Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0432-W/03
Ansatz einer angeblich aushaftenden Kaufpreisverbindlichkeit 5 Jahre nach Erwerb des Umlaufgutes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0432-W/03vom 05.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Handelsgesellschaft, Sch.Gasse,
vertreten durch Dr. Michael PIRKER, Wirtschaftstreuhänder,
9500 Villach, Völkendorferstraße 43, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch OR Dr. Eleonore Ortmayr,
betreffend Körperschaftsteuer 1999 entschieden:
Der Berufung
wird im mit Schreiben vom 23. Juni 2005 eingeschränktem Umfang
Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin, einer Handelsgesellschaft (GmbH)
fand eine Außenprüfung statt, auf Grund deren Ergebnisse die
Veranlagung für das Jahr 1999 zur Körperschaftsteuer -
abweichend von der Erklärung - erfolgte.
Unter Tz. 15, Fa. A.AG, führte die Bp folgenden
Sachverhalt an:
In der Besprechung am 01.02.2002 wurden die
Prüfungsfeststellungen besprochen. Anwesend waren Dr. M.E. (als
bevollmächtigter Vertreter der Gesellschafter-Geschäftsführer)
Dr. Michael Pirker (steuerlicher Vertreter der geprüften Gesellschaft) HK,
Betriebsprüfungsgruppenleiter, Betriebsprüfer. Ein wesentlicher
Besprechungspunkt war die (lt. den Bilanzen) seit Jahren offene
Lieferverbindlichkeit an die Fa. A.AG . Um überhaupt nähere Details
dieser Lieferverbindlichkeit zu erhalten, wurde der seinerzeitige Kaufvertrag
vom 22.11.1995 in Kopie übergeben. Kaufgegenstand lt. Punkt II. des
Vertrages waren Textilmaschinen, welche in einer beiliegenden Inventarliste
aufgelistet sind. ... Der Kaufpreis beträgt ATS 4.000.000,00
zuzüglich 20% USt ATS 800.000.00 gesamt ATS 4.800.000,00. Auf
diesen Kaufpreis hat die Verkäuferin bereits den Betrag von
ATS 3.705.156,00 erhalten, so dass noch ein Kaufpreis von
ATS 1,094.844,00 offen ist. Der Kaufpreis von ATS 4.000.000,00 setzt
sich wie folgt zusammen ATS 1.150.000,00 für die Positionen
70209.70210 und 70282 gemäß Inventarliste ATS 2.850.000,00
für die restlichen Positionen gemäß beiliegender
Inventarliste.
Dieser Betrag wird mit Unterfertigung des Kaufvertrages
direkt an die Verkäuferin bezahlt. Die Bezahlung erfolgt in folgender Form:
Der Gesamtbetrag wird nach Rechnungslegung bis 31.01.1996 zur Gänze
bezahlt.
In der anschließenden Besprechung über diese
Verbindlichkeit erklärte Dr. M.E. allen Anwesenden, dass die
Verbindlichkeit gegenüber der Verkäuferin, der Fa. A.AG , noch immer
offen ist da ihn erst im Jahr 2000 der Vorstand der Aktiengesellschaft, Herr Ma,
aufgefordert hatte, die offene Verbindlichkeit zu begleichen. Im Zuge der
weiteren Besprechung hat der Gruppenleiter der ho. Betriebsprüfung
telefonisch einen Handelsregisterauszug betreffend der Fa. A.AG angefordert. Der
Gruppenleiter gab bekannt, dass die Fa. A.AG mit 2000 amtlich gelöscht
wurde und daher die Lieferverbindlichkeit nicht mehr existent sein könne.
Über Antrag des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 05.05.2000
erließ das Handelsgericht Wien am 22.05.2000 folgenden Beschluss
"Firmenbuchsache der Firmenbuchnummer FN 000000, A_AG, H.Str., Sitz in
politischer Gemeinde Wien. Das gefertigte Gericht beabsichtigt die amtswegige
Löschung obiger Gesellschaft infolge Vermögenslosigkeit (§ 40
FBG)." Nach Mitteilung dieser Tatsachen ersuchte Dr. E. den Punkt
Verbindlichkeit Fa. A.AG auf die nächste Besprechung zu verschieben, da er
sich noch mit der Gesellschafter Geschäftsführerin, Frau La., in
London besprechen müsse. Weiters gab die ho. Betriebsprüfung zu
bedenken, dass sowohl die seinerzeitige steuerliche Vertretung (PW) als auch die
nunmehrige steuerliche Vertretung in einem jeweiligen Schreiben um
Aufklärung betreffend der Lieferverbindlichkeiten an die Fa. A.AG ersucht
hatten. PW am 28.02.1997 (Schreiben anlässlich des Jahresabschlusses
1995):
"Mit Rechnung vom 21. Dezember 1995 (Rechnung Nr. 95.341)
wurde durch A.AG öS 4,800.000 in Rechnung gestellt. In der Rechnung
wird auf einen Kaufvertrag vom 22. November 1995 Bezug genommen. Wir ersuchen um
Überweisung einer Kopie des Kaufvertrages. Um welche Gegenstände
handelt es sich bei den angeführten Positionen? Wurden
öS 3.705.156 bereits bezahlt, wie dies aus der Rechnung hervorgeht
bzw. von wem wurde diese Teilzahlung geleistet?"
Obige Fragen wurden an Dr. E. gestellt. Ein dem
entsprechendes Antwortschreiben liegt der ho. Betriebsprüfung nicht vor. Es
muss davon ausgegangen werden, dass Dr. E. geantwortet hat, dass die
Lieferverbindlichkeit an die Fa. A.AG besteht und eine Bezahlung der
öS 3.705.156 nicht erfolgt ist. Diesen. Schluss lassen folgende
Umstände zu:
1. Alle Bilanzen bis zum 31.12.1999 weisen eine
Lieferverbindlichkeit an die Fa. A.AG aus.
2. In der Besprechung vom 01.02.2002 teilte Dr. E. noch
mit, dass ihn der Vorstand der Fa. A.AG , Ma , im Jahr 2000 ersucht hat, die
offene Verbindlichkeit zu begleichen:
3. Im Jahr 1999 und 2000 fragte die derzeitige steuerliche
Vertretung jeweils Dr. E. , ob die offene Verbindlichkeit an die Fa. A.AG noch
besteht.
Schreiben vom 10.11.1999 des Steuerberaters Dr. Pirker an
Dr. E. : "8. Verbindlichkeiten Die In. schuldet seit Jahren 3.589.752,87 der
A:AG. Ist die Verbindlichkeit immer noch offen? Sind für diese
Verbindlichkeit Zinsen zu zahlen? Wenn ja, wie viel? Ist eigentlich die
Bezeichnung Lieferverbindlichkeit für diese Verbindlichkeit
korrekt?"
Obige Fragen wurden an Dr. E. gestellt. Ein dem
entsprechendes Antwortschreiben liegt der ho. Betriebsprüfung nicht vor. Es
muss davon ausgegangen werden, dass Dr. E. geantwortet hat, dass die
Lieferverbindlichkeit an die Fa. A.AG besteht und eine Bezahlung nicht erfolgt
ist.
Schreiben vom 31.08.2000 des Steuerberaters Dr. Pirker an
Dr. E. :
"6. A:AG Saldo von öS 3.580.867,99 aus dem Jahre
1997 besteht noch zu Recht?
E-Mail vom 14.12.2000 des Steuerberaters Dr. Pirker an Dr.
E. '
4. Besteht die Schuld gegenüber der A:AGs GmbH immer
noch? (3,580.867.99)"
Am 28.07.2000 wurde seitens des Finanzamtes für den
23. Bezirk Frau BM als Auskunftsperson betreffend der Fa. A.AG niederschriftlich
einvernommen. Diese gab zu Protokoll:
"Die Fa. A.AG ist beim Handelsgericht Wien eingetragen,
Vorstand ist Hr. Goran Ma . Herr Goran Ma befindet sich in Be.. Hr. Ma hält
sich nicht in Österreich auf."
B.M. ist/war gewerberechtliche Geschäftsführerin
und Vorstand bis Juli 1996 bei der Gesellschaft. Die Funktion wird/wurde von Fr.
B.M. zurückgelegt. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Fa. A;AG wurde
mit 31.12.1998 eingestellt. Der Betriebsgegenstand der AG war Generalunternehmer
im Baugewerbe. Die Tätigkeit wurde ausschließlich in GUS Staaten
ausgeführt..."
Am 14.03.2002 fand die nächste Besprechung in den
Räumlichkeiten der steuerlichen Vertretung statt. Anwesend
waren:
Dr. M.E. (als bevollmächtigter Vertreter der
Gesellschafter Geschäftsführerin), Dr. Michael Pirker (steuerlicher
Vertreter der geprüften Gesellschaft), Betriebsprüfungsgruppenleiter ,
Betriebsprüfer . Von Dr. E. erhielt die ho. Betriebsprüfung zwei
Übersetzungen von Vereinbarungen
1. Vertrag zwischen den Gesellschaften In. und Bu. Ltd.
Cl., Dub. (kurz: Bu. ) vom 18.11.1995
2. Vertrag zwischen den Gesellschaften In. , Bu. und Nex.
Ltd. HW., Mau. (kurz: Nex) vom 07.12.1996
Beide Verträge regeln einen eventuellen Verkauf der in
F/Kärnten gelagerten Maschinenteile und den daraus resultierenden
Erlös.
Ad 1 In diesem Vertrag wurde vereinbart, dass Bu. Ltd.
Britische Pfund 270.000,00 für das geprüfte Unternehmen bezahlt hat.
Dafür erhielt Bu. das Recht für drei Jahre, die in F gelagerten
Maschinen (nach deren Instandsetzung) an Kunden in Ostafrika zu einem bestimmten
Preis zu verkaufen. Der Gewinn daraus sollte wie folgt aufgeteilt werden, 25 %
zu Gunsten der geprüften Gesellschaft, 75 % zu Gunsten von Bu.
Ltd.
Ad 2 In diesem Vertrag wurde vereinbart, dass Bu. Ltd. die
Verkaufsrechte an die Fa. Nex. Ltd. abtritt. Dafür erhielt die
geprüfte Gesellschaft von Nex ein Darlehen in Höhe von Britische Pfund
270.000,00. Sollte die Maschinenteile nicht innerhalb von zehn Jahren (bis 2006)
vom geprüften Unternehmen verkauft werden, ist die Gesellschaft
verpflichtet, den erhaltenen Betrag zurückzugeben. Sollten im Gegenteil die
Maschinenteile vor dem genannten Datum an Dritte verkauft werden, ist die
geprüfte Gesellschaft verpflichtet den erhaltenen Betrag plus 7% Zinsen pro
Jahr zuzüglich der Hälfte der Differenz zwischen den um den
Instandsetzungsaufwand erhöhten Einkaufspreis und dem Verkaufspreis
(Anmerkung: "zu bezahlen"?). Sollte der vom geprüften Unternehmen erhaltene
Verkaufspreis ungenügend sein, die Unkosten zu decken, wird jede
Vertragspartei 50% des Verlustes decken.
Im Zuge der Besprechung warf die ho. Betriebsprüfung
ein, dass der in den Vertragsübersetzungen angeführte Betrag von
Britische Pfund 270.000,00 nicht den Betrag von ATS 3.705156,00 (siehe
Kaufvertrag mit Fa. A;AG ) korrespondiert, Ein unmittelbar in der Besprechung
geführtes Telefonat mit der Österr. Nationalbank hat einen Kurswert
von rd. ATS 15,40/Britischen Pfund zum 22.11.1995 ergeben. Der
Betriebsprüfer machte die Gesellschaftsvertreter aufmerksam, dass der
Überweisungsbetrag/Darlehen nur rd. Britische Pfund 240.000,00
betragen hätte dürfen. In den übersetzten Verträgen steht
jedoch 4 (vier) mal der Betrag "Britische Pfund 270.000,00, was einen krassen
Widerspruch zum Kaufvertrag mit der Fa. A;AG darstellt. Nachdem in der
Besprechung nicht die Originalverträge zur Einsicht vorgelegt wurden, wurde
die weitere Vorgangsweise betreffend des Punktes Verbindlichkeit "A;AG " auf die
nächste Zusammenkunft verschoben.
Am 18.03.2002 wurden die in angeblichen
Originalverträge mittels Fax der ho. Betriebsprüfung zur
Verfügung gestellt. Es handelt sich um "Contracte" in englischer Sprache
abgefasst. Irgendwelche Firmenpapiere wurden nicht verwendet. Auffallend ist
nur, dass nicht wie in den Übersetzungen 4 (vier) mal der Betrag "Britische
Pfund 270.000,00, sondern 4 (vier) mal der Betrag "Britische Pfund 240.000,00
(Anmerkung: "aufscheint").
Die ho. Betriebsprüfung versuchte nun einen
Verantwortlichen der bereits amtlich gelöschten Fa. A.AG zu einer
Auskunftserteilung gemäß
§ 143 BAO zu erreichen. Frau B.M wurde
gefunden, die bis ca. Mitte 1996 Vorstand und Geschäftsführerin der
Fa. A.AG war. Frau B.M. wurde nach der Fa. Bu. Ltd. und den angeblichen
Geldfluss dieser Firma an die Aktiengesellschaft befragt. Auf Grund der langen
Zeit seit 1995 war ihr ein derartiger Geldfluss nicht erinnerlich. Befragt
über die Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 1995 stellte sie diese im
Rahmen ihrer Auskunftserteilung gemäß
§ 143 BAO der ho.
Betriebsprüfung zur Verfügung. In der Buchhaltung der Fa. A.AG wurden
über das Konto 40203 die Kontenbewegungen der Fa. Bu. Ltd.
gebucht.
(Die Bp fügte in den Bp-Bericht in der Folge
Ablichtungen aus betroffenen Buchhaltungsunterlagen ein.)
Auf dem eingescannten Buchhaltungskonto (OP Stichtagsliste)
der Fa. Bu. sind die behaupteten Zahlungen an die Fa A.AG nicht zu erkennen, da
diese offensichtlich nicht von der Fa. Bu. Ltd. geleistet wurden. Auch am
Kontoblatt der Fa. Bu. Ltd. scheinen die behaupteten Zahlungseingänge nicht
auf.
Über den Buchungstext "Te. GBP 50000" konnte die ho.
Betriebsprüfung das Konto 22202 "Te. Ltd." ausfindig machen. Auf diesem
Konto sieht man die korrespondierenden Buchungen zum Konto 20905 "In.
".
Somit ist eindeutig geklärt, dass die Fa. Bu. Ltd.
nicht die behaupteten Zahlungen anstatt der geprüften Fa In. GmbH an die
Fa, A.AG geleistet hatte. Warum man dann der ho. Betriebsprüfung
Verträge mit der Fa Bu. Ltd. und Nex /Bu. mit dem geprüfter
Unternehmen vorlegte, ist daher der Betriebsprüfung nicht klar.
Offensichtlich will man den wahren. Sachverhalt nicht bekannt geben. Aus den
Buchhaltungsunterlagen der Fa. A.AG war nun folgendes noch zu ersehen:
(Anmerkung: Die Bp fügte wiederum den betroffenen Kontoauszug in Kopie in
den Bericht ein.)
Wie man aus dem Debitorenkonto 20901, "In. " erkennen kann,
wurde die Ausgangsrechnung Nr. 95341 vom 21.12.1995 als offene Forderung
eingebucht. Aus den Umbuchlungen zum 31.12.1995 ist zu erkennen, dass
Zahlungseingänge aus 1994 und 1995 diese offene Forderung
kompensierten.
Buchungstext: "Zlg. Te E2 6/31.1.95"
Aus dem Buchhaltungskonto 2852 war zu erkenne, wer die
Zahlungen 1994 und 1995 an die Fa. A.AG geleistet hatte.
Die Bw. erhob durch ihren steuerlichen Vertreter Berufung
und begründetet diese wie folgt:
"1. Zunächst ist festzustellen. dass uns kein Bescheid
zugestellt wurde, der über eine Wiederaufnahme des Verfahrens
verfügte. Nach unserem Wissenstand ist daher der Bescheid vom 04.08.1999
weiterhin rechtswirksam. Sollte dies der Fall sein, möge die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides aus diesem Grund verfügt werden.
2. Die Betriebsprüfung hat richtig festgestellt. dass
die Berufungswerberin im Jahre 1995 Industriemaschinen (daher auch der
Firmenname) von einer A.AG um einen Kaufpreis von 4.800.000.00 ATS (inkl. USt)
erworben hat. Es konnte von Amts wegen erhoben werden, dass die Umsatzsteuer bei
der Berufungswerberin (Bw.) als Vorsteuer refundiert, aber auch bei der
Verkäuferin der Industriemaschinen als Umsatzsteuer abgeführt worden
war, sodass diese insgesamt ordnungsgemäß als Durchläufer zu
betrachten ist.
3. Ein Großteil des Kaufpreises wird bis heute in den
Bilanzen der Bw. als Verbindlichkeit ausgewiesen, Da die ursprüngliche
Verkäuferin nicht mehr existiert, hat die BP in Zweifel gezogen, dass der
Ausweis der Kaufpreisschuld zu Recht erfolgt und zumindest steuerrechtlich nicht
anzuerkennen sei.
4. Unbestritten ist, dass es nicht korrekt war, die
Kaufpreisschuld laufend als Verbindlichkeit gegenüber der A.AG auszuweisen,
da diese nach ihrer Löschung im Firmenbuch rechtlich nicht mehr existiert.
Dieser Umstand konnte vom Vertreter der Bw. Herrn dott. M.E. , nicht in einer
für die BP befriedigenden Weise aufgeklärt werden. Das wiederum
nährte die Zweifel am Bestand der Verbindlichkeit und dem Verdacht, die
ganze Vorgangsweise würde lediglich einen anderen, in Wirklichkeit
zutreffenderen Sachverhalt verschleiern.
5. Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass dott.
E. seine Informationen auch nur aus zweiter Hand bezieht und in seinen
Nachforschungen dadurch behindert wird, dass die agierenden Personen
geographisch weiter verstreut und nicht der gleichen Sprache mächtig sind.
Da Deutsch, Italienisch und Französisch als jeweilige Muttersprache
verwendet wird, muss beim Informationsaustausch oft Englisch als kleinster
gemeinsamer Nenner angesehen werden.
6. Auch wenn der Augenschein verdächtig erscheinen
kann, so sind doch die folgenden Fakten richtig und auch von der BP nicht
bestritten worden:
a. Die Industriemaschinen wurden gekauft
b. Die Umsatzsteuer wurde ordnungsgemäß
abgewickelt.
c. Die Industriemaschinen existieren real und wurden von
der BP in F vorgefunden.
c. Die Bw. bezahlt für die Lagerung monatlich eine
Summe von 4.000,00 ATS.
e. Es gibt eine schätzungsweise 400 Seiten
Installationsanleitung für den Zusammenbau der Maschinen.
f. Der Kaufpreis wurde von der Bw. bisher nicht
entrichtet.
7, Die Bw. ist keineswegs erfreut über den Umstand,
dass sie immer noch Eigentümerin der Maschinen ist und hat bisher trotz
entsprechender Bemühungen keinen Käufer für die Maschinen
gefunden. Unter diesen Umständen erschien es zunächst sogar verlockend
die Steuerlast von ca. € 95.000,00 in Kauf zu nehmen, wenn sich die
Bw. im Gegenzug dafür eine Schuld von ca. 3,6 Mio. ATS erspart. Aus diesem
Grund hat die Bw mit dem letzten ihr bekannten Berechtigten, der Firma Nex ,
Kontakt aufgenommen. Nach dem derzeitigen Wissenstand schuldet sie den Betrag
immer noch, kann daher den vermeintlichen Vorteil (Steuer gegen Schuldnachlass)
nicht lukrieren.
Dass die Schuld aus dem Maschinenkauf von einer Firma
namens Te. Ltd. beglichen wurde, haben wir erst durch die BP erfahren. Das ist
an sich nicht verwunderlich, da entgegen der Ansicht der BP die A.AG nicht im
Einflussbereich der Bw. oder ihrer Muttergesellschaft steht.
8. Auch wenn die Verbindlichkeit mit dem falschen
Berechtigten ausgewiesen wurde, ändert das nichts an der Tatsache, dass bei
einer von der BAO geforderten wirtschaftlichen Betrachtungsweise immer noch eine
Schuld besteht, namentlich gegenüber denjenigen, der die Forderung von der
A.AG erworben hat.
Bedenkt man ferner, dass die Körperschaftsteuer nach
Maßgabe des Gewinnes einer Körperschaft erhoben und dass der Gewinn
als Vermögenssteigerung gegenüber dem Vorjahr definiert wird, so
müsste doch zweifelsfrei feststehen. dass sich das Vermögen der Bw
durch einen Schuldnachlass erhöht hat. Einen solchen konnte die BP
allerdings nicht feststellen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass
zweifelhafte Verbindlichkeiten nur dann auszubuchen sind, wenn mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit der Inanspruchnahme zu rechnen
ist.
9. Würde das Ergebnis der BP unwidersprochen bleiben,
so käme zunächst ein noch nicht realisierter Gewinn zur Besteuerung.
In der Folge könnte dieses vom Steuerrecht wohl kaum gewünschte
Ergebnis noch verschlimmert werden, wenn sich herausstellen sollte, dass ein
Verkauf der Maschinen nicht möglich ist. In diesem Zeitpunkt würde ein
Verlust eintreten, der mit dem Scheingewinn des Jahres 1999 nicht mehr zu
kompensieren wäre.
10. Nicht unerwähnt bleiben muss der Umstand, dass die
KÖSt als Ertragssteuer an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Steuersubjektes anknüpft. Die Geschichte der Bw. liegt wie ein offenes Buch
zutage. Es sollte daher leicht zu erkennen sein, dass die Bw. diese
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bisher nicht hatte und auch bei
planmäßigem Abschluss dieses Industriemaschinengeschäftes nicht
haben wird, da bei einem Verkauf keineswegs ein Deckungsbeitrag in einer
vergleichbaren Höhe entstehen kann.
Eine Ertragsbesteuerung ohne entsprechende
Leistungsfähigkeit des Steuersubjektes wäre letztlich als schwerer
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu betrachten...."
Die Bp nahm zur Berufung Stellung:
"Zu Punkt 1.
Im Punkt 1. der Berufung wird vom steuerlichen Vertreter
festgestellt, dass kein Bescheid über eine Wiederaufnahme des Verfahrens
vorliegt. Daher sei der Bescheid vom 04.08.1999 weiterhin rechtswirksam, sodass
eine Aufhebung des Bescheides vom 19.08.2002 aus diesem Grund verfügt
werden sollte.
Die ho. Betriebsprüfung hat für das Jahr 1999
(Körperschaftsteuer) keine Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt. Die
Erklärungen sind am 11.09.2001 eingelangt, ein Erstbescheid ist erst durch
die ho. Betriebsprüfung erlassen worden. Ein Auszug aus dem Computer
bestätigt diese Tatsache.
Nachforschungen der ho. Betriebsprüfung haben ergeben,
dass die steuerliche Vertretung offenbar mit dem Datum 04.08.1999 den
Körperschaftsteuerbescheid 1997 gemeint hat. Das Jahr 1997 wurde im BP
Bericht überhaupt nicht angeführt (außer im
Prüfungsauftrag) bzw. auch nicht wiederaufgenommen.
Zu Punkt 2.:
Die Feststellungen dieses Punktes wurde im
Berufungsschreiben richtig angeführt Eine anders lautende Darstellung hat
auch die ho. Betriebsprüfung nicht getroffen.
Zu Punkt 3..
Die Feststellungen dieses Punktes wurde im
Berufungsschreiben richtig angeführt. Eine anders lautende Darstellung hat
auch die ho. Betriebsprüfung nicht getroffen bzw. wurden die Zweifel der
ho. Betriebsprüfung richtig angeführt.
Zu Punkt 4.:
Die Feststellungen dieses Punktes wurde im
Berufungsschreiben richtig angeführt. Eine anders lautende Darstellung hat
auch die ho. Betriebsprüfung nicht getroffen bzw. wurden die Zweifel der
ho. Betriebsprüfung richtig angeführt.
Zu Punkt 5.: Die Prüfung dauerte fast acht Monate (von
02.01 .2002 - 12.08.2002) Trotz aller Hindernisse und Sprachbarrieren hätte
ein Informationsaustausch zwischen Dr. E. und seinen Informanten aufgrund der
ausreichend vorhandenen Zeit zustande kommen müssen.
Zu Punkt 6.: Die Feststellungen dieses Punktes wurde im
Berufungsschreiben richtig angeführt. Eine anders lautende Darstellung hat
auch die ho. Betriebsprüfung nicht getroffen
Zu Punkt 7.: Es ist erschreckend festzustellen, dass erst
durch das Betriebsprüfungsverfahren zu Tage kam, dass eine völlig
fremde Firma (Fa. Te. Ltd.) die Schuld an die Fa. A.AG beglichen hat. Es konnte
bis dato nicht bekannt gegeben werden, warum dies geschehen ist, bzw. wer die
Fa. Te. Ltd. ist und welche geschäftlichen Beziehungen diese mit den
übrigen involvierten Gesellschaften hatte und hat. Da es sich um
Auslandssachverhalte handelt, besteht erhöhte Mitwirkungspflicht. Diese
Pflicht wurde bis dato vom geprüften Unternehmen nicht ausreichend
wahrgenommen.
Zu Punkt 8.:
Der Ansicht der Berufung, dass eine Verbindlichkeit
besteht, obwohl der falsche Berechtigte in den Rechenwerken aufscheint, kann
sich die ho. Betriebsprüfung nicht anschließen. Das geprüften
Unternehmen hat über sieben Jahren hindurch angeblich nicht
gewusst,
• dass die Fa.A.AG nicht mehr der Berechtigte der
Verbindlichkeit war und ist und
• dass erst dass Prüfungsverfahren trotz
zahlreicher Anfragen der jeweiligen steuerlichen Vertreter die Firmen Bu. Ltd.
und Nex Ltd. involviert sind. Bei der angeblichen Verbindlichkeit handelt es
sich nicht um eine zweifelhafte, sondern im eine nicht mehr existente
Verbindlichkeit. Über sieben Jahre hat sich der eigentliche Zahler der
Maschinen, die Fa. Te. Ltd., durch keinerlei Zeichen (z.B. irgendwelche
Schreiben) zu erkennen gegeben, dass sie der eigentliche Berechtigte der
Verbindlichkeit war und ist. Auch konnte bis dato keine Verbindung zwischen den
Firmen Bu. Ltd. und Nex Ltd. und der Fa. Te. Ltd. nachgewiesen werden (aufgrund
der angeführten Vorkommnisse betreffend der Verträge Bu. und Nex wird
ein Beweis nunmehr sehr schwer sein).
Zu Punkt 9.:
Prüfungszeitraum war 1997 - 1999. Es war daher egal in
welchen Jahr die Auflösung der Verbindlichkeit durch die ho.
Betriebsprüfung erfolgte. Die steuerlichen Folgen dieser Auflösung
resultieren aus
• den übergebenen Unterlagen und
• aus den Auskünften des geprüften
Unternehmens.
Zu Punkt 10.:
Die geprüfte Gesellschaft konnte auch in der Berufung
nichts zur Aufklärung der dubiosen Gestaltungen betreffend der angeblichen
Verbindlichkeit beitragen. Daher wurde die angebliche Verbindlichkeit zu Recht
von der ho. Betriebsprüfung aufgelöst. Ob dies die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Steuersubjektes übersteigt, wird sich in der
Zukunft zeigen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz wäre es
gewesen, wenn die ho. Betriebsprüfung bei den vorliegenden Tatsachen und
Sachverhalten eine Auflösung der angeblichen Verbindlichkeit nicht
vorgenommen hätte und diese Scheinverbindlichkeit noch jahrelang in die
Bilanzen aufgeschienen wäre. Dies würde nicht nur gegen den
Gleichheitsgrundsatz, sondern auch gegen die Grundsätze der Bilanzwahrheit
verstoßen."
In der Folge langte eine Berufungsergänzung seitens
des steuerlichen Vertreters ein:
"1. Wiederaufnahme
Beim Verfassen der Berufung ist zu Unrecht angenommen
worden, dass es einen Wiederaufnahmebescheid geben müsste. Es erschien
zunächst undenkbar, dass der Veranlagungsbescheid 1999 als Erstbescheid im
Zuge der BP ergangen ist. Bei näherer Betrachtung ist dem aber
natürlich zuzustimmen. Die Angabe des Bescheides vom 04.08.1999 erfolgte
irrtümlich.
2. Änderung des Berufungsbegehrens
Der Punkt III.1 ist wie folgt abzuändern. Der
angefochtene Bescheid möge aufgehoben und die Veranlagung 1999 möge
ohne Abweichung von der zugrunde liegenden Bilanz und den eingebrachten
Erklärungen durchgeführt werden.
3. Stellungnahme der BP
Die Stellungnahme der BP ist erwartungsgemäß
sachlich ausgefallen. Tatsächlich gab es ja schon während des
BP-Verfahrens eine sehr sachliche Kommunikation zwischen der BP einerseits und
der Steuerpflichtigen bzw. deren Vertreter andererseits. Meinungsunterschiede
bestehen nur hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des gemeinsam
ermittelten Sachverhaltes.
Wir halten weiterhin die Ansicht aufrecht, dass es
zutreffend ist eine Verbindlichkeit in den Bilanzen der Gesellschaft
auszuweisen, die auf den Erwerb der Maschinen zurückzuführen ist und
im Laufe der Zeit lediglich den Berechtigten gewechselt hat.
Die zur Stellungnahme gewährte Frist wurde genutzt.
Leider ist die Aufforderung zur Stellungnahme, die eingescannt und per E-Mail
nach Italien weitergeleitet wurde 14 Tage (!) unterwegs gewesen, bis wir
feststellten, dass die verwendete Email-Adresse Post annimmt, aber nicht
weiterleitet, sodass wichtige Zeit verloren gegangen ist. lnzwischen liegen mir
zwei Dokumente vor, aus denen zum einen hervorgeht, dass die Nex existiert und
zum anderen, dass sie die Forderung beansprucht. In beiden Fällen handelt
es sich um Kopien, die als solche kaum Beweiskraft haben. Es wurden daher im
Original zwei Dokumente angefordert, die mir für nächste Woche (KW 46,
versprochen wurden. Dann sollen vorgelegt werden:
a. Firmenbuchauszug betreffend die Nex Ltd.
b. Saldobestätigung durch die Nex .
Die In. ist Teil einer "Familie" von internationalen
Unternehmen, die gegenseitig in Leistungsaustausch stehen, ohne notwendigerweise
aneinander beteiligt zu sein. Es ist nach unserem Dafürhalten nicht
"erschreckend" wie es die BP sieht, dass der aus einer Forderung Berechtigte
wechselt, ohne dass dies bis zu den steuerrechtlichen Vertretern
durchdringt.
Man kann durch
eine ungenaue Fragestellung Antworten erhalten, die nicht falsch, aber auch
nicht zur Gänze zutreffend sind. So besteht zwar die Verbindlichkeit, nur
der Adressat hat gewechselt. Dennoch ist es unbestritten, dass das nicht
passieren dürfte.Tatsächlich würde es allerdings "erschreckend"
sein, wenn eine Forderung in der gegenständlichen Höhe einfach
verschwindet. Das liegt außerhalb des normalen Erfahrungsbereiches. Im
normalen Geschäftsleben werden so großzügige Geschenke nicht
gemacht. Die aufgezeigte Abtretung von Forderungen an Firmen, die eventuell das
angestrebte Geschäft (Wiederverkauf der Industriemaschinen) fördern
könnten erscheint uns zumindest glaubwürdiger.
4. Anträge
Im Auftrag meiner Mandantin, halte ich daher die
ursprünglichen Anträge nach Maßgabe des modifizierten
Berufungsbegehrens aufrecht."
Der steuerliche Vertreter legte in der Folge eine Kopie
eines "Certificate of current standing" der Republik Mau. betr. die Nex Sales
Corporation mit Datum 21. Nov. 2002 sowie eine Balance confirmation vom 3. Dez.
2002 mit folgendem Inhalt vor:
"The total amount of our credit ist up till now of an
amount of £ 240.000,00 since 7.Dec. 1996 when we got it from the
group Bu. -Te. ." ( Der Gesamtbetrag ihrer Verbindlichkeiten beträgt
£ 240.000,00 seit 7. Dezember 1996, als wir ihn von der Bu. -Te.
-Gruppe erhielten.
Im Lauf des weiteren Berufungsverfahrens legte der
steuerliche Vertreter im Zusammenhang mit dem Wert der in F gelagerten Maschinen
ein von ihm als Gutachten bezeichnetes Schreiben eines M.A., Fe. ul 120, 1116 B.
(Hungary) in englischer Sprache sowie in beigefügter Übersetzung
vor:
"An die zuständige Abteilung
Der Unterzeichnende wurde um seine Meinung und
Einschätzung zu einer Anzahl von Maschinen und
Ausrüstungsgegenständen für die Textilindustrie, weiche sich
derzeit in F in der Nähe von Klagenfurt befinden, der österreichischen
Firma In. GmbH gehören und in Containern verpackt wurden (im Folgenden
kurz.: die Maschinen genannt) gebeten.
Der Unterzeichnende, italienischer Staatsbürger, 71
Jahre alt, hat die meiste Zeit seines Berufslebens im Bereich der
Textilindustrie, als Direktor einer großen Spinnerei in Italien von 1951
bis 1965, in Brasilien von 1965 bis 1972, in der Folge wiederum in Italien und
letztlich in Tansania von 1973 bis 1994 zugebracht. Insbesondere war er
technischer Direktor von 1951 bis 1965 bei EF (Pie - Bo.), der
größten Spinnerei Italiens für Hanf und Flachs, die bis zu
Beginn der neunziger Jahre aktiv war.
Dann, von 1966 bis 1972 war er technischer Direktor von der
Spinnerei P. (Pa. Brasilien) welche Sisal und Ramie (Bastfaser, bohemia nivea)
produzierte.
Von 1974 bis 1994 war er zugleich technischer Direktor
einer Spinnerei in Italien (Si. in Mo.) die Kunstfasern bearbeitete und einer
Spinnerei für Sisal in Frankreich (So.) sowie technischer Experte für
eine Sisal Spinnerei in Tansania (Ta.).
Seit 1995 betätigt er sich bei Handels- und
Beratungsaktivitäten in Zusammenhang mit Textilmaschinen und Rohmaterialien
von seinem Standort in B. (Ungarn) bei Ne. Fe. , ul 120, B. , Telefon: 11111,
Fax: 22222, E Mail: yyyyyyy.
Der Unterzeichnende hat 1995 einige Monate in F zugebracht
um vor Ort den Zustand, die Effizienz und die Bedingungen beim Verpacken der
Maschinen in die Container zu prüfen, mit dem Zweck, jede einzelne Maschine
zu bewerten und dem endgültigen Einsatzbereich für die Installation
bei einer Spinnerei in Tansania, die Sisal Fäden für
landwirtschaftliche Ballen (baler twine = Verpackungsgarn) herstellen sollte und
bei der der Unterzeichende technischer Direktor sein sollte,
zuzuweisen.
Die Verarbeitung von Sisal erfolgt in zwei Hauptphasen und
einer Endphase: Vorbereitung (das Kämmen der Fasern um einzelne Fasern
parallel zum Vorband zusammenzuführen), Spinnen (die Umwandlung des
Vorbandes, das aus der Vorbereitung kommt, zum Garn) und Spulen (das Aufwickeln
des Garns zu den endgüItigen Packungen).
Die gegenständlichen Maschinen bestehen aus 18
Vorbereitungsmaschinen, 20 Spinnmaschinen und Spulmaschinen.
Darüber hinaus gibt es noch Zubehör wie Scher-
und Drehmaschinen, Kabel, Kanister und anderes.
Die meisten Maschinen wurden von Mac. (T. - Irland)
hergestellt, der bis zur Mitte der 90er Jahre der führende Hersteller
solcher Maschinen war.
Die übrigen Maschinen wurden von Bo (Bo. - Italien)
hergestellt, der nach Mac. der zweitgrößte Hersteller auf der Welt
war.
Beide Fabriken (Mac. und Bl.) sind seit zirka einer Dekade
nicht mehr operativ.
Nach meinem Informationsstand haben einige Leute den Namen
und das technische Wissen aus dem Konkurs der Firma Mac. erworben und eine
Herstellung von solchen Maschinen in China begonnen, sodass solche Maschinen neu
zu einem extrem niedrigen Preis angeboten werden.
Die Maschinen haben ein Baujahr zwischen 1960 und
1975.
Grob ausgedrückt, nimmt jede Vorbereitungsmaschine den
Rauminhalt von einem Container ein und wiegt ca. 15 Tonnen. Die Spinnmaschinen
brauchen je 1 1/2 Container und wiegen zwischen 12 und 20 Tonnen.
Wie schon oben gesagt. sollten die Maschinen bei einer
Spinnerei in Tansania installiert werden, die scheinbar Menge und Qualität
ihrer Garnproduktion erweitern wollte. Unglücklicherweise tauchte der
erwartete Letter of Credit nie auf und der Handel scheiterte.
Trotz der mannigfachen Versuche in die verschiedensten
Richtungen und Ländern. auch durch den Unterzeichnenden selbst, die
Maschinen anderswo abzusetzen, konnte bisher nichts erreicht
werden.
Unglücklicherweise begann in der Mitte der 90er Jahre
eine Entwicklung hin zum Einsatz von synthetischem Garn, die dem Verkauf der
Maschinen entgegensteht.
Die Maschinen können nur landwirtschaftliches
Verpackungsgarn aus Sisal (ich wiederhole: ein natürliches Material)
herstellen, das als grobes Garn für die Verpackung von Heu und Stroh
geeignet ist. Dieselbe Aufgabe kann, sogar besser, durch synthetisches Garn
erfüllt werden, das seit den 90er Jahren den Markt schnell eroberte und
heutzutage in Europa einen Marktanteil von 95% erreicht hat. Das bedeutet, dass
der Markt für Maschinen die Sisal Baler Twin herstellen, dramatisch
zurückgegangen ist und heute nicht mehr existiert. Im Jahre 2000 betrug die
Kapazität der installierten Sisal Baler Twine Maschinen das Zwanzigfache
des weltweiten Bedarfs. Als Folge daraus besteht keine Notwendigkeit für
zusätzliche Maschinen dieser Art.
Auch der Versuch, die Maschinen als Ersatzteilträger
einzusetzen hatte keinen Erfolg, da die existierenden Spinnereien selbst eine
Menge an überzähligen Maschinen besitzen, die ungenutzt darauf warten,
als Ersatzteillager eingesetzt zu werden.
Die Tatsache, dass sich die Maschinen seit mehr als 10
Jahren in F befinden, ohne Chance auf Verwertung ist Beweis dafür, dass sie
technisch und praktisch überholt sind.
Während des Jahres 2000, nach vielen erfolglosen
Versuchen die Maschinen zu verkaufen, habe ich dem Eigentümer geraten, die
Maschinen als Stahlschrott zu verwerten.
Damals habe ich die Maschinen bewertet, wonach auf Grund
der oben dargestellten Situation und meinem Rat ein Wert von nicht mehr als
500.000,00 ATS bestand.
Wenn ich heute gefragt werden, wie die Maschinen nach
meiner Meinung Ende 2000 zu bewerten sind, kann ich nur meine Meinung von damals
bestätigen, wonach max. ein Wert von 500.000.00 ATS gegeben
ist.
B. . am 31.01.2005
Nach bestem Wissen und Gewissen MA."
Seitens des Finanzamtes wurden die Veranlagungsakten ab dem
Jahr 1998 vorgelegt, nicht jedoch die Vorakten für die Jahre 1995 bis 1997.
Auf eine telefonische Urgenz bei der zuständigen Sachbearbeiterin hin,
wurden auch diese Aktenteile nachgereicht.
Im Zusammenhang mit den in Kopie dem Arbeitsbogen der Bp
angeschlossenen Buchhaltungsunterlagen der Fa. A;AG AG für das Jahr 1995
wurden auch die Akten dieses Unternehmens beigeschafft.
Ein Vergleich der Firmenbuchauszüge der In. GmbH, der
B.AG und der A;AG AG ergab einige personelle Verbindungen zwischen den
Unternehmen:
|
Name/Firma
|
In. GmbH
|
B.AG
|
A;AG AG
|
Catherine La.
|
Geschäftsführer
|
Vorstand
|
|
Ulrike Kö.
|
vorm. Geschäftsführer
|
vorm. Vorstand
|
|
Klaus Ka.
|
|
vorm. Aufsichtsrat
|
|
Birgit H.
|
|
vorm.
Aufsichtsratsvorsitz.
|
Aufsichtsrat
|
Karl
Z.
|
|
Aufsichtsrat
|
Aufsichtsrat
|
Birgit Ma.
|
|
|
vorm. Vorstand
|
Herbert Ka.
|
|
|
Aufsichtsratsvorsitz.
Im Zuge von einigen Telefonaten
wurde dem steuerlichen Vertreter unter Bedachtnahme auf die Ausführungen
des M.A. zum Ablauf des Sisalmaschinengeschäftes und zum Wert der bis dato
in F /Kärnten lagernden Maschinen der Vorschlag unterbreitet, zwar
weiterhin vom stillschweigenden Verzicht der Forderung durch die mittlerweile im
Firmenbuch gelöschte Verkäuferin auszugehen, aber gleichzeitig eine
Teilwertabschreibung bis auf den von M.A. per Ende des Streitjahres genannten
Veräußerungs- bzw. Schrottwert der mittlerweile offensichtlich
gänzlich unverkäuflichen Maschinen zu berücksichtigen. Eine
Neuberechnung der Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung der
Teilwertabschreibung wurde dem steuerlichen Vertreter übermittelt. Mit
Schreiben vom 23. Juni 2005 wurde der Antrag auf Durchführung der
mündlichen Berufung vor dem Berufungssenat zurück genommen und die
Berufung unter Bezugnahme auf die vorgeschlagenen Änderungen
eingeschränkt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die im Zuge der Prüfung
außerbilanziell erfolgte Auflösung der lt. Bp seit 1995
bilanzmäßig als solche ausgewiesenen Verbindlichkeit an die A;AG AG
in Höhe von rd. öS 3,7 Mio. aus dem Grund der von der Bp
unterstellten Verjährung dieser Forderung - auch unter Bedachtnahme
auf die mittlerweile (im Jahr 2000) erfolgte Löschung der A;AG AG im
Firmenbuch.
Die Bw. wandte dagegen ein, dass die Verbindlichkeit
keineswegs weggefallen sei. Noch im Jahr 2000 sei sie vom Vorstand, Hrn. Ma um
die Zahlung der Verbindlichkeit ersucht worden.
Im weiteren Prüfungsverfahren legte sie Kopien von
Vertragsunterlagen vor, wonach die Bw. mit einer irischen Firma Bu. Ltd. noch
vor Abschluss des Kaufvertrages über die Textilmaschinen, die zur
strittigen Forderung geführt hatten, vereinbart habe, dass Bu. auf den
Kaufpreis britische Pfund 270.000,00 und die Bw. den Rest auf den künftigen
Kaufpreis von öS 4.800.000,00 (das seien rd. britische
Pfund 310.000,00) an die A;AG AG leistet. Für diese Leistung stand Bu.
Ltd. lt. den im Bp-Verfahren vorgelegten Unterlagen für 3 Jahre das Recht
auf den Verkauf dieser Maschinen zu, wobei Bu. Ltd. 3/4 des
Veräußerungsgewinnes zustehen sollten. Lt. weiteren übersetzten
Vertragsunterlagen habe aber schon ein Jahr später (Ende 1996) ein
weiteres, auf Mau. ansässiges Unternehmen namens Nex Ltd. der Bw. britische
Pfund 270.000,00 als Darlehen überwiesen und dafür das bisher Bu.
zustehende Recht auf den Verkauf der strittigen Sisalerzeugungsmaschinen
für 10 Jahre erworben. Gleichzeitig wurde für den Fall des Verkaufes
eine 50%ige Beteiligung von Nex am Veräußerungsgewinn oder
-verlust festgelegt. Auch wurde die Zurückzahlung des gewährten
Darlehens und die Zahlung von 7% Zinsen von britische Pfund 270.000,00 laut
den nachträglich vorgelegten Vertragsunterlagen festgelegt.
Auf die Einwände der Bp, wonach nicht Bu. (oder Nex )
sondern lt. den beigeschafften Buchhaltungsunterlagen der Fa. A;AG AG eine
bisher noch nicht erwähnte Fa. Te. Ltd. den ausständigen Teil des
Kaufpreises an A;AG - teilweise in Form der Gegenrechnung von bereits 1994
geleisteten Anzahlungen - geleistet habe bzw. auf den Hinweis, dass der
zum Zeitpunktes des Kaufes aushaftende Kaufpreis nicht britische
Pfund 270.000,00 sondern lediglich britische Pfund 240.000,00 betragen
habe, reagierte die Bw. folgendermaßen:
Zum einen legte sie Vertragsunterlagen in englischer
Sprache vor, in denen im Gegensatz zur Übersetzung statt britische
Pfund 270.000,00 jeweils britische Pfund 240.000,00 ausgewiesen
werden. Weiters wies die Bw. darauf hin, dass die seinerzeitige Zahlung von der
Fa. Bu. -Te. geleistet worden sei.
Die Bw. legte neben der Farbkopie eines Firmenbuchauszuges
betreffend Nex Ltd. aus Mau. eine Saldenbestätigung vor, wonach die
Forderung an die Bw., welche Nex von der Gruppe Bu. -Te. am 7. Dezember
1996 erhalten bzw. übernommen habe, in Höhe von britische
Pfund 240.000,00 nach wie vor aushafte.
Der unabhängige Finanzsenat schließt sich nach
eingehenden Studium der beigeschafften Akten inkl. Bilanzen der Verkäuferin
den seitens der Betriebsprüfung geäußerten Bedenken gegen den
Übergang der Forderungen aus dem Verkauf de Sisalmaschinen an die Bw. an
und geht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einem stillschweigenden
Verzicht auf die Geltendmachung der Kaufpreisforderung durch die mittlerweile
handelsrechtlich gelöschte seinerzeitige Verkäuferin der Maschinen
aus. Für diese Annahmen sprechen unter anderem personelle und
gesellschaftliche Verbindungen zwischen den Unternehmen der Verkäuferin und
der Bw.
Andererseits steht für den unabhängigen
Finanzsenat sowohl auf Grund der Angaben des Prüfers im Arbeitsbogen, der
die Maschinen gemeinsam mit dem Gruppenleiter in F besichtigte und dabei rostige
und ölige Maschinen vorfand, als auch auf Grund der nach Auffassung des UFS
durchaus glaubwürdigen Angaben des M.A. über die Entwicklung der
Sisalproduktion und den mittlerweile nicht mehr existenten Markt für
natürlichen Sisal verarbeitende Maschinen fest, dass die seinerzeit zum
(fehlgeschlagenen) Weiterverkauf nach Afrika bestimmten Maschinen keineswegs
mehr den seinerzeitigen Anschaffungswert, sondern im günstigsten Fall noch
den Schrottwert besitzen. Aus diesem Grund erscheint dem UFS der Ansatz einer
entsprechenden Teilwertabschreibung als erforderlich.
Da sich die Bw. letztendlich mit dieser Vorgangsweise
für einverstanden erklärte, war der Berufung im diesbezüglich
eingeschränktem Umfang Folge zu geben.
Neuberechnungen:
|
|
bisher
|
lt. BP
|
lt. UFS
|
Gewinn lt. Handelsbilanz rd. öS
|
222.275,00
|
222.275,00
|
222.275,00
|
in der Gewinn- u. Verlustrechnung als Aufwand
berücksichtigte KÖST
|
+76.434,00
|
+76.434,00
|
+76.434,00
|
Zwischensumme
|
298.709,00
|
298.709,00
|
298.709,00
|
Zurechnung Verbindl. A;AG AG
|
-
|
+3.580.868,00
|
+3.580.868,00
|
Teilwertabschreibung Sisalmaschinen
|
-
|
-
|
-3.007.710,00
|
Zwischensumme:
|
298.708,00
|
3.879.577,00
|
871.867,00
|
abzüglich Mehrsteuern KÖST, gleichsam
"rückgestellt"
|
|
-1.242.630,00
|
-240.446,00
|
Zwischensumme
|
298.708,00
|
2.560.513,00
|
631.421,00
|
Hinzurechnung der "rückgestellten" Mehr-KÖST
durch BP und UFS
|
|
+1.242.630,00
|
+240.446,00
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
298.708,00
|
3.879.577,00
|
871.867,00
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, gerundet
|
298.700,00
|
3.879.600,00
|
871.900,00
|
davon KÖST 34%
|
101.558,00
|
1.319.064,00
|
296.446,00
|
abzüglich festges. Vorauszahlungen
|
58.000,00
|
58.000,00
|
58.000,00
|
abzüglich KÖSt-Rückstellung lt.
HB
|
43.558,00
|
1.261.064,00
|
240.446,00
|
Differenz
|
0,00
|
0,00
|
0,00
Beilage:
2 Berechnungsblätter jeweils in öS und €
Wien, am 5.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
freie BeweiswürdigungAnsatz einer Kaufpreisverbindlichkeit von einem mittlerweile wegen Vermögenslosigkeit einer im Firmenbuch gelöschten Verkäuferin (AG) die ihre Forderung unter sehr ungewöhnlichen Umständen an eine an ein Unternehmen auf Mauritius abtrat.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0432-W/03
- Stammnummer
- 16804
- Gültig
- 05.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF