belangten Behörde davon ausgegangen, dass der Bf. "wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht." Im Übrigen fehlt auch der Ausweis des Steuersatzes auf dieser Eingangsrechnung.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes steuerfrei.
Nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 kann der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16 oder 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Z 9 lit. a, Z 16 oder 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt der Umsatz nach § 10 Abs. 1 bzw. 4.
Nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 ist der Unternehmer, der einen Grundstücksumsatz im Sinne dieser Gesetzesstelle ausführt, zur Ausübung der Option nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 berechtigt. Optionsberechtigt ist dabei nur der Unternehmer, der den Grundstücksumsatz iSd § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 ausführt. Dabei hat der Erwerber weder Anspruch auf die Ausübung des Wahlrechts, noch muss er dieser zustimmen (vgl. Ruppe-Achatz, UStG, § 6, Rz. 249/5).
Die Ausübung der Option erfordert zwar keine besondere Form, insbesondere keine eigene schriftliche Erklärung an das Finanzamt, sie kann auch für jeden Grundstücksumsatz gesondert erfolgen. Ausreichend (aber auch erforderlich) ist die Behandlung des Grundstücksumsatzes als steuerpflichtig in der Umsatzsteuervoranmeldung oder in der Umsatzsteuererklärung. Der bloße Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung führt zwar zur Steuerpflicht auf Grund der Rechnungslegung (sofern er nicht berichtigt wird), eröffnet dem Erwerber aber nicht das Recht auf Vorsteuerabzug (vgl. Ruppe-Achatz, UStG, § 6 Tz. 249/10).
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist somit, dass die S-GmbH für diesen Umsatz zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat (vgl. VwGH 2.9.2009, Zl. 2005/15/0140).
Im vorliegenden Fall wurden im Zuge einer Umsatzsteuernachschau für das Jahr 2008 bei der S-GmbH, vormals H-GmbH, infolge Nichteinreichung der Umsatzsteuererklärung 2008 auf Basis der bisher eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß § 184 BAO der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte und die dem Normalsteuersatz unterliegenden Entgelte mit EUR 145.833,33 ermittelt.
Die Umsätze 2008 aus der Veräußerung von Wohneinheiten iHv EUR 1.185.134,00 wurden dabei lediglich bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes 2008, mangels Option zur Steuerpflicht gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 nicht aber bei den steuerpflichtigen Umsätzen 2008 berücksichtigt. Eine Option zur Steuerpflicht gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 ist somit nicht aktenkundig.
Im Zuge einer weiteren Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum 1-9/2009 bei der S-GmbH wurde der Umsatz aus der in Rede stehenden Wohnungsveräußerung der Wohnung in ***21***, Adresse1/Top_XX, als steuerfrei behandelt, da seitens der S-GmbH keine Vorsteuern iZm dem Verkauf dieser Wohnung geltend gemacht wurden. Eine Vorschreibung der Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungslegung gemäß § 11 Abs. 14 UStG unterblieb, da keine ordnungsgemäße Rechnung der S-GmbH vorliegt.
Demgemäß wurde für das Jahr 2009 bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen 2009 für die Umsatzsteuer 2009 der Umsatz aus dem in Rede stehenden Wohnungsverkauf, Adresse1/Top_XX, iHv EUR 200.000,00 (netto) ebenfalls nicht als steuerpflichtiger Umsatz berücksichtigt.
Demgemäß ist der Bf. für das Jahr 2009 nicht zum Abzug von Vorsteuern iHv EUR 40.000,00 aus dem Ankauf der Wohnung in ***21***, Adresse1/Top_XX, berechtigt. Dies ungeachtet des Umstandes, dass seitens der S-GmbH mit Datum7 iZm dem Erwerb der Wohnung in ***21***, Adresse1/Top_XX, eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis gelegt wurde, der der Ausweis des Steuersatzes fehlt und die von ***5*** unterfertigt wurde.
Soweit bereits aufgrund einer fehlenden Option zur Steuerpflicht gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 der Abzug von Vorsteuern iHv EUR 40.000,00 aus dem in Rede stehenden Wohnungskauf nicht möglich ist, schließt dieser Umstand per se aus, dass der Bf. wusste oder wissen hätte müssen, dass dieser Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung involviert war.
So in der mündlichen Verhandlung der Vertreter der belangten Behörde weiterhin darauf hinweist, dass der Bf. eindeutig wissen habe müssen, dass von der S-GmbH die Umsatzsteuer für den Wohnungsverkauf nicht abgeführt werde, ist darauf zu verweisen, dass mangels Option keine Steuerpflicht für den Umsatz aus dem Wohnungsverkauf bestand. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Bf. gemäß § 12 Abs. 14 UStG 1994 wusste oder wissen hätte müssen, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen steht. Darüber hinaus war auf fehlende Rechnungsmerkmale ebenso wenig einzugehen.
Auf den Umstand, dass die S-GmbH hinsichtlich des in Rede stehenden Verkaufes der Wohnung ***21***, Adresse1/Top_XX, nicht zur Steuerpflicht optierte und diesen Verkauf an den Bf. nicht als umsatzsteuerpflichtig behandelte, wurde insbesondere bereits in dem Vorlagebericht des Finanzamtes vom 4. September 2013 (Verf 46) verwiesen.
Die im Finanzstrafverfahren beantragten Zeugeneinvernahmen von ***62***, ***66***, ***67***, und ***63***, ***69***, ***68***, jeweils zu den Formularen, Aufträgen und Ansprechpartnern der S-GmbH sowie der beteiligten Prüfer der S-GmbH werden daher als entbehrlich erachtet und von den beantragten Zeugeneinvernahmen Abstand genommen.
Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass die in Rede stehende Eingangsrechnung vom Datum7 die Adresse der ***5*** mit ***13***, ***42***, bezeichnet, an der ***5*** niemals polizeilich gemeldet war. Die Adresse in ***13***, ***42***, bezeichnete lt. Firmenbuch nur für den Zeitraum ***53*** bis ***46*** die "offizielle Sitzadresse" der S-GmbH, der Hausverwaltung sowie dem Hauseigentümer waren jedoch weder eine ***5*** noch eine S-GmbH jemals bekannt. Mit der Adresse in ***13***, ***42***, wird daher keine korrekte Anschrift des leistenden Unternehmers bezeichnet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen würden. Dies insbesondere, als auch der Abtretungsvertrag vom Datum7 über die Abtretung der Geschäftsanteile der S-GmbH die Anschrift von ***5*** mit ***13***, ***42***, bezeichnet, an der sowohl ***5*** und die S-GmbH der Hausverwaltung sowie dem Hauseigentümer unbekannt waren.
5. sonstige Vorsteuerkürzungen - U 2009:
Im vorliegenden Verfahren sind weiters die nachstehend bezeichneten Vorsteuerbeträge strittig, da die zu Grunde liegenden Rechnungen nicht alle Rechnungsmerkmale aufweisen:
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Datum:
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sonstige Vorsteuerkürzungen:
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Vorsteuer:
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netto:
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27.03.2009
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***6*** - Baumaterial
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4.000,00
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20.000,00
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09.06.2009
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***7*** - Schüttung M 7
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216,66
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1.083,33
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09.06.2009
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***7*** - Materialkosten M 7
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600,00
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3.000,00
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SUMME:
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4.816,66
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24.083,33
Nach § 11 Abs. 8 UStG 1994 ist eine Gutschrift als Rechnung anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der Gutschrift), muss zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Abs. 1 berechtigt sein;
2. zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muss Einverständnis darüber bestehen, dass mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird;
3. die Gutschrift muss die im Abs. 1 geforderten Angaben enthalten. Die Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden;
4. die Gutschrift muss dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt, zugeleitet worden sein.
Nach § 132a Abs. 1 BAO haben Unternehmer (§ 2 Abs. 1 UStG 1994) unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften dem die Barzahlung Leistenden einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994) zu erteilen.
Nach § 132 Abs. 3 BAO haben die Belege mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:
1. eine eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers oder desjenigen, der gemäß Abs. 2 an Stelle des Unternehmers einen Beleg erteilen kann,
2. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird,
3. den Tag der Belegausstellung,
4. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen und
5. den Betrag der Barzahlung, wobei es genügt, dass dieser Betrag auf Grund der Belegangaben rechnerisch ermittelbar ist.
