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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103120/2017

Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen von Briefkastenfirmen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103120/2017vom 23.04.2021Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den SenatsvorsitzendenV, den RichterR sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. KomzlR. Ing. Hans Eisenkölbl und Karl Stubenvoll in den Beschwerden des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PROVIDENTIA WTH Steuerberatung GmbH, 2340 Mödling, Bahnhofplatz 1a/22, vom ***46***, 13. August 2015 und 29. April 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 7. Juni 2013, 13. August 2015 und 29. April 2016 betreffend amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer 2011, Umsatzsteuer 2011 sowie Umsatz- und Einkommensteuer 2012, zu Recht erkannt:   Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) ist Allgemeinmediziner und erzielt in den Jahren 2011 und 2012 ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In Zusammenhang mit nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten und weiteren Instandhaltungsmaßnahmen beantragte der Bf. den Abzug von Vorsteuern sowie den Abzug von laufenden Werbungskosten sowie in Form von Zehntelabsetzungen aus Eingangsrechnungen. 1. Nachschau gemäß § 144 BAO betreffend U 2011: Im Zuge einer Nachschau gemäß § 144 BAO für das Jahr 2011 sowie einer Umsatzsteuer-Nachschau für den Zeitraum 02-12/2012 wurde hinsichtlich der Eingangsrechnungen 2011 der ***1***, ***2***, ***3*** und ***4*** und der Eingangsrechnungen 2012 der ***47***, ***4*** und ***35*** festgestellt, dass es sich bei diesen Firmen um Betrugs- bzw. Scheinfirmen handelt und die in den Rechnungen angeführten Adressen keine Anschriften des liefernden oder leistenden Unternehmers iSd § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 darstellen. Aus diesem Grund werden aus diesen Eingangsrechnungen für die Jahre 2011 und 2012 die beantragten Vorsteuern nicht zum Abzug zugelassen und für das Jahr 2012 die beantragten Werbungskosten um -20% gekürzt. Darüber hinaus hätten dem Bf. sowie dem vom Bf. beauftragten ***5*** bekannt sein müssen, dass die vorstehend bezeichneten Unternehmen iZm Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen Finanzvergehen stehen. Folglich sei daher in Entsprechung der Bestimmung des § 12 UStG der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren. 1.1 ***1*** - ***6***, ***7***, U 2011: 1.1.1 BP-Feststellungen: Im Rahmen einer Nachschau gemäß § 144 BAO wurde im Rahmen einer Erhebung des Finanzamtes Wien 1/23 festgestellt, dass sich deren Anschrift in ***6***, ***7***, in einem KMU-Center bzw. Bürocenter befinde. Laut deren Auskunft seien von dort lediglich Telefonate weitergeleitet und Poststücke übernommen worden. Nach einer Gewerberegisterabfrage verfüge die ***1*** seit 28. Oktober 2010 und damit im Leistungszeitraum 11/2010 bis 02/2011 der in Rede stehenden Eingangsrechnungen vom 15. und 21. Februar 2011 über keine aufrechte Gewerbeberechtigung (mehr). Nach der vom Zentralmelderegister erteilten Auskunft scheine ***8*** erstmals seit ***9*** polizeilich gemeldet und scheine ab ***10*** als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ***1*** auf. Nach dem vorliegenden Firmenbuchauszug sei über das Vermögen der ***1*** mit ***11*** das Konkursverfahren eröffnet worden. Ein Kontakt zu deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer ***8*** habe bis dato nicht hergestellt werden können, wobei seit ***12*** keine polizeiliche Meldung mehr in Österreich bestehe. Nach einer in diesem Zusammenhang getätigten FINPOL-Anfrage handle es sich bei der ***1*** um eine Betrugsfirma mit einer hohen Anzahl von Scheinanmeldungen von Dienstnehmern bei der Wiener-GKK. Nach den BP-Feststellungen handle es sich hinsichtlich der auf den Eingangsrechnungen der ***1*** aufscheinenden Adresse um eine reine Postadresse. Diese Adresse stelle keine den Bestimmungen des § 11 UStG entsprechende Adresse des leistenden Unternehmers dar. Vorsteuern iHv EUR 4.714,00 werden somit nicht zum Abzug zugelassen. 1.1.2 Beschwerde vom 26. September 2013 ***1***: Den Feststellungen der BP hält der Bf. mit Beschwerde vom 26. September 2013 entgegen, aus den nachstehend angeführten Gründen sei es für den Bf. sehr wohl glaubwürdig und plausibel, dass ein Unternehmer für Wohnungssanierungen seine Koordinationstätigkeiten von einem auch tageweise anmietbaren Büro aus tätige. Der vom Bf. beauftragte ***5*** habe sich sehr wohl von der Büroadresse überzeugt und auch Erkundigungen über die Firma eingeholt. ***5*** habe dort unter anderem den Entwurf für einen Elektroplan von einem Mitarbeiter abgeholt und diesen dann mit dem Bf. besprochen. Es sei weder unplausibel noch verdächtig, wenn ein selbständiger Unternehmer seine administrativen und koordinative Tätigkeiten über ein Büro in einem KMU-Center tätige. Das Angebot und die Auftragsvergabe seien schon August/September 2010 mit der ***1*** erfolgt, also zu einem Zeitpunkt an dem sehr wohl (noch) eine aufrechte Gewerbeberechtigung vorhanden gewesen sei. Die Rechnung sei allerdings erst mit Februar 2011 bezahlt worden. Der Umstand, dass nach den Arbeiten und nach der Bezahlung und Beendigung der Geschäftsbeziehung ein Konkurs eröffnet worden sei, stehe in keinem Zusammenhang zu meiner Geschäftsbeziehung und sei dem Bf. wohl nicht anzulasten. Ob eine GmbH Scheinanmeldungen tätige, sei für den Bf. zu keiner Zeit einsehbar oder überprüfbar und eine Feststellung oder Ausschließung dieses Sachverhalts sei nicht in seinem Aufgabenbereich und mir in keinster Weise zumutbar oder möglich. ***5*** und der Bf. haben bei der Befragung des Finanzamtes sehr wohl darauf hingewiesen, dass bei allen Aufträgen mit allen Firmen Kostenvoranschläge vorgelegt worden seien. Der Bf. hebe diese allerdings nach Abrechnung, Kontrolle und Bezahlung der Arbeiten kaum auf, da auf der Rechnung alle Arbeiten ohnehin angeführt seien und der Bf. die Summen (Anbot u. Schlussrechnung) in Excel gespeichert habe, um die Preise über die Jahre vergleichen zu können. Da der Bf. keine Subfirmen beauftragt habe, obliege es ihm nicht, die GKK-Anmeldung der Arbeiter zu überprüfen. Es sei im Geschäftsleben kaum vorstellbar und durchsetzbar von jedem Geschäftspartner sofort Pass und Foto zu kontrollieren. Dies zu fordern würde ein Geschäftsleben im Alltag unmöglich machen. Eine solche Vorgangsweise sei wohl nur von Behörden, der Polizei und sonstigen Kontrollorganen zu erwarten, nicht von einem durchschnittlichen Vermieter von Wohnungen. Um die Seriosität der GmbH zu überprüfen, habe ***5*** sehr wohl die Erkundigungen eingeholt, die üblich, verhältnismäßig und notwendig seien: UID-Nummer, zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe aufrechte Gewerbeberechtigung, und Kontrolle des Firmenverzeichnisses der Wirtschaftskammer. 1.1.3 Stellungnahme der BP vom 10. Jänner 2014: So in der Beschwerde ausgeführt werde, dass ***5*** sich sehr wohl von der Betriebsadresse der ***1*** überzeugt, auch Erkundigungen eingeholt und von einem Mitarbeiter den Entwurf eines Elektroplanes abgeholt habe, sei dem zu entgegnen: Abgesehen von der Tatsache, dass hinsichtlich der Abholung von Unterlagen im seinerzeit ausgefüllten Fragenkatalog keine Rede gewesen und auch die nunmehrigen Angaben sehr allgemein gehalten seien, stehe für die Abgabenbehörde fest, dass es sich bei der Adresse in ***6***, ***7***, um eine reine Zustelladresse handle, die keine Anschrift im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 darstelle (vgl. UFS 29.1.2007, GZ. RV/2180-W/05). Diesbezügliche Erhebungen des Finanzamtes Wien 1/23 haben ergeben, dass nach der vom KMU-Center erteilten Auskunft in dessen Räumlichkeiten in ***6***, ***7***, lediglich Telefonate weitergeleitet und Poststücke übernommen worden seien. So seitens des Bf. damit argumentiert werde, dass im Zeitpunkt der Auftragserteilung - nämlich August/September 2010 - die eine Gewerbeberechtigung bestanden habe, hält dem die BP entgegen, dass im Zeitpunkt der Leistungserbringung (November 2010 bis Februar 2011) keine aufrechte Gewerbeberechtigung der ***1*** (mehr) bestanden habe. Wenn der Bf. keine Veranlassung gesehen habe, die GKK-Anmeldungen der Arbeiter zu überprüfen bzw. den Reisepass des Geschäftspartners zu kontrollieren, sei es das Risiko des Unternehmers, wenn er mit malversiven Geschäftspartnern in Kontakt trete und derartige Kontrollen unterlasse. Dem Vorbringen, ***5*** habe als Bevollmächtigter des Bf. mehrmals wöchentlich die Arbeitsleistungen der Arbeiter begutachtet, weshalb es daher ein Leichtes gewesen wäre, stichprobenartig einmal auch die GKK-Anmeldungen zu überprüfen, hält die BP entgegen: Es verwundere, dass ***5*** als Branchenkenner nicht einmal die Personalien der als Geschäftsführer agierenden Personen hinterfragt habe. 1.2 ***2***, ***13***, ***14***, U 2011: 1.2.1 Feststellungen im Zuge einer abgabenbehördlichen Nachschau: Im Rahmen einer Nachschau gemäß § 144 BAO wurde festgestellt, dass es sich bei der Anschrift der ***2*** (im Folgenden ***2***) in ***13***, ***14***, um eine Privatwohnung im 2. Stock des Hintertraktes gehandelt habe, bei der weder ein Hinweis auf deren Geschäftsführer "***15***" noch auf die Fa. ***2*** ersichtlich gewesen sei. Über das Vermögen der ***2*** wurde am ***50*** das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Weitere getätigte Recherchen des Insolvenzverwalters haben in diesem Zusammenhang ergeben: Eine Kontaktaufnahme mit der Hausverwaltung habe ergeben, dass im Haus in ***13***, ***14***, weder ein Hinweis auf die Fa. ***2***, noch auf einen Herrn ***48*** existiere und weder die ***2***, noch deren Geschäftsführer je einen Mietvertrag abgeschlossen haben. Im Hausbriefkasten, den man zwar einsehen, aber nicht öffnen könne, sei zwar eine größere Menge Post ersichtlich, wobei teilweise lesbar gewesen sei, dass sie an die ***2*** gerichtet gewesen sei. Es sei jedoch keinerlei Hinweis auf eine aktive Tätigkeit dieser Gesellschaft in irgendeiner Weise hervorgekommen, auch nicht durch irgendwelche sonstigen Zuschriften. Aufgrund einer Generalvollmacht aus 2009 sei ***16*** als ehemaliger Gesellschafter und Geschäftsführer berechtigt, die ***2*** nach außen zu vertreten, Gelder zu kassieren und Rechnungen zu unterfertigen. Nach einer Zentralmeldeamtsabfrage haben sowohl ***16*** als auch ***48*** ihren Wohnsitz am Betriebssitz der ***2***, verfügen aber über keine aufrechten Meldungen (mehr) in Österreich und seien auch nicht auffindbar ***48*** sei als letzter Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ***2*** mit Datum der Firmenübernahme am ***17*** polizeilich in Österreich gemeldet gewesen. Im Hinblick auf die vorstehend bezeichneten Feststellungen der BP sei die auf den Rechnungen der ***2*** aufscheinende Adresse in ***13***, ***14***, eine Scheinadresse und stelle demnach keine den Bestimmungen des § 11 UStG entsprechende Anschrift des leistenden Unternehmers gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 UStG dar. Zur ***2*** sei dem Bf. ein Fragenkatalog übergeben worden, dessen Beantwortung im Wesentlichen durch ***5*** erfolgt sei, der darin u.a. angegeben habe, mehrmals an der Adresse der ***2*** gewesen und dabei das Büro als Zimmer mit einem Schreibtisch, beschrieben habe, wobei die weiteren Räume nicht gesichtet worden seien. Dies sei insofern beachtlich, als lt. dem Bericht des Insolvenzverwalters zufolge keine geschäftliche Aktivität der Fa. ***2*** und auch kein Mietvertrag mit der Fa. ***2*** festgestellt habe werden können. Im Übrigen seien die Angaben des ***5*** bezüglich des vermeintlichen Büroraumes abstrakt gehalten und gebe es diesbezüglich auch sonst keine darüber hinausgehende Dokumentation (Fotos, etc.). Aus diesem Grund sei für die BP nicht nachvollziehbar, welcher Raum hier tatsächlich betreten worden sein solle. Es werden daher für das Jahr 2011 Vorsteuern iHv EUR 4.000,00 nicht zum Abzug zugelassen. 1.2.2 Beschwerde vom 26. September 2013 betr. ***2***: Die Abschlussrechnung der ***2*** sei Mitte 2011 gelegt worden. Dass die Firma Februar 2012 den Konkurs beantragt habe, stehe in keinem Zusammenhang mit mir als Auftraggeber und zu der früheren Geschäftsverbindung. Dass es oft üblich sei, ein Zimmer als Büro in einer Privatwohnung zu verwenden, habe der Bf. schon erwähnt, daher sei das in keinster Weise auffällig oder verdächtig. Außerdem sei ***5*** an der Adresse gewesen, die im Firmenbuch angegeben sei. Laut seiner Angabe habe sich das Büro im Hoftrakt an der angeführten Adresse befunden. Zum Vorwurf der aktiven Geschäftstätigkeit verweise der Bf. auf die bei ihm Anfang 2011 geleisteten Arbeiten, die gerne, wie auch bei allen übrigen Bauprojekten, besichtigt und überprüft werden können. Weiteres weise der Bf. auf den Kontakt zwischen ***16*** mit ***5*** und dessen mehrmalige Treffen an der genannten Firmenadresse und den gemeinsamen Baubesprechungen auf der Baustelle hin. Aus der Sicht des Bf. sei es eindeutig, dass es sich um keine Geschäftsbeziehung zu einer Scheinfirma gehandelt habe. Zu den Feststellungen seitens des Insolvenzverwalters halte der Bf. fest, dass die Recherchen wohl erst Mitte 2012 oder später durchgeführt worden seien, da der Konkurs 02/2012 eröffnet worden sei. Das bedeute, dass diese "Erkenntnisse" des Insolvenzverwalters zumindest ein Jahr nach Beendigung seiner Geschäftsverbindung mit Fa. ***2*** gewonnen worden sei. Dass ein Jahr danach kein Firmenschild mehr vorhanden sei und nur mehr Post für die Firma einlange, scheine wohl nicht außergewöhnlich zu sein. Dass ***16***, als ehemaliger Gesellschafter und bevollmächtigter Geschäftsführer It. ZMR-Abfrage dort seinen Wohnsitz gehabt habe, sei von ***5*** überprüft und auch so vorgefunden worden. Da er ihn dort auch angetroffen habe, bestand für ihn kein Zweifel über die Realität des Bürositzes bzw. der Geschäftstätigkeit. Außerdem sei auch in diesem Fall die UID-NR, die Steuer-Nummer, der Firmenbuch sowie die Gewerbebefugnis überprüft worden. Weiters seien Recherchen im Wirtschaftskammerverzeichnis und im Firmenbuch durchgeführt worden, die sich als positiv dargestellt haben. Auch noch den Mietvertrag bei der Hausverwaltung zu überprüfen, sei wohl überschießend und als unverhältnismäßig zu betrachten und für den Bf. nicht möglich. Auf den Vorwurf der Abstraktheit zu den Angaben von ***5*** betreffend den Büroräumlichkeiten möchte der Bf. darauf hinwiesen, dass die Treffen vor Ort schon Oktober/November 2010 stattgefunden haben, das seien über 2,5 Jahre her, und dass ***5*** auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit eine große Anzahl von Büros, Wohnungen u. Geschäftsräume betrete. Er habe dort sehr wohl ein PC mit Bildschirm, Drucker und Schreibtisch mit Arbeitsunterlagen gesehen. Auf Nachfrage des Bf. könne er sich nicht mehr genau erinnern, ob sich vor dem Zimmer noch ein Vorraum befunden habe. Bei dem damaligen Treffen mit ***16*** sei eine schon längst fällige Balkonsanierung besprochen, sowie die Fotos diesbezüglich überreicht worden. Der Vorwurf, dass vom Büro keine Fotos gemacht worden seien, sei ebenfalls sehr weit gegriffen und entspreche mit Sicherheit nicht der üblicherweise zu erwartenden Vorgangsweise bei Aufträgen in der relevanten Größenordnung. Der Bf. gehe davon aus, dass ein derartiges Agieren (wie es das Finanzamt vermeint) zu verstörten Reaktionen des Geschäftspartners führen würde! 1.2.3 Stellungnahme der BP vom 10. Jänner 2014: Die in der Beschwerde wie auch im Fragenkatalog gemachten Äußerungen hinsichtlich des mehrmaligen Aufsuchens der Betriebsadresse der Fa. ***2*** in ***13***, ***14***, stehen im klaren Widerspruch zu den - wenn auch zeitlich versetzt - vom Masseverwalter getroffenen Feststellungen, wonach Es keinerlei Hinweise auf eine aktive Tätigkeit der ***2*** an der vermeintlichen Betriebsadresse in ***13***, ***14***, gegeben habe. Es an der Adresse in ***13***, ***14***, keinerlei Hinweis auf die ***2*** gegeben habe. Laut Auskunft der Hausverwaltung es im gesamten Haus keine Hinweise auf eine ***2*** bzw. auf deren Geschäftsführer ***15*** gegeben habe. Weder mit der ***2*** noch mit ***15*** sei jemals ein Mietvertrag abgeschlossen worden, woraus zu schließen sei, dass die Fakten jedenfalls auch in die Vergangenheit reichen und es sich daher nicht um die Betriebsadresse der ***2*** handeln konnte!! 1.3 ***3***, ***18***, ***19*** - U 2011: 1.3.1 Feststellungen im Zuge einer abgabenbehördlichen Nachschau: Die ***3*** mit Sitz in ***18***, ***19***, verfüge zwar über eine Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe bis 19. Dezember 2012, nach einer diesbezüglichen FINPOL-Abfrage handle es sich jedoch bei der Fa. ***3*** um eine Scheinfirma, an deren Adresse in ***18***, ***19***, sei nie ein Betriebssitz errichtet worden. Laut Firmenbuchauszug sei ***20*** seit Gründung der Fa. ***3*** am 31. Dezember 2010 Alleingesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft und lt. einer ZMR-Anfrage erstmals seit ***21*** in Österreich polizeilich gemeldet. Mittlerweile sei ***20*** nicht mehr aufrecht in Österreich gemeldet und auch nicht auffindbar. Über das Vermögen der ***3*** wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom Jänner 2012 das Konkursverfahren eröffnet und diese Gesellschaft mit 19. Dezember 2012 gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch amtlich gelöscht. Im Hinblick auf die vorstehend bezeichneten Feststellungen sei die auf den Rechnungen der Fa. ***3*** aufscheinende Adresse als Scheinadresse zu qualifizieren bzw. aufgrund des Vorliegens einer Scheinfirma die geltend gemachten Vorsteuern iHv EUR 1.396,00 nicht abzugsfähig. 1.3.2 Beschwerde vom 26. September 2013 betreffend ***3***: Wie schon in den Antworten auf die Fragen des Finanzamtes ausgeführt, handle es sich bei den Arbeiten lediglich um die Aufstellung von je einer Trennwand, wie von der Hausverwaltung angeraten und vom Mieter gewünscht und um die Montage je einer IKEA-Küche. Die Unterlagen und der Vorgang der Abwicklung der Küchenmontage seien dem BP-Prüfer bei der USt-Dokumentation ausführlich belegt und dargestellt worden. Der Bf. sei selbst beim Planen und Abholen der Küchen bei IKEA anwesend gewesen, habe einen Teil der Abholung durch 2 Arbeiter der Fa. ***3*** selbst beaufsichtigt und sich auch von der Montage überzeugt und eine Endabnahme durchgeführt. Das Gleiche gelte für das Aufstellen der Trennwände. Der Bf. habe sich während der Durchführung der Arbeiten von der Ordnungsmäßigkeit überzeugt, noch Anweisung gegeben und die Arbeiten nach Fertigstellung nochmals überprüft. Die Adresse bei einem KMU-Center sei für den Bf. nicht ungewöhnlich, da sich der Unternehmenssitz sehr vieler kleinerer Firmen dort befinde, wo Büros mitsamt technischer Infrastruktur zur Verfügung gestellt werden. Es stelle sich dem Bf. die Frage, wieso das Finanzamt die Meinung vertrete, dass die Infrastruktur dieses Centers die Einschätzung als Scheinadresse durch die Finanz rechtfertigen könne. 1.3.3 Stellungnahme der BP vom 10. Jänner 2014: Wenn in der Beschwerde ausgeführt werde, dass sich der Bf. selbst von der ordnungsgemäßen Abwicklung der beauftragten Leistungen durch 2 Arbeiter der Fa. ***3*** überzeugt habe, bleibe im Dunkeln, wie sich der Bf. davon überzeugt habe, dass er davon ausgehen konnte, dass diese Arbeiter der Fa. ***3*** zuzurechnen gewesen wären. Dies umso mehr, als die GKK-Anmeldungen der jeweiligen Arbeiter durch den Bf. nie kontrolliert worden seien. Diesbezügliche Erhebungen der FINPOL an der Rechnungsadresse der Fa. ***3*** in ***18***, ***19***, haben ergeben, dass dort nie ein Betriebssitz errichtet worden sei. Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, "wieso das Finanzamt die Meinung vertrete, dass die Infrastruktur eines KMU-Centers die Einschätzung als Scheinadresse rechtfertigen könne", sei als obsolet bzw. nicht nachweisbar einzustufen. 1.4 ***4***, ***22***, ***23***, U 2011 und 1/2012: 1.4.1 Feststellungen im Zuge einer abgabenbehördlichen Nachschau: Im Zuge einer Nachschau gemäß § 144 BAO sowie einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum 02-12/2012 wurde u.a. zunächst festgestellt, dass der Geschäftszweck der Fa. ***4*** im "Handel mit Waren aller Art" bestehe. An deren Anschrift in ***22***, ***23***, haben lt. einer ZMR-Anfrage auch der Alleingesellschafter und Geschäftsführer ***24*** sowie der als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Fa. ***47*** fungierende ***25*** ihren Wohnsitz. Die erste polizeiliche Meldung in Österreich betreffend ***27*** sei am ***28***, somit ca. 1 Woche vor Firmenübernahme der ***4*** erfolgt. Mittlerweile sei ***27*** in Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet bzw. sei auch nicht mehr auffindbar. Im Rahmen der Vollziehung einer Zwangsmaßnahme im Zusammenhang mit gefälschten Personalausweisen seien Unterlagen aufgefunden worden, die dokumentieren, dass der Firmenmantel der Fa. ***4*** zur Durchführung von Scheinanmeldungen von Dienstnehmern bei der GKK gedient habe. Die Fa. ***4*** komme jedoch weder als Dienstgeber noch als Leistungserbringer in Frage. Bei Prüfungen vorgefundene Rechnungen seien daher als Scheinrechnungen nicht anzuerkennen. Im Zuge einer Wohnungsöffnung durch die Abgabensicherung wurde festgestellt, dass diese Wohnung völlig leer stehend und es lediglich zwei Tische und ein Bett gebe. Die Postsendungen würden u.a. auf die ***4***, ***24*** oder ***25*** lauten. Nach den Erhebungen der FINPOL sei die Fa. ***4*** nur zum Schein angemeldet gewesen. Im Hinblick auf die vorstehend bezeichneten Feststellungen sei die auf den Rechnungen der ***4*** aufscheinende Adresse als Scheinadresse zu qualifizieren bzw. aufgrund des Vorliegens einer Scheinfirma die geltend gemachten Vorsteuern der Jahre 2011 und 2012 iHv EUR 7.600,00 (2011) bzw. EUR 1.940,00 (2012) nicht abzugsfähig. Die im Rahmen eines Fragenkatalogs durch ***5*** gemachten Angaben zur Überprüfung des Betriebssitzes seien allgemein gehalten bzw. es würden keine darüber hinausgehenden Beweise hinsichtlich einer diesbezüglichen Bürosichtung bestehen. Für das Jahr 2011 werden somit Vorsteuern iHv EUR 7.600,00 und für den Zeitraum 01/2012 iHv EUR 1.940,00 nicht zum Abzug zugelassen. 1.4.2 Beschwerde vom 26. September 2013 betreffend Fa. ***4***: Die Firma existiere lt. Firmenbuch schon seit 23. April 2010. Zu dem wieder gemachten Vorwurf der Abstraktheit der Angaben betreffend das Aufsuchen des Büros könne noch ausgeführt werden: Bei dem in der Antwort auf die Fragen des Finanzamtes angeführten Treffen sei ein geänderter Elektroplan einem anwesenden Mitarbeiter übergeben worden. Im vorderen Bereich habe sich eine offene Küche befunden, und gerade aus ein strassenseitiges Zimmer mit 2 Fenstern welches als Büro genutzt worden sei. Es seien alle, für den Betrieb eines Büros notwendigen Einrichtungsgegenstände, wie PC mit Bildschirm, Schreibtisch, Ordner, Schreibmaterial vorgefunden worden. Die Identität des ***24*** sei durch die Passkopie erhoben worden. Darüber hinaus sei die Seriosität mittels der UID-Nummer, des Firmenbuchauszuges und der Steuernummer überprüft worden. ***5*** habe zudem eine Bürosichtung durchgeführt. Es erscheine aus der Sicht des Bf. verwunderlich und lasse die als Selbstverständlichkeit zu erwartende Objektivität des Finanzamtes vermissen, das Aufsuchen der Firmenadresse als "abstrakt" abzuqualifizieren. Der Bf. könne sich des Eindruckes nicht erwehren, dass die von ihm und ***5*** gemachten Angaben als Schutzbehauptungen seitens des Finanzamtes gesehen werden. 1.4.3 Stellungnahme der BP vom 10. Jänner 2014: Die in der Beschwerdeschrift erstmals aufgestellte Behauptung hinsichtlich der Übergabe eines geänderten Elektroplanes an einem anwesenden Mitarbeiter stehe in klarem Widerspruch zu den lt. Fragenkatalog gemachten Angaben. Laut Fragenkatalog sei das Treffen vor Ort (also an der Baustelle) erfolgt und hinsichtlich der Bürosichtung sei lediglich angegeben worden, dass die Adresse aufgesucht und ein Türschild angebracht gewesen sei. Darüber hinaus werde seitens der BP auf den Umstand verwiesen, dass nach dem vorliegenden ZMR-Auszug ***24*** erstmals am ***29*** in Österreich gemeldet und dieser bereits 1 Tag nach erstmaliger Wohnsitzmeldung in Österreich auch schon Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ***4*** gewesen sei. Das seien u.a. genau die bekannten Betrugsfaktoren, die u.a. in der Berichtsabfassung der Abgabenbehörde in der Zusammenfassung angeführt worden seien. 1.4.4 Vorhaltsbeantwortung vom 18. März 2014: Mit Vorhaltsbeantwortung vom 18. März 2014 reicht der Bf. hinsichtlich der Geschäftsverbindung mit der Fa. ***4*** Kopien über die Vergabe der Steuernummer, Bescheid über die Erteilung der UID-Nummer, Auszug aus dem Gewerberegister, GKK-Anmeldung, Passkopie des Geschäftsführers sowie einen Auszug aus dem Melderegister nach, um zu dokumentieren, dass der Bf. nicht wusste oder nicht wissen hätte müssen, dass die beauftragten Firmen die ausgewiesenen Umsatzsteuern nicht ordnungsgemäß abführen. Dies insbesondere, da vor deren Beauftragung ordnungsgemäß geprüft worden sei, dass diese Firmen existieren und dafür Beweise organisiert worden seien. 1.4.5 abgabenbehördliche Prüfung für das Jahr 2012: Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für das Jahr 2012 wurde zudem festgestellt, dass weder eine Telefonnummer des Geschäftsführers ***24*** bzw. auch kein E-Mail-Verkehr oder sonstiger Schriftverkehr zur Geschäftsbeziehung mit der Fa. ***4*** habe vorgelegt werden können. Ebenso haben keine Stundenaufzeichnungen, Bautagebücher, Kopien der Ausweise des eingesetzten Personals vorgelegt werden können. Überprüfungen der Arbeiter hinsichtlich der GKK-Anmeldung seien nicht durchgeführt worden. 2. USt-Nachschau für den Zeitraum 2-12/2012 und BP für 2012: 2.1 ***47***, ***30***, ***31*** - U 2012: 2.1.1 Feststellungen im Zuge einer abgabenbehördlichen Nachschau: Im Zuge einer abgabenbehördlichen Nachschau für 2012 wurde festgestellt, dass die vermeintliche Anschrift der ***47*** in ***30***, ***31***, seit 9. August 2011 aus 1 Zimmer und 1 Bad/WC mit einer Nutzfläche von 17,5m2 bestehe. An der Außenmauer des Gebäudes sei nur ein notdürftig verschweißter Zettel mit der Aufschrift ***47***, 1. Stock, Topxx, angebracht. Laut Auskunft einiger Wohnungsnachbarn sei nie jemand an dieser Top zu sehen gewesen. Nach einer FINPOL-Abfrage liege hinsichtlich der ***47*** (im Folgenden ***47***) aufgrund einer Großzahl an Scheinanmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung eine Betrugsfirma vor. Deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer ***25*** sei nach einer Firmenbuchabfrage seit ***32*** Firmeninhaber und lt. ZMR-Abfrage erst seit ***33*** erstmals polizeilich in Österreich gemeldet. Mittlerweile bestehe keine aufrechte Meldung mehr und ***25*** sei auch nicht mehr auffindbar. Im Hinblick auf die vorstehend bezeichneten Feststellungen sei die auf den Rechnungen der ***47*** aufscheinende Adresse aus der Sicht der BP eine reine Postkastenadresse, an der keine - wie immer geartete - Geschäftstätigkeit entfaltet worden sei. Diese Adresse stelle keine den Bestimmungen des § 11 UStG entsprechende Adresse des Leistenden dar. 2.1.2 Beschwerde vom ***46*** betreffend ***47***: Zu den Arbeiten mit der Fa. ***47*** seien die Kostenvoranschläge wie angefordert vorgelegt worden. ***5*** sei, wie auch nicht bestritten werde, an der Adresse in ***30*** gewesen, habe dort auch von einer Mitarbeiterin (vermutlich die Sekretärin), die ausgehändigten Firmendaten und Informationen übernommen. Die weiteren Treffen und Besprechungen haben dann mit ***25*** auf der Baustelle zu fix vereinbarten Terminen stattgefunden. Es seien anschließend von ***5*** wieder die notwendigen Überprüfungen durchgeführt und bestätigt worden: UID-Nr, Steuernummer, Einträge im Firmenbuch und im Wirtschaftskammerverzeichnis. Der wiederholt vorgebrachte Tatbestand der Scheinanmeldung sei ein Umstand, der für einen außenstehenden Auftraggeber nicht aufzuspüren sei. Wie sollte der Bf. die interne Gebarung einer Firma überprüfen oder solche Tatbestände ausschließen, vor allem solange auf meiner Baustelle ordnungsgemäß gearbeitet werde, meistens von Subfirmen oder selbständigen Professionisten. 2.1.3 Stellungnahme der BP vom 10. Jänner 2014: So ***5*** nach den Beschwerdeausführungen am vermeintlichen Firmensitz der Fa. ***47*** Firmenunterlagen von einer Mitarbeiterin zwischen "Tür und Angel" übernommen habe, werde dem seitens der BP entgegengehalten, dass der Bf. bzw. sein Bevollmächtigter aus dieser (nicht bewiesenen) Bürobesichtigung nicht zweifelsfrei auf einen Betriebssitz der ***47*** habe schließen können. Insbesondere sei diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar. Bei der Beantwortung des Fragenkatalogs sei auch bekannt gegeben worden, dass von ***25*** damals eine Passkopie und eine ZMR-Anmeldebestätigung ausgehändigt worden sei. Daraus lasse sich - ebenso wie bei der Fa. ***4*** - auch für die ***47*** ableiten, dass am Tag der erstmaligen Wohnsitzmeldung (***33***) auch die erstmalige Gesellschafter-Geschäftsführerstellung des ***25*** im Firmenbuch eingetragen worden sei. 2.1.4 Vorhaltsbeantwortung vom 18. März 2014: Mit Vorhaltsbeantwortung vom 18. März 2014 reicht der Bf. hinsichtlich der Geschäftsverbindung mit der ***47*** den Firmenbuchauszug vom 26. Jänner 2012, Bescheid über die Erteilung der UID-Nummer, Steuernummer, BH-***30*** betreffend Geschäftsführerbestellung, Bestätigung der Meldung sowie eine Passkopie nach, um zu dokumentieren, dass der Bf. nicht wusste oder nicht wissen hätte müssen, dass die beauftragten Firmen die ausgewiesenen Umsatzsteuern nicht ordnungsgemäß abführen. Dies insbesondere, da vor deren Beauftragung ordnungsgemäß geprüft worden sei, dass diese Firmen existieren und dafür Beweise organisiert worden seien. Darüber hinaus wurden die Anbote der ***47*** vom 28.11., 6.11., und 9.11.2012 vorgelegt. 2.1.5 abgabenbehördliche Prüfung für das Jahr 2012: Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für das Jahr 2012 wurde zudem festgestellt, dass an der Adresse der ***47*** in ***30***, ***31***, ein laufender Bürobetrieb nicht vorgelegen sei. Eine Eintragung der ***47*** in das öffentliche Telefonbuch sei nicht erfolgt, selbst eine Internet-Recherche via "Google" sei negativ verlaufen. Aufgrund der zahlreichen Kontrollmitteilungen diverser Finanzämter, dabei seien verschiedenste Rechnungs-Layouts der Fa. ***47*** für ein und demselben Zeitraum bzw. exorbitant hohe Rechnungssummen aufgetaucht. Darüber hinaus liege aufgrund der großen Anzahl von Scheinanmeldungen von Dienstnehmern aus der Sicht der Abgabenbehörde eine Betrugsfirma vor. Der im Firmenbuch eingetragene Alleingesellschafter und Geschäftsführer, ***25***, sei nur kurzfristig im Zeitraum ***33*** bis ***34*** in Österreich an der Adresse in ***22***, ***23***, polizeilich gemeldet gewesen. ***25*** sei daher für die Abgabenbehörde nicht mehr greifbar. Hinsichtlich der weiteren Wohnadresse in ***22***, ***23***, sei anzumerken, dass es sich hierbei um die Geschäftsadresse der Fa. ***4*** (s. unten) handle. Im Rahmen der Bankkontoöffnungen sei festgestellt worden, dass unmittelbar nach Eingang der Gutschriften, diese in selber oder leicht abgerundeter Höhe wieder bar behoben worden seien. Diese Vorgänge würden auf kick-back-Zahlungen schließen lassen. Aus dem Besprechungsprotokoll vom 18. April 2013 gehe hervor, dass weder eine Telefonnummer des Geschäftsführers, ***25***, noch dessen polnischen Vermittlers bzw. auch kein E-Mail-Verkehr oder sonstiger Schriftverkehr zur Geschäftsbeziehung mit der ***47*** habe vorgelegt werden können. Lediglich Pauschalanbote der ***47*** zu diversen Bauvorhaben seien vorhanden. Es haben auch keine Stundenaufzeichnungen, Bautagebücher, Kopien der Ausweise des eingesetzten Personals etc. vorgelegt werden können. Überprüfungen der Arbeiter hinsichtlich GKK-Anmeldungen seien nicht durchgeführt worden. 2.1.6 Entgegnung im Zuge des BP-Verfahrens vom 29. Jänner 2016: zum Sachverhalt: Die vom Finanzamt gemachten Feststellungen betreffend ***47*** (Briefkastenfirma, Scheinanmeldungen, sehr hohe Rechnungssummen, Wohnadresse des Geschäftsführers, Behebung von Gutschriften kurzfristig nach Einzahlung) seien allesamt vor Durchführung von Nachschauen oder der BP beim Bf. erfolgt und werden vom Bf. zur Kenntnis genommen. Der Terminus "einschlägig bekannte Briefkastenadresse" suggeriere, dass dies für jedermann sichtbar bzw. erkennbar wäre. Wenn dem so wäre, hätte das Finanzamt davon viel früher Kenntnis erlangt und wäre aktiv geworden. Es könne auch nicht der Befund geteilt werden, dass an dieser Adresse kein laufender Bürobetrieb stattgefunden habe. Dass ***5*** an der Adresse dieser Gesellschaft eine Mitarbeiterin Unterlagen aushändigte, spreche vielmehr dafür, dass zumindest organisatorische Belange in diesen Räumlichkeiten abgewickelt worden seien. Hätte an diesem Ort keine Tätigkeit der ***47*** stattgefunden, wäre es einfacher gewesen, Herrn ***5*** zur Übergabe der Unterlagen an einen näher gelegenen Übergabeort zu bestellen. Dies auch aus der Überlegung, wo die Wohnadresse des ***25*** in ***22*** gelegen und sich damit viel näher zur Baustelle befunden habe. So die Behebung von Gutschriften kurz nach deren Bankeingang vom Finanzamt als kick-back-Zahlungen an den Bf. als Auftraggeber gewertet werden, sei nicht offengelegt worden, welche Sachverhaltsdarstellung dies rechtfertige. Der Bf. habe keinen Anlass gegeben, das Finanzamt zu einer derartigen Einschätzung zu veranlassen. Das Finanzamt scheine bei einer betrügerisch agierenden Firma zu unterstellen, dass derartige Machenschaften bei jedem Auftrag, und somit auch beim Bf. passiert seien. Es werde daher ausdrücklich bestritten, dass Rückflüsse von Geldern der ***47*** oder anderen Unternehmen erfolgt seien. Dafür habe es nicht den geringsten Anhaltspunkt gegeben. Die Geschäftsbeziehung zu ***47*** sei über einen polnischen Arbeiter dieser Gesellschaft hergestellt worden, den ***5*** von einem früheren Auftrag (betreffend ein anderes Unternehmen, nicht ***47***) gekannt habe. Da dieser Arbeiter damals sehr zuverlässig und ordentlich arbeitete, sei die ***47*** mit den Arbeiten beauftragt worden. Die Arbeiten seien von diesem Mitarbeiter sowie von weiteren Arbeitern und gelegentlich dem Chef, ***25***, erledigt worden. Es erscheine dem Bf. auch nicht überraschend, wenn nicht permanent genutzte Telefonnummern nicht dauerhaft aufgehoben werden, zumal sich diese ja immer wieder relativ häufig ändern. Bei Wohnungssanierungen werden durchwegs nur Pauschalaufträge zur Vermeidung von Kostenüberschreitungen abgeschlossen, weshalb sich die Führung von Stunden- und Materialaufzeichnungen erübrige. Ein von der Finanz geforderter Schriftverkehr existiere daher nicht. Diese Vorgangsweise sei im Übrigen bei vielen Auftraggebern üblich, sodass daraus nicht auf ungewöhnliche Praktiken geschlossen werden könne. Mangels einer rechtlichen Verpflichtung sei auch keine Überprüfung der GKK-Anmeldungen der Mitarbeiter vorgenommen worden. Eine derartige Überprüfung sei nach AVRAG nur für Generalunternehmer gesetzlich vorgesehen. Die Schlussfolgerung, dass keine fremd- und branchenübliche Vorgangsweise geübt worden sei, sei daher nicht korrekt. zur rechtlichen Würdigung: Das Finanzamt versuche unter Bezugnahme auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise von allgemeinen Feststellungen über rechtswidrige Umstände auf den Einzelfall zu schließen, wobei diesselben widrigen Vorkommnisse unterstellt werden: Ein Scheingeschäft liege nur dann vor, wenn beide Vertragspartner sich darauf geeinigt haben, dass das offiziell abgeschlossene Geschäft nicht in der Form gelten solle, wie die Erklärung laute. Durch das Scheingeschäft solle nur der äußere Schein eines Rechtsgeschäfts mit einem bestimmten Inhalt dargestellt werden. Eine Scheinrechnung würde nur dann vorliegen, wenn der Bf. gewollt hätte, dass keine Leistung erbracht werden sollte - was dezitiert in Abrede gestellt werde. Zudem übersehe das Finanzamt, dass oftmals Aufträge an Subunternehmen vergeben werden. Die Leistung sei dennoch dem Generalunternehmer zuzuordnen, wenn er entsprechende Akquisitions- und Planungs-/Koordinierungs- und Verwaltungsarbeiten übernehme. Da diese Aufgaben offenbar von ***25*** übernommen worden seien, seien diese Leistungen der rechnungslegenden Firma zuzurechnen. Bei den zu Scheinrechnungen ergangenen VwGH-Judikatur sei zu erkennen, dass es sich dabei durchwegs um Auslandssachverhalte (zB 2001/13/0247, 84/13/0217) mit Firmen zB auf den Channel Island gehandelt habe, mit denen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund Geschäfte in Millionenhöhe über angebliche Planungsleistungen und Studien abgeschlossen worden seien. Eine Vergleichbarkeit dieser komplexen Sachverhalte zum konkreten Fall könne nicht gezogen werden. Das Finanzamt führe an: kein erkennbares Auftreten der ***47*** nach außen hin: Das sei nicht korrekt, da Anbote des Bf. vorliegen und diese Gesellschaft über professionelles Werkzeug, über Fahrzeuge zum Transport des Materials verfügte. Auch die regelmäßigen Kontrollen von ***5*** über den Baufortschritt und die Besprechungen auf den Baustellen beweisen, dass die ***47*** nach außen in Erscheinung getreten sei. fehlende Korrespondenz: Wie bereits ausgeführt, werden Pauschalaufträge bei Wohnungssanierungen erteilt, weshalb sich Stunden- und Materialaufzeichnungen erübrigen würden. Das sei eine übliche Vorgangsweise und keine ungewöhnlichen Praktiken. Zahlungen in nicht unbeträchtlicher Höhe ohne Vorlage der in den Rechnungen angeführten Unterlagen/Dokumentationen: Bei Sanierungsarbeiten würden sich diese im Normalfall erübrigen, da es sich nicht um technisch aufwendige Geschäfte handle. Daran könne keine Ungewöhnlichkeit erblickt werden. nicht existente/ausforschbare Kontaktpersonen (VwGH 84/13/0127): Die mangelnde Greifbarkeit von Gesellschaftsorganen Jahre später könne Jahre später nicht zur Annahme von Scheinrechnungen an sich führen. Das "Untertauchen" sei schlichtweg dem Umstand geschuldet, dass Abgaben schlicht und einfach nicht abgeführt worden seien. Fehlen von Nachweisen über eine tatsächliche Leistungserbringung (VwGH 2001/13/0247): In dem die Channel Islands betreffenden VwGH-Erkenntnis habe die I-Ltd. In Jersey über kein Personal verfügt, weshalb der VwGH von einer Briefkastenfirma ausgegangen sei. Im Falle der ***47*** haben ***25*** und zahlreiche weitere Mitarbeiter gearbeitet. Es wäre aus der Sicht des Bf. unlogisch, Scheinanmeldungen vorzunehmen und die tatsächlich operativ tätigen Mitarbeiter nicht anzumelden und dem Risiko einer behördlichen Entdeckung auszusetzen. Im Übrigen entspreche es nicht den Gepflogenheiten des Bf., mit ihm nicht bekannten Personen ausländischer Herkunft illegale Geschäfte zu tätigen. Insbesondere habe es der Bf. nicht nötig, sich durch derartige Geschäftspraktiken mit ausländischen Personen einem steuerlichen oder strafrechtlichen Risiko auszusetzen. Auch die Schätzung als solche birge Mängel in sich. Bei den relevanten Aufträgen seien umfangreiche Materialien (zB Türen, Fenster, Heiztherme, Fliesen, Parkett etc.) verarbeitet bzw. verbaut worden, die im Leistungsangebot des Auftragnehmers enthalten gewesen seien. Eine Reduktion des Rechnungsbetrages auf 50% mit dem Argument, dass Schwarzarbeiter durchschnittlich nur 50% des Rechnungsbetrages erhalten, negiere den Umstand von Sachlieferungen zur Gänze. Der vorliegende Sachverhalt berechtige daher nicht zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Dasselbe gelte für die ***35*** und ***4***. 2.2 ***35***, ***36***, ***37*** - U 2012: 2.2.1 Feststellungen im Zuge der USt-Nachschau und BP: Im Zuge einer umsatzsteuerlichen Nachschau sowie einer abgabenbehördlichen Prüfung für 2012 wurde in Tz 5 des BP-Berichts festgestellt, dass die Sitzadresse der ***35*** in ***36***, ***37***, auch die Wohnadresse des Gesellschafters sei, dabei handle es sich um eine Substandardwohnung. Ein Kontakt zu deren Geschäftsführer, ***38***, habe nicht hergestellt werden können. Laut dem vorliegenden Firmenbuchauszug sei ***38*** seit ***39*** Alleingesellschafter und Geschäftsführer und lt. ZMR-Abfrage seit ***40*** erstmals polizeilich in Österreich gemeldet - also 1 Woche für Firmenübernahme. Weitere Erhebungen der FINPOL haben ergeben, dass die ***35*** wohl einzig dazu gedient habe, Falsch-und Scheinanmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung und das Ausstellen von Scheinrechnungen zu ermöglichen. Die ***35*** kommt daher weder als Dienstgeberin noch als Leistungserbringerin in Frage. Im Hinblick auf die vorstehend bezeichneten Feststellungen sei die auf den Rechnungen der ***35*** aufscheinende Adresse aus der Sicht der BP als Scheinadresse zu qualifizieren bzw. aufgrund des Vorliegens einer Betrugsfirma werden die geltend gemachten Vorsteuern 2012 iHv EUR 496,00 nicht zum Abzug zugelassen. 2.2.2 Beschwerde vom ***46*** betr. ***35***: Bei der damaligen Überprüfung der Unterlagen der Fa. ***35*** habe sich für den Bf. folgendes Bild ergeben: Die Firma habe eine Gewerbeberechtigung für das Baugewerbe seit ***41*** und diese noch bis ***42*** aufrecht gehabt. Am 24. Februar 2012 habe der Bf. von der Hausverwaltung eine Schadensmeldung betreffend der Gasleitung in einer Wohnung erhalten. Daraufhin habe er bei ***5*** gefragt, ob er eine Firma mit Begutachtung und der Sanierung beauftragen könne. Die Arbeiten seien von Ihm dann in Auftrag gegeben und ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Rechnung von der Fa. ***35*** über die geleisteten Installateurarbeiten sei seinerseits am 22. Juni 2012 bezahlt worden. Vereinbarungsgemäß sei die Mieterin nach geleisteten Installateurarbeiten für die Verputz- und Malerarbeiten selbst aufgekommen. Die Geschäftstätigkeit der Firmen gegenüber gegenüber dem Bf. bestehe darin, einen Kostenvoranschlag abzugeben, Teilrechnungen zu stellen, eine Schlussrechnung zustellen, für Besprechungen bei nachträglichen Wünschen und Änderungen erreichbar zu sein, Kontrollen betreffend den Baufortschritt mit mir vor Ort durchzuführen, und vor allem die Organisation und Bereitstellung der Arbeiter zu koordinieren. Diese Tätigkeiten könne man sehr wohl von einem kleinen Büro aus durchführen, das habe der Bf. in der Vergangenheit schon sehr oft erlebt und sich davon auch schon wiederholt in der Vergangenheit überzeugt. Das stelle auf Grund seiner Erfahrung in der Vergangenheit keinen Grund für einen Verdachtsmoment in welcher Richtung auch immer dar. Aus all den oben ausgeführten Gründen sei es für den Bf. zu keiner Zeit ersichtlich bzw. habe zu keiner Zeit, weder während der Beauftragung, der Durchführung noch bei der Abrechnung der Arbeiten ein Verdachtsmoment bestanden, dass es sich bei den vorliegenden Firmen um Scheinfirmen bzw. Postkastenfirmen handeln sollte. Dies vor allem deswegen, da in sämtlichen Fällen, tatsächliche Leistungen, und diese dazu auch noch ordnungsgemäß, durchgeführt worden seien. Nebenbei zu erwähnen sei auch noch, dass es bis auf Kleinigkeiten noch keine großen Gewährleistungsansprüche oder Reklamationen gegeben habe; sollte es solche betreffend Kleinigkeiten gegeben haben, seien diese anstandslos in Ordnung gebracht worden, noch vor Übergabe oder auch während die Wohnung schon bezogen gewesen sei. 3. Zusammenfassende Feststellungen im Zuge der Nachschau und BP: 3.1 Zusammenfassende Feststellungen lt. USt-Nachschau: Aufgrund der Häufigkeit der Geschäftsverbindungen mit Briefkasten-GmbHs erhebe sich für die Abgabenbehörde auch die Frage, ob ***5*** als Bevollmächtigter des Bf. wusste oder wissen hätte müssen, dass die beauftragten "Briefkasten-GmbHs" planmäßig die in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern nicht abführen werden. Eigenen Angaben zufolge habe ***5*** langjährige Erfahrung im Baugewerbe. Die "Schwarzarbeit" sei immer wieder Gegenstand von Medienberichten und der breiten Öffentlichkeit bekannt. Umso mehr könne daher vorausgesetzt werden, dass ***5*** auch über das Auftreten von Scheinfirmen am Bau und dem damit verfolgten Zweck Kenntnis habe. Für jedermann sei erkennbar, dass die - meist kurz davor aus dem Ausland eingereisten - Personen (bei der vorliegenden USt-Nachschau treffe das auf alle 6 zur Diskussion stehenden Baufirmen zu, wobei sogar in 4 Fällen der Tag der erstmaligen polizeilichen Meldung dem Tag der Firmenübernahme entspreche), die als Gesellschafter und Geschäftsführer der "Briefkasten-GmbHs" eingesetzt werden, weder die finanziellen Mittel noch die Sachkenntnis haben, solche Unternehmen zu führen. Sie seien im System nur "Frontleute", die ihren "Kopf hinhalten" und wenn überhaupt, lediglich einfache Tätigkeiten ausführen. Ob es sich tatsächlich um den Gesellschafter-Geschäftsführer der jeweiligen Briefkasten-GmbH handelt oder dieser nur seinen Namen (gegen einen Vorteil) hergegeben habe und ein anderer - für viele solcher Scheinfirmen - in dessen Namen handle, bleibe im Dunkeln. Die Drahtzieher, die tatsächlich hinter der Geschäftsentfaltung der Briefkasten-GmbH`s stehen, seien jedenfalls andere Personen, die Hintergrund agieren. Offenkundig sei, dass diese Hintermänner, für eine Vielzahl von Scheinfirmengründung stehen und für den laufenden Nachschub sorgen. Die im Rahmen der Beantwortung des Fragenkatalogs von ***5*** gemachten Angaben hinsichtlich der Erkundigungen über die jeweiligen zur Diskussion stehenden Baufirmen seien derart abstrakt gehalten, dass es für die Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar sei, wie ***5*** daraus die Seriosität der beauftragten Firmen ableiten konnte. Für jedermann und erst recht für ***5*** als Branchenkenner, seien die Scheinfirmen am Bau an ihren typischen Merkmalen eindeutig zu erkennen (junge GmbH ohne Vermögenssubstanz, mit ausländischen Gesellschaftsorganen, die erst kürzere Zeit in Österreich gemeldet sind und unstabile Wohnverhältnisse aufweisen, z.B. Mitbewohner und Nebenwohnsitz). Wer daher mit einer typischen "Briefkasten-GmbH" in einen Leistungsaustausch trete, hätte wissen müssen, dass die von diesem Unternehmen in Rechnung gestellten Umsatzsteuern planmäßig nicht abgeführt werden soll, weshalb sich schon daraus im Hinblick auf § 12 Abs. 1 Z 1 UStG die Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuern aus den Rechnungen der Fa. ***4***, ***2***, ***3*** und ***1*** ergebe. 3.2 BP-Feststellungen für das Jahr 2012: Im Zuge einer weiteren abgabenbehördlichen Prüfung für das Jahr 2012 wurde darüber hinaus festgestellt, dass es sich bei den in Rede stehenden Rechnungsausstellern der strittigen Eingangsrechnungen um in der Baubranche bekannte substanzlose, kurzlebige Einmann-Gesellschaften mit ausländischen Geschäftsorganen handle. Die Briefkastenfirmen würden den ausschließlichen Zweck haben, dass die - nach der formalrechtlich gestalteten Vertrags- und Leistungsbeziehung - zu erbringenden Bauleistungen einer beschränkt haftenden juristischen Person zugerechnet werden können. Von diesen "Briefkasten-GmbHs" werden dann planmäßig, die bei der Geschäftstätigkeit anfallenden SV-Beiträge und Abgaben nicht entrichtet sowie die meisten anderen Arbeitgeberpflichten, die Kosten verursachen, nicht erfüllt. Während die "Briefkasten-GmbHs" dann ihre Geschäftstätigkeit entfalten, tauchen die ausländischen Gesellschafter unter und seien für die Behörden nicht mehr greifbar. Die Gesellschaftsorgane seien nicht oder nicht mehr zutreffend polizeilich gemeldet. Wenn sie in Österreich überhaupt (noch) aufhältig seien, sei ihr Aufenthaltsort den Behörden unbekannt (U-Boot). Zum Teil werden auch gefälschte Identitäten verwendet. Mietverträge oder vielfach nur Untermietverträge werden bloß zum Zweck der Gesellschaftsgründung abgeschlossen. Regelmäßig werden die Geschäftsadressen dann gewechselt und die Gesellschaft sei im weiteren Verlauf nicht mehr auszumachen. Die fingierten würden manchmal auch von mehreren "Briefkasten-GmbHs" genutzt. Um auch ein Aufspüren der Gesellschaftsorgane über in Rechnungen und behördlichen Eingaben genannten Telefonnummern zu unterbinden, werden diese Handys bzw. deren Rufnummern geändert. Mangels Auffindbarkeit der Gesellschaftsorgane könne für die massiven Rechtsbrüche niemand zur persönlichen Verantwortung gezogen werden. Sobald sich das Insolvenzverfahren der Gesellschaft abzeichne, werden die Bauleistungen schon über die nächste vorrätig gehaltene Briefkasten-GmbH als Subunternehmer abgewickelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH spreche für die Annahme von Scheinrechnungen: kein erkennbares Auftreten der Gesellschaft nach außen. fehlende Korrespondenzen, Aufzeichnungen sowie Notizen zu Telefonaten betreffend die Aufträge Zahlungen an die Bauunternehmen in nicht unbeträchtlicher Höhe, die lediglich aufgrund von Rechnungen erfolgt seien, ohne dass die in den Rechnungen angeführten Unterlagen oder Dokumentationen hätten vorgelegt werden können; diese seien als im Wirtschaftsleben ungewöhnlich zu bezeichnen und nicht glaubwürdig. eine nicht existente GmbH bzw. eine GmbH mit einer nicht ausforschbaren Kontaktperson (vgl. VwGH 13.11.1985, Zl. 84/13/0127); Fehlen von Nachweisen bezüglich der tatsächlichen Ausführung der Leistungen (vgl. VwGH 17.11.2005, Zl. 2001/13/0247). In wirtschaftlicher Betrachtungsweise habe nicht glaubhaft gemacht werden können, ob die Leistungen, die in den strittigen Rechnungen ausgewiesen seien, von den in den Rechnungen angeführten Personen erbracht worden seien. Weiters sei festzuhalten, dass es sich bei den strittigen Rechnungen der ***47***, ***4*** und ***35*** um im Konkurs befindliche Firmen mit jeweils einem Gesellschafter-Geschäftsführer handle, wobei auffällt, dass diese Geschäftsführer im Zeitraum der strittigen Leistungserbringung entweder nur zum Teil oder aber überhaupt nicht (mehr) in Österreich behördlich gemeldet gewesen seien.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103120/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103120.2017
Stammnummer
132862
Gültig
23.04.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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