…stellt bei der Bw. Einkommensverwendung dar und darf als solche den Gewinn der Körperschaft nicht mindern. Sie wird daher außerbilanziell bei der Ermittlung des Einkommens dem Gewinn hinzugerechnet. Rückstellung Mehrsteuern lt. BP: Sachverhalt: Die Betriebsprüfung hat auf Grund ihrer Feststellungen ein Mehrergebnis an Körperschaftssteuer 1997…
…würden. Daher könne eine Passivierung der Mehrsteuern aus der GPLA Prüfung 2010 bis 2014 nicht in den Jahren 2011 bis 2013 erfolgen, die betriebsgeprüft worden wären. Die allgemeine Erfahrung, dass bei einer BP mit einer Nachzahlung zu rechnen sei, rechtfertige keine Rückstellung für diesen Umstand…
…Differenzbetrag nicht wieder hinzugerechnet worden ist, ist sichergestllt, dass die Usatzsteuer für diesen Geschäftsfall nicht gewinnwirksam geworden ist. Der Unterschiedsbetrag zwischen Mehrsteuern lt. Veranlagung auf der Einnahmen- und Ausgabenseite macht S 70.000,00 aus und ergibt sich dadurch, dass durch die Veranlagung die Geschäftsführerbezüge…
…Differenzbetrag nicht wieder hinzugerechnet worden ist, ist sichergestllt, dass die Usatzsteuer für diesen Geschäftsfall nicht gewinnwirksam geworden ist. Der Unterschiedsbetrag zwischen Mehrsteuern lt. Veranlagung auf der Einnahmen- und Ausgabenseite macht S 70.000,00 aus und ergibt sich dadurch, dass durch die Veranlagung die Geschäftsführerbezüge…
…Differenzbetrag nicht wieder hinzugerechnet worden ist, ist sichergestllt, dass die Usatzsteuer für diesen Geschäftsfall nicht gewinnwirksam geworden ist. Der Unterschiedsbetrag zwischen Mehrsteuern lt. Veranlagung auf der Einnahmen- und Ausgabenseite macht S 70.000,00 aus und ergibt sich dadurch, dass durch die Veranlagung die Geschäftsführerbezüge…
…Nach BFH 22.8.2012, X R 23/10 können hinterzogene Mehrsteuern erst dann rückgestellt werden, wenn mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung gerechnet werden kann. Wird die Außenprüfung 2005 angeordnet, kann für 2001 und 2003 keine Rückstellung gebildet werden, weil zu den jeweiligen Bilanzstichtagen nicht…
… 184 BAO im Jahr der Entstehung der Verpflichtung, nämlich im Jahr 2005 mit 7.600,00 € geschätzt (siehe Beilage zum Bericht). Eine Kürzung der Rückstellung gemäß § 9 (5) EStG ist anzuwenden. | | 2005 | 2006 | Rekultivierungsrückstellung bisher | | 11.428,00…
…Bescheid vom y.y.zzzz wurde die Umsatzsteuer 1996 mit S 563.696,00 und die Umsatzsteuer 1997 mit S 466.919,00 festgesetzt. Die Mehrsteuer beträgt im Jahr 1996 S 5.440,00 und kommt dadurch zustande, dass im ursprünglichen Umsatzsteuerbescheid Vorsteuern abgezogen wurden…
…eine allfällige Inanspruchnahme aus den Feststellungen im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung "S" eine Rückstellung in Höhe von ATS 1,1 Mio gebildet worden sei. Es werde beantragt, die Rückstellung gewinnerhöhend aufzulösen, da die Mehrsteuern periodengerecht abgegrenzt worden seien. b) Teilwertabschreibung vermietete Pkw Die Berufung wurde…
…anerk. VSt (PL1) | | -4.450,00 | | Passivierung Rückstellung GPLA-Prüfung lt. BE | -103.910,00 | -104.850,55 | -111.726,43 | Summe | -123.007,90 | -119.513,55 | -159.614,76 | davon 40…
…an Kapitalertragsteuer als Forderung an die einzelnen Gesellschafter in die Schlussbilanz des jeweiligen Prüfungsjahres einzustellen. ... sie beträgt S 37.493,00 (1993), S 70.486,00 (1994) und S 103.479,00 (1995)." Tz 21 (Gewinnermittlung - Bilanzansatz Mehrsteuern lt. Bp) lautet: "Die Nachforderungen an Umsatz-…
…A;AG AG | - | +3.580.868,00 | +3.580.868,00 | Teilwertabschreibung Sisalmaschinen | - | - | -3.007.710,00 | Zwischensumme: | 298.708,00 | 3.879.577,00 | 871.867,00 | abzüglich Mehrsteuern KÖST, gleichsam "rückgestellt…
…Differenzbetrag nicht wieder hinzugerechnet worden ist, ist sichergestllt, dass die Usatzsteuer für diesen Geschäftsfall nicht gewinnwirksam geworden ist. Der Unterschiedsbetrag zwischen Mehrsteuern lt. Veranlagung auf der Einnahmen- und Ausgabenseite macht S 70.000,00 aus und ergibt sich dadurch, dass durch die Veranlagung die Geschäftsführerbezüge…
…StB | -430.501,11 | -102.718,25 | -65.083,84 | 22 | Mehrsteuern USt- Passivierung | -34.000,00 | 0,00 | 0,00 | 19 | Verrechnung Stille FG GmbH | -1.652.505,52 | -513.586,30…
…Rz 1356: Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und die sonstigen Rückstellungen gemäß § 144 Abs. 3 D VII VAG 2016 sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Zu den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen zählen insbesondere die Stornorückstellung, die Rückstellung für Großschäden, die Rückstellung für Verluste aus…
…Versicherungszweigen dann steuerlich unbedenklich, wenn die - entsprechend den aufsichtsrechtlichen Vorgaben ermittelte - Grenze von 10% nur in einzelnen Jahren und nicht dauerhaft überschritten wird. 235.3.1.6.1 Rückstellung für Schadenregulierungsaufwendungen Rz 1367: Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle hat gemäß § 153 VAG 2016…
16.2.3.2 Besteuerungsvorbehalte (§ 10 Abs. 5 KStG 1988) Rz 1240: Durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, wurde im Zusammenhang mit der geschaffenen Befreiung für Portfoliobeteiligungen an Körperschaften, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder bestimmten EWR-Staaten ansässig sind (§ 10…
23.325.3 Versicherungsunternehmen und Pensionskassen 23.3.125.3.1 Versicherungstechnische Rückstellungen 23.3.1.125.3.1.1 Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen Rz 1350: Der Versicherungsschutz umfasst einerseits das Dienstleistungsgeschäft und andererseits ein Risikogeschäft. Im Bereich des Dienstleistungsgeschäfts sind die damit verbundenen Risiken, dh…
6.10 Unversteuerte Rücklagen 6.10.1 Rechtslage für Wirtschaftsjahre vor 2016 Rz 2467: Rechnungslegungspflichtige Unternehmer müssen in der UGB-Bilanz für Wirtschaftsjahre vor 2016 Bewertungsreserven und unversteuerte Rücklagen gesondert ausweisen (vgl. § 198 Abs. 1 UGB idF vor dem RÄG 2014, § 205 UGB idF vor…
…die konkretisierte Abfertigungsverpflichtung rückstellbar (VwGH 20.6.1990, 86/13/0003, VwGH 5.7.1994, 91/14/0110). Dabei handelt es sich um keine Rückstellung des § 14 EStG 1988. Daher sind die Vorschriften betreffend Aufbau, Höhe und Wertpapierdeckung nicht anzuwenden. Rz 3333: Gemäß § 14 Abs…