Zu den in Rede beschwerdegegenständlichen bezeichneten Eingangsrechnungen ist insbesondere auszuführen:
5.1 Eingangsrechnung ***6*** vom 27.03.2009 - EUR 20.000,00 (netto):
Im vorliegenden Fall enthält die Eingangsrechnung des ***6*** vom 1. September 2008, welche vom Bf. mit 27. März 2009 entrichtet wurde, als Bezeichnung des Leistungsgegenstandes bloß die Umschreibung "überzähliges Baumaterial des BV ***49***", ohne den Liefer- bzw. Leistungsgegenstand näher zu konkretisieren.
Drüber hinaus fehlen der Eingangsrechnung vom 1. September 2008 des ***6*** über die Lieferung von überzähligen Baumaterial des BV ***49*** zum Pauschalpreis von EUR 20.000,00 zuzüglich EUR 4.000,00 (USt) der Steuersatz und die laufende Nummer. Diese Eingangsrechnung wurde durch den Bf. mit 27. März 2009 entrichtet und deren Bezahlung durch einen Kassenbeleg dokumentiert.
Bei Lieferungen ist nach der Rechtsprechung des VwGH die Mengenangabe zwingend, wobei diese im Handel gebräuchlich sein muss (vgl. VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/13/0040). Die Angabe soll die Kontrolle erleichtern, ob die in der Rechnung abgerechneten Leistungen tatsächlich für das Unternehmen ausgeführt werden bzw. ob sie im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen stehen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, § 11, Rz. 68). Enthält die in Rede stehende Rechnung als Mengenangabe lediglich die Bezeichnung "überschüssiges Baumaterial des BV ***49***", wird mit dieser Bezeichnung die Menge des gelieferten Baumaterials nicht einmal annähernd konkret beschrieben.
Darüber hinaus stellen bloße Sammelbegriffe wie "Baumaterial", Büromaterial etc. keine handelsübliche Bezeichnung dar und reichen daher nicht aus, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung sprechen zu können (vgl. VwGH 30.10.1996, Zl. 96/13/0117). Ein Vorsteuerabzug scheidet daher bei mangelhafter und die Leistung nicht konkretisierender Leistungsbeschreibung aus (vgl. Ecker/Epply/Rößler/Schwab, MwSt, § 11, Rz. 116).
Im vorliegenden Fall werden daher mangels einer konkreten mengenmäßigen Bezeichnung des Liefergegenstandes und wegen Verwendung der bloßen Sammelbezeichnung "Baumaterial" Vorsteuern aus der Eingangsrechnung des ***6*** vom 1. September 2008, welche vom Bf. mit 27. März 2009 entrichtet wurde, iHv EUR 4.000,00 nicht zum Abzug zugelassen.
5.2 Eingangsrechnungen von ***7***:
Nach den Feststellungen der BP liegen hinsichtlich dieser Aufwendungen nur zwei Kassaausgangsbestätigungen vom 09.06.2006 über den Gesamtbetrag von EUR 4.083,33 (netto) zuzüglich EUR 816,66 (USt) vor, die jeweils das gleiche Schriftbild wie die Kassaausgangsbestätigung betreffend ***6*** aufweisen und vom Bf. für Zwecke der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges iHv EUR 816,66 verwendet wurden.
Diese vom Bf. vorgelegten Kassenbelege wurden im Zuge der BP als Gutschriftsabrechnungen beurteilt, die weder eine fortlaufende Nummer noch den Steuersatz enthalten.
Der Unternehmer kann nur die Steuer abziehen, die der leistende Unternehmer in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesen hat. Erforderlich ist demnach eine Rechnung, die den Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG entspricht, sofern nicht § 11 UStG Sonderregeln enthält (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, § 12, Rz 41).
Als Rechnung gilt dabei jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Im Falle von Bargeschäften gemäß § 132a Abs. 3 BAO ausgestellte Belege, die lediglich die nach § 132a Abs. 3 BAO angeführten Mindestangaben enthalten, erfüllen nicht die Merkmale einer Rechnung iSd § 11 UStG wegen des Fehlens der Angabe des Namens und der Anschrift des Abnehmers (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, § 11, Rz 13/3, S. 1081).
Wird über Gutschriften abgerechnet, muss darüber hinaus Einverständnis darüber herrschen, dass mit Gutschrift abgerechnet wird. Ist der Leistende nicht bereit, eine formell ordnungsgemäße Rechnung iSd § 11 UStG auszustellen, kann sich der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug nicht einfach dadurch selbst durch Ausstellen einer Gutschrift verschaffen (vgl. Kollmann in Melhardt /Tumpel, UStG, § 11, Rz. 199). Insbesondere kann nicht eine fehlende oder unvollständige Rechnung vom Leistungsempfänger durch eine Gutschrift ersetzt werden (vgl. Ecker/Epply/Rößer/Schwab, MwSt, § 11 Abs 7 und 8, Rz. 187).
Ob ein Einverständnis zwischen den Vertragspartnern vorliegt, bestimmt sich nach den zivilrechtlichen Regeln über Rechtsgeschäfte. Dabei kann das bloße Unterbleiben eines Widerspruchs des Leistungserbringers, dem eine Gutschrift zugeleitet wird, dem Einverständnis, mit einer Gutschrift abzurechnen, nicht gleichgehalten werden (vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2006/15/0222).
Gutschriften, in denen der Aussteller eine Steuer gesondert ausgewiesen hat, berechtigen daher den Aussteller nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn der Empfänger der Gutschrift zum gesonderten Steuerausweis berechtigt war, mit der Abrechnung der Gutschrift einverstanden war, die Gutschrift ihm zugeleitet wird und er ihr nicht widerspricht (vgl. Ruppe-Achatz, UStG, § 12, Rz. 47).
Soweit die zwei Kassabelege vom 9. Juni 2009 über den Gesamtbetrag von EUR 4.083,33 (netto) in Beurteilung des Schriftbildes als vom Bf. ausgestellt anzusehen sind, die lediglich von ***7*** unterfertigt wurden, sollte mit diesen Belegen von ***7*** von ihm lediglich der Erhalt der Zahlung dokumentiert werden. Da diese Kassaausgangsbestätigungen vom Bf. und damit vom Leistungsempfänger ausgestellt wurden, sind diese Kassaausgangsbestätigungen als Gutschriften zu beurteilen, hinsichtlich derer für Zwecke des Vorsteuerabzuges kein Einvernehmen mit ***7*** darüber besteht, dass mittels Gutschriften anstatt einer ordnungsgemäßen Rechnung abgerechnet wird.
Im vorliegenden Fall können daher die vom Bf. ausgestellten Kassenbelege vom 9. Juni 2009 über die Bezahlung von EUR 1.083,33 (netto) bzw. EUR 3.000,00 (netto) zuzüglich EUR 216,67 (USt) bzw. EUR 600,00 (USt) weder als Rechnungen noch als Gutschriften angesehen werden, hinsichtlich derer ein Vorsteuerabzug gewährt wird.
6. Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 - U 2010:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 hinsichtlich der mit Abtretungsvertrag vom Datum7 angeschafften Eigentumswohnung und im Oktober 2010 wiederum veräußerten Wohnung in ***21***, Adresse1/Top_XX, im Ausmaß von 9/10, d.s. EUR 36.000,00, vorzunehmen ist.
Dies insbesondere korrespondierend zu der Frage, ob der Bf. bereits im Zeitpunkt der Anschaffung dieser Wohnung mit Abtretungsvertrag vom Datum7 und somit im Jahre 2009 zum Abzug von Vorsteuern iHv EUR 40.000,00 berechtigt war, sodass infolge der bereits mit Oktober 2010 erfolgten Weiterveräußerung dieser Wohnung für das Jahr 2010 die Vorsteuer um 9/10, d.s. EUR 36.000,00 zu berichtigen wäre.
Gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 kann der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16 oder 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln.
Ändern sich nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen.
Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren.
Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Lieferung ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgte.
Ändern sich nach § 12 Abs. 11 UStG 1994 bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist, sofern nicht Abs. 10 zur Anwendung gelangt, eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
Im Falle der Veräußerung eines Gegenstandes ist für die Berichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 nicht maßgebend, ob die Umsätze, die bisher mit Hilfe des Wirtschaftsgutes getätigt wurden, steuerfrei oder steuerpflichtig waren, sondern ob die Veräußerung (Lieferung) zu einem steuerfreien oder steuerpflichtigen Umsatz führt. Die Veräußerung wird daher so betrachtet, als würde der Unternehmer für den Rest des Berichtigungszeitraumes mit dem Gegenstand nur steuerfreie bzw. steuerpflichtige Umsätze durchführen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, § 12, Rz. 313, S. 1297).
Die Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 ist als eine korrespondierende Vorschrift zum Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes anzusehen. Erfolgte demnach im Zeitpunkt der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes ein entsprechender Vorsteuerabzug, ist die in Anspruch genommene Vorsteuer bei Grundstücken innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 zu berichtigen.
Im vorliegenden Fall wurde in Punkt 4. der Erwägungen in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der Bf. mangels einer Option zur Steuerpflicht der S-GmbH gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 nicht zum Abzug von Vorsteuern iHv EUR 40.000,00 aus dem Ankauf der Wohnung in Adresse1/Top_XX, ***41***, berechtigt war.
Demgemäß wird für das Jahr 2010 von einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 im Ausmaß von 9/10, d.s. EUR 36.000,00 Abstand genommen und der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 somit Folge gegeben.
7. rechnerische Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen 2009 und 2010:
So im vorliegenden Fall bei der Einreichung der Umsatzsteuererklärung 2009 Vorsteuern iHv EUR 68.322,59 beantragt wurden, deren rechnerische Ermittlung durch Vorlage von Kontenblättern lediglich hinsichtlich des Teilbetrages von EUR 68.068,68 dokumentiert werden kann, werden die für das Jahr 2009 zum Abzug zugelassenen Vorsteuern wie folgt ermittelt:
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Bezeichnung:
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Vorsteuer:
|
Vorsteuern lt. Kontenblätter 2009:
|
68.068,68
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Vorsteuern Adresse1:
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- 40.000,00
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Vorsteuern ***7***:
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- 816,67
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Vorsteuern ***1***.:
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- 14.148,80
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Vorsteuern ***6***:
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- 4.000,00
|
Vorsteuern lt. BFG:
|
9.103,21
Hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte 2009 ist zu berücksichtigen, dass nach den vorgelegten Kontenblättern 2009 die Aufwendungen aus dem Ankauf von Edelsteinen iHv EUR 35.000,00 sowie aus dem Ankauf der Bücher "***4***" iHv EUR 20.000,00 bereits bei Einreichung der Einkommensteuererklärung 2009 wiederum storniert wurden. Von einer abermaligen Hinzurechnung von EUR 35.000,00 iZm Kauf von Edelsteinen bzw. EUR 20.000,00 iZm Kauf der Bücher "***4***" wird daher Abstand genommen.
Die Aufwendungen aus Eingangsrechnungen der ***1*** werden im Ausmaß von 50% von EUR 70.744,00 als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen und nur im anteiligen Ausmaß von 50% hinzugerechnet. Der Gesamtbetrag der Einkünfte für das Jahr 2009 wird wie folgt ermittelt:
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Bezeichnung:
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Betrag:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. FA:
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- 183,57
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Aufw. ***1***.:
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- 35.372,00
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Aufw. Edelsteine:
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- 35.000,00
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Aufw. Bücher "***4***":
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- 20.000,00
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG:
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- 90.555,57
Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2010 wird von einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 Abstand genommen, da die für 2009 beantragten Vorsteuern iHv EUR 40.000,00 aus dem Ankauf "Adresse1" bereits für das Jahr 2009 nicht zum Abzug zugelassen wurden.
8. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als diese Entscheidung in den Fragen des Vorsteuerabzuges bei formellen und materiellen Rechnungsmängeln, bei steuerfreien Grundstücksumsätzen sowie aufgrund von Gutschriften der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgen (vgl. VwGH 6.7.2006, Zl. 2006/15/0183; 2.9.2009, Zl. 2005/15/0140; 18.11.2008, Zl. 2006/15/0222).
In der Frage des Betriebsausgabenabzuges bei Schein- bzw. Aufwandsdeckungsrechnungen folgt diese Entscheidung der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 16.9.2007, 2003/13/0115).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 3 Berechnungsblätter (U E 2009, U 2010)
Wien, am 27. September 2022
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Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102305/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102305.2013
- Stammnummer
- 138730
- Gültig
- 27.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF