Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103120/2017
Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen von Briefkastenfirmen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103120/2017vom 23.04.2021Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Zuge des BP-Verfahrens konnten weder die Telefonnummer des Geschäftsführers ***25***, noch dessen polnischen Vermittlers und auch kein E-Mail-Verkehr oder sonstiger Schriftverkehr zur Geschäftsbeziehung mit der ***47*** vorgelegt werden. Lediglich Pauschalanbote der ***47*** zu diversen Bauvorhaben sind vorhanden.
In diesem Zusammenhang durchgeführte Erhebungen der FINPOL ergaben, dass hier aufgrund einer Großzahl von Scheinanmeldungen von Dienstnehmern eine Betrugsfirma vorliegt.
Der im Firmenbuch eingetragene Alleingesellschafter und Geschäftsführer, ***25***, war nur für den Zeitraum ***33*** bis ***34*** in ***22***, ***23***, polizeilich gemeldet. Dieser ist den Erhebungen der BP zufolge für die Abgabenbehörde nicht mehr greifbar. An dieser Wohnadresse in ***22***, ***23***, befindet sich auch die "Geschäftsadresse" der ***4***, deren Eingangsrechnungen des Jahres 2012 ebenso Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom x. Mai 2013 wurde über diese Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet und diese im Jahre 2014 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Für diese Gesellschaft existiert nach den Feststellungen der BP kein Eintrag in öffentlichen Telefonbüchern, eine Abfrage via Suchmaschine "Google" war ebenfalls negativ.
In Würdigung der Umstände, dass der Firmensitz im Wesentlichen aus einer 17,5m2 großen Wohnung besteht, laut Auskunft einiger Nachbarn an dieser Adresse nie jemand in der Wohnung Topxx zu sehen war, auf den Firmensitz dieser Gesellschaft lediglich ein notdürftig verschweißter Zettel hinweist und nach einer FINPOL-Abfrage es sich bei dieser Firma um eine Betrugsfirma mit einer Großzahl von Scheinanmeldungen handelt, kann die ***47*** nicht als Leistungserbringerin der namens dieser Gesellschaft ausgestellten Eingangsrechnungen angesehen werden.
Die in Zusammenhang für das Jahr 2012 geltend gemachten Vorsteuern iHv EUR 20.652,00 aus den Eingangsrechnungen der ***47*** werden daher nicht zum Abzug zugelassen.
Den Feststellungen der BP hält der steuerliche Vertreter entgegen, dass ***5*** als Beauftragter des Bf. die Adresse der ***47*** in ***30***, ***52***, aufgesucht und dort vermutlich von einer Sekretärin die von ihr ausgehändigten Firmendaten und Informationen erhalten habe. Diesen Ausführungen ist entgegen zu halten, dass nach den durchaus glaubwürdigen Aussagen der Nachbarn diese "nie jemanden gesehen haben", was gegen eine betriebliche bzw. unternehmerische Tätigkeit der ***47*** grundsätzlich und auch an diesem Standort spricht. Gegen das Vorliegen Geschäftstätigkeit der ***47*** in ***30***, ***31***, spricht weiters der Umstand, dass es nicht einmal einen Eintrag dieser Gesellschaft in den öffentlichen Telefonbüchern gegeben hat, ebenso war eine Abfrage via die Google-Suchmaschine negativ.
Im Übrigen könnte mit diesem Vorbringen bloß das Vorliegen einer bloßen "Büroadresse" bzw. Postkastenanschrift dokumentiert werden, wobei letztlich im Unklaren bleibt, von welchem Leistungserbringer letztlich Firmendaten und Informationen tatsächlich übernommen wurden.
Bei den hinsichtlich der ***47*** angeforderten Unterlagen wie UID-Nummer, Steuernummer, Bestätigung der polizeilichen Meldung sowie eine Passkopie handelt es sich letztlich um Unterlagen, die üblicherweise auch Betrugsfirmen vorlegen, um deren scheinbare Seriosität zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind daher nicht geeignet zu belegen, dass die in Rede stehenden Rechnungen von der ***47*** ausgestellt und deren Leistungen vom Standort ***30***, ***52***, erbracht wurden.
3.6 ***35*** in ***36***, ***37*** - Vorsteuern EUR 496,00:
Nach § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten und muss aus der Rechnung daher jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. Auf den "guten Glauben" des Bf. als Rechnungsempfänger kommt es dabei ebenso wenig an, wie auch eine "Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" ebenso zu Lasten des Leistungsempfängers geht, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl. VwGH 25.4.2001, Zl. 98/13/0081).
Im Zuge einer Umsatzsteuer-Nachschau bei der ***35*** für den Zeitraum 11/2011 bis 06/2012 konnte deren steuerlicher Vertreter nur in äußerst minimalen Umfang Auskunft über diese Gesellschaft erteilen.
In diesem Zusammenhang durchgeführte Erhebungen der FINPOL haben ergeben, dass diese Gesellschaft einzig dazu diente, Falsch- bzw. Scheinanmeldungen von Dienstnehmern bei der Wiener-GKK zu tätigen und die Legung von Scheinrechnungen zu ermöglichen. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom x. November 2012 erfolgte eine Konkursabweisung mangels Vermögens betreffend diese Gesellschaft.
Seinerzeitige Erhebungen des Finanzamtes Wien 6/7/15 ergaben, dass die Sitzadresse der ***35*** in ***36***, ***37***, eine Substandardwohnung darstellt. Bei der Adresse in ***36***, ***37***, handelt es sich um die Wohnung des Alleingesellschafters und Geschäftsführers, ***38***, der für den Zeitraum ***40*** bis ***46*** polizeilich gemeldet war. ***38*** ist mittlerweile unbekannten Aufenthaltes.
In freier Beweiswürdigung der Umstände, dass deren tatsächliche Geschäftstätigkeit selbst im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der ***35*** nicht erhoben und diese Gesellschaft einzig dazu diente, Falsch- bzw. Scheinanmeldungen von Dienstnehmern bei der Wiener-GKK zu tätigen und die Legung von Scheinrechnungen zu ermöglichen, geht der erkennende Senat davon aus, dass die fakturierten Leistungen tatsächlich nicht von der ***35*** erbracht wurden.
Aufgrund der vorstehend bezeichneten Umstände ist die ***35*** als reine Briefkastenfirma anzusehen, von der die an den Bf. fakturierten Leistungen nicht erbracht wurden. Da somit die namens dieser Gesellschaft ausgestellten Rechnungen nicht den tatsächlichen Leistungserbringer ausweisen, werden die beantragten Vorsteuern gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 UStG iHv EUR 496,00 für das Jahr 2012 nicht zum Abzug zugelassen.
Wenn nach den Beschwerdeausführungen diese Wohnung durch den Beauftragten des Bf., ***5***, besichtigt worden sei, kann dies im vorliegenden Fall nur so verstanden werden, dass ***5*** seinerseits eine bloße Briefkasten- oder Zustelladresse aufgesucht hat, an der nicht die tatsächliche Unternehmenstätigkeit dieser Gesellschaft entfaltet wurde. Dieser Umstand hätte dem Vertreter des Bf. wohl auffallen müssen, sodass den auf bloßer Behauptungsebene angesiedelten Angaben auch die Glaubhaftigkeit fehlt.
3.7 Vorsteuerausschluss bei Vorliegen einer USt-Hinterziehung:
Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, hat das nationale Gericht das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen (vgl. EuGH vom 6.6.2006, Rs C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn 45 f, und 6.12.2012, Rs C-285/11 Bonik EOOD, Rn 40).
Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat (vgl. VwGH 26.2.2013, Zl. 2010/15/0027). Dabei ist nicht nur der Kenntnisstand des Unternehmers selbst, sondern auch der ihm zurechenbaren Personen entscheidend für die Frage des Wissen Müssens.
In mittlerweile ständiger Rechtsprechung des EuGH urteilt dieser im Fall der Erfüllung der nach der Sechsten Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, dass es mit der Vorsteuerabzugsregelegung dieser Richtlinie nicht vereinbar ist, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangenen Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts zu sanktionieren (vgl. Urteile Rs C-18/13 Maks Pen; Rs C-277/14 PPUH Stehcemp und Optigen u. a., C 354/03, C 355/03 und C 484/03, Rn. 51, 52 und 55, Kittel und Recolta Recycling, C 439/04 und C 440/04, Rn. 44 bis 46 und 60, sowie Mahagében und Dávid, C 80/11 und C 142/11, Rn. 44,45 und 47).
Somit ist es Sache der Steuerverwaltung, die Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten seitens des Rechnungsausstellers festgestellt hat, aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne vom Rechnungsempfänger ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern, darzulegen, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Nach den von den Steuerbehörden beigebrachten objektiven Umständen muss demnach feststehen, dass der Stpfl. wusste oder wissen hätte müssen, dass der zur Begründung des Abzugsrechts geltend gemachte Umsatz in eine tatsächliche Hinterziehung miteinbezogen worden (vgl. BFG 7.2.2108, GZ. RV/5100237/2014 mwN).
Im Urteil EuGH vom 6.9.2012, Rs C-324/11 Gabor Toth nimmt der EuGH auf den Umstand Bezug, dass, wenn in der Rechnung evtl. ein unrichtiger Leistungserbringer angeführt ist, dennoch eine formell vollständige Rechnung vorliegt und das Anführen eines unrichtigen leistenden Unternehmers nur dann zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen könnte, wenn "diese Behörde anhand objektiver Umstände nachweist, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug angeführte Umsatz in eine vom Rechnungsaussteller oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war" (Rn 39 und 51).
Aus allen einschlägigen Urteilen des EuGH ergibt sich, dass der Gerichtshof die Begriffe Hinterziehung, Betrug, Verkürzung oder Vermeidung von MwSt synonym verwendet. Immer verbindet der EuGH damit aber, dass eine ungerechtfertigte Abgabenverkürzung stattgefunden hat und diese nachgewiesen sein muss.
Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Bf. - ungeachtet seiner beruflichen Ausbildung als Mediziner - seine Einkünfte ausschließlich aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Damit ist der Bf. in regelmäßigen Abständen mit mehr oder weniger regelmäßig anfallenden Instandhaltungsarbeiten konfrontiert, hinsichtlich derer es die Beauftragung von Professionisten zu deren Durchführung bedarf. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist daher beim Bf. und respektive dessen Beauftragten ***5*** ein strengerer Sorgfaltsmaßstab hinsichtlich der Auswahl und Beauftragung von mit Sanierungsarbeiten befassten Baufirmen erwartbar, was das "Wissen müssen" betrifft, dass der angeführte Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war.
Darüber hinaus ist nach Auffassung des erkennenden Senates im vorliegenden Fall eine auffällige Häufung der Beauftragung dubioser Baufirmen durch den Bf. festzustellen. Vom Bf., bzw. dessen Vertreter, wurden für die überschaubaren Sanierungsarbeiten gleich sechs Unternehmen beauftragt, die nachweislich allesamt als Mittel zum Zweck für Abgabenhinterziehungen und Sozialbetrug eingesetzt wurden und bei inhaltlicher Betrachtung der Unternehmen, die gleichen typischen - vorstehend beschriebenen - Merkmale aufwiesen. Das hätte einem die gebotene Sorgfalt anwendenden Unternehmer jedenfalls auffallen müssen.
Bereits der Umstand, dass eine Person aus dem Ausland zuzieht, in einfachen Wohnverhältnissen eingemietet ist, keine erkennbare Profession und Unternehmenserfahrung aufweist und sofort ein im Baugewebe tätiges Unternehmen in der Rechtsform einer Einmann-GmbH führt, erweckt begründete Zweifel. Diese Zweifel werden noch durch die Umstände verstärkt, dass diese "Betrugs-GmbH's" meist jüngst errichtet oder vom gerade Zuziehenden übernommen wurden und keine Substanz aufweist (kein Anlagevermögen, einfachste bis ungewöhnliche Betriebsstandorte, usw.) und auch keinen erkennbaren Marktauftritt (z.B. eine Homepage) haben. Bereits auf Grund dieses typischen Erscheinungsbildes und der dadurch gebotenen erhöhten Sorgfaltspflicht, hätte dem Bf. auffallen müssen, dass er sich für die Sanierungsarbeiten zwischengeschalteten "Betrugsgesellschaften" bedient. Auf Grund der Häufung dieser Unternehmen liegt die begründete Annahme nahe, dass dies dem Bf., bzw. seinem offenkundig branchenerfahrenen Vertreter auch aufgefallen ist.
Die schlichte Behauptung, dass für die Arbeiten marktkonforme Entgelte geleistet wurden, ist im abgabenverfahren einerseits nicht überprüfbar und andererseits ist diese Tatsachenfrage auch nicht entscheidungsrelevant.
Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der in Rede stehenden Eingangsrechnungen der Jahre 2011 und 2012 der nachstehenden Rechnungsaussteller weiters zu beachten und zu berücksichtigen, hinsichtlich der sich der Bf. nicht auf den "guten Glauben" berufen kann, dass er nicht hätte erkennen können, dass der in Rede stehende Umsatz in einem vom Liefernden bzw. Leistenden begangene Steuerhinterziehung miteinbezogen war:
Es ergibt sich hinsichtlich der namens der ***1*** im Jahre 2011 ausgestellten Eingangsrechnungen, dass im Leistungszeitraum diese Gesellschaft über keine aufrechte Gewerbeberechtigung (mehr) verfügte und somit zur Erbringung der in Rede stehenden Leistungen nicht (mehr) berechtigt war. Allein dieser Umstand hätte dem Bf. respektive dem von ihm beauftragten ***5*** rechtzeitig auffallen müssen. Der Bf. kann sich daher auch nicht auf den "guten Glauben" berufen, dass er nicht hätte erkennen können, dass der in Rede stehende Umsatz in einem vom Liefernden bzw. Leistenden begangene Steuerhinterziehung miteinbezogen war.
Hinsichtlich der Eingangsrechnungen der ***2*** ist insbesondere zu beachten, dass am Sitz Gesellschaft in ***13***, ***14***, wie in Punkt 3.2 der Erwägungen ausgeführt, vor Ort nicht einmal ein Firmenschild auf deren Existenz hingewiesen hat. Alleine dieser Umstand hätte - insbesondere bei Vorliegen einer im 2. Stock des Hintertraktes dieses Hauses - dem oft mit Baufragen befassten Bf. respektive ***5*** auffallen müssen.
In Bezug auf die ***3*** in einem KMU-Center in ***18***, ***19***, wurde im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt, dass dort nie ein Betriebssitz errichtet wurde. Wird in Büroräumlichkeiten eines KMU-Centers kein Betriebssitz errichtet, da hier keine geschäftlichen Aktivitäten erfolgen, so wurde dieser Umstand vom Bf. nie ernstlich überprüft, da diese Räumlichkeiten offenkundig nie durch den Bf. aufgesucht wurden, da das Planen und Abholen der IKEA-Küche bei Fa. IKEA durch zwei Arbeiter erfolgte. Der Bf. kann sich daher auch nicht auf den "guten Glauben" berufen, dass er nicht hätte erkennen können, dass der in Rede stehende Umsatz in einem vom Liefernden bzw. Leistenden begangene Steuerhinterziehung miteinbezogen war.
Im Falle der ***4*** in ***22***, ***23***, wurde im Zuge einer Wohnungsöffnung durch die Abgabensicherung festgestellt, dass die Wohnung (Betriebsort) völlig leerstehend und es in diesem Raum lediglich zwei Tische und ein Bett gegeben hat. Nun erfüllt eine derartige Wohnung - nicht nur im Nachhinein betrachtet - den Kriterien, die an Geschäftsräumlichkeiten kleinerer Firmen gestellt werden. Ungeachtet dessen, wurden in den Räumlichkeiten dieser Wohnung gefälschten Personalausweise gefunden, um Scheinanmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung zu tätigen. Eine derartige Wohnung entspricht weder hinsichtlich Ausstattung noch hinsichtlich dem Ambiente dem, was üblicherweise von Geschäftsräumlichkeiten - auch kleinerer Firmen - erwartet werden darf. Der Bf. kann sich daher nicht auf den "guten Glauben" berufen, dass er nicht wissen hätte müssen, dass der in Rede stehende Umsatz in einem vom Liefernden bzw. Leistenden begangene Steuerhinterziehung miteinbezogen war.
Am Betriebssitz der ***47*** in ***30***, ***31***, hat lediglich ein "notdürftig folienverschweißter Zettel" mit der Aufschrift "***47***" auf die Existenz dieser Gesellschaft an dieser Adresse hingewiesen. Die dort befindliche Wohnung mit einer Nutzfläche von lediglich 17,5 m2 besteht lediglich aus 1 Zimmer samt 1 Bad/WC. Es liegt somit auf der Hand, dass in derart kleinen Räumlichkeiten im Ausmaß von bloß 17,5 m2, die gleichzeitig auch als Wohnräumlichkeiten des Geschäftsführers dieser Gesellschaft, ***25***, genutzt werden, keine geschäftlichen Aktivitäten entfaltet werden können. Zudem hätten dem Bf. sowie ***5*** auffallen müssen, dass lediglich ein provisorisch "notdürftig folienverschweißter Zettel" mit der Firmenaufschrift ***47*** auf diese Gesellschaft hinweist. Es kann daher im vorliegenden Fall nicht der "gute Glaube" in Bezug auf die ***47*** als Rechnungsaussteller ins Treffen geführt werden. Darüber hinaus hat es für die ***47*** nicht einmal einen Eintrag dieser Gesellschaft in den öffentlichen Telefonbüchern gegeben, ebenso war eine Abfrage via die Google-Suchmaschine negativ. Diese Begleitumstände hätten dem Bf. respektive dem mit Baufragen versierten ***5*** auffallen müssen.
Bei der Sitzadresse der ***35*** in ***36***, ***37***, die auch die Wohnadresse des Gesellschafters war, handelt es sich nach den Feststellungen der BP um eine Substandardwohnung. Eine Substandardwohnung entspricht weder hinsichtlich Ausstattung noch hinsichtlich dem Ambiente dem, was üblicherweise von Geschäftsräumlichkeiten - auch kleinerer Firmen - erwartet werden darf. Der Bf. kann sich in Bezug auf die Eingangsrechnungen der ***35*** nicht darauf berufen, dass er nicht wissen hätte können, dass diese Umsätze in eine Steuerhinterziehung einbezogen waren.
4. Verfahren betreffend Einkommensteuer 2012:
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Nach § 28 Abs. 2 EStG 1988 sind Aufwendungen für
nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten,
Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und damit zusammenhängende Aufwendungen sowie
außergewöhnliche Aufwendungen, die keine Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind,
sind über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen.
Soweit nach § 184 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist nach Abs. 2 leg.cit. insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Im vorliegenden Fall wurde in den Punkten 3.4 bis 3.6 der Erwägungen in dieser Entscheidung begründet, dass die in Rede stehenden Eingangsrechnungen der ***47***, ***35*** und ***4*** des Jahres 2012 Schein- bzw. Aufwandsdeckungsrechnungen, darstellen, wo nicht die Rechnungsaussteller als die tatsächlichen leistenden Unternehmer bzw. Leistungserbringer der fakturierten Leistungen anzusehen sind.
Seitens der BP wurde jedoch auch davon ausgegangen, dass die fakturierten Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden. Aufgrund des im vorliegenden Fall vergleichsweise hohen Materialanteils in diesen Rechnungen wurde die Kürzung dieser Aufwendungen lediglich mit 20% vorgenommen.
Nach der Verwaltungspraxis werden die Aufwendungen im Falle des Vorliegens von Aufwands-Deckungs-Rechnungen, wo die fakturierten Leistungen nicht durch die Rechnungsaussteller erbracht wurden, im Schätzungswege gemäß § 184 BAO mit 50% der Aufwendungen geschätzt (vgl. UFS 12.05.2003, GZ. RV/1027-W/02). Dabei wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass sich wesentlich geringere Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten hinsichtlich dieser Aufwendungen aus den wegfallenden Gewährleistungsansprüchen sowie aus dem Umstand ergeben, dass keine Lohnabgaben wie Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond, DZ etc. abgeführt werden.
So seitens der BP die Kürzung der fakturierten Aufwendungen zu Gunsten des Bf. lediglich mit 20% und nicht mit 50% der Werbungskosten erfolgte, steht diese Vorgangsweise mit der vorstehend geschilderten Verwaltungspraxis bei Schein- und Aufwandsdeckungsrechnungen in Einklang.
Die daraus resultierenden ertragssteuerlichen Auswirkungen bestanden dabei letztlich darin, die Zehntelabsetzungen und die Aufwendungen für Instandhaltungen entsprechend den Kürzungen von 20% zu adaptieren.
Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung nicht anerkannte Vorsteuern 2012 werden bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2012 nicht zum Abzug zugelassen, als deren Zahlung im Falle außerbetrieblicher Einkünfte nicht erwiesen ist.
5. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als diese Entscheidung in der Frage des Vorliegens materieller Rechnungsmängel und der damit verbundenen Frage der Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges der in diesem Erkenntnis dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt (vgl. VwGH 29.3.2001, Zl. 2000/14/0152; 1.6.2006, Zl. 2002/15/0174).
Darüber hinaus beruht die Versagung des Werbungskostenabzuges bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagengemäß § 184 BAO und nicht auf einer Rechtsfrage, hinsichtlich der eine Rechtsprechung fehlt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23. April 2021
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Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 168 lit. a RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103120/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103120.2017
- Stammnummer
- 132862
- Gültig
- 23.04.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF