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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102305/2013

1. Vorsteuerabzug aufgrund formeller und materieller Rechnungsmängel 2. Vorsteuerabzug iZm steuerfreien Grundstücksumsätzen und Gutschriften 3. Betriebsausgabenabzug bei Aufwandsdeckungsrechnungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102305/2013vom 27.09.2022Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***57***, den RichterR so wie die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara Bindhofer-Fally und Mag. Michael Schiller in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 13. Juni 2012 und 9. März 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 1. März 2012 und 14. Mai 2012 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2009 sowie Umsatzsteuer 2010, St.Nr. ***BF1StNr1***, in Anwesenheit des Schriftführers Dietmar Gratz zu Recht erkannt: Der Beschwerde gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2009 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) ist in der Organisation von Messen und Veranstaltungen tätig und verfügt über eine Gewerbeberechtigung zur Organisation von Messen und Veranstaltungen sowie eine Gewerbeberechtigung, eingeschränkt auf den Einzelhandel mit Mineralien. Der Bf. ermittelt in den Jahren 2009 und 2010 seinen Gewinn nach einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Mit Ende April 2010 verlegte der Bf. seinen Wohn- und Betriebssitz von ***Bf1-Adr-alt***, an den Standort ***Bf1-Adr***. 1. Veranlagungen zur Umsatz- und Einkommensteuer 2009: Bei der Einreichung der Erklärungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2009 beantragte der Bf. u.a. den Abzug von Vorsteuern im Gesamtbetrag von EUR 68.322,59 und erklärte für das Jahr 2009 u.a. einen Verlust aus Gewerbebetrieb iHv -EUR 125.927,57. Den nunmehr beantragten Vorsteuern im Gesamtbetrag von EUR 68.322,59 liegen u.a. nach den vorgelegten Kontenblättern für 2009 die nachstehenden Vorsteuern im Gesamtbetrag von EUR 68.068,68 zu Grunde: | Bezeichnung - Umsatzsteuer 2009: | Vorsteuer: | netto: | Gebäude, Adresse1 (nur Vorsteuern strittig): | 40.000,00 | 200.000,00 | Baumaterial v. ***6*** (nur Vorsteuern strittig): | 4.000,00 | 20.000,00 | Materialkosten (nur Vorsteuern strittig) - ***7***: | 600,00 | 3.000,00 | ***7*** (nur Vorsteuern strittig) - ***7***: | 216,67 | 1.083,33 | Planung BV ***41*** - ***1*** (strittig): | 2.548,80 | 12.744,00 | Transporte ***6***: | 66,67 | 333,33 | Malerarbeiten ***55***: | 833,33 | 4.166,67 | ***3*** - BV ***56***: | 2.000,00 | 10.000,00 | Bereitstellung Personal, Material - ***1*** (strittig): | 5.050,00 | 25.250,00 | Leasingpersonal und Material - ***1*** (strittig): | 5.050,00 | 25.250,00 | Leiharbeitskräfte - ***1*** (strittig): | 1.500,00 | 7.500,00 | Vorsteuern Sicherheitskonzept: | 4.840,00 | 24.200,00 | sonstige Vorsteuern: | 1.363,21 | 7.287,77 | SUMME: | 68.068,68 | 340.815,10 | davon strittig: | 58.148,80 | 70.744,00 Im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Umsatz- und Einkommensteuer 2009 wich das Finanzamt mit Umsatzsteuerbescheid vom 14. Mai 2012 von der eingereichten Erklärung insoweit ab, als es den Feststellungen der USt-Nachschau für den Zeitraum 1-5/2009 und 7-9/2009 folgte, dabei wurden die beantragten Vorsteuern iHv EUR 68.322,59 und Betriebsausgaben iHv EUR 125.744,00 zur Gänze nicht zum Abzug zugelassen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der Umsatzsteuer-Nachschau für die Zeiträume 1-5/2009 und 7-9/2009 durch das Finanzamt ***71*** Vorsteuern im Gesamtbetrag von EUR 70.079,46 nicht zum Abzug zugelassen worden seien, die wie folgt ermittelt worden seien: | nicht anerkannte Vorsteuern: | Vorsteuer: | netto: | Aufwendungen ***1***.: | 14.148,80 | 70.744,00 | Ankauf Edelsteine - 2 Heliodor, 2 Topas: | 7.000,00 | 35.000,00 | Ankauf Bücher "***4***": | 4.000,00 | 20.000,00 | Ankauf Wohnung Adresse1/Top_XX: | 40.000,00 | - | sonstige Vorsteuerkürzungen: | 4.930,66 | - | SUMME: | 70.079,46 | 125.744,00 Die zu entrichtende Umsatzsteuerzahllast wurde mit Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 14. Mai 2012 mit EUR 5.211,67 ermittelt. In weiterer Folge wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom 14. Mai 2012 iHv -EUR 183,57 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, im Zuge der Umsatzsteuer-Nachschau für den Zeitraum 4-6/2009 und 7-9/2009 durch das Finanzamt ***71*** sei festgestellt worden, dass bei den Ausgaben für angebliche Leistungen der ***1*** Wien sich in den Geschäftsbüchern keine Entsprechung gefunden habe und auch von Seiten des Bf. keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Leistungserbringung haben geliefert werden können, die Kosten für den angeblichen Rückkauf von Diamanten iHv EUR 35.000,00 (netto) nicht anerkannt haben werden können und für die Kosten des angeblichen Kaufes von Büchern von der S-GmbH, kein schlüssiger Nachweis habe erbracht werden können. Die Einzelheiten seien dem BP-Bericht sowie der aufgenommenen Niederschrift über die Prüfungsfeststellungen des FA ***71*** vom 24. März 2010 zu entnehmen. Da im bekanntgegebenen Jahresabschluss 2009 die nicht anzuerkennenden Ausgaben nicht eindeutig den geltend gemachten Ausgabenposten zugeordnet werden konnten, seien die erklärten Erlöse um EUR 15.716,67 erhöht, um die entsprechende Kürzung vornehmen zu können. 2. Beschwerde vom 13. Juni 2012 - Umsatz- und Einkommensteuer 2009: Gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2009 vom 14. Mai 2012 erhob der Bf. mit Eingabe vom 13. Juni 2012 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine Veranlagung entsprechend den eingereichten Erklärungen. Begründend wurde ausgeführt, dass Finanzamt habe die beantragten Vorsteuern auf EUR 0,00 gekürzt und das Einkommen in einer Form abgeändert, welche nicht nachvollziehbar sei. Die in den Bescheiden enthaltene Begründung könne die festgestellten Besteuerungsgrundlagen weder erläutern noch seien die Besteuerungsgrundlagen nachvollziehbar. Es werden daher nochmals die Bezug habenden Steuererklärungen 2009 samt den dazu gehörigen Beilagen übermittelt. […] Es werden somit die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie eine Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt. Der Beschwerde vom 13. Juni 2012 wurden jeweils Kopien des Kontos "Wareneinkauf" sowie der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung beigelegt, aus denen sich insbesondere ergebe, dass die jeweils geltend gemachten Aufwendungen aus dem Ankauf der Bücher "***4***" iHv EUR 20.000,00 (netto) sowie aus dem Ankauf von Edelsteinen (2 Heliodor, 2 Topas) im Gesamtbetrag von EUR 35.000,00 (netto) wiederum storniert worden seien. Der Beschwerde wurde ebenso die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes ***41*** vom 3. Mai 2012, Zl. GZ4, beigefügt, aus der sich ergebe, dass der Bf. wegen Unzuständigkeit der Gerichte gemäß § 214 FinStrG freigesprochen worden sei. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2009 wurde ohne Erlassung einer Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. 3. Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2010: 3.1 Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG vom 23. Februar 2012: Mit Eingabe vom 23. Februar 2012 erstattete der Bf. eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG und verwies u.a. auf den Umstand, dass für 2010 eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 im Ausmaß von 8/10, iHv EUR 32.000,00 erfolgt sei, da der Verkauf der Wohnung Adresse1/Top_XX, innerhalb der gesetzlichen Behaltefrist erfolgt sei. Aus diesem Grund seien EUR 32.000,00 der gesamten Vorsteuern iHv EUR 40.000,00 korrigiert worden. Nach den weiteren Ausführungen in der Beilage zur Umsatzsteuererklärung 2010 sei hinsichtlich der Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 noch die Entscheidung des UFS für das Jahr 2009 ausständig, ob der grundsätzlich vorgenommene Vorsteuerabzug 2009 beim Grundstückkauf gesetzeskonform gewesen sei. Soferne die gesamte Vorsteuer iHv EUR 40.000 zu korrigieren sei, werde ersucht, die bereits gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 berichtigten Vorsteuern iHv EUR 32.000,00 anzurechnen. In weiterer Folge wurde der Bf. mit Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 1. März 2012 erklärungsgemäß zur Umsatzsteuer 2010 veranlagt, dabei eine Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 mit EUR 32.000,00 vorgenommen und die Zahllast mit EUR 33.908,55 ermittelt. 3.2 Beschwerde vom 9. März 2012 - Umsatzsteuer 2010: Mit Eingabe vom 9. März 2012 erhob der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 hinsichtlich der (erklärungsgemäßen) Festsetzung der Vorsteuerberichtigung iHv EUR 32.000,00 im Sinne des § 12 Abs. 10 UStG 1994. In der Begründung wurde auf die Eingabe vom 6. März 2012 verwiesen, in welcher der Sachverhalt umfassend dargestellt sei. Demnach sei in der Umsatzsteuererklärung 2010 die Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG aufgrund einer in Anspruch genommenen Vorsteuer bei Kauf der Wohnung erfolgt und die Vorsteuerberichtigung mit 8/10 der gesamten Vorsteuer von EUR 40.000,00, d.s. EUR 32.000,00 vorgenommen worden. Des Weiteren werde darauf verwiesen, dass parallel ein Verfahren vor dem UFS laufe, dessen Entscheidung noch ausständig sei, ob grundsätzlich betreffend Umsatzsteuer 2009 ein Vorsteuerabzug beim Grundstückskauf zugestanden sei oder ob die gesamte Vorsteuer iHv EUR 40.000,00 zurückzuzahlen sei. Es werde daher beantragt, im Falle einer nötigen Rückzahlung der gesamten Vorsteuer die bereits rückgezahlte Vorsteuer iHv EUR 32.000,00 lt. Erklärung darauf anzurechnen, d.h. die Restschuld entsprechend anzupassen. 3.3 Berufungsvorentscheidung vom 20. März 2012 - U 2010: Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. März 2012 wurde die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als die Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 nunmehr mit EUR 40.000,00 anstatt des Betrages iHv EUR 32.000,00 (lt. angefochtenem Erstbescheid) vorgenommen wurde. Diese Abänderung der Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 wurde seitens des Finanzamtes jedoch nicht weiters begründet. 3.4 Vorlageantrag vom 28. März 2012 - U 2010: Mit Eingabe vom 28. März 2012 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der Anschaffung der Wohnung Adresse1/Top_XX, ***41***, vom Verkäufer 20% Umsatzsteuer (Basis: EUR 200.000,00) verrechnet worden sei. Da nach Auffassung des Bf. zum Zeitpunkt des Kaufes ein Vorsteuerabzug bestanden habe, sei diese Umsatzsteuer vom Bf. in voller Höhe geltend gemacht worden. In den Jahren 2009 und 2010 sei diese Wohnung vermietet worden. Im Oktober 2010 sei die Wohnung in Adresse1/Top_XX, wieder weiterverkauft worden, wobei ursprünglich vom Bf. eine längere Behaltedauer vorgesehen gewesen sei. Im Zuge des Verkaufes sei jedoch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden, weshalb nur für 2009 ein anteiliger Vorsteuerabzug aus dem Kauf zustehe und die restliche Vorsteuer iSd Rz 2085 USt-RL zu berichtigen sei. Demnach müssen in der Umsatzsteuererklärung 2010 somit 9/10 von EUR 40.000, d.s. EUR 36.000,00, gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 berichtigt werden. In der ursprünglich vom Bf. eingereichten Umsatzsteuererklärung 2010 sei aufgrund eines Irrtums lediglich eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 iHv EUR 32.000,00 vorgenommen worden, im vorliegenden Fall müssten jedoch EUR 36.000,00, d.s. 9/10 von EUR 40.000,00 der geltend gemachten Vorsteuer berichtigt werden. Nach Ansicht der Finanzverwaltung habe dem Bf. jedoch bereits im Zeitpunkt des Kaufes kein Vorsteuerabzug zugestanden, wogegen Berufung erhoben, die momentan beim UFS betreffend Umsatzsteuer 2009 anhängig und noch nicht entschieden sei. Aufgrund der dargestellten Sachlage zahle der Bf. die offenen EUR 4.000,00 mit Widmung Umsatzsteuer 2010. 3.5 Vorlagebericht des Finanzamtes vom 4. September 2013: Mit Vorlagebericht vom 4. September 2013 verweist das Finanzamt auf den Umstand, dass der Bf. im Jahre 2010 die im Jahre 2009 erworbene, zwischenzeitig vermietete Eigentumswohnung weiterveräußert habe, ohne allerdings zur Steuerpflicht zu optieren. Da der Bf. davon ausgegangen sei, dass ihm die Vorsteuer aus der Anschaffung dieser Eigentumswohnung in Vermietungsabsicht Beschwerdeverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz zugestanden werde, habe er die geltend gemachte Vorsteuer von EUR 40.000 vorerst um 8/10 berichtigt und für eine entsprechende Nachforderung für 2010 gesorgt. Als der Bf. erkannt habe, dass die geltend gemachte Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 um 9/10 zu korrigieren sei, habe er dies im Rahmen der Beschwerde veranlasst. Von Seiten des BV-Teams werde die Vorsteuer neuerlich iHv EUR 40.000,00, somit 10/10, rückgefordert. Soweit das Finanzamt von der Richtigkeit der Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges über EUR 40.000,00 im Jahre 2009 ausgehe, hätte es keine Vorsteuern zurückfordern dürfen. Gehe es jedoch davon aus, dass der Vorsteuerabzug 2009 zu Recht erfolgt sei, müsste es diese im Jahre 2010 mit 9/10 zurückfordern. Diese Frage sei aber im zweitinstanzlichen Verfahren für 2009 anhängig. 4. Vorsteuern und Betriebsausgaben betreffend ***1***: 4.1 BP-Feststellungen im Zuge der USt-Nachschau 1-5/2009 und 7-9/2009: Im Zuge einer Umsatzsteuer-Nachschau für die Zeiträume 1-5/2009 und 7-9/2009 beim Bf. durch das Finanzamt ***71*** wurde in Tz 2 der Niederschrift über die Schlussbesprechung festgestellt, dass hinsichtlich der Eingangsrechnungen der ***1*** (im Folgenden ***1***) iZm der Bereitstellung von Leasingpersonal und Material im Nettobetrag von EUR 70.744,00 zuzüglich EUR 14.148,80 (USt) Scheingeschäfte iSd § 23 BAO vorliegen. Dabei handle es sich um Abrechnungen mit Steuerausweis gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994, obwohl Lieferungen oder sonstige Leistungen nicht erbracht worden seien. Daher können Vorsteuern iHv EUR 14.148,80 gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nicht zum Abzug zugelassen werden: | Datum: | Text: | Vorsteuer: | netto: | 25.05.2009 | Bereitstellung v. Leasingpersonal u. Material lt. Pauschalangebot | 5.050,00 | 25.250,00 | 25.06.2009 | Bereitstellung v. Leasingpersonal u. Material lt. Pauschalangebot | 5.050,00 | 25.250,00 | 25.06.2009 | Planung BV ***41*** | 2.548,80 | 12.744,00 | 15.09.2009 | Stellung von Leiharbeitskräften für BV Meran | 1.500,00 | 7.500,00 | SUMME: | 14.148,80 | 70.744,00 | GESAMT: | 84.892,80 Eine weitere Außenprüfung am Sitz der ***1*** in Wien durch das zuständige Finanzamt habe ergeben, dass es sich bei den vorliegenden Honorarnoten um Rechnungen handle, die in der vorgelegten Buchhaltung nicht erfasst seien: laut Aussagen der handelnden Personen der ***1*** seien ihnen diese Rechnungsformulare nicht bekannt, es müsse sich demnach um Fälschungen handeln. Die vom Unternehmen der ***1*** erstellten Ausgangsrechnungen würden en jeweils anderes Erscheinungsbild aufweisen. Darüber hinaus sei der Kontakt zur ***1*** über ein Zeitungsinserat in den ***72*** hergestellt und eine Person mit tschechischem Namen die Ansprechperson gewesen. Genauere Angaben zu den handelnden Personen haben nicht gemacht werden können. Die weitere Kontaktierung sei sehr wahrscheinlich über die Telefonnummer auf dem Rechnungsformular erfolgt. Im Gefolge der Anforderungen weiterer Unterlagen durch die BP ergebe sich nachstehender Sachverhalt: es würden keine schriftlichen Vereinbarungen vorliegen, in denen über die Art und den Zeitraum der Leistungserbringung, über die Höhe des Honorars und über die ausführenden Personen abgesprochen worden sei; es könne kein Schrift- bzw. Mailverkehr weder zu obigen Punkten, noch zu Terminplanungen, Besprechungen, Arbeitsfortschritt etc. vorgelegt werden; die Rechnungen seien an das Einzelunternehmen des Bf. gestellt; es sei nicht nachvollziehbar, um welche Bauprojekte es sich handle bzw. sei keine fremdübliche Weiterverrechnung des Aufwandes nachvollziehbar. Das Finanzamt ***71*** folgte den Feststellungen der BP und setzte mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 3-10/2009 vom 6. April 2010 die Umsatzsteuer entsprechend den Feststellungen der BP fest. 4.2 Beschwerde vom 21. April 2010 betr. Festsetzung der Umsatzsteuer 3-10/2009: Mit Eingabe vom 21. April 2010 erhob der Bf. gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 3-10/2009 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Anerkennung von Vorsteuern im Gesamtbetrag von EUR 14.148,80 aus den in Rede stehenden Eingangsrechnungen. Begründend wurde ausgeführt, durch die Rechnungen der ***1*** seien Material und Personal an den Bf. verrechnet worden. Der Kontakt zu dieser Firma sei über ***9*** (phonetisch) hergestellt worden, über den sämtliche Arbeiten abgewickelt worden seien. Im Zeitpunkt der Leistungserbringung und auch im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung habe es für den Bf. keinen Anlass gegeben, an der Vertretungsbefugnis des ***9*** zu zweifeln. Sowohl Material als auch Arbeitsleistung seien durch die ***1*** erbracht worden. ***9*** sei am Handy stets erreichbar gewesen und die vereinbarten Arbeiten seien termingerecht erbracht worden. Die Rechnungsstellung sei nach erfolgter Leistung durch die ***1*** vorgenommen worden. Erst durch die Prüfung des Finanzamt ***71*** sei der Verdacht geäußert worden, dass ***9*** keine Vertretungsbefugnis für die ***1*** gehabt habe. Durch Ermittlungen des Finamzamtes ***71*** sei festgestellt worden, dass es sich bei den Rechnungen der ***1*** um Fälschungen handeln solle. Weiters habe das FA ***71*** festgestellt, dass die Ausgangsrechnungen, welche die ***1*** verwende, ein anderes Erscheinungsbild aufweisen. So im Zuge der weiteren Ermittlungen aufgezeigt werde, dass die Originalrechnungen dieser Gesellschaft anders aussehen als die im Rechenwerk des Bf. verwendeten Eingangsrechnungen, sei darauf zu verweisen, dass der Bf. nur die ihm vorgelegten Rechnungsexemplare gekannt habe. Warum sollte der Bf. an der Richtigkeit der Rechnungen zweifeln, wenn die fakturierten Leistungen erbracht worden seien? Da ***9*** gegenüber dem Bf. als Vertreter der ***1*** aufgetreten und gegenüber dem Bf. die Leistungen erbracht habe, seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 nicht gegeben. 4.3 Beschwerdevorentscheidung vom 24. Juni 2010 und Vorlageantrag vom 1. Juli 2010: Mit Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) vom 24. Juni 2010 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 3-10/2009 als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass in der Beschwerde keine neuen Tatsachen bzw. Sachverhalte vorgebracht worden seien, die nunmehr gesondert zu beurteilen wären. Mit Eingabe vom 1. Juli 2010 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an den UFS ***41***. 4.4 Einvernahme des Bf. durch die Finanzstrafbehörde vom 20. Oktober 2010: Anlässlich der Einvernahme des Bf. als Beschuldigter durch die Finanzstrafbehörde am 20. Oktober 2010 hält der Bf. fest, Bauträger dieses Bauvorhabens sei die H-GmbH, nunmehr S-GmbH, Generalunternehmer die ***23*** (vormals M-GmbH) und deren Geschäftsführer ***6*** gewesen sei. Es sei nur mehr das Bauvorhaben "Adresse1" fertigzustellen gewesen und ***6***, der Geschäftsführer der ***23*** (vormals M-GmbH, Generalunternehmer) nicht mehr greifbar gewesen. Der Bf. habe dann die Abschlussarbeiten übernommen und u.a. die ***1*** beauftragt. Der Bf. sei dann sowohl als Einzelunternehmer als auch im Rahmen der H-GmbH tätig gewesen. Auftraggeber für die ***1*** hinsichtlich des Bauvorhabens "Adresse1" sei die H-GmbH gewesen. Dazu lege der Bf. zwei Auftragsbestätigungen vor, die dreimal zugesandt worden seien: Einmal per Post an die ***1***, einmal an den Vertreter der ***1*** auf der Baustelle und einmal an den Leiter der Bauaufsicht, DI ***3***. Die Vorgangsweise auf der Baustelle sei so gewesen, dass sich der Bf. auf der Baustelle mit einem Vertreter der ***1*** getroffen, dieser die noch ausständigen Bauarbeiten mitteilte und diese in der Folge die Arbeiten ausgeführt habe. Den Aufwand der ***1*** habe der Bf. nicht an die Käufer der Wohnungen weiterverrechnet und diesen Aufwand privat tragen müssen. Die Übergabe der Wohnungen in "Adresse1" sei in 12/2008 und 01/2009 erfolgt, wobei sich die Sanierungsarbeiten noch bis Mitte 2009 hingezogen haben. Die Sanierungsarbeiten haben Außenarbeiten und Innenarbeiten in einer Wohnung wie zB Außenverputz, Rigipsplatten, Verlegung, Malerei, Kanal und Hausbankette betroffen. Die ***1*** habe hauptsächlich Planung und Oberflächenarbeiten, jedoch keine Baumeisterarbeiten gemacht. Auch habe die ***1*** beim Bf. keine Installationsarbeiten, sondern nur die vom Bf. aufgezählten Arbeiten erbracht. Die Vorgangsweise sei so gewesen, dass der Bf. mit ***9*** zur Baustelle gegangen sei, ihm dargelegt, wie der Bf. es habe möchte und ihm die entsprechenden Unterlagen übergeben habe. ***9*** habe dem Bf. dann die Pläne persönlich überreicht und der Bf. habe diese dann für die Baubeschreibung verwendet. Der Bf. habe diese Pläne nicht mehr, da er sie der S-GmbH habe übergeben müssen, jedoch habe der Bf. noch die Anbote der Handwerker aufgrund dieser Pläne. Da die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt gewesen seien, habe der Bf. keinen Grund gehabt, direkt bei der ***1*** anzurufen. Auch habe der Bf. das Entgelt für die Arbeiten an ***9*** bezahlt. Der Bf. sei davon ausgegangen, dass ***9*** Vertreter der ***1*** gewesen sei. Seines Wissens nach werde nun von der ***1*** nun behauptet, dass ***9*** nie bei ***1*** gearbeitet bzw. die ***1*** nichts vom Bauvorhaben in ***41*** gewusst habe. (Erst) Bei der Schlussbesprechung sei dem Bf. vorgeworfen worden, dass hier Rechnungen gefälscht worden seien. Der Bf. habe sofort Kontakt mit der ***1*** aufgenommen und über diesen Buchhalter der ***1*** erfahren, dass solche "gefälschte Rechnungen" auch bei anderen Bauvorhaben in NÖ aufgetreten seien. Der Bf. habe dann letztlich von der ***1*** die Benachrichtigung erhalten, dass er sich mit dem Steuerberater der ***1*** in Verbindung setzen solle. Der Bf. beantrage daher die Vernehmung des Steuerberaters der ***1***, Dr. ***34***, sowie den Buchhalter der ***1*** als Zeugen. Der Name und die Adresse des Buchhalters der ***1*** werden noch eruiert. Die Kontaktaufnahme zur ***1*** sei so erfolgt, dass der Bf. die von ***1*** in ihrem Zeitungsartikel angegebene Telefonnummer angerufen und sich ein ***9*** im Rahmen der ***1*** beim Bf. gemeldet habe. Der Bf. sei daher davon ausgegangen, dass ***9*** wirklich auch der Vertreter der ***1*** gewesen sei. Seines Wissens nach werde jetzt von der ***1*** behauptet, dass ***9*** nie bei ***1*** gearbeitet und die ***1*** auch von dem Bauvorhaben "Adresse1" nichts gewusst habe. Dies habe der Bf. von Herrn ***31*** erfahren. 4.5 Gegenäußerung zur Anklageschrift und Beweisanträge vom 31. Jänner 2012: Ergänzend wird in der Gegenäußerung zur Anklageschrift vom 31. Jänner 2012 vom Bf. zum Vorwurf der Verwendung von 4 Fälschungen/Scheinrechnungen zum Zwecke der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges 2009 ausgeführt: Der Bf. habe in der Zeitung ein Inserat der Fa. ***1*** gelesen, welche Bauarbeiten angeboten hatte. Der Bf. habe die dort angegebene Telefonnummer angerufen und dort habe sich jemand mit dem Firmennamen "***1***" gemeldet. Zur Besichtigung der Baustelle sei ein gewisser ***9*** avisiert worden. Dieser sei pünktlich mit einem Transporter erschienen, auf dem der Firmenname "***1***" gestanden sei. Es sei für den Bf. somit ganz offensichtlich gewesen, dass er es mit einem Mitarbeiter der Fa. ***1*** zu tun hatte, der von dort eigens zu ihm geschickt worden sei und der von diesem Unternehmen auch über alle Details instruiert gewesen sei, die der Bf. der Fa. ***1*** gegeben hatte. Der Bf. habe jene Baustelle fertigstellen zu gehabt, die nach dem Konkurs der ***23*** als Generalunternehmer und nach dem Verschwinden des ***6*** verwaist gewesen sei. Da inzwischen unter den ***41*** Handwerkern die Nachricht vom Konkurs der ***23*** sehr schnell die Runde gemacht habe, sei keiner der hier ansässigen Handwerker mehr bereit gewesen, auf der Baustelle "Adresse1" zu arbeiten, aus Furcht, kein Geld mehr für die eigene Arbeit zu bekommen. Da sei das Inserat der ***1*** aus Wien sehr gelegen gekommen. Jedoch sei auch diese nur unter der Bedingung zur Ausführung der Arbeiten bereit gewesen, dass die fälligen Entgelte dafür je nach Baufortschritt in barem Geld bezahlt werden würden. Der Bf. habe gar keine andere Wahl gehabt, als dieses Angebot anzunehmen gehabt, wenn die Baustelle irgendwie fertiggestellt werden sollte. Immerhin: die Baustelle sei tatsächlich fertig geworden und der Bf. habe die gegenständlichen Beträge laut Rechnungen an ***9*** bezahlt, der ihm auch diese Rechnungen übergeben und den Empfang quittiert habe. Wenn da Finanzamt vermeine, es sei tatsächlich nichts bezahlt worden, so sei dies ganz einfach widerlegbar: das Bauprojekt "Adresse1" sei tatsächlich fertiggestellt, wovon sich jedermann überzeugen könne. Es liege auf der Hand, dass dies durch einen Bautrupp fertiggestellt, der auch offensichtlich bezahlt worden sei. So behauptet werde, dass diese Rechnungen Fälschungen seien und in der Buchhaltung der ***1*** gar nicht aufscheinen, entziehe sich dies der Kenntnis des Bf.: der Bf. habe nur jene Rechnungen bezahlt, die er auch erhalten habe. Der Bf. habe zu keiner Zeit den Verdacht gehabt, dass diese 4 Rechnungen gefälscht sein könnten. Warum sollte der Bf. Rechnungen fälschen, wenn er diese doch bezahlt habe? Vergleiche man die inkriminierten Rechnungen mit denjenigen, die von der ***1*** vorgelegt worden seien, ergebe sich tatsächlich der eine oder andere Unterschied. Entscheidend sei aber, dass diese beiden Arten von Rechnungen auf den ersten Blick zum Verwechseln ähnlich aussehen. So trete bei beiden Rechnungen das Wort "***1***" hervor und sei im selben Schriftbild geschrieben und stehe auf beiden Rechnungen ungefähr an derselben Stelle. Das zeige, dass der Fälscher das Original gekannt habe. Insbesondere sei auszuschließen, dass jemand, der diese Rechnungsformulare nicht gekannt habe, ganz zufällig diese Ähnlichkeit so getroffen hätte. Folglich scheide der Bf. als Täter aus, denn er habe zuvor noch niemals mit der ***1*** zu tun gehabt habe daher auch deren Rechnungsformulare nicht kennen können. So diese Rechnungen wirklich falsch sein sollten, seien diese von einem "Insider" gefälscht worden. So würden neben anderen Personen auch zB Mitarbeiter der ***1*** selbst als Täter in Frage kommen. Diese hätten die Rechnungsformulare der ***1*** am besten gekannt, haben den Bautrupp und einen Verantwortlichen mit den beschrifteten Baufahrzeugen an Ort und Stelle beordern und die Zahlungen auch entgegennehmen können. So wäre es möglich gewesen, das Geld, das der Bautrupp verdiene, an der Buchhaltung vorbei und dabei völlig steuerfrei zu lukrieren. Denn: werde eine ordentliche Zahlungsbestätigung ausgestellt, so sei es unmöglich, einen Zahlungseingang zu verheimlichen. […] Wenn aber die ausgestellte Rechnung gefälscht sei, beweise sie gar nichts mehr. Der Zahlungsfluss sei damit bestreitbar, nichts sei mehr nachweisbar und das Einkommen sei dadurch steuerfrei. Ebenso einfach wie zielführend wäre es, wenn der verantwortliche Ansprechpartner unter falschem Namen auf der Baustelle auftrete, denn es sei jederzeit behauptbar und beweisbar, dass eine Person mit diesem Namen nicht im Unternehmen gearbeitet habe. Für diese Sachlage spreche insbesondere, dass der hier gegenständliche Vorfall kein Einzelfall sei: inzwischen seien noch bei anderen Unternehmen weitere derartige Rechnungen in Wien aber auch im übrigen Österreich aufgetaucht, nämlich u.a. bei einer Videothek und einer Pizzeria (Zeugen ***32***, ***33***, Dr. ***34***, Bunzl). Das bedeute auch, dass nicht der Bf. der Fälscher sei und der Bf. somit als Täter ausscheide. In weiterer Folge sei der Finanzstrafbehörde vom Landesgericht ***41*** aufgetragen worden, ***9*** als Zeuge zu vernehmen. ***9*** sei für den 6.3.2012 als Zeuge per vom Bf. angegebenen Adresse der ***1*** geladen worden, jedoch nicht erschienen. Die Ladung sei hinterlegt und die Frist am 5.3.2012 abgelaufen. ***9*** habe sich bei der Finanzstrafbehörde nicht gemeldet und auch den RSa-Brief nicht behoben. 4.6 Abschlussbericht Landespolizeikommando ***41*** vom 24. Juli 2012: 4.6.1 Darstellung der Tat: Der Bf. habe Anzeige gegen unbekannte Täter erstattet, welche sich vermutlich als Mitarbeiter der ***1*** in PLZ-Ort3, Adresse5, ausgaben und in dieser Eigenschaft Bauarbeiten auf einer Baustelle in ***41***, Adresse1, durchgeführt haben. Für diese Arbeiten seien insgesamt 3 Rechnungen im Gesamtbetrag von EUR 84.892,80 ausgestellt worden, welche vom Bf. bezahlt worden seien. Die Zahlung sei an den von Ort anwesenden Bauleiter ***9*** (phonetisch) erfolgt. Für die Zahlungen seien Rechnungen ausgestellt worden, die vermutlich gefälscht und den Originalen der ***1***/Wien sehr ähnlich seien. Bei einer Überprüfung des Finanzamtes seien diese Rechnungen beim Bf. überprüft und der Bf. verdächtigt worden, diese Rechnungen selbst gefälscht zu haben. Ein Verfahren in dieser Angelegenheit beim LG ***41***, Zl. GZ3 und GZ4, sei eingestellt worden. Ein Gespräch mit dem Bf. als Anzeiger in diesem Zusammenhang habe ergeben, dass der Bf. den Verdacht äußerte, dass es sich vermutlich um sog. Schwarzarbeiterpartien handle, welche bei ihm auf der Baustelle die Arbeiten durchführten und bei der Bezahlung die gefälschten Rechnungen verwendet haben. Beim Vergleich der in der Anzeige des Bf. enthaltenen Rechnungen der ***1*** mit den von ***1*** tatsächlich verwendeten Rechnungen seien Abweichungen erkennbar. Das Erstellen der "gefälschten Rechnungen" an den Bf. dürfte mit "Office Word 2000" kein Problem darstellen und leicht zu bewerkstelligen sein. Eigene Nachforschungen des Bf. haben keine neuen Erkenntnisse auf die Täter ergeben. Bei den Bauarbeitern könnte es sich um Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter der ***1*** handeln. Eine Suche mit dem Namen "***9***" bzw. ***9*** unter den Mitarbeitern sei ergebnislos verlaufen. Bei Erhebungen und Überprüfungen vom Finanzamt Wien, Prüfer Wolfgang Bunzl, seien mehrere Firmen gefunden worden, welche solche gefälschten Rechnungen erhalten haben. Dabei seien noch weitere Namen von Ansprechpartnern und Bauleitern bekannt geworden. Auch diese Namen (N., NN1, u.a.) haben nicht zugeordnet werden können. Insbesondere habe bei den Erhebungen kein Bezug zur ***1*** hergestellt werden können, weshalb seitens des Finanzamtes keine weiteren Vorschreibungen an die ***1*** gestellt worden seien. In dem beiliegenden Bericht des Prüfers Wolfgang Bunzl sei ausgeführt worden, dass es sich bei den Schein- und Deckungsrechnungen um Schwarzarbeiterpartien im Dunstkreis der Baumafia handeln dürfte. Von der ***1*** sei Anzeige gegen unbekannte Täter erstattet worden, welche von der Staatsanwaltschaft Wien, Zl. GZ5, eingestellt worden sei. Aufgrund weiterer fehlender Anhaltspunkte und sachdienlicher Hinweise seien die Erhebungen ergebnislos verlaufen. 4.6.2 Sachverhaltserhebungen des Betriebsprüfers: Bei den weiteren Erhebungen durch das FA Wien 1/23 seien weitere und namens der ***1*** ausgestellte Ausgangsrechnungen der ***1*** bei einigen anderen Firmen vorgefunden worden. Diese Rechnungen seien nicht in der Buchhaltung der ***1*** als Erlös erfasst worden. Bei den nachfolgenden Einvernahmen mit den Verantwortlichen der vorstehend bezeichneten Firmen als Leistungsempfänger sei festgestellt worden, dass alle Bauvorhaben nach dem gleichen Schema abgelaufen seien: 1. Kontaktaufnahme mit einem "Verantwortlichen" der ***1*** in einem Lokal über Tipps von Bekannten; 2. nach vereinbartem Kostenvoranschlag sei nur ein Kontakt auf der Baustelle bei den Bauarbeitern bzw. bei den ausschließlichen Barzahlungen an den jeweiligen "Verantwortlichen" vorhanden. 3. außer dem Vornamen "***9a***" (Fa. SP-GmbH und Fa. ***3***) oder "N." (Fa. U-KG) bis "kein Name bekannt" (Fa. ***14***) und Herr "***9b***" mit Handynummer (Fa. ***15***) sei kein Kontakt zur ***1*** hergestellt worden. Es sei kein Bürobesuch erfolgt. Seitens der ***1*** werden die vorstehend bezeichneten Baustellen und Leistungen (lt. Erhebungen des Finanzamtes Wien 1/23) in Abrede gestellt und keine einzige Kundenfirma den tatsächlichen Verantwortlichen sei der ***1*** bekannt gewesen. Da die in Rede stehenden Eingangsrechnungen der ***1*** im Schriftbild und teilweise im Text abweichen, sei letztlich Anzeige bei Gericht gegen Unbekannt wegen Betruges erstattet worden. Seitens der BP würden zwar die Darstellungen der ***1*** zur Kenntnis genommen, sehr wohl seien nach Auffassung der BP gegenteilige Argumente für eine Verbindung der ***1*** zu diesen Bauprojekten vorhanden: 1. keine Vorlage der Ausgangsrechnungen 2008 dieser Gesellschaft! 2. seit deren Gründung im Jahre 2007 werde in PLZ-Ort4, Adresse6, ein Zweitbüro betrieben - dort befinden sich die Büromitarbeiterinnen mit sämtlichen aktuellen Belegen! 3. bei deren offiziellen Adresse in PLZ-Ort3, Adresse5, könne daher während der normalen Bürozeiten niemand angetroffen werden; 4. anonyme Anzeige und anschließende Kontrolle durch die KIAB wegen Unregelmäßigkeiten der handelnden Personen ***17***, ***18*** (verehel. ***18a***), ***36*** und ***20*** bei diversen Vorfirmen (in Konkurs oder überschuldet die Betriebstätigkeit eingestellt). 5. große Ähnlichkeit dieser Schein- und Deckungsrechnungen mit den offiziellen Ausgangsrechnungen der ***1***, sodass sehr wohl die Vermutung gegeben sei, dass eine dieser Gesellschaft nahestehende Person den Handel mit Schein- und Deckungsrechnungen bzw. eine "Schwarzarbeiterpartie" betreibe. Daher werde nach Abwägung der Pro- und Kontraargumente zu dieser Situation seitens der BP davon ausgegangen, dass die handelnden Personen hinter den angeführten "Schwarzbaustellen" keinen Bezug zur ***1*** haben. Dies insbesondere, als die bei Ermittlungen vorgefundenen Sachverhalte und die vorliegenden unterschiedlichen Bauleistungen, Leistungsorte und verschiedene auftretende Personen auf die Ausstellung von Schein- und Deckungsrechnungen für die jeweiligen Leistungsempfängerfirmen auf derzeit unbekannt handelnde Personen und Schwarzarbeiterpartien im Dunstkreis der Baumafia hinweisen. Darüber hinaus sei kein eindeutiger Beweis für die Mitwirkung der Verantwortlichen oder angestellten Arbeiter der ***1*** nachweisbar gewesen. Daher sei bei der ***1*** keine Mehrwertsteuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG vorzuschreiben, sondern bei den "Kundenfirmen" durch das jeweilige Finanzamt eine Überprüfung der vorliegenden Rechnungen vorzunehmen. Betriebsprüfer Wolfgang Bunzl hält zur Mail vom 11. Jänner 2010 fest, dass in ca. 4-5 Fällen, wo gefälschte Blanko-Rechnungen der ***1*** im Umlauf gebracht worden seien, stets eine unbekannt gebliebene Person namens "N." aufgetreten sei. Die Verantwortlichen der "echten" ***1***, u.a. Herr Reszut, würden die Rechnungen des Bf. gar nicht kennen. Daher haben die Vertreter der "echten" ***1*** Anzeige bei der STA-Wien erstattet. 4.7 Stellungnahme des Amtsbeauftragten (Spruchsenat) vom 09.08.2012: In der Stellungnahme des Amtsbeauftragten im Spruchsenat vom 9. August 2012 werde auf Folgende Widersprüchlichkeiten hingewiesen: Nach den "gefälschten Eingangsrechnungen" bezeichne sich die ***1*** als "Baumeister + Elektroinstallationen + Leihpersonal", während in der Originalrechnung sich die ***1*** nur als "Baumeister" bezeichne und gewerberechtlich auch nur zu Baumeisterarbeiten befugt sei. Widersprüchlich sei, dass nach den Aussagen des Bf. die ***1*** hauptsächlich "mit der Planung" beschäftigt und keine Baumeisterarbeiten (!) durchgeführt habe, während lt. "gefälschten Rechnungen" als Leistungsinhalt die Bereitstellung von Leasingpersonal und Material angegeben werde. Weiter sei aus den gefälschten Rechnungen nicht ersichtlich, für welches Bauvorhaben das angebliche Leihpersonal verwendet worden sei. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Kunden seien unbekannt und die strafgegenständlichen Rechnungen im Rechenwerk der ***1*** nicht erfasst. Auch habe eine Unternehmerin bei Prüfer Bunzl vorgesprochen und ihm bekanntgegeben, dass von einer unbekannten Person Blankorechnungen der ***1*** betrugsmäßig an verschiedene Arbeitspartien und sonstigen Steuerhinterziehern verkauft worden seien. Es sei unglaubwürdig, dass der Bf. ***9***, der sich als Vertreter der ***1*** ausgebe und den der Bf. nicht kenne, Geldbeträge iHv EUR 84.000,00 (brutto) aushändige, ohne sich bei der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Prokuristen) der ***1*** zu vergewissern, dass dieser berechtigt sei, solche Beträge bar für die ***1*** in Empfang zu nehmen und ob dieser die erhaltenen Barbeträge auch der ***1*** tatsächlich abgeführt habe. Zudem habe der einzige Kontakt zur Firma über die Zeitung und über ein Telefonat bestanden. Ein ordentlicher Kaufmann, der mit einer anderen Firma in eine Geschäftsbeziehung trete, würde nicht nur über Zeitung und Telefon mit irgendeinem Arbeiter einer Firma Kontakt aufnehmen, sondern das Geschäft direkt mit dem Geschäftsführer oder Prokuristen abwickeln. Dies umso mehr, als ihm diese Firma unbekannt gewesen sei. Auch sei der Erhalt der vom Bf. angeblich geleisteten Beträge von EUR 84.000,00 (brutto) - entgegen der Behauptung des Bf. - nicht von ***9*** quittiert worden. Auf den Rechnungen würde ***9*** nicht den Erhalt der dort ausgewiesenen Geldbeträge mit seiner Unterschrift bestätigen. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass die Finanzstrafbehörde den Bf. nicht als Fälscher der Rechnung beschuldigt habe, sondern vielmehr angezweifelt habe, dass die o.a. Leistungen von der ***1*** erbracht worden seien. Dies insbesondere, da ***9*** bei dieser Firma nicht anzutreffen sei und die Rechnungen auch nicht im Rechenwerk der ***1*** erfasst worden seien. So seitens vom Bf. in der Gegenäußerung vom 30. Jänner 2012 ausgeführt werde, dass ***9*** ihm zuerst die Rechnungen übergeben, der Bf. dann anhand der Rechnungen bezahlt und ***9*** den Empfang der in der jeweiligen Rechnung ausgewiesenen Beträge bestätigt habe, stehe diese Aussage im Widerspruch zur Aktenlage. Nach der Rechnung 01/LS 001 für den Leistungszeitraum 06/2009 vom 25.06.2009 sei der Rechnungsbetrag schon am 15. Juni 2009 erhalten worden. D.h. dass die Bezahlung des Rechnungsbetrages diesfalls - entgegen der Behauptung des Bf. - vor Rechnungsausstellung erfolgt sei. Wie schon die BP festgestellt habe, seien die entstandenen Personalkosten, für die der Bf. als Einzelunternehmer Vorsteuern geltend gemacht habe, nicht weiterverrechnet worden. Dies werde vom Bf. auch bejaht. Es sei aber unglaubwürdig, dass der Bf. die Kosten für die Abschlussarbeiten iHv rund EUR 84.000,00, die eigentlich die ***23*** (vormals M-GmbH) als Generalunternehmer hätte durchführen müssen, nicht der ***23*** oder der H-GmbH, in deren Namen und Auftrag und Kosten der Bf. handelte, weiterverrechnet und gegenüber der ***23*** einklagt, sondern aus eigener Tasche bezahlt habe. Tatsache sei auch, dass der Bf. bezüglich des Bauvorhabens "Adresse1" als Einzelunternehmer tätig geworden sei, obwohl er nur im Namen und Auftrag der H-GmbH lt. Abtretungsvertrag hätte tätig werden dürfen und auch gewerberechtlich nicht befugt gewesen sei, als Einzelunternehmer bauunternehmerisch tätig zu werden. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass die Rechnungen der ***1*** auf das Einzelunternehmen des Bf. lauten. 4.8 Schreiben der STA-***41*** vom 24. Juli 2013: Nach dem Abschlussbericht des LKA-***41*** vom 24. Juli 2012 seien die Erhebungen hinsichtlich der unbekannten Täter ergebnislos verlaufen. Sowohl der vom Opfer mit "***9***" (phonetisch) bekanntgegebene Name eines Mitarbeiters als auch die anderen in Erhebungen des Finanzamtes Wien vorkommenden Namen "N.", NN1" u.a. haben nicht zugeordnet werden können. Bei den Ermittlungen habe weiters der vom Opfer behauptete Bezug zur Firma ***1*** nicht hergestellt werden können. Zumal es den bislang unbekannten Tätern offenbar lediglich um die Erlangung von Aufträgen gegangen sei, sei ein Schädigungsvorsatz nicht nachweisbar. In Anbetracht der unzureichenden Beweislage und weil andere zweckdienliche Hinweise auf die Identität der Täter nicht zu erwarten seien, sei mit einer Einstellung nach § 190 Z 2 StPO vorzugehen. 4.9 Vorlagebericht vom 4. September 2013: Nach den Ausführungen im Vorlagebericht behaupte der Bf., dass infolge Insolvenz eines Subunternehmers die an die S-GmbH als Bauträger erteilten Aufträge im Jahre 2009 nicht abgeschlossen bzw. bei bereits abgeschlossenen Bauvorhaben Baumängel nicht behoben werden können. Aus Furcht, dass sich bei Bekanntwerden dieser misslichen Umstände in ***41*** dies auf die Auftragslage der H-GmbH auswirken könne, habe der Bf. ein in Wien tätiges Unternehmen, das in ***41*** um Aufträge geworben habe, mit der Durchführung der fehlenden Bauarbeiten bzw. Beseitigung der Mängel beauftragt. Wegen der Brisanz der Arbeiten und der vereinbarten Diskretheit ihrer Durchführung sei Barzahlung ausbedungen worden. Über die vereinbarte Auftragserteilung bzw. zeitliche Dokumentation der vorgenommenen Arbeiten, Aufzeichnungen über etwaige Besprechungen oder Schriftverkehr habe der Bf. keine Unterlagen - letztmals mit Vorhalt vom 10. Oktober 2012 angefordert - vorgelegt. Aus den Rechnungen mit dem angeblichen Leistungszeitraum 25.05.2009-15.09.2009 gehe auch nicht hervor, an welchen Orten zu welcher Zeit konkret diverse Bauarbeiten ausgeführt worden seien. Anlässlich einer Befragung durch das Finanzamt Wien 1/23 haben die verantwortlichen Organe der ***1*** angegeben, von diesem Auftrag nichts zu wissen, auch die verwendeten Rechnungsformulare würden nicht jenen von der ***1*** verwendeten entsprechen. Aus der Sicht der belangten Behörde seien diese Rechnungen umsatzsteuerlich einerseits infolge nicht ausreichender Beschreibung des Leistungsgegenstandes, andererseits weil der angebliche Leistungsersteller ***1*** selbst die Erbringung der Leistung bestreite, nicht anzuerkennen. Die geltend gemachten Vorsteuern iHv EUR 14.148,80 seien daher zu verwehren. Andererseits sei auch nicht gesichert, dass diese Bauarbeiten tatsächlich stattgefunden haben bzw. die Kosten vom Bf. getragen worden seien. Ertragsteuerlich seien daher die durch den Betriebsprüfer nach dem Nettosystem ermittelten Betriebsausgaben iHv EUR 70.744,00 ebenfalls nicht anzuerkennen. 4.10 Erkenntnis des Spruchsenats vom 13. April 2017: Nach dem vorgelegten Erkenntnis des Spruchsenats vom 13. April 2017 als Organ des Finanzamtes ***71*** schränkte der Amtsbeauftragte den Vorwurf des Finanzvergehens gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der namens der ***1*** ausgestellten Eingangsrechnungen im Nettobetrag von EUR 70.744,00 ein. 4.11 mündliche Verhandlung vom 23. September 2022: In der mit 23. September 2022 anberaumten mündlichen Verhandlung werde vom Vertreter der belangten Behörde zum Faktum Scheinrechnungen der ***1*** ergänzt, dass die im Zeitraum zwischen 25.5. bis 15.9.2009 ausgestellten Rechnungen keine hinreichende Leistungsbeschreibung enthalten, um eine tatsächliche Leistungserbringung festzustellen und den Gegenstand der Leistung zu identifizieren. Die Rechnungen würden weder den Ort der Leistungserbringung noch eine Angabe eines Zeitraumes der Leistungserbringung enthalten. Ein Vorsteuerabzug stehe für diese offenkundigen Scheinrechnungen daher zur Gänze nicht zu. Die vom Berichterstatter vorgetragene Anwendung der 50% Regelung laut VwGH Rechtsprechung für die Berücksichtigung der Betriebsausgaben bei der Einkommensteuer 2009 werde vom Finanzamt akzeptiert. 5. Aufwendungen betreffend Ankauf Edelsteine: 5.1 Umsatzsteuer-Nachschau 1-5/2009 und 7-9/2009: Im Zuge einer Umsatzsteuer-Nachschau für 1-5/2009 und 7-9/2009 wurde in Tz 2 der Niederschrift über die Schlussbesprechung der Ankauf von 4 Edelsteinen von der "***3***. - ***3***" mit Kaufvertrag vom 28. September 2009 im Nettobetrag von EUR 35.000,00 als Scheingeschäft iSd § 21 BAO beurteilt, da davon auszugehen sei, dass nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Bf. ständig im Besitz dieser Edelsteine gewesen und diese Gestaltungsform nur deshalb gewählt worden sei, um Steuerguthaben zu lukrieren. Die in Rede stehenden Edelsteine haben sich nach den Feststellungen der BP ursprünglich im Privatvermögen des Bf. befunden, in weiterer Folge habe der Bf. mit ***46*** 3 Heliodore und 9 Topas um EUR 100.000,00 an die von ihm gegründete H-GmbH, nunmehr S-GmbH, veräußert. Bei der S-GmbH handle es sich um eine Bauträgergesellschaft, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführerin ***5*** verfüge über keine speziellen Kenntnisse im Bereich der Edelsteine. In weiterer Folge habe der Bf. den Verkauf der Edelsteine, 9 Stück Topas und 3 Stück Heliodor, von der S-GmbH an die ***3***. - ***3*** mit Sitz in ***41*** vermittelt, die mit weiterem Kaufverträgen vom 05.09.2009 und 10.09.2009 um den Gesamtpreis von EUR 125.000,00 an die ***3***. veräußert worden seien. Die an die ***3***. um EUR 125.000,00 veräußerten Edelsteine seien somit weiterhin im SAFE des Bf. "als Vermittler" belassen worden. Den Betriebsgegenstand der ***3***. bilde Interiordesign. Mit Kaufvertrag und Rechnung vom 28. September 2009 habe der Bf. von der ***3***. 2 Heliodore und 2 Topas um den Gesamtpreis von EUR 35.000,00 (netto) zuzüglich EUR 7.000,00 USt erworben, sodass sich die Liefer- und Leistungskette im vorliegenden Fall - vereinfacht dargestellt - wie folgt darstelle: [Grafik]   Im Zuge einer Umsatzsteuer-Nachschau für den Zeitraum 1-9/2009 bei der S-GmbH durch das Finanzamt ***71*** wurde der Verkauf von Edelsteinen von der S-GmbH an die ***3*** als Scheingeschäft gemäß § 21 BAO qualifiziert, da davon auszugehen sei, dass der Bf. als ehemaliger Alleingesellschafter der S-GmbH - nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise immer im Besitz der Edelsteine gewesen - und die Gestaltungsform nur deshalb gewählt habe, um Steuerguthaben zu lukrieren. Da es sich bei der Rechnung vom 28. September 2009 im Nettobetrag von EUR 35.000,00 um Abrechnungen mit Steuerausweis handle, obwohl die Lieferungen nicht erbracht worden seien, könne nach den Feststellungen der BP die beantragte Vorsteuer iHv EUR 7.000,00 daraus nicht zum Abzug zugelassen werden. Darüber hinaus würde die vorliegende Rechnung keine Rechnungsnummer aufweisen, weswegen auch aus dem Grunde eines Rechnungsmangels die Vorsteuer iHv EUR 7.000,00 nicht zu gewähren wäre. Mit weiterer Vereinbarung vom 4. Mai 2010 sei die Rechnung vom 28. September 2009 rückabgewickelt und 2 Stück Heliodor und 2 Stück Topas vom Bf. an DI ***3*** zurückgegeben. 5.2 Bescheid betr. USt-Festsetzung 3-10/2009 vom 6. April 2010: Mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 3-10/2009 vom 6. April 2010 setzte das Finanzamt ***71*** die Umsatzsteuer entsprechend den Feststellungen der Bf. fest. Begründend wurde ausgeführt, die einzige nachvollziehbare Tätigkeit der S-GmbH sei der Verkauf der Edelsteine an DI ***3*** gewesen. Im Zusammenhang mit diesem "Geschäftsfall", der im Zuge von abgabenbehördlichen Prüfungen als Scheingeschäft iSd § 21 BAO beurteilt worden sei, sei von beiden niederschriftlich befragten Personen, Bf. und ***3***, nachweislich die Unwahrheit hinsichtlich Herkunft der Steine und Finanzierung ausgesagt worden. Erst bei Vorlage der durch die BP erhobenen Tatsachen seien die getätigten Falschaussagen von Bf. und ***3*** zurückgenommen bzw. korrigiert worden. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird vorerst geltend gemacht, dass der Bf. im Rahmen seines Unternehmens berechtigt sei, mit Edelsteinen zu handeln. Es liege kein Scheingeschäft vor, da sich die Finanzverwaltung von der Existenz der Edelsteine habe überzeugen können. 5.3 BFG-Erkenntnis - ***3*** vom 23. Juni 2015, GZ. GZ7: Mit BFG-Erkenntnis vom 23. Juni 2015, GZ. GZ7, im Beschwerdeverfahren des ***3*** wurde dessen Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 als unbegründet abgewiesen und der in Rede stehende Ankauf von Edelsteinen durch ***3*** ebenso als absolutes Scheingeschäft gemäß § 21 BAO qualifiziert. Dies mit der Begründung, dass Edelsteine nicht zum Verkaufsbereich des mittlerweile verstorbenen ***3*** gehört haben und die Finanzierung des Ankaufs dieser Edelsteine durch ***3*** äußerst widersprüchlich sei, wenn der Erlös aus dem Weiterverkauf der Edelsteine vorgeblich zur Rückzahlung eines Kredites verwendet und sich dann herausgestellt habe, dass der Kreditvertrag eine Fälschung gewesen sei. In weiterer Folge habe ***3*** seine Rechtfertigung dahingehend geändert, dass er die Edelsteine aus eigenen Mitteln angeschafft habe. Darüber hinaus sei es ungewöhnlich, jemand um EUR 150.000,00 Edelsteine kaufe, deren wahren Wert er gar nicht beurteilen könne, sich dann völlig auf die Expertise des Bf. als Vermittler verlasse und auch die Edelsteine in der Verfügungsmacht bzw. im SAFE des Bf. belasse und ein eigenes Schließfach nur deshalb anmiete, um die Edelsteine den Betriebsprüfern zeigen zu können.

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102305/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102305.2013
Stammnummer
138730
Gültig
27.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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