Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0877-W/04
Bescheidaufhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0877-W/04vom 06.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Lang &
Schulze-Bauer, Rechtsanwälte, 8280 Fürstenfeld,
Realschulstraße 2a, und Dkfm. Werner Höttinger Wirtschaftstreuhand
GmbH, 7350 Oberpullendorf, Augasse 38, vom 28. März 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 28. Februar 2003
betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer 10/2002 entschieden:
Der Berufung wird
stattgegeben.
Der Bescheid betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung 10/2002 vom 28. Februar 2003 und die
Berufungsvorentscheidung vom 16. September 2003 werden gemäß
§ 289 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit dem im ggstl. Berufungsverfahren angefochtenen Bescheid
vom 28. Februar 2003 wurde die Umsatzsteuer für den Zeitraum 10/2002
gemäß
§ 21 Abs 3 UStG 1994 mit EUR 42.776,04 festgesetzt.
Begründend wurde auf die Feststellungen einer abgabenbehördlichen
Prüfung, der darüber aufgenommenen Niederschrift und einen
Betriebsprüfungs(Bp)-Bericht verwiesen.
Lt. Vorlagebericht hat die Bw. den v.a. Bescheid mit der am
28. März 2003 eingebrachten Berufung angefochten. Eine auf die
Umsatzsteuerfestsetzung 10/2002 sich beziehende Berufungsschrift befindet sich
nicht in den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten.
Am 16. September 2003 hat das Finanzamt die Berufung (28.
März 2003) mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt:
Im ggstl. Prüfungsfall wurden vom
Prüfer umfangreiche amtswegige Ermittlungen angestellt, welche ergeben
haben, dass die Firmen P-GmbH, M-GmbH, K-GmbH, H-GmbH, F-GmbH an den auf den
Fakturen angegebenen Adressen nicht auffindbar waren.
Nun hat sich der VwGH in zahlreichen
Entscheidungen mit der Problematik fehlender Rechnungsmerkmale gem. § 11
UStG iVm § 12 UStG und mit der Problematik des Vertrauensschutzes
auseinandergesetzt:
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach
§ 12 Abs 1 Z 1 iVm § 11 UStG ist, dass sich u.a. Name und Anschrift
des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der
Rechnungsurkunde selbst ergeben. Dem Sinn des Gesetzes entsprechend begnügt
sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem
übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnung
gestellten Lieferungen oder Leistungen erbracht hat. Auch die Angabe "nur" einer
falschen Adresse kann nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher
Formalfehler angesehen werden. Wenn eine Firma an der in der Rechnung
angegebenen Adresse nicht bekannt ist, ist die angegebene Adresse eindeutig
falsch.
Auch wenn sich der Leistungsempfänger mit
den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vergewissert hat, ob die leistende
Firma existiert, hindert es nicht die Versagung des Vorsteuerabzuges. Der VwGH
führt dazu in zahlreichen Erkenntnissen aus, dass es auf den "guten
Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des
Rechnungsausstellers nicht ankommt. Das Risiko einer Enttäuschung des guten
Glaubens hat der zu tragen, der im guten Glauben handelt. Weshalb der
gutgläubig Handelnde berechtigt sein sollte, dieses sein eigenes Risiko auf
einen dritten, nämlich den Abgabengläubiger zu überwälzen,
ist nicht einsichtig. Bleibt der Leistungserbringer für den
Abgabepflichtigen greifbar, werden sich unterlaufene Fehler in der
Rechnungslegung im Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern, und sei
es durch die Ausstellung einer berichtigten Rechnung, beheben lassen. Die
Ungreifbarkeit des Leistungserbringers aber ist das Risiko eines
Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen
Partner eingelassen hat. Für eine Überwälzung des Risikos auf die
Abgabenbehörde besteht kein rechtlicher Grund.
Da der Vorsteuerabzug bereits aus diesen
Gründen zu versagen ist, sieht das Finanzamt Oberwart keinen Grund sich
näher mit der Frage auseinander zu setzen, ob in den Rechnungen Art und
Umfang der Leistung dem § 11 UStG entsprechend richtig angegeben
wurden.
Im Erkenntnis vom 16.5.02, ZI. 9611310168 wird
diese Ansicht des VwGH neuerlich bestätigt: Die Vorsteuer ist nicht
anzuerkennen, wenn der Rechnungsaussteller im Zeitpunkt der Leistungserbringung
bzw. im Zeitpunkt der Prüfung unauffindbar ist.
Die Berufungsvorentscheidung vom 16. September 2003 hat die
Bw. mit dem am 15. Oktober 2003 eingebrachten Vorlageantrag
angefochten.
Die Anfechtungserklärung/Vorlageantrag lautet:
Die verfahrensgegenständliche
Bescheidbegründung ist völlig unzutreffend und mit der Praxis des
täglichen Wirtschaftslebens unmöglich in Einklang zu bringen. Laut der
Bescheidbegründung würden die hoheitlichen Aufgaben in absolut
untunlicher Weise auf die Normunterworfenen überwälzt werden. Im
Übrigen wird insb. auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 15.
Mai 2003 verwiesen.
Aus
der Stellungnahme vom 15. Mai 2003:
Eine Stellungnahme vom 15. Mai 2003 befindet sich nicht in
den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten.
Aus
der Niederschrift über das Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung
für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2002:
Die v.a. Niederschrift besteht aus 4 Textziffern
(Tz).
Tz 1 lautet:
Vorsteuerkürzungen 1-10/2002:
Die in den UVA´s geltend gemachten
Vorsteuern von nachstehenden "Unternehmen" werden nicht anerkannt, da zufolge
amtswegiger Ermittlungen an den "Fakturenadressen" diesbezügliche
Unternehmen nicht existent gewesen sind.
a) P-GmbH , Adresse/P-GmbH: Kto ...:
511,12 und 1.176,59 addiert mit Kto ...: 18.338,40 ergibt: "Sa.
20.026,11".
b) M-GmbH , Adresse/M-GmbH: Kto ...:
1.180,03 addiert mit Kto ...: 5.287,18 ergibt: "Sa. 6.467,21".
c) K-GmbH , Adresse/K-GmbH: Kto ...:
9.048,57.
d) H-GmbH , Adresse/H-GmbH: Kto ...:
13.606,70 addiert mit Kto ...: 1.240,04 ergibt: "Sa. 14.846,74".
e) F-GmbH , Adresse/F-GmbH: Kto ...:
2.198,50.
TOTAL: 52.587,13
Tz 2 lautet:
Rechnerische Verprobung der UVA´s
1-11/2002:
Vz = 94.965,20 Kto ...: 418.315,63 minus
Kto ...: 322.551,38 ergibt: 95.764,28 und eine Differenz zu "Vz" iHv
799,08.
Tz 3 lautet:
Aus Gründen der Verfahrensökonomie
werden die Feststellungen Tz 1 und 2 (d.s. EUR 53.386,21) zur Gänze
per 10/2002 realisiert.
Tz 4 enthält die Bemessungsgrundlagen und die
Berechnung der Umsatzsteuer für 10/2002.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass über
die Berufung (28. März 2003) mit Berufungsvorentscheidung entschieden
wurde. Eine Berufungsvorentscheidung ist mit Vorlageantrag anfechtbar;
gemäß
§ 276 Abs 2 BAO idgF beträgt die
Berufungsfrist/Berufungsvorentscheidung 1 Monat ab Zustellung der
Berufungsvorentscheidung.
Aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass die Bw.
die am 16. September 2003 erlassene Berufungsvorentscheidung mit dem am 15.
Oktober 2003 gestellten Vorlageantrag angefochten hat: Von dieser Sachlage
ausgehend ist iVm der vorzit. Rechtslage festzustellen, dass die
Berufungsvorentscheidung innerhalb der Berufungsfrist/Berufungsvorentscheidung
angefochten wurde.
Mit dem innerhalb der
Berufungsfrist/Berufungsvorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag gilt die
Berufung als unerledigt (§ 276 Abs 3 BAO idgF): Der Unabhängige
Finanzsenat hat daher im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren über eine
Berufung zu entscheiden, deren Inhalt er nicht kennt, da die Berufungsschrift in
den Verwaltungsakten nicht auffindbar ist.
Aus der Anfechtungserklärung/Vorlageantrag ist
abzuleiten, dass der zum Bescheidbestandteil erklärte Bp-Bericht Gegenstand
der Anfechtungserklärung/Berufung war.
Über den zum Bescheidbestandteil erklärten
Bp-Bericht ist festzustellen, dass die dem Ermittlungsergebnis
"Nichtexistenz" von insgesamt fünf
Unternehmen zugrunde gelegte Sachlage nicht feststell- und nachvollziehbar ist,
da die in Tz 1 des Bp-Berichts "als amtswegige
Ermittlungen an den
Fakturenadressen" beschriebenen
Recherchen im Bp-Bericht in keiner Weise dargestellt werden.
Es mag verfahrensökonomisch sein, die
Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen mehrerer Monate zur
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage eines Monats zu erklären; diese
Vorgangsweise ist jedoch nicht gesetzeskonform und daher nicht anzuwenden.
Da der angefochtene Bescheid der
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid Oktober 2002 ist, sind die
Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen für Oktober 2002 entscheidungsrelevant.
Die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen für Oktober 2002 sind jedoch aus dem
Bp-Bericht nicht feststell- und nachvollziehbar, da in den Textziffern des
Bp-Berichtes kein einziges Datum angeführt wird.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist
festzustellen, dass der vom Finanzamt als entscheidungsrelevant beurteilte
Sachverhalt nicht feststellbar und damit nicht nachvollziehbar ist, welche
Ermittlungen das bescheiderlassende Finanzamt durchgeführt hat, um zur
Bemessungsgrundlage für die ggstl. Abgabenfestsetzung zu gelangen.
Ist der als entscheidungsrelevant beurteilte Sachverhalt
nicht feststellbar, ist nicht auszuschließen, dass Ermittlungen zu einem
anders lautenden Bescheid hätten führen können oder dass eine
Bescheiderlassung unterblieben wäre. Werden Ermittlungen unterlassen, bei
deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können, liegt ein
Bescheidaufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs 1 BAO idgF vor.
Von der vorzit. Rechtslage ausgehend stellt der
Unabhängige Finanzsenat fest, dass bereits die Nichtanwendung der in Tz 3
des Bp-Berichtes beschriebenen verfahrensökonomischen Vorgangsweise zu
einem anders lautenden Bescheid geführt hätte; demzufolge der in
§ 289 Abs 1 BAO idgF normierte Gesetzestatbestand erfüllt ist und
entscheidet, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Wien, am 6.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0877-W/04
- Stammnummer
- 40752
- Gültig
- 06.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF