Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2083-W/03
Nachweis von Betriebsausgaben (Provisionszahlungen), Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2083-W/03vom 27.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Eleonora Donninger, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9.,
18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für 2000 und 2001 vom 11. April 2003
entschieden:
Den
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 wird Folge
gegeben.
Der Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2000 wird teilweise Folge
gegeben.
Die Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2001 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der
Umsatzsteuerbescheid für 2001 bleibt unverändert.
Der
Umsatzsteuerbescheid für 2000 sowie die Einkommensteuerbescheide für
2000 und 2001 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt einen Handel mit
Werbegeschenken.
Sie machte in den Einkommensteuererklärungen für
2000 und 2001 unter anderem Provisionen in Höhe von 40.800 S bzw.
328.000 S als Betriebsausgaben geltend. In den Umsatzsteuererklärungen
für 2000 und 2001 beantragte sie den Abzug der darauf entfallenden
Vorsteuern in Höhe von 6.800 S bzw. 55.483 S.
Als Empfänger der oben
angeführten Provisionen war in den Steuererklärungsbeilagen jeweils
Dr. G.S., 1080 Wien, S - Straße, angeführt.
Anlässlich der Veranlagung
für 2001 ersuchte das Finanzamt die Bw. um Vorlage der Belege über die
in Höhe von 328.000 S geltend gemachten Provisionen.
Die Bw. legte in der Folge drei
von ihr an Dr. G.S., 1080 Wien, S - Straße, ausgestellte
Gutschriften über Beträge von 18.000 S, 24.000 S bzw.
261.000 S (insgesamt somit über 303.000 S) sowie drei
Kontoauszüge mit damit im Zusammenhang stehenden Bankbewegungen
vor.
Hinsichtlich des
Differenzbetrages von 25.000 S gab der steuerliche Vertreter der Bw. bei
einer persönlichen Vorsprache im Finanzamt an, der betreffende Scheck sei
vom Gutschriftsempfänger nicht eingelöst worden.
Das Finanzamt stellte in der
Folge fest, dass der auf den Gutschriften aufscheinende Dr. G.S. weder
steuerlich erfasst noch an der angeführten Adresse wohnhaft ist. Eine
Firmenbuchabfrage ergab, dass an der Adresse 1080 Wien, S - Straße 2,
vor einigen Jahren eine (mittlerweile liquidierte) G.S. - Ges.m.b.H.
ansässig war.
Die in der Folge vom Finanzamt
befragte Gesellschafter-Geschäftsführerin der G.S. - Ges.m.b.H.,
welcher der Gutschriftsbeleg über 328.000 S vorgelegt wurde, gab an,
sie habe bereits im Jahr 1994 begonnen, die G.S. - Ges.m.b.H. zu liquidieren.
Ende 1996 habe noch eine Betriebsprüfung stattgefunden. Die endgültige
Liquidierung sei dann im Jahr 1997 erfolgt. Die letzten Umsätze seien 1994
gewesen. Ein Herr Gerhard S., im Alter von etwa Mitte 50, welcher damals bei der
L - Versicherung beschäftigt war, habe seinerzeit seinen Namen für die
Namensgebung der Gesellschaft hergeborgt. Er habe hiefür kein Entgelt
bekommen. Einen Dr. G.S. habe es in der Firma nie gegeben.
Eine vom Finanzamt
durchgeführte Grundbuchsabfrage ergab, dass ein weiterer ehemaliger
Gesellschafter der G.S. - Ges.m.b.H. Anteile an der Liegenschaft 1080 Wien,
S - Straße 2, besitzt. Er gab auf Befragung durch das Finanzamt an, an
dieser Adresse habe nie ein Dr. G.S. gewohnt.
Mit Bescheiden vom 11. April
2003 nahm das Finanzamt die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerverfahren für
2000 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf. Im neuen
Einkommensteuer - Sachbescheid für 2000 wurden die Betriebsausgaben um die
Provisionen an Dr. G.S. in Höhe von 40.800 S vermindert. Im neuen
Umsatzsteuer - Sachbescheid für 2000 wurde die abziehbare Vorsteuer um
8.800 S gekürzt.
Ebenso wurden in den
Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheiden für 2001 vom 11. April
2003 die Betriebsausgaben um die Provisionen an Dr. G.S. in Höhe von
328.000 S bzw. die abziehbare Vorsteuer um 55.483 S
gekürzt.
In der Bescheidbegründung
wurde insbesondere ausgeführt, die vorgelegten Belege seien von der Bw.
ausgestellte Eigenbelege, welche keinen Nachweis für eine durch
Dr. G.S. erbrachte Leistung darstellten. Da die vorgelegten
Provisionsabrechnungen eine nichtexistente Person beträfen und die
bloße Namhaftmachung einer Person nicht ausreiche, seien die Zahlungen
nicht anzuerkennen.
In der gegen die Umsatzsteuer-
und Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 eingebrachten Berufung wird
ausgeführt, die Bw. habe nach dem Tod ihres Vaters im Dezember 1987 den
Handel mit Werbe- und Geschenkartikeln übernommen. Der Betrieb sei immer
auf Großabnehmer, wie diverse Banken etc. ausgerichtet gewesen, wobei die
Geschenkartikel jeweils mit dem Firmen-Logo versehen wurden. Mit Rückgang
der Konjunktur einerseits und den Sparmaßnahmen der Unternehmungen
andererseits sei mit Beginn des Jahres 1990/91 der Umsatz drastisch
zusammengebrochen. Aufträge hätten nur mehr auf Grund des
persönlichen Bekanntheitsgrades bzw. mit Hilfe entsprechender Vermittlung
erreicht werden können.
Zu diesem Zeitpunkt habe ein
altbekannter Freund des verstorbenen Vaters, Dkfm. C (Anmerkung: Dkfm. C ist
mittlerweile ebenfalls verstorben), seine Hilfe angeboten und die Bw. mit
Dr. G.S. bekannt gemacht, unter Hinweis, dass dieser Mann über
fundamentale Verbindungen bis in "höhere Kreise" verfüge. In weiterer
Folge habe Dr. G.S. angerufen und angefragt, ob die Bw. bestimmte Artikel
liefern könnte, wobei der Preis bindend festgelegt war, Dr. G.S.
jedoch eine Vermittlungsprovision beanspruchte. Im Jahr 1998 habe Dr. G.S.
neuerlich angerufen und angefragt, ob die Bw. Buchkalender zu einem bestimmten
Preis vermitteln könne. Hiebei habe es sich um einen Dreijahresauftrag
für zwei Banken und zwei Versicherungsunternehmen gehandelt, mit Abrechnung
der Lieferung der dritten Tranche im Jahr 2001. Die Firma K - Ges.m.b.H. &
Co KG in S habe sich zu den vorgegebenen Auflagen bereit erklärt, den
Auftrag auszuführen. Aus diesem Auftrag seien von der Firma K - Ges.m.b.H.
& Co KG an die Bw. 348.000 S geflossen. Vice versa habe die Bw. an
Vermittlungsprovision an Dr. G.S. 261.000 S ausbezahlt. Die
persönliche Übernahme sei von ihm am 18. Oktober 2001
eigenhändig bestätigt worden. Auf die Frage seines Wohnsitzes
angesprochen, habe Dr. G.S. bei den verschiedenen
Vermittlungsgesprächen angegeben, sich überwiegend im Ausland
aufzuhalten.
Bezüglich des Nachweises
über die Identität des Dr. G.S. befinde sich die Bw.
zugegebenermaßen in Beweisnotstand. Mit der ausführlichen Darstellung
der Geschäftsabwicklung sei jedenfalls eine Glaubhaftmachung
erfolgt.
Mit Berufungsvorentscheidungen
vom 7. November 2003 wies das Finanzamt die Berufungen gegen die
Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 als
unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom
18. November 2003 stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die
Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie den Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
In einer persönlichen
Vorsprache beim unabhängigen Finanzsenat am 17. Februar 2004 gab die
Bw. insbesondere ergänzend an, der von der Geschäftsführerin der
G.S. - Ges.m.b.H. genannte, bei der L - Versicherung beschäftigte Gerhard
S. sei nicht mit Dr. G.S. ident. Dr. G.S. sei im Jahr 2001 etwa Ende
60 gewesen. Er dürfte sich überwiegend im Ausland, möglicherweise
Südamerika, aufgehalten haben.
Beim gegenständlichen
Geschäft habe es sich um die Vermittlung von Ledermappen und Kalendern in
Buchform gehandelt. Ihre eigene Provision habe ca. 10 bis 15% des Umsatzes
betragen. Dr. G.S. wollte davon rund 70%. Es sei auch um die Frage des
wirtschaftlichen Überlebens gegangen.
Ihr Lebensunterhalt sei dadurch
gedeckt, dass sie bei ihrer Mutter wohne und sich auch die
Geschäftsräumlichkeiten dort befänden.
Die Bw. legte ergänzend
eine Visitkarte ihres Geschäftspartners Dr. G.S. vor.
In einem am 20. Februar 2004
geführten Telefongespräch wurde dem Finanzamt seitens des
unabhängigen Finanzsenates Gelegenheit geboten, zusätzliche
Einwendungen vorzubringen. Es wurden jedoch keine weiteren Einwendungen
vorgebracht.
Der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde von der Bw.
mit Schreiben vom 23. Februar 2004 zurückgezogen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1.
Berechtigung zum Vorsteuerabzug
Voraussetzung für die
Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1
UStG 1994 ist unter anderem das Vorliegen einer Rechnung im Sinne des
§ 11 UStG 1994.
Gemäß
§ 11
Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen die folgenden Angaben
enthalten:
1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder
den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei
Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden,
genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen
Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung (§ 4) und
6. den auf das Entgelt
(Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Dieselben Angaben müssen
gemäß
§ 11 Abs. 8 Z 3 UStG 1994 Gutschriften
enthalten.
Voraussetzung für die
Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist somit unter anderem, dass sich Name und
Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der
Rechnungsurkunde ergeben. Hierunter ist der richtige Name und die richtige
Anschrift zu verstehen. Diese Angaben dienen nicht nur der Kontrolle, ob der
Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von
einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der
Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Auch die Angabe "nur" einer falschen
Adresse kann nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher
Formalfehler angesehen werden (vgl. z.B. VwGH 24.4.1996, 94/13/0133, 0134,
ÖStZB 1997, 131; VwGH 20.11.1996, 95/15/0179, ÖStZB 1997,
504; VwGH 20.11.1996, 96/15/0027, ÖStZB 1997, 694; VwGH 28.5.1997,
94/13/0230, ÖStZB 1998, 109).
Nach den im Sachverhalt
dargestellten Feststellungen der Abgabenbehörde war der Leistungserbringer
an der in den Gutschriften angeführten Anschrift jedenfalls in den
Berufungsjahren 2000 und 2001 nicht (mehr) existent.
Damit weisen aber die
Gutschriften eine falsche Anschrift auf und berechtigen die
Leistungsempfängerin allein schon aus diesem Grund nicht zum
Vorsteuerabzug.
Die auf die
gegenständlichen Provisionen entfallenden Vorsteuern wurden daher in den
Umsatzsteuerbescheiden für 2000 und 2001 zu Recht nicht
berücksichtigt.
Im Umsatzsteuerbescheid
für 2000 wurden die Vorsteuern jedoch irrtümlich um 8.800 S,
statt richtigerweise um 6.800 S gekürzt.
Der Umsatzsteuerbescheid
für 2000 war daher diesbezüglich abzuändern.
Die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid für 2001 war hingegen als unbegründet
abzuweisen.
2.
Abzugsfähigkeit der Subprovisionen als Betriebsausgaben
Nach § 167
Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Hiebei genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(vgl. z.B. VwGH 26.1.1995, 89/16/0186; VwGH 25.4.1996, 95/16/0244).
Gemäß
§ 166 BAO
kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur
Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des
einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Solche Beweismittel sind unter
anderem auch Bankbelege, Quittungen über empfangene Zahlungen, Eigenbelege
und Aussagen der Partei.
Im gegenständlichen Fall
sprechen folgende Umstände für die Anerkennung der strittigen
Subprovisionen als Betriebsausgaben:
Die in der Berufung und
anlässlich der persönlichen Vorsprache beim unabhängigen
Finanzsenat erfolgte Darstellung der Geschäftsabwicklung erscheint
plausibel. Die Kontobewegungen stimmen zeitlich und betragsmäßig mit
den Provisionsabrechnungen überein. Das Verhältnis Provisionseinnahmen
zu Provisionsausgaben war in den Vorjahren in einer vergleichbaren
Größenordnung wie in den Berufungsjahren 2000 und 2001 (in den Jahren
1998 und 1999 wurden 72% bzw. 65% der Provisionseinnahmen als Subprovisionen
weitergegeben). Die Subprovisionen an Dr. G.S. sind bereits ab 1998 in den
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen ausgewiesen und haben sich in den Jahren bis
einschließlich 2000 jedenfalls ertragsteuerlich nicht
ausgewirkt.
Es erscheint daher nicht
zuletzt auf Grund der aus der Aktenlage ersichtlichen schlechten
Geschäftslage glaubhaft, dass die strittigen Aufwendungen angefallen
sind.
Der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 war daher Folge zu
geben.
Bei der Gewinnermittlung
für 2001 war jedoch zu berücksichtigen, dass der im Sachverhalt
angeführte, vom Gutschriftsempfänger nicht eingelöste Betrag von
25.000 S mangels Abflusses bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung keine
Betriebsausgabe darstellt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden daher
auf 105.673 S erhöht.
Beilage: 6
Berechnungsblätter
Wien,
27. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 8 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2083-W/03
- Stammnummer
- 8426
- Gültig
- 27.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF