Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4203-W/02
Kein Vorsteuerabzug bei Fehlen von Rechnungen gem. § 11 Abs.1 UStG 1994
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4203-W/02vom 18.01.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
angegebenen Adresse, noch (...) an der auf den Rechnungen angegebenen Adresse
nicht ansässig war, bleibt unwidersprochen" folgte die
Gegenäußerung vom 6. August 2002, mit der der steuerliche
Vertreter dem Vorhalt im Wesentlichen entgegen hielt:
Für den Fall, dass
dieser Eindruck aus dem Rechtsmittel tatsächlich herausgelesen worden sei,
sei dies eine dem Zweck der Berufung entgegenstehende, unzulässige
Interpretation, welche der Mandantin des steuerlichen Vertreters schon deshalb
aufgefallen "wäre",
weil die Bw. als sorgfältig bei der Auswahl ihrer Subunternehmer zu
bezeichnen sei. Stimme die Adresse, unter der die Wiener GKK die GmbH
führe, mit jener auf den Rechnungen überein und seien auch die
Dienstnehmer der GmbH der WGKK von dieser Adresse aus angemeldet und ebendort
geführt worden, so bleibe ungeklärt, was die Betriebsprüfung dazu
veranlasse, die angegebene Adresse als falsch zu bezeichnen; dazu nehme die
Betriebsprüfung nicht Stellung.
Das Fehlen eines
Firmenschildes an der Adresse in der in Rede stehenden Gasse möge eine
Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung (gewesen)
sein, § 11 Abs. 1 UStG 1994 zähle dieses
Formerfordernis nicht auf. Heiße es im Prüfbericht wörtlich:
"Alle Angaben wie, bekannt gegebene
Telefonnummern (Anschlüsse nicht mehr aufrecht bzw. nicht erreichbar) und
Adressen (siehe obige Ausführungen) der GmbH, brachten keinerlei
Aufschluss" (darüber) ", wann und
wo die GmbH und deren Gesellschaft Geschäftsführer ansässig sind
und waren. Während des in den Rechnungen angegebenen Leistungszeitraumes
lautete die Adresse der ... GmbH 1020 Wien, ... Gasse 16/4a. Diese Adresse
kann nach dem oben dargestellten, jedoch keinesfalls die tatsächliche
Betriebsadresse der ... GmbH gewesen sein.", so habe die Bp selbst
festgestellt, die Adresse nicht ausfindig gemacht haben zu können. Wieso es
dann eine bestimmte Adresse nicht sein "kann", bleibe die BP allerdings
schuldig.
Nach § 163 BAO
hätten Bücher und Aufzeichnungen die Vermutung der
Ordnungsmäßigkeit für sich. Der Grund, aus dem die Bp zu der
Überzeugung gelange, dass die GmbH zu einem früheren Zeitpunkt nicht
ihren Sitz an der auf den Rechnungen ausgewiesenen Adresse gehabt haben solle,
wenn die Prüfung mehrere Monate nach dem Ende der Leistungszeiträume
der beanstandeten Rechnungen stattgefunden habe, werde weder im
Betriebsprüfungsbericht, noch in der vorliegenden Stellungnahme
angeführt.
Anlässlich der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 3. Oktober 2005 brachte
Mehmet A auf Fragen des Referenten, des Masseverwalters und des
Finanzamtsvertreters zur GmbH im Wesentlichen vor, mit dieser Firma länger
als mit den anderen Firmen - soweit erinnerlich vom Februar 1999 bis Anfang
Oktober 1999 - zusammengearbeitet zu haben und sich bezüglich der an diese
Subfirma vergebenen Aufträge nicht sicher zu sein. Z sei einmal oder
vielleicht ein paar Mal bei Mehmet A gewesen. Ob er auch zu Fr. Z gegangen sei,
wisse Mehmet A "wirklich nicht mehr".
Auf Frage nach den an diese "Subfirma" vergebenen Aufträgen antwortete
Mehmet A: "Ich bin mir nicht sicher".
Bezüglich der Art und
Weise der Auftragserteilung und der Kontaktaufnahme mit der GmbH gab Mehmet A im
Wesentlichen zu Protokoll: "Wir haben im
8. Bezirk, N-Gasse ... eine
Baustelle gehabt. Er soll dort den Namen unserer Firma gesehen haben. Er hat uns
ein Angebot unterbreitet, aber ich kann nicht so genau sagen, ob von ihm das
Anbot an der Neudeckergasse hinterlassen wurde oder an uns weitergeschickt
wurde. So sind wir ins Geschäft gekommen. Danach haben wir an Ihn noch vier
oder fünf Aufträge gegeben. Nach diesem Anbot haben wir ihn zu unserem
Büro eingeladen. So haben wir uns kennen gelernt." Die Bw. und die
in Rede stehende GmbH hätten mit der Zusammenarbeit begonnen und
hätten immer Verträge unterschrieben. Die Korrespondenz zwischen den
Firmen sei immer an diese Adresse erfolgt. Die Überweisung sei immer auf
das auf den Rechnungen ausgewiesene Konto erfolgt.
Zur Adresse in der in Rede
stehenden Gasse führte A nach Einsichtnahme in einen Aktenordner des
Masseverwalters ins Treffen, keine Angaben machen zu können, das sei die
der Bw. bekannte Adresse.
Auf die Frage
"Waren Sie selbst einmal an dieser Adresse
antwortete Mehmet A: "Ich kann mich nur
so vage erinnern. Vielleicht, dass ich hingegangen bin, weil ich dort nichts zu
tun gehabt hatte. Wieso ich dort hingegangen sollte, weiß ich nicht. Das
ist keine Bestätigung, dass ich dort hingegangen bin. Vielleicht war es nur
ein Höflichkeitsbesuch."
Auf die Frage zum Name J
antwortete Mehmet A, anzunehmen, dass J Z der vollständige Name sei, wenn
er sich nicht irre. Er sei Inhaber dieser Firma, ein dunkler Mann, ca. 1.75,
etwas größer als der Befragte.
Der im Anschluss an Mehmet A
einvernommene Suat A gab zu der in Rede stehenden "Subfirma" im Wesentlichen zu
Protokoll, Herrn Z kennen gelernt zu haben, weil er immer zur Baustelle gekommen
sei. Die Bw. habe länger mit dieser (Sub)Firma gearbeitet. Zu "A-Bau "
führte Suat A ins Treffen, ein Gebäude für diese Firma fertig
gestellt zu haben.
"Wir
haben von der Fa. A-Bau S 100.000
als Prämie bekommen, weil wir die Baustelle um ein Monat früher fertig
gemacht haben. Das, woran ich mich erinnern kann, ist, dass wir die Prämie
durch diese Firma bekommen haben."
Zur Adresse in der in Rede
stehenden Gasse erklärte Suat A, zu glauben, sich aber nicht sicher zu
sein, dass diese Firma zwei Adressen gehabt hätten. Er habe mit seinen
Bruder darüber gesprochen, die Bw. habe eine Berufung 1999 bzw. 2000
gehabt. Auf den Rechnungen stehe die in Rede stehende Gasse; die Bw. habe immer
mit dieser Adresse Kontakt gehabt. Auf den Verrechnungsschecks der Bank sei
diese Adresse angegeben. "Die Legung" der Verrechnungsschecks oder
Einzahlungsbelege "erfolgte durch die Bw.; es
war jedoch notwendig, regelmäßig den Empfänger mit seiner
gesamten Adresse anzuführen."
Suat A erinnere sich, einmal
an der in Rede stehenden Adresse im 2. Bezirk gewesen zu sein, es
könnte Sommer gewesen sein. An der Adresse sei ein Geschäft gewesen,
wie ein Büro, mit einer Eisentür und einem Zugang zur Gasse,
draußen wie ein Geschäft. Seit der Betriebsprüfung habe Suat A
Kenntnis von der zweiten Adresse.
Auf die Frage des Referenten nach dem Namen Dragana J
antwortete Suat A, sich wirklich an nichts erinnern zu können.
Im Anschluss an die vom
Masseverwalter beantragte Einvernahme der beiden Geschäftsführer wurde
die dem UFS zugesandte Niederschrift der Bp (vom 10. Juni 2005)
über die Einvernahme von der Bestandnehmerin der in Rede stehenden
Geschäftsräume im 2. Wiener Gemeindebezirk - Dragana J - als
Auskunftsperson verlesen, derzufolge J das Lager seit 1992 gemietet habe, um
Sachen aus ihrem Lokal, das sie betreibe, abzustellen. Später habe sie dann
das Lager einem ehemals guten Freund ihres Mannes, den Familiennamen wisse sie
nicht mehr, zur Nutzung, über die es einen Untermietvertrag gegeben habe,
überlassen. Hr. Mu, welcher die Miete direkt an die Hausbesitzerin bezahlt
habe, habe das Lager in weiterer Folge vielen Firmen zur Nutzung
überlassen. Welche Firmen das gewesen seien, wisse J nicht.
J, welche von Mu nicht
gefragt worden sei, ob er das Lager anderen zu Nutzung
überlassen dürfe,
und sich auch nicht darum gekümmert habe, da Mu ohnehin die Miete bezahlt
habe, könne nicht sagen, über welchen Zeitraum genau Mu das Lager
genutzt habe.
Über Frage des
Betriebsprüfers nach der in Rede stehenden Subfirma gab J zu Protokoll,
diese Firma bzw. einen Fr. Z nicht zu kennen, bzw. davon, dass diese GmbH jemals
in dem Lager eingemietet gewesen sei, nichts zu wissen.
Nach der Verlesung der vom
Bp mit Frau J aufgenommenen Niederschrift und der Äußerung von A
Mehmet, Frau J nicht zu kennen, brachte der Masseverwalter vor: Der von J
genannte Mieter Mu sei ein Untermieter, der es abermals weitervermietet habe.
Somit liege ein Unteruntermietverhältnis vor, dessen tatsächliche
Rekonstruktion nicht möglich erscheine. Nach Meinung des Masseverwalters
wäre diese Person aufgrund des Unteruntermietverhältnisses nicht als
Auskunftsperson heranzuziehen gewesen. Aufgrund der Tatsache, dass die in Rede
stehende Adresse im 2. Wiener Gemeindebezirk auf sämtlichen Rechnungen
der GmbH sowie auf dem Firmenstempel angeführt und für gültige
Banküberweisungen herangezogen worden sei, habe die nunmehrige
Gemeinschuldnerin davon ausgehen können, dass es sich bei dieser Adresse um
den tatsächlichen Firmensitz der in Rede stehenden Baufirma gehandelt habe.
Dem Gesagten konterte der
Vertreter des Finanzamts: "Dass sich die
Vermieterin Dragana J an die"
GmbH "nicht erinnern kann, die unter
der Adresse ca. neun Monate befunden haben soll, ist für das Finanzamt
nicht nachvollziehbar."
Auf die Feststellung von Mag
Zach, dass von den Belegen, die der steuerliche Vertreter vorgelegt hatte und
als OZ 1 zum Akt genommen worden waren, jener vom
20. September 1999 keine Geschäftsanschrift aufweise, antwortete
der Masseverwalter nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der
nunmehrigen Gemeinschuldnerin, dass es sich hierbei zwar um eine Unachtsamkeit
der Sekretärin handle, jedoch der 2. Wiener Gemeindebezirk als
Bestimmungsort angegeben sei.
Auf die Frage des Referenten
nach der in der Vorladung vom 1. September 2005 thematisierten Klage
gegen die GmbH folgte das Ersuchen des Masseverwalters, die Klage binnen
vierzehn Tagen nachreichen zu dürfen, sowie die Äußerung vom
2. November 2005, mit der dem UFS vom Masseverwalter im Wesentlichen
mitgeteilt wurde:
Die in Rede stehende Klage
gegen den Masseverwalter der in Rede stehenden Subfirma auf Ausstellung von
berichtigten Rechnungen existiere nicht, weil
"sämtliche vom Einschreiter
geführten Nachforschungen ergaben, dass eine derartige Klage nicht erhoben
wurde". Sei die Subfirma am 15. November 2001 gemäß
§ 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch
gelöscht worden, so sei sie ohne Abwicklungsstadium aufgelöst worden,
womit einer allenfalls gegen das Unternehmen geführten Klage von vornherein
jegliche Aussicht auf Erfolg versagt geblieben "wäre".
Abschließend hielt der
Masseverwalter in der Äußerung vom 2. November 2005 fest,
dass die Anweisung sämtlicher von der Subfirma während aufrechter
Geschäftsbeziehung gelegten und auch prompt bezahlten Rechnungen durch die
nunmehrige Gemeinschuldnerin ausschließlich mittels Banküberweisung
erfolgt seien und die nunmehrige Gemeinschuldnerin niemals einen Zweifel oder
ein Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unternehmereigenschaft der in
Rede stehenden Subfirma gehabt hätte. Es seien daher keinerlei
Anhaltspunkte für die Nichtanerkennung der Vorsteuerabzugsbeträge
gegeben.
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rechtliche
Würdigung
Wie bereits in der
"rechtlichen Würdigung" zur Fa. X Bau GmbH ausführlich dargestellt,
ist für die Wertung von Rechnungen im Sinne des
§ 11 UStG 1994 notwendig, dass die Rechnungen sämtliche
der im Abs. 1 der letztzitierten Norm angeführten Kriterien erfüllen.
Da der geschäftsführende Gesellschafter auch bei diesem in Rede
stehenden Auftragsunternehmen im Streitjahr in Österreich nicht aufrecht
gemeldet gewesen ist, sei auf die Ausführungen in der "rechtlichen
Würdigung" zur Fa. Y Bau GmbH verwiesen. Das Gleiche gilt für die
These des steuerlichen Vertreters, der Rechnungsaussteller sei die Gesellschaft
und nicht ihr geschäftsführender Gesellschafter gewesen.
Im Gegensatz zu der im
Firmenbuch eingetragenen Geschäftsadresse des in Rede stehenden
Auftragsunternehmens wiesen die Rechnungen als Geschäftsanschrift eine
Adresse zu einem in einer Gasse im 2. Wiener Gemeindebezirk gelegenen Haus
aus. Gab die als Zeugin am 10. Juni 2005 einvernommene Mieterin der
auf den Rechnungen ausgewiesenen Topnummer zu Protokoll, die in Rede stehende
Subfirma nicht zu kennen, so war aufgrund dieser Zeugenaussage die
Rechnungsadresse in Verbindung mit den Meldedaten betreffend des
geschäftsführenden Gesellschafters der Subfirma nicht dazu geeignet,
die Richtigkeit der Annahme, das beauftragte Unternehmen hätte
tatsächlich die in den Rechnungen angeführten Leistungen von der in
den Rechnungen ausgewiesenen Adresse aus erbracht, zu beweisen. Anstatt die im
Betriebsprüfungsbericht aufgezeigten, undurchsichtigen Verhältnisse
durch Vorlage stichhaltiger Beweismittel zu erhellen und
berichtigte, d. h. den Anforderungen
des § 11 Abs. 1 UStG 1994 entsprechende Rechnungen
nachzureichen, vermeinte der steuerliche Vertreter in seiner Stellungnahme vom
6. August 2002 zum Ergänzungsersuchen vom
22. Juli 2002, dass die Gründe der Bp für die Bezeichnung
der angegebenen Adresse als falsch ungeklärt erscheinen würden und die
Bp dazu schlichtweg überhaupt nicht Stellung nehme, bzw. brachte (auch)
bezüglich dieser GmbH in der Berufung vor, längere Zeit mit dieser
Firma zusammengearbeitet zu haben. Die Geschäftskontakte seien so intensiv
gewesen, dass häufige persönliche Zusammenkünfte der beiden
Gesellschafter Z und A praktisch kaum Anlass zu schriftlichen Verkehr gegeben
hätten; durch die intensive und lange andauernde Zusammenarbeit der Bw. mit
der in Rede stehenden Firma habe niemals Zweifel an deren Unternehmereigenschaft
und deren tatsächliche Existenz bestanden.
Auch wenn die
Übereinstimmung jener Adresse, unter der die Wiener Gebietskrankenkassa die
Fa. Z Bau GmbH geführt hatte, mit der auf den Rechnungen ausgewiesenen
(aber nicht im Firmenbuch eingetragenen) Geschäftsanschrift samt den im
Firmenbuch über Antrag eingetragenen Daten für die Existenz der in
Rede stehenden Firma sprechen könnte, standen dieser Annahme die
Feststellungen der Bp im Betriebsprüfungsbericht in Verbindung mit den
Ausführungen von Mehmet und Suat A (im Zuge der Berufungsverhandlung) zu
den Geschäftsbeziehungen zwischen der Bw. und dem in Rede stehenden
Auftragsunternehmen samt den niederschriftlichen Angaben der Mieterin, das Lager
untervermietet zu haben, entgegen.
Der Schutzzweckcharakter des
in der Gegenäußerung des steuerlichen Vertreters an die Bp
adressierten Vorwurfs - den Grund, aus dem die Bp zu der Überzeugung
gelange, dass die GmbH zu einem früheren Zeitpunkt nicht ihren Sitz an der
auf den Rechnungen ausgewiesenen Adresse gehabt haben solle, wenn die
Prüfung mehrere Monate nach dem Ende der Leistungszeiträume der
beanstandeten Rechnungen stattgefunden habe, weder im
Betriebsprüfungsbericht, noch in der vorliegenden Stellungnahme
angeführt zu haben - wurde durch die (oben zitierten) Feststellungen in der
Tz 15 des Prüfungsberichts (inkl. der rechtlichen Begründung
für die Versagung des Vorsteuercharakters bezüglich der
Steuerbeträge in den Rechnungen der Fa. Z Bau GmbH) ebenso wie mit der
Zeugenaussage der Mieterin J zur gewerblichen Nutzung des Bestandobjekts offen
kundig.
Zur Textpassage des
Prüfberichts "Alle Angaben wie, bekannt
gegebene Telefonnummern (Anschlüsse nicht mehr aufrecht bzw. nicht
erreichbar) und Adressen (siehe obige Ausführungen) der GmbH, brachten
keinerlei Aufschluss, wann und wo die GmbH und deren Gesellschaft
Geschäftsführer ansässig sind und waren. Während des in den
Rechnungen angegebenen Leistungszeitraumes lautete die Adresse der ... GmbH 1020
Wien, ... Gasse 16/4a. Diese Adresse kann nach dem oben dargestellten,
jedoch keinesfalls die tatsächliche Betriebsadresse der ... GmbH gewesen
sein." sei bemerkt: Mit seinen an die Bp adressierten Vorwürfen in
der Stellungnahme zum Ergänzungsersuchen vom 22. Juli 2002 - die
Bp selbst habe festgestellt, die Adresse nicht ausfindig gemacht haben zu
können bzw. bleibe die Antwort auf die Frage, wieso es dann eine bestimmte
Adresse nicht sein "kann", schuldig - legte der steuerliche Vertreter eine
Grenze offen, wo nach der Lage des Falles nur die Geschäftsführung
Angaben zum Sachverhalt machen hätte können. Hatte die Bw. einen
Auftrag an ein Subunternehmen vergeben, das während des gesamten
Leistungszeitraums weder an der im Firmenbuch angegebenen Adresse, noch an der
auf den Rechnungen angegebenen Adresse nachweislich ansässig gewesen war,
so traf die Geschäftsführung der Bw., auch wenn sie sich in der
Gegenäußerung als ausgesprochen sorgfältig bei der Auswahl ihrer
Subunternehmer bezeichnet hatte, das mit der Vergabe von Aufträgen
verbundene Auswahlverschulden und die damit verbundenen Rechtsfolgen.
Was die
Geschäftsbeziehung zwischen der Bw. und der in Rede stehenden "Subfirma"
betrifft, wurde deren fehlende Klarheit durch die vage Erklärung von Mehmet
A (anlässlich der Berufungsverhandlung), mit dieser Firma länger als
mit den anderen Firmen - soweit erinnerlich vom Februar 1999 bis Anfang Oktober
1999 - zusammengearbeitet zu haben, sich bezüglich der an diese "Subfirma"
vergebenen Aufträge jedoch "nicht sicher zu sein" und
"wirklich nicht mehr" zu wissen, ob er
auch zu Fr. Z gegangen sei, während Z einmal oder vielleicht ein paar Mal
bei Mehmet A gewesen sei, bestätigt.
Seitens des
geschäftsführenden Gesellschafters der Bw. Mehmet A wurde die Art und
Weise der Auftragserteilung und der Kontaktaufnahme mit der in Rede stehenden
"Subfirma" gegenüber dem UFS in der Berufungsverhandlung in folgender Form
dargestellt:
"Wir
haben im 8.Bezirk, N-Gasse ... eine
Baustelle gehabt. Er soll dort den Namen unserer Firma gesehen haben. Er hat uns
ein Angebot unterbreitet, aber ich kann nicht so genau sagen, ob von ihm das
Anbot an der Neudeckergasse hinterlassen wurde oder an uns weitergeschickt
wurde. So sind wir ins Geschäft gekommen. Danach haben wir an Ihn noch vier
oder fünf Aufträge gegeben. Nach diesem Anbot haben wir ihn zu unserem
Büro eingeladen. So haben wir uns kennen gelernt.
Wir haben begonnen, zusammenzuarbeiten. Wir
haben immer Verträge unterschrieben. Die Korrespondenz zwischen unseren
Firmen erfolgte immer an diese Adresse. Wir haben in diesen Monaten Februar bis
Oktober 1999 korrespondiert, es war immer diese Adresse, die wir kannten. Die
Überweisung erfolgte immer auf das Konto, das auf den Rechnungen
ausgewiesen ist."
Mit dem Fehlen von Daten in
dieser Schilderung, von denen ein eindeutiger Rückschluss auf den Ort der
Geschäftsleitung der Subfirma und deren Rechnungsadresse gezogen hätte
werden können, war die eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift
des beauftragten Subunternehmens anhand dieser Ausführungen nicht
möglich.
Von den im Rahmen der
Berufungsverhandlung protokollierten Angaben von Mehmet A, waren jene, a) zur
Adresse in der in Rede stehenden Gasse keine Angaben machen zu können; b)
die Antwort (auf die Frage "Waren Sie selbst
einmal an dieser Adresse") "Ich kann
mich nur so vage erinnern. Vielleicht, dass ich hingegangen bin, weil ich dort
nichts zu tun gehabt hatte. Wieso ich dort hingegangen sollte, weiß ich
nicht. Das ist keine Bestätigung, dass ich dort hingegangen bin. Vielleicht
war es nur ein Höflichkeitsbesuch."; c) die Äußerung der
Annahme, dass J Z der vollständige Name sei,
"wenn er sich nicht irre" (und dieser
der Inhaber dieser Firma sei) mit den abgabenbehördlichen Feststellungen im
Betriebsprüfungsbericht, die sowohl vom steuerlichen Vertreter, als auch
vom Masseverwalter im Berufungsverfahren angefochten wurden, vereinbar und waren
daher nicht dazu geeignet, eine Unschlüssigkeit der Begründung der Bp
im Betriebsprüfungsbericht nachzuweisen.
Von den Ausführungen
Suat As anlässlich der Berufungsverhandlung ändern jene betreffend
a)
der Adresse in der in Rede stehenden Gasse [zu glauben sich aber nicht sicher zu
sein, dass die Firma zwei Adressen gehabt hätte; mit dem Bruder bzw. mit
dem Finanzamt darüber gesprochen zu haben; immer mit der Adresse in der in
Rede stehenden, auf den Verrechnungsschecks der Bank angegebenen Gasse Kontakt
gehabt zu haben; sich daran zu erinnern, einmal an der in Rede stehenden Adresse
im 2. Bezirk gewesen zu sein - An der Adresse sei ein Geschäft
gewesen, wie ein Büro, mit einer Eisentür und einem Zugang zur Gasse,
draußen wie ein Geschäft- und seit der Betriebsprüfung Kenntnis
von der zweiten Adresse zu haben] und
b)
der Legung der Verrechnungsschecks oder Einzahlungsbelege [Diese sei durch die
Bw. erfolgt; die Anführung des Empfängers mit der gesamten Adresse sei
notwendig gewesen]
nichts an der Tatsache, dass
sich auch der Bruder des im Jahr 1999 alleinigen Geschäftsführers der
Bw. nicht an den Namen J so erinnern konnte.
Zum Namen J sei bemerkt,
dass die von der Bp als Auskunftsperson am 10. Juni 2005 einvernommene
Bestandnehmerin der in Rede stehenden Geschäftsräume im 2. Wiener
Gemeindebezirk - Dragana J - bestätigte, weder diese Firma, noch einen Fr.
Z zu kennen und das Objekt an einen Freund des Ehegattin der Mieterin - einem
Herrn Mu, dessen Familienname die Auskunftsperson nicht mehr wisse -
untervermietet zu haben. Auch wenn der Masseverwalter bezüglich der Angaben
der in Rede stehenden Mieterin erklärt hatte, der Mieter Mu sei ein
Untermieter, der es abermals weitervermietet habe (womit ein
Unteruntermietverhältnis vorliege, dessen tatsächliche Rekonstruktion
nicht möglich erscheine), änderte dieses Vorbringen nichts daran, dass
sich an der in Rede stehenden Rechnungsadresse im Jahr 1999 nicht ein Büro,
sondern nur ein Lager befunden hatte und für den Masseverwalter die
Unmöglichkeit der Rekonstruktion der (Unter-) Mietverhältnisse an der
Adresse in der in Rede stehenden Gasse außer Streit gestanden war.
Auch wenn der Masseverwalter
bestreitet, dass J aufgrund des Unteruntermietverhältnisses nicht als
Auskunftsperson heranzuziehen gewesen wäre, war die Bp dennoch
gemäß
§ 115 Abs. 3 BAO dazu verpflichtet, die Angaben
der Bw. und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Bw. zu prüfen und
zu würdigen. Kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren gemäß
§ 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles
zweckdienlich ist, und ist die Vorwegnahme eines vermuteten Ergebnisses noch
nicht aufgenommener Beweise nach den beiden Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992, 91/16/0057, 0058, und
17. Dezember 2001, 97/14/0134, unzulässig, so war die Bp nach
Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ritz, BAO³,
Tz 7 zu § 167 und die beiden letztzitierten VwGH-Erkenntnisse)
dazu verpflichtet, auch die Bestandrechtsverhältnisse zwischen dem
Vermieter und der Mieterin der in den Rechnungen angeführten Adresse zu
(über)prüfen und die Bestandnehmerin J zu der in Rede stehenden GmbH
zu befragen.
Von den dem UFS vorgelegten
Belegen der "Subfirma", die als OZ 1 zum Akt genommen worden waren, war der
Beleg vom 20. September 1999 ein weiterer Beweis für die
Außerachtlassung der notwendigen Sorgfalt bei der
Geschäftsführung der Bw. gegenüber dieser "GmbH", wenn der
Masseverwalter nach Vorhalt des steuerlichen Vertreters des Finanzamts betreff
des Fehlens einer Geschäftsanschrift auf dem Beleg - nach Rücksprache
mit dem Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin - in der
Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben hatte, es handle sich hierbei um eine
Unachtsamkeit der Sekretärin. War dieser Zahlung keine Rechnung im Sinne
des § 11 Abs. 1 UStG zugrunde gelegen, so war auch der Hinweis des
Masseverwalters auf die Angabe des 2. Wr. Gemeindebezirks als
Bestimmungsort auf dem Beleg vom 20. September 1999 für die
Berufungsentscheidung ohne Belang.
Mit der Thematisierung der
Rechtsfolgen bei Fehlen eines Firmenschildes an der Anschrift (in der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Bp) bewies der steuerliche
Vertreter der Bw. zwar seine Kenntnisse von den Bestimmungen der Gewerbeordnung,
ohne mit diesen Ausführungen die tatsächliche Beteiligung der in Rede
stehenden "Subfirma" am allgemeinen Wirtschaftsverkehr von dieser
Geschäftsadresse in einer für außen stehende Personen
ersichtlichen Form glaubhaft machen zu können, und widerlegte die
Beweiskraft seiner Behauptung, "die Bw. ist
ausgesprochen sorgfältig bei der Auswahl ihrer Subunternehmer".
Aufgrund
der obigen Ausführungen war der Bestand des im
§ 11 Abs. 1 Ziffer 1 UStG 1994 angeführten
Rechnungsmerkmals zu verneinen und die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid
auch in diesem Punkt gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
als unbegründet abzuweisen.
|
Ausführungen
zu den oben genannten Subfirmen
Mit der Berufung brachte
der steuerliche Vertreter bezüglich der drei in Rede stehenden Subfirmen
insgesamt im Wesentlichen vor: Die Feststellungen der Bp hätten dafür
ausgereicht, die leistenden Unternehmen eindeutig zu identifizieren (, "sonst
wären so umfangreiche Erhebungen wohl nicht möglich gewesen"). Die
Auftragsschreiben seien an die in den Rechnungen angeführten, in zwei
Fällen mit den Angaben des Firmenbuches identischen Adressen erfolgt.
Für den Fall, die leistenden Unternehmen wären nicht an diesen
Standorten ansässig gewesen, hätten sie die Auftragsschreiben nicht
erhalten können.
In Anschluss an die Zitate
aus Kranich - Siegl - Waba - Kommentar zur Mehrwertsteuer III, zu
§ 11, Seite 45 RZ 104ff, laut dem sich ergebe, dass
"für diese Angabe jede Bezeichnung
ausreichend (ist), die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift
des Unternehmers möglich macht. (...) Die Angabe der Straße oder der
Hausnummer ist nicht erforderlich, wenn die Feststellung des leistenden
Unternehmers auch ohne diese Angaben eindeutig und leicht möglich ist.
(...) Name und Anschrift des leistenden Unternehmers können
gemäß
§ 11 Abs. 4 UStG 1972
(gleichlautend mit UStG 1994) auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole
ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung selbst
oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist.", wies der
steuerliche Vertreter darauf hin, dass auf jeder Rechnung der leistenden
Unternehmer deren Firmenbuchnummer angeführt sei, womit eine eindeutige
Identifizierung ermöglicht worden sei.
Im Übrigen bestritt der
steuerliche Vertreter, dass ein Strafcharakter hinsichtlich der im
Prüfbericht als Begründung für die Streichung der Vorsteuern
zitierten Gesetzesstelle gegeben sei bzw. dass eine Haftung des
Leistungsempfängers für die Umsatzsteuerschuld des leistenden
Unternehmers für die Leistungen gem. des
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im
UStG 1994 und in der BAO vorgesehen sei, erklärte, dass die Vermutung
insofern, als auf die Frage, ob die leistenden Unternehmen die in Rechnung
gestellten Umsatzsteuern gemeldet und/oder abgeführt hätten, im o. a.
Prüfbericht in keiner Weise eingegangen werde, nahe liege, dass eine
entsprechende Überprüfung nicht durchgeführt worden sei, und
erkannte darin einen Verfahrensmangel,
"könnte doch die Erhebung der
Umsatzsteuer und das zusätzliche Verwehren des Vorsteuerabzuges zu einer
Bereicherung des Bundes führen, der zur Systematik des UStG 1994 in
eindeutigem Widerspruch steht".
In der zur Berufung
abgegebenen Stellungnahme vom 8. Juli 2002 hielt die Bp dem steuerlichen
Vertreter vor, dass die Argumentation der Bw. dem eindeutigen Wortlaut des UStG
1994 und ebenso der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche,
zitierte hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 99/13/0020
(Auf der Rechnung muss eindeutig der Name und
die Anschrift des tatsächlich leistenden Unternehmers angeführt sein.
Eine falsche Anschrift ist nicht nur ein kleiner Formalfehler, der dem
Vorsteuerabzug nicht hinderlich wäre (s.a. VwGH 2000/14/0152)) und
95/13/0029, 072 (Eine Rechnung berechtigt
nicht zum Vorsteuerabzug, wenn an der angegebenen Anschrift die fakturierende
Gesellschaft nicht existent war.), behauptete, dass der Vorwurf, dass
"Verfahrensmängel betreffend der Erhebung der Meldung bzw. Abfuhr der
Umsatzsteuer durch die Subfirmen selbst durch die Bp" thematisiert worden waren,
"insofern jeglicher Grundlage entbehrt, da die
entsprechenden Erhebungen sehr wohl durchgeführt wurden und unter Wahrung
des Steuergeheimnisses rechtlich gewürdigt wurden" und vertrat die
Rechtsmeinung, dass solche Daten der Abgabepflichtigen oder deren steuerlichen
Vertreter nicht zugänglich zu machen seien.
Mit der mit 6. August
2002 datierten Gegenäußerung stellte der steuerliche Vertreter in
Hinblick auf das Fehlen eines Hinweises auf die fehlende Wiederaufnahme des
Verfahrens den Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Bescheides mit
der Begründung, dass ihm die Rechtsgrundlage fehle, weil er in einem
abgeschlossenen Verfahren ergangen sei, stufte die Vorgangsweise der Bp in allen
diesen Sachverhalten als in ungerechtfertigtem Maß fiskalisch ein, und
führte im Übrigen im Wesentlichen ins Treffen: Die Bw. habe insgesamt
um mehr als € 1,165.236,22 (S 16.034.000) Fremdleistungen im Jahr
1999 zugekauft; ausgerechnet jene Sublieferanten, bei denen die Beschaffung von
berichtigten (bzw. gegebenenfalls zu berichtigenden) Rechnungen nicht mehr
möglich sei, habe die Betriebsprüfung wegen formaler Mängel
beanstandet. Der Verdacht liege nahe, dass die Betriebsprüfung
überhaupt nur jene Rechnungen bemängelt habe, bei denen die
Beschaffung von allenfalls zu berichtigenden Rechnungen nicht mehr möglich
sei.
Die tatsächlichen
Bauausführungen der Subunternehmer seien nicht einmal mit einem Wort in
Zweifel gezogen worden.
Abschließend zog der
steuerliche Vertreter den Schluss, dass der formalrechtliche Aspekt in dieser
Angelegenheit zu einer vom Gesetz in den gegebenen Leistungszeiträumen
nicht gewollten Rechtsfolge führe. Dass die geplanten Regelungen der
Umsatzsteuernovelle 2002 im Ergebnis auf Leistungszeiträume des Jahres
1999 rückwirken sollen, entbehre jeder rechtsstaatlichen Grundlage.
|
rechtliche
Würdigung
Wie bereits aus den obigen
Ausführungen unter den Punkten "rechtliche Würdigung" zu den
"Subfirmen" X Bau GmbH, Y Bau GmbH und Z Bau GmbH ersichtlich, konnten die
umfangreichen Erhebungen der Bp zwar nicht die eindeutige Identifizierung der
leistenden Unternehmen ermöglichen, jedoch den Bestand von Gelegenheiten
nachweisen, die zum Handeln der Bw. in der Absicht, Rechnungen von welchem im
Firmenbuch auch immer eingetragenen Unternehmen zwecks Geltendmachung der in
diesen ausgewiesenen Steuerbeträge als abzugsfähige Vorsteuer
gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 zu erhalten,
führten.
Als Beweis dafür seien
die von der Bp festgestellten Rechnungsmängel bei den im
Betriebsprüfungsbericht festgestellten Rechnungen dieser "Subfirmen"
genannt. Weiters die Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der
Gegenäußerung, mit diesen der Bp vorgehalten wurde, a) die
tatsächlichen Bauausführungen der Subunternehmer nicht einmal mit
einem Wort in Zweifel gezogen zu haben; b) bei Zukäufen an Fremdleistungen
um mehr als € 1,165.236,22 (S 16.034.000) im Jahr 1999
ausgerechnet jene Sublieferanten, bei denen die Beschaffung von berichtigten
(bzw. gegebenenfalls zu berichtigenden) Rechnungen nicht mehr möglich sei,
wegen formaler Mängel beanstandet zu haben.
Auch das Argument in der
"Gegenäußerung", demzufolge die Bp die tatsächlichen
Bauausführungen der Subunternehmer nicht in Zweifel gezogen habe, vermag
der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, wenn das Fehlen schon allein eines
einzigen der im § 11 Absatz 1 UStG 1994 mit den Ziffern 1 bis 6
bestimmten Rechnungsmerkmalen ausreichend ist, die Anerkennung des
Vorsteuerabzuges hinsichtlich des in der jeweiligen Rechnung ausgewiesenen
Steuerbetrages zu versagen.
Was die
Geschäftsführung betrifft, war von der Tatsache, dass die Bw. seit dem
Jahr 1998 steuerlich vertreten gewesen war, darauf, dass Mehmet A
rudimentäre Kenntnisse in abgabenrechtlichen Angelegenheiten schon im
Gründungsjahr der Bw. gehabt haben musste, zu schließen. Insofern
bestätigte auch der Verweis des steuerlichen Vertreters in der
Gegenäußerung auf den Zukauf von Fremdleistungen um mehr als
€ 1,165.236,22 (S 16.034.000) im Jahr 1999, dessen Kritik an der
Thematisierung von Sublieferanten, bei denen die Beschaffung von berichtigten
(bzw. gegebenenfalls zu berichtigenden) Rechnungen nicht mehr möglich sei,
und die Äußerung des naheliegenden Verdachts, die Bp habe
überhaupt nur jene Rechnungen bemängelt, "bei denen die Beschaffung
von allenfalls zu berichtigenden Rechnungen nicht mehr möglich ist", die
Sorgfältigkeit der Geschäftsführung der Bw. hinsichtlich der
Einhaltung der Umsatzsteuervorschriften gegenüber bestimmten Firmen in
lediglich eingeschränkten Umfang.
Aufgrund der obigen
Ausführungen im gegenständlichen Punkt der Berufungsentscheidung sowie
der Ausführungen unter den Punkten "rechtliche Würdigung" zu den in
Rede stehenden Subfirmen in diesem Bescheid vermochte weder das Vorbringen des
steuerlichen Vertreters in der Gegenäußerung, derzufolge der
formalrechtliche Aspekt in dieser Angelegenheit zu einer vom Gesetz in den
gegebenen Leistungszeiträumen nicht gewollten Rechtsfolge führe, noch
die Rechtsansicht, derzufolge es jeder rechtsstaatlichen Grundlage entbehre,
dass die geplanten Regelungen der Umsatzsteuernovelle 2002 im Ergebnis auf
Leistungszeiträume des Jahres 1999 rückwirken sollten, eine
Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides nachzuweisen. War der angefochtene
Umsatzsteuerbescheid ein Erstbescheid, so waren die Ausführungen betreffend
einer Wiederaufnahme für die Berufungsentscheidung belanglos. Dass eine
Berufung gegen einen nicht ergangenen Wiederaufnahmebescheid nicht erhoben
worden war, gab der Masseverwalter im Zuge der Berufungsverhandlung zu
Protokoll.
Es war daher die Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 insgesamt gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4203-W/02
- Stammnummer
- 20390
- Gültig
- 18.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF