Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4203-W/02
Kein Vorsteuerabzug bei Fehlen von Rechnungen gem. § 11 Abs.1 UStG 1994
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4203-W/02vom 18.01.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 1010 E-g., vertreten durch K
& Partner Wirtschaftstreuhand und SteuerberatungsGmbH, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 2412 Wien, A-Str. 31, vom 28. Februar 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch
Mag. Thomas Zach, vom 11. Dezember 2000 betreffend Umsatzsteuer 1999 nach
der am 3. Oktober 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtenen Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine mit
Gesellschaftsvertrag vom 18. Juni 1998 gegründete GmbH (in Liquidation),
über die mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 14. Oktober 2002
der Konkurs eröffnet wurde. Infolge der Eröffnung des
Konkursverfahrens ist die Bw. aufgelöst.
Mit der beim Finanzamt am
26. Juni 1998 eingelangten Vollmacht zeigte die Steuerberatungskanzlei
Dkfm. K der Abgabenbehörde u. a. an, die Bw. in allen steuerlichen
Angelegenheiten zu vertreten.
Anlässlich einer
Betriebsprüfung, deren Gegenstand u. a. die Umsatzsteuer für das Jahr
1999 beinhaltet hatte, wurde den Steuerbeträgen in den Rechnungen der
Subfirmen X Bau GmbH, 1010 Wien, A-Platz 12/4.OG (S 126.424), Y Bau GmbH,
1070 Wien, M-Str. 54 (S 95.096) und Z Bau GmbH, 1020 Wien, A-Gasse 16/4a
(S 818.050,52) die Anerkennung als abzugsfähige Vorsteuern im Sinne
des § 12 Abs.1 UStG 1994 aufgrund von diesen Rechnungen
anhaftender formeller Mängel versagt.
Das Finanzamt schloss sich
den Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vom 4. Dezember 2000 (=PB) an
und erließ einen Umsatzsteuerbescheid 1999, gegen den der steuerliche
Vertreter die Berufung innerhalb der erstreckten Rechtsmittelfrist erhob. Zu der
zur Berufung ergangenen Stellungnahme der Bp vom 8. Juli 2002
erstattete der steuerliche Vertreter seine Gegenäußerung vom
6. August 2002. Auf das mündliche Erörterungsgespräch
vom 9. Mai 2005, in dessen Rahmen an Anträgen
der
Antrag des Masseverwalters auf Einvernahme der beiden ehemaligen
Geschäftsführer der GmbH sowie des Zeugen Rasim A zum gesamten
Sachverhalt, insbesondere dazu, dass es sich bei den in Rede stehenden Firmen um
lebende, operativ tätige Firmen handle und die Geschäftstätigkeit
dieser Firmen zum Vorsteuerabzug berechtige, sowie
der
Antrag des Betriebsprüfers auf Aushändigung sämtlicher, an die
Bw. ausgestellten Rechnungen der Fa. Z Bau GmbH für das Jahr 1999
gestellt worden
waren, folgte die mündliche Berufungsverhandlung vom 3. Oktober 2005,
in der der Masseverwalter u. a. seinen Verzicht auf die Einvernahme des - zur
Berufungsverhandlung nicht erschienenen - Rasim A als Zeuge erklärte, zur
Frage des Referenten zu der in der Gegenäußerung vom
6. August 2002 thematisierten Wiederaufnahme die Antwort, eine
Berufung gegen einen Wiederaufnahmebescheid nie erhoben und an eine solche nie
gedacht zu haben, erteilte und dem UFS Rechnungen der Fa. Z Bau GmbH samt
Zahlungsbelege vorlegte.
Mit der
"Äußerung" vom 2. November 2005 bestätigte der
Masseverwalter dem UFS u. a., dass eine Klage gegen den Masseverwalter der Fa. Z
Bau GmbH auf Ausstellung von berichtigten Rechnungen nicht bestehe und die
letztgenannte Firma gemäß
§ 40 FBG wegen
Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht worden sei.
Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit werden
in der vorliegenden Berufungsentscheidung die Prüfungsfeststellungen und
die Stellungnahme der Betriebsprüfung, das Vorbringen der Bw., der
entscheidungsrelevante Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche
Beurteilung jeweils zu den einzelnen Berufungspunkten zusammengefasst
dargestellt:
|
Firma X
Bau GmbH
Anlässlich der in Rede
stehenden Betriebsprüfung wurden der Bp Rechnungen der Fa. X Bau GmbH vom
5. Februar 1999 (mit einem Leistungszeitraum vom 25. Jänner 1999
bis 5. Februar 1999), 19. Februar 1999 (mit einem
Leistungszeitraum vom 8. Februar 1999 bis 19. Februar 1999) und
5. März 1999 (mit einem Leistungszeitraum vom 22. Februar 1999
bis 5. März 1999) vorgelegt, denen in der Tz 15 PB die Wertung als
Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 versagt wurde.
Als Begründung für
das Fehlen des Rechnungskriteriums "Name und Anschrift des leistenden
Unternehmers" im Sinne des § 11 Abs. 1 leg. cit.
führte die Bp ins Treffen, dass es sich bei der auf diesen Rechnungen
aufscheinenden Adresse 1010 Wien, A-Platz 12, um ein dort ansässiges
"Business Office" (Sorübor GmbH) handle. Laut Bericht des
abgabenbehördlichen Erhebungsdienstes sei die GmbH lediglich in den Monaten
Oktober bis Dezember 1998 ansässig gewesen und sei seither unbekannten
Aufenthaltes. Habe die auf den Rechnungen angeführte Adresse daher
lediglich bis Dezember 1998 als Firmensitz gedient, so würden die oben
angeführten Fakturen aus dem Jahr 1999 eine falsche Adresse enthalten.
Der obigen Feststellung der
Bp hielt der steuerliche Vertreter in seiner Berufung im Wesentlichen entgegen,
dass die Bw. bereits längere Zeit intensiv mit der in Rede stehenden GmbH
zusammengearbeitet habe. Die Anschrift des Auftragnehmers stimme mit der im
Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift der GmbH überein. Die GmbH
sei der Aufforderung der Bw., den Gewerbeschein vorzulegen, mit jenem Schreiben
vom 12. Jänner 1999 nachgekommen, mit dem sie der Bw. ein Angebot für
die Erbringung von Leistungen unterbreitet habe, das in der Folge Basis für
die weitere geschäftliche Zusammenarbeit der Bw. mit der GmbH gewesen sei.
Belege das alles, dass die Bw. sich ordnungsgemäß
über die
Unternehmereigenschaft und die tatsächliche Existenz ihres Zulieferers
informiert habe und dieses auch dokumentieren könne, so könne ein
Fehlverhalten der Bw. ausgeschlossen werden.
In Erwiderung der
Stellungnahme der Bp zur Berufung vom 8. Juli 2002, der Feststellung der Bp
betreffend der Unkorrektheit der auf den Rechnungen der GmbH angeführte
Adresse zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung (Leistungserbringung) in der
Berufung nicht widersprochen zu haben (weshalb der festgestellte Rechnungsmangel
aufrecht bleibe), behauptete der steuerliche Vertreter in seiner
Gegenäußerung vom 6. August 2002, dass dies - für den Fall, dass
dieser Eindruck aus dem Rechtsmittel tatsächlich herausgelesen werden
sollte - eine dem Zweck der Berufung entgegenstehende, unzulässige
Interpretation sei, und fügte dem Gesagten hinzu, die Adresse der GmbH sei
nicht nur seitens der Bw. überprüft worden, sondern auch
"durch die Tatsache, dass der Schriftverkehr
mit der GmbH unter der Adresse 1010 Wien, A-Platz
12 abgewickelt worden ist, als richtig zu
werten". Im Übrigen führe die Bp nicht aus, von wem die
Information stamme, dass die GmbH im Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw.
Rechnungslegung nicht mehr an der beim Firmenbuch, bei der Wiener GKK und bei
der Bw. bekannt gegebenen Adresse gewesen sein solle. Um ihren ordentlichen Sitz
an der angegebenen Adresse zu haben, müsse die GmbH nicht unbedingt als
Hauptmieter bei der "Sorübor
GmbH" angemeldet sein. Die
Auskunft einer möglicherweise dazu gar nicht legitimierten und von der
Betriebsprüfung auch nicht namhaft gemachten Person, die GmbH sei zu einem
bestimmten Zeitpunkt nicht an einem bestimmten Ort als Hauptmieter registriert
gewesen, scheine für ein (nicht wieder aufgenommenes) Verfahren als denkbar
ungeeignete Rechtsgrundlage, um abgezogene Vorsteuern nicht anzuerkennen. Schon
auf Grund des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit scheine geboten, die ins Treffen
geführten Argumente auf Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit hin
zu prüfen.
Anlässlich der
mündlichen Berufungsverhandlung brachte Mehmet A bezüglich der
"Subfirma" nach Verweis auf die Unterlagen der Bw. im Wesentlichen vor, dass es
schon 6 Jahre her sei, ca. 1999, und er sich daher an alles nicht so
erinnern könne. Die Bw. habe mit der Firma ca. ein Monat lang zusammen
gearbeitet. Soweit erinnerlich sei das nur ein Auftrag (gewesen). Zur Adresse
"A-Platz 12, 1010 Wien" könne er - nach Einsicht in einen Aktenordner des
Masseverwalters - keine Angaben machen, jedoch kenne er die Adresse. Auf die
Frage des Referenten, ob der Befragte einmal selbst an dieser Adresse gewesen
sei, antwortete der Befragte, sich daran, einmal dort hingegangen zu sein, nicht
erinnern zu können.
Suat A gab bezüglich
der angeblichen Firma zu Protokoll, sich zwar an den Namen dieser "Subfirma",
die für eine kurze Zeit für die Bw. gearbeitet habe, zu erinnern,
könne aber nicht viele Angaben zu dieser Firma machen. Zur Adresse
erklärte der Befragte, sich an diese leider nicht erinnern zu können
und nicht (dort) gewesen zu sein.
|
rechtliche
Würdigung
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Ziffer 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene
Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Gemäß
§ 11
Abs. 1 leg. cit. müssen Rechnungen die folgenden Angaben
enthalten:
|
1.
|
den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers;
|
2.
|
den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
|
3.
|
die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die Art und Umfang der sonstigen Leistung;
|
4.
|
den
Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den
sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen,
die abschnittsweise abgerechnet werden, genügt die Angabe des
Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
|
5.
|
das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und
|
6.
|
den
auf das Entgelt (Zif. 5) entfallenden Steuerbetrag.
Gemäß
§ 11
Abs. 3 leg. cit. ist für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben
jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und
der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des
Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs setzt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug unter anderem
voraus, dass sich Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder
leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Diese
Angaben dienen nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (zum
Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten
hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden
Unternehmer. Dem Sinn des Gesetzes entsprechend sind Angaben, aus denen im
Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass (irgend)ein
Unternehmer die in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen erbracht hat,
nicht ausreichend. Es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu
entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat (vgl.
beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
28. Mai 1997, 94/13/0230, 26. September 2000, 99/13/0020, und
25. April 2001, 98/13/0081, 0099).
In einer Rechnung im Sinne
des § 11 UStG 1972 bzw. 1994 muss sowohl der richtige Name als auch die
richtige Adresse des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein.
Fehlt eine dieser Angaben, so liegt ein dem Vorsteuerabzug hinderlicher
Formalfehler vor (vgl. beispielsweise die beiden Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1991, 90/15/0042, und
24. April 1996, 94/13/0133, 0134). Fehlen richtige Angaben über
den Namen oder die Adresse des leistenden Unternehmers, steht der Vorsteuerabzug
auch dann nicht zu, wenn dem Leistungsempfänger Name und Anschrift bekannt
sind und die Umsatzsteuer unstrittig an das Finanzamt abgeführt wurde (vgl.
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1996,
96/15/0027).
Auf Grund der oben
dargestellten Rechtslage wäre der für das Jahr 1999 strittige
Vorsteuerabzug vom Finanzamt nur dann zu Unrecht versagt worden, wenn die
betreffenden Rechnungen nicht nur der Fa. X Bau GmbH, sondern auch der anderen
beiden Baufirmen Y Bau GmbH und Z Bau GmbH zweifelsfrei den tatsächlichen
Leistungserbringer als leistenden Unternehmer ausgewiesen hätten. Ist die
Firma X Bau GmbH an der in den Rechnungen angeführten Adresse nur bis
Dezember 1998 ansässig gewesen, so war ein Vorsteuerabzug hinsichtlich
der Rechnungen dieser "Subfirma" für das Jahr 1999 bereits aus dem Grund
der falschen Adresse des leistenden Unternehmers ausgeschlossen.
Entgegen den
Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der Berufung sowie in der
Gegenäußerung (zu der zur Berufung ergangenen Stellungnahme der Bp)
steht der Vorsteuerabzug selbst in dem Fall, wenn der Abgabepflichtige im guten
Glauben die Geschäftsbeziehung eingegangen ist, nicht zu, weil es nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den guten Glauben des
Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers
nicht ankommt. Das Risiko einer Enttäuschung in seinem guten Glauben hat
derjenige zu tragen, der im guten Glauben handelt. Bleibt der Leistungserbringer
für den Abgabepflichtigen greifbar, werden sich unterlaufene Fehler in der
Rechnungslegung im Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern, und sei
es durch Ausstellung von berichtigten Rechnungen, beheben lassen. Die
Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers aber ist das Risiko eines
Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen
Partner eingelassen hat. Für eine Überwälzung dieses Risikos auf
die Abgabenbehörde besteht kein rechtlicher Grund (vgl. VwGH
28. Mai 1997, 94/13/0230; 25. April 2001, 98/13/0081, 0099).
Insofern vermochte die Thematisierung der Intensität der
Geschäftsbeziehungen zwischen der Bw. und der in Rede stehenden Firma, der
Übereinstimmung der Anschrift des Auftragnehmers mit der im Firmenbuch
eingetragenen Geschäftsanschrift, der Vorlage des Gewerbescheins in
Verbindung mit einem Leistungsangebot ohne Vorlage eines einer Prüfung
standhaltenden Beweismittels dafür, dass die in den Rechnungen
angeführte Adresse tatsächlich der Ort der Geschäftsleitung des
von der Bw. beauftragten Subunternehmens im Streitjahr gewesen war, eine
Stattgabe der Berufung im gegenständlichen Berufungspunkt nicht zu
begründen.
Da das Verhalten des
steuerlichen Vertreters samt dessen Mandantin und die Erfahrungen der
Behörde für die Annahme gesprochen hatten, das Finanzamt verfüge
über alle entscheidungserheblichen Informationen, bestand für die Bp
in Hinblick auf die Begründung des steuerlichen Vertreters (in der
Stellungnahme zum Ergänzungsersuchen vom 22. Juli 2002) für
die Korrektheit der Adresse, "dass der
Schriftverkehr mit der X Bau GmbH unter
der Adresse 1010 Wien, A-Platz 12
abgewickelt worden ist" und des Hinweises,
"dass die GmbH nicht unbedingt als Hauptmieter
bei der Sorübor GmbH" angemeldet
sein muss, um ihren ordentlichen Sitz an der angegebenen Adresse zu haben."
keine Verpflichtung, Erhebungen zur bloßen Erkundung einer weiteren
Sachverhaltsvariante aufzunehmen.
Der an die Bp adressierte
Vorwurf des steuerlichen Vertreters, die Namen jener Personen, von denen die
Information stamme, dass die "Subfirma" im Zeitpunkt der Leistungserbringung
bzw. Rechnungslegung nicht mehr an der beim Firmenbuch, der Wiener
Gebietskrankenkasse und auch bei der Bw. bekannt gegebenen Adresse gewesen sein
solle, nicht ausgeführt zu haben, ändert nichts an der Tatsache, dass
eine Begründung für die Relevanz der Antwort auf die Frage, inwiefern
die Bekanntgabe des Namens des für die GmbH zuständigen
Sachbearbeiters bei der Wiener Gebietskrankenkassa, des für die GmbH
zuständigen Sachbearbeiters beim Finanzamt und des Verfasser des
Firmenbuchauszugs zu einem vom angefochtenen Bescheid abweichenden Spruch des
Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1999 führen hätte
können, den schriftlichen Ausführungen des steuerlichen Vertreters in
der Berufung bzw. in der Gegenäußerung zu der zur Berufung erfolgten
Stellungnahme der Bp nicht zu entnehmen war.
Was die Aussagen der beiden
Geschäftsführer der Bw. im Rahmen der Berufungsverhandlung anbelangt,
vermochten auch diese Zweifel an der Richtigkeit der im
Betriebsprüfungsbericht zur Fa. X Bau GmbH getroffenen Feststellungen nicht
zu begründen. Wurde die Frage des steuerlichen Vertreters des Finanzamts
"Waren Sie selbst einmal an dieser
Adresse?" von Mehmet A mit "Nein. Ich
kann mich nicht erinnern, dass ich einmal dort hingegangen bin." bzw. von
Suat A mit "Nein. Ich war nicht" im
Zuge der Berufungsverhandlung beantwortet, so war vom Hinweis des steuerlichen
Vertreters in dessen Gegenäußerung vom 6. August 2002,
demzufolge die GmbH nicht unbedingt als Hauptmieter bei der "Sorübor GmbH"
angemeldet sein müsse, um ihren ordentlichen Sitz an der angegebenen
Adresse zu haben, auf dessen Absicht, dem im Zuge der Betriebsprüfung
festgestellten Sachverhalt eine Sachverhaltsvariante entgegenzusetzen, zu
schließen.
Abgesehen davon, dass sich
Mehmet A - laut seiner Erklärung im Rahmen der Berufungsverhandlung -
bezüglich der Firma an alles nicht mehr so erinnern könne, könnte
der Mangel der objektiven Unrichtigkeit der Adresse auch nicht dadurch, dass die
Geschäftsführer der in den Rechnungen als Leistungsempfänger
ausgewiesenen Firma weiß, wer tatsächlich geleistet hat, behoben
werden.
Aufgrund der obigen
Ausführungen war die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid im
gegenständlichen Punkt als unbegründet abzuweisen.
|
Firma Y
Bau GmbH
Anlässlich der in Rede
stehenden Betriebsprüfung wurden dem Betriebsprüfer Rechnungen der Fa.
Y Bau GmbH vom 15. März 1999 (mit einem Leistungszeitraum vom
22. Februar bis 12. März 1999), 19. März 1999 (mit
einem Leistungszeitraum vom 8. März 1999 bis
19. März 1999) und 6. April 1999 (mit einem
Leistungszeitraum Februar bis März) vorgelegt, bezüglich dieser der
steuerliche Vertreter dem Betriebsprüfer mit Schreiben vom 16.
Dezember 1999 mitteilte: "Auf den
Rechnungen der Fa. Y GmbH wurde als
Leistungszeitraum die Periode II-III/99 angegeben. Der Zeitraum umfasst die
Übernahme des Auftrags mit der Baustellenbesichtigung. Der Arbeitsbeginn
schiebt sich dann meist aus Gründen der fehlenden Arbeitskräfte, der
Witterung und der sonstigen Voraussetzungen (z.B. Verspätung von
Vorleistenden Firmen) hinaus, so dass die tatsächliche Leistung erst im
März 1999 erbracht wurde."
Unter der Tz 15 PB
nannte die Bp an Erhebungsergebnissen, von denen bezüglich der Rechnungen
der Fa. Y Bau GmbH darauf, dass die in den Rechnungen genannte Adresse des
leistenden Unternehmens als tatsächlicher Sitz der GmbH nicht in Frage
komme und daher nicht die wahre Adresse der in Rede stehenden GmbH sei, zu
schließen war:
das
Ergebnis einer Abfrage beim zentralen Meldeamt, derzufolge der
geschäftsführende Gesellschafter Branko Q (in der Folge kurz Q
bezeichnet) niemals aufrecht gemeldet gewesen sei.
eine
Auskunft der Wiener Gebietskrankenkassa, derzufolge jene Arbeiter, die lt.
Angaben der Bw. die auf den Rechnungen der GmbH ausgewiesenen Leistungen
erbracht haben sollten, im Zeitraum der Leistungserbringung (lt.
Eingangsrechnungen) lediglich in der letzten Woche angemeldet gewesen seien;
zudem sei kein einziger Arbeiter im Leistungszeitraum Februar 1999 angemeldet
gewesen.
Die
auf den Rechnungen ausgewiesene Adresse 1070 Wien, M-Str. 54 sei jene der ABS
GmbH, die ein Domizilservice anbiete. Existiere dazu ein
"Mietvertrag", der von Q unterzeichnet worden sei, für den
niemals eine aufrechte Meldung bestanden habe, so handle es sich lediglich um
eine Postadresse, an der ein Büro der GmbH niemals existiert habe.
Als
Begründung für den Fehlbestand von korrekten, den Leistungszeitraum
betreffenden Rechnungsdaten führte die Bp ins Treffen: Von den Rechnungen,
Banküberweisungen, Auftragschreiben und Aufmassblätter zu den
Rechnungen der GmbH, die der Bp vorgelegt worden seien, seien lediglich die
Auftragsschreiben lt. Angaben der Bw. von Q (der sämtliche Agenden der GmbH
innegehabt haben solle) unterfertigt. Die Bp habe einen Kontakt mit Q weder
über die vom steuerlichen Vertreter angegebenen Telefonnummern, noch
über die Postadresse herstellen können. Auch die Bw. habe Q mangels
Kenntnis dessen Aufenthaltes nicht erreichen können.
Die vorgelegten
Aufmassblätter seien lediglich vom Baumeister der Bw., jedoch nicht vom
leistenden Unternehmen, welches lt. Bw. die in Rede stehende GmbH gewesen sei,
unterschrieben; die entsprechenden Grundaufzeichnungen, die die Grundlage der
vorgelegten Aufmassblätter bilden, würden fehlen.
Auf den Vorhalt der Bp, die
Leistungszeiträume der vorgelegten Rechnungen (+ zugehörige
GKK-Anmeldungen) in Verbindung mit der GKK-Abfrage durch die BP könnten
nicht richtig sein, folgte die Erklärung des steuerlichen Vertreters der
Bw. "Die Leistungen wurden tatsächlich
erst später erbracht, als in den Rechnungen angeführt. Aufgrund
fehlender Arbeitskräfte, schlechter Witterung oder Verspätung von
vorleistenden Firmen hätte sich der Arbeitsbeginn gegenüber der
Rechnung verschoben.", aus der dezidiert hervorgehe: Der Zeitraum der
tatsächlichen Leistungserbringung stimme mit jenem, der auf den Rechnungen
ausgewiesen sei, nicht überein.
Mit der Berufung entgegnete
der steuerliche Vertreter den Feststellungen der Bp, dass der Bw. der Zugriff
auf die Datenbank des zentralen Meldeamtes aus gesetzlichen Gründen
(Datenschutz) nicht möglich sei, bestritt, dass die nicht vorhandene
Adresse des Geschäftsführers ein hinreichender Grund für die
Nichtanerkennung der Vorsteuerbeträge, die aus von der Gesellschaft
ausgestellten Rechnungen resultieren, sei und merkte zu den Ausführungen
betreffend der Adresse des leistenden Unternehmens an: Es handle sich dabei
offenbar um eine Vermutung der Bp, abgeleitet aus der Tatsache, dass für
den Geschäftsführer laut zentralem Meldeamt keine Meldung bestanden
habe. Bereits die Schriftlichkeit des Mietvertrages, dessen Existenz der
Betriebsprüfungsbericht bestätigte, sei ein besonders starkes Indiz
für den tatsächlichen Sitz der in Rede stehenden Firma an der
angegebenen Adresse, wenn bedacht werde, dass für eine Scheinfirma,
Scheinadresse ... auch ein mündlicher Mietvertrag genügt hätte.
Die Anschrift der Firma, mit
der die Bw. bereits längere Zeit zusammengearbeitet habe, stimme mit der im
Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift der Gesellschaft überein
(der Firmenbuchauszug trage das Datum 16. Dezember 1998). Der Aufforderung
der Bw. an die GmbH, deren Gewerbeschein vorzulegen, sei die GmbH mit jenem
Schreiben vom 12. Februar 1999 nachgekommen, mit dem die GmbH der Bw. ein
Angebot (für die Erbringung von Leistungen) unterbreitet habe, das in der
Folge Basis für die weitere geschäftliche Zusammenarbeit der Bw. mit
der GmbH gewesen sei.
Der Ableitbarkeit der
Rechtmäßigkeit des Vorsteuerabzuges aus der übereinstimmenden
Anschrift der letztgenannten Kapitalgesellschaft im Firmenbuch, der gesamten
Korrespondenz der Bw. mit der in Rede stehenden GmbH, dem vorhandenen
schriftlichen Mietvertrag und der tatsächlichen Erbringung der von der Bw.
bestellen Leistungen stehe auch das "Fehlen" von Unterschriften des
Auftragnehmers auf Aufmassblättern nicht entgegen, normiere das UStG doch
keine entsprechende Formvorschrift. Dass nur der Auftraggeber die entsprechenden
Abnahmebestätigungen unterschreibe, sei verständlich.
Die Tatsache, dass der weder
autorisierte, noch ausgebildete "Dolmetsch" M N (im
Betriebsprüfungsbericht werde dieser sogar als "steuerlicher
Vertreter" bezeichnet) ein Abweichen des tatsächlichen
Leistungszeitraums gegenüber dem auf den Rechnungen angeführten
Leistungszeitraum erklärt habe, begründe für sich noch nicht die
Nichtanerkennung der abziehbaren Vorsteuern, da die Rechnungen aus
Praktikabilitätsgründen nicht umgeschrieben, sondern wie eine
Anzahlungsrechnung behandelt worden seien. Dies sei aus Gründen eines
vorübergehenden Arbeitskräftemangels, säumiger anderer
Unternehmen, die Vorleistungen erbringen sollten, und unwirtlicher Witterung
notwendig geworden.
Mit der zur Berufung
ergangenen Stellungnahme vom 8. Juli 2002 stellte die Bp fest, dass der
geschäftsführende Gesellschafter in Österreich nicht
aufhältig gewesen sei oder sei, fragte nach dem Unterzeichner des
Mietvertrags (wenn es Q nach dem oben Gesagten nicht gewesen sei könne),
betonte, dass es sich bei der Adresse auf den Rechnungen um einen
"Briefkasten" handle, und hielt dem steuerlichen Vertreter vor: Der
Mangel der unkorrekten Adresse auf den Rechnungen der GmbH, wenn der wahre
Tätigkeitsort der GmbH weder durch Erhebungen der BP, noch durch Angaben
der Bw. eruiert werden können, bleibe bestehen.
Mit der im
Prüfungsbericht angeführten Bestätigung, die im Zuge einer
Besprechung in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters (im Beisein des
geschäftsführenden Gesellschafters A Mehmet und M N sowie Dkfm. K)
nach Rücksprache mit den Vertretern der Bw. aufgesetzt und vom
Geschäftsführer A Mehmet unterfertigt worden sei, sei der abweichende
Prüfungszeitraum eine bewiesene Tatsache. Dass es sich um eine
Anzahlungsrechnung handeln soll, was aus der vorgelegten Rechnung nicht
hervorgehe, ändere nichts an der Unkorrektheit des Leistungszeitraums.
Mit der mit
6. August 2002 datierten Gegenäußerung hielt der
steuerliche Vertreter fest, dass die Tatsache, ob jemand nach Österreich
eingereist sei oder nicht, im zentralen Meldeamt nicht verzeichnet werde. Dass
sich der geschäftsführende Gesellschafter nicht in Österreich
aufgehalten hätte, könne daraus nicht abgeleitet werden. Vielmehr
spreche die Notariatspflichtigkeit der Gründung einer GmbH sowie der
Errichtung eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages dafür, dass der
geschäftsführende Gesellschafter in Österreich anwesend gewesen
sein müsse. Werde die Einsichtnahme in den entsprechenden Notariatsakt von
Seiten der Betriebsprüfung weder im Prüfbericht, noch in der nunmehr
vorliegenden Stellungnahme auch nur erwähnt, so sei davon auszugehen, dass
diese auch nicht stattgefunden habe, sonst wäre diese Argumentation nicht
denkbar.
Als Begründung für
die Erscheinung der Beweisführung der Finanzverwaltung in diesem Punkt als
schwer nachvollziehbar, weshalb sie als irrelevant zu betrachten sei,
führte der steuerliche Vertreter ins Treffen, dass die Tatsache, dass der
geschäftsführende Gesellschafter zumindest den Gesellschaftsvertrag
und die Musterzeichnung für das Firmenbuch geleistet habe, den Umstand,
dass er sich niemals in Österreich aufgehalten habe, widerlege, womit auch
die Möglichkeit der rechtsgültigen Unterschrift des im Übrigen
aus formalrechtlichen Gründen nicht notwendigen schriftlichen Mietvertrages
gegeben sei, fügte in Ergänzung dessen die Möglichkeit an, dass
der Mietvertrag auch im Ausland unterschrieben hätte werden können und
auf dem Postweg nach Österreich gelangt sei, und äußerte in
diesem Zusammenhang die Meinung, dass die Argumentation der Bp ins Leere gehe,
weil der Rechnungsaussteller die Gesellschaft und nicht ihr
geschäftsführender Gesellschafter gewesen sei; auch sehe
§ 11 UStG 1994 keine Formerfordernis des (legalen)
Aufenthalts eines Gesellschafters und/oder Geschäftsführers eines
Rechnungsausstellenden Unternehmens im Inland vor. Die Gültigkeit eines
Mietvertrages einer Gesellschaft von einer polizeilichen Meldung des
geschäftsführenden Gesellschafters abhängig zu machen lasse sich
weder aus der Lehre, noch aus der Judikatur ableiten. Die Feststellung der Bp in
der Stellungnahme, dass "der wahre Tätigkeitsort der Fa. Y Bau GmbH
weder durch die Erhebungen der BP, noch durch Angaben der Bw. eruiert
werden" habe können, sei lediglich im Hinblick auf die Ergebnisse der
Erhebungen der BP zutreffend. Nur die Betriebsprüfung nehme an, dass die
GmbH keinen Sitz am angegebenen Ort gehabt habe.
Bezüglich der
Definition des Tätigkeitsorts (Sitz, Betriebsstätte) der in Rede
stehenden GmbH verwies der steuerliche Vertreter auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu § 29 BAO, die erfahrungsgemäß
in die Richtung gehe, dass eine feste örtliche Einrichtung, die
Geschäftszwecken diene, als Betriebsstätte zu qualifizieren sei (vgl.
VwGH 94/14/0060 vom 12. Dezember 1995 mit mehreren abgeleiteten
Rechtsätzen, Lenski- Steinberg, Kommentar zu GewStG, § 2,
Anm. 68, 175 mit Hinweis auf die deutsche Judikatur). Die Dienstnehmer
seien auch im Falle ihrer Tätigkeit außer Haus, wie sie bei einer
Baugesellschaft anzunehmen sei, dann dieser Betriebsstätte zuzuordnen (vgl.
VwGH 95/14/0019 vom 29.Juni 1999). Darüber hinaus sei von der Judikatur
gefordert "(...), dass die Betriebsstätte entweder dem Unternehmer
selbst, oder aber seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Gewerbes
dient." (vgl. VwGH 94/17/0179 vom 15. Dezember 1995).
Zu den
Berufungsausführungen betreffend der Abweichungen des Leistungszeitraumes
hielt der steuerliche Vertreter fest, dass das in der Stellungnahme
angesprochene Fehlen eines Hinweises auf die Eigenschaft als Anzahlungsrechnung
kein Formgebrechen nach § 11 UStG 1994 darstelle, und
fügte dem Gesagten hinzu: "Die Bp sollte
sehr wohl in Erinnerung an die gleich mehrfach ins Treffen geführte
Unterredung in der Steuerberatungskanzlei auch bedenken, dass die
Bestätigung über den abweichenden Leistungszeitraum eben in Hinblick
auf die Qualifizierung der Rechnungen als Anzahlungsrechnungen abgegeben worden
ist". Sich nunmehr trotzdem auf die Formalkriterien des § 11
UStG 1994 zu berufen, lasse Treu und Glauben der Abgabepflichtigen
unberücksichtigt.
Anlässlich der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 3. Oktober 2005 brachte
Mehmet A über Fragen des Referenten, des Masseverwalters und des
steuerlichen Vertreters des Finanzamts zu der Firma Y Bau GmbH im Wesentlichen
vor, zwei kleine Aufträge an diese Firma weitergegeben zu haben. Alle
Angaben der Firma, die für die Bw. gearbeitet habe, seien aus den
Rechnungen ersichtlich. Die Firma, deren Adresse die Bw. nie kontrolliert habe,
habe der Bw. immer Anbote unterbreitet, die Bw. habe die Verträge
unterschrieben und über die Bank alles bezahlt. Die
Geschäftsbeziehungen hätten zwei Monate gedauert. Mehmet A, welcher
nie an der Adresse der Subfirma gewesen sei, habe nie das Bedürfnis gehabt,
zu dieser Adresse zu gehen. Die Bw. habe nie Probleme mit der Subfirma gehabt.
Suat A gab anlässlich
der mündlichen Berufungsverhandlung bezüglich der in Rede stehenden
Subfirma zu Protokoll, mit dieser Firma nicht solange (ca. ein bis zwei Monate)
gearbeitet zu haben und sich an die Adresse, an der er nie gewesen sei, erinnern
zu können.
|
rechtliche
Würdigung
Zwecks Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die "rechtliche Würdigung" der Rechnungen der Fa. X
Bau GmbH in dieser Berufungsentscheidung verwiesen, wo die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Wertung von Urkunden als Rechnung im Sinne des
§ 11 UStG 1994 ebenso wie die Rechtsgrundlagen dafür,
dass bereits die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers
für sich allein die Berechtigung des Leistungserbringers zum Vorsteuerabzug
nach § 12 Abs. 1 Zif. 1 leg. cit.
ausschließt, ausführlich dargestellt wurden.
Auch wenn der steuerliche
Vertreter das Fehlen des in § 11 Abs. 1
Ziffer 1 leg. cit. genannten Rechnungsmerkmals "Name des leistenden
Unternehmers" bei den Rechnungen des in Rede stehenden Auftragsunternehmens
bestreitet und die Beweiskraft von Meldedaten, denen nach der
geschäftsführende Gesellschafter der rechnungsausstellenden Firma in
Österreich im Jahr 1999 nicht aufrecht gemeldet gewesen sei, relativiert,
war dennoch von dem Fehlen des letztgenannten Rechnungsmerkmals auszugehen, wenn
§ 2 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 einen Unterkunftgeber dazu
verpflichtet, diejenigen Person, die in einer Wohnung oder in einem
Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, zu
melden. Bestimmt § 2 Abs. 2 Z 1 leg. cit., dass Menschen,
denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt
wird, nicht zu melden sind, so war die Annahme, Q hätte tatsächlich
die Bauleitung bei dem im Auftragsschreiben vom 8. Februar 1999 genannten
Bauvorhaben geführt, ohne in Österreich aufrecht gemeldet gewesen zu
sein, mit Wahrscheinlichkeit auszuschließen, wenn die Rechnungen vom
15. März 1999, 19. März 1999 und 6. April 2004, die
Leistungszeiträume von 22. Februar 1999 bis 12. März
1999, 8. März 1999 bis 19. März 1999 und von Februar bis
März nachweisen sollen. Dass diese Annahme Deckung in der vom steuerlichen
Vertreter in dessen Stellungnahme vom 6. August 2002 angeführten
Möglichkeit, "dass der
Mietvertrag" zwischen der Fa. Y Bau GmbH und dem "Sorübor GmbH"
"auch im Ausland unterschrieben hätte
werden können und auf dem Postweg nach Österreich gelangt ist",
gefunden hat, sei schon in diesem Zusammenhang bemerkt.
Das Fehlen an das Vorliegen
von Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994
indizierenden Aufenthaltsdaten betreffend Q im Zentralen Melderegister in
Verbindung mit der Behauptung des steuerlichen Vertreters, die Bw. hätte
bereits längere Zeit mit der Firma zusammengearbeitet, beweist selbst
für den Fall, der geschäftsführende Gesellschafter wäre
tatsächlich zur Begründung des Gesellschaftsvertrages der Fa. Y Bau
GmbH durch Notariatsakt nach Österreich gekommen, das Vorliegen von
undurchsichtigen Verhältnissen. Eröffnet die Undurchsichtigkeit dieser
Geschäftsbeziehung mehrere Möglichkeiten, so hatte die Bp in analoger
Anwendung der in Ritz, BAO³; Tz 8 zu § 167, Seite 474, zitierten
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1996,
95/16/0244, 19. Februar 2002, 98/14/0213, und 9. September 2004,
99/15/0250, keine andere Wahl, als von diesen Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hatte
und alle anderem Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschloss oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen ließ. Da a)
Mehmet A nach eigenen Angaben nicht einmal das Bedürfnis gehabt hatte, zu
der in den Rechnungen der Fa. Y Bau GmbH angeführten Adresse zu gehen, b)
sein Bruder Suat A ausgeschlossen hatte, jemals an der Adresse gewesen zu sein,
c) ein stichhaltiger Beweis für die Annahme, die Subfirma hätte die in
den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen von der ein Domizilservice anbietenden
GmbH im siebten Wiener Gemeindebezirk aus tatsächlich erbracht, gefehlt
hatte, waren die Ausführungen des steuerlichen Vertreters bezüglich
der Definition des Tätigkeitsorts einer Firma mit Verweis auf die Lehre und
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zielführend, eine
Mangelhaftigkeit der Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht im
gegenständlichen Berufungspunkt glaubhaft zu machen.
Anstatt der Vorlage von
Beweisen und der Nennung von konkreten Daten, anhand dieser die
Berufungsbehörde in die Lage versetzt werden hätte müssen, klar
zu erkennen, aus welchen Gründen der steuerliche Vertreter seine
Behauptung, die Adresse in den Rechnungen wäre keine Briefkastenadresse
gewesen, für die Berufung für Erfolg versprechend hielt, wertete der
steuerliche Vertreter beispielsweise die Feststellung der Bp, dass "der wahre
Tätigkeitsort der Firma weder durch die Erhebungen der Bp, noch durch
Angaben der Berufungswerberin eruiert werden" habe können, im Hinblick auf
die Ergebnisse der Erhebungen der Bp für zutreffend, behauptete, nur die
Betriebsprüfung nehme an, dass die GmbH keinen Sitz am angegebenen Ort
gehabt hätte, und führte die Gültigkeit des Mietvertrages ins
Treffen (obwohl die Feststellung der Gültigkeit von Bestandverträgen
generell in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte fällt). Ist die
Gültigkeit des in Rede stehenden Mietvertrages in zivilrechtlicher Hinsicht
weder von der Bp, noch vom Finanzamt jemals in Frage gestellt worden, so war der
inhaltliche Gehalt der Aussage des steuerlichen Vertreters, derzufolge die
Gültigkeit eines Mietvertrages einer Gesellschaft von einer polizeilichen
Meldung des geschäftsführenden Gesellschafters abhängig zu machen
sich weder aus der Lehre, noch aus der Judikatur ableiten lasse, bloß
allgemeiner Natur.
Bei der Wertung, in der
Existenz eines schriftlichen Mietvertrages zwischen der Fa. Y Bau GmbH und der
Geschäfts- und Büroservice GmbH ein besonders starkes Indiz für
den tatsächlichen Sitz der in Rede stehenden Subfirma zu erkennen,
berücksichtigte der steuerliche Vertreter in zivilrechtlicher Hinsicht
nicht, dass das Charakteristikum von Mietverträgen, für deren
Zustandekommen der Gesetzgeber keine bestimmte Formvorschrift erlassen hatte,
(bloß) die Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt ist. Bestand für
die Mieterin der Geschäfts- und Büroservice GmbH keine Verpflichtung,
den Mietgegenstand auch tatsächlich zu nutzen, so konnte die in der
Berufung thematisierte Form des Mietvertrages ein behördliches Urteil
über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache
nicht begründen. Das gleiche gilt für die These, der
Rechnungsaussteller sei die Gesellschaft und nicht ihr
geschäftsführender Gesellschafter gewesen, weil von einer Rechnung des
leistenden Unternehmers nur bei einer Urkunde gesprochen werden kann, die dem
rechtsgeschäftlichen Willen des Unternehmers entspricht. Für die
Rechnungsausstellung bei einer GmbH kommen im Allgemeinen in erster Linie deren
Geschäftsführer, daneben dann Personen, die von den
Geschäftsführern (als berufene Organe für die Vertretung der
Gesellschaft) zur Rechnungsausstellung für die Gesellschaft
bevollmächtigt waren, in Betracht. Müssen diese anderen Personen im
Einverständnis mit den für die Geschäftsführung der GmbH
zuständigen Personen handeln und soll eine ausgestellte Rechnung der
Gesellschaft zuzurechnen sein, so wäre es am steuerlichen Vertreter gelegen
gewesen, diese amtsunbekannten Verhältnisse nachzuweisen, soll mit der
letztgenannten These die Aussagekraft der dem steuerlichen Vertreter mit dem
Betriebsprüfungsbericht vorgehaltenen Meldedaten entkräftet werden und
das Vorbringen des steuerlichen Vertreters in der Gegenäußerung
"§ 11 UStG 1994 sieht kein
Formerfordernis des (legalen) Aufenthalts eines Gesellschafters und/oder
Geschäftsführers eines rechnungsausstellenden Unternehmens im Inland
vor." für die Berufungsentscheidung von Bedeutung sein.
Weder die Thematisierung der
a) Intensität der Geschäftsbeziehungen (insbesondere der
Korrespondenz) zwischen der Bw. und der in Rede stehenden Firma, b)
Übereinstimmung der Anschrift des Auftragnehmers mit der im Firmenbuch
eingetragenen Geschäftsanschrift,
c) Vorlage des
Gewerbescheins in Verbindung mit einem Leistungsangebot, d) Schriftlichkeit
eines Mietvertrages, noch die - von der Bp unbestrittene - Tatsache, dass das
Fehlen von Unterschriften auf Aufmassblättern kein Rechnungsmerkmal im Sinn
des § 11 UStG 1994 darstellt, waren geeignet, den UFS von der
Richtigkeit der Verfahrensbehauptung, dass die in den Rechnungen angeführte
Adresse tatsächlich der Ort der Geschäftsleitung gewesen war, zu
überzeugen.
Was das Verhalten des
Geschäftsführers der Bw. anbelangt, hätte diesem bei Sichtung
jener Schriftstücke der Fa. Y Bau GmbH, die dem UFS vorgelegen waren,
auffallen müssen, dass Aufmassblätter in verschiedener Form erstellt
worden waren, die der handelsrechtlich befugte Geschäftsführer der
"Subfirma" nicht unterzeichnet hatte und einzig und allein die Unterschrift des
Baumeisters der Bw. auswiesen. Im Gegensatz zu jenem der Rechnung Nr. 51-99
vom 19. März 1999 angehefteten Aufmassblatt (Bauteil
"Rech.Nr.047/03/99") mit der Nummer 100220 trug das der Rechnung, Nr. 58-99
vom 6. April 1999 angeheftete Aufmassblatt (Bauteil "Fundamentplatte BT D")
die Nr. 002. Anstatt die Angaben der GmbH sorgfältig auf deren
Richtigkeit zu prüfen und die Geschäftsadresse des Subunternehmens zu
kontrollieren, hatte sich der Geschäftsführer der Bw. damit
begnügt, das Werkauftragsscheiben vom 8. Februar 1999, welches
lediglich mit einem auf dem Stempelabdruck der Firma Y Bau GmbH samt Handynummer
befindlichen Handzeichen unterfertigt worden war, als Annahmeschreiben zu
werten. Da die Geschäftsführung das eingegangene Risiko nicht richtig
eingeschätzt hatte und sich in leichtfertigem Vertrauen auf die
Abzugsfähigkeit der in den Rechnungen ausgewiesenen Steuerbeträgen als
Vorsteuern zur Vergabe des Auftrages an ein Subunternehmen entschlossen hatte,
was auch die protokollierten Angaben von Mehmet und Suat A anlässlich der
Berufungsverhandlung dokumentierten, waren diese Papiere dieser "Subfirma" ein
Indiz für die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfaltspflicht
der Bw. in deren Verhalten gegenüber diesem Subunternehmen.
Dieses
Beweiswürdigungsergebnis fand in den Firmenbuchdaten, deren Eintragung der
beim Handelsgericht am 19. Februar 1999 eingelangte Antrag auf
Änderung des Eintrags des handelsrechtlichen Geschäftsführers der
Fa. Y Bau GmbH bewirkt hatte und mit diesen die Vertretungsbefugnis von Q
hinsichtlich der GmbH nach außen hin erst nach der
antragsgemäßen Erledigung des oben zitierten Antrags durch das zur
Führung des Firmenbuchs befugten Gericht aus dem Firmenbuch ersichtlich
wurde, insofern eine Bestätigung, als das an die Adresse einer
Geschäfts- und Büroservice GmbH im 7. Wiener Gemeindebezirk
adressierte Auftragsschreiben vom 8. Februar 1999 Q als den in der
"Zentrale für das gegenständliche Bauvorhaben zuständigen
Sachbearbeiter" ausgewiesen hatte. Damit
stand aber auch fest, dass der dem UFS vorliegende Firmenbuchauszug (mit
historischen Daten) vom 20. Dezember 1999, demzufolge die in Rede stehende
"Subfirma" der Bw. von Q als handelsrechtlichen Geschäftsführer seit
18. Februar 1999 selbständig vertreten wird, in Verbindung mit
den o. a. Meldedaten die Übernahme von (lediglich)
antragsgemäßen Daten in das Firmenbuch nachwiesen.
Da die ehemaligen
Geschäftsführer der Bw. die Durchsichtigkeit ihrer Geschäfte
durch eine lückenlose Beweisführung nicht einmal in der
Berufungsverhandlung herbeiführen konnten und die Pflicht zur amtswegigen
Ermittlung grundsätzlich dort ihre Grenze findet, wo nach Lage des Falles
nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann, hatte die Bw. die damit
verbundenen abgabenrechtlichen Nachteile selbst zu tragen.
Auch wenn der steuerliche
Vertreter das Fehlen des in der
§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 genannten
Rechnungsmerkmals in der Berufung bestreitet, war das Fehlen von Angaben
betreffend des Zeitraums, über den sich die sonstige Leistung
tatsächlich erstreckt hatte, bereits anhand der - nachfolgend aus der
Berufung zitierten - Begründung für die Abzugsfähigkeit der
Steuern in den Rechnungen trotz Abweichens des tatsächlichen
Leistungszeitraums gegenüber dem auf den Rechnungen angeführten
Leistungszeitraums festzustellen:
"Die
Rechnungen werden aus Praktikabiltätsgründen nicht umgeschrieben,
sondern sind wie eine Anzahlungsrechnung behandelt worden. Dies wurde aus
Gründen eines vorübergehenden Arbeitskräftemangels, säumigen
anderen Unternehmen, die Vorleistungen erbringen sollten und unwirtlicher
Witterung notwendig".
Anstatt die den Rechnungen
anhaftenden Mängel durch Vorlage von berichtigten, den Anforderungen des
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 entsprechenden Rechnungen zu beheben
beschränkte sich der steuerliche Vertreter in seiner
Gegenäußerung bezüglich des im vorangegangenen Absatz zitierten
Begründungsteils der Berufung im Wesentlichen darauf, die Wertung, dass das
Fehlen eines Hinweises auf die Eigenschaft als Anzahlungsrechnung ein
Formgebrechen nach § 11 leg. cit. darstelle, zu bestreiten und der
Betriebsprüfung den Umstand, "dass die
Bestätigung über den abweichenden Leistungszeitraum ... in Hinblick
auf die Qualifizierung der Rechnungen als Anzahlungsrechnungen abgegeben worden
ist." zu Bedenken zu geben.
Selbst für den Fall,
|
a)
die Thematisierung
|
aa)
|
der
Intensität der Geschäftsbeziehungen zwischen der Bw. und der in Rede
stehenden Firma;
|
|
bb)
|
der
Übereinstimmung der Anschrift des Auftragnehmers mit der im Firmenbuch
eingetragenen Geschäftsanschrift;
|
|
cc)
|
der
Vorlage des Gewerbescheins in Verbindung mit einem Leistungsangebot;
|
und
b)
|
die
Behauptung des steuerlichen Vertreters, die Bw. hätte die schriftliche
Korrespondenz mit der in Rede stehenden Firma über die bei der "BS Business
Service, Geschäfts- und Büroservice GmbH" eingerichteten
Zustelladresse im sechsten Wiener Gemeindebezirk geführt,
hätten die Anerkennung
des Vorliegens des in der Z 1 des § 11 Abs. 1 UStG 1994
genannten Rechnungsmerkmals ermöglicht, konnte die Feststellung der Bp
hinsichtlich des Fehlens des im § 11 Abs. 1 Z 4
UStG 1994 genannten Rechnungsmerkmals weder durch die Ausführungen des
steuerlichen Vertreters im Abgaben- und Berufungsverfahren, noch durch die
Angaben der geschäftsführenden Gesellschafter der nunmehr
aufgelösten Bw. anlässlich der Berufungsverhandlung widerlegt werden.
Auch wenn der steuerliche
Vertreter die Bp an eine Unterredung in der Steuerkanzlei erinnert, dass die
Bestätigung über den abweichenden Leistungszeitraum in Hinblick auf
die Qualifizierung der Rechnungen als Anzahlungsrechnungen abgegeben worden sei,
und im Anschluss daran den Vorwurf, sich nunmehr trotzdem auf die
Formalkriterien des § 11 UStG 1994 zu berufen, lasse Treu und
Glauben der Abgabepflichtigen unberührt, erhebt, wird durch den Grundsatz
von Treu und Glauben nicht allgemein das Vertrauen von Abgabepflichtigen auf die
Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung
für die Vergangenheit geschützt. Ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Legalitätsprinzip
grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener
von Treu und Glauben (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 2000, 99/16/0034 und
21. Jänner 2004, 2003/16/0113), so stand der Grundsatz von Treu
und Glauben der Anwendung einer bindenden und unzweideutigen Rechtsvorschrift
wie den § 11 und 12 des Umsatzsteuergesetzes in der für das
Streitjahr geltenden Fassung nicht entgegen. Geht nicht nur dem Grundsatz von
Treu und Glauben das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip
vor, was beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
19. März 2001, 2000/17/0260, und 21. Dezember 2001,
2001/02/0084 bestätigen, so konnte dem Betriebsprüfer bzw. dem
Finanzamt insofern, als er sich an der vom Verwaltungsgerichtshof klar
gestellten Rechtslage orientiert hatte, eine Verletzung des Grundsatzes von Treu
und Glauben nicht vorgeworfen werden.
Aufgrund der obigen
Ausführungen war die Berufung auch im gegenständlichen Berufungspunkt
als unbegründet abzuweisen.
|
Firma
Z Bau GmbH
Unter der Tz 15 PB
begründete die Bp das Fehlen des in der Z 1 des § 11 Abs. 1
UStG 1994 genannten Rechnungsmerkmales in den Rechnungen der in Rede
stehenden GmbH - ausgehend von der im Firmenbuch eingetragenen Adresse des
Firmensitzes "1020 Wien, D-Str. 12/2" (in der Folge kurz Straße) - mit dem
Ergebnis der Erhebungen der Bp und des nach Eröffnung des Konkurses
(über diese Firma) bestellten Masseverwalters Dr. St., dass
Räumlichkeiten der GmbH an dieser Adresse nicht bestünden; die oben
genannten Räumlichkeiten stünden seit längerem leer.
Die Erhebungen der Bp
hätten ebendort keinerlei Hinweis auf die Anwesenheit dieser GmbH erbracht.
Nach Rücksprache mit der Hauseigentümerin habe diese den Mietvertrag
für die oben genannten Räumlichkeiten, demnach weder die Firma, noch
deren geschäftsführender Gesellschafter Mieter dieser
Räumlichkeiten sei, dem Betriebsprüfer übermittelt und bekannt
gegeben: Ihr seien sowohl die GmbH als auch deren Geschäftsführer
gänzlich unbekannt; sie habe weder die oben genannten, noch andere
Räumlichkeiten an dieselben vermietet.
Des Weiteren habe eine
Meldeamtsabfrage ergeben, dass sich der geschäftsführende
Gesellschafter Fr. Z bereits am 14. Mai 1998 nach Kroatien abgemeldet habe.
Z, der laut den Angaben der Bw. sämtliche Agenden der GmbH innegehabt
hätte, habe weder durch die Bp, noch durch den Masseverwalter ausfindig
gemacht werden können. Auch die Bw. habe keinen Kontakt zu ihm herstellen
können.
Im Zuge der
Betriebsprüfung sei dem Geschäftsführer der Bw. und dessen
Angestellten M N (der während der Prüfung als "Dolmetsch" fungiert
habe, weil der Geschäftsführer Mehmet A kaum deutsch verstehe und
spreche) ein Vorhalt betreffend die Geschäftsgebarung, Verrechnung usw.
zwischen der GmbH und der Bw. zu Beantwortung übergeben worden.
Nach den Angaben der Bw.
seien sämtliche geschäftliche Kontakte über Fr. Z gelaufen. Alle
Angaben wie bekannt gegebene Telefonnummern (Anschlüsse seien nicht mehr
aufrecht bzw. nicht erreichbar) und Adressen der GmbH hätten keinerlei
Aufschluss gebracht, wann und wo die GmbH und deren geschäftsführender
Gesellschafter ansässig gewesen seien und gewesen wären. Während
des in den Rechnungen angegebenen Leistungszeitraumes habe die Adresse der in
Rede stehenden GmbH 1020 Wien, A-Gasse 16/4a (in der Folge kurz Gasse) gelautet.
Dies könne nach dem oben dargestellten jedoch keinesfalls die
tatsächliche Betriebsadresse der GmbH gewesen sein.
Mit der Berufung bestritt
der steuerliche Vertreter auch bei dieser GmbH, dass die nicht vorhandene
Adresse des Geschäftsführers einen hinreichenden Grund für die
Nichtanerkennung der Vorsteuerbeträge geben könne, die aus Rechnungen
resultieren würden, welche die Gesellschaft ausgestellt habe, und merkte in
diesem Zusammenhang an: Die Bw. habe längere Zeit mit der GmbH
zusammengearbeitet. Die Geschäftskontakte seien so intensiv gewesen, dass
häufige persönliche Zusammenkünfte der beiden
geschäftsführenden Gesellschafter Z und A praktisch kaum Anlass zum
Schriftverkehr gegeben hätten. Durch die intensive und lange andauernde
Zusammenarbeit der Bw. mit der GmbH habe niemals ein Zweifel an deren
Unternehmereigenschaft und deren tatsächliche Existenz bestanden, weshalb
ein Fehlverhalten der Bw. ausgeschlossen werden könne. Die ständige
Überprüfung der Adressen aller Zulieferer durch die Steuerpflichtigen
könne denselben nicht zugemutet werden.
Auf die zur Berufung
ergangene Stellungnahme der Bp mit dem Vorhalt,
"Die Feststellung der Bp, dass die ... Firma
während des gesamten Leistungszeitraumes, weder an der im Firmenbuch
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4203-W/02
- Stammnummer
- 20390
- Gültig
- 18.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF