Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2014-W/02
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten dürfen nur dann gebildet werden, wenn der Eintritt der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag zumindest ernsthaft droht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2014-W/02vom 11.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch TARO
Wirtschaftstreuhand GmbH, 1040 Wien, Belvederegasse 2, gegen die Bescheide
des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre
1995 und 1996 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der P.H. GmbH, in der Folge Berufungswerberin (Bw.)
genannt, fand im Jahr 2000 eine Betriebsprüfung hinsichtlich Umsatz-und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1997 statt.
In Tz. 16 des Betriebsprüfungsberichtes wird
sinngemäß folgendes ausgeführt:
Die C. Invest Beteiligung und Management GmbH nunmehr I.
Beteiligung und Management GmbH habe 1995 25% des Stammkapitals an der S. GmbH
erworben. Gleichzeitig habe die Bw. lt. vorgelegtem Syndikatsvertrag der C. GmbH
eine Option auf weitere 24,99% des Stammkapitals mit einer Laufzeit von
30.10.1996 bis 30.6.1998 gewährt. Die Beteiligung sei vom Gesellschafter
Dr. G.E. vermittelt worden, der mündlich dazu beauftragt worden sei. Laut
Vorhaltsbeantwortung vom 11.3.1999 habe dieser auf Erfolgsbasis (6% vom
tatsächlichen Kapitalfluss bzw. Gesellschafterbeschluss) vermittelt. Obwohl
die Option nicht ausgeübt worden sei, somit der Kapitalfluss lediglich S
10,000.000.- betragen habe, sei der Provisionsaufwand auf Basis von S
20,000.000.- verbucht worden.
Von der Betriebsprüfung wurden hingegen die für
das Jahr 1995 gebildete Rückstellung i. H. von S 400.000.- und die für
das Jahr 1996 gebildete Rückstellung i.H. von S 200.000.- nicht
anerkannt.
Gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1995 und 1996 wurde
fristgerecht berufen und als Begründung folgendes vorgebracht:
Dr. G.E. sei von der Bw. beauftragt worden, Investoren
für die S. GmbH zu vermitteln. Der international übliche
Vermittlungsprozentsatz sei mit 6 % des vereinbarten Kapitals festgelegt worden.
Es sei ihm gelungen, die nunmehrige I. Beteiligung und Management GmbH als
Investor zu gewinnen. Der Preis für die Beteiligung von 25% an der S. GmbH
sei mit S 10,000.000.- festgelegt worden. Gleichzeitig sei ein Syndikatsvertrag
abgeschlossen worden, in welchem sich die C. GmbH zu einer weiteren Investition
von S 10,000.000.- bereit erklärte. Nach Auffassung der Bw. bestehe ein
Anspruch des Vermittlers auf Provision, wenn zwischen den Parteien
Willensübereinkunft zu Stande gekommen sei. Der Provisionsanspruch bestehe
unabhängig davon, ob in der Folge eine der Parteien das Zustandekommen des
Geschäftes vereitle.
Dr. G.E. habe die zwischen ihm und der Bw. vereinbarte
Leistung, nämlich die Vermittlung von Kapital erfüllt, daher bestehe
sein Provisionsanspruch zu Recht.
In der Stellungnahme der Betriebsprüfung führte
diese aus, dass aus dem vorgelegten Syndikatsvertrag nicht hervorgehe, dass sich
die C. GmbH zu einer weiteren Investition von S 10,000.000.- bereit erklärt
habe.
Mit Schriftsatz vom 24.4.2001 (also erst nach
Berufungsvorlage) brachte die Bw. folgenden ergänzenden Schriftsatz
ein:
Der zwischen der C. GmbH und der Bw. geschlossene
Syndikatsvertrag habe den für beide Vertragsparteien eindeutigen Inhalt
gehabt, dass sich die C. GmbH zu einer weiteren Zahlung von S 10,000.000.-
verpflichtet habe. Mit Dr. G.E. seien 6% des vermittelten Investitionsvolumens
als Provision vereinbart worden. Das Honorar sei insofern erfolgsabhängig
gewesen, als die Vermittlung einer bestimmten Summe als Erfolgsbasis
herangezogen worden sei. Die Provision laut mündlicher Vereinbarung sei
nicht davon abhängig gemacht worden, ob die vermittelten Zahlungen
tatsächlich bei der Bw. eingingen. Als Nachweis für dieses Vorbringen
legte die Bw. ein Schreiben an die C. GmbH vom 30.1.1997 vor, in dem sie
eindringlich darauf hinwies, die C. GmbH möge ihrer laut Syndikatsvertrag
eingegangenen Verpflichtung auf Kapitalerhöhung bei der S. GmbH nachkommen,
zumal S 20,000.000.- als angemessener Preis vereinbart worden
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei Rückstellungen handelt es sich um Passivposten
für noch ungewisse aber wahrscheinliche Aufwendungen der Zukunft, wobei die
Aufwendungen ihre wirtschaftliche Begründung in der Periode der
Rückstellungsgründung haben müssen. Die Ungewissheit kann den
Grund oder die Höhe der künftigen Aufwendung betreffen. Eine
Rückstellung ist somit Vorsorge für künftige sofort
abzugsfähige Aufwendungen. Rückstellungen sind insbesondere zu bilden
für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften. Liegt ein entsprechender Rückstellungstitel vor, so ist
eine Rückstellung zu bilden, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für
eine künftige Belastung besteht. Rückstellungen sind in jenem Jahr zu
bilden, in dem der rückstellungsbegründende Umstand eintritt. Die
Bildung zu Lasten eines späteren Jahres ist unzulässig.
Bei der von der Bw. gebildeten
"Provisionsrückstellung" handelt es sich demnach grundsätzlich um eine
"Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten". Dabei handelt es sich
um Rückstellungen als Vorsorge für ungewisse (etwa wie hier
hinsichtlich des Entstehens der Verbindlichkeit) Verpflichtungen gegenüber
Dritten.
Die Rückstellungsbildung ist unter folgenden
Voraussetzungen zulässig:
Schuldcharakter
gegenüber Dritten
Die
konkrete Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Verpflichtung eintreten wird
Die
wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung im betreffenden
Wirtschaftsjahr
(vgl. hierzu die
Ausführungen in Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 5 ,Tz.
22 ff).
Im gegenständlichen Berufungs-bzw
Betriebsprüfungsverfahren war zunächst nur die Höhe des der
Rückstellung zugrunde liegenden Provisionsanspruches strittig. Während
die Betriebsprüfung 6 % des tatsächlichen Kapitalflusses als
vereinbart annahm und daher nur den tatsächlichen Aufwand von S 600.000.-
im Jahr 1995 anerkannte, die zusätzlich im Jahr 1995 und 1996 gebildeten
Rückstellungen in Höhe von insgesamt S 600.000.- jedoch auflöste,
vertrat die Bw. die Auffassung, der Provisionsanspruch sei bereits durch die
Vermittlung eines Investors entstanden, der sich zur Zahlung von insgesamt S
20,000.000.- verpflichtet habe. Die Rückstellungsbildung in Höhe von S
1,200.000.- sei daher zulässig. Dazu ist auszuführen, dass
zunächst jeder Vertrag im Einzelnen dahingehend zu untersuchen ist, welche
Geschäftsbedingungen vereinbart wurden. Wurde im Vertrag vereinbart, dass
die Vermittlung für das rechtliche Entstehen des Provisionsanspruches
ausreicht, so ist die Namhaftmachung des Dritten entscheidend für den
Realisationszeitpunkt (vgl. UFS RV/0491-L/05 vom 5.10.2005 und die dort zitierte
Entscheidung des BFH vom 14.3.1986, III R 172/2, BStBl. 1986 II
S.669).
Da der Vertrag mit Dr. G.E. nur mündlich geschlossen
wurde, kann dessen Inhalt nicht mehr überprüft werden. Selbst wenn man
jedoch dem Vorbringen der Bw., dass bereits die Vermittlung des Investors
provisionsbegründend gewesen sei, folgt, so stehen die Rückstellungen
für die Jahre 1995 und 1996 aus folgendem Grund dennoch nicht zu: Wie
bereits ausgeführt, steht die Bildung einer Rückstellung nur dann zu,
wenn mit dem Entstehen der Verbindlichkeit (nämlich der Provisionszahlung)
ernsthaft zu rechnen ist. Die Verpflichtung muss zwar nicht bereits am
Bilanzstichtag bestehen (VwGH vom 25.1.1994, Zl. 90/14/0073), ihr Entstehen muss
aber nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag zumindest ernsthaft drohen
(VwGH vom 24.11.1987, Zl. 87/14/0145). Unbestritten stand aber bereits im Jahr
1995 die C. GmbH als Vertragspartner fest, unabhängig davon zu welcher
Investitionssumme sich diese verpflichtete. Zum Bilanzstichtag 31.12.1995 war
daher Dr. G.E. seinem Auftrag bereits nachgekommen und die, in welcher Höhe
auch immer, vereinbarte Provision fällig. Dies gilt ebenso für das
Wirtschaftsjahr bzw. den Bilanzstichtag 31.12.1996. Da somit an keinem der
Bilanzstichtage eine, hinsichtlich des Provisionsanspruches, ungewisse
Verbindlichkeit vorlag, steht weder für das Jahr 1995 noch für 1996
eine Rückstellung zu.
Folgt man hingegen der Auffassung der Betriebsprüfung,
wonach die Bezahlung einer Provision vom tatsächlichen Kapitalfluss
abhängig gewesen sei, so hat die C. GmbH unbestritten nur S 10,000.000.-
bezahlt. Für die Argumentation der Betriebsprüfung spricht im
Übrigen auch, dass die Bw. im Jahr 1995 nur eine Provision in Höhe von
6 % von S 10,000.000.-, d.i. S 600.000.-, tatsächlich ausbezahlte, den
zweiten Teilbetrag aber "rückstellte", offenbar, weil die C. GmbH auch bis
zum 31.12.1996 ihrer vertraglichen Verpflichtung noch nicht nachgekommen
war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11. April
2006
Normen und Schlagworte
- § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2014-W/02
- Stammnummer
- 21878
- Gültig
- 11.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF