Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0770-L/11
Rückstellung für Schadenersatzansprüche
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0770-L/11vom 18.10.2011Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unstrittig ist, dass von der Berufungswerberin die vertraglich vereinbarten Lieferungen gestoppt worden sind und der Vertrag mit der B. nicht erfüllt worden ist. Unstrittig ist, dass die Nichterfüllung des Vertrages sowie die Rückbehaltung eines Überzahlungsbetrages zu rechtlichen Divergenzen zwischen der Berufungswerberin und der B./G. und der H. geführt hat. Von der B. wurde eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft F. verfasst. Ob diese auch eingereicht worden ist, konnte nicht geklärt werden. Wie oben ausgeführt ist jedoch nicht Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung, dass das Verfahren bereits eröffnet worden ist. Vielmehr wurde durch den eingereichten Schriftverkehr ausreichend dargelegt, dass zum Einen realistischerweise vom Bestehen von Ersatzansprüchen ausgegangen werden muss, zum Anderen bereits Forderungen an die Berufungswerberin gestellt worden sind. Für den Senat sind keine Gründe ersichtlich, aus denen an der Glaubwürdigkeit der eingereichten Unterlagen zu zweifeln wäre. Vielmehr wurden offensichtlich sowohl im Juni 2007, als auch im September 2007 Gespräche im Hinblick auf einen allfälligen außergerichtlichen Vergleich geführt. Im Sinne der obigen Judikatur ist die für eine Rückstellungsbildung geforderte Wahrscheinlichkeit des Eintrittes und der Inanspruchnahme im Hinblick auf Ersatzforderungen gegeben. Es liegt ein vertragswidriges Verhalten der Berufungswerberin vor - das Bestehen von Ansprüchen ist offensichtlich. Zudem wurden diese bereits durch die Vertreter der B./G. und der H. geltend gemacht (siehe insbesondere das Protokoll vom September 2007). Dies betrifft Forderungen der Firma B. und auch Forderungen der Firma H.. Irrelevant ist, dass die Bw. mit der H. nicht in einem direkten Vertragsverhältnis gestanden ist. Auch eine drohende mittelbare Inanspruchnahme ist für eine Rückstellungsbildung ausreichend (VwGH 27.3.1996, 93/15/0223).
Als Erfüllungsbetrag iSd oben angeführten Judikatur im Hinblick auf die Forderungen der H. sind jene Kosten anzusehen, die aus Sicht der Berufungswerberin auf die geforderten 33 Auflieger entfallen. Aus der eingereichten Kalkulation gehen Selbstkosten in Höhe von 26.138,17 € pro Stück hervor, was in Summe somit 862.559,61 € ergibt. Es kann sich - wie oben ausgeführt - bei Errechnung des Rückstellungsbetrages nur um eine Schätzung handeln. Der angeführte Betrag konnte jedoch durch die Darstellung eines möglichen Schadens der H. während des Erörterungstermins am 20. Juli 2011 sowie im Schreiben der Berufungswerberin vom 1. August 2001 nachvollziehbar und plausibel dargestellt werden. Anhaltspunkte für eine Teilung des Schadens zwischen der B./G. und der Berufungswerberin finden sich nach Ansicht des Senates im Sachverhalt nicht. Ob und inwieweit auch die Firma B. eine Schadenersatzpflicht treffen könnte ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht abschätzbar.
In Summe mit dem bereits durch die Betriebsprüfung anerkannten entgangenen Gewinn der B./G. in Höhe von 140.000,00 € ergibt sich als Basiswert ein Betrag von 1,002.559,61 €.
Der Einwand der Berufungswerberin, dass damit gerechnet worden sei, dass im Jahr 2008 ein Vergleich erzielt werden könnte, und somit eine "Laufzeit" von 12 Monaten nicht überschritten werden würde, geht ins Leere. Aus den vorgelegten Schriftstücken geht nicht hervor, dass mit einer außergerichtlichen Einigung innerhalb des Jahres 2008 zu rechnen gewesen ist. Vielmehr wurde von der Berufungswerberin auch im Zuge des Treffens im September 2007 kein Vergleichsangebot gelegt. Die E-Mail-Nachrichten der Berufungswerberin vom 2. und vom 15. Oktober 2007 weisen jegliche Ansprüche schon dem Grunde nach zurück. Ein konkretes Bemühen der Berufungswerberin um eine vergleichsweise Lösung ist nicht ersichtlich. Das von der gegnerischen Seite im September 2007 (siehe Protokoll) geforderte Vergleichsangebot wurde von der Berufungswerberin nicht unterbreitet. Nach dieser Besprechung im September 2007 ist es zu keinen weiteren Verhandlungen mehr gekommen. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass eine Einigung im Jahr 2008 realistischerweise anzunehmen war. Vielmehr war davon zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2007 nicht auszugehen. Bei Nichtzustandekommen einer außergerichtlichen Einigung und der Durchführung eines Gerichtsprozesses in Italien ist mit einer Klärung der Ansprüche innerhalb der Jahresfrist nach allgemeiner Erfahrung nicht zu rechnen. Eine derartige Wahrscheinlichkeit iSd § 9 Abs. 5 EStG 1988 ist nicht gegeben. Der Betrag von 1,002.559,61 € ist daher um 20% zu kürzen. Eine Rückstellung ergibt sich im Jahr 2007 daher in Höhe von 802.047,69. Der Berufung war teilweise Folge zu geben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am 18. Oktober 2011
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0770-L/11
- Stammnummer
- 55829
- Gültig
- 18.10.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF