Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0516-W/02
Bedingte Prozesshandlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0516-W/02vom 24.08.2005Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Prozesshandlung "bedingte" Berufungszurücknahme ist eine rechtswirkungslose Berufungszurücknahme. Eine rechtswirkungslose Berufungszurücknahme steht einer Entscheidung über die Berufung nicht entgegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Garantie WTH GmbH, 3002 Purkersdorf, Bahnhofstr. 18, vom 23. Oktober
1997 gegen die Bescheide des Finanzamtes Eisenstadt vom 19. September 1997
über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer
1993 - 1995, Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Körperschaftsteuer 1993 - 1995, Umsatzsteuer
1993 - 1995 und Körperschaftsteuer
1993 - 1995 entschieden:
1.
Der Berufung gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren
betreffend Umsatzsteuer 1993 - 1995 wird Folge
gegeben. Die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren
betreffend Umsatzsteuer 1993 - 1995 werden
aufgehoben.
Die
Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1993 vom 19. September 1997 und
Umsatzsteuer 1994 vom 19. September 1997 treten mit dieser
Berufungsentscheidung außer Kraft.
Der
Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1995 vom 19. September 1997 in der
berichtigten Fassung vom 3. Dezember 1999 tritt mit dieser Berufungsentscheidung
außer Kraft.
2.
Der Berufung gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren
betreffend Körperschaftsteuer 1993 - 1995 wird Folge
gegeben. Die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren
betreffend Körperschaftsteuer 1993 - 1995 werden
aufgehoben.
Die
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 -
1995 vom 19. September 1997 treten mit dieser Berufungsentscheidung
außer Kraft.
3.
Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1993 vom
19. September 1997, Umsatzsteuer 1994 vom 19. September 1997,
Umsatzsteuer 1995 vom 19. September 1997 in der berichtigten Fassung vom 3.
Dezember 1999, Körperschaftsteuer 1993 vom 19. September 1997,
Körperschaftsteuer 1994 vom 19. September 1997 und
Körperschaftsteuer 1995 vom 19. September 1997 wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GmbH); ihre Unternehmensgegenstände sind die Sand- und Schottergewinnung
und die Verpachtung von Badeparzellen.
Für die
Jahre 1993 bis 1995 hat das Finanzamt folgende Umsatz- und
Körperschaftsteuer-Erstbescheide erlassen:
Bescheide
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1993 vom 7. Februar 1995,
Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994 vom 5. Juli 1996
und Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1995 vom 6.
Dezember 1996.
In den Jahren
1993 - 1995 sind an der Bw. beteiligt (Tz 11 des
Betriebsprüfungsberichtes): HF (25% der Geschäftsanteile;
Geschäftsführerin der Bw.), HH (25% der Geschäftsanteile), FH
(26% der Geschäftsanteile), CF (12% der Geschäftsanteile) und BF (12%
der Geschäftsanteile).
Streitpunkte in
diesem Berufungsverfahren sind die nach der Betriebsprüfung erfolgte
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer
1993 - 1995 (Berufungsentscheidung, Pkt. 1.), die Richtigkeit
der Feststellungen der Betriebsprüfung über die Höhe des
Pachtschillings für die von den Gesellschaftern an die Bw. verpachteten
Grundstücke (Berufungsentscheidung, Pkt. 2.) und die Richtigkeit der
Feststellungen der Betriebsprüfung über die fehlende Valorisierung des
Nutzwertes der firmeneigenen Badeparzelle (Berufungsentscheidung, Pkt.
3.).
1.
Wiederaufnahme der Verfahren:
1.1.
Veranlagungsverfahren:
Die
Wiederaufnahme der Verfahren hat das Finanzamt mit Prüfungsfeststellungen
begründet, die in der Niederschrift über die Schlussbesprechung und im
Betriebsprüfungsbericht dokumentiert worden sind.
Niederschrift/Schlussbesprechung
vom 23. Mai 1997:
Lt. 31 des
Betriebsprüfungsberichtes ist eine Niederschrift über die
Schlussbesprechung verfasst und unterfertigt worden. Diese Niederschrift
befindet sich nicht in den Veranlagungsakten.
Die
Überschrift auf den Seiten 45 - 47 des Arbeitsbogens lautet
"Schlußb."; diese Seiten
enthalten Notizen bzw. Feststellungen über folgende
Themenbereiche:
Pkt. 1, Seite
45:
Fehlende
Pachterlöse lt. Vorhalt, die "geklärt" sein sollen;
Pkt. 2, Seite
45:
die Höhe
der Pachtschillinge der Gesellschafter;
Pkt. 3, Seite
45:
die
Feststellungen, dass keine Seegrundstücke verpachtet worden seien und dass
keine Schlammdeponierung bis dato auf den Plätzen ersichtlich
sei;
die Höhe
der Pachtzinse von Vergleichsgrundstücken;
die
Feststellung, dass der einen vergleichbaren Pachtschilling übersteigende
jährliche Betrag als verdeckte Ausschüttung besteuert
werde;
Pkt. 4, Seite
45:
dass der
Nutzungswert der firmeneigenen, von einer Gesellschafterin der Bw. privat
genutzten, Badeparzelle seit 1982 unverändert geblieben sei;
Pkt. 5, Seite
45:
den KESt-Satz
für die verdeckte Ausschüttung;
Pkt. 1, Seite
46:
fehlende
Pachterlöse lt. Vorhalt, die "geklärt" sein sollen;
Pkt. 2, Seite
46:
die Höhe
der Pachtschillinge der Gesellschafter;
Pkt. 3, Seite
46:
die
Feststellungen, Seegrundstücke seien nicht verpachtet worden, eine
Schlammdeponierung sei bis dato auf den Plätzen nicht ersichtlich und die
Anmerkung:
"lt. Pachtverträgen
vom 8. Juni 1988 wurden die Grundstücke an die GmbH
ausschließlich zur Errichtung von Pkw-Parkplätzen (Asphaltierung etc)
verpachtet. Jede sonstige Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung der Verpächter. Bei Retournierung der 'Baugrundstücke' an
die Verpächter ist auf Verlangen der Originalzustand wieder herzustellen.
Somit wurde über 9 Jahre ein weit überhöhter Preis für ein
nicht genutztes Grundstück bezahlt."
Auf diese
Anmerkung folgen Feststellungen über die Höhe der Pachtzinse von
Vergleichsgrundstücken und folgende Anmerkung über die
Vergleichsgrundstücke Abstellplätze:
"Im Jahr 1993 wurden vom
geprüften Unternehmen an Pachterlösen für Abstellplätze lt.
Konto 821 insgesamt S 29.893,00 an Erlösen erzielt.
In Bezug auf die
verpachteten Abstellflächen ergibt dies einen m²- Preis von S 12,- +
USt.
Da die in Frage stehenden
Grundstücke ausschließlich zur Nutzung als Parkplatz bestimmt waren,
kann auch nur der wieder erzielbare Pachterlös als Aufwand akzeptiert
werden.
Der Differenzbetrag liegt
nach Ansicht der Bp in der Gesellschaftereigenschaft der Verpächter
begründet und wird daher als VA zugerechnet".
Auf diese
Anmerkung folgt die rechnerische Darstellung dieser Differenz und die
Anmerkung:
"In
den letzten 9 Jahren wurde somit ein Betrag iHv jährlich ca. S 120.000,00
jährlich, in Summe also ca S 1.080.000,00 netto, zuviel an Pacht
gezahlt.
Abgesehen
davon würde es jedem unternehmerischen Denken widersprechen, wenn über
einen derart langen Zeitraum jährlich S 135.000,00 Pacht bezahlt
würde, ohne dass auch nur die geringste betriebliche Nutzung erfolgt
ist".
Pkt. 4, Seite
46:
Dass der
Nutzungswert der firmeneigenen, von einer Gesellschafterin der Bw. privat
genutzten, Badeparzelle seit 1982 unverändert geblieben sei; lt.
Betriebsprüfer könne der Argumentation - die Gesellschafterin
habe die Badeparzelle wegen ihres hohen Alters nur wenig nutzen können
- nicht gefolgt werden, da der Steuerberater der Bw. die Erklärungen
erstellt habe ohne auf diesen Punkt vorweg einzugehen und dieses Argument in der
Vorbesprechung ohne Rücksprache mit der Geschäftsführerin als
'richtige Behandlung dieses Punktes' plötzlich vorgebracht habe
(Betriebsprüfer: "Seine
Idee").
Pkt. 5, Seite
47, enthält den KESt-Satz für die verdeckte
Ausschüttung.
Pkt. 6, Seite
47 lautet: "Die USt-Nachforderungen werden in den einzelnen Schlussbilanzen
passiviert".
Pkt. 7, Seite
47 ist durchgestrichen worden.
Betriebsprüfungsbericht
(Bp-Bericht) vom 26. Mai 1997:
Die
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1993 - 1995 soll
wegen der Feststellungen in den Textziffern (Tz) 15 - 19 des Bp-Berichtes
erforderlich gewesen sein; die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Körperschaftsteuer 1993 - 1995 wegen der Feststellungen in den Tz 20
- 25.
In den Tz 15
- 25 des Bp-Berichtes sind folgende Feststellungen getroffen
worden:
Tz 15 a
(Vereinbarte Entgelte - Verdeckte Ausschüttung -
Pachtschilling) lautet:
"Mit Pachtverträgen
vom 8.6.1988 wurden die Grundstücke
x und
xx KG ... von den
Eheg.H. und
HF gepachtet. Als Pachtschilling wurden
für das Grundstück x im
Ausmaß von 591 m² S 70.000,00 und für das
Grundstück xx im Ausmaß von
537 m² S 65.000,00 vereinbart. Damit wurde seit 1988 bis heute
unverändert ein m²-Preis in Höhe von S 118,44 für das
Grundstück x und von
S 121,04 für das
Grundstück xx
bezahlt.
Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass für Abstellplätze, die von
der GmbH verpachtet werden, im Jahr 1993 ein Durchschnittsquadratmeterpreis von
nur S 12,00 erzielt werden konnte, liegt auf der Hand, dass der Grund
für die überhöhten Pachtzahlungen für diese beiden
Grundstücke in der Tatsache liegt, dass deren Eigentümer
Gesellschafter der GmbH sind. Nach Ansicht der Bp kann den beiden, von den
Gesellschaftern gepachteten Grundstücken nur der erzielbare Pachterlös
für Abstellplätze gegenübergestellt werden, da auf Grund der
vertraglichen Vereinbarungen nur eine derartige Nutzung in Frage
kommt.
Vom bevollmächtigten
Vertreter wurde als Begründung dafür, dass diese beiden
Grundstücke gepachtet wurden, Probleme mit der Landesregierung
angeführt, die die Errichtung von Parkplätzen zwingend
vorsah.
Wie vom
bevollmächtigten Vertreter des geprüften Unternehmens weiter
ausgeführt wurde, wurde der für die beiden vorgenannten
Grundstücke bezahlte Pachtschilling im Hinblick darauf festgesetzt, welcher
Erlös für befestigte Parkplätze erzielbar sein würde. Es war
jedoch nicht möglich, im Zuge der Bp eine rechnerische Ermittlung dieser
Beträge vorzulegen.
Nachdem die Errichtung
dieser Parkplätze lt. Auskunft des bevollmächtigten Vertreters mit
derartigen Auflagen verbunden gewesen wäre, dass sie wirtschaftlich nicht
mehr vertretbar war, wurden die Pachtverträge seitens des geprüften
Unternehmens nicht aufgekündigt, sondern mit der Begründung einer
eventuellen zukünftig erforderlichen Schlammdeponierung auf diesen beiden
Grundstücken, weitergeführt.
Nachdem die Verwendung
beider Grundstücke für diesen Zweck auf Basis der vorliegenden
Pachtverträge gar nicht möglich wäre (Zustimmung nur für
Parkplatzerrichtung), und weiters die wirtschaftlichen Voraussetzungen für
den vereinbarten Pachtschilling nicht mehr vorlagen, lag nach Ansicht der Bp
kein Grund mehr vor, der im Fremdvergleich die im Prüfungszeitraum
fortwährende Entrichtung eines überhöhten Pachtschillings
rechtfertigen würde.
Nach Ansicht der Bp liegt
somit die Begründung für den im Prüfungszeitraum weiterbezahlten
Pachtschilling in der Tatsache, dass die Verpächter der beiden
Grundstücke Gesellschafter des geprüften Unternehmens
sind.
Der Differenzbetrag zu
den erzielbaren Pachterlösen wird daher vom Prüfer als verdeckte
Ausschüttung behandelt (Tz 23), und den vereinbarten Entgelten
zugerechnet."
Die verdeckte
Ausschüttung beträgt S 121.400,00 p.a.; sie ist nach der Formel:
Grundstücksfläche in m² multipliziert mit dem Pachtschilling lt.
Vergleichsgrundstücken (= S 12,00 pro m²) addiert mit dem Aufwand lt.
Buchhaltung berechnet worden und ist mit 20% Umsatzsteuer zu
besteuern.
Tz 15 b
(Vereinbarte Entgelte - Verdeckte Ausschüttung - Nutzwert
Badeparzelle) lautet:
"Im
Zuge der Vor-Bp wurde für die Jahre 1980-1982 als Nutzungswert für die
private Nutzung der firmeneigenen Badeparzelle durch die
Geschäftsführerin in Betrag in Höhe von S 10.000,00
jährlich als Eigenverbrauch versteuert.
In
Anlehnung an die Vertragsgestaltung (Fremdvergleich) wäre im Hinblick auf
die vereinbarte Wertsicherung der Pachtschillinge, die als Vergleichsbasis
für diesen Betrag gedient haben, eine entsprechende Korrektur des
Nutzungswertes auf Basis der S 10.000,00 im Jahr 1982 für den
Prüfungszeitraum durchzuführen.
Auf
Basis des VPI 1966, der in den 1982 gültigen Verträgen als
Berechnungsgrundlage diente, wurde von der Bp für den Prüfungszeitraum
folgender Betrag als Nutzungswert für die firmeneigene Badeparzelle
errechnet:
[Grafik]
Der
Nutzungswert der firmeneigenen Badeparzelle wird daher vom Prüfer um
jährlich S 3.900,00 netto erhöht. Dieser Betrag ist als verdeckte
Ausschüttung den vereinbarten Entgelten der einzelnen Prüfungsjahre
zuzurechnen und mit 10% zu versteuern."
Tz 15 c
(Vereinbarte Entgelte - Gesamtbetrag der Entgelte)
lautet:
"Infolge
der vorstehend dargestellten Entgeltzurechnungen ergibt sich folgender
Gesamtbetrag der Entgelte in den einzelnen
Prüfungsjahren:
[Grafik]
Tz 16 des
Bp-Berichtes enthält die Darstellung der mit 10% und 20% zu versteuernden
Entgelte.
Die Tz 17
- 19 des Bp-Berichtes enthalten die Bemessungsgrundlagen, die Umsatzsteuer
für die Jahre 1993 - 1995 und die Mehrergebnisse
gegenüber der bisher festgesetzten Umsatzsteuer (d.s. S 24.670,00
p.a.).
Tz 20
(Gewinnermittlung - Forderungen an die Gesellschafter)
lautet:
"Die
lt. Tz. ... den Gesellschaftern ... vorgeschriebene Kapitalertragsteuer ist von
diesen zu tragen, und muss ihnen von der GmbH erst mittels Umlaufbeschluss
vorgeschrieben werden.
Bis
dahin ist die Nachforderung an Kapitalertragsteuer als Forderung an die
einzelnen Gesellschafter in die Schlussbilanz des jeweiligen Prüfungsjahres
einzustellen.
...
sie beträgt S 37.493,00 (1993), S 70.486,00 (1994) und S 103.479,00
(1995)."
Tz 21
(Gewinnermittlung - Bilanzansatz Mehrsteuern lt. Bp) lautet:
"Die
Nachforderungen an Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuern lt. Bp
wurden von der Bp zu den einzelnen Bilanzstichtagen
passiviert.
[Grafik]
Tz 22 des
Bp-Berichtes enthält die Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich; in dieser Tz wird auf Tz 20 - Forderungen
an die Gesellschafter - verwiesen.
Tz 23
(Körperschaftsteuer - Verdeckte Ausschüttungen -
Pachtschilling) lautet:
"Wie
bereits in Tz. 15a ausführlich dargestellt wurde, lag nach Ansicht der
Bp die Begründung für die überhöhten Pachtzahlungen an Frau
HF für das Grundstück
xx bzw. an die Ehegatten
FH und
HH für das Grundstück
x in der Tatsache begründet, dass
beide Verpächter gleichzeitig Mitgesellschafter des geprüften
Unternehmens sind.
Somit
war von der Bp der überhöhte Pachtzins lt. der in Tz. 15a
dargestellten rechnerischen Ermittlung mit folgenden Jahresbeträgen als
verdeckte Ausschüttung zu behandeln:
|
|
Eheg.H.
|
HF
|
Differenz
Pachtschilling
|
62.900,00
|
58.500,00
|
+
USt
|
12.580,00
|
11.700,00
|
VA
- Pachtschilling
|
75.480,00
|
70.200,00
Der,
den Eheg.H. zuzurechnende, Betrag
für verdeckte Ausschüttungen ist im Verhältnis ihrer Beteiligung
diesen zuzurechnen:
|
|
Beteiligung
|
Daher
Anteil an den VA:
|
FH
|
130.000,00
|
51%
|
38.495,00
|
HH
|
125.000,00
|
49%
|
36.985,00
Tz 23
(Körperschaftsteuer - Verdeckte Ausschüttungen - Nutzwert
Badeparzelle) lautet:
"In
Tz. 15b wurde ebenfalls die Ermittlung der verdeckten Ausschüttung des
nicht angepassten Nutzungswertes der firmeneigenen Badeparzelle für die
Geschäftsführerin des geprüften Unternehmens
dargestellt.
Der
Argumentation des bevollmächtigten Vertreters des geprüften
Unternehmens, dass Frau HF
(Geschäftsführerin) die Badeparzelle mittlerweile gar nicht mehr
nutzt, konnte Seitens der Bp nicht gefolgt werden, da dieser die jährlichen
Erklärungen verfasst hat, ohne eine entsprechende Korrektur nach unten
vorzunehmen.
Weiters
wurde diese Begründung vorgebracht, ohne dass Rücksprache mit der
Geschäftsführerin über diesen Punkt erfolgt ist, sodass nach
Ansicht der Bp berechtigte Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage
vorliegen.
Frau
HF war daher für die nicht
erfolgte Anpassung des Nutzungswertes der Badeparzelle der in Tz. 15b
rechnerisch ermittelte Betrag als verdeckte Ausschüttung
zuzurechnen.
[Grafik]
Tz 23
(Körperschaftsteuer - Verdeckte Ausschüttungen - Summe der
verdeckten Ausschüttungen) enthält den Gesamtsbetrag der verdeckten
Ausschüttungen (S 149.970,00 p.a.) und dessen Aufteilung auf die
Gesellschafter der GmbH.
Die Tz 24 und
25 des Bp-Berichtes enthalten die Berechnung des Einkommens und der
Körperschaftsteuer. Gegenüber der bisher festgesetzten
Körperschaftsteuer ergeben sich folgende Mehrbeträge:
S 37.590 (1993), S 23.216,00 (1994) und S 8.358,00
(1995).
1.2.
Berufungsverfahren:
Berufungsvorbringen:
In der Berufung
(23. Oktober 1997) hat die Bw. vorgebracht, dass keine neuen Tatsachen
hervor gekommen seien. Die Wiederaufnahme sei auf zwei Tatbestände
gestützt worden und zwar die Höhe des Pachtschillings (lt. Bp.seien
die Pachtzinse überhöht) und die Valorisierung des Nutzungswertes
für die firmeneigene Badeparzelle. Pachtschilling und Nutzwert der
Badeparzelle seien aus den Pachtverträgen und den eingereichten Bilanzen
seit 14. Mai 1990 bekannt gewesen.
Dem
Berufungsvorbringen hat der Betriebsprüfer in 2 Stellungnahmen
widersprochen; die Bw. hat 2 Gegenäußerungen
eingebracht.
Stellungnahme
1 des Betriebsprüfers:
In seiner 1.
Stellungnahme hat der Betriebsprüfer ausgeführt:
"Bei dieser
Argumentation wird vom Bw. jedoch völlig übersehen, dass im Jahre 1990
der Finanzbehörde lediglich die Pachtverträge für die obgenannten
Grundstücke, jedoch keine weiteren Pachtverträge vorgelegt worden
sind, aus denen - zum Zwecke einer vergleichenden Bewertung - der
allgemein erzielte Pachtschilling für Badeparzellen bzw. Abstellplätze
ersichtlich gewesen wäre.
Das krasse
Missverhältnis zwischen bezahlten Pachtschilling für gepachtete
Grundstücke einerseits sowie erzielten Pachterlösen für
verpachtete Grundstücke andererseits war dem Finanzamt demzufolge nicht
bekannt gewesen und ist erst im Zuge der Bp festgestellt worden. Weiters wurde
erst im Zuge der BP festgestellt, dass die in den beiden angesprochenen
Verträgen vereinbarten Parkplätze nicht errichtet worden sind und die
Pachtzinse somit für zwei Grundstücke bezahlt wurden, deren
betriebliche Nutzung nicht in der beabsichtigten Form, sowie nicht im
beabsichtigten Ausmaß erfolgte.
Die Voraussetzungen des
§ 303 Abs. 4 BAO, wonach Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen müssen, die im laufenden Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind und deren Kenntnis allein oder mit dem Ergebnis des Verfahrens einen
im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, liegen damit
nach Ansicht der Bp sehr wohl vor."
Gegenäußerung
1 der Bw.:
In ihrer
Gegenäußerung hat die Bw. ausgeführt:
Die von der Bp
in ihrer Stellungnahme geäußerte Rechtsansicht - da keine
weiteren Pachtverträge zum Zwecke einer vergleichenden Bewertung vorgelegt
worden seien, seien neue Tatsachen hervorgekommen - sei in zweifacher
Hinsicht falsch:
Erstens seien
die Verträge über die Verpachtung von Badeparzellen bereits
anlässlich der Vorbetriebsprüfung vorgelegt worden und zweitens sollen
sich diese Verträge auf völlig andere Sachverhalte beziehen. Es sei
nämlich ein Fremdvergleich dahingehend anzustellen, ob die Bw. auch
Nichtgesellschaftern einen gleich hohen Pachtschilling bezahlen würden.
Für diesen Vergleich sei der Erlös, den die Bw. im Rahmen von
langfristigen Verträgen (30 Jahre) vor dem Hintergrund einer jahrzehntelang
gewachsenen Struktur für die Verpachtung von Seegrundstücken und
Wiesenabstellplätzen erziele, unerheblich. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob
geschäftsfremde Personen für die Zupachtung von Liegenschaften
gleichen Ausmaßes und Lage unter Berücksichtigung aller weiteren
Umstände wie z.B. Verfügbarkeit von Ersatzgrundstücken einen
niedrigeren Pachtschilling bezahlt hätten als jener Pachtschilling, der
laut den vorgelegten Pachtverträgen gezahlt werde. Das Finanzamt sei
aufgrund der in den Verträgen enthaltenen Angaben über die Höhe
des Pachtschillings und des Ausmaßes der Liegenschaften entgegen der
Auffassung der Betriebsprüfung ohne weiteres in der Lage gewesen, eine
allenfalls vorliegende verdeckte Ausschüttung festzustellen und einen
Fremdvergleich dahingehend vorzunehmen.
Eine
vergleichende Bewertung des Pachtschillings, den die Bw. für die Zupachtung
bezahlt, mit jenen Einnahmen, die die Bw. im Rahmen der Gesamtbadeanlage
erhält, gehe schon deshalb an einem Fremdvergleich vorbei, weil in diesem
Fall nicht vergleichbare Verhältnisse verglichen werden. Daher sei auch die
Nichtvorlage dieser Verträge für einen Fremdvergleich irrelevant
gewesen. Aufschluss über die Absicht einer Vorteilsgewährung
könne nur ein Vergleich von gleichen Sachverhalten geben, nicht aber der
Vergleich mit nicht vergleichbaren Verhältnissen. Auch der Umstand, dass
die zugepachteten Liegenschaften von der Bw. nicht in Parkplätze
umgestaltet worden seien, stelle keine neu hervorgekommene Tatsache dar, weil
eine zwingende Verpflichtung zur Umgestaltung in den Verträgen nicht
enthalten sei, sondern die Pachtverträge nur das Recht dazu vorsehen
würden.
Stellungnahme
2 des Betriebsprüfers:
In seiner
zweiten Stellungnahme hat der Betriebsprüfer ausgeführt:
Die
Vorprüfung für die Jahre 1980 bis 1982 sei im Jahr 1985
durchgeführt und mit dem Betriebsprüfungsbericht vom 12. Juni
1985 abgeschlossen worden. Es sei der Vorprüferin im damaligen Verfahren
gar nicht möglich gewesen, die im Zuge der jetzigen Bp als
Vergleichsverträge zu den Verträgen über die Pachtung der
Grundstücke einzusehen. Es sei daher auch nicht möglich gewesen, diese
Verträge der damaligen Prüferin zur Einsichtnahme vorzulegen, da diese
zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht abgeschlossen gewesen seien. Dies deshalb, da
die als Vergleichsverträge herangezogenen Verträge zur Gänze erst
im Jahr 1988 abgeschlossen worden seien.
In seiner
Stellungnahme hat der Betriebsprüfer für sechs Parzellen die
Vertragsdaten angeführt; sie lauten 18. August 1988, 26. April
1988, 30. Mai 1988, 26. April 1988, 13. Juni 1988 und
18. August 1988.
Aus den
Vertragsdaten schließt der Betriebsprüfer, dass die
Finanzbehörde entgegen den Behauptungen der Bw. bis zur
Betriebsprüfung keine Möglichkeit hatte, eine vergleichende Bewertung
des Pachtschillings vorzunehmen.
In den
Pachtverträgen sei die einzige Nutzung, die ausdrücklich und in
mehreren Vertragspunkten angeführt worden ist, das Recht auf die
Umgestaltung und Benützung als Parkfläche, insbesondere durch
Asphaltierung derselben. Eine andere Nutzung der beiden Grundstücke werde
in keinem Vertragspunkt erwähnt.
Nach Auskunft
des bevollmächtigten Vertreters des geprüften Unternehmens seien auch
die für einen befestigten Parkplatz erzielbaren Pachteinkünfte die
Grundlage für die Berechnung des vereinbarten Pachtzinses für diese
Grundstücke gewesen.
Im Hinblick auf
die Tatsache, dass von 1988 (Beginn der Pacht der beiden Grundstücke) bis
dato keine befestigten Parkplätze errichtet worden seien, erscheine der
Vergleich mit unbefestigten Wiesenabstellplätzen bzw. Badeparzellen als
nicht abwegig. Dies umsomehr, als nach Auskunft der Bw. auch weiterhin nicht die
Absicht bestehe, befestigte Parkplätze zu errichten und entsprechende
Pachteinkünfte zu erzielen.
Auch die
Tatsache, dass die beiden gepachteten Grundstücke innerhalb einer
Erholungsanlage liegen und bis dato offensichtlich ungenutzt seien (mit Ausnahme
einer von der Bw. behaupteten Schlammablagerung), spreche dafür, dass ein
Vergleich dieser Grundstücke, die mit unbefristeten Pachtverträgen
gepachtet worden seien, mit den Badeparzellen bzw. den Wiesenabstellplätzen
sehr wohl angebracht sei.
Betriebsprüfer:
"Nach Ansicht der Bp. liegen somit
sowohl im Hinblick auf die erstmals vorgelegten Verträge als auch im
Hinblick auf die Tatsache, dass mangels entsprechender Nutzung der gepachteten
Grundstücke sehr wohl ein Vergleich zwischen Pacht- und
Verpachtungsgrundstücken möglich ist, neue Tatsachen bzw. Beweismittel
vor, die im laufenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und deren
Kenntnis allein oder mit dem Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Die angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide sind daher nach Ansicht der Bp. nicht als rechtswidrig
anzusehen."
Gegenäußerung
2 der Bw.:
Lt. Bw.
beschränke sich die Wiederaufnahme der Verfahren auf zwei
Tatbestände:
1. Tatbestand:
Zupachtung der Grundstücke ist eine verdeckte Gewinnausschüttung
2. Tatbestand: Die Nicht-Valorisierung des Nutzwertes für die private
Nutzung einer Badeparzelle ist auch eine verdeckte
Gewinnausschüttung.
Der Nutzwert
für die Badeparzelle sei in den Jahresabschlüssen stets erklärt
worden und stelle keine neu hervorgekommene Tatsache dar. Die der Zupachtung der
beiden Grundstücke zugrunde liegenden Pachtverträge seien dem
Finanzamt in Beantwortung des Ergänzungsauftrages vom 14. Mai 1990 in
Fotokopie übermittelt worden; ihr Inhalt sei dem Finanzamt auch vor
Erlassung der Erstbescheide bekannt gewesen.
Nicht
stichhaltig sei die von der Betriebsprüfung vertretene Ansicht, es
wäre dem Finanzamt bzw. der Vorprüferin nicht möglich gewesen,
einen Fremdvergleich anzustellen, weil die von der Betriebsprüfung nunmehr
als Vergleichsverträge herangezogenen Verträge zum damaligen Zeitpunkt
noch nicht abgeschlossen gewesen seien:
Erstens sollen
diese Verträge für einen Fremdvergleich ungeeignet sein, weil sie
unter ganz anderen Rahmenbedingungen abgeschlossen worden seien und auch
unterschiedliche Sachverhalte betreffen sollen.
Zweitens sei es
dem Finanzamt aufgrund der vorgelegten Pachtverträge ab diesem Zeitpunkt
jederzeit möglich gewesen, einen zum Unterschied von dem zutreffenderweise
von der Betriebsprüfung lediglich als solchen bezeichneten, echten
Fremdvergleich anzustellen, in dem die Höhe des vereinbarten
Pachtschillings mit jenen Pachtschillingen verglichen werde, der in der Umgebung
unter den selben Rahmenbedingungen für die Zupachtung von
Baugrundstücken in der selben günstigen und für die Pächter
leicht erreichbaren Lage an, der Gesellschaft fremd gegenüberstehende,
Dritte bezahlt worden wäre.
Der Vergleich
von Einnahmen der Bw. im Rahmen der Gesamtnutzung der Badeanlage mit den
Ausgaben für die beiden unter besonderen Bedingungen zugepachteten
Bauparzellen entspreche nicht den an einen Fremdvergleich zu stellenden
Anforderungen. Der Fremdvergleich der Betriebsprüfung sei unlogisch, weil
er nicht fremdbezogen sondern auf die internen Verhältnisse der
Pächterin abgestellt worden sei. Es widerspreche darüberhinaus den
Denkgesetzen, einen Fremdvergleich anzustellen, wenn unterschiedliche
Sachverhalte miteinander verglichen werden. Dies würde zwangsläufig zu
falschen Ergebnissen führen.
Unbestritten
sei lt. Bw., dass die Zupachtung der beiden in Rede stehenden
Baugrundstücke unter dem Druck des bei der Niederösterreichischen
Landesregierung anhängigen Verfahrens erfolgt sei und zur Vermeidung einer
drohenden Schließung der Badeanlage durch die Wasserrechtsbehörde die
Errichtung von Parkplätzen geplant gewesen sei. Dieser Umstand sei der
Betriebsprüfung auch durch geeignete Dokumente nachgewiesen worden.
Die Ansicht der
Betriebsprüfung, dass die Errichtung von Parkplätzen die einzige
Nutzungsmöglichkeit der zugepachteten Liegenschaften darstelle, beruhe auf
einer aktenwidrigen Auslegung der Pachtverträge. Dass auf die
Parkplatzerrichtung in den Verträgen explizit eingegangen werde, habe
seinen Grund darin, dass ein derartiges Bauvorhaben mit besonderen
behördlichen Auflagen verbunden sei und für beide Seiten ein
erhöhtes Haftungsrisiko gegeben und auch klar gestellt sei, dass der
spezifischen Nutzung gegenüber den Verpächtern keine Recht abgeleitet
werden könnten. Die Pächterin sei zur Umgestaltung ausdrücklich
berechtigt, aber auch verpflichtet, hiebei alle behördlichen Auflagen zu
erfüllen und die Umgestaltung auf eigene Kosten vorzunehmen (Punkt V der
Pachtverträge). Dieser Punkt werde von der Betriebsprüfung immer als
Verpflichtung zur Errichtung ausgelegt, was aber im Widerspruch zum
Verständnis der Vertragsparteien stehe.
Dass die
Einräumung des Rechtes auf den Bauparzellen, Parkplätze zu errichten,
die Findung eines angemessenen Pachtzinses beeinflusst habe, sei
selbstverständlich. Aber auch das Angebot sowie die örtliche Lage und
die Beschaffenheit seien zu berücksichtigen.
Warum die
Tatsache, dass die Parkplätze bis dato nicht errichtet worden sind, einen
Vergleich des Aufwandes für die Zupachtung mit den Einnahmen für
unbefestigte Wiesenabstellplätze als nicht abwegig erscheinen lasse, sei
logisch nicht nachvollziehbar. Die Auskunft des Steuerberaters, dass derzeit
keine Absicht bestehe, Parkplätze zu errichten, beruhe auf dem Umstand,
dass diese Variante der Sanierung der Wasserqualität der Badeseen derzeit
von der Wasserrechtsbehörde offenbar auf Eis gelegt sei, weil andere,
weniger kostenintensive Projekte, wie die Schlammabsaugung von der Bw. vorgelegt
worden seien. Dies dürfe aber nicht darüber hinweg täuschen, dass
diese Variante nicht jederzeit wieder an Aktualität gewinnen könne.
Angesichts der legistischen Entwicklung im Bereich des Umweltschutzes,
insbesondere des Schutzes der Wasserreserven in diesem Gebiet, entspreche es
durchaus der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns, wenn die
Pachtverträge weitergeführt werden, um für den Eventualfall
gerüstet zu sein.
Bw.:
"Da somit unseres Erachtens keine neu
hervorgekommenen Tatsachen vorliegen, bei deren Kenntnis sich im Spruch anders
lautende Bescheid ergeben hätte, entbehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens
für die angefochtenen Zeiträume ihrer rechtlichen
Grundlage."
2.
Pachtschilling für die von den Gesellschaftern der Bw. verpachteten
Grundstücke:
Ablichtungen
der Pachtverträge vom 8. Juni 1988 sind von der Bw. am 1. Juni 1990 und
während der Betriebsprüfung vorgelegt worden. Diese Pachtverträge
enthalten folgende Vereinbarungen:
Pachtvertrag
vom 8. Juni 1988, abgeschlossen zwischen FH und HH als gemeinsame
Verpächter und der Bw. als
Pächterin:
In
Pkt. I, 1. Absatz, des Pachtvertrages wird festgestellt, dass die
Verpächter je zur Hälfte Eigentümer des, aus einem 591 m²
großen Grundstück bestehenden, Pachtgegenstandes sind.
Pkt. I, 2.
- 4. Absatz, lauten:
"Der
jeweilige Eigentümer oder Benützer dieses Grundstückes ist
berechtigt, dieses Grundstück als Parkfläche für Kraftfahrzeuge
zu benützen und entsprechend umzugestalten, insbesondere durch
Asphaltierung desselben.
Die
Bw. ist Eigentümerin der in der Katastralgemeinde
W. gelegenen Badeseeanlage, bestehend
aus der ....
Auf
den Grundstücken rund um diesen Badesee haben die Eigentümer der
einzelnen Grundstücke bzw. die Pächter von Grundstücken
Badehäuser, letztere als Gebäude auf fremdem Grund,
errichtet.
Das
als Parkfläche neu zu gestaltende Grundstück soll zum Abstellen von
Kraftfahrzeugen der Eigentümer dieser Badehäuser dienen, um den von
der Landesregierung geforderten Auflagen zur Vermeidung einer Verschmutzung des
Badewassers zu entsprechen."
Lt. Pkt. II des
Pachtvertrages pachtet die Bw. den Pachtgegenstand von den Verpächtern
"mit allen damit verbundenen Rechten und
Pflichten, insbesondere dem Recht zur Umgestaltung in eine
Parkfläche".
Pkt.
III:
"Dieses
Pachtverhältnis hat am 1. (ersten) Jänner 1988
(eintausendneunhundertachtundachtzig) begonnen und wird auf unbestimmte Dauer
begründet.
Jeder
Vertragsteil ist berechtigt, dieses Pachtverhältnis unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
aufzukündigen, wobei das Kündigungsschreiben vor dem 30.
(dreißigsten) Juni eingeschrieben zur Post gegeben sein
muss."
Pkt.
IV:
"Als
Pachtschilling wird einvernehmlich der Betrag von S 70.000,00 (Schilling
siebzigtausend) jährlich zuzüglich der jeweils gesetzlich
festgesetzten Umsatzsteuer, derzeit 10% (zehn Prozent), vereinbart, welcher
Betrag vierteljährlich im Vorhinein, sohin am 1. (ersten) Jänner,
April, Juli oder Oktober mit dem Teilbetrag von S 17.500,00 (Schilling
siebzehntausendfünfhundert) zur Zahlung fällig
ist.
Die
Pächterin verpflichtet sich, für den Fall des Zahlungsverzuges 10%
(zehn Prozent) Verzugszinsen p.a. für den jeweils aushaftenden Betrag an
die Verpächter zu bezahlen.
Der
vereinbarte Pachtschilling unterliegt der Wertsicherung unter Zugrundelegung des
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Index der
Verbraucherpreise - Basis 1976 - ausgehend von der für Dezember
1987 (eintausendneunhundertsiebenundachtzig) verlautbarten Indexziffer, welche
158,3 betragen hat, und ist jeweils im Dezember für das ablaufende
Kalenderjahr zu verrechnen, wobei allfällige Wertsteigerungszahlungen bis
zum Ende dieses Kalenderjahres zu leisten sind."
Pkt.
V:
"Die
Pächterin ist berechtigt bzw. verpflichtet, auf eigene Kosten den
Pachtgegenstand als Parkfläche umzugestalten, insbesondere durch
Befestigung und Asphaltierung derselben, alle hiebei erteilten behördlichen
Auflagen zu erfüllen und die Parkfläche schließlich an die
Eigentümer der am Rande der Badeseeanlage errichteten Bauwerke
weiterzuverpachten.
Für
die Errichtung von Baulichkeiten einschließlich der Einfriedung der
Parkfläche bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die
Verpächter."
Pkt.
VI:
"Bei
der Auflösung dieses Pachtverhältnisses - aus welchem Grund
immer - ist die Pächterin nur über ausdrückliches Verlangen
der Verpächter verpflichtet, den früheren, sohin als
Baugrund geeigneten Zustand der
Pachtfläche wieder herzustellen, sohin die vorgenommene Asphaltierung
u.dgl. auf eigene Kosten wieder zu entfernen."
Pkt.
VII:
"Alle
für den Pachtgegenstand zu errichtenden Steuern, öffentliche Abgaben,
Umlagen u.dgl. sind von den Verpächtern zu tragen."
Pkt.
VIII:
"Den
Verpächtern steht nur dann das Recht zu, die sofortige Auflösung
dieses Pachtvertrages und die Rückstellung des Pachtgegenstandes zu
verlangen, ohne dass der Pächterin ein Ersatzanspruch zusteht, wenn die
Pächterin mit der Bezahlung des Pachtschillings für zwei
hintereinander folgende Teilbeträge auch nur zum Teil mehr als sechs Wochen
im Rückstand bleibt, behördliche Auflagen nicht erfüllt oder ihr
zur Bezahlung obliegende öffentliche Abgaben und Steuern nicht
fristgemäß leistet, sodass diese von den Verpächtern
vorschussweise bezahlt werden müssen."
Pkt.
IX:
"Alle
Rechte und Pflichten gehen auf Seiten der Verpächter auf ihre Erben und
Rechtsnachfolger über, auf Seiten der Pächterin nur mit
ausdrücklicher Zustimmung durch die Verpächter."
Pkt.
X:
"Alle
Vertragsteile erklären, dass durch diesen Pachtvertrag eine Verletzung
über die Hälfte des wahren Wertes nicht
stattfindet."
Pkt.
XI:
"Alle
mit der Errichtung und Vergebührung dieses Pachtvertrages verbundenen
Kosten, Steuern und Gebühren sind von der Pächterin allein zu
tragen".
Pachtvertrag
vom 8. Juni 1988, abgeschlossen zwischen HF als Verpächterin und der Bw.
als
Pächterin:
In
Pkt. I, 1. Absatz, des Pachtvertrages wird festgestellt, dass die
Verpächterin Eigentümerin des, aus einem 537 m² großen
Grundstück bestehenden, Pachtgegenstandes ist.
Die in Pkt. I,
2. Absatz, bis Pkt. III und Pkt. V bis Pkt. XI getroffenen Vereinbarungen
stimmen mit den Pkt. I, 2. Absatz, bis Pkt. III und Pkt. V bis Pkt. XI des, mit
FH und HH abgeschlossenen Pachtvertrages überein.
Der in Pkt. IV
vereinbarte Pachtschilling beträgt S 65.000,00 (jährlich) bzw. S
16.250,00 (vierteljährlich).
Berufungsvorbringen:
Lt. Bw.
widerspreche die Feststellung, dass die gepachteten Grundstücke nur
für die Errichtung von Parkplätzen hätten verwendet werden
dürfen und nicht für eine Schlammdeponierung dem Vertragsinhalt und
sei deshalb eine aktenwidrige Feststellung.
Pkt. 1
Abs. 1 der Pachtverträge beinhalte die Bezeichnung und das
Ausmaß des Pachtgegenstandes; in Abs. 2 werde ergänzend klargestellt,
dass die jeweiligen Eigentümer (Verpächter) oder Benützer des
Grundstückes berechtigt seien, diese Grundstücke als Parkflächen
für Kraftfahrzeuge zu benützen und entsprechend umzugestalten. Dadurch
sollen die Rechte der Eigentümer oder Benutzer zur Verwendung des
Grundstückes in jeder anderen Richtung in keiner Weise eingeschränkt
sein.
In Pkt. 2 der
Pachtverträge sei vereinbart worden, dass die Grundstücke mit allen
damit verbundenen Rechten und Pflichten insbesondere dem Recht zur Umgestaltung
in eine Parkfläche verpachtet worden seien. Aus dem Ausdruck
"insbesondere" ergebe sich, dass auch
jede andere Nutzung - und damit auch eine
Schlammdeponierung - möglich sei. Der Umstand, dass die GmbH die
Grundstücke mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten gepachtet
hat, widerspreche der Ansicht der Bp, dass die Begründung für den im
Prüfungszeitraum weiter bezahlten Pachtschilling ihren Ursprung im
Gesellschaftsverhältnis habe, weil eine andere Nutzungsmöglichkeit
nicht in Frage komme. Die Behörde habe daher den Sachverhalt in einem
wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen. Als Folge dieser aktenwidrigen
Sachverhaltsannahme sei die Bp zu der Auffassung gelangt, dass die
wirtschaftlichen Voraussetzungen für den vereinbarten Pachtschilling nicht
mehr vorlägen. Tatsächlich soll genau das Gegenteil zutreffen und das
Pachtverhältnis sei deshalb weitergeführt worden, weil sich inzwischen
das Problem einer Entschlammung der Badeseen und der Schlammdeponierung zu einem
Existenz bedrohenden Problem der GmbH entwickelt habe.
Einerseits habe
die GmbH aufgrund der abgeschlossenen Verträge als Verpächter die
Benutzung der Badeseen auf ihre Kosten zu gewährleisten, andererseits sei
sie von der Behörde damit bedroht worden, dass die Badeseen in letzter
Konsequenz zugeschüttet werden müssten. Die Zuschüttung der
Badeseen habe die Folge, dass die Bw. umfangreichen Regressforderungen
ausgesetzt sein wird, sollte mit der Landesregierung keine Einigung erzielt
werden. Der steuerliche Vertreter der Bw. habe entsprechende Unterlagen
vorgelegt. Im anhängigen Wasserrechtsverfahren seien verschiedene Varianten
einer Sanierung erarbeitet worden. Bei jeder Variante komme der Erhaltung der
Gewässer größte Bedeutung zu. Zu den dabei zu setzenden
Maßnahmen gehöre auch die Errichtung eines Parkplatzes
außerhalb der Anlage bei gleichzeitiger Verhängung eines Parkverbotes
in der Anlage. Auch sei ein Projekt für die Entschlammung der Badeseen und
der Errichtung einer Umweltanlage erstellt und bei der Landesregierung
eingereicht worden. Für eine kostengünstige Deponierung des
anfallenden Schlammes sollen sich die bereits gepachteten Grundstücke als
kostengünstigste Variante gegenüber einer Verbringung des Schlammes in
eine Deponie angeboten haben. Deshalb seien wirtschaftliche Gründe für
die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ausschlaggebend gewesen.
Ein
Fremdvergleich sei mit gleich gelagerten Tatbeständen durchzuführen,
wobei alle Umstände, die sich auf die Preisbildung ausgewirkt haben, zu
berücksichtigen seien. Die Betriebsprüfung habe nicht gleiche
Tatbestände miteinander verglichen, sondern die Einnahmen, die die
Pächterin in ihrem eigenen Wirkungsbereich iZm der Verpachtung von
Seegrundstücken erzielt hat, mit dem Aufwand, der der Bw. für die
Zupachtung von Baugrundstücken erwachsen sei. Es können aber die
Preise für die Verpachtung von unbefestigten, unbeleuchteten,
behördlich nicht genehmigten Wiesenabstellplätzen ohne jegliche
Einbauten, deren Benützung jederzeit untersagt werden könne, nicht
gleich hoch sein wie der Pachtschilling für Baugrundstücke, die einen
wesentlich höheren Wert repräsentieren sollen. Ein zur Bw. Fremder
würde für ein Baugrundstück einen höheren Pachtschilling
zahlen als er für einen Wiesenabstellplatz zahlen würde.
Bei einem
Fremdvergleich seien außerdem jene Umstände zu berücksichtigen,
die 1.) für eine grundsätzlich autonome Preisgestaltung durch die GmbH
von Bedeutung sind und 2.) für die Festsetzung eines adäquaten
Pachtschillings durch außen stehende Dritte nicht von Relevanz seien, wie
z.B. die Gesamtsituation aufgrund langjährig bestehender
Pachtverhältnisse, die Existenz einer Interessengemeinschaft der
Pächter und Eigentümer und die damit verbundene Einflussnahme auf die
Preisgestaltung, eine für die Pächter vergleichbare Vertragsregelung,
die Vertragsdauer etc.
Im
gegenständlichen Fall spiele die Widmung als Baugrund, die örtliche
Lage, die Erreichbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit für die
Bedürfnisse des Interessenten ebenso eine wichtige Rolle als auch die
Marktposition von Verpächter und Pächter. Es entspreche durchaus den
Erfahrungen des täglichen Lebens, dass sich der Preis für eine
Liegenschaft erheblich verteuere, wenn der Erwerber oder Pächter die
Liegenschaft unbedingt benötige und die vorhandenen Liegenschaften die
einzigen verfügbaren Liegenschaften in der Umgebung sind.
Auf diese
Problematik habe der steuerliche Vertreter ausdrücklich hingewiesen, diesen
Umstand habe die Bp jedoch nicht berücksichtigt und habe dadurch die
angefochtenen Bescheide mit einem Verfahrensmangel belastet.
Mängel in
der Buchführung seien nicht festgestellt worden, weshalb die Beweislast
für alle Behauptungen auf Seiten der Behörde liege.
Um zu einem
einwandfreien Fremdvergleich zu gelangen, hätte sich die Bp mit den
Argumenten der Bw. auseinandersetzen müssen; jedoch habe sich die Bp bei
ihren Feststellungen auf aktenwidrige Annahmen und den Vergleich
unterschiedlicher Sachverhalte und Objekte beschränkt.
Von einer
Vorteilsgewährung könne nicht gesprochen werden: Zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses hätten die marktüblichen Kosten für einen
Dauerparkplatz zwischen S 800,00 bis S 1.500,00 pro Monat gelegen,
sodass bei 40 geplanten Parkplätzen im Minimum per anno
S 384.000,00 zu erzielen gewesen wären. Unter diesen Umständen
wäre es der GmbH immer noch möglich gewesen, Gewinne zu
erzielen.
Unerheblich
für die Beurteilung von verdeckten Ausschüttungen sei, dass das
Projekt letztlich an den Errichtungskosten gescheitert sei. Da die gepachteten
Grundstücke für die Ablagerung des Schlammes entgegen der Auffassung
der Bp geeignet seien, in der Vergangenheit auch für Probe-Entschlammungen
genutzt worden seien, sei es wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen, die
bestehenden Pachtverträge zu kündigen und Transportkosten sowie
Deponiegebühren in Millionenhöhe zu riskieren. Auf diesen Umstand sei
der Betriebsprüfer hingewiesen worden.
Von einer
Vorteilsgewährung könne auch deshalb nicht die Rede sein, weil die
Pachtverträge auch mit Fremden fortgesetzt worden wären. Eine
Minderung des Entgeltes wäre auch zwischen Fremden nicht in Frage gekommen,
da die gepachteten Grundstücke die einzige Möglichkeit einer
Schlammdeponierung darstellen sollen, nachdem die Bauern der Umgebung eine
Deponierung auf ihren Feldern abgelehnt haben, obwohl der Schlamm biologisch
unbedenklich sei.
Stellungnahme
1 des Betriebsprüfers:
Ausführungen
des Betriebsprüfers zur verdeckten
Ausschüttung/Pachtschilling:
Lt.
Betriebsprüfer sei aus Pkt. 1, 2, 5 und 6 der Pachtverträge
feststellbar, dass sich die gesamte Vertragsgestaltung ausschließlich mit
der Verpachtung der Grundstücke zum Zweck der Errichtung von
Parkplätzen befasse. Das Wort
"insbesondere" werde nicht nur in
Pkt. 2 sondern auch in Pkt. 1 der Pachtverträge verwendet und beziehe
sich dort ausschließlich auf die Berechtigung der Asphaltierung der
künftigen Parkfläche. Auch in Pkt. 5 beziehe sich
"insbesondere" ausschließlich auf
die Asphaltierung der künftigen Parkfläche. Pkt. 2 der
Pachtverträge könne sich deshalb nur auf die mit dieser Errichtung in
Zusammenhang stehenden behördlichen Auflagen und sonstigen Abgaben
beziehen.
Betriebsprüfer:
"Eine über diesen Vertragsinhalt hinaus
gehende unbeschränkte Nutzung der Grundstücke aufgrund eines
Nebensatzes in diesem Vertrag würde den gesamten Vertrag ad absurdum
führen."
Bestehe der
Vertragsinhalt ausschließlich aus der Nutzung der Grundstücke
für die Errichtung von Parkplätzen, liege ab dem Zeitpunkt des
Verzichts auf die Errichtung dieser Parkplätze aus Kostengründen keine
betriebliche Veranlassung mehr vor, einen derart hohen Pachtschilling für
Grundstücke zu entrichten, die nicht vertragskonform ausgebaut und daher
auch nicht entsprechend teuer weiter vermietet werden könnten.
Eine
Schlammdeponierung soll nur eine Verschiebung der Deponiekosten für die
endgültige Beseitigung des Schlammes bedeuten; dies deshalb, weil im Falle
der Auflösung der Pachtverhältnisse eine Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes verpflichtend durchzuführen sei.
Von einer
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sei im Falle von
Schlammdeponierungen jedenfalls auszugehen, da ein Grundeigentümer auch bei
Fremden die endgültige Ablagerung von Schlamm auf Baugrundstücken
nicht akzeptieren würde.
Die Richtigkeit
dieser Annahme habe die Bw. insofern bestätigt, dass sie bei einer
Betriebsbesichtigung angegeben habe, die beabsichtigte Schlammdeponierung auf
den umliegenden Feldern sei von den Bauern verweigert worden und diese Weigerung
der Bauern habe die Bw. als Grund dafür angegeben, dass sie den Schlamm auf
ihren eigenen Grundstücken zu lagern geplant habe.
Außer
einer Probe-Entschlammung sei bis dato keine betriebliche Nutzung der
Grundstücke erfolgt. Der Betriebsprüfer habe bei der
Betriebsbesichtigung nichts feststellen können, was darauf schließen
lasse, dass es sich dabei wirklich nur um eine kleine Menge an Schlamm gehandelt
habe, der in den Vorjahren hier möglicherweise deponiert worden
ist.
Ausführungen
des Betriebsprüfers zur Preisgestaltung:
Zum Argument
"Der Pachtschilling für ein Baugrundstück müsse höher sein
als der Pachtschilling für einen Wiesenabstellplatz":
Die Höhe
des Pachtschillings hänge mit Sicherheit von der beabsichtigten und
möglichen Nutzung ab. Denkunmöglich sei lt. Betriebsprüfer, dass
ein Betrieb einen, unter anderen Voraussetzungen und unter hohen
Ertragsaussichten abgeschlossenen, Pachtvertrag ohne Änderung weiterlaufen
lasse, wenn die Möglichkeit bestehe, nach Wegfall der ursprünglichen
Ertragsaussichten aus dem Pachtvertrag auszusteigen. Denkunmöglich sei
außerdem, dass der hohe Pachtschilling seitens der GmbH weiterbezahlt
werde, wenn die Eigentümer der Grundstücke nicht Gesellschafter des
Unternehmens wären.
Der Einwand,
die Betriebsprüfung habe sich nicht mit dem Vorbringen der Bw. auseinander
gesetzt, sei unberechtigt: Dies deshalb, weil sämtliche Argumente der Bw.
Gegenstand von mehreren Besprechungen während der Betriebsprüfung
gewesen seien.
Betriebsprüfer:
"Was jedoch unterblieben ist, war die von
Seiten des bevollmächtigten Vertreters mehrfach angekündigte Vorlage
einer ausführlichen Ermittlung bzw. Berechnung der in den beiden
Pachtverträgen angesetzten Pachtschillinge": Eine derartige
Berechnung sei nie vorgelegt worden. Es sei immer nur vorgebracht worden, dass
genaue Berechnungen durch den Steuerberater diesen Verträgen zugrunde
gelegt worden seien.
Betriebsprüfer:
"Wie weit diese, auf die Verpachtung von
befestigten Autoabstellplätzen abgestimmten, nach Ansicht der Bw.
akzeptablen Pachtaufwendungen in der eventuellen Schlammdeponierung Deckung
finden, konnte von dieser bis dato ebenfalls nicht geklärt
werden."
Ausführungen
des Betriebsprüfers zur Festsetzung einer verdeckten
Ausschüttung/Pachtschilling:
Für die
Feststellung des Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung sei nicht der
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich sondern die Umstände im
Prüfungszeitraum. Das Projekt der Errichtung von befestigten
Parkplätzen sei im Prüfungszeitraum -
unbestrittenermaßen - als gescheitert anzusehen, sodass den
Pachtaufwendungen höchstens die Pachteinnahmen für im Eigentum der Bw.
befindliche unbefestigte Parkplätze gegenüber zu stellen seien.
Für die
Betriebsprüfung sei im Fremdvergleich undenkbar, dass ein Unternehmen mehr
als das Zehnfache dessen, was als Pachtschilling für derartige
Parkplätze erzielbar wäre, als Aufwand akzeptieren würde, wenn
nicht der Grund dafür in der Tatsache liege, dass die Verpächter der
Grundstücke an der steuerpflichtigen Körperschaft beteiligt sind.
Unerheblich sei
im Hinblick auf die mögliche Nutzung nach Wegfall der Errichtung eines
befestigten Parkplatzes, dass die gepachteten Grundstücke
Baugrundstücke seien.
Nicht
nachvollziehbar sei die Fortdauer eines Pachtverhältnisses im Hinblick auf
eine möglicherweise in Zukunft zu erfolgende Schlammdeponierung sowohl aus
vertraglichen als auch aus finanziellen Gründen.
Gegenäußerung
1 der Bw.:
Ausführungen
der Bw. zur verdeckten Ausschüttung/Pachtschilling:
Eine verdeckte
Ausschüttung habe lt. Bw. deshalb nicht stattgefunden, weil keine auf
Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Bw.
vorliege.
Unter dem Druck
eines, von der Landesregierung betriebenen, wasserrechtlichen Verfahrens habe
zum Zeitpunkt des Abschlusses der Pachtverträge die Notwendigkeit
bestanden, die Wasserqualität der Anlage mit allen zur Verfügung
stehenden Mitteln zu verbessern, um ein Zuschütten der Badeseen zu
verhindern. Ein Zuschütten der Badeseen hätte eine Flut von Prozessen
ausgelöst und den Konkurs der Bw. nach sich gezogen.
Ein von der
Wasserrechtsbehörde beanstandeter Punkt sei das Parken von Fahrzeugen im
Nahebereich der Badeseen gewesen; ein anderer Punkt die mangelnde Ausstattung
hinsichtlich Größe und Tiefe der Badeseen sowie deren Verschlammung.
Lt. Landesregierung sei außerdem die Errichtung einer zentralen
Wasserversorgung und Entsorgungsanlage als unbedingt notwendig anzusehen. Zur
Durchführung der vom Land verlangten Maßnahmen habe dringender
Grundstücksbedarf bestanden. An diesem Grundstücksbedarf habe auch die
Nichterrichtung der Parkplätze nichts geändert. Die Errichtung von
Parkplätzen sei nicht verpflichtend in den Pachtverträgen vorgesehen
gewesen, weil eine Lösung des Problems gewesen wäre, Parkplätze
an weiter entfernten Orten zu errichten. Jedenfalls habe die Bw. mehrere
Lösungsvarianten überlegen müssen und vor diesem Hintergrund sei
es aus kaufmännischer Sicht fahrlässig gewesen, die bestehenden
Pachtverträge zu kündigen, zumal die Verhandlungen über die
Ablagerung des Schlammes auf nahe gelegenen Feldern von Bauern negativ verlaufen
sei. Der Transport und die Deponierung des Schlammes auf noch weiter entfernte
Gründe hätte erhebliche Kosten nach sich gezogen.
Unrichtig sei,
dass die Ablagerung von Schlamm auf den gepachteten Grundstücken nur eine
Verschiebung der Deponierungskosten darstelle, da es sich erstens um biologisch
abbaubares Material handle - das zu Erde verrotte - und zweitens die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Grundstücke nur
über ausdrückliches Verlangen der Verpächter zu erfolgen habe.
Lt. Bw. habe
die Aufrechterhaltung der Pachtverträge ausschließlich
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Normen und Schlagworte
- § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0516-W/02
- Stammnummer
- 17902
- Gültig
- 24.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF