Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102305/2013
1. Vorsteuerabzug aufgrund formeller und materieller Rechnungsmängel 2. Vorsteuerabzug iZm steuerfreien Grundstücksumsätzen und Gutschriften 3. Betriebsausgabenabzug bei Aufwandsdeckungsrechnungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102305/2013vom 27.09.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Durch die Falschaussage des ***3*** sei auch dem Weiterverkauf der Edelsteine durch ***3*** - mit dem bar kassierten Veräußerungserlös solle der Kredit bar zurückgezahlt worden sein - die Glaubwürdigkeit entzogen. Das ganze Konstrukt bestehe im Ergebnis aus zwei Personen: ***3*** und der Bf.. Die von ***3*** namhaft gemachten Vertreter seien nicht auffindbar gewesen, weitere Unterlagen haben nicht vorgelegt und auch nicht angeboten werden können. Ergänzende Beweisanträge seien im Beschwerdeverfahren des ***3*** nicht gestellt worden.
5.4 Finanzstrafverfahren des Bf. vor dem Spruchsenat:
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme des Bf. als Beschuldigter wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erklärt sich der Bf. nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der von ihm angekauften und zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer iZm Ankauf der Edelsteine iHv EUR 7.000,00 als schuldig.
Mit Erkenntnis des Spruchsenats vom 13. April 2017, Zl. 2010/00165-001, wurde der Bf. wegen der vorsätzlichen Verkürzung von Umsatzsteuer iHv EUR 7.000,00 für den Voranmeldungszeitraum 09/2009 durch zu Unrecht in Abzug gebrachte Vorsteuern iHv EUR 7.000,00 für schuldig befunden und Geldstrafe iHv EUR 3.000,00 verhängt.
5.5 Veranlagung betreffend Einkommensteuer 2009:
Im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2009 wurden u.a. Aufwendungen iHv EUR 35.000,00 (netto) aus dem Ankauf von Edelsteinen nicht zum Abzug zugelassen, obgleich nach den vorgelegten Kontenblättern diese Aufwendungen wiederum storniert wurden.
6. Aufwendungen betreffend Ankauf Bücher "***4***":
6.1 Umsatzsteuer-Nachschau 1-5/2009 und 7-9/2009:
Im Zuge einer Umsatzsteuernachschau für die Zeiträume 1-5/2009 und 7-9/2009 wurde in Tz 3a der Niederschrift über die Schlussbesprechung der Ankauf eines Bücherkonvoluts "***4***" inkl. Sonderbände um EUR 20.000,00 (netto) von der S-GmbH als Scheingeschäft gemäß §§ 21 BAO beurteilt und somit Vorsteuern iHv EUR 4.000,00 nicht zum Abzug zugelassen.
Die Bücherreihe "***4***" sei vom Bf. selbst als Autor verfasst und vom Weishaupt-Verlag verlegt worden. In diesem Zusammenhang hält der Bf. niederschriftlich fest, dass er 300 Stück dieser Bücher vom Verlag angekauft und zunächst an die H-GmbH weiterveräußert habe.
Im Zuge des Verkaufes seiner Gesellschaftsanteile an der H-GmbH, nunmehr S-GmbH, an ***5***, seien diese Bücher mit Datum7 wiederum vom Bf. um EUR 20.000,00 (netto) zurückgekauft worden.
Nach den Feststellungen der BP habe kein Nachweis über die buchhalterische Erfassung des Ankaufes dieser Bücher durch die S-GmbH erbracht werden können, da im Anlageverzeichnis 2007 der S-GmbH keine Bücher ausgewiesen worden seien. Die Herausgabe der Buchhaltung der S-GmbH sei vom steuerlichen Vertreter dieser Gesellschaft mit dem Argument verweigert worden, dass er keine Genehmigung der neuen Eigentümer (Anmerkung: ***5***) dafür habe. Zum Zeitpunkt des Erwerbes dieser Bücher durch die S-GmbH seien deren Gesellschaftsanteile zur Gänze vom Bf. gehalten worden.
Da dieser Sachverhalt als Scheingeschäft gemäß §§ 21 BAO zu beurteilen sei, würden die daraus resultierenden Vorsteuern nicht zum Abzug zugelassen werden können. Darüber hinaus liege ein Rechnungsmangel vor, als die Eingangsrechnung vom Datum7 keine Angabe des Steuersatzes enthalte.
6.2 Bescheid betr. USt-Festsetzung 3-10/2009 vom 6. April 2010:
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der BP und setzte mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 3-10/2009 vom 6. April 2010 die Umsatzsteuer entsprechend den Feststellungen der BP fest.
Begründend wurde ausgeführt, im vorliegenden Fall sei hinsichtlich des Rückkaufes des Büchervorrates durch den Bf. ungeklärt, wie die Bücher in die S-GmbH (vormals H-GmbH) gelangt seien. Dies insbesondere, als die Herausgabe der Buchhaltung durch deren steuerlichen Vertreter mit dem Hinweis verweigert worden sei, dass er keine Genehmigung der neuen Eigentümer (Anm: ***5***) dafür habe.
6.3 Finanzstrafverfahren des Bf. vor dem Spruchsenat:
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme des Bf. als Beschuldigter wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erklärt sich der Bf. nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der von ihm angekauften und zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer iZm Ankauf von Büchern iHv EUR 4.000,00 als schuldig.
Mit Erkenntnis des Spruchsenats vom 13. April 2017, Zl. 2010/00165-001, wurde der Bf. wegen der vorsätzlichen Verkürzung von Umsatzsteuer iHv EUR 4.000,00 für den Voranmeldungszeit-raum 04/2009 durch zu Unrecht in Abzug gebrachte Vorsteuern iHv EUR 4.000,00 für schuldig befunden und Geldstrafe iHv EUR 3.000,00 verhängt.
6.4 Veranlagung betreffend Einkommensteuer 2009:
Im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2009 wurden u.a. Aufwendungen iHv EUR 20.000,00 (netto) aus dem Ankauf der Bücher "***4***" nicht zum Abzug zugelassen, obgleich nach den vorgelegten Kontenblättern diese Aufwendungen wiederum storniert wurden.
6.5 mündliche Verhandlung vom 23. September 2022:
Der Amtsvertreter stimme zu, dass die Aufwendungen aus dem Ankauf von Büchern sowie der Ankauf von Edelsteinen in Höher von EUR 20.000,00 bzw. EUR 35.000,00 im Verfahren betreffend Einkommensteuer 2009 nicht mehr strittig seien.
