Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103120/2017
Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen von Briefkastenfirmen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103120/2017vom 23.04.2021Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Eingabe vom 29. April 2016 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und beantragte eine Anerkennung der in Rede stehenden Vorsteuern iHv EUR 23.088,00.
Von der Judikatur werde gefordert, dass sich der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu überzeugen habe, dass der Auftragnehmer nicht wie jemand agiere, der aufgrund seiner Vorgangsweise den begründeten Verdacht einer abgabenrechtlichen Unredlichkeit erwecke. … Als Maßstab für die anzuwendende Sorgfalt sei daher die Sachkenntnis eines üblicherweise vernünftig und umsichtig agierenden Wohnungsbesitzers heranzuziehen, der seine Wohnung sanieren lassen möchte. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten und Kontrollintensität werden weiters umso umfangreicher sein, je ungewöhnlicher sich die Geschäftsverhältnisse im Einzelfall darstellen oder je höher das Auftragsvolumen sei.
Das Finanzamt versuche unter Bezugnahme auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise von allgemeinen Feststellungen bzw. Feststellungen aus anderen Betriebsprüfungen über rechtswidrige Umstände auf den Einzelfall zu schließen, wobei dieselben widrigen Vorkommnisse unterstellt werden. So seien die Feststellungen bzw. Annahmen (Briefkastenfirma, Scheinanmeldungen, sehr hohe Rechnungssummen, Wohnadresse des Geschäftsführers, Behebung von Gutschriften kurzfristig nach Einzahlung) allesamt vor Durchführung der Nachschauen oder Außenprüfung beim Bf. getätigt worden.
Ausgehend von diesem Erkenntnisstand oder Annahmen des Finanzamtes habe dieses dem konkret dargelegten Sachverhalt vom Bf. weniger Gewicht und/oder Glaubwürdigkeit beigemessen und habe aufgrund der - aus der Sicht des Bf. - bereits bei Beginn der Nachschauen bereits festgestandenen Rechtsauffassung die Vorsteuern aus den Rechnungen der ***47***, ***35*** und ***4*** nicht anerkannt.
Es sei weiters festzuhalten, dass ausschließlich Behörden aufgrund deren Aufgabengebiet und Befugnisse verpflichtet seien, derartige Missstände aufzudecken. Es sei daher nur den Behörden möglich, diese Informationen zu erhalten, während dem normalen Staatsbürger derartige Befugnisse und Möglichkeiten de jure und de facto fehlen würden. Eine Mitverantwortung des Auftraggebers durch Nichtanerkennung der Vorsteuern sei deshalb nicht gegeben.
Die Briefkastenadresse der ***47*** in ***30***, ***31***, befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Finanzamt ***30***-Mödling mit deren Anschrift ***30***, ***45***. Da ***5*** in den Büroräumlichkeiten der ***47*** eine Mitarbeiterin angetroffen habe, spreche dies vielmehr dafür, dass zumindest organisatorische Belange in diesen Räumlichkeiten abgewickelt worden seien. Viel einfacher wäre es gewesen, einen näher gelegenen Übergabeort als diese Büroräumlichkeiten auszusuchen, wo die Wohnadresse des ***25*** lt. Finanzamt in ***22*** und damit näher zur Baustelle in Wien gewesen sei.
Die Geschäftsbeziehung zur ***47*** sei über einen polnischen Arbeiter hergestellt worden, den ***5*** von einem früheren Auftrag (anderes Unternehmen, nicht ***47***) gekannt habe. Da dieser Arbeiter sehr zuverlässig und ordentlich gearbeitet habe, sei die ***47*** mit den Arbeiten beauftragt worden. Die Arbeiten seien von diesem Mitarbeiter und dem Chef, ***25***, erledigt worden.
Das Finanzamt führe ins Treffen, dass die Telefonnummern der Personen nicht genannt werden konnten. Dem sei zu entgegnen, es sei nicht überraschend, wenn nicht permanent genutzt Telefonnummern nicht dauerhaft über Jahre aufgehoben werden.
Der polnische Arbeiter habe von sich aus gesagt, dass er bei der ***47*** beschäftigt gewesen sei. Mangels rechtlicher Verpflichtung sei keine Überprüfung der GKK-Anmeldungen der Mitarbeiter vorgenommen worden. Eine derartige Überprüfung sei nach AVRAG nur für Generalunternehmer gesetzlich vorgesehen. Die Schlussfolgerung, dass fremd- und branchenübliche Vorgangsweise geübt worden sei, sei daher nicht korrekt.
Der Bf. schließe bei Wohnungssanierungen durchwegs nur Pauschalaufträge zur Vermeidung von Kostenüberschreitungen ab, weshalb sich die Führung von Stunden- und Materialaufzeichnungen erübrige. Ein von der Finanz geforderter Schriftverkehr existiere daher nicht. Diese Vorgangsweise sei im Übrigen bei vielen Auftraggebern üblich, sodass daraus nicht auf ungewöhnliche Praktiken geschlossen werden könne.
Nach Besichtigung der sanierten Wohnungen sei auch das Finanzamt davon ausgegangen, dass die fakturierten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Das Finanzamt habe aber der Auftragsabwicklung aufgrund angeblicher Abstraktheit der Angaben keinen Glauben geschenkt. Für das Finanzamt zählte mehr, dass es nach Jahren keine Internetadresse oder Telefonbucheintrag feststellen haben können. Daraus aber zu konstruieren, dass dadurch für den Bf. hätte erkennbar sein müssen, dass die genannten Firmen Umsatzsteuervergehen begingen, sei aus der Sicht des Bf. völlig verfehlt.
Die Wahrnehmung des Bf. habe vielmehr darin bestanden, dass die Geschäftsführer immer wieder auf den Baustellen anzutreffen gewesen seien (teilweise auch selbst arbeitend oder anlässlich von Baubesprechungen), die Leistungen - mit einer Ausnahme - ordentlich ausgeführt worden seien und die Firmen mit professionellem Werkzeug, Fahrzeugen, etc. aufgetreten seien. Zweifel an einem umsatzsteuerrechtlich korrekten Vorgehen habe daher nicht bestehen müssen.
Die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug seien daher vollständig vorgelegen, weswegen um eine stattgebende Erledigung ersucht werde. Es werde daher eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie eine Neuausfertigung im Sinne der nachstehend dargelegten Beschwerdegründe ersucht:
Im Rahmen der Außenprüfung seien die Eingangsrechnungen der ***47***, ***35*** und ***4*** nur mit 80% als Werbungskosten anerkannt, da somit eine Kürzung der Werbungskosten um 20% erfolgt sei. Die nicht anerkannten Vorsteuern seien jedoch nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden.
Für den Fall der Nichtanerkennung von Vorsteuern durch das Bundesfinanzgericht werde deren ertragsteuerliche Anerkennung als Werbungskosten beantragt.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 wurde eine Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt.
5.5 Beschwerdevorentscheidung vom 22. Februar 2017 - Einkommensteuer 2012:
Die Beschwerde vom 29. April 2016 gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Februar 2017 als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:
Aus dem Umstand, dass die beauftragten Scheinfirmen bereits mehrere Jahre vor Durchführung der Malversationen gegründet worden seien, könne nicht auf deren Seriosität geschlossen werden. Neu gegründete Unternehmen würden von der Finanz genauer überwacht als bereits länger bestehende, was dazu geführt habe, dass Gesellschaften "auf Vorrat" gegründet worden seien.
Auch die Bezahlung per Banküberweisung sei kein Indiz mehr gegen das Vorliegen von Betrugsfirmen. Da Barzahlungen im Ausmaß von bis zu mehreren Zehntausend Euro im Baugewerbe iVm Betrugsfirmen als Indiz für Schwarzarbeit gelten und dies in entsprechenden Kreisen bekannt sei, habe die Nutzung von sog. "Wegwerfkonten" zur Erzeugung eines nachweisbaren Zahlungsflusses stark zugenommen. Wie bereits im BP-Bericht erörtert, werde das Geld sofort abgehoben und teilweise an den Auftraggeber retourniert (Kick-Back-Zahlung).
Es sei auch die Sachverhaltsdarstellung des Bf., dass dieser ahnungslos gewesen und auch nicht fahrlässig gehandelt habe, unglaubwürdig. Der Bf. sei seinen Kontrollpflichten nicht ausreichend nachgekommen: Ein Firmenbuchauszug und eine (ohnehin begrenzte) UID-Nummer alleine ermöglichen nicht, zu überprüfen, ob ein Scheinunternehmen vorliege.
Es sei in der Öffentlichkeit allgemein bekannt, dass der Bausektor sehr anfällig für Schwarzarbeit sei, was dazu führe, dass bei Bauarbeiten ein strengerer Maßstab an die Kontrollpflichten anzulegen sei als in anderen Bereichen (vgl. BFG 27.4.2015, GZ. RV/7104860/2014). Dies gelte umso mehr, wenn jemand mit Erfahrung im Baugewerbe den Ablauf überwache, selbst wenn der vom Bf. mit der Ausführung beauftragte ***5*** nicht direkt im kaufmännischen Bereich tätig gewesen sei. Doch sei anzunehmen, dass er mit dem normalen Geschäftsgebaren zumindest vertraut gewesen sei.
Stehe aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen sei, habe das nationale Gericht das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen (vgl. EuGH vom 6.7., C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 59, 61).
Ob der Steuerpflichtige gutgläubig sei, sei danach zu beurteilen, ob er sämtliche Maßnahmen getroffen habe, die von ihm vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass sein Umsatz nicht Teil eines Mehrwertsteuerbetruges sei. Ob ein Unternehmer "wissen konnte" oder "hätte wissen müssen", dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteilige, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen sei, sei anhand objektiver Kriterien zu prüfen (vgl. BFG 1.8.2014, RV/7102072/2003).
Vor allem bei erstmaligem Geschäftsabschluss und größerem Auftragswert sei zu überprüfen, ob die Angaben im Firmenbuch mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Eine Überprüfung der Firmenadresse hätte somit durchgeführt werden müssen und entgegen den Behauptungen des Bf. genüge es, wenn an der angeführten Adresse eine Wohnung statt einem Bürogebäude vorgefunden werde nicht, mit einer dortigen Person lediglich Unterlagen auszutauschen. Aufgrund der Prävalenz von Schwarzarbeit im Bausektor hätte dies bei einem redlichen Auftraggeber Zweifel an der Seriosität des Auftragnehmers geweckt und dazu geführt, dass er diesen zumindest genauer überprüfe.
Des Weiteren wären aufgrund der Umstände die Identität der Arbeitnehmer und deren ordnungsgemäße Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern zu überprüfen und die Grundaufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und bei der Prüfung vorzulegen gewesen. Es seien dabei keineswegs "kriminalistische Fähigkeiten" erforderlich und es sei auch für einen Laien und insbesondere einem Fachmann wie ***5*** offensichtlich, wenn es an Geschäftsunterlagen wie Kostenvoranschlägen, Leistungsbeschreibungen etc. fehle, dass es sich nicht um einen seriösen Geschäftspartner handle.
Hinzu komme im Hinblick auf die ***4***, dass im Firmenbuch als Geschäftszweig "Handel mit Waren aller Art" statt dem Baumeistergewerbe angegeben worden sei. Der Bf. hätte somit bereits aufgrund des Firmenbuchauszuges deren mangelnde Seriosität erkennen müssen.
Nicht nachvollziehbar sei, wieso der Bf. meine, aufgrund der physischen Nähe der Briefkastenfirma ***47*** hätte das Finanzamt ***30*** Mödling schnell Kenntnis von deren Eigenschaft als Scheinfirma erlangen müssen. Eine Scheinfirma könne vom Finanzamt faktisch erst nach einer gewissen Zeit identifiziert werden, da auffällige Aktivitäten erst erfolgen und dann erkannt werden müssen.
5.6 Vorlageantrag vom 10. März 2017 - Einkommensteuer 2012:
Mit Eingabe vom 10. März 2017 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
6. weitere Eingaben vom 14. und 15. April 2021:
Mit weiterer Eingabe des steuerlichen Vertreters vom 14. April 2021 wurde seitens des steuerlichen Vertreters der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Mit Telefonat vom 14. April 2021 hält der steuerliche Vertreter der Bf. fest, der Bf. sei "aus allen Wolken gefallen", als im Zuge der BP festgestellt worden sei, dass die beantragten Vorsteuern aus den diversesten Gründen, die im Falle des Bf. nicht zutreffen, versagt worden seien. Insbesondere sei der Bf. über Bekannte zu den in Rede stehenden Baufirmen gekommen, wo für ihn entscheidend gewesen sei, dass die Bauarbeiten ohne Baumängel ordentlich ausgeführt werden.
Von externer Seite betrachtet, seien vom Bf. sechs Firmen beauftragt worden, die allesamt nicht seriös gewesen seien. Jedoch seien diese Kontakte, wie so oft durch Bekannte hergestellt und die Bauleistungen ordnungsgemäß ohne Baumängel erbracht worden.
Auch zahlreiche österreichische Baufirmen würden sich polnischer Bauarbeiter bedienen, die ordnungsgemäße Bauleistungen erbringen. Aus dem Umstand, dass es sich bei den Geschäftsführern dieser Firmen um Personen ausländischer Herkunft gehandelt hat, könne nicht automatisch auf deren fehlende Seriosität geschlossen werden.
Die zu Bauleistungen und Baufirmen ergangene VwGH-Rechtsprechung sei zu Fällen ergangen, wo extreme Sachverhalte vorliegen würden. Das sei im vorliegenden Fall aber nicht der Fall.
Insbesondere verwahre sich der Bf. dagegen, dass es sog. "Kick-back-Zahlungen" nach Ausstellung der betreffenden Eingangsrechnungen gegeben habe.
ad Adresse bzw. Anschrift des leistenden Unternehmers:
Man dürfe sich hier bei den in Rede stehenden Wohnungen nicht unbedingt ein Büro im Sinne großer Baufirmen oder bei Baumeistern vorstellen. Die Geschäftsführer haben dort gewohnt und von dort aus auch ihre unternehmerischen Aktivitäten entfaltet.
Doch hätte der Bf. keinesfalls wissen müssen, dass die Umsätze mit den von ihm beauftragten Firmen in einen MWSt-Betrug involviert gewesen seien. Sog. "Kick-back-Zahlungen" seien überhaupt nicht vorgekommen. Dass zB die ***4*** mit gefälschten Personalausweisen gearbeitet habe, hätte der Bf. beim besten Willen nicht erkennen können. Nicht jeder könne solche Malversationen erkennen.
ad fremdübliche Preise:
Der steuerliche Vertreter verweist auf den Umstand, dass der Bf. stets fremdübliche Preise für die in Rede stehenden Bauleistungen entrichtet habe. Es hätte daher anhand der verrechneten Preise nicht auffallen müssen, dass die Umsätze Teil eines MWSt-Betruges gewesen seien.
Mit weiterer Mail-Eingabe vom 15. April 2021 verweist der steuerliche Vertreter auf den Umstand, dass das Finanzamt im Wesentlichen den Vorsteuerabzug aus zwei Gründen versagt habe:
aufgrund von angeblichen Scheinadressen auf den Rechnungen
aufgrund der Rechtsmeinung, dass der Bf. von der Umsatzsteuerhinterziehung hätte wissen müssen.
In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Fall keine Scheinadressen vorliegen, da Unterlagen (Pläne, Anbote) an den Firmenadressen abgegeben bzw. abgeholt worden seien. Auch eine Firmenadresse für Bürotätigkeiten erfülle das formalrechtliche Erfordernis der Anschriftsangabe auf der Rechnung. Laut Finanzamt haben einige Geschäftsführer die Firmenadressen zu Wohnzwecken genutzt. Es sei davon auszugehen, dass die Geschäftsführer die Geschäftsführung (iS wesentliche Entscheidungen) an diesen Adressen ausübten, sodass auch unter diesem Aspekt eine korrekte Rechnungsanschrift iSd UStG gegeben sei.
Die Geschäftsführer dieser Gesellschaften seien in die Auftragsabwicklung (Anbotsbesprechung, manuelle Tätigkeiten auf den Baustellen) eingebunden worden. Dadurch seien die Leistungen den jeweiligen Gesellschaften zuzurechnen. Es könne demnach keine Scheinrechnung vorliegen. Auch das Finanzamt ziehe im vorliegenden Fall nicht in Zweifel, dass die fakturierten Leistungen tatsächlich vor Ort erbracht worden seien.
Der Bf. wusste nicht und hätte auch - unter Anlegung eines Maßstabes einer Wohnungen vermietenden Person - nicht erkennen müssen (=Verpflichtung), dass die Umsätze iZm Umsatzsteuervergehen stehen. Der Maßstab des Erkennenmüssens habe sich an den Branchengepflogenheiten zu orientieren und sei jedenfalls niedriger anzusetzen als bei einem Erkennen-Können. Der Bf. sei kein gewerblicher Unternehmer, bei welchem möglicherweise ein strengerer Maßstab anzulegen wäre. Der Bf. habe Medizin studiert, übe den Arztberuf nicht aus und lebe ausschließlich von seinen Einkünften aus Vermietung.
Es gebe für Vermieter weder im Steuerrecht noch in einem anderen Rechtsgebiet eine gesetzliche Norm, wonach besondere Überprüfungspflichten bei der Auftragsvergabe/-abwicklung bestehen. Maßstab für umsatzsteuerliche Zwecke sei nur die übliche (fremdübliche) Vorgangsweise.
Weiters seien keine Auffälligkeiten in der Auftragsabwicklung gegeben gewesen. Die Leistungen seien professionell abgewickelt (Geräte, Fahrzeuge, Mitarbeiter mit Arbeitskleidung). Es habe keine Gewährleistungsprobleme gegeben. Insbesondere seien auch keine "Pfuscherpreise" verrechnet, sondern marktübliche Entgelte verrechnet worden. Die Rechnungen seien nicht bar bezahlt, sondern im Bankweg beglichen worden.
Die vom Finanzamt angeführte Häufung der Beauftragung von steuerunehrlichen Firmen rühre vermutlich daher, dass sich diese Unternehmen untereinander kennen. Der Bf. sei mit der Qualität der Auftragsabwicklung zufrieden gewesen, weshalb er versucht habe, bei einer Folgesanierung den Auftrag wieder an die bisherigen Auftraggeber zu vergeben. Mitunter haben diese aber keine Zeit etc. gehabt, sondern sich bereit gezeigt, Kontakt zu anderen Firmen herzustellen.
Der Bf. habe insgesamt betrachtet leider nicht erkannt, dass er Aufträge an steuerunehrliche Unternehmen vergeben habe. Er sei hinsichtlich der ***47*** auch Geschädigter, da die Leistung für eine Anzahlung von EUR 36.000 nicht erbracht worden sei. Das Einschreiten der Rechtsanwaltskanzlei PHHV Rechtsanwälte GmbH sei erfolglos geblieben - in diesem Zusammenhang werde auf das im Anhang befindliche Schreiben vom 22.04.2013 verwiesen.
Des Weiteren habe im vorliegenden Fall die Finanzpolizei ihre Erhebungen erst Jahre nach den gegenständlichen Auftragsbeziehungen gemacht, woraus naturgemäß behördliche Wahrnehmungsdefizite und Informationsverluste im Vergleich zum tatsächlichen Sachverhalt der Jahre 2011 und 2012 entstanden seien. Einige Feststellungen der Finanzpolizei würden demnach nicht der damaligen Realität entsprechen.
Aus all diesen Gründen könne dem Bf. nicht vorgeworfen werden, dass er von den Machenschaften dieser Firmen wusste oder hätte wissen müssen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens - Umsatzsteuer 2011:
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach § 323 Abs. 37 BAO tritt § 303 idF BGBl I Nr. 14/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist, soweit sie Beschwerden betrifft, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (vgl. VwGH 26.1.1999, Zl. 98/14/0038; 26.7.2000, Zl. 95/14/0094), also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. VwGH 19.11.1998, Zl. 96/15/0148; 26.7.2000, Zl. 95/14/0094; 21.11.2007, Zl. 2006/13/0107; 26.2.2013, Zl. 2010/15/0064). Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie zB die Zahlungsunwilligkeit (vgl. VwGH 14.6.1982, Zl. 82/12/0056; Ritz, BAO, § 303 Tz 21).
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (vgl. VwGH 23.2.2010, Zl. 2006/15/0314; 29.7.2010, Zl. 2006/15/0006; 31.5.2011, Zl. 2009/15/0135; 19.9.2013, Zl. 2011/15/0157; Ritz, BAO, § 303, Tz 24).
Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (vgl. VwGH 9.7.1997, Zl. 96/13/0185).
Wiederaufnahmsgründe sind im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Das Hervorkommen von neuen Tatsachen und Beweismitteln ist dabei aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (vgl. VwGH 29.9.2004, Zl. 2001/13/0135; 23.4.2008, Zl. 2006/13/0019; 24.6.2009, Zl. 2007/15/0045).
Maßgebend ist dabei der Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres (vgl. VwGH 16.9.2003, Zl. 2000/14/0175-0177; 18.9.2003, Zl. 99/15/0120; 24.2.2010, Zl. 2009/15/0161; 28.2.2012, Zl. 2008/15/0005, 0006).
Ein allfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen schließt die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus (vgl. VwGH 25.10.2001, Zl. 98/15/0190; 23.2.2005, Zl. 2001/14/0007; 22.3.2006, Zl. 2002/13/0029; 17.12.2008, Zl. 2006/13/0114; 23.11.2011, Zl. 2008/13/0090).
Kann somit eine Tatsache in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden, dies ist bereits dann der Fall, wenn sie von allen in Betracht kommenden Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat, dann stellt sie einen Wiederaufnahmsgrund dar (vgl. VwGH 14.11.1990, Zl. 86/13/0059).
Im vorliegenden Fall wird die verfügte amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 7. Juni 2013 ausschließlich mit Einwendungen gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 bekämpft, die den Abzug von Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der ***1***, ***2***, ***4*** und ***3*** betreffen.
In diesem Zusammenhang wird zur Frage des Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln und die Rechtmäßigkeit der verfügten amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Versagung des Vorsteuerabzuges 2011 aus den Eingangsrechnungen der ***1***, ***2***, ***4***, und ***3*** auf Punkt 3. der Erwägungen dieses Erkenntnisses verwiesen.
Rechtsgrundlagen und umsatzsteuerrechtliche Folgerungen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.
Führt gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl I 34/2010 der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen.
Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist nach § 11 Abs. 1 Z 1 UStG den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Soweit nach Art. 168 lit. a MwSysRL, 2006/112/EG, die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer, die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden, abzuziehen.
Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige nach Art. 178 lit. a MwStSysRL 2006/112/EG für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 lit. a in Bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und dem Erbringen von Dienstleistungen er eine gemäß den Artikeln 220 bis 236 sowie 238, 239 und 240 ausgestellte Rechnung besitzen.
Der Unternehmer kann nur die Steuer als Vorsteuer abziehen, die der leistende Unternehmer in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesen hat. Erforderlich ist eine Rechnung, die den Anforderungen des § 11 Abs. 1 entspricht, sofern nicht § 11 Sonderregeln enthält (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, § 12, Rz. 41).
Unionsrechtlich sind die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Art. 168, Buchst. a der MwStRL geregelt, wonach die verrechneten Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem Steuerpflichtigen erbracht werden müssen und vom Leistungsempfänger auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden müssen.
Sowohl nach innerstaatlichem Recht als auch unionsrechtlich muss daher jedem Vorsteuerabzug ein Leistungsaustausch zwischen zwei Unternehmern zu Grunde liegen.
Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist daher, dass sich der Name und die Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben (vgl. VwGH 25.4.2001, Zl. 98/13/0081 noch zum UStG 1972). Die Behörde muss somit aufgrund der Angaben in der Rechnung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den tatsächlichen Namen des Unternehmers samt seiner Anschrift erkennen können (vgl. VwGH 20.11.1996, Zl. 95/15/0179).
Erforderlich ist aber zudem, dass auf dem Rechnungsbeleg sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse angegeben sein muss, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 ausgehen zu können (vgl. VwGH 28.5.1997, Zl. 94/13/0230). Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers müssen sich eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben (vgl. VwGH 24.2.2000, Zl. 97/15/0151; 25.4.2001, Zl. 98/13/0081; 6.7.2006, Zl. 2006/15/0183).
Entspricht eine Rechnung nicht den Erfordernissen des § 11 UStG, so kann der Leistungsempfänger vom leistenden Unternehmer die Ausstellung einer formgerechten Rechnung verlangen. Die Rechnungsberichtigung kann durch Ergänzung oder Berichtigung der ursprünglichen Rechnung im Wege einer Berichtigungsnote oder durch Ausstellung einer neuen Rechnung unter Hinweis auf die ursprüngliche erfolgen. Eine Berichtigung oder Ergänzung der Rechnung durch den Leistungsempfänger, um sie zu einem tauglichen Dokument für den Vorsteuerabzug zu machen, ist unzulässig (vgl. Ruppe/Achatz, a.a.O., § 12 Tz 45).
Fehlende oder unrichtige Rechnungsmerkmale berechtigen die Behörde nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des EuGH und des VwGH nicht, den Vorsteuerabzug zu versagen. Es muss aber zumindest eine berichtigbare Rechnung vorliegen (vgl. EuGH 15.9.2016, Rs C-518/14 Senatex).
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Angabe einer falschen Adresse grundsätzlich kein "kleiner", den Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler (vgl. neben den oben zitierten Erkenntnissen weiters VwGH vom 1.6.2006, Zl. 2004/15/0069, VwSlg 8140/F, mwN).
Nach der Rechtsprechung des EuGH 15.9.2016, Rs C-516/14, Barlis 06, muss eine Rechnung über die Angaben verfügen, die für die Feststellung der materiellen Voraussetzungen erforderlich sind, wobei gem. Art. 219 der Richtlinie 2006/2012 einer Rechnung jedes Dokument und jede Mitteilung gleichgestellt ist, das oder die die ursprüngliche Rechnung ändert und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist.
Die Angabe des liefernden und leistenden Unternehmers dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Es genügt daher nicht, dass aus der Rechnung hervorgeht, dass irgendein Unternehmer die verrechnete Leistung erbracht hat; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der die Leistung tatsächlich erbracht hat (vgl. VwGH 29.3.2001, Zl. 2000/14/0152; 1.6.2006, Zl. 2002/15/0174).
Die Steuerverwaltung darf sich daher nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sondern hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen (Aigner/Kofler/Tumpel, Vorsteuerabzug trotz fehlerhafter Rechnung, SWK 30/2016, S. 1294ff). Ausdrücklich hat dies der EuGH in der Rs Polski Trawertyn, C-280/10 vom 1.3.2012 festgehalten.
Zu den materiellen Voraussetzungen für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts geht aus Art. 17 Abs. 2 lit. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 168 lit. a der Richtlinie 2006/112/EG) hervor, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert
oder erbracht werden (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs C-277/14, PPUH Stehcemp, Rn. 28).
Bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen (Leistung durch einen Unternehmer an einen Unternehmer zur Verwendung der besteuerten Leistung für einen besteuerten Umsatz) und einer formell vollständigen Rechnung darf der Vorsteuerabzug nur dann verweigert werden, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Stpfl. wusste oder wissen hätte müssen, dass dieser Umsatz in eine vom Liefernden oder Leistenden oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. EuGH 21.6.2012, Rs C-80/11 und C-142/11 Mahageben und David).
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Wahrscheinlichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die alle anderen Möglichkeiten zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO, § 167, Rz 8 mit Hinweisen auf die VwGH-Judikatur).
Demnach ist nach der Rechtsprechung des EuGH nach den allgemeinen Beweisregeln zu beurteilen, ob die in Rede stehende Lieferung tatsächlich bewirkt und diese Gegenstände von Bonik auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwendet wurde (vgl. EuGH 6.12.2012, Rs C-285/11, Bonik EOOD).
Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, reichen zum Vorsteuerabzug nicht aus (vgl. VwGH 26.9.2000, Zl. 99/13/0020). Gleiches gilt, wenn unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (vgl. VwGH 24.4.1996, Zl. 94/13/0133; 28.5.1997, Zl. 94/13/0230). Ist die Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Person auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, steht der Vorsteuerabzug ebenfalls nicht zu (vgl. VwGH 14.1.1991, Zl. 90/15/0042; 24.4.1996, Zl. 94/13/0133).
Daraus folgt: Ist eine Rechnung unter Einbeziehung sämtlicher Indizien so mangelhaft, dass ihr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Leistungsaustausch zu Grunde liegt, steht der Vorsteuerabzug nicht zu (vgl. UFS vom 25.11.2013, GZ. RV/0011-S/11; BFG 20.6.2018, GZ. RV/7100079/2011).
Demnach ist nach der Rechtsprechung des EuGH nach den allgemeinen Beweisregeln zu beurteilen, ob die in Rede stehende Lieferung tatsächlich bewirkt und diese Gegenstände von Bonik auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwendet wurde (vgl. EuGH 6.12.2012, Rs C-285/11, Bonik EOOD).
3. Umsatzsteuer aus strittigen Eingangsrechnungen 2011 und 2012:
3.1 ***1*** in ***6***, ***7*** - Vorsteuern 4.714,00:
Nach § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift desliefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Aus der Rechnung muss daher jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt es nicht an. Eine "Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl. VwGH 25.4.2001, Zl. 98/13/0081).
Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, müssen sowohl den richtigen Namen als auch die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers beinhalten. Wenn ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung an der angeführten Adresse nicht existent war, ist die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung zu versagen. Die Angabe "nur" einer falschen Adresse ist nicht nur als "kleiner" dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler anzusehen (vgl. VwGH 25.4.2001, Zl. 98/13/0081). Eine bloße Zustelladresse, an der keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet wird, berechtigt daher ebenso wenig zum Vorsteuerabzug, da diese Adresse als keine Anschrift iSd § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 anzusehen ist (vgl. VwGH 24.2.2010, Zl. 2005/13/0006; 26.9.2000, Zl. 99/13/0020).
Im Rahmen einer Erhebung durch das Finanzamt Wien 1/23 wurde festgestellt, dass sich am Sitz dieser Gesellschaft in ***6***, ***7***, ein KMU-Center befindet, wo nach der vom KMU-Center erteilten Auskunft die in diesen Räumlichkeiten einlangenden Telefonate und Poststücke lediglich übernommen und weitergeleitet werden.
In den in Rede stehenden Leistungszeiträumen November 2010 bis Februar 2011 sowie Jänner bis Februar 2011 verfügt die ***1*** über keine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe (mehr), da diese bereits mit 28. Oktober 2010 endete. Nach einer in diesem Zusammenhang getätigten FINPOL-Anfrage handelt es sich bei der ***1*** um eine Betrugsfirma mit einer hohen Anzahl von Scheinanmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung.
Der Geschäftsführer dieser Gesellschaft, ***8***, konnte zu den an den Bf. gelegten Eingangsrechnungen im Gesamtbetrag von EUR 23.570,00 (netto) nicht befragt werden, da seit ***12*** keine polizeiliche Meldung mehr in Österreich besteht.
In freier Beweiswürdigung der vorstehend bezeichneten Umstände gemäß § 167 BAO ist die Anschrift der ***1*** als reine Zustelladresse zu sehen, von zwar einlangende Telefonate und Poststücke übernommen und weitergeleite werden, die aber nicht als Anschrift des leistenden Unternehmers iSd § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 angesehen werden kann, von der aus die unternehmerische Tätigkeit dieser Gesellschaft entfaltet wurde (vgl. VwGH 25.4.2001, Zl. 98/13/0081). Die Eingangsrechnungen der ***1*** weisen somit nicht die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers iSd § 11 Abs. 1 Z 1UStG 1994 auf, die beantragten Vorsteuern iHv EUR 4.714,00 werden somit für das Jahr 2011 nicht zum Abzug zugelassen.
So seitens des Bf. in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass er im KMU-Center an deren Adresse Baupläne abgeholt habe, ist dem zu entgegnen, dass eine Adresse, an der lediglich Poststücke und Telefonate weitergeleitet werden, keine unternehmerische Anschrift dieser Gesellschaft iSd § 11 UStG begründet (vgl. VwGH 25.4.2001, Zl. 98/13/0081).
Bedingt durch den Umstand, dass es zwar im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch eine aufrechte Gewerbeberechtigung dieser Gesellschaft, nicht aber (mehr) im Zeitpunkt der Leistungserbringung, gegeben hat, bleibt letztlich im Unklaren, wer die fakturierten Leistungen tatsächlich erbracht hat. Die für das Jahr 2011 geltend gemachten Vorsteuern iHv EUR 4.714,00 aus den Eingangsrechnungen der ***1*** werden jedoch bereits aufgrund des Umstandes nicht zum Abzug zugelassen, dass in dem KMU-Center lediglich Telefonate und Poststücke weitergeleitet und allein dieser Umstand somit keine unternehmerische Anschrift iSd § 11 Abs. 1 UStG dieser Gesellschaft begründete.
3.2 ***2*** in ***13***, ***14*** - Vorsteuern 4.000,00:
Auch hinsichtlich der Eingangsrechnungen der ***2*** ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, nach der zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten müssen und sich u.a. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben müssen (vgl. VwGH 24.2.2000, Zl. 97/15/0151).
Die Angabe "nur" einer falschen Adresse kann auch nicht als "kleiner", den Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl. VwGH 26.9.2000, Zl. 99/13/0020). Eine bloße Zustelladresse, an der keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet wird, berechtigt daher ebenso wenig zum Vorsteuerabzug, da diese Adresse als keine Anschrift iSd § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 anzusehen ist (vgl. VwGH 24.2.2010, Zl. 2005/13/0006; 26.9.2000, Zl. 99/13/0020).
Im Zuge von Recherchen des Insolvenzverwalters dieser Gesellschaft sowie einer abgabenbehördlichen Nachschau wurde festgestellt, dass es sich bei deren Adresse in ***13***, ***14***, um eine Privatwohnung im 2. Stock des Hintertraktes handelt, bei der weder ein Hinweis auf die ***2*** noch auf deren Geschäftsführer ***48*** ersichtlich war.
Auch die Kontaktaufnahme mit der Hausverwaltung hat ergeben, dass im Haus in ***13***, ***14***, weder ein Hinweis auf die ***2*** noch auf deren Geschäftsführer, ***48***, existierte. Weder die Hausverwaltung noch deren Geschäftsführer ***48*** haben jemals einen Mietvertrag über die Nutzung der Wohnung ***49*** an dieser Adresse abgeschlossen.
In den Leistungszeiträumen 03-04/2011 und 03-05/2011 war ***48*** zum Geschäftsführer dieser Gesellschaft bestellt, dieser verfügt aber über keinen aufrechten Wohnsitz (mehr) in Österreich. ***48*** und kann daher zu den Eingangsrechnungen im Gesamtbetrag von EUR 20.000,00 nicht befragt werden.
Mit ***50*** wurde das Konkursverfahren über diese Gesellschaft eröffnet und die ***2*** mit ***51*** von Amts wegen gelöscht.
So einerseits der Hausverwaltung eine ***2*** und deren Geschäftsführer ***48*** unbekannt und im Zuge der abgabenbehördlichen Erhebungen aber doch eine größere Menge an Poststücken aufgefunden wurde, die an die ***2*** gerichtet war, kann in freier Beweiswürdigung der vorstehend bezeichneten Umstände die Anschrift der ***2*** in ***13***, ***14***, nur als reine Brief- bzw. Post(kasten)adresse angesehen werden, die keine unternehmerische Anschrift der ***2*** iSd § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 begründete, von der aus die Leitung des Unternehmens erfolgte.
So den Feststellungen der BP entgegengehalten wird, dass sich ***5*** mehrmals in den Räumlichkeiten dieser Gesellschaft in ***13***, ***14***, aufgehalten, dort ***16*** getroffen und ein Büro mit einem Schreibtisch beschreibt, ist dem zu entgegnen:
Diesem Beschwerdevorbringen steht der Bericht des Masseverwalters entgegen, demzufolge an der Adresse in ***13***, ***14***, keine geschäftlichen Aktivitäten der ***2*** festgestellt werden konnten. Darüber hinaus hätten zumindest der Hausverwaltung eine ***2*** oder deren Geschäftsführer, ***48***, bekannt sein müssen.
Wenn im vorliegenden Fall nicht einmal der Hausverwaltung (!) eine ***2*** bekannt war, so deutet dies darauf hin, dass zu keiner Zeit - und nicht bloß 1 Jahr danach - ein Firmenschild der ***2*** gegeben hat. War an dieser Anschrift nicht einmal ein Firmenschild der ***2*** vorhanden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass in diesen Räumlichkeiten die Geschäftsführer allenfalls die wesentlichen Entscheidungen für das Unternehmen getroffen haben.
Des Weiteren ist den Beschwerdeausführungen entgegen zu halten, dass eine Privatwohnung im 2. Stock des Hintertraktes, bei der offenkundig weder ein Hinweis auf deren Geschäftsführer, ***48***, noch auf die Fa. ***2*** ersichtlich war, nicht die Kriterien erfüllt, die üblicherweise an Geschäftsräumlichkeiten gestellt werden. Dass ***5*** beim Betreten dieser Räumlichkeiten einen PC mit Bildschirm, Drucker und Schreibtisch mit Arbeitsunterlagen vorfand, kann nach Auffassung des erkennenden Senates ebenso auf eine bloße Zustelladresse hindeuten, in der lediglich Schriftstücke und einlangende Telefonat entgegengenommen und weitergeleitet, aber keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet wird (vgl. VwGH 24.2.2010, Zl. 2005/13/0006). Darüber hinaus hätte ***5*** bei einem Besuch der Büroräumlichkeiten auffallen müssen, dass es nicht einmal ein Firmenschild (!) dieser Gesellschaft je gegeben hat. Vom BFG wurde auf Grund von Widersprüchlichkeiten diese schutzbehauptungsartigen Angaben zu stattgefunden Kontakten in Geschäftsräumen für nicht glaubwürdig erachtet.
Die Eingangsrechnungen der ***2*** weisen somit nicht die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers iSd § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 auf, die beantragten Vorsteuern iHv EUR 4.000,00 werden somit für das Jahr 2011 nicht zum Abzug zugelassen.
3.3 ***3*** in ***18***, ***19*** - Vorsteuern 1.396,00:
Auch hinsichtlich dieser Eingangsrechnungen ist darauf zu verweisen, dass nach § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten und aus der Rechnung daher jener Unternehmer zu entnehmen sein muss, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt es dabei nicht an. Eine "Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" geht ebenso zu Lasten des Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl. VwGH 25.4.2001, Zl. 98/13/0081).
Darüber hinaus berechtigt die Anführung einer bloßen Zustelladresse, an der keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet wird, ebenso wenig zum Vorsteuerabzug, da diese Adresse als keine Anschrift iSd § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 anzusehen ist (vgl. VwGH 24.2.2010, Zl. 2005/13/0006).
Nach den Feststellungen der Finanzpolizei handelt es sich um eine Scheinfirma in einem KMU-Center, wo an deren Anschrift der ***3*** in ***18***, ***19***, nie ein Betriebssitz errichtet wurde.
In freier Beweiswürdigung geht der erkennende Senat davon aus, dass die fakturierten Leistungen nicht von der ***3*** erbracht wurden. Die namens der ***3*** ausgestellten Eingangsrechnungen über das Aufstellen von je einer Trennwand und die Montage einer IKEA-Küche weisen somit nicht den liefernden bzw. leistenden Unternehmer iSd § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 auf. Die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind somit nicht erfüllt.
Wenn an der Anschrift in ***18***, ***19***, nie ein Betriebssitz errichtet wurde, weisen die namens dieser Gesellschaft ausgestellten Eingangsrechnungen darüber hinaus auch nicht die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 auf. Die für das Jahr 2011 beantragten Vorsteuern iHv EUR 1.396,00 werden somit nicht zum Abzug zugelassen.
Wurde nach den Feststellungen der BP an der Adresse in ***18***, ***19***, nie ein Betriebssitz errichtet, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass in diesen Räumlichkeiten die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen und dies die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers begründen konnte.
Des Weiteren ist - wie bereits ausgeführt - zu beachten, dass ein KMU-Center, in dem lediglich einlangende Telefonate und Poststücke entgegengenommen und weitergeleitet werden, keine unternehmerische Adresse der ***3*** iSd § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 begründete.
3.4 ***4***, in ***22***, ***23*** - Vorsteuern iHv EUR 7.600,00 (2011) sowie EUR 1.940,00 (2012):
Hinsichtlich der Eingangsrechnungen der ***4*** mit Sitz in ***22***, ***23***, ist ebenso darauf zu verweisen, dass nach § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten und aus der Rechnung daher jener Unternehmer zu entnehmen sein muss, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt es dabei ebenso wenig an. Eine "Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" geht ebenso zu Lasten des Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl. VwGH 25.4.2001, Zl. 98/13/0081).
Im Zuge der Vollziehung von Zwangsmaßnahmen wurden im Zusammenhang mit gefälschten Personalausweisen Unterlagen aufgefunden, die dokumentieren, dass der Firmenmantel der ***4*** zur Durchführung von Scheinanmeldungen von Dienstnehmern bei der GKK diente. In freier Beweiswürdigung dieser Umstände gelangt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die ***4*** weder als Dienstgeber noch als Leistungserbringer der in Rede stehenden Eingangsrechnungen in Frage kommt.
Darüber hinaus wurde im Zuge einer Wohnungsöffnung durch die Abgabensicherung lt. Bericht vom 18. April 2012 festgestellt, dass die Wohnung (Betriebsort) völlig leerstehend und es in diesem Raum lediglich zwei Tische und ein Bett gegeben hat, was ebenso wenig für die Entfaltung einer unternehmerischen Tätigkeit an diesem Standort spricht. Die in diesen Räumlichkeiten befindlichen Einrichtungsgegenstände sprechen somit nicht dafür, dass in diesen Räumlichkeiten je eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde.
An dieser Sitzadresse in ***22***, ***23***, hatten auch der Alleingesellschafter ***24*** sowie der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ***47***, ***25***, jeweils ihren Wohnsitz.
Da hinsichtlich der in Rede stehenden Eingangsrechnungen der ***4*** diese nicht als Leistungserbringerin der an den Bf. fakturierten Beträge in Frage kommt, werden die Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen dieser Gesellschaft EUR 7.600,00 (2011) bzw. EUR 1.940,00 (2012) gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 UStG nicht zum Abzug zugelassen, da diese Rechnungen nicht den wahren Leistungserbringer ausweisen.
So seitens der Bf. den BP-Feststellungen entgegen gehalten werde, dass die Betriebsräumlichkeiten der ***4*** gesichtet, ein PC, Bildschirm, Ordner und Schreibmaterial vorhanden und dabei ein Elektroplan übergeben worden sei, ist dem zu entgegnen: mit diesem Vorbringen wird nicht hinreichend dokumentiert, dass die fakturierten Leistungen tatsächlich von der ***4*** erbracht wurden, arbeitete diese Firma doch mit gefälschten Personalausweisen und wurde als Scheinfirma zur Durchführung von Scheinanmeldungen von Dienstnehmern bei der GKK benutzt. Darüber hinaus deutet eine völlig leerstehende Wohnung nicht darauf hin, dass hier je eine betriebliche bzw. unternehmerische Tätigkeit entfaltet wurde. Die Adresse in ***22***, ***23***, kann daher auch nicht als Anschrift iSd § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 angesehen werden, von der aus diese Gesellschaft ihr "Unternehmen" betrieb.
Die für die Jahre 2011 und 2012 beantragten Vorsteuern iHv EUR 7.600,00 (2011) bzw. EUR 1.940,00 (2012) werden daher gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nicht zum Abzug zugelassen, da die in Rede stehenden und namens der ***4*** ausgestellten Eingangsrechnungen weder den Namen noch die Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten.
3.5 ***47*** in ***30***, ***52*** - Vorsteuern 20.652,00:
Auch hinsichtlich der Eingangsrechnungen der ***47*** ist - wie bereits mehrfach wiederholt ausgeführt - zu beachten, dass nach § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten und muss aus der Rechnung daher jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. Auf den "guten Glauben" des Bf. als Rechnungsempfänger kommt es dabei ebenso wenig an, wie auch eine "Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" ebenso zu Lasten des Leistungsempfängers geht, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl. VwGH 25.4.2001, Zl. 98/13/0081).
Im Zuge einer Umsatzsteuer-Nachschau für den Zeitraum 2-12/2012 sowie einer abgabenbehördlichen Prüfung für das Jahr 2012 wurde festgestellt, dass es sich bei der ***47*** in ***30***, ***52***, um eine "einschlägig bekannte Briefkastenadresse" handelt, wo sich an der Außenmauer des Gebäudes ein "notdürftig folienverschweißter Zettel" mit der Aufschrift "***47***" befunden hat. An der Adresse dieser Gesellschaft in ***30***, ***52***, befindet sich eine kleine Wohnung mit einer Nutzfläche von lediglich 17,5m2, bestehend aus 1 Zimmer, 1 Bad/WC.
Befragungen von Nachbarn durch die BP haben in diesem Zusammenhang ergeben, dass diese an der Adresse der ***47*** "nie jemandem gesehen" haben. Aufgrund des Umstandes, dass Wohnungsnachbarn nie jemandem an der Adresse in ***22***, ***23***, gesehen haben, ist auch auszuschließen, dass an dieser Adresse Post- und Verwaltungstätigkeiten dieser Gesellschaft erbracht wurden. Im Übrigen begründet eine bloße "Büroadresse" bzw. Postkastenanschrift, die nur der Entgegennahme und Weiterleitung von Post dient, keine Betriebsstätte im Sinne des § 29 BAO (vgl. Ritz, BAO, § 29, Rz. 5, S. 126).
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Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 168 lit. a RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103120/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103120.2017
- Stammnummer
- 132862
- Gültig
- 23.04.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF