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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4203-W/02

Kein Vorsteuerabzug bei Fehlen von Rechnungen gem. § 11 Abs.1 UStG 1994

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4203-W/02vom 18.01.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

angegebenen Adresse, noch (...) an der auf den Rechnungen angegebenen Adresse nicht ansässig war, bleibt unwidersprochen" folgte die Gegenäußerung vom 6. August 2002, mit der der steuerliche Vertreter dem Vorhalt im Wesentlichen entgegen hielt: Für den Fall, dass dieser Eindruck aus dem Rechtsmittel tatsächlich herausgelesen worden sei, sei dies eine dem Zweck der Berufung entgegenstehende, unzulässige Interpretation, welche der Mandantin des steuerlichen Vertreters schon deshalb aufgefallen "wäre", weil die Bw. als sorgfältig bei der Auswahl ihrer Subunternehmer zu bezeichnen sei. Stimme die Adresse, unter der die Wiener GKK die GmbH führe, mit jener auf den Rechnungen überein und seien auch die Dienstnehmer der GmbH der WGKK von dieser Adresse aus angemeldet und ebendort geführt worden, so bleibe ungeklärt, was die Betriebsprüfung dazu veranlasse, die angegebene Adresse als falsch zu bezeichnen; dazu nehme die Betriebsprüfung nicht Stellung. Das Fehlen eines Firmenschildes an der Adresse in der in Rede stehenden Gasse möge eine Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung (gewesen) sein, § 11 Abs. 1 UStG 1994 zähle dieses Formerfordernis nicht auf. Heiße es im Prüfbericht wörtlich: "Alle Angaben wie, bekannt gegebene Telefonnummern (Anschlüsse nicht mehr aufrecht bzw. nicht erreichbar) und Adressen (siehe obige Ausführungen) der GmbH, brachten keinerlei Aufschluss" (darüber) ", wann und wo die GmbH und deren Gesellschaft Geschäftsführer ansässig sind und waren. Während des in den Rechnungen angegebenen Leistungszeitraumes lautete die Adresse der ... GmbH 1020 Wien, ... Gasse 16/4a. Diese Adresse kann nach dem oben dargestellten, jedoch keinesfalls die tatsächliche Betriebsadresse der ... GmbH gewesen sein.", so habe die Bp selbst festgestellt, die Adresse nicht ausfindig gemacht haben zu können. Wieso es dann eine bestimmte Adresse nicht sein "kann", bleibe die BP allerdings schuldig. Nach § 163 BAO hätten Bücher und Aufzeichnungen die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit für sich. Der Grund, aus dem die Bp zu der Überzeugung gelange, dass die GmbH zu einem früheren Zeitpunkt nicht ihren Sitz an der auf den Rechnungen ausgewiesenen Adresse gehabt haben solle, wenn die Prüfung mehrere Monate nach dem Ende der Leistungszeiträume der beanstandeten Rechnungen stattgefunden habe, werde weder im Betriebsprüfungsbericht, noch in der vorliegenden Stellungnahme angeführt. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 3. Oktober 2005 brachte Mehmet A auf Fragen des Referenten, des Masseverwalters und des Finanzamtsvertreters zur GmbH im Wesentlichen vor, mit dieser Firma länger als mit den anderen Firmen - soweit erinnerlich vom Februar 1999 bis Anfang Oktober 1999 - zusammengearbeitet zu haben und sich bezüglich der an diese Subfirma vergebenen Aufträge nicht sicher zu sein. Z sei einmal oder vielleicht ein paar Mal bei Mehmet A gewesen. Ob er auch zu Fr. Z gegangen sei, wisse Mehmet A "wirklich nicht mehr". Auf Frage nach den an diese "Subfirma" vergebenen Aufträgen antwortete Mehmet A: "Ich bin mir nicht sicher". Bezüglich der Art und Weise der Auftragserteilung und der Kontaktaufnahme mit der GmbH gab Mehmet A im Wesentlichen zu Protokoll: "Wir haben im 8. Bezirk, N-Gasse ... eine Baustelle gehabt. Er soll dort den Namen unserer Firma gesehen haben. Er hat uns ein Angebot unterbreitet, aber ich kann nicht so genau sagen, ob von ihm das Anbot an der Neudeckergasse hinterlassen wurde oder an uns weitergeschickt wurde. So sind wir ins Geschäft gekommen. Danach haben wir an Ihn noch vier oder fünf Aufträge gegeben. Nach diesem Anbot haben wir ihn zu unserem Büro eingeladen. So haben wir uns kennen gelernt." Die Bw. und die in Rede stehende GmbH hätten mit der Zusammenarbeit begonnen und hätten immer Verträge unterschrieben. Die Korrespondenz zwischen den Firmen sei immer an diese Adresse erfolgt. Die Überweisung sei immer auf das auf den Rechnungen ausgewiesene Konto erfolgt. Zur Adresse in der in Rede stehenden Gasse führte A nach Einsichtnahme in einen Aktenordner des Masseverwalters ins Treffen, keine Angaben machen zu können, das sei die der Bw. bekannte Adresse. Auf die Frage "Waren Sie selbst einmal an dieser Adresse antwortete Mehmet A: "Ich kann mich nur so vage erinnern. Vielleicht, dass ich hingegangen bin, weil ich dort nichts zu tun gehabt hatte. Wieso ich dort hingegangen sollte, weiß ich nicht. Das ist keine Bestätigung, dass ich dort hingegangen bin. Vielleicht war es nur ein Höflichkeitsbesuch." Auf die Frage zum Name J antwortete Mehmet A, anzunehmen, dass J Z der vollständige Name sei, wenn er sich nicht irre. Er sei Inhaber dieser Firma, ein dunkler Mann, ca. 1.75, etwas größer als der Befragte. Der im Anschluss an Mehmet A einvernommene Suat A gab zu der in Rede stehenden "Subfirma" im Wesentlichen zu Protokoll, Herrn Z kennen gelernt zu haben, weil er immer zur Baustelle gekommen sei. Die Bw. habe länger mit dieser (Sub)Firma gearbeitet. Zu "A-Bau " führte Suat A ins Treffen, ein Gebäude für diese Firma fertig gestellt zu haben. "Wir haben von der Fa. A-Bau S 100.000 als Prämie bekommen, weil wir die Baustelle um ein Monat früher fertig gemacht haben. Das, woran ich mich erinnern kann, ist, dass wir die Prämie durch diese Firma bekommen haben." Zur Adresse in der in Rede stehenden Gasse erklärte Suat A, zu glauben, sich aber nicht sicher zu sein, dass diese Firma zwei Adressen gehabt hätten. Er habe mit seinen Bruder darüber gesprochen, die Bw. habe eine Berufung 1999 bzw. 2000 gehabt. Auf den Rechnungen stehe die in Rede stehende Gasse; die Bw. habe immer mit dieser Adresse Kontakt gehabt. Auf den Verrechnungsschecks der Bank sei diese Adresse angegeben. "Die Legung" der Verrechnungsschecks oder Einzahlungsbelege "erfolgte durch die Bw.; es war jedoch notwendig, regelmäßig den Empfänger mit seiner gesamten Adresse anzuführen." Suat A erinnere sich, einmal an der in Rede stehenden Adresse im 2. Bezirk gewesen zu sein, es könnte Sommer gewesen sein. An der Adresse sei ein Geschäft gewesen, wie ein Büro, mit einer Eisentür und einem Zugang zur Gasse, draußen wie ein Geschäft. Seit der Betriebsprüfung habe Suat A Kenntnis von der zweiten Adresse. Auf die Frage des Referenten nach dem Namen Dragana J antwortete Suat A, sich wirklich an nichts erinnern zu können. Im Anschluss an die vom Masseverwalter beantragte Einvernahme der beiden Geschäftsführer wurde die dem UFS zugesandte Niederschrift der Bp (vom 10. Juni 2005) über die Einvernahme von der Bestandnehmerin der in Rede stehenden Geschäftsräume im 2. Wiener Gemeindebezirk - Dragana J - als Auskunftsperson verlesen, derzufolge J das Lager seit 1992 gemietet habe, um Sachen aus ihrem Lokal, das sie betreibe, abzustellen. Später habe sie dann das Lager einem ehemals guten Freund ihres Mannes, den Familiennamen wisse sie nicht mehr, zur Nutzung, über die es einen Untermietvertrag gegeben habe, überlassen. Hr. Mu, welcher die Miete direkt an die Hausbesitzerin bezahlt habe, habe das Lager in weiterer Folge vielen Firmen zur Nutzung überlassen. Welche Firmen das gewesen seien, wisse J nicht. J, welche von Mu nicht gefragt worden sei, ob er das Lager anderen zu Nutzung überlassen dürfe, und sich auch nicht darum gekümmert habe, da Mu ohnehin die Miete bezahlt habe, könne nicht sagen, über welchen Zeitraum genau Mu das Lager genutzt habe. Über Frage des Betriebsprüfers nach der in Rede stehenden Subfirma gab J zu Protokoll, diese Firma bzw. einen Fr. Z nicht zu kennen, bzw. davon, dass diese GmbH jemals in dem Lager eingemietet gewesen sei, nichts zu wissen. Nach der Verlesung der vom Bp mit Frau J aufgenommenen Niederschrift und der Äußerung von A Mehmet, Frau J nicht zu kennen, brachte der Masseverwalter vor: Der von J genannte Mieter Mu sei ein Untermieter, der es abermals weitervermietet habe. Somit liege ein Unteruntermietverhältnis vor, dessen tatsächliche Rekonstruktion nicht möglich erscheine. Nach Meinung des Masseverwalters wäre diese Person aufgrund des Unteruntermietverhältnisses nicht als Auskunftsperson heranzuziehen gewesen. Aufgrund der Tatsache, dass die in Rede stehende Adresse im 2. Wiener Gemeindebezirk auf sämtlichen Rechnungen der GmbH sowie auf dem Firmenstempel angeführt und für gültige Banküberweisungen herangezogen worden sei, habe die nunmehrige Gemeinschuldnerin davon ausgehen können, dass es sich bei dieser Adresse um den tatsächlichen Firmensitz der in Rede stehenden Baufirma gehandelt habe. Dem Gesagten konterte der Vertreter des Finanzamts: "Dass sich die Vermieterin Dragana J an die" GmbH "nicht erinnern kann, die unter der Adresse ca. neun Monate befunden haben soll, ist für das Finanzamt nicht nachvollziehbar." Auf die Feststellung von Mag Zach, dass von den Belegen, die der steuerliche Vertreter vorgelegt hatte und als OZ 1 zum Akt genommen worden waren, jener vom 20. September 1999 keine Geschäftsanschrift aufweise, antwortete der Masseverwalter nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin, dass es sich hierbei zwar um eine Unachtsamkeit der Sekretärin handle, jedoch der 2. Wiener Gemeindebezirk als Bestimmungsort angegeben sei. Auf die Frage des Referenten nach der in der Vorladung vom 1. September 2005 thematisierten Klage gegen die GmbH folgte das Ersuchen des Masseverwalters, die Klage binnen vierzehn Tagen nachreichen zu dürfen, sowie die Äußerung vom 2. November 2005, mit der dem UFS vom Masseverwalter im Wesentlichen mitgeteilt wurde: Die in Rede stehende Klage gegen den Masseverwalter der in Rede stehenden Subfirma auf Ausstellung von berichtigten Rechnungen existiere nicht, weil "sämtliche vom Einschreiter geführten Nachforschungen ergaben, dass eine derartige Klage nicht erhoben wurde". Sei die Subfirma am 15. November 2001 gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht worden, so sei sie ohne Abwicklungsstadium aufgelöst worden, womit einer allenfalls gegen das Unternehmen geführten Klage von vornherein jegliche Aussicht auf Erfolg versagt geblieben "wäre". Abschließend hielt der Masseverwalter in der Äußerung vom 2. November 2005 fest, dass die Anweisung sämtlicher von der Subfirma während aufrechter Geschäftsbeziehung gelegten und auch prompt bezahlten Rechnungen durch die nunmehrige Gemeinschuldnerin ausschließlich mittels Banküberweisung erfolgt seien und die nunmehrige Gemeinschuldnerin niemals einen Zweifel oder ein Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unternehmereigenschaft der in Rede stehenden Subfirma gehabt hätte. Es seien daher keinerlei Anhaltspunkte für die Nichtanerkennung der Vorsteuerabzugsbeträge gegeben. | rechtliche Würdigung Wie bereits in der "rechtlichen Würdigung" zur Fa. X Bau GmbH ausführlich dargestellt, ist für die Wertung von Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 notwendig, dass die Rechnungen sämtliche der im Abs. 1 der letztzitierten Norm angeführten Kriterien erfüllen. Da der geschäftsführende Gesellschafter auch bei diesem in Rede stehenden Auftragsunternehmen im Streitjahr in Österreich nicht aufrecht gemeldet gewesen ist, sei auf die Ausführungen in der "rechtlichen Würdigung" zur Fa. Y Bau GmbH verwiesen. Das Gleiche gilt für die These des steuerlichen Vertreters, der Rechnungsaussteller sei die Gesellschaft und nicht ihr geschäftsführender Gesellschafter gewesen. Im Gegensatz zu der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsadresse des in Rede stehenden Auftragsunternehmens wiesen die Rechnungen als Geschäftsanschrift eine Adresse zu einem in einer Gasse im 2. Wiener Gemeindebezirk gelegenen Haus aus. Gab die als Zeugin am 10. Juni 2005 einvernommene Mieterin der auf den Rechnungen ausgewiesenen Topnummer zu Protokoll, die in Rede stehende Subfirma nicht zu kennen, so war aufgrund dieser Zeugenaussage die Rechnungsadresse in Verbindung mit den Meldedaten betreffend des geschäftsführenden Gesellschafters der Subfirma nicht dazu geeignet, die Richtigkeit der Annahme, das beauftragte Unternehmen hätte tatsächlich die in den Rechnungen angeführten Leistungen von der in den Rechnungen ausgewiesenen Adresse aus erbracht, zu beweisen. Anstatt die im Betriebsprüfungsbericht aufgezeigten, undurchsichtigen Verhältnisse durch Vorlage stichhaltiger Beweismittel zu erhellen und berichtigte, d. h. den Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 entsprechende Rechnungen nachzureichen, vermeinte der steuerliche Vertreter in seiner Stellungnahme vom 6. August 2002 zum Ergänzungsersuchen vom 22. Juli 2002, dass die Gründe der Bp für die Bezeichnung der angegebenen Adresse als falsch ungeklärt erscheinen würden und die Bp dazu schlichtweg überhaupt nicht Stellung nehme, bzw. brachte (auch) bezüglich dieser GmbH in der Berufung vor, längere Zeit mit dieser Firma zusammengearbeitet zu haben. Die Geschäftskontakte seien so intensiv gewesen, dass häufige persönliche Zusammenkünfte der beiden Gesellschafter Z und A praktisch kaum Anlass zu schriftlichen Verkehr gegeben hätten; durch die intensive und lange andauernde Zusammenarbeit der Bw. mit der in Rede stehenden Firma habe niemals Zweifel an deren Unternehmereigenschaft und deren tatsächliche Existenz bestanden. Auch wenn die Übereinstimmung jener Adresse, unter der die Wiener Gebietskrankenkassa die Fa. Z Bau GmbH geführt hatte, mit der auf den Rechnungen ausgewiesenen (aber nicht im Firmenbuch eingetragenen) Geschäftsanschrift samt den im Firmenbuch über Antrag eingetragenen Daten für die Existenz der in Rede stehenden Firma sprechen könnte, standen dieser Annahme die Feststellungen der Bp im Betriebsprüfungsbericht in Verbindung mit den Ausführungen von Mehmet und Suat A (im Zuge der Berufungsverhandlung) zu den Geschäftsbeziehungen zwischen der Bw. und dem in Rede stehenden Auftragsunternehmen samt den niederschriftlichen Angaben der Mieterin, das Lager untervermietet zu haben, entgegen. Der Schutzzweckcharakter des in der Gegenäußerung des steuerlichen Vertreters an die Bp adressierten Vorwurfs - den Grund, aus dem die Bp zu der Überzeugung gelange, dass die GmbH zu einem früheren Zeitpunkt nicht ihren Sitz an der auf den Rechnungen ausgewiesenen Adresse gehabt haben solle, wenn die Prüfung mehrere Monate nach dem Ende der Leistungszeiträume der beanstandeten Rechnungen stattgefunden habe, weder im Betriebsprüfungsbericht, noch in der vorliegenden Stellungnahme angeführt zu haben - wurde durch die (oben zitierten) Feststellungen in der Tz 15 des Prüfungsberichts (inkl. der rechtlichen Begründung für die Versagung des Vorsteuercharakters bezüglich der Steuerbeträge in den Rechnungen der Fa. Z Bau GmbH) ebenso wie mit der Zeugenaussage der Mieterin J zur gewerblichen Nutzung des Bestandobjekts offen kundig. Zur Textpassage des Prüfberichts "Alle Angaben wie, bekannt gegebene Telefonnummern (Anschlüsse nicht mehr aufrecht bzw. nicht erreichbar) und Adressen (siehe obige Ausführungen) der GmbH, brachten keinerlei Aufschluss, wann und wo die GmbH und deren Gesellschaft Geschäftsführer ansässig sind und waren. Während des in den Rechnungen angegebenen Leistungszeitraumes lautete die Adresse der ... GmbH 1020 Wien, ... Gasse 16/4a. Diese Adresse kann nach dem oben dargestellten, jedoch keinesfalls die tatsächliche Betriebsadresse der ... GmbH gewesen sein." sei bemerkt: Mit seinen an die Bp adressierten Vorwürfen in der Stellungnahme zum Ergänzungsersuchen vom 22. Juli 2002 - die Bp selbst habe festgestellt, die Adresse nicht ausfindig gemacht haben zu können bzw. bleibe die Antwort auf die Frage, wieso es dann eine bestimmte Adresse nicht sein "kann", schuldig - legte der steuerliche Vertreter eine Grenze offen, wo nach der Lage des Falles nur die Geschäftsführung Angaben zum Sachverhalt machen hätte können. Hatte die Bw. einen Auftrag an ein Subunternehmen vergeben, das während des gesamten Leistungszeitraums weder an der im Firmenbuch angegebenen Adresse, noch an der auf den Rechnungen angegebenen Adresse nachweislich ansässig gewesen war, so traf die Geschäftsführung der Bw., auch wenn sie sich in der Gegenäußerung als ausgesprochen sorgfältig bei der Auswahl ihrer Subunternehmer bezeichnet hatte, das mit der Vergabe von Aufträgen verbundene Auswahlverschulden und die damit verbundenen Rechtsfolgen. Was die Geschäftsbeziehung zwischen der Bw. und der in Rede stehenden "Subfirma" betrifft, wurde deren fehlende Klarheit durch die vage Erklärung von Mehmet A (anlässlich der Berufungsverhandlung), mit dieser Firma länger als mit den anderen Firmen - soweit erinnerlich vom Februar 1999 bis Anfang Oktober 1999 - zusammengearbeitet zu haben, sich bezüglich der an diese "Subfirma" vergebenen Aufträge jedoch "nicht sicher zu sein" und "wirklich nicht mehr" zu wissen, ob er auch zu Fr. Z gegangen sei, während Z einmal oder vielleicht ein paar Mal bei Mehmet A gewesen sei, bestätigt. Seitens des geschäftsführenden Gesellschafters der Bw. Mehmet A wurde die Art und Weise der Auftragserteilung und der Kontaktaufnahme mit der in Rede stehenden "Subfirma" gegenüber dem UFS in der Berufungsverhandlung in folgender Form dargestellt: "Wir haben im 8.Bezirk, N-Gasse ... eine Baustelle gehabt. Er soll dort den Namen unserer Firma gesehen haben. Er hat uns ein Angebot unterbreitet, aber ich kann nicht so genau sagen, ob von ihm das Anbot an der Neudeckergasse hinterlassen wurde oder an uns weitergeschickt wurde. So sind wir ins Geschäft gekommen. Danach haben wir an Ihn noch vier oder fünf Aufträge gegeben. Nach diesem Anbot haben wir ihn zu unserem Büro eingeladen. So haben wir uns kennen gelernt. Wir haben begonnen, zusammenzuarbeiten. Wir haben immer Verträge unterschrieben. Die Korrespondenz zwischen unseren Firmen erfolgte immer an diese Adresse. Wir haben in diesen Monaten Februar bis Oktober 1999 korrespondiert, es war immer diese Adresse, die wir kannten. Die Überweisung erfolgte immer auf das Konto, das auf den Rechnungen ausgewiesen ist." Mit dem Fehlen von Daten in dieser Schilderung, von denen ein eindeutiger Rückschluss auf den Ort der Geschäftsleitung der Subfirma und deren Rechnungsadresse gezogen hätte werden können, war die eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des beauftragten Subunternehmens anhand dieser Ausführungen nicht möglich. Von den im Rahmen der Berufungsverhandlung protokollierten Angaben von Mehmet A, waren jene, a) zur Adresse in der in Rede stehenden Gasse keine Angaben machen zu können; b) die Antwort (auf die Frage "Waren Sie selbst einmal an dieser Adresse") "Ich kann mich nur so vage erinnern. Vielleicht, dass ich hingegangen bin, weil ich dort nichts zu tun gehabt hatte. Wieso ich dort hingegangen sollte, weiß ich nicht. Das ist keine Bestätigung, dass ich dort hingegangen bin. Vielleicht war es nur ein Höflichkeitsbesuch."; c) die Äußerung der Annahme, dass J Z der vollständige Name sei, "wenn er sich nicht irre" (und dieser der Inhaber dieser Firma sei) mit den abgabenbehördlichen Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht, die sowohl vom steuerlichen Vertreter, als auch vom Masseverwalter im Berufungsverfahren angefochten wurden, vereinbar und waren daher nicht dazu geeignet, eine Unschlüssigkeit der Begründung der Bp im Betriebsprüfungsbericht nachzuweisen. Von den Ausführungen Suat As anlässlich der Berufungsverhandlung ändern jene betreffend a) der Adresse in der in Rede stehenden Gasse [zu glauben sich aber nicht sicher zu sein, dass die Firma zwei Adressen gehabt hätte; mit dem Bruder bzw. mit dem Finanzamt darüber gesprochen zu haben; immer mit der Adresse in der in Rede stehenden, auf den Verrechnungsschecks der Bank angegebenen Gasse Kontakt gehabt zu haben; sich daran zu erinnern, einmal an der in Rede stehenden Adresse im 2. Bezirk gewesen zu sein - An der Adresse sei ein Geschäft gewesen, wie ein Büro, mit einer Eisentür und einem Zugang zur Gasse, draußen wie ein Geschäft- und seit der Betriebsprüfung Kenntnis von der zweiten Adresse zu haben] und b) der Legung der Verrechnungsschecks oder Einzahlungsbelege [Diese sei durch die Bw. erfolgt; die Anführung des Empfängers mit der gesamten Adresse sei notwendig gewesen] nichts an der Tatsache, dass sich auch der Bruder des im Jahr 1999 alleinigen Geschäftsführers der Bw. nicht an den Namen J so erinnern konnte. Zum Namen J sei bemerkt, dass die von der Bp als Auskunftsperson am 10. Juni 2005 einvernommene Bestandnehmerin der in Rede stehenden Geschäftsräume im 2. Wiener Gemeindebezirk - Dragana J - bestätigte, weder diese Firma, noch einen Fr. Z zu kennen und das Objekt an einen Freund des Ehegattin der Mieterin - einem Herrn Mu, dessen Familienname die Auskunftsperson nicht mehr wisse - untervermietet zu haben. Auch wenn der Masseverwalter bezüglich der Angaben der in Rede stehenden Mieterin erklärt hatte, der Mieter Mu sei ein Untermieter, der es abermals weitervermietet habe (womit ein Unteruntermietverhältnis vorliege, dessen tatsächliche Rekonstruktion nicht möglich erscheine), änderte dieses Vorbringen nichts daran, dass sich an der in Rede stehenden Rechnungsadresse im Jahr 1999 nicht ein Büro, sondern nur ein Lager befunden hatte und für den Masseverwalter die Unmöglichkeit der Rekonstruktion der (Unter-) Mietverhältnisse an der Adresse in der in Rede stehenden Gasse außer Streit gestanden war. Auch wenn der Masseverwalter bestreitet, dass J aufgrund des Unteruntermietverhältnisses nicht als Auskunftsperson heranzuziehen gewesen wäre, war die Bp dennoch gemäß § 115 Abs. 3 BAO dazu verpflichtet, die Angaben der Bw. und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Bw. zu prüfen und zu würdigen. Kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren gemäß § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, und ist die Vorwegnahme eines vermuteten Ergebnisses noch nicht aufgenommener Beweise nach den beiden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992, 91/16/0057, 0058, und 17. Dezember 2001, 97/14/0134, unzulässig, so war die Bp nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ritz, BAO³, Tz 7 zu § 167 und die beiden letztzitierten VwGH-Erkenntnisse) dazu verpflichtet, auch die Bestandrechtsverhältnisse zwischen dem Vermieter und der Mieterin der in den Rechnungen angeführten Adresse zu (über)prüfen und die Bestandnehmerin J zu der in Rede stehenden GmbH zu befragen. Von den dem UFS vorgelegten Belegen der "Subfirma", die als OZ 1 zum Akt genommen worden waren, war der Beleg vom 20. September 1999 ein weiterer Beweis für die Außerachtlassung der notwendigen Sorgfalt bei der Geschäftsführung der Bw. gegenüber dieser "GmbH", wenn der Masseverwalter nach Vorhalt des steuerlichen Vertreters des Finanzamts betreff des Fehlens einer Geschäftsanschrift auf dem Beleg - nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin - in der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben hatte, es handle sich hierbei um eine Unachtsamkeit der Sekretärin. War dieser Zahlung keine Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG zugrunde gelegen, so war auch der Hinweis des Masseverwalters auf die Angabe des 2. Wr. Gemeindebezirks als Bestimmungsort auf dem Beleg vom 20. September 1999 für die Berufungsentscheidung ohne Belang. Mit der Thematisierung der Rechtsfolgen bei Fehlen eines Firmenschildes an der Anschrift (in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Bp) bewies der steuerliche Vertreter der Bw. zwar seine Kenntnisse von den Bestimmungen der Gewerbeordnung, ohne mit diesen Ausführungen die tatsächliche Beteiligung der in Rede stehenden "Subfirma" am allgemeinen Wirtschaftsverkehr von dieser Geschäftsadresse in einer für außen stehende Personen ersichtlichen Form glaubhaft machen zu können, und widerlegte die Beweiskraft seiner Behauptung, "die Bw. ist ausgesprochen sorgfältig bei der Auswahl ihrer Subunternehmer". Aufgrund der obigen Ausführungen war der Bestand des im § 11 Abs. 1 Ziffer 1 UStG 1994 angeführten Rechnungsmerkmals zu verneinen und die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid auch in diesem Punkt gemäß § 289 Abs. 2 BAO als unbegründet abzuweisen. | Ausführungen zu den oben genannten Subfirmen Mit der Berufung brachte der steuerliche Vertreter bezüglich der drei in Rede stehenden Subfirmen insgesamt im Wesentlichen vor: Die Feststellungen der Bp hätten dafür ausgereicht, die leistenden Unternehmen eindeutig zu identifizieren (, "sonst wären so umfangreiche Erhebungen wohl nicht möglich gewesen"). Die Auftragsschreiben seien an die in den Rechnungen angeführten, in zwei Fällen mit den Angaben des Firmenbuches identischen Adressen erfolgt. Für den Fall, die leistenden Unternehmen wären nicht an diesen Standorten ansässig gewesen, hätten sie die Auftragsschreiben nicht erhalten können. In Anschluss an die Zitate aus Kranich - Siegl - Waba - Kommentar zur Mehrwertsteuer III, zu § 11, Seite 45 RZ 104ff, laut dem sich ergebe, dass "für diese Angabe jede Bezeichnung ausreichend (ist), die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmers möglich macht. (...) Die Angabe der Straße oder der Hausnummer ist nicht erforderlich, wenn die Feststellung des leistenden Unternehmers auch ohne diese Angaben eindeutig und leicht möglich ist. (...) Name und Anschrift des leistenden Unternehmers können gemäß § 11 Abs. 4 UStG 1972 (gleichlautend mit UStG 1994) auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung selbst oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist.", wies der steuerliche Vertreter darauf hin, dass auf jeder Rechnung der leistenden Unternehmer deren Firmenbuchnummer angeführt sei, womit eine eindeutige Identifizierung ermöglicht worden sei. Im Übrigen bestritt der steuerliche Vertreter, dass ein Strafcharakter hinsichtlich der im Prüfbericht als Begründung für die Streichung der Vorsteuern zitierten Gesetzesstelle gegeben sei bzw. dass eine Haftung des Leistungsempfängers für die Umsatzsteuerschuld des leistenden Unternehmers für die Leistungen gem. des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im UStG 1994 und in der BAO vorgesehen sei, erklärte, dass die Vermutung insofern, als auf die Frage, ob die leistenden Unternehmen die in Rechnung gestellten Umsatzsteuern gemeldet und/oder abgeführt hätten, im o. a. Prüfbericht in keiner Weise eingegangen werde, nahe liege, dass eine entsprechende Überprüfung nicht durchgeführt worden sei, und erkannte darin einen Verfahrensmangel, "könnte doch die Erhebung der Umsatzsteuer und das zusätzliche Verwehren des Vorsteuerabzuges zu einer Bereicherung des Bundes führen, der zur Systematik des UStG 1994 in eindeutigem Widerspruch steht". In der zur Berufung abgegebenen Stellungnahme vom 8. Juli 2002 hielt die Bp dem steuerlichen Vertreter vor, dass die Argumentation der Bw. dem eindeutigen Wortlaut des UStG 1994 und ebenso der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche, zitierte hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 99/13/0020 (Auf der Rechnung muss eindeutig der Name und die Anschrift des tatsächlich leistenden Unternehmers angeführt sein. Eine falsche Anschrift ist nicht nur ein kleiner Formalfehler, der dem Vorsteuerabzug nicht hinderlich wäre (s.a. VwGH 2000/14/0152)) und 95/13/0029, 072 (Eine Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug, wenn an der angegebenen Anschrift die fakturierende Gesellschaft nicht existent war.), behauptete, dass der Vorwurf, dass "Verfahrensmängel betreffend der Erhebung der Meldung bzw. Abfuhr der Umsatzsteuer durch die Subfirmen selbst durch die Bp" thematisiert worden waren, "insofern jeglicher Grundlage entbehrt, da die entsprechenden Erhebungen sehr wohl durchgeführt wurden und unter Wahrung des Steuergeheimnisses rechtlich gewürdigt wurden" und vertrat die Rechtsmeinung, dass solche Daten der Abgabepflichtigen oder deren steuerlichen Vertreter nicht zugänglich zu machen seien. Mit der mit 6. August 2002 datierten Gegenäußerung stellte der steuerliche Vertreter in Hinblick auf das Fehlen eines Hinweises auf die fehlende Wiederaufnahme des Verfahrens den Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Bescheides mit der Begründung, dass ihm die Rechtsgrundlage fehle, weil er in einem abgeschlossenen Verfahren ergangen sei, stufte die Vorgangsweise der Bp in allen diesen Sachverhalten als in ungerechtfertigtem Maß fiskalisch ein, und führte im Übrigen im Wesentlichen ins Treffen: Die Bw. habe insgesamt um mehr als € 1,165.236,22 (S 16.034.000) Fremdleistungen im Jahr 1999 zugekauft; ausgerechnet jene Sublieferanten, bei denen die Beschaffung von berichtigten (bzw. gegebenenfalls zu berichtigenden) Rechnungen nicht mehr möglich sei, habe die Betriebsprüfung wegen formaler Mängel beanstandet. Der Verdacht liege nahe, dass die Betriebsprüfung überhaupt nur jene Rechnungen bemängelt habe, bei denen die Beschaffung von allenfalls zu berichtigenden Rechnungen nicht mehr möglich sei. Die tatsächlichen Bauausführungen der Subunternehmer seien nicht einmal mit einem Wort in Zweifel gezogen worden. Abschließend zog der steuerliche Vertreter den Schluss, dass der formalrechtliche Aspekt in dieser Angelegenheit zu einer vom Gesetz in den gegebenen Leistungszeiträumen nicht gewollten Rechtsfolge führe. Dass die geplanten Regelungen der Umsatzsteuernovelle 2002 im Ergebnis auf Leistungszeiträume des Jahres 1999 rückwirken sollen, entbehre jeder rechtsstaatlichen Grundlage. | rechtliche Würdigung Wie bereits aus den obigen Ausführungen unter den Punkten "rechtliche Würdigung" zu den "Subfirmen" X Bau GmbH, Y Bau GmbH und Z Bau GmbH ersichtlich, konnten die umfangreichen Erhebungen der Bp zwar nicht die eindeutige Identifizierung der leistenden Unternehmen ermöglichen, jedoch den Bestand von Gelegenheiten nachweisen, die zum Handeln der Bw. in der Absicht, Rechnungen von welchem im Firmenbuch auch immer eingetragenen Unternehmen zwecks Geltendmachung der in diesen ausgewiesenen Steuerbeträge als abzugsfähige Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 zu erhalten, führten. Als Beweis dafür seien die von der Bp festgestellten Rechnungsmängel bei den im Betriebsprüfungsbericht festgestellten Rechnungen dieser "Subfirmen" genannt. Weiters die Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der Gegenäußerung, mit diesen der Bp vorgehalten wurde, a) die tatsächlichen Bauausführungen der Subunternehmer nicht einmal mit einem Wort in Zweifel gezogen zu haben; b) bei Zukäufen an Fremdleistungen um mehr als € 1,165.236,22 (S 16.034.000) im Jahr 1999 ausgerechnet jene Sublieferanten, bei denen die Beschaffung von berichtigten (bzw. gegebenenfalls zu berichtigenden) Rechnungen nicht mehr möglich sei, wegen formaler Mängel beanstandet zu haben. Auch das Argument in der "Gegenäußerung", demzufolge die Bp die tatsächlichen Bauausführungen der Subunternehmer nicht in Zweifel gezogen habe, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, wenn das Fehlen schon allein eines einzigen der im § 11 Absatz 1 UStG 1994 mit den Ziffern 1 bis 6 bestimmten Rechnungsmerkmalen ausreichend ist, die Anerkennung des Vorsteuerabzuges hinsichtlich des in der jeweiligen Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrages zu versagen. Was die Geschäftsführung betrifft, war von der Tatsache, dass die Bw. seit dem Jahr 1998 steuerlich vertreten gewesen war, darauf, dass Mehmet A rudimentäre Kenntnisse in abgabenrechtlichen Angelegenheiten schon im Gründungsjahr der Bw. gehabt haben musste, zu schließen. Insofern bestätigte auch der Verweis des steuerlichen Vertreters in der Gegenäußerung auf den Zukauf von Fremdleistungen um mehr als € 1,165.236,22 (S 16.034.000) im Jahr 1999, dessen Kritik an der Thematisierung von Sublieferanten, bei denen die Beschaffung von berichtigten (bzw. gegebenenfalls zu berichtigenden) Rechnungen nicht mehr möglich sei, und die Äußerung des naheliegenden Verdachts, die Bp habe überhaupt nur jene Rechnungen bemängelt, "bei denen die Beschaffung von allenfalls zu berichtigenden Rechnungen nicht mehr möglich ist", die Sorgfältigkeit der Geschäftsführung der Bw. hinsichtlich der Einhaltung der Umsatzsteuervorschriften gegenüber bestimmten Firmen in lediglich eingeschränkten Umfang. Aufgrund der obigen Ausführungen im gegenständlichen Punkt der Berufungsentscheidung sowie der Ausführungen unter den Punkten "rechtliche Würdigung" zu den in Rede stehenden Subfirmen in diesem Bescheid vermochte weder das Vorbringen des steuerlichen Vertreters in der Gegenäußerung, derzufolge der formalrechtliche Aspekt in dieser Angelegenheit zu einer vom Gesetz in den gegebenen Leistungszeiträumen nicht gewollten Rechtsfolge führe, noch die Rechtsansicht, derzufolge es jeder rechtsstaatlichen Grundlage entbehre, dass die geplanten Regelungen der Umsatzsteuernovelle 2002 im Ergebnis auf Leistungszeiträume des Jahres 1999 rückwirken sollten, eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides nachzuweisen. War der angefochtene Umsatzsteuerbescheid ein Erstbescheid, so waren die Ausführungen betreffend einer Wiederaufnahme für die Berufungsentscheidung belanglos. Dass eine Berufung gegen einen nicht ergangenen Wiederaufnahmebescheid nicht erhoben worden war, gab der Masseverwalter im Zuge der Berufungsverhandlung zu Protokoll. Es war daher die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 insgesamt gemäß § 289 Abs. 2 BAO als unbegründet abzuweisen. Wien, am 18. Jänner 2006

Normen und Schlagworte

VorsteuerVorsteuerabzugRechnungTreu und Glaubenguter Glaube

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/4203-W/02
Stammnummer
20390
Gültig
18.01.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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