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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103120/2017

Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen von Briefkastenfirmen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103120/2017vom 23.04.2021Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Jedenfalls sei festzuhalten, dass im bzw. bereits vor dem Zeitraum der strittigen Leistungserbringung im Zentralen Melderegister keine Meldedaten betreffend des Geschäftsführers des in Rede stehenden Rechnungslegers vorhanden gewesen seien, und dass im Zeitpunkt der BP (bzw. auch schon vorher im Zeitpunkt der USO-Prüfung im Jahr 2013) für die Abgabenbehörde jedenfalls keine Ansprechpartner mehr vorhanden gewesen seien. Eine Überprüfung der Einwendungen des Bf. sei daher nicht möglich. Allein der Umstand, dass Rechnungen von nicht (an einer bestimmten Adresse) tätigen Ausstellern in den Aufzeichnungen des geprüften Unternehmens enthalten seien und keine Unterlagen wie Baustellenprotokolle etc. vorgelegt werden konnten (s. Niederschrift vom 18.4.2013), berechtige zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO, da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH derjenige, der zur Schätzung Anlass gebe, die mit der Schätzung verbundenen Ungewissheiten hinnehmen müsse. Unter Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Sachverhaltselemente bzw. Feststellungen komme die BP zum Ergebnis, dass die in den betreffenden Rechnungen angeführten Leistungen nicht von den jeweiligen Firmen, ***47***, ***4*** und ***35*** an den Bf. erbracht worden seien und es sich daher um Scheinrechnungen handle. Die Leistungen seien zwar - wie im Rahmen der Wohnungsbesichtigungen durch die BP festgestellt - erbracht, wobei jedoch nicht gesichert sei, wer tatsachlich und in welcher Höhe allenfalls geleistet habe. Entscheidend sei, dass die Arbeiten nach den dargestellten Indizien laut Ansicht der BP nicht von den rechnungslegenden Firmen ausgeführt worden seien. Nach den Feststellungen der BP werden für das Jahr 2012 nachstehende Werbungskosten nicht zum Abzug zugelassen: [...] Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden daher für das Jahr 2012 wie folgt erhöht: [Grafik]   Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genüge es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich habe und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließe oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lasse (vgl. Ritz, BAO, § 167, Rz. 8 und die darin angeführte Judikatur des VwGH). Die oben dargestellten Feststellungen lassen die Beurteilung der BP. dass es sich bei den vorgelegten Eingangsrechnungen um Scheinrechnungen zur unrechtmäßigen Geltendmachung von Vorsteuern und überhöhter Werbungskosten handle, jedenfalls als wesentlich wahrscheinlicher erscheinen als die Behauptung des Bf., dass die in den Rechnungen angeführten Leistungen von den rechnungsausstellenden Bauunternehmen erbracht worden seien. Der seitens der steuerlichen Vertretung zur vorstehend bezeichneten Würdigung sei wie folgt zu begegnen: ad kick-back-Zahlungen: Die Rückschlüsse der Abgabenbehörde auf kick-back-Zahlungen seien auf das Gesamtbild der Verhältnisse, das die rechnungslegende Firma vermittelte, zurückzuführen. Die Vorgangsweisen der Betrugsfirmen - also beinahe vollständige Barbehebung der Gutschrift des Rechnungsbetrages am Tag des Bankeingangs und teilweise Rückzahlung des Betrages an den Rechnungsempfänger sei die gängige Geschäftspraxis. Und werden dann Rechnungen einer derartigen Betrugsfirma in den Aufzeichnungen eines geprüften Unternehmens vorgefunden, so obliege es dem Rechnungsempfänger, durch geeignete Unterlagen (Stundenaufzeichnungen, Bautagebücher, Arbeitsprotokolle, Kontrollen der Anmeldungen der eingesetzten Bauarbeiter, Festhalten der Kontaktdaten, etc.) zu dokumentieren, dass diese gängige Geschäftspraxis ausnahmsweise im gegenständlichen Fall nicht gegriffen habe. ad Stellungnahme zur rechtlichen Würdigung: Hier werde über den Begriff eines Scheingeschäftes gesprochen. Laut Vorhalteverfahren sei jedoch von Scheinrechnungen die Rede, da aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse aus der Sicht der BP nicht die rechnungslegende Firma Leistender gewesen sei. Dass jedoch eine Leistung erbracht - von wem auch immer - sei bereits im Vorhalteverfahren nicht bezweifelt worden. Dies habe sich letztendlich auch im Rahmen der Besichtigung der betreffenden Wohnungen bestätigt. Begriffstechnisch würden daher (Aufwands)Deckungsrechnungen vorliegen. Der von der BP ins Treffen geführte Fehlen eines erkennbaren Auftritts der Firma nach außen hält der Bf. entgegen: Dass Anbote vorliegen, die Firma professionelles Werkzeug hätte, Fahrzeuge zum Transport und anhand der regelmäßigen Kontrollen auf den Baustellen sei der Beweis erbracht, dass die Firma nach außen hin in Erscheinung getreten sei. Das sei aber aus der Sicht der BP kein geeigneter Beweis für eine Firma, die am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilhaben wolle. Bezüglich des Fehlens von Nachweisen der tatsächlichen Leistungserbringung wurde angeführt, dass ***25***, ein polnischer Arbeiter und andere Arbeiter auf der Baustelle gearbeitet haben und daraus eine tatsächliche Leistungserbringung der ***47*** abgleitet worden sei. Aus der Sicht der BP seien diese Ausführungen derart abstrakt gehalten und weder durch konkrete Namen (mit Ausnahme des im Firmenbuch ablesbaren Geschäftsführers ***25***) noch durch weitere mögliche und zumutbare Überprüfungsmaßnahmen (Kontrolle der eingesetzten Arbeiter hinsichtlich der SV-Karte) belegt. Hinsichtlich der in der Stellungnahme erwähnten Opferrolle des Bf. müsse festgehalten werden, dass alleine die Einschaltung eines Rechtsanwaltes noch nichts über eine tatsächliche Leistungserbringung durch eine Firma aussage, noch dazu, wenn der beklagte Firmenverantwortliche nicht erreicht und daher auch nicht mit einem entsprechenden Verfahren konfrontiert werden konnte. Letztendlich ist nunmehr von der ursprünglich von der BP im Rahmen einer Schätzung beabsichtigten Kürzung der abzugsfähigen Werbungskosten um 50% insofern abgewichen worden, als den Einwänden der steuerlichen Vertretung (hoher Materialanteil bei den in Frage stehenden Fakturen) Rechnung getragen und die Kürzungen auf 20% reduziert worden seien. 4. Veranlagungsverfahren betreffend Umsatzsteuer 2011: 4.1 Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend U 2011: Das Finanzamt folgte den Feststellungen der BP und setzte in dem gemäß § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wiederaufgenommenen Verfahren die Umsatzsteuer 2011 mit Bescheid vom 7. Juni 2013 entsprechend den Feststellungen der BP fest. Dabei wurden für das Jahr 2011 Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der ***1***, ***2***, ***3*** und ***4*** im Gesamtbetrag von EUR 17.710,00 nicht zum Abzug zugelassen, die wie folgt ermittelt worden seien: | Vorsteuern 2011: | Betrag: | ***1*** | 4.714,00 | ***2*** | 4.000,00 | ***4*** | 7.600,00 | ***3*** | 1.396,00 | SUMME Vorsteuern 2011: | 17.710,00 Die zum Abzug zugelassenen Vorsteuern wurden mit EUR 20.344,25 ermittelt und die Zahllast iHv EUR 20.233,37 festgesetzt. In der Bescheidbegründung wurde dabei auf die Feststellungen im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen. 4.2 Beschwerde vom ***46*** - Umsatzsteuer 2011: Die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Umsatzsteuer 2011 im Zuge der Außenprüfung und die damit verbundene Kürzung der Vorsteuern decke sich nicht mit der Rechtsmeinung des Bf.. Im Anhang zu dieser Beschwerde sei daher eine ausführliche Stellungnahme enthalten, weswegen der Bf. nicht wusste bzw. nicht wissen hätte müssen, dass die von ihm beauftragten Firmen die auf den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern nicht ordnungsgemäß abführten. Der Bf. habe für die Durchführung der Bauarbeiten in den genannten Liegenschaften ***5*** beauftragt, welcher sich auch um die Organisation mit den in Zweifel gestellten Baufirmen gekümmert habe. Der Bf. habe somit eine mit dem Bau kundige Person bestellt, welche sich um die Organisation der Bauarbeiten sowie um die Auswahl der Baufirmen zu kümmern hatte. Der Bf. habe somit keinen direkten Einfluss auf die Auswahl der Baufirmen und keinerlei Wissen über die beauftragten Baufirmen gehabt. Dies sei ***5*** zur Gänze überlassen worden. Insofern habe der Bf. absolut korrekt gehandelt. Es sei dem Bf. keine Fahrlässigkeit und keine Wissentlichkeit vorzuwerfen, da er in ***5*** einen erfahrenen Spezialisten im Sinne von Bauleistungen gesehen habe. Dies bestätige auch das EuGH-Urteil, welche auf die Rs C-80/11 der Maha GBM kft. sowie auf die Rs C-142/11, Peter David, Bezug nehmen. Es werden daher die wesentlichen Aussagen des Urteils dargestellt, welche die Schlussfolgerung haben müssen, dass die Versagung des Vorsteuerabzuges für den Bf. zu Unrecht erfolgt sei. Mit seiner Grundsatzentscheidung vom 21.6.2012 habe der EuGH klargestellt, dass bloße Zweifel der Finanzbehörden nicht ausreichen, um dem Bürger das Recht auf Vorsteuerabzug zu verwehren. Vielmehr obliege es ihnen, die objektiven Umstände nachzuweisen, aus denen sich ergebe, dass der Bürger wusste oder wissen hätte müssen, der der von ihm bezogene Eingangsumsatz Teil einer steuerlichen Malversation gewesen sei. Rn 37: Das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet werde oder entrichtet worden sei, sei nach ständiger Rechtsprechung ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. Rn 38: Wie der Gerichtshof wiederholt betont habe, sei das in Art. 167ff der Richtlinie 2006/112/EG geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und könne grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Rn 41: Zweitens sei darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel sei, das von der Richtlinie 2006/112/EG anerkannt und gefördert werde. Hierzu habe der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich die Rechtsbürger nicht auf die Bestimmungen des Unionsrechts berufen können, wenn sie dies in betrügerischer Weise oder missbräuchlicher Absicht tun. Rn 42: Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Rn 44: Weiters gehe aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Vorlagefragen auf den Prämissen beruhen, dass erstens der Umsatz, geltend gemacht wird, um das Recht auf Vorsteuerabzug zu begründen, so durchgeführt wurde, wie es sich aus der zugehörigen Rechnung ergebe, und zweitens diese Rechnung alle nach der RL 2006/112/EG erforderlichen Angaben enthalte, sodass die nach dieser Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt seien. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass in der Vorlageentscheidung keine Feststellung dahin getroffen sei, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens selbst Manipulation wie die Abgabe falscher Erklärungen oder die Ausstellung nicht ordnungsgemäßer Rechnungen vorgenommen habe. Rn 49: Da die Verweigerung des Vorsteuerabzugsrechts eine Ausnahme vom Grundprinzip sei, dass dieses Recht darstelle, obliege es der Steuerbehörde, die objektiven Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen hätte müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in eine Liefernden bzw. vom Leistenden oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen gewesen sei, rechtlich hinreichend nachzuweisen. Rn 59: Danach ergebe sich aus den in Rn. 53 und 54 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass es wesentlich von der jeweiligen Umständen abhänge, welche Maßnahmen im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass dessen Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen seien. Nach den weiteren Beschwerdeausführungen dürfen die Behörden die Anforderungen an eine Nachweispflicht nicht überspannen. Zwar betone der EuGH in Rn 59 die Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls. Doch gäbe dies den Behörden nicht das Recht, die Anforderungen an die Nachweispflicht des Bürgers zu überspannen (Rn 61). Wesentlich erscheine auch der weitere Hinweis des EuGH, dass es gegen das Unionsrecht verstoße, den Vorsteuerabzug lediglich mit dem Argument zu verwehren, der Betrüger verfüge neben der Rechnung über keine weiteren Unterlagen (Rn 60, 61, 66). Somit ergebe sich, dass die Versagung des Vorsteuerabzuges nicht der Rechtsprechung des EuGH entspreche und somit rechtswidrig sei. Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 4.3 beiliegende Stellungnahme des Bf. zur Beschwerde: Zur beabsichtigten Versagung des Vorsteuerabzuges aus den Eingangsrechnungen der Fa. ***1***, ***2***, ***3*** und ***4*** werde demnach mitgeteilt: Das Vorliegen einer Scheinadresse oder sogar einer Scheinfirma sei anhand der tatsächlichen Umstände im Zeitraum der Leistungsabwicklung zu prüfen. Aus den Ausführungen des Finanzamtes sei entnehmbar, dass allfällige behördliche Erhebungen nicht während dieses Zeitraumes sondern erst (viel) später erfolgten, sodass Aussagen zur Nutzung von Büros oder Wohnungen einen hohen Grad von Vermutungen aufweisen und daher daraus rechtlich nichts abgeleitet werden könne. Aus der Sicht des Bf. sei es daher nicht zulässig, auf Grund von Überprüfungen seitens der Finanzpolizei bzw. eines Insolvenzverwalters im Nachhinein (im Jahr 2013), auf tatsächliche Gegebenheiten im Jahr 2011 bzw. 2012 zu schließen. Das Nichtvorliegen einer Geschäftstätigkeit an den auf den Rechnungen angeführten Firmenadressen sei seitens der Finanzbehörde nicht nachgewiesen, zumal auch nicht dargelegt worden, inwiefern sich die jeweilige Geschäftstätigkeit auf die (seitens der Finanz erwartete) Infrastruktur der Firmenadresse auswirken müsste. Da es sich bei den Aufträgen im Allgemeinen um Sanierungen von Wohnungen gehandelt habe, die naturgemäß vor Ort auf der Baustelle abgewickelt worden seien, sei die von außen kaum wahrnehmbare Geschäftstätigkeit an der Firmenadresse auf Verwaltungsarbeiten reduziert. Dies sei weder bedenklich, vorwerfbar oder gegen die gesetzlichen Bestimmungen des § 11 oder § 12 UStG verstoßend. Die Unterstellung einer Scheinadresse impliziere, dass es auch eine andere, nämlich korrekte Betriebsadresse geben müsste, andernfalls das Finanzamt von der völligen Nichtexistenz der genannten Firmen ausgehen müsste. Die von der Finanz angenommene Qualifikation als "Briefkasten-GmbHs" werfe allerdings die von der Finanz nicht beantwortete Frage auf, wer oder welche Firmen die Sanierungsleistungen tatsächlich erbracht habe. Aufgrund der von der Finanzbehörde aufgegriffenen Gesetzesverstöße der angeführten Firmen (Scheinanmeldungen, Umsatzsteuerhinterziehung etc.), könne nicht der allgemeine Schluss gezogen werden, dass im konkreten keine Leistungen an den Bf. erbracht worden seien und daher zum Vorsteuerabzug verwehrende Scheingesellschaften vorliegen würden. Das Vorliegen einer Leistung durch die beauftragten Firmen sei jedenfalls gegeben. Jegliche andere wirtschaftliche oder rechtliche Beurteilung werde entschieden abgelehnt! Sämtliche Vorwürfe des Finanzamtes gehen ins Leere, die behaupten, dass keine aktive Tätigkeit im relevanten Zeitraum ausgeführt worden sei. Zum Vorwurf, dass der Bf. oder ***5*** wissen hätte müssen, dass die Leistungen der inkriminierten Firmen im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung oder anderen Finanzvergehen stehen, sei auf die EuGH-Judikatur zu verweisen (vgl. EuGH 21.6.2012, Rs C-80 und C-142/11, Mahageben Kft und Peter David). Danach sei es die Aufgabe der Finanzbehörde, mittels objektiver Umstände nachzuweisen, die den Schluss zulassen, dass ein Steuerpflichtiger vom Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung wusste oder wissen hätte müssen. Es sei dabei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, wobei jedoch die Anforderungen der Nachweispflicht des Steuerpflichtigen nicht überspannt werden dürfen. Es seien also maximal die Anforderungen auf die Sorgfaltspflicht des Steuerpflichtigen zu stellen, die vernünftigerweise und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von ihm gefordert werden können. Der Vorwurf des Finanzamtes, dass ***5*** aufgrund seiner Branchenkenntnis jedenfalls den Steuerbetrug bzw. die Steuerhinterziehung hätte erkennen müssen, gehe völlig ins Leere, da dieser mit der technischen Abwicklung der Aufträge beauftragt gewesen sei, jedoch nicht mit einer umfassenden rechtlichen Überprüfung. Als Maßstab für die anzuwendende Sorgfaltspflicht sei daher die Sachkenntnis eines üblicherweise vernünftig und umsichtig agierenden Wohnungsbesitzers heranzuziehen, der seine Wohnung sanieren lassen möchte. Von der fachlichen Ausbildung sei der Bf. Allgemeinmediziner und betätige sich derzeit als Vermieter. Nachforschungsverpflichtungen betreffend die Steuerehrlichkeit des Geschäftspartners seien anhand branchenüblichen Vorgehens des Geschäftszweiges des Steuerpflichtigen zu beurteilen. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten und Kontrollintensität seien umso umfangreicher, je ungewöhnlicher sich die Geschäftsverhältnisse im Einzelfall darstellen oder je höher das Auftragsvolumen sei. Da in den konkreten Fällen keine außergewöhnlichen Konstellationen vorlagen, seien besondere Verdachtsmomente jedenfalls auszuschließen und demnach würden einfach durchführbare, nicht den Wirtschaftsverkehr beeinträchtigende, branchenübliche Kontrollen genügen (vgl. Achatz, SWK 3/2008, Seite 89). Zur Klarstellung und detaillierten Darstellung der üblicherweise stattgefundenen Auftragsabwicklung erlaube sich der Bf. folgende Ausführungen: Die Auftragsdurchführung wie auch die Auftragsvergabe sei bei den Wohnungssanierungen immer nach dem gleichen Modus erfolgt: Es habe eine oder mehrere Besprechungen mit potentiellen Auftragnehmern in der zu sanierenden Wohnung gegeben. In der ersten Besprechung sei der preisliche Rahmen und die freien Kapazitäten bezüglich der Ausführung geklärt worden. Sei der erste Termin positiv verlaufen, sei ein zweiter Termin vor Ort vereinbart worden. Dort sei der Umfang der geplanten Arbeiten soweit geklärt, wie es für die Angebotslegung und die Preisermittlung erforderlich gewesen sei. Diese Besprechungen seien mit dem Geschäftsführer oder einem Bevollmächtigten des Unternehmens und eventuell auch im Beisein eines weiteren Mitarbeiters des Unternehmens (z.B. Vorarbeiter, der polnische Vorarbeiter der ***47*** sei bei nahezu allen Besprechungen mit seinem Chef - so nannte er Herrn ***25*** - dabei) durchgeführt worden. Es sei auch vorkommen, dass eine dieser Besprechungen an einem anderen Ort stattgefunden habe (***16*** von der ***2*** habe einen Termin aufgrund der erforderlichen Anwesenheit auf seiner Baustelle im 9. Bezirk nicht wahrnehmen können, so sei die Besprechung an diesem Ort abgehalten worden. Auch aus diesem Umstand lasse sich objektiv erschließen, dass es sich wohl nicht um eine Scheinfirma handeln haben können!). Da es sich bei der Sanierung von Wohnungen und vor allem von Mietwohnungen um häufig ausgeführte Arbeiten "handle, existieren bereits Pauschalpreise pro Quadratmeter. Dieses Preisniveau sei bei rund EUR 600,--/m2 gelegen und haben sich damit im üblichen Rahmen befunden. Ein Indiz oder eine Auffälligkeit für das mögliche Vorliegen einer Scheinfirma sei daher nicht erkennbar. Der Arbeitsumfang einer Wohnungssanierung sei im Vorhinein durch die einerseits vorgegebene Wohnungsgröße und andererseits durch den erforderlichen Standard bei Heizung, Elektro- und Sanitärausstattung, Maler- und Bodenlegerarbeiten bereits relativ genau definiert. Es sei daher branchenüblich, mit Pauschalpreisen zu verhandeln. Üblicherweise werde für die gesamte Wohnungssanierung ein Fixpreis vereinbart. Im Wesentlichen seien zur genauen Bestimmung des Auftrages die Details über die Ausstattung (Fliesen, Sanitärgegenstände, Bodenart, Schaltermaterial, ev. Kücheneinrichtung und ähnliches) zu klären und eine terminliche Fixierung der Ausführung vorzunehmen. Eine Erstellung von Plänen sei bei einer Sanierung mangels Umbauarbeiten nicht erforderlich. Seien die Details besprochen, werde ein Fixpreis vereinbart und über diesen ein schriftliches Anbot mit entsprechender Leistungsbeschreibung erstellt. Vor Vergabe eines Auftrages seien bei sämtlichen Firmen routinemäßig überprüft worden: Nachfrage im Firmenverzeichnis der Wirtschaftskammer Firmenbuchauszug Gewerbeberechtigung aufrechte UID-Nummer Existenz des Geschäftssitzes durch persönliches Aufsuchen (meistens durch ***5***) Die Daten seien aufgrund der Angaben in den Geschäftspapieren (Anbot) erhoben oder es seien von den Firmen Kopien der entsprechenden Unterlagen übergeben worden, die teilweise auch umfangreicher gewesen seien (zB Bestätigung der Meldung, Passkopie). Seien zu diesem Zeitpunkt noch mehrere Unternehmen zur Auswahl gestanden, sei an jenes Unternehmen mit den größeren freien Kapazitäten bzw. dem günstigeren Preis der Auftrag vergeben worden. Für die Ausführung der Arbeiten seien regelmäßig stattfindende Treffen mit Geschäftsführer und Vorarbeiter auf der Baustelle vereinbart worden, um die bis dahin geleisteten Arbeiten zu kontrollieren, erforderliche Verbesserungen zu klären und offene Details zu besprechen. Dadurch seien häufig durchzuführende Terminvereinbarungen mit entsprechenden Problemen aufgrund von Terminkollisionen durch ein vorgegebenes Programm ersetzt und vereinfacht worden. Diese Treffen seien im ein- bis zweiwöchentlichem Rhythmus gelegen. Bei der letzten Bautätigkeit mit der ***47*** seien die Treffen einmal wöchentlich im Beisein von Herrn ***25*** abgehalten worden. Die Kontrolle der Baudurchführung durch ***5*** sei in Abhängigkeit vom Fortschritt der Bautätigkeit auch mehrmals wöchentlich erfolgt. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Abwicklung in technischer Hinsicht zu überwachen, die technischen Richtlinien wie Ö-Normen oder Verarbeitungsrichtlinien sowie die Qualität der Ausführung zu überwachen. Durch Einsatz der richtigen Materialien und die Verwendung der entsprechenden Maschinen und Geräte könne eine qualitativ gute und weitgehend mängelfreie Leistung erreicht werden. Die auf der Baustelle vorhandenen Maschinen sowie die handwerklichen Fertigkeiten des eingesetzten Personals seien ein Indiz für die Qualität der Ausführung. Sei beispielsweise ein ungeeignetes Gerät für das Abmischen von Materialien verwendet, sei entweder der Vorarbeiter oder der Geschäftsführer sofort aufgefordert oder im nächsten Treffen deponiert worden, das entsprechende Gerät beizuschaffen. Durch eine Überwachung dieser Art im Zuge der Sanierung von Wohnungen haben Gewährleistungsfälle großteils vermieden werden können. Ein Verzicht auf den Haftrücklass zugunsten eines geringfügigen Preisnachlasses sei dadurch ebenso möglich gewesen. Da die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen erfahrungsgemäß mit hohem zeitlichem Aufwand und unter Beiziehung von Sachverständigen auch mit hohen Kosten verbunden sei, rechtfertige dies den höheren Überwachungsaufwand. Seien Mängel festgestellt worden, so seien diese entweder sofort mit dem Vorarbeiter geklärt oder im Zuge des nächsten Treffens. Infolge der Vereinbarung eines Pauschalpreises seien keine Stundenaufzeichnungen geführt worden. Für die Abrechnung und Bezahlung sei es unerheblich gewesen, von wem und wieviel Zeit investiert worden sei. Eine Vergabe der Arbeiten an Subfirmen sei den beauftragten Firmen möglich gewesen. Vor Freigabe einer Teilzahlung habe sich der Bf. vor Ort vom Fortschritt der Arbeiten überzeugt und den entsprechenden Betrag auf das Firmenkonto (inländisches Bankkonto) überwiesen. Die Seriosität der ausführenden Unternehmen habe sich auch aus der Abwicklung des Auftrags und der Ausführung der Leistung unter Verwendung der geeigneten Geräte und Werkzeuge sowie der logistischen Abwicklung (Materialzustellung mit Kleintransporter) erschlossen. Es seien branchenübliche Arbeitskleidung und Sicherheitsschuhe getragen worden. Es sei offensichtlich die erforderliche Ausrüstung und die entsprechende Kenntnis vorhanden gewesen, einen Auftrag dieser Art durchzuführen. Infolge der laufenden Überwachungen sei nach Beendigung des jeweiligen Auftrages eine Begehung der Wohnung mit optischer Kontrolle der Wand und Bodenbeläge sowie eine Funktionskontrolle von Geräten (zB Küchengeräte) durchgeführt worden, sofern welche installiert worden seien. Nach positiver Abnahme und ordnungsgemäß erbrachter Leistung sei die Schlussrechnung freigegeben worden. Der noch offene Betrag sei vom Bf. persönlich per Banküberweisung bezahlt worden. Der Bf. habe bei den Besprechungen und Baufortschrittskontrollen fast immer Arbeiter an der Baustelle vorgefunden, außer wenn er spät abends die Baustelle besucht habe. Es sei Baumaterial auf der Baustelle herumgelegen, der Bf. habe fallweise die Zulieferung des Baumaterials gesehen, sowie Klein-LKWs die geliefert haben, oder vor dem Haus geparkt gewesen seien. Zu den konkreten Feststellungen und Vorwürfen des Finanzamtes nehme der Bf. daher wie folgt Stellung: Um seine Unkenntnis von den Malversationen der Auftragnehmer bzw. das Fehlen einer diesbezüglichen Verpflichtung zur Kenntnis belegen zu können, möchte der Bf. auf folgende Tatsachen hinweisen: Das Preisniveau der durchgeführten Arbeiten sei entsprechend dem damals üblichen Branchendurchschnitt gewesen, habe also keinen Verdacht zugelassen, dass hier unter dem Preis angeboten worden sei oder dass abwegige Geschäftsziele verfolgt werden. Die Bezahlung der Rechnungen sei in allen Fällen per Überweisung durch die Bank von seinem Kreditkonto, durch die Hausverwaltung oder von seinem Immobilien-Girokonto erfolgt. Es habe keine Bargeldtransfers gegeben! Die Bezahlung sei jeweils erst nach erbrachter Leistung entsprechend den zuvor vereinbarten Preisen erfolgt. Im Falle der ***47*** seien dem Finanzamt aufgrund der zeitnahen Fertigstellung auch noch die Kostenvoranschläge vorgelegt worden. Kostenvoranschläge seien auch in anderen Fällen vorgelegt worden, jedoch nach Fertigstellung und korrekter Abrechnung nicht mehr benötigt und daher entsorgt worden. Auch daraus sei ersichtlich, dass die Geschäftsanbahnungen keinerlei Auffälligkeiten aufgewiesen haben, die ein erhöhtes Maß an Wachsamkeit oder Kontrolle bedungen hätten Es habe einen klaren Zahlungsplan mit zuvor kontrollierter Leistung gegeben - alle bezahlten Leistungen seien tatsächlich erbracht worden. Es habe keine wie immer gearteten Aufforderungen (weder seitens des Bf. noch des Auftragnehmers) gegeben, Angebote und Rechnungen zu legen, ohne die Arbeiten tatsächlich durchzuführen. Es habe zu keiner der Firmen irgendeinen Kontakt vor den durchgeführten Arbeiten gegeben, weder privater noch geschäftlicher Art seitens des Bf. oder des Auftragnehmers. Es habe niemals Absprachen betreffend irgendeiner Art der Abgabenhinterziehung gegeben zwischen Auftraggeber und irgendeinem Auftragnehmer gegeben. Es entspreche den Branchenusancen und Gepflogenheiten in Vermieterkreisen, dass Angebote aufgrund der Besichtigung vor Ort gelegt werden. Da es sich um ortsgebundene Aufträge handle, gehöre es nicht zu den üblichen Gepflogenheiten, regelmäßig bzw. vor Auftragsvergabe, die Büros der Anbieter aufzusuchen, vor allem, da sich diese oft außerhalb von Wien befinden und nicht von Interesse für den Vermieter bzw. Auftraggeber seien. Die Angebote würden per Post, Fax oder Mail eingehen, ebenso die Rechnungen oder werden auf der Baustelle übergeben. Besprechungen, Anfragen und Kontrollen finden regelmäßig vor Ort auf der Baustelle statt. Per se bzw. von der Sachlichkeit der Leistung bestehe für den Bf. als Auftraggeber keine Veranlassung oder Notwendigkeit, das Büro des Anbieters aufzusuchen. Der Bf. weise darauf hin, dass es ihm als Vermieter bzw. Auftraggeber von Sanierungsarbeiten nicht möglich bzw. nicht zumutbar und im wirtschaftlichem Leben nicht durchsetzbar sei, die Vermögenssubstanz eines Auftragnehmers vor Auftragsvergabe jedes Mal im Detail zu überprüfen. Ebenso sei es dem Bf. wohl auch kaum zumutbar, sich über die Einreise und vor allem, über die in Zukunft geplanten Ausreise-Absichten der Geschäftsführer zu informieren bzw. diese danach auszufragen! Ebenso seien die Wohnverhältnisse von Arbeitern und Geschäftsführern für den Bf. als Auftraggeber nicht vorrangig von Bedeutung. Dass die Sachkenntnis der betroffenen Geschäftsführer ausreichend gewesen seien, um die beauftragten Wohnungssanierungen durchzuführen, sei für den Bf. bei Kontrolle des Baufortschritts, nach Fertigstellung und Abnahme der Arbeiten klar ersichtlich gewesen und daher nicht anzuzweifeln. Ebenso habe der Bf. auch keine Möglichkeit zur Einsicht in bestehende Mietverträge betreffend den Büros bei den diversen Hausverwaltungen. Außerdem sei es sehr wohl üblich, dass insbesondere kleine Unternehmen sehr oft ein Zimmer in der eigenen Wohnung als Büro nutzen, die sie ansonsten für sich privat anmieten! Daran sei nichts Verwerfliches oder Ungewöhnliches auszumachen. Auch der Vorwurf, dass es sich bei den gegenständlichen Firmen um junge Gesellschaften gehandelt habe, stimmt in dieser Allgemeinheit nicht. Einige Firmen seien bereits seit 2007 bzw. 2009 tätig. Im Übrigen stelle sich die Frage, wie ein Jungunternehmer Geld verdienen und Aufträge erhalten sollte, wenn aus Sicht der Finanzbehörde derartige Unternehmen nicht beauftragt oder nur mit besonderer Vorsicht behandelt werden sollten. Im Einzelnen sei zu den vom Bf. beauftragten Auftragnehmern auszuführen: 4.4 Stellungnahme der BP vom 10. Jänner 2014: Mit Stellungnahme der BP vom 10. Jänner 2014 wird den Ausführungen in der Beschwerde vom 26. September 2013 entgegengehalten: Die Einschätzung der steuerlichen Vertretung, wonach mit der Beauftragung des ***5*** dem Bf. keine Fahrlässigkeit bzw. Wissentlichkeit mehr vorgehalten werden könne, sei von der Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar. Ob der Bf. selbst oder über einen Bevollmächtigten Geschäfte mit Baufirmen abschließe, sei aus der Sicht der BP völlig irrelevant. Gehe der Bevollmächtigte Geschäftsbeziehungen mit malversiven Rechnungslegern ein, so stelle es das Risiko des Abgabepflichtigen dar. Zu den in weiterer Folge in der Berufung zitierten EuGH-Grundsatzentscheidungen sei anzumerken, dass aus der Sicht der BP sehr wohl die objektiven Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Bf. von der Abgabenhinterziehung der beauftragten Rechnungsleger wissen hätte müssen, hinreichend nachgewiesen wurden (s. anschließende Stellungnahmen pro Baufirma bzw. abschließende Schlussfolgerung). Die vom Bf. gemachten Einwände hinsichtlich Scheinadresse und Nichtvorliegen einer Geschäftstätigkeit seien einzeln im Rahmen der Stellungnahme zu den einzelnen Rechnungslegern gewürdigt worden. Woraus der Bf. den Schluss ziehe, dass von der Abgabenbehörde angenommen worden sei, dass keine Bauleistungen an ihn erbracht worden waren, sei nicht nachvollziehbar. Es seien - wie im BP-Bericht ablesbar - lediglich die Vorsteuern aberkannt worden, eine Aufwandskürzung sei nicht vorgenommen worden. Wer jedoch letztendlich die Bauleistungen tatsachlich erbracht habe, müsste vom Abgabepflichtigen nachgewiesen werden. Umso mehr als der Bf. bzw. sein Bevollmächtigter die korrespondierenden Geschäfte mit den vermeintlichen Geschäftsführern der aus der Sicht der Abgabenbehörde malversiven Baufirmen abgeschlossen hatte und auch während der Bauleistungsphase die jeweiligen Bauarbeiter beaufsichtigte. Nachdem sämtliche Geschäftsführer der in Frage stehenden malversiven Baufirmen in Österreich mangels aufrechten Wohnsitzes nicht mehr greifbar seien und auch die Personalien der arbeitenden Personen vom Bf. bzw. dessen Bevollmächtigten kontrolliert worden seien, sei es jedenfalls für die Abgabenbehörde im Nachhinein nicht möglich, die wahren Leistungserbringer zu eruieren. Die Argumentation des Bf., wonach für ihn bezüglich der beauftragten Baufirmen keine außergewöhnlichen Konstellation vorlagen, sei seine subjektive Sicht der Dinge. Nach Ansicht der Abgabenbehörde sei jedoch - wie schon im Bericht über die Nachschau ersichtlich - gerade in der Baubranche "erhöhte Vorsicht" geboten. Umso mehr als es sich um ausländische Firmengesellschafter handle, die durchwegs mit der erstmaligen Wohnsitzmeldung in Österreich auch erstmalige Gesellschafterstellung erlangten und mehrfache Betriebssitzverlegungen und mehrfache Gesellschafterwechsel vorgelegen seien. Hinsichtlich des aus der Sicht des Bf. nicht auffälligen Preisniveaus iHv rund EUR 600,00 pro m2 sei für die Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar, wie dieser Betrag ermittelt worden sei. Die vom Bf. angeführten routinemäßigen Überprüfungsmaßnahmen (Anfrage an die Wirtschaftskammer, Firmenbuch etc.) seien hinsichtlich der Überprüfung des Existenz des Geschäftssitzes durch persönliches Aufsuchen nicht bewiesen. In diesem Zusammenhang werde auf die zu einzelnen Rechnungslegern erstatteten Stellungnahmen der BP verwiesen. Im Übrigen könne diese Maßnahme nur als Aufsuchen der Adresse verstanden werden. Nicht nachvollziehbar für die BP sei auch die Argumentation des Bf., wonach sich sinngemäß aufgrund der ordnungsgemäßen Leistungserbringung und der Verwendung von geeigneten Geräten, Werkzeugen und Arbeitskleidung bzw. Materialzustellung mit Kleintransportern, die Seriosität der auszuführenden Unternehmen erschlossen habe. ad Preisniveau: der Nachweis des üblichen Preisniveaus sei aus der Sicht der Bf. nicht nachgewiesen. ad Bezahlungsmodalität/vorhandene Kostenvoranschläge: die Tatsache, dass ausschließlich die Bezahlung durch Banküberweisung erfolgte und die Kostenvoranschläge vorgelegen seien, sei allein noch kein Grund, zweifelsfrei von einem insbesondere in steuerlichen Angelegenheiten seriösen Geschäftspartner auszugehen. ad bestrittene Aufforderung zur Rechnungslegung ohne Leistung bzw. Absprachen hinsichtlich Abgabenhinterziehung: es stehe ausdrücklich im BP-Bericht "wusste oder wissen hätte müssen", wobei ausführlich beschrieben steht, aus welchen Faktoren das "wissen hätte müssen" abgeleitet worden sei. ad Unzumutbarkeit der Überprüfung von a) Vermögenssituation des Auftragnehmers b) Wohnverhältnisse von Arbeitern und Geschäftsführern c) Einsichtnahme in bestehende Mietverträge d) Bürobesichtigung des Auftraggebers Diesbezüglich sei anzumerken, dass der Abgabenbehörde bekannt sei, dass der Bf. gar keine Berechtigung zB für die Einsichtnahme von Mietverträgen habe. Was aber sehr wohl gefordert werden könne, sei die Bürobesichtigung zur Feststellung, ob die jeweilige Baufirma tatsächlich an der angegebenen Firmenadresse eine aktive Geschäftstätigkeit entfalte. Der Vorwurf der Abgabenbehörde ziele darauf ab, dass der Bf. bzw. sein Bevollmächtigter offensichtlich zwar die Adressen aufsuchte, jedoch nicht die erforderliche Bürobesichtigung durchgeführt habe. Zusammenfassend werde nochmals festgehalten, dass sämtliche zur Diskussion stehenden Rechnungsleger (also 6 Firmen) Folgendes gemeinsam haben: wechselnde Betriebsstandorte (außer: Fa. ***35***) wechselnde Gesellschafter bzw. Geschäftsführer Gesellschafter bzw. Geschäftsführer sind ausschließlich Ausländer Gesellschafterstellung beinahe ident mit erster Wohnsitzanmeldung in Österreich verantwortliche Geschäftsführer seien alle unbekannten Ortes verzogen und nicht greifbar sämtliche Firmen seien mittlerweile insolvent, größtenteils sei das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung gar nicht eröffnet worden vermeintliche Betriebsadressen seien Postkastenadressen oder Scheinadressen Schon daraus sei ableitbar, dass aufgrund der Häufigkeit der Geschäftsverbindungen mit malversiven Rechnungslegern vom Bf. bzw. dessen Bevollmächtigten in einem bestimmten "Umfeld" nach Auftragnehmern gesucht worden sei. Darüber hinaus sei ein Großteil der Eingangsrechnungen der ***47*** aufgrund mangelhafter Leistungsbeschreibung keinem Vorsteuerabzug zugänglich. Dies betreffe insbesondere die Rechnungen mit RE-Nr. 033, 053, 080, 083, 084, 085, C-12. Die im Rahmen eines Vorhalteverfahrens diesbezüglich vorgelegten Anbote seien nicht von Relevanz, da in den bezughabenden Rechnungen kein Verweis auf ein Anbot zu finden sei. 4.5 Beschwerdevorentscheidungen vom 17.06.2015 und 27.07.2016: Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 17. Juni 2015 und 27. Juli 2016 wurde jeweils die Beschwerde vom 30. September 2013 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 sowie gegen den Bescheid betreffend die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde hinsichtlich der verfügten Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeführt, sowohl im BP-Bericht als auch in der Niederschrift vom 29. Mai 2013 sowie in der Stellungnahme der BP vom 10. Jänner 2014 sei ausführlich begründet worden, aus welchen Gründen die Abgabenbehörde von einer Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuern ausgehe. Aus diesem Grund liege aus der Sicht der Abgabenbehörde der Wiederaufnahmegrund der neu hervorgekommenen Tatsache vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Begründend wurde hinsichtlich der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 auf die Stellungnahme der BP vom 10. Jänner 2014 verwiesen, in welcher zu den einzelnen Rechnungslegern hinsichtlich Scheinadresse und anderen Feststellungen ausführlich Bezug genommen worden sei. Zum Einwand des Bf., dass er nicht wusste oder wissen hätte müssen, dass die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß abgeführt und durch Einholung von Unterlagen (Firmenbuchauszug, UID-Nummer, Meldebestätigung etc.) die Existenz dieser Firmen geprüft worden sei, hält das Finanzamt entgegen: Nach herrschender Judikatur (zuletzt VwGH 4.9.2014, Zl. Ra 2014/15/0014) sei eine inhaltlich richtige Rechnung (insbesondere gültige Adresse) notwendige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Dieser sei selbst bei Vorliegen aller Rechnungsmerkmale gemäß § 11 UStG zu versagen, wenn der Empfänger von der Umsatzsteuerhinterziehung wissen musste, wovon aufgrund des geballten Zusammentreffens an Auffälligkeiten auch ausgegangen werde. 4.6 Vorlageanträge vom 14. Juli 2015 und 11. August 2016 - U 2011: Mit Eingaben vom 14. Juli 2015 und 11. August 2016 beantragte der Bf. hinsichtlich der Beschwerde vom 26. September 2013 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 sowie hinsichtlich des Bescheides über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2011 die Vorlage zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. 5. Veranlagungen zur Umsatz- und Einkommensteuer 2012: 5.1 abweichende Veranlagungen betreffend U E 2012: Im Zuge der Veranlagungen zur Umsatz- und Einkommenssteuer 2012 wurden Vorsteuern im Gesamtbetrag von EUR 23.088,00 aus Instandhaltungsaufwendungen und aus Zehntelabsetzungen aus den Eingangsrechnungen der ***47***, ***35*** und ***4*** nicht zum Abzug zugelassen: [...] Die ertragsteuerlichen Änderungen der Einkünfte aus Vermietung infolge der Kürzung dieser Aufwendungen um 20% aus Instandhaltungsaufwendungen und Zehntelabsetzungen aus den Eingangsrechnungen der ***47***, ***35*** und ***4*** seien wie folgt ermittelt worden: [...]   | Instandhaltungen/BK: | ***53***: | ***54***: | GESAMT: | ***47***: | 25.000,00 | 57.500,00 |   | ***35***: | 780,00 |   |   | SUMME: | 25.780,00 | 57.500,00 |   | davon 20% Instandhaltung: | 5.156,00 | 11.500,00 | 16.656,00 | ex 1/10-Absetzungen: |   |   | 643,20 | Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: | 17.299,20 5.2 Beschwerde vom 13. August 2015 - U 2012: Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 5. März 2015 erhob der Bf. mit Eingabe vom 13. August 2015 - nach Stellung eines Antrages auf neuerliche Bescheidzustellung - das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine Aufhebung bzw. Neuausfertigung des angefochtenen Bescheides. Dabei wurde eine Anerkennung der im Zuge der BP gekürzten Vorsteuern iHv EUR 23.088,00 aus den in Rede stehenden Eingangsrechnungen der ***47***, ***35*** und ***4*** beantragt. Das Finanzamt folgere aus dem Umstand, dass ***5*** als "Branchenkenner" die typischen Merkmale von Scheinfirmen am Bau bzw. Unternehmen, die Umsatzsteuerhinterziehungen oder -vergehen begehen, eindeutig erkennen hätte müssen und anerkenne deshalb die beantragten Vorsteuern nicht. Korrekt sei, dass ***5*** über berufliche Erfahrung im Baugewerbe verfüge, sich jedoch noch nie mit betrügerisch agierenden Firmen oder Scheinfirmen auseinander setzen musste. ***5*** sei niemals im kaufmännischen Bereich, sondern stets als Techniker bei Baufirmen angestellt bzw. in der Firma seines Vaters tätig gewesen. Er verfüge über keine Erfahrungen, geschweige denn Spezialkenntnisse betreffend den Umgang mit bzw. das Erkennen von Unternehmen, die Umsatzsteuerhinterziehung beabsichtigen oder begehen. Der Vorwurf des Finanzamtes, dass ***5*** aufgrund seiner Branchenkenntnis jedenfalls den Steuerbetrug bzw. die Steuerhinterziehung hätte erkennen müssen, gehe völlig ins Leere, da dieser mit der technischen Abwicklung der Aufträge beauftragt gewesen sei, jedoch nicht mit einer umfassenden rechtlichen und steuerlichen Überprüfung (wozu er im Übrigen auch nicht in der Lage wäre). Von der Judikatur werde gefordert, dass sich der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu überzeugen habe, dass der Abnehmer nicht wie jemand agiere, der aufgrund seiner Vorgangsweise den begründeten Verdacht einer abgabenrechtlichen Unredlichkeit erwecke. Zudem sei zu beachten, dass das Ausmaß der Sorgfaltspflichten von der Unternehmensgröße abhängig sei, sowie von der Branche, in der der Auftraggeber tätig sei. Als Maßstab für die anzuwendende Sorgfaltspflicht sei daher die Sachkenntnis eines üblicherweise vernünftig und umsichtig agierenden Wohnungsbesitzers heranzuziehen, der seine Wohnung sanieren lassen möchte. So werde bei einem Vermieter wie dem Bf., der im Übrigen keine Dienstnehmer beschäftige, ein weitaus geringerer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden müssen als bei einem Geschäftsführer einer großen Kapitalgesellschaft, der über eine entsprechende kaufmännische Ausbildung verfüge und das Fachwissen der Rechts- und Rechnungswesenabteilung nutzen könne. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten und Kontrollintensität werden weitere umso umfangreicher sein, je ungewöhnlicher sich die Geschäftsverhältnisse im Einzelfall darstellen oder je höher das Auftragsvolumen sei. Wesentlich ist somit, welche Verdachtsmomente für einen ordentlich agierenden Vermieter, der über keine besonderen Kenntnisse hinsichtlich umsatzsteuerbetrugsanfälliger Strukturen verfüge, erkennbar gewesen wären. Das sei aus der Sicht des Bf. auffälligste Merkmal, das auf abgabenrechtliche Verfehlungen hinweisen könnte, sei das Anbot von Leistungen zu überaus günstigen Preisen. Laut Gewinn-Artikel vom 10. Februar 2014 würden die Kosten für eine Wohnungssanierung Euro 200 (für einfache kosmetische Arbeiten) und rund Euro 840 pro m2 (inkl. Umsatzsteuer) für umfangreiche Arbeiten inkl. Baumeister- und Abbrucharbeiten. Der Bf. plane die Kosten für Wohnungssanierungen mit EUR 550,00 bis EUR 600,00 pro m2 (zuzügl. Umsatzsteuer), daher brutto zwischen 660,00/m2 und 720/m2. In diesen Werten seien jedoch keine Baumeister- und Abbruchkosten enthalten, da diese im Regelfall nicht anfallen. Laut Gewinn-Übersicht fallen für letztere Arbeiten EUR 192,00 pro m2 an. Die Kosten für die Sanierung der Wohnung Top 15 in ***36***, ***44***, durch die ***47*** haben rund 571 pro m2 (netto, ohne USt und ohne Baumeister-/Abbrucharbeiten). Eine Auffälligkeit für steuerunehrliches Verhalten der Auftragnehmer sei daher nicht gegeben gewesen. Im BP-Verfahren sei bereits darauf hingewiesen worden, dass ***5*** jede Firmenadresse der inkriminierten Firmen aufgesucht habe, um deren Existenz festzustellen. Bei jeder Adresse habe er Personen angetroffen, die ihm Unterlagen aushändigten oder Auskünfte erteilten, weshalb bei jedem Unternehmen eine korrekte Betriebsadresse habe unterstellt werden können. Unter der richtigen Adresse eines Unternehmens iSd § 11 UStG könne nämlich jeder Standort verstanden werden, an welchem eine Geschäftstätigkeit ausgeübt werde. Unter Geschäftstätigkeit sei nicht nur die Ausübung des operativen Geschäftsgegenstandes zu verstehen, sondern auch die Durchführung von reinen Verwaltungs- und Bürotätigkeiten. Aussagen von Wohnungsnachbarn oder der Hausverwaltung, wonach keine Informationen über die gegenständlichen Firmen vorliegen würden, seien angesichts von außen nicht in Erscheinung tretenden Verwaltungsarbeiten kein Gewicht beizumessen. Zudem sei im Allgemeinen bekannt, dass in Großstädten viele Wohnungsinhaber nicht einmal ihren Wohnungsnachbar kennen. So die behördlichen Erhebungen hinsichtlich der in Rede stehenden Firmen nicht im Zeitraum der Leistungsabwicklung, sondern wesentlich später erfolgten, könne somit nicht auf das Fehlen einer Geschäftstätigkeit an den Firmenadressen im Zeitraum der Auftragsdurchführung geschlossen werden. Da die Geschäftsführer oftmals auf Baustellen anzutreffen gewesen, sei die Annahme einer Briefkasten- bzw. Scheinfirma falsch. Deren Arbeiten haben von der Kontrolle der Arbeiten durch die Mitarbeiter bis zur aktiven Mitarbeit bei den jeweiligen, schwierigeren Arbeiten gereicht. Die Tätigkeiten der Geschäftsführer seien den vertretenen Gesellschaften zurechenbar. Wenn Teile der Aufträge an andere Unternehmen weitervergeben worden seien, sei darin kein Indiz für ein steuerunehrliches Verhalten zu sehen. Zwischen dem Bf. und den Auftragnehmern habe es keine Vereinbarungen betreffend der allfälligen Weitergabe von (Teil)Leistungen gegeben, weshalb dies zivilrechtlich möglich gewesen sei. Derartige Vorgangsweisen seien in der Baubranche üblich und stellen damit kein Indiz für einen Verstoß gegen umsatzsteuerliche Kontrollpflichten des Auftraggebers dar. Nach den Feststellungen des Finanzamtes handle es sich bei den Firmenadressen angeblich um die Wohnadressen der Geschäftsführer. Selbst wenn man unterstellen würde, dass an diesen Adressen nicht die geringste Geschäftsführungstätigkeit ausgeübt worden sei, würden die Wohnungen aufgrund der Tätigkeit der Geschäftsführer Betriebsstätten der Gesellschaften darstellen. Das Finanzamt bleibe auch den Beweis dafür schuldig, inwiefern die Führung eines Unternehmens für "jedermann" möglich sein solle, wenn die eingereisten Personen, die als Gesellschafter-Geschäftsführer eingesetzt werden, weder die finanziellen Mittel noch die Sachkenntnis dafür. Vielmehr sei davon auszugehen, dass solche Unternehmen vorsichtig vorgehen, um möglichst lange unentdeckt zu bleiben. Die vom Finanzamt angeführten Verdachtsmomente (zB Gesellschafterstellung einige Tage nach der Einreise) seien für einen unbescholtenen durchschnittlich sorgsamen Unternehmer nicht derartig auffallend oder alarmierend, um sofort auf ein umsatzsteuerhinterziehendes Unternehmen oder eine Scheinfirma zu schließen. Das Finanzamt unterschätze diesbezüglich die kriminalistischen Fähigkeiten eines nicht mit derartigen Sachverhalten vertrauten Menschen. Ein Finanzbeamter, der tagtäglich mit der Aufdeckung von steuerlichen Ungereimtheiten und Verfehlungen konfrontiert sei, werde einen derartigen Sachverhalt aufgrund seiner Expertise und Erfahrung wohl ganz anders beurteilen. Das Finanzamt vertrete die Auffassung, dass junge GmbHs mit ausländischen Gesellschaftsorganen von jedem Unternehmer eindeutig als Scheinfirma erkannt werden müssen. Die ***47*** sei bereits 2007 gegründet und habe seit mehr als 5 Jahren im Zeitpunkt der Auftragsvergabe bestanden. Die im Firmenbuchauszug angeführten Gesellschafter seien in dieser Zeit auch als Geschäftsführer tätig gewesen. Lediglich der letzte Geschäftsführer, ***25***, sei nicht Gesellschafter gewesen. Nach Auffassung des Bf. bedürfe es bei einer derartigen Konstellation einer gewissen kriminalistischen Fähigkeit, um den Verdacht einer Umsatzsteuerverfehlung zu hegen. Es könne von einem durchschnittlich sorgfältigen Vermieter bei objektiver Betrachtungsweise nicht gefordert oder erwartet werden, in einem derartigen Fall eine malversive Vorgangsweise des Auftragnehmers zu erkennen. Im Übrigen würden die Geschäftsbeziehungen keinerlei Auffälligkeiten aufweisen, die auf umsatzsteuerliche Verfehlungen der Auftragnehmer hinweisen. Die Auftragsdurchführung, Behebung von Mängeln sowie die Abrechnung der Zahlung sei wie bei Aufträgen mit inländischen Unternehmen erfolgt. Die Rechnungen würden alle Merkmale des § 11 UStG aufweisen. Die Zahlungen seien ausschließlich auf dem Bankweg erfolgt, weshalb kein Verdacht im Hinblick auf umsatzsteuerliches Fehlverhalten bestanden habe. Es werde daher beantragt, die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 durch den Senat zu treffen. 5.3 Beschwerdevorentscheidung (U 2012)/Erstbescheid (E 2012) vom 29. März 2016: Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und setzte mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. März 2016 die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Umsatzsteuer entsprechend den Feststellungen der BP fest. Die zum Abzug zugelassenen Vorsteuern wurden mit EUR 25.992,85 ermittelt und die Umsatzsteuer iHv EUR 19.162,66 festgesetzt. Entsprechend den Feststellungen der BP veranlagte das Finanzamt dem Bf. mit Einkommensteuerbescheid 2012 vom 29. März 2016. Dabei wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit EUR 91.686,17 ermittelt und die Einkommensteuer iHv EUR 39.047,00 festgesetzt. Da die Einkommensteuer bislang mit EUR 57.66500 festgesetzt wurde, resultierte daraus eine Gutschrift iHv EUR 18.618,00. 5.4 Vorlageantrag (Umsatzsteuer 2012) bzw. Beschwerde (Einkommensteuerbescheid 2012) vom 29. April 2016:

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103120/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103120.2017
Stammnummer
132862
Gültig
23.04.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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