7. Ankauf Wohnung Adresse1/Top_XX - U 2009:
7.1 Feststellungen im Zuge der USt-Nachschau 1-5/2009 und 7-9/2009:
Im Zuge einer Umsatzsteuernachschau für die Zeiträume 1-5/2009 und 7-9/2009 wurde in Tz 3b der Niederschrift über die Schlussbesprechung die Veräußerung der Gesellschaftsanteile der H-GmbH, nunmehr S-GmbH, als bloß vorgetäuschter Mantelverkauf qualifiziert, da sich diese Gesellschaft weiterhin im Einflussbereich des Bf. befunden habe. Nach den Feststellungen der BP habe sich der Bf. dieser Gesellschaft entledigen wollen, da diese wegen massiver Gewährleistungsansprüche in Bedrängnis geraten sei.
Die Vorsteuern aus dem Ankauf der Wohnung in Adresse1/Top_XX, iHv EUR 40.000,00 können somit nicht zum Abzug zugelassen werden, da der Bf. somit über die Nichtabfuhr der Umsatzsteuer durch die S-GmbH habe wissen müssen. Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 entfalle das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn "die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt (wurde), der wusste oder wissen hätte müssen, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen stehe."
Darüber hinaus fehle der Ausweis des Steuersatzes auf dieser Rechnung, somit seien nicht alle Rechnungsmerkmale gegeben. Im Rechnungsbeleg werde nach den Feststellungen der BP zwar auf das Vorhandensein eines Vertrages hingewiesen, aber nicht ausgeführt, dass es sich dabei um einen Bestandteil der Rechnung handelt.
Mit Rechnung Nr. 1 vom Datum7 habe die S-GmbH, vormals H-GmbH, vertreten durch ***5***, ***13***, ***42*** (Sitz der S-GmbH lt. Firmenbuch im Zeitraum ***53*** bis ***46***), dem Bf. den Kaufpreis für die Wohnung in Adresse1/Top_XX, ***41***, iHv EUR 200.000,00 (netto) zuzüglich 40.000,00 (USt) wie folgt in Rechnung gestellt:
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Adresse1 / Top_XX
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Kaufpreis für gewerblichen Anleger
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200.000,00
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zuzügl. MwSt
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40.000,00
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somit Gesamt
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240.000,00
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gezeichnet ***5***
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Insbesondere sei es im vorliegenden Fall - nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise - nicht nachvollziehbar, dass ***5*** als Käuferin einen Mantel mit dem Wissen um die im Vertrag angeführten offenen Rechtsstreitigkeiten und Gewährleistungsfälle übernehme.
Mit Abtretungsvertrag vom Datum7, abgeschlossen zwischen dem Bf. als Veräußerer und ***5*** als Erwerberin, trat der Bf. die Geschäftsanteile an der buchmäßig überschuldeten H-GmbH, nunmehr S-GmbH, im Nominale von EUR 35.000,00 um EUR 1,00 an ***5*** ab.
Dabei verpflichtete sich die S-GmbH lt. Punkt 3d des Abtretungsvertrages u.a. die Sanierungskosten iHv EUR 30.000,00 in der Privatwohnung des Bf. sowie lt. Punkt 5 des Vertrages zur Übernahme der im Vertrag angeführten anhängigen Rechtsstreitigkeiten und Verpflichtungen zu tragen.
Im Gegenzug verpflichtete sich der Bf. lt. Punkt 5 Abs. 4 des Vertrages u.a. die einzig verbliebene Wohnung des Bauprojektes Adresse1/Top_XX, von der S-GmbH zum Kaufpreis von EUR 200.000,00 zuzüglich EUR 40.000,00 (USt) zu erwerben. Die Summe des Kaufpreises werde durch die Übernahme des Baukontos ***47*** getilgt. Darüber hinaus werde lt. Punkt 5 Abs. 7 des Vertrages ein Büchervorrat mit dem Bf. als Autor zum Kaufpreis von EUR 20.000,00 zuzüglich EUR 4.000,00 (USt) vom Bf. rückgekauft und bar bezahlt.
Ausdrücklich werde festgehalten, dass die S-GmbH als Erwerberin über die im Vertrag angeführten anhängigen Rechtsstreitigkeiten und Verpflichtungen, die durch die Vertragsunterzeichnung übernommen worden seien, ausdrücklich in Kenntnis gesetzt worden sei (lt. Punkt 5 Abs. 7 des Vertrages):
Mängel bei S-Straße; Generalunternehmer ***6*** sei - lt. Vertrag - stark konkursgefährdet. Es habe sich um ein BV der "W-GmbH" gehandelt, durch - im Vertrag verkürzt dargestellte - mögliche Vereinbarungen und Geldbewegungen hafte die H-GmbH für diese Mängel
geltend gemachte Sanierungen beim BV Adresse1;
Klage über EUR 82.997,00 des ***11***;
Zusammenfassend sei nach den Feststellungen der BP zu diesem Vertrag festzuhalten, dass der Abtretungsvertrag nicht fremdüblich gestaltet sei, da es - nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise - nicht glaubhaft sei, dass ein fremder Dritter den GmbH-Mantel der S-GmbH mit dem Wissen um 1,00 übernehme, dass
USt-Zahlungen iHv EUR 44.000,00 an das Finanzamt zu leisten,
Sanierungen iHv EUR 30.000,00 durchzuführen,
zusätzlich mehrere Klagen und Gewährleistungsansprüche offen und
die Erklärungen und die Bilanz 2008, also für den Zeitraum vor dem Erwerb, vom Erwerber einzureichen und die daraus entstehende Steuerschuld zu tätigen wäre.
Laut Firmenbuch sei ***5*** als Geschäftsführerin der S-GmbH tätig; lt. Auskunft und vorgelegtem Mail-Verkehr des Bf. sei ihm gegenüber ein ***12*** als Vertreter der S-GmbH aufgetreten. Weder ***5*** noch ***12*** seien für die Betriebsprüfung (schriftliche Vorladungen an Firmenadresse, telefonische Rückrufersuchen auf mailbox) greifbar gewesen.
Die Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der S-GmbH, ***5***, sei an der im Notariatsakt zum Abtretungsvertrag angegebenen Adresse in ***13***, ***42***, nie gemeldet gewesen. Laut Zentralem Melderegister sei sie vom 03.10.2007 bis ***43*** an der Adresse in PLZ-Ort2, Adresse4, gemeldet gewesen, wo ein Nachschauorgan des Finanzamtes bereits am 16.11.2009 feststellen musste, dass das Gebäude abgerissen gewesen sei.
Mehrere Erhebungen des Finanzamtes an den Firmenadressen der S-GmbH zuerst in ***13***, ***42***, dann in ***30***, ***29***, haben ergeben, dass an dieser Adresse kein Vertreter dieser Gesellschaft anzutreffen sei. Vom Vermieter sei ausgesagt worden, dass auch für ihn kein Vertreter der GmbH zu erreichen gewesen sei. Nach den Feststellungen der BP habe die S-GmbH in ***30***, ***29***, ein Büro mit 29m2 als Untermieterin angemietet, aber nach telefonischer Rücksprache mit dem Vermieter seit mehreren Monaten keine Miete mehr bezahlt.
Erhebungen bei den Käufern des Objektes Adresse1 haben ergeben, dass nach wie vor der Bf. bzw. der Architekt DI ***3*** als Ansprechpersonen aufgetreten seien. Die Vertreter der S-GmbH, ***5*** und ***12***, seien ihnen persönlich nicht bekannt.
Im vorliegenden Fall habe die einzige - aufgrund von Belegen des Käufers - nachvollziehbare Geschäftstätigkeit der S-GmbH in dem Verkauf von Edelsteinen an DI ***3*** bestanden. Dabei sei u.a. der "gesamte Zahlungsfluss" nicht nachvollziehbar gewesen.
In der Internetplattform "unternehmen 24.at" bestehe ein Eintrag für die S-GmbH mit deren Wiener Adresse; als Geschäftsführer sei (weiterhin) der Bf. mit seiner E-Mail-Adresse und seinem ***41*** Faxanschluss eingetragen.
Beim verwendeten Briefpapier sei nur der Wortlaut von "H-GmbH" auf "S-GmbH" abgeändert worden, der Schriftzug und die verwendeten wappenähnlichen Symbole seien weiterhin unverändert.
Die E-Mail-Adresse der S-GmbH werde weiterhin unter EMail geführt.
Aus der Sicht der BP befinde sich die umbenannte S-GmbH weiterhin im Einflussbereich des Bf., weshalb er über die Nichtmeldung der Umsatzsteuer iHv EUR 40.000,00 aus dem Wohnungsverkauf der S-GmbH an ihn persönlich Bescheid gewusst habe. Die beantragten Vorsteuern iHv EUR 40.000,00 aus dem Wohnungsankauf durch den Bf. werden somit nicht zum Abzug zugelassen.
7.2 Bescheide über die USt-Festsetzung 3-10/2009 vom 6. April 2010 und 3-6/2009 und 9-10/2009:
Das Finanzamt ***71*** folgte den Feststellungen der BP und setzte mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 3-10/2009 vom 6. April 2010 die Umsatzsteuer entsprechend den Feststellungen der BP fest.
Nach der gesonderten Bescheidbegründung zu Tz 3b der Niederschrift über die Schlussbesprechung werden die beantragten Vorsteuern iHv EUR 40.000,00 nicht zum Abzug zugelassen, da der Steuersatz gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 auf dieser Rechnung fehle. Somit seien nicht alle Rechnungsmerkmale erfüllt, weshalb die Vorsteuer nicht zum Abzug zugelassen werde. Darüber hinaus werde im Rechnungsbeleg auf das Vorhandensein eines Vertrages hingewiesen, aber nicht ausgeführt, dass es sich dabei um einen Bestandteil der Rechnung handle.
Weiters entfalle das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wurde, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz iZm Steuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen stehe.
Da es sich bei der Veräußerung von 100% Gesellschaftsanteile an der H-GmbH des Bf. ***5*** um einen vorgetäuschten Mantelverkauf handle, da nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise die nun umbenannte S-GmbH weiterhin im Einflussbereich des Bf. stehe, habe der Bf. somit über die Nichtabfuhr der Umsatzsteuer Bescheid wissen müssen.
Zusammenfassend sei zu diesem Vertrag festzuhalten, dass der Vertrag nicht fremdüblich gestaltet sei, da es - nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise - nicht glaubhaft sei, dass ein fremder Dritter einen GmbH-Mantel übernehme mit dem Wissen, dass USt-Zahlungen iHv EUR 44.000,00 an das Finanzamt zu leisten, Sanierungen iHv EUR 30.000,00 durchzuführen und zusätzlich mehrere Klagen und Gewährleistungsansprüche offen seien; weiters wären die Erklärungen und die Bilanz 2008, also für den Zeitraum vor dem Erwerb einzureichen und daraus entstehende Steuerzahlungen zu tätigen.
Wie die gewählte Vorgangsweise zeige, sei die gewählte Vorgangsweise nur dadurch zu erklären, dass sich der Bf. einer Gesellschaft entledigen wollte, die wegen massiver Gewährleistungsansprüche in Bedrängnis geraten sei. Zusätzlich habe der Bf. noch Vorsteuern lukrieren können, ohne dass eine Bezahlung der Umsatzsteuer erfolgt sei.
Mit Bescheiden über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen vom 21. Dezember 2010 ermittelte das Finanzamt Wien 4/5/10 Umsatzsteuernachzahlungen mit EUR 61.465,46 bzw. EUR 8.614,00.
7.3 Beschwerden vom 21.04.2010 und 12.01.2011 - USt-Festsetzungen 3-10/2009 bzw. USt-Festsetzungen 3-6/2009 und 9-10/2009:
Mit wortgleichen Beschwerden vom 21. April 2010 und 12. Jänner 2011 gegen die USt-Festsetzungsbescheide 3-10/2009 bzw. 3-6/2009 und 9-10/2009 machte der Bf. jeweils geltend:
Der Bf. sei ursprünglich Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. H-GmbH gewesen. Daher sei im Zuge der Veräußerung der Anteile mit dem Käufer vereinbart worden, dass die Wohnung in ***41***, Adresse1/Top_XX, vom Bf. käuflich erworben werden sollte und ein Kaufvertrag darüber erstellt worden. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug iHv EUR 40.000,00 seien vorhanden.
So durch die Finanzverwaltung festgestellt worden sei, dass der ausgewiesene Steuersatz auf der Rechnung fehle, sei darauf zu verweisen, dass nicht alle Rechnungsmerkmale iSd § 11 UStG 1994 auf einer Rechnung vorhanden sein müssen. Über den Ankauf der Wohnung durch den Bf. sei ein Kaufvertrag erstellt und in diesem Kaufvertrag der Steuersatz richtig ausgewiesen worden. In der Rechnung zu diesem Verkauf werde auf den Kaufvertrag verwiesen. Somit würden sämtliche Erfordernisse iSd § 11 UStG vorliegen.
So dem Bf. vorgeworfen werde, dass er zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung wusste oder wissen hätte müssen, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen oder sonstigen die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen stehe, sei dem zu entgegnen:
Der Verkauf der Anteile an der H-GmbH sei notariell beglaubigt worden. Die Käuferin sei eine voll handlungsfähige Person. Aufgrund der Vorlage des umfangreichen Schriftverkehrs habe der Finanzverwaltung nachgewiesen werden können, dass die nunmehr firmierende S-GmbH am wirtschaftlichen Verkehr teilnehme. Für die Annahme der Vermutung, dass die S-GmbH die Umsatzsteuer aus dem Verkauf der Wohnung an den Bf. nicht abführe, bleibe keine Rechtsgrundlage. Der Vorsteuerabzug bestehe daher in vollem Umfang.
7.4 Eingabe des Bf. vom 11. Oktober 2010 im Finanzstrafverfahren:
Mit Mail-Eingabe vom 11. Oktober 2010 beantragte der Bf. im Finanzstrafverfahren, Strafnummer 2010/00165-001, die Vernehmung nachstehender Zeugen zur S-GmbH, bei der er selbst anwesend sein möchte:
***62***, ***64***, ***66***, ***67***;
Thema: Formulare der S-GmbH (Form, Ausstellungsdatum etc.), Ansprechpartner der S-GmbH, Aufträge iZm der S-GmbH;
***63***, ***65***, ***68***, ***69***;
Thema: Formulare der S-GmbH (Form, Ausstellungsdatum etc.), Ansprechpartner der S-GmbH, Aufträge iZm der S-GmbH
Weiter werde die Namensnennung aller beteiligten Prüfer der S-GmbH und ***1*** in Wien zur Zeugeneinvernahme beantragt.
Diese Anträge auf Zeugeneinvernahme wurden damit begründet, dass aufgrund einer Rechtsstreitigkeit der S-GmbH mit dem Auftraggeber der S-GmbH der Bf. als Zeuge vernommen worden sei. Dabei sei ihm der Zufall zu Hilfe gekommen, seine Telefonnummer sei noch als Karteileiche im Internet von BezInsp. Wendelin gefunden worden. Seine Aussage liege bei. Der Bf. habe bei dieser Gelegenheit auch der STA-Wien den Sachverhalt MwSt betreffend Adresse1 unterbreitet.
Es ergebe sich somit weiterhin das Bild, dass die S-GmbH - bis dato - Aufträge annehme und durchführe. Zumindest zwei Aufträge, ein Abriss über ca. EUR 140.000,00 und eine Warenlieferung seien aktenkundig. Beide Aufträge seien 2010 noch per Adresse ***30***, ***29***, durchgeführt worden.
Dabei erkläre sich auch der Firmenkauf. Eine eingesessene Firma erwecke Vertrauen und ergebe Aufträge, die dann als U-Boot leicht abgehandelt werden können. Damit sei das Thema "Scheinverkauf" und keinerlei Aktivitäten für den Bf. vom Tisch! Der Bf. möchte aber weitere Ermittlungen durchführen, weil sich die Frage stelle, wies es überhaupt zu einer Strafanzeige kommen habe können. Deswegen vor allem die Unterlageneinsicht von der Gruppe ***31*** / S-GmbH und ***1***.
7.5 Niederschriftliche Einvernahme des Bf. als Beschuldigter 20. Oktober 2010:
Nach dem vorliegenden Abtretungsvertrag vom Datum7 sei der Bf. gezwungen gewesen, der Wohnung Adresse1/Top_XX, in ***41*** aus dem Bestand seiner ehemaligen H-GmbH zu kaufen. Der Bf. habe diesen Kauf verhindern wollen, da er neuerlich Steuern auslöse und seine Bonität mit rund EUR 240.000,00 belastet habe, weil die Wohnung mit einem Kredit in dieser Höhe belastet sei.
Der Bf. habe ***5*** mitgeteilt, dass er den Ankauf nur gewerblich durchführen werde, da für ihn nur eine Vermietung oder ein Weiterverkauf in Frage komme und diese Wohnung privat nicht benötigen könne. Der Bf. habe sich dann mit ***5*** getroffen, die ein sehr gutes Deutsch gesprochen habe. Diese sei auch vom Notar über die steuerlichen Folgen hingewiesen worden.
So dem Bf. vorgeworfen werde, dass es sich bei dem Ankauf um ein Scheingeschäft handle, verweise der Bf. darauf, dass die S-GmbH für den Bf. bis ca. September 2009 jederzeit telefonisch erreichbar gewesen sei. Der Bf. habe auch mehrfach Kontakt mit dem Geschäftsführer ***12*** gehabt.
Die S-GmbH sei schuldenfrei mit erstklassiger Bonität der ***5*** als Käuferin angeboten worden, wobei auch jede kleinste mögliche Bedrohung auf Anraten seines Anwaltes nicht verschwiegen worden sei, da ansonsten ein Kaufrücktritt möglich gewesen wäre zB Mängelbehebungsforderungen. Die schlagenden Forderungen in Adresse1 seien durch eine Rücklage beim Treuhänder finanziell abgedeckt gewesen, und haben so keine tatsächliche Bedrohung dargestellt. Die Forderung des BV-***49*** sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht am Tisch gelegen, so habe der Bf. noch keine näheren Angaben machen können.
***5*** habe der Bf. nur anlässlich der Errichtung der S-GmbH und beim Verkauf der Edelsteine gesehen, dann nicht mehr. Der Bf. habe noch die Telefonnummer von ***12***, mit der der Bf. immer in Kontakt getreten sei. Der Bf. habe sich mit ***12*** nur beim Essen getroffen und mit ihm die Geschäfte abgewickelt.
7.6 Niederschriftliche Zeugeneinvernahme vom 8. November 2010:
Anlässlich der mit 8. November 2010 durchgeführten Zeugeneinvernahme des Bf. beim Landespolizeikommando Wien hält der Bf. zum Thema H-GmbH bzw. S-GmbH fest:
Der Bf. sei bis Mai 2009 Gesellschafter und Geschäftsführer der H-GmbH mit Sitz in ***41*** gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Bf. diese Gesellschaft an ***5*** verkauft, da er sie nicht mehr benötigte und seine Interessen in ein zweites Unternehmen habe legen wollen. Bei den Verhandlungen sei auch ein gewisser "***12***" aufgetreten, welcher sich als Geschäftsführer bezeichnet habe, jedoch nie als solcher eingetragen worden sei. Die Gesellschaft habe sich dann S1-GmbH bezeichnet.
Vertragsbedingung sei die Übernahme der Wohnung in ***21***, Adresse1/Top_XX, sowie die Fertigstellung der Mängelbehebung der Baustelle in ***21***, Adresse1, durch den Bf. persönlich gewesen. […] Da die Wohnung Top_XX für den Weiterverkauf oder für eine Vermietung vorgesehen gewesen sei, habe der Bf. die Vorsteuer iHv EUR 40.000 abgezogen und das Finanzamt ***41*** eine Gutschrift über EUR 40.000 angewiesen und ausbezahlt.
Nach ca. einem halben Jahr habe das Finanzamt dem vorgeworfen, dass die S-GmbH keinerlei Firmentätigkeit entwickelt habe und es sich somit um einen Scheinverkauf gehandelt haben müsse. Somit bedeute der Nachweis der Tätigkeit der S-GmbH einen Entlastungsbeweis für den Bf..
Ab ca. Oktober/November 2009 sei sämtlicher Kontakt mit der S-GmbH abgebrochen, trotz mehrmaliger Versuche habe der Bf. keinen Firmensitz, keine Kontaktadresse bzw. Telefonnummer eruieren können. Mittlerweile sei die S-GmbH per Datum5 aus dem Firmenbuch gelöscht worden und ***5*** weise keinen Wohnsitz im Inland auf.
Dem Finanzamt ***41*** sei durch das Verhalten der S-GmbH ein Schaden iHv EUR 40.000 entstanden, wobei dieses versucht habe, sich durch Anlastung eines Scheinverkaufes am Bf. schadlos zu halten.
7.7 Vorlagebericht vom 4. September 2013:
Im Vorlagebericht vom 4. September 2013 verweist das Finanzamt auf den Umstand, dass der Bf. bei der H-GmbH (nunmehr: S-GmbH) in ***Bf1-Adr-alt***, als Gesellschafter-Geschäftsführer fungiert habe.
Der Rechnung vom Datum7, deren Benennung des Kaufgegenstandes völlig unkonkret sei, fehle die Angabe des Umsatzsteuersatzes. Im betreffenden Abtretungsvertrag sei unter Punkt 4 die genannte Grundstücksveräußerung ausreichend konkretisiert und auch der Umsatzsteuersatz korrekt angegeben worden, aber auf diese vertragliche Bestimmung als Teil der Rechnung nicht selbst hingewiesen worden.
Damit Grundstücksgeschäfte, die grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 1 Z 9a UStG 1994 unecht steuerbefreit seien, dem 20%igen Steuersatz unterworfen werden können, bedürfe es nach dem VwGH-Erkenntnis vom 2.9.2009, Zl. 2005/15/0140, gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 die gesondert erfolgende Meldung des einzelnen steuerpflichtigen Umsatzes an das zuständige Finanzamt, zumindest in der entsprechenden UVA bzw. in der Steuererklärung nebst Beilage.
Die Überprüfung des Abgabenkontos der S-GmbH, St.Nr. ***61***, habe jedoch ergeben, dass die S-GmbH keine einzige Umsatzsteuervoranmeldung, aber auch keine Jahreserklärung eingereicht, sondern der Umsatz 2009 gemäß § 184 BAO geschätzt werden musste. Auch eine entsprechende Optionserklärung, mit der die Gesellschaft hinsichtlich dieses Grundstücksumsatzes zur Steuerpflicht optiert habe, sei anscheinend nicht eingelangt, andernfalls wäre bei der Festsetzung der Umsatzsteuer 2009 von einem Umsatz ausgegangen worden, der EUR 200.000,00 überschreiten würde. Die Steuerpflicht dieses Umsatzes sei daher nicht eingetreten, die Geltendmachung der Vorsteuer 2009 sei daher unzulässig und für 2009 zurückfordern.
7.8 USt-Nachschau bei S-GmbH für 1-9/2009:
Im Zuge einer Umsatzsteuer-Nachschau bei der S-GmbH für den Zeitraum 1-9/2009 wurde in Tz. 2c der Niederschrift über die Schlussbesprechung festgehalten, dass seitens der S-GmbH keine Vorsteuern iZm dem Verkauf dieser Wohnung geltend gemacht worden seien.
Nach den Feststellungen zur Umsatzsteuernachschau sei daher davon auszugehen, dass der Umsatz aus dem Verkauf der in Rede stehenden Wohnung in Adresse1/Top_XX, als steuerfrei behandelt worden sei.
7.9 Vorhaltsbeantwortung vom 28. Februar 2022:
Beim Kauf der Wohnung in Adresse1/Top_XX, in ***41*** handle es sich nicht um einen Rückkauf, sondern um einen Kauf, da ein Rückkauf implizieren würde, dass die Wohnung ihm vorher selbst gehört hätte. Das sei aber nicht der Fall gewesen.
Betreffend die übrigen Wohnungen in Adresse1 habe sich die zum Zeitpunkt der Abtretung vorhandene Rücklage beim damals abwickelnden Rechtsanwalt als Treuhänder befunden, dazu habe der Bf. die zweiseitige Zusatzvereinbarung zwischen der H-GmbH und ***51***, für die kaufenden Parteien beigelegt. In der Kurzfassung: Die entsprechende Sicherheitsleistung zur Sicherstellung der Kunden und des Firmenkäufers sei von ***52*** einbehalten worden. Somit sei kein Risiko für den Käufer gegeben und die angesprochenen Sanierungen seien zu Lasten des alten Besitzers der GmbH gegangen, weil ja Teile des Kaufpreises nicht ausbezahlt worden seien. Nach Erledigung der Leistungen sei somit beidseitig risikolose Übergabe ermöglicht worden.
So nach den Feststellungen der BP der Bf. und DI ***3*** weiterhin als Ansprechpersonen für die Käufer der Wohnungen in der Adresse1 aufgetreten seien, müsse der Bf. feststellen, dass hier eine weitere Unrichtigkeit ohne jegliche Beweisführung protokolliert worden sei:
Tatsache sei, dass DI ***3*** sich bereit erklärte, als Bauaufsicht, welche er schon in der Bauphase inne hatte, die ausstehenden Reparaturen abzunehmen und damit die ordnungsgemäße Herstellung des Gebäudes unter den bereits angesprochenen Rücklagen widmungsgemäß zu verwenden. Der Bf. gehe davon aus, dass die Rechtsbasis dafür mit der Beilage dokumentiert und gerechtfertigt sei. Ob und welche Gegenleistungen er dafür bekommen habe, entziehe sich der Kenntnis des Bf.. Zwei dementsprechende Bestätigungen habe der Bf. noch finden können, was als Beilage dieser Vorhaltsbeantwortung beigefügt werde.
Ob die Käuferin und Geschäftsführerin (***5***) der vom Bf. gekauften (Anm. verkauften) GmbH (S-GmbH) den anderen Käufern der Wohnungen in der Adresse1/***41*** bekannt gewesen seien, entziehe sich seiner Kenntnis. ***5*** sei jedoch dem Finanzamt Wien, der Sozialversicherung und mehreren Geschäftspartnern auf den von der Firma durchgeführten Bauvorhaben im Raum Wien bekannt gewesen. Auch die Notariate Wien und ***41*** haben entsprechenden Mailverkehr mit den Personen gehabt. Das sei auch in den Verhandlungen in der Strafsache eindeutig festgestellt worden. Hierzu gebe es auch Protokolle bei der Polizeidirektion Wien, da seine Nachfolger in einer anderen Sache angezeigt und der Bf. als Zeuge einvernommen worden sei - dies im Kommissariat für den 6. Bezirk.
Dem Bf. sei bewusst, dass ein Strafverfahren eine völlig andere Verfahrensart sei, als der jetzige Einspruch. Dieser zeige aber deutlich, dass die vom Bf. gewählte Vorgangsweise völlig richtig gewesen sei. Auch der damalige Sachbearbeiter des Finanzamtes Wien, Mag. Christian Wolf, habe dem Bf. mündlich bestätigt, dass mehrere Ungereimtheiten des Finanzamtes ***41*** auffällig gewesen seien:
So seien alle den Bf. entlastenden Unterlagen nicht übermittelt worden - sollte es diese jemals gegeben haben. Der Bf. vermute eher, dass absichtlich nicht in diese Richtung ermittelt worden sei. Dadurch habe sich auch die Klage über EUR 120.000 völlig zerschlagen, wobei vor allem der blamable Rauswurf von Dr. Inwinkl bei Gericht Bände über die gegen den Bf. erhobenen Vorwürfe spreche. Auch die folgenden Verfahren in der Finanzlandesdirektion ***41*** unter dem Richter, Dr. Edwin Gitschtaler, seien ein einziges Aufheben sämtlicher Beschuldigungen gewesen. Die restlichen verbleibenden EUR 3.000,00 habe der Bf. nur deswegen angenommen, weil ihn der Rechtsanwalt und der Steuerberater für eine weitere Verhandlung mehr gekostet hätten.
7.10 Auskunftserteilungen vom 8. und 21. März 2022:
Der schriftlich als Auskunftsperson gemäß § 171 BAO befragte Hauseigentümer des Miethauses in ***13***, ***42***, der vorübergehenden Sitzadresse der S-GmbH im Zeitraum ***53*** bis ***46***, ***54***, dass ihm weder eine S-GmbH, vormals H-GmbH, noch deren Geschäftsführerin ***5***, bekannt gewesen seien. Diese Aussage wurde mit Eingabe vom 28. März 2022 der dieses Miethaus betreuenden Hausverwaltung bestätigt.
7.11 mündliche Verhandlung vom 23. September 2022:
In der mit 23. September 2022 anberaumten mündlichen Verhandlung bleibe der Vertreter der belangten Behörde bei der Rechtsauffassung, dass gemäß § 12 Abs. 14 UStG der Bf. eindeutig haben wissen müssen, dass dieser Umsatz Gegenstand eines Umsatzsteuerbetruges sei, nämlich, dass von der S-GmbH die USt für den Wohnungsverkauf nicht abgeführt werde. Dies deshalb, weil Machthaber der S-GmbH weiterhin der Bf. geblieben sei. Wie im Sachverhalt hinreichend dokumentiert, sei Frau ***5*** eine bewusst vorgeschobene Strohfrau gewesen. Zweck ihrer Einsetzung als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der S-GmbH sei gewesen, eine Person einzusetzen die nicht greifbar sei, um sich der Haftung und sonstiger Ansprüche gegen die GmbH zu entziehen. Zentrale Person und Machthaber, die weiterhin für die Handlungen der S-GmbH verantwortlich gewesen sei, sei der Bf. gewesen. Es sei außer dem Auftreten der ***5*** anlässlich der Unterzeichnung als GF vor dem Landesgericht ***41*** kein weiterer Auftritt dieser Person erwiesen.
Da somit der Bf. sämtliche Handlungen der S-GmbH getätigt habe und ihr Machthaber gewesene sei, habe er wissen müssen, dass von seiner GmbH die USt nicht abgeführt werden werde. Er habe es nicht nur gewusst, dass dieser Liegenschaftsverkauf Gegenstand eines USt Betruges sei, sondern er habe als Machthaber der S-GmbH das auch so gewollt.
8. sonstige Vorsteuerkürzungen - U 2009:
8.1 Feststellungen im Zuge der USt-Nachschau 1-5/2009 und 7-9/2009:
Im Zuge einer Umsatzsteuer-Nachschau durch das Finanzamt ***71*** wurde in Tz 4 der Niederschrift über die Schlussbesprechung festgehalten, dass die nachfolgenden mit Vorsteuerabzug verbuchten Rechnungen nicht alle Rechnungsmerkmale gemäß § 11 UStG aufweisen, weshalb die Vorsteuern daraus nicht zum Abzug zugelassen werden:
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Datum:
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Text:
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Vorsteuer:
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netto:
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27.03.2009
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***6*** - Baumaterial:
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4.000,00
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20.000,00
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09.06.2009
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***7*** - Schüttung M7:
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216,66
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1.083,33
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09.06.2009
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***7*** - Materialkosten M 7:
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600,00
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3.000,00
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28.10.2009
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***8*** - Graveur:
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114,00
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570,00
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SUMME:
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4.930,66
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24.653,33
Hinsichtlich der "sonstigen Vorsteuerkürzungen" wurde im Zuge der BP im Einzelnen seitens der BP ausgeführt:
1. Einangsrechnung von ***6*** - Baumaterial:
Es fehle die fortlaufende Rechnungsnummer.
2. Eingangsrechnungen von ***7*** - Baumaterial:
Es würden nur zwei Kassaausgangsbestätigungen vorliegen, die als Gutschriftsabrechnungen zu beurteilen seien und nicht alle Rechnungsmerkmale aufweisen, da die fortlaufende Numerierung fehle.
3. Eingangsrechnung von ***8*** - Graveurmeister.
Die vorliegende Rechnung sei auf die "M-GmbH" ausgestellt, der Zusatz "Co GmbH" sei gestrichen und die Vorsteuer beim Einzelunternehmen des Bf. geltend gemacht worden.
Die Eingangsrechnung des ***8*** vom 28. Oktober 2009 im Nettobetrag von EUR 570,00 zuzüglich EU 114,00 (USt) ist nach den vorgelegten Kontenblättern jedoch nicht mehr Gegenstand des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2009.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der BP und setzte mit Bescheiden über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 3-10/2009 vom 6. April 2010 und mit Bescheiden über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume 3-6/2009 und 9-10/2009 vom 12. Jänner 2011 die Umsatzsteuer entsprechend den Feststellungen der BP fest.
8.2 Beschwerden vom 21.04.2010 und 12.01.2011 - USt-Festsetzung 3-10/2009 bzw. USt-Festsetzungen 3-6/2009 und 9-10/2009:
Die Rechnungen des ***6*** seien als Beilage zur Beschwerde vorgelegt worden. Die vom Finanzamt vermutete fehlende Numerierung bestehe nicht, da wie ersichtlich, diese Rechnungen der Fa. ***6*** eine fortlaufende Nummer ausweisen.
8.3 Stellungnahme der BP vom 15. Juni 2010:
So in der Beschwerde ausgeführt werde, dass die Rechnungen der Fa. Stockhausen eine fortlaufende Nummer ausweisen und diese Rechnungen als Beilage vorgelegt worden seien, werde diesen Ausführungen in der Stellungnahme der BP vom 15. Juni 2010 entgegengehalten:
Tatsächlich vorgelegt werde eine Kopie, die aus der Rechnung ***6*** und dem darüber kopierten Kassa-Ausgangsnachweis bestehe. Im Anhang zur Stellungnahme werde eine Kopie der vollständigen Rechnung ***6*** vorgelegt, auf der keine Nummer vermerkt sei. Auf dem Kassa-Ausgangsnachweis aus der Buchhaltung des Bf. sei eine Nummer vermerkt, wobei es sich nicht um die fortlaufende Nummer der Ausgangsrechnung des Verkäufers ***6*** handeln könne. Aus der Sicht der BP sei daher kein Vorsteuerabzug möglich.
8.4 Beschwerdevorentscheidung vom 24. Juni 2010:
Nach den weiteren Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2010 liege dem Finanzamt eine Kopie der vollständigen Rechnung ***6*** vor, auf der keine Nummer vermerkt sei. Auf dem Kassa-Ausgangsnachweis aus der Buchhaltung des Bf. sei eine Nummer vermerkt, wobei es sich nicht um die fortlaufende Nummer der Ausgangsrechnung des Verkäufers handeln könne.
8.5 Vorlageantrag vom 1. Juli 2010:
Zur Eingangsrechnung ***6*** sei darauf hinzuweisen, dass diese Rechnung keine fortlaufende Nummer enthalte, obwohl aufgrund der der Beschwerde beigelegten Kopie das Gegenteil ersichtlich sei.
8.6 Vorlagebericht vom 4. September 2013:
8.6.1 Rechnung des ***6***:
Nach den weiteren Ausführungen im Vorlagebericht sei die Rechnung des ***6*** über an den Bf. geliefertes Baumaterial hinsichtlich der Bezeichnung des Liefergegenstandes, des Liefertages sowie des auszuweisenden Steuersatzes mangelhaft, sodass ihr die Anerkennung als ordnungsgemäße Rechnung gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 UStG 1994 im Zeitpunkt der Entstehung des Umsatzsteueranspruches versagt und in weiterer Folge der Abzug von Vorsteuern iHv EUR 4.000,00 nicht anerkannt werden könne.
Da der Preis für das fragliche Baumaterial iHv EUR 24.000,00 entrichtet wurde, seien EUR 20.000,00 als Betriebsausgabe anzuerkennen und somit nicht strittig.
8.6.2 Rechnungen von ***7***:
Hinsichtlich der Abrechnung des gelieferten Baumaterials der Fa. ***7*** würden lediglich zwei Zahlungsbestätigungen vorliegen, die nicht die gesetzlichen Voraussetzungen von Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 in der im Jahre 2009 geltenden Fassung erfüllen. Die ausgewiesene Umsatzsteuer iHv EUR 816,66 könne daher nicht als Vorsteuer zum Abzug zugelassen werden.
8.7 mündliche Verhandlung vom 23. September 2022:
In der mit 23. September 2022 anberaumten mündlichen Verhandlung räume der Amtsvertreter ein, dass im Lichte der neueren Judikatur des EuGH, das Fehlen der Rechnungsnummer und das Anführen des Steuersatzes bloß formelle Rechnungsmängel darstellen und diese nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges führen.
Allerdings sei einzuwenden, dass diese Rechnung nach seiner Auffassung keine Mengenbezeichnung und keine Warenbezeichnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG enthalte. Die Rechnung enthalte keine hinreichende Leistungsbeschreibung und es sei daher der Abgabenbehörde nicht möglich festzustellen, ob diese Leistung tatsächlich erbracht worden sei.
Das Gleiche gelte für die Kassabelege des ***7***. Auch hier sei nicht feststellbar, welche Leistung im Detail von ihm erbracht worden sei, und damit sei nicht nachvollziehbar, ob überhaupt eine solche Leistung erbracht worden sei, oder es sich um eine Scheinabrechnung gehandelt habe.
9. Darstellung des Verfahrensganges - U E 2009:
9.1 Verfahren Finanzamt ***71*** - USt-Festsetzung 3-10/2009:
Mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 3-10/2009 vom 6. April 2010 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer entsprechend den Feststellungen der BP im Zuge der Umsatzsteuer-Nachschau für die Zeiträume 1-5/2009 und 7-9/2009 fest.
Die Beschwerde vom 21. April 2010 gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 3-10/2009 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2010 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darauf verwiesen, dass in der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt und die bereits im Zuge der Schlussbesprechung im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachte - rechtliche Würdigung des Bf. und seines steuerlichen Vertreters nochmals angeführt. Tatsachen und Sachverhalte, die nunmehr gesondert zu beurteilen wären, seien nicht vorgebracht worden. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2010 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch die seinerzeit zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darüber hinaus wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt.
Mit Berufungsentscheidung vom 25. August 2010, GZ. RV/0419-S/10, wurde der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 3-10/2009 mit der Begründung aufgehoben, dass ein solcher Bescheid die Angabe enthalten müsse, auf welchen der in § 21 Abs. 1 UStG 1994 vorgesehenen Fälle sich der angefochtene Bescheid über die Umsatzsteuerfestsetzung stützt. Insbesondere enthalte der angefochtene Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid für den Zeitraum 3-10/2009 die Umsatzsteuer für 7-8/2009, für die eine Festsetzungsberechtigung des Finanzamtes nicht gegeben gewesen sei. Allenfalls erforderliche Korrekturen könne das Finanzamt jedenfalls auch im Wege der Umsatzsteuerveranlagung 2009 durchführen.
9.2 Verfahren Finanzamt Wien 4/5/10 - USt-Festsetzung 3-6/2009 und 9-10/2009:
Mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 3-6/2009 vom 21. Dezember 2010 verfügte das Finanzamt Wien 4/5/10 die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 3-6/2009 und 9-10/2009 und setzte die Umsatzsteuer für diesen Zeitraum entsprechend den Feststellungen der BP fest.
Mit Eingabe vom 12. Jänner 2011 erhob der Bf. gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der von USt-Vorauszahlungen für 3-6/2009 und 9-10/2009 sowie Festsetzungen der USt-Vorauszahlungen für 3-6/2009 und 9-10/2009 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine stattgebende Erledigung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. September 2011 wurde der Beschwerde vom 12. Jänner 2011 gegen die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume 3-6/2009 und 9-10/2009 Folge gegeben und dies wie folgt begründet:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 3-10/2009 seien mit stattgebender Beschwerdevorentscheidung aufzuheben. In Anlehnung an die Entscheidung des UFS-***41***, weil die zusammengefasste Festsetzung für einen mehrere Monate umfassenden Zeitraum innerhalb eines Jahres nur in begründeter Abweichung von bereits bekanntgegebenen selbstberechneter Umsatzsteuer oder wegen unterlassener Offenlegung erfolge und für jeden Monat dieses Zeitraumes ein "Festsetzungsbedarf" gegeben sei, erfolge die entsprechende Festsetzung mit dem Jahresbescheid für 2009.
Mit Vorlageantrag vom 21. Oktober 2011 beantragte der Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung vom 20. September 2011 über die Festsetzung der Umsatzsteuer 3-10/2009 und verweist in der Begründung auf die vorhergehenden Berufungen desselben Zeitraumes.
9.3 Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2009:
Bei Einreichung der Umsatzsteuererklärung 2009 mit 28. Dezember 2011 beantragte der Bf. u.a. den Abzug von Vorsteuern iHv EUR 68.322,59, obgleich im Zuge der USt-Festsetzung des Finanzamtes ***41*** Vorsteuern im Gesamtbetrag von EUR 70.079,46 nicht zum Abzug zugelassen wurden.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 wird hinsichtlich der Höhe der erklärten Vorsteuern im Gesamtbetrag von EUR 68.322,59 ausgeführt, dass bei Abschlusserstellung die Vorsteuern aus dem Ankauf der Edelsteine iHv EUR 7.000,00 sowie aus dem Ankauf von Büchern iHv EUR 4.000,00 storniert worden seien, da diese Käufe rückabgewickelt worden seien. Insbesondere sei die SP1-GmbH gegenüber dem Bf. vom Kauf der Bücher zurückgetreten, da sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden seien, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben. Auch sei der Bf. gegenüber der S-GmbH vom Kauf der Bücher zurückgetreten.
Die Vorsteuern der Fa. ***7*** sei bei der Erstellung der Umsatzsteuererklärung 2009 noch nicht berichtigt, da der Bf. davon ausgegangen sei, dass dies im Zuge der BP vorgenommen werde.
Zum Vorhalt des Finanzamtes, dass die BP-Feststellungen im Hinblick auf die Festsetzung der Einkommensteuer 2009 noch keine Auswirkungen gezeigt haben, verweist der Bf. auf die Berufungen sowie auf das Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung vom 20. Oktober 2010.
Mit 14. Mai 2012 erließ das Finanzamt die in diesem Verfahren angefochtenen Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2009, wo entsprechend den Feststellungen der BP die nunmehr mit EUR 68.322,59 zur Gänze mit der Begründung nicht zum Abzug zugelassen wurden, dass im Zuge der Umsatzsteuer-Nachschau durch das Finanzamt ***71*** für die Zeiträume 1-5/2009 und 7-9/2009 Vorsteuern im Gesamtbetrag von EUR 70.079,49 nicht zum Abzug zugelassen worden seien.
Darüber hinaus seien aufgrund der Feststellungen im Zuge der Umsatzsteuer-Nachschau für die Zeiträume 1-5/2009 und 7-9/2009 durch das Finanzamt ***71*** Betriebsausgaben iHv EUR 125.744,00 nicht anzuerkennen.
Gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2009 vom 14. Mai 2012 erhob der Bf. mit Eingabe vom 13. Juni 2012 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine erklärungsgemäße Veranlagung gemäß den eingereichten Erklärungen.
Der Beschwerde wurde das Kontoblatt "Wareneinkauf" beigelegt, aus dem sich ergebe, dass die Aufwendungen aus dem Ankauf von Edelsteinen iHv EUR 35.000,00 (netto) sowie aus dem Ankauf von Büchern iHv EUR 20.000,00 (netto) wiederum storniert worden seien.
Darüber hinaus wurde der Beschwerde der Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts ***41*** vom 3. Mai 2012 beigelegt, aus der sich ergebe, dass der Bf. von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe für die Zeiträume 4-6/2009 und 9/2009 eine Verkürzung der Umsatzsteuer iHv insgesamt EUR 65.148,80 bewirkt, wegen Unzuständigkeit der Gerichte freigesprochen worden sei. Der Beschwerde wurde ebenso eine Kopie der Einnahmen-Ausgabenrechnung für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 beigelegt.
Der Freispruch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die in der Anklage vorgeworfene Beitragstäterschaft als nicht eindeutig erwiesen anzusehen sei, was zu einer Reduzierung des strafbestimmenden Wertbetrages und damit zu einer Unzuständigkeit des Gerichtes geführt habe. Nach § 53 Abs. 5 FinStrG habe die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren fortzusetzen, wenn u.a. das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Unzuständigkeitsentscheidung beendet wird, was nun durch die Stellungnahme an den Spruchsenat erfolge.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
Führt gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl I 99/2007 der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen.
Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. […]
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:
das Ausstellungsdatum,
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Gemäß § 11 Abs. 2 UStG 1994 gilt als Rechnung im Sinne des Abs. 1 jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
Für die unter § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist nach § 11 Abs. 3 UStG 1994 jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.
Wer gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Gemäß § 23 Abs. 1 erster Satz BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
1. Sachverhalt und Beteiligungsverhältnisse:
Der Bf. ist seit 1986 als Einzelunternehmer im Mineralienhandel unternehmerisch tätig und organisierte Mineralienmessen. Im Jahre 2002 stellte er diese Tätigkeit ein.
Nach der eingereichten Einkommensteuererklärung 2001 betreibt der Bf. auch einen Immobilienhandel bzw. die Immobilienvermietung.
Mit Datum8 gründete der Bf. die in der Baubranche tätige M-GmbH, deren Geschäftsführung er übernahm. Die M-GmbH (im Folgenden M-GmbH) verfügte bis 20.12.2007 über eine Gewerbeberechtigung als Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Bauträger, beschränkt auf Wohnbauten bis 6 Wohneinheiten.
Im Jahre 2008 verkaufte der Bf. die M-GmbH an ***6***, sodass dieser ab Datum9 die Geschäftsführung dieser Gesellschaft übernahm. Die M-GmbH wurde in die ***23*** (im Folgenden ***23***) umbenannt. Mit Beschluss des Landesgerichts ***41*** vom Datum10 wurde über die ***23*** das Konkursverfahren eröffnet und diese Gesellschaft aufgelöst. Mit 4. August 2011 wurde die ***23*** mit Sitz in ***70*** gemäß § 40 FBG von Amts wegen infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 12. September 2006 wurde die H-GmbH (im Folgenden H-GmbH) mit Sitz in ***41***, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Bf. lt. Firmenbuch ab Gründung bis ***53*** war, gegründet und 26. September 2006 in das Firmenbuch eingetragen.
In weiterer Folge wurden Wohnungen in ***21***, ***47*** und S-Straße gebaut. Bauträger war die H-GmbH, Generalunternehmer die ***23*** (vormals M-GmbH), die der Bf. an ***6*** veräußerte. In weiterer Folge kam es bei den Bauvorhaben ***47*** und S-Straße zu Schwierigkeiten bei den Abschlussarbeiten.
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Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102305/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102305.2013
- Stammnummer
- 138730
- Gültig
- 27.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF