…stellt bei der Bw. Einkommensverwendung dar und darf als solche den Gewinn der Körperschaft nicht mindern. Sie wird daher außerbilanziell bei der Ermittlung des Einkommens dem Gewinn hinzugerechnet. Rückstellung Mehrsteuern lt. BP: Sachverhalt: Die Betriebsprüfung hat auf Grund ihrer Feststellungen ein Mehrergebnis an Körperschaftssteuer 1997…
…Differenzbetrag nicht wieder hinzugerechnet worden ist, ist sichergestllt, dass die Usatzsteuer für diesen Geschäftsfall nicht gewinnwirksam geworden ist. Der Unterschiedsbetrag zwischen Mehrsteuern lt. Veranlagung auf der Einnahmen- und Ausgabenseite macht S 70.000,00 aus und ergibt sich dadurch, dass durch die Veranlagung die Geschäftsführerbezüge…
…Differenzbetrag nicht wieder hinzugerechnet worden ist, ist sichergestllt, dass die Usatzsteuer für diesen Geschäftsfall nicht gewinnwirksam geworden ist. Der Unterschiedsbetrag zwischen Mehrsteuern lt. Veranlagung auf der Einnahmen- und Ausgabenseite macht S 70.000,00 aus und ergibt sich dadurch, dass durch die Veranlagung die Geschäftsführerbezüge…
…Differenzbetrag nicht wieder hinzugerechnet worden ist, ist sichergestllt, dass die Usatzsteuer für diesen Geschäftsfall nicht gewinnwirksam geworden ist. Der Unterschiedsbetrag zwischen Mehrsteuern lt. Veranlagung auf der Einnahmen- und Ausgabenseite macht S 70.000,00 aus und ergibt sich dadurch, dass durch die Veranlagung die Geschäftsführerbezüge…
…Bescheid vom y.y.zzzz wurde die Umsatzsteuer 1996 mit S 563.696,00 und die Umsatzsteuer 1997 mit S 466.919,00 festgesetzt. Die Mehrsteuer beträgt im Jahr 1996 S 5.440,00 und kommt dadurch zustande, dass im ursprünglichen Umsatzsteuerbescheid Vorsteuern abgezogen wurden…
…eine allfällige Inanspruchnahme aus den Feststellungen im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung "S" eine Rückstellung in Höhe von ATS 1,1 Mio gebildet worden sei. Es werde beantragt, die Rückstellung gewinnerhöhend aufzulösen, da die Mehrsteuern periodengerecht abgegrenzt worden seien. b) Teilwertabschreibung vermietete Pkw Die Berufung wurde…
…anerk. VSt (PL1) | | -4.450,00 | | Passivierung Rückstellung GPLA-Prüfung lt. BE | -103.910,00 | -104.850,55 | -111.726,43 | Summe | -123.007,90 | -119.513,55 | -159.614,76 | davon 40…
…an Kapitalertragsteuer als Forderung an die einzelnen Gesellschafter in die Schlussbilanz des jeweiligen Prüfungsjahres einzustellen. ... sie beträgt S 37.493,00 (1993), S 70.486,00 (1994) und S 103.479,00 (1995)." Tz 21 (Gewinnermittlung - Bilanzansatz Mehrsteuern lt. Bp) lautet: "Die Nachforderungen an Umsatz-…
…A;AG AG | - | +3.580.868,00 | +3.580.868,00 | Teilwertabschreibung Sisalmaschinen | - | - | -3.007.710,00 | Zwischensumme: | 298.708,00 | 3.879.577,00 | 871.867,00 | abzüglich Mehrsteuern KÖST, gleichsam "rückgestellt…
…Differenzbetrag nicht wieder hinzugerechnet worden ist, ist sichergestllt, dass die Usatzsteuer für diesen Geschäftsfall nicht gewinnwirksam geworden ist. Der Unterschiedsbetrag zwischen Mehrsteuern lt. Veranlagung auf der Einnahmen- und Ausgabenseite macht S 70.000,00 aus und ergibt sich dadurch, dass durch die Veranlagung die Geschäftsführerbezüge…
…StB | -430.501,11 | -102.718,25 | -65.083,84 | 22 | Mehrsteuern USt- Passivierung | -34.000,00 | 0,00 | 0,00 | 19 | Verrechnung Stille FG GmbH | -1.652.505,52 | -513.586,30…
…verfasst. Ob diese auch eingereicht worden ist, konnte nicht geklärt werden. Wie oben ausgeführt ist jedoch nicht Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung, dass das Verfahren bereits eröffnet worden ist. Vielmehr wurde durch den eingereichten Schriftverkehr ausreichend dargelegt, dass zum Einen realistischerweise vom Bestehen von…
…Feuerungsanlagen für Biomasse her. Die Bilanz der Bw. wies zum Stichtag 31. Dezember 2003 eine sonstige Rückstellung (Gewährleistungsrückstellung) in Höhe von 392.650,00 Euro auf, die im Laufe der letzten Jahre aufgebaut worden war. Die Dotation des Jahres 2003 betrug nach Abzug der 20…
…Nr. 201/1996, gilt nicht für Rückstellungen im Sinne des § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999. Wurde in endgültig rechtskräftig veranlagten Fällen eine Auflösung derartiger Rückstellungen vorgenommen, so sind diese auf Antrag des Steuerpflichtigen wiederaufzunehmen. Der Antrag kann…
…Gutmünzen, die ohne zeitliche Beschränkung und in Höhe des aufgedruckten Wertes zum Empfang von Waren, zur Anrechnung auf den Kaufpreis von Waren oder zur Rückzahlung von Bargeld eingelöst werden konnten, nicht als Rückstellung, sondern als gewisse Verbindlichkeit qualifiziert. Das Höchstgericht ist der Argumentation der Abgabenbehörde…
…Abs. 1 Z 3 EStG 1988). Eine einmal gebildete Rückstellung ist in jedem der Bildung folgenden Wirtschaftsjahr daraufhin zu untersuchen, ob ihre Fortführung dem Grund und der Höhe nach gerechtfertigt ist (VwGH vom 28. 11. 2000, 96/14/0067). Die Rückstellung ist gewinnerhöhend aufzulösen, wenn…
…unter Verweis auf das Schreiben des Rechtsanwaltes vom 28. September 2005 aus, bei den gegenständlichen Rückstellungen handle es sich um Zollabgaben aus dem Jahr 1999, welche nach umfangreichen Untersuchungen durch das Landesgericht sowie durch die Zollbehörde endgültig im Jahr 2005 festgesetzt worden wären. Faktum sei…
…hinsichtlich des Provisionsanspruches, ungewisse Verbindlichkeit vorlag, steht weder für das Jahr 1995 noch für 1996 eine Rückstellung zu. Folgt man hingegen der Auffassung der Betriebsprüfung, wonach die Bezahlung einer Provision vom tatsächlichen Kapitalfluss abhängig gewesen sei, so hat die C. GmbH unbestritten nur S 10…
…Gutmünzen, die ohne zeitliche Beschränkung und in Höhe des aufgedruckten Wertes zum Empfang von Waren, zur Anrechnung auf den Kaufpreis von Waren oder zur Rückzahlung von Bargeld eingelöst werden konnten, nicht als Rückstellung, sondern als gewisse Verbindlichkeit qualifiziert. Das Höchstgericht ist der Argumentation der Abgabenbehörde…
…vertritt die Bw. die Ansicht, dass ein Fluktuationsabschlag nur im Rahmen des Bilanzpostens Rückstellungen denkmöglich sei bzw. bei Einordnung als Verbindlichkeit kein Anwendungsbereich bleibe und beantragte die Rückgängigmachung der daraus resultierenden Gewinnänderungen 2001 und 2002. Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 22. November 1988…