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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0770-L/11

Rückstellung für Schadenersatzansprüche

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0770-L/11vom 18.10.2011Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 wurde wie folgt geantwortet: Punkt 1: Rechtsgrundlagen Keine Anmerkungen Punkt 2: Chronologie der Ereignisse Urgenz des Strafantrages: Wie im Protokoll vom 20. September 2007 dargelegt sei, hätte der italienische rechtliche Vertreter der Berufungswerberin, Dr. Q., den gegenständlichen Strafantrag vertraulich lesen können. Der Antrag sei jedoch nicht ausgehändigt worden und es hätten auch keine Kopien angefertigt werden können. Auch eine Zustellung sei bis dato nicht erfolgt. Es liege in der Natur der Sache, dass dieser Strafantrag nicht bei der Staatsanwaltschaft urgiert werde. Aufgrund der Auskünfte des italienischen Rechtsanwaltes dürfte das Vorliegen eines eingereichten Strafantrages jedoch eindeutig belegt sein. Vergleichsangebot: Die diesbezügliche Besprechung hätte am Freitag den 29. Juni 2007 in A. stattgefunden. Anwesend bei diesem Gespräch würden R., S. (Leiter Verkaufsinnendienst - nicht mehr bei der Berufungswerberin beschäftigt), T. (Verkaufsinnendienst) und D. (CFO) gewesen sein. Die aufgrund der Besprechung angefertigte Gedächtnisnotiz hätte folgenden Inhalt: Es sei die von der B. an die Berufungswerberin getätigte Überzahlung für 8 Fahrzeuge behandelt worden (rund 233.000,00 €). Trotz der Bezahlung seien diese Fahrzeuge aufgrund der schlechten Geschäftsgebarung von B. seitens der Berufungswerberin nicht mehr ausgeliefert worden. Man hätte das Angebot gemacht, diese Fahrzeuge doch noch zu produzieren und an B. zu liefern. Damit hätte diese Angelegenheit mit B. bereinigt werden sollen. In weiterer Folge sei auch das Angebot gemacht worden, weiterhin in Geschäftsbeziehung zu bleiben - dies jedoch direkt mit dem Endkunden H. und nicht mehr mit dem bisherigen Händler B. Eine weitere Lieferung an H. hätte jedoch nur unter konkret definierten Rahmenbedingungen (insbesondere unter der Leistung einer Anzahlung vor Produktionsbeginn) erfolgen sollen. Dem gewünschten Liefertermin von H. für die zu produzierenden Fahrzeuge hätte nicht entsprochen werden können. Diesem Vorschlag für die weitere Vorgehensweise sei jedoch schlussendlich durch B. und H. nicht zugestimmt worden und es hätte wiederum keine Lösung erzielt werden können. Diese weitere Geschäftsbeziehung mit dem Endkunden H., ohne Zwischenschaltung des Händlers B., würde auch die "vernünftige Lösung" des gesamten Problems gewesen sein. Das Gespräch mit dem Rechtsanwalt der Firma H., Dr. K., hätte ebenso im Rahmen des gemeinsamen Termins am 29. Juni 2007 stattgefunden. Ein weiteres Treffen wäre dann in Verona am 20. September 2007 gewesen, wo wiederum der Versuch einer gemeinsamen Lösung unternommen worden wäre. Hinsichtlich der Frage betreffend Messe in München würde mitgeteilt werden, dass dieses Gespräch - laut Auskunft der Berufungswerberin - im Rahmen der U. stattgefunden hätte. Anwesend bei diesem Gespräch wären Dipl. Betriebswirtin V. und R. gewesen. Im Zuge des Gespräches sei jedoch bloß allgemein erläutert worden, dass eine gemeinsame Lösung erzielt werden solle, es seien jedoch keine konkreten Vereinbarungen getroffen worden. Forderungen von H.: Wie aus dem Protokoll vom 20. September 2007 ersichtlich sei, hätte die Gegenseite ein konkretes Vergleichsangebot (im Sinne von Schadenersatz bzw. Pönale) erwartet. Dies sei jedoch von der Berufungswerberin nicht unterbreitet worden. Nach einer getrennten Konsultation der gegnerischen Parteien durch Rechtsanwalt Dr. Q. seien die jeweiligen Forderungen unterbreitet worden. Wesentlich in diesem Zusammenhang sei das Ansinnen von H., ein Pönale von 33 kostenlos gelieferten Aufliegern zu verlangen. Der übliche Kaufpreis solcher Auflieger hätte 29.160,00 € betragen. Weiters sei auch die Alternative eines angemessenen Vergleichsangebotes in Form einer Zahlung eines Schadenersatzes durch den Rechtsanwalt Dr. K. erwartet worden (Zitat Dr. Q. im Protokoll: "aber ich glaube, dass er an sehr hohe Summen denkt"). Nehme man nun das Äquivalent zum Wert der eigentlichen Pönalleistung von 33 Aufliegern in einem Geldbetrag (aus der Sicht und des Wertes des Kunden), so bedeute dies, dass sich die Gegenseite rund 1,000.000,00 € als Vergleichszahlung vorgestellt hätte bzw. einen solchen Betrag bei gerichtlichen Verfahren einfordern werde (29.100,00 € x 33 Auflieger = 962.000,00 €). Die endgültige Antwort seitens der Berufungswerberin sei mit Mail vom 2. Oktober 2007 an die gegnerische Partei übermittelt worden. Die Replik seitens des gegnerischen Rechtsanwaltes (Dr. K.) sei mit Schreiben vom 8. Oktober 2007, in dem weitere rechtliche Schritte dargelegt worden wären, erfolgt. Die Kopien dieser Schreiben würden sich in der Anlage befinden. Weiters würde man ein Schreiben erhalten, in dem die Streitverkündung seitens der Firma G. (Rechtsnachfolger der B.) belegt sei. Punkt 3: Herstellkosten Die Herstellkosten eines gegenständlichen Aufliegers hätten nicht 28.900,00 €, sondern wie in der Anlage (Kalkulation) dargestellt nur 25.376,87 € bzw. die Selbstkosten 26.138,17 € betragen. Der höhere Preis wäre der Netto-Fixpreis der ursprünglichen Bestellung gewesen. Punkt 4: Liefermenge Es sei richtig, dass effektiv nur 30 Auflieger ausgeliefert worden wären. Die erste zu liefernde Tranche belaufe sich auf 60 Auflieger. Die restlichen 30 Auflieger seien nicht mehr ausgeliefert worden bzw. sei die Produktion gestoppt worden. Punkt 5: Kürzung der Rückstellung auf 80% Gemäß § 9 Abs. 5 EStG 1988 seien Rückstellungen iSd Abs. 1 Z 3 und 4 mit 80% ihres Teilwertes anzusetzen. Eine Ausnahme davon sei dann gegeben, wenn die Rückstellung kurzfristig anzusehen sei, das hieße deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate betrage. Maßgeblich seien demnach die Umstände am Bilanzstichtag - im konkreten Fall zum 31. Dezember 2007. Solle sich eine Rückstellung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit als kurzfristig anzusehen gewesen wäre, dennoch im Nachhinein als langfristig herausstellen, so erfolge keine Kürzung, wenn die ursprüngliche Einschätzung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes erfolgt sei (vergleiche Rz 3309 EStR sowie Wiesner/Grabner/Wanke, Kommentar zum EStG 1988, § 9, Tz 18). Wie bereits erwähnt wäre man bereits im Juni 2007 nahe an einer "vernünftigen Lösung" gewesen. Nachdem aus den diversen Rechtsanwaltsbriefen hervorgehe, dass die Rechtslage eindeutig gegen die Berufungswerberin spreche, wäre auch eine vernünftige außergerichtliche Einigung im Interesse der Berufungswerberin gewesen. Darüber hinaus würde der im Rahmen einer Zivilklage entstehende finanzielle Schaden (der über dem Rückstellungsbetrag liegen würde), aber auch der Verlust des guten Rufes enorm gewesen. Es würde daher im Bestreben der Berufungswerberin gewesen sein, möglichst bald eine Einigung herbeizuführen. Nachdem aufgrund der Korrespondenzen im Jahr 2007 das Bestehen des hohen Risikos der Inanspruchnahme zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2007 immanent gewesen wäre, wäre man sich von Seiten der Berufungswerberin sicher gewesen, dass dieses Problem im Laufe des Jahres 2008 insofern gelöst werden würde, dass man außergerichtlich einen "Vergleich" erzielen könne. Aufgrund des Vorgesagten hätte daher eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestanden, dass im Jahr 2008 die Rückstellung verbraucht werden müsste. Noch einmal würde erwähnt sein, dass der Schaden für die Berufungswerberin, der im Rahmen einer Zivilklage voraussichtlich eingetreten wäre, enorm gewesen sein würde, wodurch eine baldige Einigung im Jahr 2008 im Interesse der Berufungswerberin gewesen sei. Beigelegt wurde eine E-Mail der Berufungswerberin an Dr. Q. vom 2. Oktober 2007 wie folgt: "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 25. September 2007 möchten wir wie folgt Stellung nehmen: 1. Die im Zuge der Besprechung von den übrigen Parteien gestellten Forderungen werden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zurück gewiesen. 2. Hinsichtlich der Lieferung von 200 (bzw. zumindest 170) Fahrzeugen wurde seitens der Gegenseite ein Liefertermin Oktober 2007 (20 Fahrzeuge monatlich) gefordert. Dieser Termin ist - wie schon in der Besprechung vom 29. Juni 2007 bei uns im Haus der Gegenseite mitgeteilt - natürlich nicht zu halten. Aus diesem Grund erübrigt es sich, ein weiteres detaillierteres Angebot zu legen. 3. Wie in Ihrem Bericht festgehalten, wurde betreffend der Überzahlung von 233.000,00 € vereinbart, dass vorerst noch abgewartet wird, ob eine Einigung erzielt werden kann. Falls keine Einigung erzielt wird (was zu erwarten ist), ersuche ich um rechtlich genaue Aufbereitung, wie wir die Rücküberweisung durchzuführen haben, damit wir das Geld ehestmöglich transferieren können. 4. Betreffend der "Doppelzulassungen" wurden ebenfalls noch das Gespräch vom 20. September 2007 und die darauf folgenden Entscheidungen abgewartet. Wenn keine Einigung erfolgt, ersuchen wir um Durchführung der Variante, welche wir autonom durch Bekanntgabe beim italienischen Konsulat betreiben können. 5. Zu den von den übrigen Parteien vorgebrachten Details werden wir zur gegebenen Zeit und wenn erforderlich, Replik erstatten." Des Weiteren wurde vorgelegt ein Schreiben des Dr. Q. vom 8. Oktober 2007, wonach ein Schreiben des Dr. K. wie folgt an ihn gerichtet worden wäre: "Das Schreiben vom 5. Oktober 2007 habe ich erhalten. Ich betrachte mich nun frei, weiter vorzugehen, wobei ich Sie darauf aufmerksam mache, dass ich bei der ermittelnden Staatsanwaltschaft (F.) sofort beantragen werde, dass mir die Möglichkeit gleich gewährt wird, dort die Sache zu erörtern. Die Bemühungen von Dr. Q. weiß ich zu schätzen, bin aber enttäuscht, dass seitens der Bw. keinerlei Angebote unterbreitet wurden. Die Probleme beziehen sich nicht nur auf die Schadenersatzforderungen, sondern vielmehr auf die verschiedenen damit verwickelten Aspekte, die wir ausführlich anlässlich unseres Besuches bei der Bw. sowie bei Rechtsanwalt Dr. Q. besprochen haben." Vorgelegt wurde auch ein Schreiben der Kanzlei Q. vom 9. Oktober 2007 an die Berufungswerberin wie folgt: "In der Anlage sende ich Ihnen den italienischen Text einer gestrigen E-Mail-Mitteilung von Rechtsanwalt J., welcher unter Anderem Folgendes warnt: 1. Im Falle einer Klage der H. gegen G. soll die Bw. für sämtliche Kosten und Auslagen zu Lasten letzterer noch bevor ihrer Einlassung bei Gericht einstehen, ansonsten wird G. zusätzliche Schadenersatzansprüche geltend machen. 2. Jedenfalls wird G. den Streit verkünden. 3. Im Rahmen des Strafprozesse wird G. zusammen mit den anderen Berechtigen ihre Schmerzensgeldansprüche geltend machen." Weiters wurde vorgelegt eine E-Mail der Berufungswerberin an Dr. Q. vom 15. Oktober 2007, wonach die Forderungen von Avvocato J. zurückgewiesen werden würden. Zudem wurde folgende Kalkulation eingereicht: Tabelle | MK Summe gesamt | 21.363,47 € | FK Summe | 4.013,40 € | HK Herstellkosten | 25.376,87 € | Verw.- und Vertriebsgemeinkosten | 761,30 € | SK Selbstkosten | 26.138,17 € Am 17. Mai 2011 wurden die obigen Ermittlungsergebnisse der Amtspartei zur Stellungnahme übersendet. Eine Stellungnahme wurde von Seiten der Amtspartei nicht abgegeben. Im Zuge eines Erörterungstermins am 20. Juli 2011 wurde der Sachverhalt durch die Berufungswerberin wie folgt ergänzt: Es hätte im Vorfeld eine Vertragsbeziehung mit der Firma H. bestanden, das sei ein großer Transporteur in Italien mit den Zwischenhändlern B. und G.. Es würden ursprünglich 200 Stück, dann 170 Stück Auflieger bestellt worden sein. Geliefert worden wären nur mehr 30 aus dem anfänglichen Paket von 60. Die Geschäftsbeziehung sei beendet worden, weil die Zahlungsmoral sehr schlecht gewesen wäre. Es würden die Fahrzeuge erst dann ausgeliefert worden sein, wenn bezahlt worden wäre. Die Fahrzeuge seien im Hof gestanden, es hätte keine Anzahlungen gegeben. Die Fahrzeuge wären nicht abgeholt und somit von der Berufungswerberin vorfinanziert worden. Das durchschnittliche Zahlungsziel in Italien sei 90 Tage. Es hätte noch Schriftverkehr gegeben, man hätte noch versucht, die Fahrzeuge abzugeben. Diese seien aber nicht abgeholt und nicht bezahlt worden, weshalb daraufhin von der Berufungswerberin die Geschäftsbeziehung beendet worden wäre. Es würde eine Überzahlung von 8 Fahrzeugen gegeben haben, das wären cirka 233.000,00 € gewesen. Die Kommunikation sei dabei über das Telefon erfolgt und nicht dokumentiert. Sodann sei es zu dem Gespräch bei der Messe in München gekommen, das sei vor Juni 2007 gewesen. Am 29. Juni 2007 wäre die Besprechung in A. gewesen, an der auch D. teilgenommen habe. Man hätte versucht, eine Lösung zu erzielen. Eine Nachlieferung wäre im Raum gestanden, dies allerdings ohne Einschaltung des Zwischenhändlers, für eine solche hätte keine Notwendigkeit mehr bestanden. Zudem sei von Seiten der Berufungswerberin eine Anzahlung in Höhe von 20% verlangt worden. Es sei eine Lieferung bis Oktober gefordert worden, was nicht möglich gewesen sein würde. Eine Einigung wäre schließlich gescheitert. Daraufhin sei es zu dem Termin in Verona bei Dr. Q. gekommen. Von der Gegenseite wären in etwa 15 Personen anwesend gewesen, um deren Macht zu demonstrieren. Zu Beginn seien die Forderungen von der Berufungswerberin zurückgewiesen worden. Von Dr. Q. seien Gespräche vorgenommen worden, um Vergleichsmöglichkeiten auszuloten. Von Dr. Q. sei die Situation als schwierig für die Berufungswerberin eingestuft worden, die Rechtslage als unsicher. Zahlungen in sehr großer Höhe würden im Raum gestanden sein. Anschließend wären von B., G. und H. Vergleichsvorschläge gemacht worden (siehe Protokoll zur Besprechung). Von H. sei alternativ zu einer Lieferung von 33 Auflieger die Zahlung einer hohen Summe in den Raum gestellt worden. Im Zuge dieser Besprechung hätte Dr. Q. auch den Strafantrag an die Staatsanwaltschaft F. lesen können und dieser sei von ihm als authentisch befunden worden. Urgiert worden sei der Verbleib dieser Strafanzeige von der Berufungswerberin nicht. Zudem seien zivilrechtliche Klagen und einstweilige Verfügungen angedroht worden. Auch diesbezüglich sei von Dr. Q. immer wieder betont worden, dass die Situation für die Berufungsweberin schlecht ausgehen könne und daher Vorsicht angebracht sein würde. Da von der Bw. in Italien auf Messen ausgestellt werden wollte und Kunden gewonnen werden wollten, würde die Situation bei einer Nichteinigung schwierig gewesen sein. Nach Frage durch die Referentin, weshalb schließlich laut den vorliegenden E-Mails eine Einigung rigoros abgelehnt worden wäre, wenn doch ernsthaft eine derart große Unsicherheit geherrscht hätte: In den E-Mails seien die Forderungen dem Grunde und der Höhe nach vollständig zurückgewiesen worden. Dies hätte nicht der Rechtsmeinung von Dr. Q. entsprochen. Man hätte sich eine gewisse Verhandlungsposition sichern wollen. Im ersten Schritt sei zurückgewiesen worden. Dabei würde es sich um ein typisches Vorgehen handeln, auch bei Gericht. Es wäre das Ziel gewesen, die Angelegenheit schnell und zügig zu beenden. Man hätte keine Ausdehnung auf Jahre hinaus gewollt. Von Dr. Q. sei das Risiko hoher Forderungen betont worden, auch je länger die Angelegenheit sich ziehen würde. In den angeführten Gesprächen sei versucht worden, ein Ende herbeizuführen. Die E-Mails seien der letzte Akt gewesen. Auch die Überzahlung hätte noch geregelt werden müssen. Man sei zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die Angelegenheit sich schnell lösen lassen würde. In den E-Mails wäre sicher auch ein wenig geblufft worden. Dr. Q. hätte zur Annahme des Vergleiches geraten, von ihm sei die Lösung nicht als ungünstig eingestuft worden. Man hätte verhandlungstechnisch versucht, eine Minderung herbeizuführen. Nach dem Termin im September hätte es keine konkreten Verhandlungen mehr gegeben. Die Überzahlung würde noch immer bei der Bw. vorhanden sein. Alle vorhandenen schriftlichen Unterlagen seien eingereicht worden. Auf die Frage der Amtspartei, ob es einen Nachweis für das Vorliegen des Strafantrages geben würde: Dr. Q. hätte den Strafantrag durchgeblättert und als relevant eingestuft. Man hätte sich auf die Beurteilung des Dr. Q. verlassen. Eine allfällige Strafe sei nicht das primär Bedrohliche gewesen. Ein Strafantrag würde eine Möglichkeit darstellen, mit geringen Verfahrenskosten zu seinem Recht zu kommen, ohne zivilrechtlich eine Schadenersatzklage einzubringen. Nach Darlegung durch die Amtspartei, dass aus den Lieferbedingungen der Gerichtsstand Österreich hervorgehen würde und die vertraglichen Streitigkeiten daher nach österreichischem Recht abgehandelt werden müssten: Der Schadenersatz könne natürlich nach italienischem Recht beansprucht werden. Die Firma H. hätte die Lieferbedingungen nicht unterschrieben. Die Rechtslage sei nicht klar gewesen. Es sei auch von einem Rechtsanwalt behauptet worden, dass ein auf dem Briefbogen der Berufungswerberin verfasstes Angebot über 200 Auflieger die direkte Rechtsbeziehung zwischen H. und Bw. begründen soll. Es sei nicht klar gewesen, welche Rechtslage im Falle einer Schadenersatzklage anwendbar sein würde. Von den Italienern sei die Ansicht vertreten worden, dass italienisches Recht anzuwenden sein würde. Eine Klärung sie nicht mehr vorgenommen worden, da schließlich kein Gericht angerufen worden sei. Es hätte konkrete Vorstellungen der Gegenparteien gegeben und Dr. Q. hätte geraten, den Vergleichvorschlag anzunehmen. Eine Rückstellung wäre daher die Folge gewesen. Der Strafantrag sei in die gegenständliche Rückstellungsbildung nicht eingeflossen. Auch die weiteren Vergleichsangebote seien nicht zu 100% enthalten. Auch die Fristigkeit sei ein Thema. Es werde davon ausgegangen, dass es sich um eine kurzfristige Rückstellung handeln würde. Aus Sicht des Jahres 2007 sei es sehr, sehr wahrscheinlich gewesen, dass zu zahlen sein werde. Es sei auch bei der Berufungswerberin ein Schuldbewusstsein vorhanden gewesen, da nicht geliefert worden wäre und ein Frächter, der nicht fahren könne, einen Schaden erleiden würde. Nach Einwand durch die Amtspartei, dass falls die Firma B. aufgrund der schlechten Zahlungsmoral und des Nichtabholens Verursacher gewesen sein würde, nicht 100% auf die Berufungswerberin entfallen könnten: Das sei möglich. In der Besprechung vom September seien die Ansprüche derart gestellt worden. Die Zahlen seien im Raum gestanden, Dr. Q. hätte diese nicht als untragbar beurteilt. Nach Darlegung durch die Amtspartei, dass sich die Berufungswerberin in einer gewissen Art und Weise haftbar gemacht haben werde, es einen Grund zur Rückstellung geben würde, aber nicht der gesamte Betrag auf die Bw. zurückfallen würde. Man glaube nicht, dass eine direkte Vertragsbeziehung mit der H. bestanden habe. Es fehle eine Beurteilung, welche Zahlungen wirklich auf die Berufungswerberin zukommen könnten und welches Recht anwendbar sein würde: Voraussetzung für den Schadenersatz sei, dass ein Schaden entstanden sei. Wenn ein Frächter Auflieger, die er bestellt hat, nicht bekommt, und deshalb Fahrer und Geschäfte still stehen, dann werde ein entgangener Gewinn im Raum stehen oder Aufwendungen etwa für Mietauflieger. Den Schaden werde man dem Grunde nach begründen können. Betreffend Höhe sei man mit H. nicht in nähere Details gegangen. 170 Auflieger seien nicht geliefert worden, man müsse für einen Auflieger pro Monat mit Aufwendungen für Miete ohne Steuern in Höhe von in etwa 750,00 € rechnen. Die Anwaltskosten würden noch dazu kommen. Es würde mit 140 Aufliegern zu rechnen sein. Die ursprüngliche Bestellung würden 200 gewesen sein, 30 seien geliefert worden. Man würde sich dann auf 170 Auflieger geeinigt haben. Es würde ein Delta von 140 oder 170 Aufliegern geben. 105.000,00 € würden als Mietkosten pro Monat anfallen. Dies unter der Voraussetzung, dass man einen Mietauflieger bekommen würde. Die Höhe der Forderung durch H. sei nicht vollkommen überhöht oder absurd gewesen. Der ursprüngliche Vertrag sei Mitte 2006 abgeschlossen worden. 2006, 2007 und 2008 sei Hochkonjunktur gewesen, es sei teilweise schwierig gewesen, Stahl zu bekommen. Die Rückstellung von einer Million Euro würde den Fall gesamt umfassen, es würden die 200.000,00 € dabei sein, die anerkannt worden wären. Zudem die Pönale, die Rechtsanwaltskosten, etwaige Gutachten, Übersetzungskosten und dergleichen. Nach den Ausführungen der Amtspartei, dass es aus damaliger Sicht möglich gewesen wäre, dass von Seiten H. über den Umweg B. noch Forderungen kommen könnten, dass aber auch H. nicht bei einer realistischen Forderung angefangen hätte. Man hätte mit einer Million angefangen, dann sei nichts mehr passiert. Nach Einwand der Referentin, dass zwischen dem Termin im September und dem Bilanzstichtag 3 Monate liegen würden und es nicht unrealistisch erscheinen würde, dass in dieser Zeit keine Fortschritte erzielt worden wären: Die Berufungswerberin sei im Hinblick auf die Höhe immer gesprächsbereit gewesen. Es sei schwer zu beurteilen. Die Mietkosten für die Auflieger seien relativ plausibel nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 1. August 2011 wurde von der Berufungswerberin Folgendes eingereicht: Zur Höhe der Schadenersatzrückstellung würde Folgendes zusammengefasst werden: 1. Höhe laut Rechtsanwaltsbrief Aus dem Schreiben vom Dr. Q. vom 25. September 2007 ergebe sich folgende Rückstellungshöhe: Tabelle | Schadenersatz G. | | entgangener Gewinn | 170.000,00 € | Anwaltskosten und Gebühren | 30.000,00 € | Summe | 200.000,00 € | Schadenersatz H. | | Vergleichsangebot 33 Auflieger je 28.900,00 € | 935.700,00 € | Anwaltskosten und Gebühren | 30.000,00 € | Summe | 983.700,00 € Die Höhe des vom Rechtsanwalt bezifferten Schadenersatzes gegenüber G. und H. betrage demnach in Summe 1,183.700,00€. Zudem wäre ein offenbar nicht näher bezifferter Betrag für Rufschädigung im Raum gestanden. Zumindest erwähnt werden würde, dass Ende 2007 absolute Hochkonjunktur geherrscht habe und an den Rohstoffbörsen Rekordpreise erzielt worden wären. Die ursprünglichen Vertragsverhandlungen über die Lieferung der 200 Auflieger hätten dagegen 1,5 Jahre zuvor im Jahr 2006 stattgefunden. Es würde für die Berufungswerberin daher nicht überraschend gewesen sein, wenn in einem Gerichtsverfahren ein Schadenersatz für Preissteigerungen eingeklagt worden sein würde. Es dürfe festgehalten werden, dass bei der Dotierung der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 ausgewiesenen Rückstellung von 1,000.000,00 € ohnehin bereits ein entsprechender Verhandlungserfolg zugunsten der Berufungswerberin unterstellt worden wäre. 2. Plausibilisierung der Rückstellungshöhe Man hätte ersucht, die Opportunitätskosten aus der vorübergehenden Anmietung von einer entsprechenden Anzahl von Aufliegern abzuschätzen. Den fremdüblichen Nettomietpreis pro Monat hätte D. bereits beim Erörterungstermin für das Jahr 2007 mit 750.000,00 € angegeben. Dies solle eine nachvollziehbare Größe sein, da es einen entsprechenden Markt für die Vermietung von Aufliegern gebe. Unterstelle man einen Zeitraum für die Miete von lediglich 6 Monaten, so errechne sich für die nicht gelieferten Auflieger (170 Stück) ein Schaden von 765.000,00 €. Aufgrund der Vorlaufzeiten in der Produktion und der damaligen Lieferengpässe würde man die 6 Monate eher als Untergrenze sehen. Berücksichtige man zusätzlich die Rechtsanwaltskosten von 30.000,00 €, so ergebe sich für den Schadenersatz H. ein Betrag von knapp 800.000,00 €. Dies würde gemeinsam mit dem von der Betriebsprüfung ohnehin anerkannten Schadenersatz G. von 200.000,00 € (exklusive Abschlag für Langfristigkeit) etwa dem bilanzierten Rückstellungsbetrag von 1,000.000,00 € entsprechen. Berücksichtige man zusätzlich, dass ein Vergleichsangebot in einer derart aufgeladenen Atmosphäre realistischerweise keine langfristige Handlungsoption sein habe können, so sei aus Sicht der Berufungswerberin der 20% Abschlag für langfristige Rückstellungen dem Grunde nach nicht nachvollziehbar. Die Gegenseite hätte im Herbst 2007 ein Vergleichsangebot unterbreitet, eine Nachbesserung zugunsten der Berufungswerberin sei bei der ursprünglichen Rückstellungsberechnung ohnehin unterstellt worden. Eine Annahme des Vergleichs erst nach mehr als einem Jahr (also erst im Jahr 2009) wäre aus Sicht des Bilanzstichtages 31. Dezember 2007 völlig unrealistisch gewesen. Die Rückstellung sei daher eindeutig als kurzfristig zu werten. 3. Kompromissvorschlag Vom Ergebnis her betrachtet würde aber eine Reduktion der steuerlich anerkannten Rückstellung um 20% aus Sicht der Berufungswerberin gerade noch zu akzeptieren sein. Die unternehmensrechtliche Rückstellung von 1,000.000,00 € würde dann in Höhe von 800.000,00 € steuerlich anzuerkennen sein. Es werde zu bedenken gegeben, dass ein derartiges Einlenken von Seiten der Berufungswerberin den steuerlich anerkannten Schadenersatz G. auf 600.000,00 € reduzieren würde. Im Rechtsanwaltsbrief wäre dafür noch 1 Mio. € vorgesehen gewesen, in der Alternativberechnung ein Betrag von 800.0000,00 €. Der Langfristigkeitszuschlag beim Schadenersatz G. würde dann aber zu stornieren sein Es werde dieser Vorschlag als Angebot zur gütlichen Einigung betrachtet. Mit Schreiben vom 18. August 2011 wurde ein Entwurf einer Niederschrift betreffend Erörterungstermin vom 20. Juli 2011 an die Berufungswerberin zur Stellungnahme übermittelt. Ebenso am 18. August 2011 wurde der oben angeführte Entwurf sowie das Schreiben der Berufungswerberin vom 1. August 2011 an die Amtspartei zur Stellungnahme übersendet. Mit Schreiben vom 30. August 2011 wurde von der Amtspartei wie folgt ausgeführt: Zu Punkt 1: Anzumerken sei, dass die Berechnung "Schadenersatz G." vom ursprünglichen Auftragsumfang, das wären 200 Auflieger, abzüglich der gelieferten 30 Auflieger ausgehen würde. Tatsächlich sei der Auftrag aber laut Ausführungen von D. (Seite 14 der Niederschrift) einvernehmlich auf 170 Auflieger reduziert werden, sodass nach der Lieferung von 30 Aufliegern nur noch 140 Stück offen gewesen sein würden. Diese Anzahl sei auch der Berechnung der Rückstellung laut Betriebsprüfung zugrunde gelegt worden. Die zuletzt übermittelten Berechnungen würden daher den entgangenen Gewinn um 30.000,00 € zu hoch ansetzen. Zu Punkt 2 und 3: Wie bereits im Erörterungsgespräch festgestellt, hätte es keine rechtlich korrekte Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Berufungswerberin und dem Vertragspartner B. S. r.l. gegeben (Seite 15 der Niederschrift). Da daher beide Vertragsteile eine schuldhafte Vertragsverletzung zu vertreten hätten, könne nicht allein die Berufungswerberin den gesamten daraus erwachsenen Schaden zu tragen haben. Eine Klärung der Verschuldensfrage scheine nicht möglich, weswegen eine Aufteilung des ermittelten Betrages von 800.000,00 € zu je 50% auf die beiden Vertragsparteien (Schadensteilung) vorgeschlagen werde. Der Betrag von 400.000,00 € würde zusätzlich zur bisher von der Betriebsprüfung anerkannten Rückstellung von 136.000,00 € (179.000,00 € abzüglich 34.000,00 € Kürzungsposten) zu berücksichtigen sein. Falls aus Sicht des Bilanzstichtages 2007 mit einer raschen Inanspruchnahme und Abwicklung zu rechnen gewesen sein würde, könne der bisherige Kürzungsposten laut Betriebsprüfung nicht aufrechterhalten werden. Es würde sich in diesem Fall eine Gesamtrückstellung von 570.000,00 € ergeben. Andernfalls würde die gesamte Rückstellung der 20%igen Kürzung in Höhe von 104.000,00 € unterzogen werden, sodass die steuerliche Rückstellung 466.000,00 € betragen würde. Mit Schreiben vom 30. August 2011 wurden die obigen Ausführungen der Amtspartei der Berufungswerberin übermittelt. Am 19. September 2011 wurde dazu folgende Gegenäußerung von der Berufungswerberin eingereicht: Zu Punkt 1: Dieser Punkt sei bereits im Rahmen der Betriebsprüfung in aller Ausführlichkeit besprochen worden. Im Ergebnis sei der Schadenersatz damals auf Basis von 170 Aufliegern ermittelt worden. Tatsächlich seien 200 Auflieger bestellt worden. Die erste Lieferung hätte 60 Auflieger umfassen sollen, wobei nur 30 tatsächlich geliefert worden wären. Dies werde im Übrigen im Protokoll auf Seite 14 (ganz oben) klar gestellt. Es sei aus Sicht der Berufungswerberin nicht davon auszugehen, dass sich die Gegenpartei im Falle einer Streitverkündung mit dem Schadenersatz von lediglich 140 Aufliegern zufrieden gegeben haben würde. Im Übrigen werde eine solche Diskussion aufgrund des Betrags nicht für zweckdienlich gehalten. Zu Punkt 2 und 3: Die Argumentation des Fachbereiches bleibe sehr an der Oberfläche und sei zudem auch nicht nachvollziehbar. Die Finanzverwaltung würde hier behaupten, dass es keine rechtlich korrekte Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Berufungswerberin und dem Vertragspartner B. gegeben habe. Das sei aber genau der Grund für die Geltendmachung des Schadenersatzes gegenüber der Berufungswerberin. Warum die Finanzverwaltung daraus den Schluss ziehe, dass beide Vertragsteile eine schuldhafte Vertragsverletzung zu vertreten haben würde, bleibe der Berufungswerberin verborgen. Die Schlussfolgerung sei wohl ganz einfach nicht richtig. Zudem sei die Klärung der Verschuldensfrage wohl nicht so schwer zu beantworten, wie diese die Finanz darstellen würde. Wenn die Berufungswerberin als Produzent nicht liefere und der Endkunde daraus einen Schadenersatzanspruch geltend mache, so werde es wohl einleuchten, dass den Zwischenhändler daran nur wenig Verschulden treffen könne. Er könne schlicht die vom Produzenten nicht gelieferten Fahrzeuge nicht weiter verkaufen. Daher würde sich der Zwischenhändler im Falle einer Schadenersatzklage jedenfalls beim Produzenten regressieren. Der guten Ordnung halber möchte man darauf hinweisen, dass nach Wissen der Berufungswerberin die B. damals in die Insolvenz geschlittert sein würde. Die von der Finanzverwaltung vorgeschlagene Schadensteilung sei für die Berufungswerberin daher in keiner Weise nachvollziehbar. Sie sei rechtlich nicht untermauert und der Höhe nach beliebig. Es würde noch einmal darauf hingewiesen werden, dass man gegenüber dem Rechtsanwaltsbrief bereits im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss einen Abschlag von beinahe 200.000,00 € vorgenommen hätte und diesen noch einmal im Schreiben vom 1. August 2011 um weitere 200.000,00 € auf in Summe 800.000,00 € reduziert hätte. Damit sei aus Sicht der Berufungswerberin die Schmerzgrenze erreicht. Die Rückstellungen würden zudem eindeutig als kurzfristig zu werten sein. Am 26. September 2011 wurde folgendes Schreiben an die Amtspartei abgefertigt: "1. Im Rahmen des Parteiengehörs wird das beiliegende Schreiben zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. 2. "Rückstellungen sind in der Höhe anzusetzen, "die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist"." (Doralt, EStG 1988, § 9 Rz 7/2) Nach § 9 Abs. 5 EStG 1988 ist der Teilwert als maßgeblicher Wert anzusehen. "Die Rückstellung ist mit dem Betrag anzusetzen, der nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich zur Erfüllung notwendig sein wird (voraussichtlicher Erfüllungsbetrag). Der Erfüllungsbetrag ist regelmäßig zu schätzen." (BFH 19.11.2003, I R 77/01 , Doralt, EStG 1988, § 9 Rz 52) Dieser Erfüllungsbetrag ist jener Betrag, "den das Unternehmen voraussichtlich aufbringen muss" (Mayr, aaO, S 252). Ungewisse Verbindlichkeiten sind nach den Vollkosten zu bewerten (Mayr, aaO, S 261, Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 9 Rz 81). Nach VwGH, 25.6.2008, 2006/15/0059 , ist der Ansatz von 80% des Teilwertes im Hinblick auf eine pauschale Verzinsung langfristiger Rückstellungen geboten. Diese 80%-Regel kommt nur dann zum Zug, wenn die Laufzeit mindestens 12 Monate beträgt. Nach den Erläuternden Bemerkungen zum BudBG 2001 zu § 9 Abs. 5 EStG 1988 ist damit ein "Weiterbestehen" bis zum darauf folgenden Bilanzstichtag gemeint. Nach Doralt, EStG 1988, § 9 Rz 54, ist damit "offenkundig der Zeitpunkt gemeint, zu dem die Belastung voraussichtlich eintritt, es sei denn, der Rückstellungsgrund fällt bereits früher durch das Entstehen einer Verbindlichkeit weg." Es liegt ein vertragswidriges Verhalten der Berufungswerberin vor - das Bestehen von Ansprüchen ist offensichtlich. Zudem wurden diese bereits durch die Vertreter der B./G. und der H. geltend gemacht (siehe insbesondere das Protokoll vom September 2007). Dies betrifft Forderungen der Firma B. und auch Forderungen der Firma H.. Irrelevant ist, dass die Bw. mit der H. nicht in einem direkten Vertragsverhältnis gestanden ist. Auch eine drohende mittelbare Inanspruchnahme ist für eine Rückstellungsbildung ausreichend (VwGH 27.3.1996, 93/15/0223 ). Als Erfüllungsbetrag iSd oben angeführten Judikatur im Hinblick auf die Forderungen der H. sind jene Kosten anzusehen, die aus Sicht der Berufungswerberin auf die geforderten 33 Auflieger entfallen. Aus der eingereichten Kalkulation gehen Selbstkosten in Höhe von 26.138,17 € pro Stück hervor, was in Summe somit 862.559,61 € ergibt. Es kann sich - wie oben ausgeführt - bei Errechnung des Rückstellungsbetrages nur um eine Schätzung handeln. Der angeführte Betrag konnte jedoch durch die Darstellung eines möglichen Schadens der H. während des Erörterungstermins am 20. Juli 2011 sowie im Schreiben der Berufungswerberin vom 1. August 2001 nachvollziehbar und plausibel dargestellt werden. Anhaltspunkte für eine Teilung des Schadens zwischen der B./G. und der Berufungswerberin finden sich nach Ansicht des Senates im Sachverhalt nicht. Ob und inwieweit auch die Firma B. eine Schadenersatzpflicht treffen könnte ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht abschätzbar. In Summe mit dem bereits durch die Betriebsprüfung anerkannten entgangenen Gewinn der B./G. in Höhe von 140.000,00 € ergibt sich als Basiswert ein Betrag von 1,002.559,61 €. Der Einwand der Berufungswerberin, dass damit gerechnet worden sei, dass im Jahr 2008 ein Vergleich erzielt werden könnte, und somit eine "Laufzeit" von 12 Monaten nicht überschritten werden würde, geht ins Leere. Aus den vorgelegten Schriftstücken geht nicht hervor, dass mit einer außergerichtlichen Einigung innerhalb des Jahres 2008 zu rechnen gewesen ist. Vielmehr wurde von der Berufungswerberin auch im Zuge des Treffens im September 2007 kein Vergleichsangebot gelegt. Die E-Mail-Nachrichten der Berufungswerberin vom 2. und vom 15. Oktober 2007 weisen jegliche Ansprüche schon dem Grunde nach zurück. Ein konkretes Bemühen der Berufungswerberin um eine vergleichsweise Lösung ist nicht ersichtlich. Das von der gegnerischen Seite im September 2007 (siehe Protokoll) geforderte Vergleichsangebot wurde von der Berufungswerberin nicht unterbreitet. Nach dieser Besprechung im September 2007 ist es zu keinen weiteren Verhandlungen mehr gekommen. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass eine Einigung im Jahr 2008 realistischerweise anzunehmen war. Vielmehr war davon zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2007 nicht auszugehen. Bei Nichtzustandekommen einer außergerichtlichen Einigung und der Durchführung eines Gerichtsprozesses in Italien ist mit einer Klärung der Ansprüche innerhalb der Jahresfrist nach allgemeiner Erfahrung nicht zu rechnen. Eine derartige Wahrscheinlichkeit iSd § 9 Abs. 5 EStG 1988 ist nicht gegeben. Der Betrag von 1,002.559,61 € ist daher um 20% zu kürzen. Eine Rückstellung ergibt sich im Jahr 2007 daher in Höhe von 802.047,69 €." Am 4. Oktober 2011 wurde obiges Schreiben der Berufungswerberin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 wurden von der Berufungswerberin die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück gezogen. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Bw. hat für das Wirtschaftsjahr 2005 eine Rückstellung für Gewährleistung in Höhe von 600.000,00 € und für das Jahr 2007 eine Rückstellung für Schadenersatzanspruch in Höhe von 1,000.000,00 € gebildet. Aufgrund einer durchgeführten Betriebsprüfung wurde die Gewährleistungsrückstellung zur Gänze nicht anerkannt, die Schadenersatzrückstellung lediglich mit einem Betrag von 136.000,00 €. Das Wirtschaftsjahr 2004/2005 endete am 30. Juni 2005. Das Wirtschaftsjahr 2006/2007 endete am 31. Dezember 2007. Rückstellung für Schadenersatzanspruch Am 17. Juli 2006 wurde mit der B. S.r.l., Italien, ein Vertrag über die Lieferung von 200 Stück Aufliegern mit einem Preis von 29.500,00 € pro Stück abgeschlossen. 30 Stück der oben angeführten Auflieger wurden im Oktober und November 2006 an die B. geliefert. Von dieser wurde - entgegen den vertraglichen Vereinbarungen - erst im Februar 2007 bezahlt, wobei eine Überzahlung von 233.785,43 € vorgenommen worden ist. Die Zahlung wurde von der Berufungswerberin weder schriftlich eingemahnt, noch wurde von einem allfälligen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht. Die Firma B. wurde jedoch informell darauf hingewiesen, dass die restliche Menge aufgrund des Zahlungsverzuges nicht mehr geliefert werden würde. Eine weitere Lieferung von Aufliegern ist nicht erfolgt. Zudem erfolgte nachträglich eine Einigung darauf, dass in Summe 170 Auflieger Vertragsinhalt sein sollen. Die Anhänger wurden von der B. bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin G. wiederum an die Firma H. (zur Nutzung für eigene betriebliche Zwecke) weiterverkauft. Von der Berufungswerberin wurden keine Verträge mit der H. abgeschlossen. Im Juni 2007 wurden unter Anwesenheit von Dr. K. Verhandlungen im Hinblick auf eine außergerichtliche Einigung geführt. Diese führten jedoch zu keinem Ergebnis. Aus einem Schreiben der italienischen Anwälte der Berufungswerberin vom 25. September 2007 (Gesprächsprotokoll einer Sitzung vom 20. September 2007 im Hinblick auf die oben angeführte Geschäftsverbindung) geht hervor, dass - im April 2007 durch die Rechtsnachfolgerin der B., die G., eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft F. gegen die Berufungswerberin wegen schweren Betrugs eingebracht wurde und diese im Rahmen des Strafprozesses als Privatanklägerin Schadenersatzansprüche geltend machen will; - der Rechtsanwalt der H. eine Klageschrift (gegen die Berufungswerberin auf deliktischer Grundlage und gegen die G. auf vertraglicher Grundlage) angefertigt aber noch nicht bei Gericht eingebracht hat; - die Anwälte der G. und der H. einen Rahmen für eventuelle Vergleichsverhandlungen bekannt gegeben haben (siehe Protokoll); - von den Anwälten ein "beträchtliches mit sehr hohen Kosten und mit sehr langer Wartezeit verbundenes Prozessrisiko" gesehen wird und empfohlen wird, eine gütliche Einigung anzustreben. Von der Berufungswerberin wurde im Rahmen dieser Gespräche kein Vergleichsangebot unterbreitet. Mit E-Mail wurde am 2. Oktober 2007 von der Berufungswerberin mitgeteilt, dass die Forderungen der gegnerischen Parteien dem Grunde und der Höhe nach zurück gewiesen würden. Eine Einigung war nach Ansicht der Bw. nicht zu erwarten. Laut Schreiben vom 8. Oktober 2007 wurde von Dr. K. mitgeteilt, dass man sich an die Staatsanwaltschaft in F. wenden werde und man enttäuscht sei, dass von der Berufungswerberin keinerlei Angebote unterbreitet worden sind. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 teilte die Kanzlei Q. mit, dass durch Rechtsanwalt J. mitgeteilt worden ist, dass im Falle einer Klage der H. gegen G. die Berufungswerberin für sämtliche Kosten zur Verantwortung gezogen werden würde. Zudem würde G. den Streit verkünden und Schadenersatzansprüche geltend machen. Laut einem Schreiben der italienischen Rechtsanwälte der Berufungswerberin vom 15. Oktober 2007 hat sowohl die Firma G., als auch die Firma H. die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der nicht erfolgten Lieferung angekündigt. Zudem liegt vor eine E-Mail der Berufungswerberin vom 15. Oktober 2007, wonach die Forderungen von Rechtsanwalt J. zurückgewiesen werden. Von der Berufungswerberin wurde eine Rückstellung in Höhe von 1 Mio. € eingestellt. Diese errechnet sich aus der Forderung der H. (Lieferung von 33 Aufliegern), bewertet zu Herstellkosten von je 28.900,00 € sowie einer Differenz von 45.640,00 €, die auf Rechtsanwaltskosten entfällt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde folgende Kalkulation im Hinblick auf die gegenständlichen Auflieger eingereicht: Tabelle | MK Summe gesamt | 21.363,47 € | FK Summe | 4.013,40 € | HK Herstellkosten | 25.376,87 € | Verw.- und Vertriebsgemeinkosten | 761,30 € | SK Selbstkosten | 26.138,17 € Im Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2007 wurde eine Rückstellung in Höhe von 136.000,00 € im Hinblick auf die Forderungen der B. anerkannt (siehe Niederschrift vom 28. Juni 2010). In Bezug auf die Forderungen der H. wurde keine Dotierung einer Rückstellung anerkannt. Mit Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung im Hinblick auf die im Wirtschaftsjahr 2005 erstmals dotierte Rückstellung Gewährleistung Folge gegeben. Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist die Anerkennung von Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten im Jahr 2007. § 9 EStG 1988 lautet: "Abs. 1 Rückstellungen können nur gebildet werden für ..... 3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen ..... Abs. 3 Rückstellungen iSd Abs. 1 Z 3 und 4 dürfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist. ..... Abs. 5 Rückstellungen iSd Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. ..... Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen." Aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 9 EStG idF Steuerreformgesetz 1993 geht unter Anderem Folgendes hervor: "Einzelrückstellungen sind steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn konkrete Umstände vorliegen, aufgrund derer mit dem Entstehen einer Verbindlichkeit bzw. eines Verlustes ernsthaft zu rechnen ist. Einzelrückstellungen sind selbstverständlich auch dann zulässig, wenn eine Verbindlichkeit (Verlust) dem Grunde nach bereits feststeht und lediglich das Ausmaß noch ungewiss ist. Einzelrückstellungen in diesem Sinne sind insbesondere solche für Rechts- und Beratungskosten, konkret drohende Inanspruchnahme aus Bürgschaften, behördlich angeordnete Entsorgungen, Pfandverbindlichkeiten, vertraglich vereinbarte Miet- und Pachterneuerungspflichten, Heimfallsverpflichtungen, geltend gemachte Gewährleistungsansprüche bzw. Kulanzfälle, konkret drohende Inanspruchnahme aus bereits erfolgtem schädigenden Verhalten und Prozesskostenrückstellungen." Vorausschickend wird festgehalten, dass Verweise auf Regelungen in Erlässen und Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen ins Leere gehen. Diese stellen keine für den Unabhängigen Finanzsenat maßgebenden Rechtsquellen dar (VwGH 9. 5. 2005, 2001/13/0062). Sie begründen weder objektive Rechte noch subjektive Ansprüche des Steuerpflichtigen (VwGH 25. 1. 2006, 2006/14/0002; 28. 1. 2003, 2002/14/0139). Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe etwa VwGH vom 13.4.2005, 2001/13/0122, und die dort angeführte Judikatur) ist von einem eigenständigen steuerrechtlichen Rückstellungsbegriff auszugehen. "Der VwGH hat als Voraussetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung in seiner Rechtsprechung regelmäßig verlangt, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art, dessen wirtschaftliche Veranlassung im Abschlussjahr gelegen ist, ernsthaft droht. Bei der Bildung einer Rückstellung handelt es sich um ein Gewinnkorrektivum, welches steuerlich nur in der Höhe anzuerkennen ist, in der der Erfolg des betroffenen Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen Ausgaben belastet wird. Mit dem Entstehen einer Schuld muss aufgrund der bisherigen Erfahrungen ernsthaft zu rechnen sein." Ausschlaggebend sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag, wobei auf den Kenntnisstand im Zeitpunkt der Bilanzerstellung abzustellen ist (VwGH 26.7.2006, 2006/14/0106). Ernsthaft drohen wird vom VwGH 7.8.2001, 97/14/0066, gleichgesetzt mit "mit größter Wahrscheinlichkeit". Im Erkenntnis des VwGH vom 28.11.2000, 96/14/0067, wird vorausgesetzt, dass der Aufwand "mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar" sein muss. Nach Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 9 Rz 59, ist es nicht ausreichend, dass mehr Gründe für als gegen das Be- oder Entstehen der Verbindlichkeit sprechen, vorausgesetzt werde eine höhere Wahrscheinlichkeit. Laut Mayr, Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz, S 180ff, ist eine Rückstellung zu bilden, wenn die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme etwa gleich hoch einzustufen ist wie die einer Nichtinanspruchnahme. Der VfGH (9.12.1997, G 403/97) sieht es als ausreichend an, wenn mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Auch der BFH sieht eine Verpflichtung und eine Inanspruchnahme als hinreichend wahrscheinlich an, wenn mehr Gründe dafür als dagegen sprechen (1.8.1984, I R 88/80, BStBl. 1985 II, 44; 2.10.1992, III R 54/91, BStBl. 1993 II, 153). Nach Laudacher in Jakom4, § 9 Rz 39, kann nicht ein bestimmter Prozentsatz (etwa 51%) an Wahrscheinlichkeit gefordert sein, sondern "ob das Be(Ent-)stehen der Verpflichtung wahrscheinlicher ist als der umgekehrte Fall und dafür mehrheitlich entsprechende stichhaltige Gründe genannt werden können". Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa vom 13.12.2007, IV R 85/05, BStBl. 2008 II, 516) von folgenden allgemeinen Voraussetzungen zur Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aus: - Das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde und/oder der Höhe nach. - Die wirtschaftliche Verursachung der Verbindlichkeit in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. - Dass der Schuldner mit seiner Inanspruchnahme ernsthaft rechnen muss. Im Urteil des BFH vom 2.10.1992, III R 54/91, BStBl. 1993, II, 153, wurde es im Hinblick auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund von Straftaten als ausreichend angesehen, dass davon ausgegangen werden muss, dass das Verhalten entdeckt wird und man mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Bei vertraglichen Verpflichtungen geht der BFH davon aus, dass der Gläubiger seine Rechte kennt und sie in Anspruch nimmt, weshalb nur das erste Kriterium von Bedeutung ist (UFS 5.10.2005, RV/0491-L/05; Mayr, Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz, 168 Laudacher in Jakom4, § 9 Rz 40). "Inwieweit eine Inanspruchnahme aus einer fehlerhaften betrieblichen Leistung mit der für eine Rückstellungsbildung maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, ist eine Tatfrage, die von der Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung zu lösen ist" (VwGH 28.11.2000, 96/14/0067). Rückstellung für Schadenersatzanspruch Der BFH (30.1.2002, I R 68/00, BStBl. 2002 II, 688) geht bei einem im Klagsweg geltend gemachten Anspruch regelmäßig davon aus, dass die für eine Rückstellungsbildung geforderte Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme gegeben ist (siehe auch UFS vom 22.7.2010, RV/0402-L/08). Ist zwar noch keine Klage eingebracht worden, hat sich aber das Gegenüber Schadenersatzansprüche vorbehalten, wurde ein gerichtliches Vorgehen angekündigt und steht ein Lösung im Vergleichsweg im Raum, ist die oben angeführte Wahrscheinlichkeit als gegeben anzusehen (VwGH 15.6.1983, 1419/79). Verwiesen wird auch auf das oben zitierte Erkenntnis des VwGH, 10.10.1996, 94/15/0089, wonach nicht als Voraussetzung angesehen werden kann, dass ein Verfahren bereits eröffnet worden ist. Sicherheit ist nicht Voraussetzung einer Rückstellung (VwGH 25.2.1994, 90/14/0073), es ist vielmehr gerade charakteristisch für Rückstellungen, dass die Verbindlichkeit mit konkreter, hoher Wahrscheinlichkeit besteht (UFS 25.9.2006, RV/0160-L/04). "Rückstellungen sind in der Höhe anzusetzen, "die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist"." (Doralt, EStG 1988, § 9 Rz 7/2) Nach § 9 Abs. 5 EStG 1988 ist der Teilwert als maßgeblicher Wert anzusehen. "Die Rückstellung ist mit dem Betrag anzusetzen, der nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich zur Erfüllung notwendig sein wird (voraussichtlicher Erfüllungsbetrag). Der Erfüllungsbetrag ist regelmäßig zu schätzen." (BFH 19.11.2003, I R 77/01, Doralt, EStG 1988, § 9 Rz 52) Dieser Erfüllungsbetrag ist jener Betrag, "den das Unternehmen voraussichtlich aufbringen muss" (Mayr, aaO, S 252). Ungewisse Verbindlichkeiten sind nach den Vollkosten zu bewerten (Mayr, aaO, S 261, Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 9 Rz 81). Nach VwGH, 25.6.2008, 2006/15/0059, ist der Ansatz von 80% des Teilwertes im Hinblick auf eine pauschale Verzinsung langfristiger Rückstellungen geboten. Diese 80%-Regel kommt nur dann zum Zug, wenn die Laufzeit mindestens 12 Monate beträgt. Nach den Erläuternden Bemerkungen zum BudBG 2001 zu § 9 Abs. 5 EStG 1988 ist damit ein "Weiterbestehen" bis zum darauf folgenden Bilanzstichtag gemeint. Nach Doralt, EStG 1988, § 9 Rz 54, ist damit "offenkundig der Zeitpunkt gemeint, zu dem die Belastung voraussichtlich eintritt, es sei denn, der Rückstellungsgrund fällt bereits früher durch das Entstehen einer Verbindlichkeit weg."

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0770-L/11
Stammnummer
55829
Gültig
18.10.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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