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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0513-S/07

Auflösung einer gewinnmindernd geltend gemachten Rückstellung im Jahr des Wegfalls des Grundes für die Bildung der Rückstellung.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0513-S/07vom 07.08.2013Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Diese Unterlagen stehen nach Ansicht des Referenten der Rechtsmittelhörde aber nicht mit der erfolgreichen Vermittlung des Verkaufes der Liegenschaften der G..... an die I............ - nach den Ausführungen von BT mit dem ersten Auftrag - und den dadurch entstandenen Anspruch auf Zahlung der Provision in Höhe von € 3.270.277,20 (Nettobetrag € 2.725.231,00) an die beteiligten Vermittler aus dem Verkauf der Liegenschaften im Zusammenhang, sondern betreffen die "Verwertung der von der I............ erworbenen Liegenschaften" - nach den Ausführungen von BT der zweite Auftrag - durch die Erwerberin. Dies ergibt sich insbesondere aus Punkt IV der vorgelegten Mandatsvereinbarung vom 12. 1. 2003 und den darin festgelegten Vereinbarungen aus der Verwertung der Liegenschaften, wie z.B.: ein jährliches Aufwandspauschale für die Verrichtung der vereinbarten Tätigkeiten und nicht die Zahlung einer Einmalprovision, wie bei der Vermittlung des Verkaufes der Liegenschaften der G..... an die I............. Weder der Parteienvertreter noch BT gehen in ihren Stellungnahmen auf die Tatsache ein, dass auf Grund der Beweisaufnahmen insbesondere aus dem Auskunftsersuchen an die G..... zweifelsfrei hervorgeht, dass nach Rücksprache beim Vorstand der G, Herrn Stb LG, wurde mit der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Teil des Auftrages an die U.., der im Betreiben der Einleitung der entsprechenden Verfahren zur Umwidmung und in der Betreuung bis zum rechtskräftigen Bescheid der Grundverkehrsbehörde bestand, erfüllt und damit eine Rückforderung der Provision in Höhe von EUR 3.270.277,20 endgültig ausgeschlossen war. Der "erste Auftrag", der nach den Ausführungen von BT in der "Vermittlung der Liegenschaften der G.. an einen Käufer" bestand war, wurde durch den Bescheid der Grundverkehrskommission F vom 10. Februar 2004, der mit Ablauf des 15. Juni 2004 in Rechtskraft erwachsen ist, endgültig erfüllt. Eine Rückforderung der im Jahr 2002 von der Verkäuferin der Liegenschaften an die S..... für die Vermittlung des Verkaufes bezahlten Provision in Höhe von € 3.270.277,20 (Nettobetrag € 2.725.231,00) und damit auch der von der S..... an die Berufungswerberin bezahlte Anteil von € 1.090.092,39 (Nettobetrag € 908.410,33), war damit ab 16. Juni 2004 endgültig ausgeschlossen. Die als Beweis für die Rückforderung der Provision vorgelegte undatierte Kopie einer Vereinbarung in dem "das Immobilienbüro K.. " für die Vermittlung des Verkaufes von Liegenschaften im Ausmaß von 130 ha durch G..... an die I............ eine Provision von € 3.270.000,00 erhalten soll, betrifft einerseits nicht die Berufungswerberin sondern das "Immobilienbüro K.. " denn es soll ausdrücklich das "Immobilienbüro K.. " alleinige "Empfängerin der Provision von € 3.270.000,00 sein". Andererseits würde dies bedeuten, dass die G..... die Provision in Höhe von € 3.270.000,00 zweimal bezahlt hätte. Einmal im Dezember 2002 an die S..... - wofür die Nachweise vorliegen - und nochmals an das "Immobilienbüro K.. ", wofür außer der Kopie einer undatierten Vereinbarung kein Nachweis einer tatsächlichen Zahlung erbracht wurde. Dass die Provision für die erfolgreiche Vermittlung eines Verkaufes zweimal geleistet wurde, ist aber auszuschließen, denn die Vertreter der G.. hätten sich in Beantwortung der Auskunftsersuchen der Abgabenbehörden (im Jahr 2006 und im Jahr 2012) mit überragenden Wahrscheinlichkeit bzw. mit Gewissheit daran erinnert, dass für die Vermittlung des Verkaufes der Liegenschaften von 130ha sowohl an die S..... als auch das "Immobilienbüro K.. " eine Zahlung von € 3.270.000,00 und damit insgesamt ein Betrag von € 6.540.000,00 geleistet worden wäre. Außerdem geht aus der Beantwortung des Auskunftsersuchen hervor, dass nach "Nach Rücksprache beim Vorstand der G, Herrn Stb LG, war Ansprechpartner des Stiftungsvorstands in dieser Angelegenheit die Firma U..., vertreten durch ihren Geschäftsführer L. Nach dem Wissen der Vorstände der G waren keine weiteren Firmen an der Vermittlung beteiligt." und damit L nicht aber das "Immobilienbüro K.. " der Ansprechpartner für die Vermittlung des Verkaufes dieser Liegenschaften war. Dass die Provision mit überragender Wahrscheinlichkeit bzw. mit Gewissheit nur einmal an die die S..... und nicht noch einmal (am gleichen Tag) an das "Immobilienbüro K.. " geleistet worden ist, geht auch aus den Ausführungen von BT in ihrer Stellungnahme hervor: "Zu keinem Zeitpunkt der Vermittlungstätigkeit gab es Kontakt zu einem Organ der Stiftung, daher kann auch kein Organ der Stiftung irgendetwas Konkretes zur Abwicklung des Verkaufs sagen. Das erste Mal haben wir 2 Vertreter der Stiftung am 06.12.2002 in der Kanzlei von Dr. (Vertrags Errichter der Kaufverträge) zu Gesicht bekommen. An diesem Tag wurden auch die Unterschriften zur Überweisung der Provision an die S. GmbH auf den Überweisungsträger geleistet, und ist Frau Tb zu diesem Zweck auch mit den beiden Vertretern der Stiftung zum IV gefahren. Dies vor allem deshalb, da aufgrund der mündlichen Vereinbarung mit KR W über die Provision nicht gewährleistet war, dass diese seitens der Stiftung auch jemals bezahlt werden würde, und uns als Vermittler klar war, dass ein Einklagen der Summe mangels eines schriftlichen Auftrags schwierig bis unmöglich sein würde. Derartige Geschäftsusancen waren in der Zusammenarbeit mit KR W durchaus üblich, und wurden auch mit anderen Maklerkollegen ähnliche Vereinbarungen immer mündlich geschlossen." Mit überragender Wahrscheinlichkeit bzw. mit Gewissheit auch deshalb, weil BT - nach ihren eigenen Ausführungen - anlässlich der Unterfertigung der Kaufverträge gemeinsam mit den Vertretern der Privatstiftung zum IV gefahren sein soll, um dadurch die bestehende Unsicherheit, ob die "frei vereinbarte Provision" auch im Klagsweg einklagbar gewesen wäre, zu elimieren. Dass BT durch ihr Mitwirken "an der Überweisung der Provision" zwar darauf bedacht gewesen ist, dass im Dezember 2002 die Provision in Höhe von € 3.270.277,20 von der G.. an die S..... und damit an ein ihr fremd gegenüber stehenden Unternehmen überwiesen wird, nicht aber durch ihre (behauptete) Anwesenheit dafür Sorge trug, dass auch das "Immobilienbüro K.. " und damit ein Unternehmen, bei dem sie selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführern ist, "seine Provision" in Höhe von € 3.270.000,00" erhält, obwohl "vereinbart worden sei, dass das Immobilienbüro K.. eine Provision von € 3.270.000,00" erhalten soll, welche bereits "vorzeitig vor Inkrafttreten der Rechtskraft der Verträge ausbezahlt wird", und damit auch Dezember 2002 zur Auszahlung gelangen sollte, ist aber nach Ansicht des Referenten der Rechtsmittelbehörde einerseits auf Grund der BT als Geschäftsführerin des Immobilienbüros K.. treffenden Sorgfaltspflichten auszuschließen und andererseits würde ein derartiges Verhalten der BT den allgemeinen Erfahrungsgut widersprechen. Außerdem ist diese als Beilage III in Kopie vorgelegte "Vereinbarung" keine Aufforderung der G.. an das "Immobilienbüro K.. ", die Provision zurückzuzahlen, wie BT in ihrer Stellungnahme behauptet. 5) Rechtliche Würdigung Rückstellungen können unter anderem nur gebildet werden für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen (§ 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988). Eine einmal gebildete Rückstellung ist in jedem der Bildung folgenden Wirtschaftsjahr daraufhin zu untersuchen, ob ihre Fortführung dem Grund und der Höhe nach gerechtfertigt ist (VwGH vom 28. 11. 2000, 96/14/0067). Die Rückstellung ist gewinnerhöhend aufzulösen, wenn und insoweit der Rückstellungsgrund weggefallen ist (siehe Zorn in Hofstätter/Reichl, EStG Kommentar, § 9 Tz 103). Durch den Bescheid der Grundverkehrskommission F vom 10. Februar 2004, der mit Ablauf des 15. Juni 2004 in Rechtskraft erwachsen ist, ist die im Jahr 2002 bereits vereinnahmte Provision in Höhe von € 908.410,33, für die im Jahresabschluss des Jahres 2002 eine Rückstellung in Höhe von € 450.000,00 gewinnmindernd geltend gemacht wurde, endgültig nicht mehr rückforderbar. Der Grund für die Fortführung der im Zuge der Bilanzerstellung für das Jahr 2002 in der Bilanz der Berufungswerberin gewinnmindernd geltend gemachte Rückstellung in Höhe von € 450.000,00, ist daher mit 16. Juni 2004 und damit im Kalenderjahr 2004 (= Wirtschaftsjahr der Berufungswerberin) endgültig weggefallen. Die Rückstellung in Höhe von € 450.000,00 ist, wie von der Außenprüfung zutreffend ausgeführt, im Jahr 2004 gewinnerhöhend aufzulösen. Die Berufung gegen den Körperschaftssteuerbescheid für das Jahr 2004 war daher abzuweisen. DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Salzburg, am 7. August 2013

Normen und Schlagworte

RückstellungAuflösungAufschiebende BedingungRechtswirksamkeitKaufvertragProvision

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0513-S/07
Stammnummer
66454
Gültig
07.08.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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