Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0516-W/02
Bedingte Prozesshandlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0516-W/02vom 24.08.2005Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
wirtschaftliche Gründe und diese Vorgangsweise wäre auch dann
gewählt worden, wenn die Verpächter nicht an der Bw. beteiligt gewesen
wären.
Die
Probe-Entschlammung beweise, dass die Grundstücke nicht
ausschließlich zur Parkplatzerrichtung verwendet werden durften. Bei einer
Totalentschlammung sollen mehrere tausend Kubikmeter Material anfallen. Ein
behördlicher Auftrag zur Entschlammung könne jederzeit ergehen und die
Behörde könne auch jederzeit ein Parkverbot erlassen. Daher entspreche
es dem Grundsatz der kaufmännischen Vorsicht, die bestehenden Verträge
weiter aufrecht zu erhalten.
Ausführungen
der Bw. zur Preisgestaltung:
Die Argumente
zur Preisgestaltung stimmen im wesentlichen mit dem bisherigen Vorbringen
überein (unterschiedliche Sachverhalte werden miteinander
verglichen).
Die
Nichtvorlage der Berechnungen habe ihre Ursache darin, dass die
Aufbewahrungspflicht für diese Belege abgelaufen sei und diese Belege
bereits entsorgt worden seien.
Das bisherige
Vorbringen ergänzend wird vorgebracht:
Die
Preisgestaltung sei schon deshalb angemessen, weil das Bundesministerium
für Finanzen in der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung
von Sachbezügen für jene Gebiete, in denen eine
Parkraumbewirtschaftung bestehe, den Sachbezugswert für die Benützung
eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstellplatzes während der Arbeitszeit mit
S 200,00 pro Monat festgesetzt habe.
IdF bestehe
zwar keine Parkraumbewirtschaftung, dennoch seien diese Werte für einen
Angemessenheitsvergleich heranzuziehen. Dieser Sachbezugswert beziehe sich auf
eine, im Regelfall 8-stündige Benützungsdauer an fünf Tagen in
der Woche. Auf den beiden gepachteten Grundstücken finden
40 Abstellplätze Platz, sodass sich bei Anwendung des vom Gesetzgeber
vorgegebenen Sachbezugswertes für das oben bezeichnete
Benützungsausmaß ein jährliches Entgelt von S 96.000,00
ergebe.
Vor diesem
Hintergrund sei ein Jahrespachtzins in Höhe von S 135.000,00 für
die ganzjährige Benützung angemessen.
Ausführungen
der Bw. zur Festsetzung einer verdeckten
Ausschüttung/Pachtschilling:
Der Behauptung,
dass für die Feststellung einer verdeckten Ausschüttung nach dem
Scheitern des Projektes der Errichtung von befestigten Parkplätzen den
Pachtaufwendungen nur mehr die Pachteinnahmen für, im Eigentum der GmbH
befindliche, Wiesenparkplätze heran gezogen werden könne, fehle jeder
logische Zusammenhang.
Nicht richtig
sei, dass im Fremdvergleich undenkbar wäre, dass ein Unternehmen mehr als
das Zehnfache dessen, was als Pachtschilling für derartige Parkplätze
erzielbar wäre, als Aufwand akzeptieren würde: Dies deshalb, weil
neuerlich unterschiedliche Tatbestände miteinander verglichen werden.
Der steuerliche
Vertreter der Bw. habe Pläne vorgelegt, die beweisen sollen, dass 40
Parkplätze geplant gewesen seien und diese 40 Parkplätze hätten
der Gesellschaft ein weitaus höheres Entgelt ermöglicht, als der
Pachtaufwand betrage. Es werde in diesem Zusammenhang erneut von der falschen
Annahme ausgegangen, dass für die Verpachtung der Parkplätze nur das
Entgelt für Wiesenparkplätze vereinnahmt hätte werden
können. Auch seien die Grundstücke nicht zum Zwecke der
Einnahmenerzielung gepachtet worden, sondern um notwendige
Sanierungsmaßnahmen durchführen zu können, wenn dies von der
Behörde verlangt werde.
Bw.:
"Auch kann die Behauptung der
Betriebsprüfung nicht unwidersprochen bleiben, dass es im Hinblick auf die
nach dem Wegfall der Parkplatzerrichtung verbliebene mögliche Nutzung
- richtig müsste es heißen: verbleibenden Nutzungen, weil auch
die Errichtung von Gebäuden denkbar ist - unerheblich sei, dass die
gepachteten Grundstücke Baugrundstücke sind. Für einen
außen stehenden Dritten ist es nach den Erfahrungen des täglichen
Lebens bei der Preisgestaltung unerheblich, ob der Pächter ein als
Baugrundstück gewidmetes Grundstück nur als Wiese nutzt oder ob er
tatsächlich darauf ein Gebäude errichtet. Der Pachtschilling wird sich
sehr wohl daran orientieren, um welche Art von Grundstücken es sich
handelt."
Stellungnahme
2 des Betriebsprüfers:
Ausführungen
des Betriebsprüfers zur verdeckten
Ausschüttung/Pachtschilling:
Lt.
Betriebsprüfer sei aus dem Vertragsinhalt ersichtlich, dass zum Zeitpunkt
der Vertragsabschlüsse die möglicherweise erforderliche Errichtung von
Parkplätzen der offensichtlich einzige Grund für die Zupachtung
gewesen ist.
Nach Auskunft
der Bw. während der Betriebsprüfung sei auch der für die
Verpachtung derartiger befestigter Parkplätze erzielbare Erlös die
Berechnungsgrundlage für den akzeptierten Pachtschilling für beide
Pachtgrundstücke gewesen. Deshalb sei undenkbar, dass ein Pachtschilling,
dessen Höhe vor dem Hintergrund von voraussichtlich hohen Erträgen
vereinbart worden sein soll, nach dem Wegfall dieser Ertragsaussichten
weiterbezahlt werde.
Denkbar sei
hingegen, dass ein derart hoher Pachtschilling weiterbezahlt werde, wenn das
Motiv für die Weiterbezahlung im Gesellschaftsverhältnis liegt.
Diese
Schlussfolgerungen seien auch im Falle einer erforderlichen Entschlammung der
Seen aus folgenden Gründen zutreffend:
1. Aufgrund der
vorliegenden Verträge sei es rechtlich nicht möglich, die beiden
Grundstücke für die Ablagerung von mehreren tausend Kubikmeter Schlamm
zu nutzen.
2. Dass der
ursprüngliche Zustand der Grundstücke nur über
ausdrückliches Verlangen des Verpächters wiederherzustellen sei,
stelle keine geeignete Begründung dafür dar, dass damit die weitere
Pachtung der Grundstücke aus betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgen
müsste.
Für den
Betriebsprüfer ist im Fremdvergleich unvorstellbar, dass in weiterer Folge
bei Beendigung des Pachtverhältnisses ein Baugrundstück von den
Verpächtern zurückgenommen wird, auf dem sich tausende von Tonnen
Schlamm oder Erde befinden und dass dieser Schlamm bzw. diese Erde von den
Verpächtern in weiterer Folge auf eigene Kosten wegtransportiert bzw.
deponiert werden müssten.
Betriebsprüfer:
"Ein mögliche Deponierung des
Schlammes auf diesen beiden Grundstücken im Falle einer Totalentschlammung
und nur diese wird immer als Begründung für die weitere Pacht der
beiden Grundstücke angeführt, erscheint der Bp. noch aus einem
weiteren Grund als nicht durchführbar.
Die
Bw. führt im Zuge seiner vorliegenden Stellungnahme an, dass im Fall einer
Totalentschlammung mehrere tausend Kubikmeter Schlamm anfallen würden.
Unter Berücksichtigung der Abmessung der beiden Pachtgrundstücke
(1128m²) und der Tatsache, dass sich beide innerhalb eines Wohngebietes
befinden, ist es nach Ansicht der Bp unmöglich, derartige Mengen dort zu
lagern und verrotten zu lassen.
Abgesehen
davon, dass dort Berge von Schlamm aufgeschüttet werden müssten,
käme es im Zuge des Verrottungsprozesses zu entsprechender
Geruchsbelästigung, die in einem Wohngebiet bzw. Erholungsgebiet wohl von
niemanden akzeptiert bzw. genehmigt werden würde.
Nach
Ansicht der Bp wurden daher die beiden Pachtverträge nur aus Gründen,
die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben weiter aufrechterhalten
und der Pachtschilling weiter bezahlt.
Es
liegt somit sehr wohl eine verdeckte Ausschüttung im Hinblick auf die
möglicherweise erzielbare Pachtschillinge übersteigenden Beträge
vor."
Ausführungen
des Betriebsprüfers zur Preisgestaltung:
Im Berufungsfall könne den
Pachtaufwendungen für die beiden Pachtgrundstücke mit Wegfall der
geplanten Parkplatzerrichtung nur die innerhalb des geprüften Unternehmens
erzielten Pachteinnahmen für unbefestigte Kfz-Abstellplätze
gegenüber gestellt werden.
Mangels entsprechenden
betrieblichen Nutzungsmöglichkeiten sei unerheblich, ob die
Pachtgrundstücke Baugrund darstellen oder nicht. Nach seinen Erfahrungen
des täglichen Lebens sei für den Betriebsprüfer unvorstellbar,
dass von einem Unternehmen der nach dem Wegfall der Parkplatzerrichtung nunmehr
weit überhöhte Pachtschilling für diese Grundstücke
über Jahre hinweg weiterbezahlt wird. Deshalb müsse auch untersucht
werden, ob außenstehende Dritte unter Berücksichtigung alle
Umstände einen niedrigeren Pachtschilling bezahlt hätten.
Die Betriebsprüfung habe
nicht darlegen müssen, welcher Preis für Zupachtungen von Dritten bei
einem Fremdvergleich angemessen erscheine. Der Grund für die Zurechnung der
verdeckten Ausschüttung in Tz. 15a des Bp-Berichtes sei nicht die
Zupachtung von Baugrundstücken an sich gewesen, sondern der infolge die
Nichterrichtung der Parkplätze fehlende betriebliche
Nutzungsmöglichkeit durch das geprüfte Unternehmen.
Die Richtigkeit der Berechnung
im Hinblick auf einen fiktiven Sachbezugswert sei deshalb nicht erfolgt, da sich
diese wieder nur auf die Pacht von Grundstücken zur Errichtung von
befestigten Parkplätzen beziehe.
Die Berechnung mittels fiktiver
Sachbezugswerte sei deshalb unrichtig, weil nach Wegfall der Parkplatzerrichtung
die Weiterverpachtung nicht mehr betrieblich veranlasst sei.
Die Vorlage der seinerzeitigen
Kalkulation des Pachtschillings sei deshalb vom Betriebsprüfer verlangt
worden, weil sich die Ausführungen des Steuerberaters auf diese angeblich
existierende Berechnung bezogen haben sollen.
Ausführungen
des Betriebsprüfers zur Festsetzung einer verdeckten
Ausschüttung/Pachtschilling:
Nicht richtig sei, dass von der
Betriebsprüfung die in Tz. 15a erfolgte Ermittlung der verdeckten
Ausschüttung deshalb als solche versteuert worden ist, weil die in den
beiden Pachtverträgen vereinbarten Pachtschillinge für die beiden
Grundstücke zu hoch für, als befestigte Parkplätze vermietbare,
Grundstücke gewesen sei.
Wäre die vorzitierte
Annahme richtig gewesen, hätte seitens der Betriebsprüfung im Zuge
eines erweiterten Prüfungsverfahrens bis hin zur Verjährung der
Betriebsausgabe der geltend gemachte Pachtschilling als verdeckte
Ausschüttung versteuert werden müsse. Tatsächlich habe die
Betriebsprüfung den Differenzbetrag zwischen dem erzielbaren
Pachterlös für unbefestigte Wiesenparkplätze (S 12,00 pro
m²) und den Pachtschillingen lt. Pachtverträgen für diese beiden
Grundstücke als verdeckte Ausschüttung versteuert. Die Versteuerung
sei deshalb erfolgt, da mit Wegfall der beabsichtigten Parkplatzerrichtung nach
Ansicht der Betriebsprüfung keine betriebliche Veranlassung gegeben sei,
die beiden Pachtgrundstücke zu eben diesen Konditionen weiterhin zu
pachten.
Betriebsprüfer:
"Somit lag nach Ansicht der Bp. die
Veranlassung für die fortgesetzte Bezahlung dieses Pachtschillings und dem
Fortbestand der Pachtverträge einzig und allein im
Gesellschaftsverhältnis begründet."
Der Sichtweise, dass es
für einen außenstehenden Dritten unerheblich sei, wofür ein
Pächter ein Baugrundstück zu nützen beabsichtige und sich der
Pachtschilling sehr wohl an der Art der Grundstücke orientiere, stimmt der
Betriebsprüfer zu. Jedoch übersehe die Bw. idZ, dass es für die
steuerliche Behandlung der Aufwendungen auf Seiten des Pächters von
Bedeutung sei, inwieweit eine betriebliche Veranlassung für einen
derartigen Pachtaufwand gegeben sei.
Betriebsprüfer:
"Bei Anwendung der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes würde einem Fremden gegenüber für ein
derartiges Grundstück, das keine in entsprechender Relation zum
Pachtschilling stehende betriebliche Nutzung über Jahre hinweg erfuhr und
eine solche bis dato noch immer nicht absehbar ist, kein vergleichbarer
Pachtschilling gezahlt werden, sodass die Ursache für dessen
Weiterentrichtung offensichtlich im Gesellschaftsverhältnis der
Verpächter liegt".
Gegenäußerung
2 der Bw.:
Ausführungen
der Bw. zur verdeckten Ausschüttung/Pachtschilling:
Die Bw. habe den
Betriebsprüfer darauf hingewiesen, dass die Konsequenz bei einem, für
sie ungünstigen, Ausgang des Wasserrechtsverfahrens die Zuschüttung
der Badeseen gewesen wäre und dass diese Zuschüttung den Verlust der
gesamten Einkunftsquelle bedeutet hätte. Den mit der Zuschüttung
verbundenen Verlust der Einkunftsquelle habe die Bw. im
Betriebsprüfungsverfahren argumentativ ausführlich dargelegt und
belegmäßig nachgewiesen. Die Bw. weist nochmals auf die nach einer
Zuschüttung zu erwartende Flut von Schadenersatzprozessen und den damit
verbundenem wirtschaftlichen Untergang der Bw. hin. Deshalb habe es in
Vergangenheit und Gegenwart im Interesse der Bw. gelegen, alles in ihrer Macht
stehende zu unternehmen, um eine Zuschüttung der Badeseen abzuwenden. Die
Mittel und Wege, die sie dabei beschreiten müsse, seien der Bw.
vorbehalten.
Bw.:
"Wie die Betriebsprüfung richtig
ausführt, war ursprünglich die Errichtung von Parkplätzen als
eine der Möglichkeiten zur Abwendung wasserrechtsbehördlicher
Konsequenzen geplant und ist ein Einfluss auf die damalige Gestaltung des
Pachtschillings sicherlich gegeben. Es wird aber von der Betriebsprüfung
weder die Absicht einer Vorteilsgewährung bei der damaligen Preisfindung
noch eine Unangemessenheit des Pachtschillings behauptet, wie auch im
Veranlagungsverfahren der aus den dem Finanzamt vorgelegten Pachtverträgen
ersichtliche Pachtschilling in keiner Weise beanstandet
wurde.
Für
die Betriebsprüfung ist es lediglich, ausgehend von der aktenwidrigen
Auslegung der Pachtverträge im Hinblick auf deren Nutzungsmöglichkeit
undenkbar, dass auch andere wirtschaftliche Gründe für eine
Aufrechterhaltung der Pachtverträge sprechen, als das Vorliegen eines
Gesellschaftsverhältnisses. Die Betriebsprüfung setzt sich mit dieser
Feststellung bei ihrer Beweiswürdigung unter Verletzung des gebotenen
Parteiengehörs über die im Zuge der Betriebsprüfung mehrfach
bewiesene Tatsache hinweg, dass das wasserrechtliche Verfahren keinesfalls
abgeschlossen war. So ist aus dem Schreiben des Amtes der Landesregierung vom
18. Mai 1995 in dem zur Saugbaggerung und zu einem, von Diplomingenieur ...
entwickelten, Projekt Stellung genommen wird, zu entnehmen, dass 'sollten
ausreichende Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt (gemeint ist die im
vorangehenden Text angeführte Frist 30. September 1995) nicht
vorgelegt werden, wäre der zweite Teil der Bescheide aus dem Jahr 1982
anzuwenden, nämlich die Wiederauffüllung aller Teiche mit inertem
Material bis Geländeroberkante'.
Angesichts
dieser Sachlage, die mit einem Gesellschaftsverhältnis nichts zu tun hat,
wäre es geradezu fahrlässig gewesen, die Pachtverträge
aufzukündigen, ohne zu wissen, dass die Pachtgrundstücke nicht doch
noch gebraucht werden. Unter diesen Umständen wären die
Pachtverträge auch dann nicht gekündigt worden, wenn sie mit der
Gesellschaft fremd gegen über stehenden Personen abgeschlossen wäre.
Es sind daher andere als im Gesellschaftsverhältnis gegebene Umstände
nicht nur denkbar sondern Realität und für die Aufrechterhaltung der
Pachtverträge maßgeblich gewesen. Die weiteren Ausführungen der
Betriebsprüfung, ob sie sich vorstellen könne, dass sich bei einer in
ferner Zukunft liegenden Beendigung des Pachtverhältnisses die Ablagerung
von biologisch abbaubarem Schlamm nachteilig auswirken würde - sofern
dieser bis zu diesem Zeitpunkt nicht ohnedies schon verrottet wäre - sind
unseres Erachtens schon deshalb unerheblich, weil der Zustand der
Grundstücke zu diesem Zeitpunkt völlig ungewiss ist. Was für die
Betriebsprüfung undenkbar oder unvorstellbar ist, kann nicht Grundlage
einer Beweiswürdigung sein."
Ausführungen
der Bw. zur Preisgestaltung:
Lt. Bw. gehe die
Betriebsprüfung auch in diesem Punkt von der falschen Annahmen aus, dass
ein Fremdvergleich dadurch zu erbringen sei, dass die Ausgaben für die
Pachtgrundstücke den Einnahmen der Gesellschaft für
Wiesengrundstücke gegenüber gestellt werden. Lt. Bw. hätte ein
derartiger Fremdvergleich in letzter Konsequenz zur Folge, dass unter der
Berücksichtigung des Umstandes, dass manche Pächter unentgeltlich dort
parken, der Pachtschilling mit 0,00 festzusetzen wäre, womit bewiesen sei,
dass diese Art des Fremdvergleiches ungeeignet sei.
Außerdem habe die
Betriebsprüfung bei der von ihr vorgenommen, vergleichenden, Bewertung
keinen der, von der Bw. vorgebrachten, Unterschiede und Einflussfaktoren in der
Preisfindung berücksichtigt. Lt. Bw. irrt die Betriebsprüfung, wenn
sie meint, die verdeckte Ausschüttung bestehe in der Fortführung der
Pachtverträge, weil sie in diesem Fall beweisen müsste, dass keine
wirtschaftlichen Gründe für die Fortführung vorlägen.
Aber selbst in diesem Fall
müsste die Betriebsprüfung die Höhe der verdeckten
Ausschüttung durch einen Vergleich von vergleichbaren Objekten und
Tatsachen unter Berücksichtigung aller Einfluss habenden Faktoren
schlüssig darlegen. Wenn die Betriebsprüfung meine, es müsse
infolge der Fortführung der Pachtverträge nicht untersucht werden, ob
außenstehenden Dritten unter Berücksichtigung aller Umstände ein
niedrigerer Pachtschilling bezahlt worden wäre, so stelle dies lt. Bw.
einen Verfahrensmangel dar.
Abschließend weist die
Bw. darauf hin, dass die beiden Baugrundstücke unzweifelhaft
gewillkürtes Betriebsvermögen wären, wenn die Bw. diese beiden
Grundstücke nicht gepachtet, sondern gekauft hätte. Gleiches habe lt.
Bw. auch für die Zupachtung zu gelten.
Ausführungen
der Bw. zur Festsetzung einer verdeckten
Ausschüttung/Pachtschilling:
Unrichtig sei, dass mit Wegfall
der beabsichtigten Parkplatzerrichtung keine betriebliche Veranlassung mehr
gegeben sei, die beiden Pachtgrundstücke zu diesen Konditionen weiterhin zu
pachten.
Dies deshalb, weil die
Veränderung des Pachtschillings der beiderseitigen Zustimmung der
Vertragspartner bedürfe. Da es für den Verpächter unerheblich
sei, ob der Pächter den Pachtgegenstand auch für den Zweck
benützt, der ursprünglich Motiv für den Abschluss des
Pachtvertrages gewesen ist, sei es unrealistisch zu glauben, dass unter Fremden
eine spätere Reduktion des Pachtschillings erfolgen würde.
Im gegenständlichen Fall
gehe es für die Pächterin um die Lösung eines Existenz
bedrohenden Problems, wofür der (Wasserrechts-)Behörde mehrere
Lösungsvarianten vorgeschlagen worden seien. Da das Wasserrechtsverfahren
zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen gewesen sei,
habe die Bw. nicht mit Sicherheit sagen können, für welches Projekt
sich die Behörde entscheiden werde und ob die Parkplatzerrichtung damit
endgültig vom Tisch ist oder nicht. Aus diesem Grund habe die Bw. gar keine
andere Möglichkeit gehabt, als die Pachtverträge weiterzuführen.
Eine Verringerung des
Pachtschillings käme auch zwischen Fremden nicht in Betracht, weil es in
der Umgebung keine anderen, ebenso günstig gelegenen, Grundstücke
gebe, sodass sich auch im Fremdvergleich der Verpächter in der besseren
Marktposition befinde und daher einer Reduktion des Pachtschilling nicht
zugestimmt hätte.
Eine Beendigung der
Pachtverträge hätte aber die Folge, dass die Bw. auch jede andere
Nutzungsmöglichkeit verliere, und dieser Verlust der
Nutzungsmöglichkeiten sei ihr bei den gegebenen Umständen nach
vernünftiger kaufmännischer Vorsicht nicht zumutbar. Es sei durchaus
fremdüblich, dass Betriebe Liegenschaften oder Objekte, die sie im
Augenblick nicht benötigen, weiterhin im Betriebsvermögen halten, weil
sie zu einem späteren Zeitpunkt keinen Zugriff mehr darauf
hätten.
Der Ansicht der Betriebsprüfung, dass bei Anwendung
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes einem Fremden gegenüber kein
vergleichbarer Pachtschilling bezahlt werde, könne nicht beigepflichtet
werden. Dies deshalb, weil dabei der Stand des behördlichen Verfahrens, die
örtlichen Gegebenheiten und die Situation, in der sich die Pächterin
befindet, unberücksichtigt gelassen werde.
Bw.: "Der Fortbestand der
Pachtverträge ist für die Bw. von existentieller wirtschaftlicher
Bedeutung und nicht im Gesellschaftsverhältnis der Verpächter
begründet. Unseres Erachtens
sind
daher die angefochtenen Bescheide ersatzlos aus dem Rechtsbestand zu
beseitigen."
Die in den
Eingaben der Bw. angesprochene Sanierung des Schotterteiches hat stattgefunden;
der Schlamm aus diesem Schotterteich ist auf den Grundstücken gelagert
worden (Telefonat mit dem Steuerberater der Bw., 17. August
2005).
3.
Nutzwert der firmeneigenen Badeparzelle:
Berufungsvorbringen:
Die Valorisierung des Eigenverbrauchs für die
betriebseigene Badeparzelle stelle keine Vorteilsgewährung an die
Gesellschaft dar, da für die Verwaltung der Zugang zum See gegeben sein
müsse und die Verwaltung eine Kontaktstelle mit den Eigentümern und
Pächtern haben müsse.
Der Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1
Z. 2a UStG 1994 sei aufgrund der Bestimmung des § 1
Abs. 1 Z. 3 UStG 1994 nur dann der Umsatzsteuer zu unterziehen,
wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen
Vorsteuerabzug berechtigt haben. Im gegenständlichen Fall soll es sich um
unecht steuerbefreite Grundstücksumsätze handeln, sodass ab
1. Jänner 1995 keine Umsatzsteuerpflicht gegeben sei.
Die Bw. beantragt, den Bescheid betreffend Umsatzsteuer
1995 zu berichtigten und die anderen angefochtenen Bescheide ersatzlos aus dem
Rechtsbestand zu beseitigen.
Stellungnahme
1 des Betriebsprüfers:
Zugangsmöglichkeiten zu den Badeseen sollen lt.
Betriebsprüfer nur über die gesellschaftseigene Parzelle zum "G-See"
bestehen; die anderen Badeseen sollen über die gesellschaftseigene Parzelle
nicht erreichbar sein.
Lt. Betriebsprüfer ist dem Berufungsantrag, die zu
Unrecht erfolgte Besteuerung des Eigenverbrauchs ab 1. Jänner 1995
rückgängig zu machen, zu folgen; da es sich bei diesem Eigenverbrauch
um einen unecht steuerbefreiten Grundstücksumsatz handele.
Die verdeckte Ausschüttung in Höhe der
Valorisierung des Nutzwertes sei jedoch nicht in Frage zu stellen, weil eine
Körperschaftsteuervorschreibung eine Vorschreibung von Umsatzsteuer nicht
voraussetze.
Gegenäußerung
1 der Bw.:
Dem Argument der Betriebsprüfung, dass ein
Nutzungswert für die geschäftseigene Badeparzelle gegeben sein
müsse, weil über diese nur eine Zugangsmöglichkeit zu einem und
nicht zu allen drei Badeseen bestehe, könne nicht gefolgt werden. Auch habe
die Betriebsprüfung keine Feststellungen über den Umfang einer
betriebsfremden Nutzung getroffen.
Lt. Bw. sollen weder Gründe für eine
Wiederaufnahme der Verfahren noch für verdeckte Ausschüttungen
vorliegen.
Stellungnahme
2 des Betriebsprüfers:
Bei der Vorbetriebsprüfung sei ein Nutzungswert
für die private Nutzung der firmeneigenen Badeparzelle im Ausmaß von
S 10.000,00 p.a. festgestellt worden; dieser Wert sei jetzt im Ausmaß
der Verbraucherpreisindexsteigerung 1982 bis 1993 angepasst worden. Der damals
festgestellte Wert von S 10.000,00 sei bis inklusive 1995 vom
bevollmächtigten Vertreter unverändert in Ansatz gebracht worden und
bei der Betriebsbesichtigung sei erklärt worden, dass die private Nutzung
in den letzten Jahren immer mehr in den Hintergrund getreten sei.
Der Rückgang der privaten Nutzung und das Vorbringen -
für die Verwaltung sei ein Zugang zum See notwendig und eine Anlaufstelle
für die anderen Parzelleneigentümer und Pächter müsse
vorhanden sein - seien dadurch berücksichtigt worden, dass der damals
ermittelte Nutzungswert im Ausmaß der Verbraucherpreisindexsteigerung
angepasst worden ist.
Die teilweise betriebliche Nutzung der Badeparzelle sei
nicht in Frage gestellt worden. Das tatsächliche Ausmaß der
betrieblichen bzw. privaten Nutzung der Badeparzelle habe die Bw. nicht
glaubhaft machen können.
Auch seien in allen Gewinnermittlungen unverändert die
gleiche private Nutzung durch Gesellschafter mit dem Ansatz des Wertes von
S 10.000,00 p.a. dokumentiert. Der über einen Zeitraum von 12 Jahren
erklärte Wertansatz in Höhe von S 10.000,00 p.a. bei
vernachlässigter Verbraucherpreisindexaufwertung sei ein Indiz für die
unveränderte Privatnutzung.
Betriebsprüfer: "Wie
weit das Argument des erforderlichen Seezuganges für eine betriebliche
Nutzung zählt, wird hier nicht weiter untersucht, obwohl diese
Zugangsmöglichkeit bei den anderen Seen für die Verwaltung über
firmeneigene Parzellen nicht möglicht ist. Nach Ansicht der Bp wurde somit
im Wege der Anpassung im Ausmaß der Verbraucherpreisindexsteigerung nur
die von der Bw. alljährlich erklärte private Nutzung für richtig
erklärt, wobei der Berechnungsfehler auf Basis des ursprünglichen
Wertes von der Bp berichtigt wurde."
Gegenäußerung
2 der Bw.:
Diese
Gegenäußerung enthält keine Ausführungen zum Streitpunkt
verdeckte Ausschüttung wegen fehlender Valorisierung des Nutzwertes der
firmeneigenen Badeparzelle.
4.
Gemäß
§ 293b BAO berichtigter Bescheid betreffend Umsatzsteuer
1995:
Am 3. Dezember
1999 hat das Finanzamt einen gemäß
§ 293b BAO berichtigten
Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1995 erlassen.
Mit diesem
Bescheid soll ein, die steuerpflichtigen Umsätze betreffender,
Ausfertigungsfehler berichtigt worden sein.
In der
Umsatzsteuererklärung für 1995 hat die Bw. mit 20% zu versteuernde
Entgelte iHv S 64.160,00 und mit 10% zu versteuernde Entgelte iHv S
1.486.588,55 erklärt.
Lt. Tz 16 des
Bp-Berichtes betragen die mit 20% und 10% Umsatzsteuer zu versteuernden Entgelte
des Jahres 1995:
A.)
Normalsteuersatz (20 % Umsatzsteuer): lt. Veranlagung S 64.160,00 + VA
Pachtschilling S 121.400,00 = S 185.560,00.
B.)
ermäßigter Steuersatz (10 % Umsatzsteuer): lt. Veranlagung S
1.486.588,55 + Erhöhung des Nutzwertes S 3.900,00 = S
1.490.488,55.
Die
Umsatzsteuer 1995 hat der Betriebsprüfer in Tz 19 seines Berichtes
berechnet. In dieser Textziffer steht:
[Grafik]
[Grafik]
Der nach der
Verfahrenswiederaufnahme erlassene Umsatzsteuerbescheid 1995 hat folgenden
Bescheidinhalt:
[Grafik]
[Grafik]
Der
gemäß
§ 293b BAO berichtigte Umsatzsteuerbescheid 1995 hat
folgenden Bescheidinhalt:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Den
Umsatzsteuerbescheid 1995 in der Fassung vom 3. Dezember 1999 und die für
die Folgejahre erlassenen Bescheide betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer hat die Bw. mit der Berufung vom 19. März 2004
angefochten.
Die do.
Berufungsausführungen lauten:
"Mit Datum 2. Dezember
2002 wurden für die Jahre 1995 bis 2000 korrigierte
Umsatzsteuererklärungen abgegeben. In diesen wurden für alle
betroffenen Jahre die Umsätze zu rd. 95% aufgrund einer vorliegenden
unechten Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 16
erklärt. In den am 3. Dezember 2003 ergangenen Bescheiden wurde die
Umsätze jedoch durchwegs mit 20% veranlagt. Dies entspricht weder der
tatsächlichen Rechnungslegung, noch ist dafür eine rechtliche
Grundlage zu erblicken. Als Nachweis legen wir die gelegten korrigierten
Rechnungen der unecht befreiten Umsätze für die Jahre 1995 bis 2001
bei.
Wir beantragen für
die Jahre 1995 bis 2000 eine Veranlagung entsprechend der korrigierten
Umsatzsteuererklärungen vom 2. Dezember 2002 und für das Jahr
2001 entsprechend der eingereichten Erklärung mit Verweis auf die
Beilage.
Hinsichtlich der in den
angefochtenen Bescheiden mit Hinweis auf die von der Betriebsprüfung
festgestellten Sachverhalte betreffend überhöhte, nicht
fremdübliche Pachtzahlungen an die Gesellschafter in Höhe von
S 149.970,00 brutto, halten wir fest, dass die Höhe dieser
Grundstückspacht hinsichtlich des betrieblichen Bedarfs der
Grundstücke für Entschlammungsmaßnahmen absolut angemessen war.
Eine Evaluierung der Pachtzahlungen anhand der kürzlich geführten
Verhandlungen mit Besitzern weiterer angrenzender Grundstücke im
Zusammenhang mit der in 2004 durchzuführenden Entschlammung hat ergeben,
dass die Fremdüblichkeit durchaus gegeben ist. Die in diesen Verhandlungen
genannten Forderungen haben teilweise ein vielfaches
Betragen.
Wir beantragen eine
Anerkennung der Pachtzahlungen an die Gesellschafter in der verbuchten
Höhe.
Wie ehemals im Referat
besprochen und nach Rücksprache mit dem Klienten ziehen wir -
bei positiver Stattgabe dieser Berufung - das Rechtsmittel vom
23. Oktober 1997 zurück."
Von der Bw. ist ein 9 cm dickes, aus berichtigten
Rechnungen bestehendes, Konvolut als Beweismittel vorgelegt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berufungszurücknahme:
In der Berufung
vom 19. März 2004 hat die Bw. die Berufung vom 23. Oktober 1997
zurückgenommen.
Mit den Worten
"ziehen wir - bei positiver
Stattgabe dieser Berufung - das Rechtsmittel vom
23. Oktober 1997 zurück" hat die Bw. die Stattgabe der
Berufung vom 19. März 2004 als Voraussetzung für die Zurückname
der Berufung vom 23. Oktober 1997 genannt.
Prozesshandlungen,
die für den Fall des Eintretens eines, in der Zukunft liegenden, bestimmten
Ereignisses gesetzt werden, sind bedingte Prozesshandlungen.
Nach
ständiger Rechtsprechung sind bedingte Prozesshandlungen unzulässig,
wenn sie Rechtsunsicherheit erzeugen (vgl. bspw. Stoll, BAO-Kommentar, 853;
Ritz, BAO², § 85 Tz 3).
Eine bedingte
Prozesshandlung erzeugt Rechtsunsicherheit, wenn ihre Beachtung einen
unmittelbaren Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens haben könnte (7 Ob
331/98x).
Eine
Berufungszurücknahme beendet das Berufungsverfahren; sie hat daher einen
unmittelbaren Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens: eine "bedingte"
Berufungszurücknahme ist daher eine unzulässige
Prozesshandlung.
Eine
unzulässige Prozesshandlung ist auch ein Begehren, das nur dann als erhoben
gelten soll, wenn ein anderes Gericht in einem anderen Verfahren zu einer der
Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung gelangen sollte (vgl VfGH 6. 10. 1997, B
2152/97).
Nach dieser
Rechtslage ist die ausschließlich für den Fall einer stattgebenden
Berufungsentscheidung in einem anderen Berufungsverfahren erklärte
Zurücknahme der Berufung (23. Oktober 1997) eine unzulässige
Prozesshandlung:
Die Bw.
erklärt, die Berufung (23. Oktober 1997) zurücknehmen zu wollen, wenn
der Berufung (19. März 2004) stattgegeben wird; sie verlangt eine
Sachentscheidung, sollte der Berufung (19. März 2004) nicht
stattgegeben werden: Die Erklärung
"ziehen wir - bei positiver
Stattgabe dieser Berufung - das Rechtsmittel vom
23. Oktober 1997 zurück" ist deshalb dazu geeignet,
Rechtsunsicherheit zu erzeugen.
Wird eine
Berufung eingebracht, ist ein Berufungsverfahren anhängig und über die
Berufung ist zu entscheiden. Wird eine Berufung zurückgenommen, ist das
Berufungsverfahren sofort zu beenden und die Berufung ist als gegenstandslos
(geworden) zu erklären (§ 256 BAO): Die Erklärung
"ziehen wir - bei positiver
Stattgabe dieser Berufung - das Rechtsmittel vom
23. Oktober 1997 zurück" hat deshalb einen unmittelbaren
Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens.
"Ziehen
wir - bei positiver Stattgabe dieser Berufung - das
Rechtsmittel vom 23. Oktober 1997 zurück" ist
außerdem eine Willenserklärung, die nur dann rechtsverbindlich sein
soll, wenn der Unabhängige Finanzsenat in einem anderen Berufungsverfahren
zu einer bestimmten Rechtsmeinung - und zwar zu einer mit der
Rechtsmeinung der Bw. übereinstimmenden Rechtsmeinung -
gelangt.
Unzulässige
Prozesshandlungen sind rechtswirkungslose Prozesshandlungen: Die Prozesshandlung
"bedingte" Berufungszurücknahme ist daher eine rechtswirkungslose
Berufungszurücknahme.
In seinem
Erkenntnis vom 27. April 1989, Zl. 86/06/0088 über die
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG hat der
Verwaltungsgerichtshof entschieden: "Das
Gesetz kennt keine "bedingte" Berufungsrückziehung ... sodass auch die
diesbezügliche Erklärung der Beschwerdeführer ... eine Erledigung
dieser Berufung durch die Berufungsbehörde nicht entbehrlich
machte".
In
Abgabenverfahren ist nicht das AVG sondern die Bundesabgabenordnung (BAO)
anzuwenden; aber auch die BAO kennt keine "bedingte" Berufungsrückziehung:
Eine rechtswirkungslose Berufungszurücknahme steht daher einer Entscheidung
über die Berufung nicht entgegen.
Festzustellen
ist: Die Berufungszurücknahme in der Berufung (19. März 2004) steht
einer Entscheidung über die Berufung (23. Oktober 1997) nicht
entgegen.
Entscheidung
über die Berufung (23. Oktober 1997):
1.
Wiederaufnahme der Verfahren:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
unter den Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit. a und lit. c BAO und in
allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
"Tatsachen"
im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt
des abgeschlossenen Verfahrens zusammen hängende tatsächliche
Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und
Eigenschaften.
"Beweismittel"
im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt
des abgeschlossenen Verfahrens zusammen hängende Beweismittel.
"Neu
hervorgekommen" bedeutet, dass diese Tatsachen und/oder Beweismittel als
solche vor Erlassung des/der wiederaufzunehmenden Bescheides/Bescheide bereits
vorhanden, aber unbekannt sind.
"Neu
entstandene" Tatsachen und/oder Beweismittel sind im Gegensatz zu neu
hervorgekommenen Tatsachen und/oder Beweismittel keine Wiederaufnahmegründe
im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO.
Wiederaufnahmegründe
sind nicht austauschbar: Die Prüfung der Zulässigkeit von
Verfahrenswiederaufnahmen hat auf Grundlage der für die
Verfahrenswiederaufnahmen verwendeten Wiederaufnahmegründe zu
erfolgen.
Das Finanzamt
hat im Begründungsteil der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide durch
Verweise auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung und auf den
Betriebsprüfungsbericht zum Ausdruck gebracht, dass die do.
Sachverhaltsfeststellungen des Betriebsprüfers die neu hervor gekommenen
Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO
darstellen.
Im
Berufungsfall ist die Zulässigkeit der Verfahrenswiederaufnahmen auf
Grundlage von Sachverhaltsfeststellungen in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung und den Sachverhaltsfeststellungen im
Betriebsprüfungsbericht zu prüfen.
In den
vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich keine Niederschrift über die
Schlussbesprechung. Allenfalls in dieser Niederschrift angesprochene
Wiederaufnahmegründe konnten wegen fehlender Kenntnis vom Inhalt dieser
Niederschrift nicht berücksichtigt werden.
Die Notizen auf
den Seiten 45 - 47 des Arbeitsbogens sind wegen der Überschrift
"Schlußb." als Notizen über
die Schlussbesprechung identifizierbar und es gibt auch eine "Reinschrift"
dieser Notizen. Der vollständige Inhalt der Niederschrift über die
Schlussbesprechung ist weder aus diesen Notizen noch aus deren Reinschrift
feststellbar. Die Beantwortung der Sachfrage - Welche Tatsachen und/oder
Beweismittel sind als Wiederaufnahmegrund/Wiederaufnahmegründe heran
gezogen worden? - hat daher ausschließlich aus dem Bp-Bericht zu
erfolgen.
Lt. Tz 29, 30
des Bp-Berichtes soll die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer
1993 - 1995 wegen der Feststellungen in den Textziffern 15 - 19 des
Bp-Berichtes erforderlich gewesen sein:
Die Sachfrage
- Welche Tatsachen und/oder Beweismittel sind als Wiederaufnahmegrund/
Wiederaufnahmegründe für die Umsatzsteuer 1993 - 1995 heran
gezogen worden? - ist daher aus den Feststellungen in den Textziffern
15 - 19 des Bp-Berichtes zu beantworten.
Lt. Tz 29, 30
des Bp-Berichtes soll die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Körperschaftsteuer 1993 - 1995 wegen der Feststellungen in den
Textziffern 20 - 25 des Bp-Berichtes erforderlich gewesen
sein:
Die Sachfrage
- Welche Tatsachen und/oder Beweismittel sind als Wiederaufnahmegrund/
Wiederaufnahmegründe für die Körperschaftsteuer 1993 - 1995
heran gezogen worden? - ist daher aus den Feststellungen in den
Textziffern 20 - 25 zu beantworten.
Es ist aber
nicht jede neu hervorgekommene Tatsache und jedes neu hervorgekommene
Beweismittel ein geeigneter Wiederaufnahmegrund: Die neu hervorgekommene
Tatsache bzw. das neu hervorgekommene Beweismittel muss auch bei einer
entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis führen als
vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht.
Bei der
amtswegigen Wiederaufnahme ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer
Wiederaufnahme gegeben ist, und der Frage der Durchführung der
Wiederaufnahme, die im Ermessen der Abgabenbehörde liegt, zu
unterscheiden.
Amtswegige
Verfahrenswiederaufnahmen werden idR nicht zu verfügen sein, wenn die
steuerlichen Auswirkungen absolut und relativ bloß geringfügig sind.
Die Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen ist anhand der konkreten
Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen
Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen aufgrund anderer
rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären (Ritz,
Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. überarb. und erw. Auflage, § 303,
Tz 40, und die do. zit. Judikate).
Nach dieser
Rechtslage sind zuerst die steuerlichen Auswirkungen der vom Finanzamt
herangezogenen Wiederaufnahmegründe zu prüfen und danach deren Eignung
als Wiederaufnahmegründe.
Wiederaufnahmegrund/Wiederaufnahmegründe
für die Umsatzsteuer 1993 - 1995:
In Tz 15 des
Bp-Berichtes sind Feststellungen über die Höhe des Pachtschillings
für die, von den Gesellschaftern der Bw. an die Bw. verpachteten,
Grundstücke getroffen worden und Feststellungen über die fehlende
Valorisierung des Nutzwertes einer firmeneigenen Badeparzelle.
Die Tz 17
- 19 des Bp-Berichtes enthalten die Darstellung der mit 10% und 20% zu
versteuernden Entgelte, die Bemessungsgrundlagen, die Umsatzsteuer für die
Jahre 1993 - 1995 und die Mehrergebnisse gegenüber der
bisher festgesetzten Umsatzsteuer (d.s. S 24.670,00 p.a.).
Die für
die Verfahrenswiederaufnahme heran gezogenen Wiederaufnahmegründe sind
daher:
1.)
Wiederaufnahmegründe, die iZm der Höhe des Pachtschillings für
die, von den Gesellschaftern der Bw. an die Bw. verpachteten, Grundstücke
stehen, und
2.)
Wiederaufnahmegründe, die iZm der fehlenden Valorisierung des Nutzwertes
der firmeneigenen Badeparzelle stehen.
Die
Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen ist anhand der
Wiederaufnahmegründe, die iZm der Höhe des Pachtschillings für
die, von den Gesellschaftern der Bw. an die Bw. verpachteten, Grundstücke
stehen, und der Wiederaufnahmegründe, die iZm der fehlenden Valorisierung
des Nutzwertes der firmeneigenen Badeparzelle stehen, zu
beurteilen.
In den Jahren
1993 - 1995 beträgt die Umsatzsteuer, die auf die verdeckte
Ausschüttung entfällt, die für die, von den Gesellschaftern der
Bw. an die Bw. verpachteten, Grundstücke festgesetzt worden sind, jeweils S
24.280,00; die Umsatzsteuer, die auf die verdeckte Ausschüttung
entfällt, die iZm der fehlenden Valorisierung des Nutzwertes der
firmeneigenen Badeparzelle festgesetzt worden ist, beträgt jeweils
S 390,00.
Werden die
steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahmegründe miteinander verglichen,
entfallen 98% des Mehrergebnisses/Umsatzsteuer auf die
Wiederaufnahmegründe, die iZm der Höhe des Pachtschillings für
die, von den Gesellschaftern der Bw. an die Bw. verpachteten, Grundstücke
stehen; 2% des Mehrergebnisses/Umsatzsteuer auf die Wiederaufnahmegründe,
die iZm der fehlenden Valorisierung des Nutzwertes der firmeneigenen
Badeparzelle stehen.
Im Gegensatz zu
den Wiederaufnahmegründen, die iZm der Höhe des Pachtschillings
für die, von den Gesellschaftern der Bw. an die Bw. verpachteten,
Grundstücke stehen, haben die Wiederaufnahmegründe, die iZm der
fehlenden Valorisierung des Nutzwertes der firmeneigenen Badeparzelle stehen,
nur geringfügige steuerliche Auswirkungen:
Deshalb
rechtfertigen die Wiederaufnahmegründe, die iZm der fehlenden Valorisierung
des Nutzwertes der firmeneigenen Badeparzelle stehen, keine amtswegige
Verfahrenswiederaufnahme.
Die
Berechtigung zur Verfahrenswiederaufnahme/Umsatzsteuerbescheide ist daher anhand
der Wiederaufnahmegründe zu prüfen, die iZm der Höhe des
Pachtschillings für die, von den Gesellschaftern der Bw. an die Bw.
verpachteten, Grundstücke herangezogen worden sind.
Die iZm der
Höhe des Pachtschillings für die, von den Gesellschaftern der Bw. an
die Bw. verpachteten, Grundstücke stehenden Wiederaufnahmegründe hat
der Betriebsprüfer in seiner 1. Stellungnahme zur Berufung
aufgezählt; die dort genannten Wiederaufnahmegründe sind eine Tatsache
und mehrere Beweismittel.
Die lt.
Betriebsprüfer neu hervorgekommene Tatsache ist, dass entgegen den
Vereinbarungen in den Pachtverträgen mit den Gesellschaftern keine
Parkplätze errichtet worden sind.
Die lt.
Betriebsprüfer neu hervorgekommenen Beweismittel sind von der Bw. für
Abstellplätze abgeschlossene Pachtverträge: Diese Pachtverträge
sollen beweisen, dass die darin vereinbarten Pachtschillinge S 12,00/m²
betragen und damit niedriger sind als die in den Pachtverträgen mit den
Gesellschaftern vereinbarten Pachtschillinge.
Im
Begründungsteil der Wiederaufnahmebescheide wird nicht die 1. Stellungnahme
des Betriebsprüfers zur Berufung, sondern die
Niederschrift/Schlussbesprechung und der Bp-Bericht als die Dokumente genannt,
worin die Wiederaufnahmegründe aufgezählt worden sind.
Da die
Niederschrift/Schlussbesprechung in den Veranlagungsakten nicht vorhanden ist,
ist die Zulässigkeit der Verfahrenswiederaufnahme ausschließlich
anhand der im Bp-Bericht aufgezählten Wiederaufnahmegründe zu
prüfen.
Alle, den
Berechnungen der verdeckten Ausschüttung/Pachtschilling und der darauf
entfallenden Umsatzsteuer zugrunde liegenden, Sachverhaltsfeststellungen und
Feststellungen über die Wiederaufnahmegründe/Umsatzsteuer hat der
Betriebsprüfer in Tz 15 a des Bp-Berichtes getroffen:
Es ist daher zu
prüfen, ob die in der 1. Stellungnahme als neu hervorgekommene Tatsache
bezeichnete Nichterrichtung von Parkplätzen und die als neu hervorgekommene
Beweismittel bezeichneten Pachtverträge auch in Tz 15 a des
Bp-Berichtes erwähnt werden.
Diese
Prüfung führt zu folgenden Ergebnissen:
Tz 15 a des
Bp-Berichtes enthält die rechtliche Würdigung des Faktums
"Nichterrichtung von Parkplätzen" auf den, von den Gesellschaftern der Bw.
an die Bw. verpachteten, Grundstücken: In Tz 15 a wird daher die
lt. 1. Stellungnahme als Wiederaufnahmegrund herangezogene Tatsache der
"Nichterrichtung von Parkplätzen" erwähnt.
Ob die
"Nichterrichtung von Parkplätzen" eine neu hervorgekommene, oder eine den
Abgabenbehörden bekannt gewesene Tatsache ist, ist eine auf der Ebene der
Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage.
Im
Berufungsfall ist die Beweisführung mit den Dokumenten aus dem Arbeitsbogen
der Betriebsprüfung und den in den Veranlagungsakten enthaltenen Dokumenten
durchzuführen.
Die
"Nichterrichtung von Parkplätzen" ist ein Faktum, das der
Betriebsprüfer im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt hat. Die
Betriebsprüfung hat nach Erlassung der Erstbescheide betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1993 - 1995 stattgefunden: Die "Nichterrichtung
von Parkplätzen" ist daher eine neu hervorgekommene Tatsache, wenn die
"Nichterrichtung von Parkplätzen" aus den Dokumenten im Veranlagungsakt
nicht feststellbar ist.
Informationen
über die, von den Gesellschaftern der Bw. an die Bw. verpachteten,
Grundstücke sind in den Pachtverträgen 8. Juni 1988 enthalten; diese
Pachtverträge hat die Bw. am 1. Juni 1990 und während der
Betriebsprüfung vorgelegt.
Vor dem 1. Juni
1990 haben die Erstbescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1993
- 1995 nicht existiert: Die "Nichterrichtung von Parkplätzen" ist
daher eine neu hervorgekommene Tatsache, wenn die "Nichterrichtung von
Parkplätzen" aus den, in den Pachtverträgen getroffenen Vereinbarungen
nicht feststellbar ist.
Aus den, in den
Pachtverträgen getroffenen Vereinbarungen ist feststellbar:
Der
Oberflächenzustand der Grundstücke bei Vertragsabschluss: Lt.
Pkt. I, Abs. 4, dieser Pachtverträge sind diese Grundstücke "als
Parkfläche neu zu gestaltenden Grundstück"e; d.h. auf den
Grundstücken haben sich bei Vertragsabschluss keine Kfz-Abstellplätze
befunden.
Der
Umfang der Nutzungsberechtigung:Lt. Pkt. I, Abs. 1 der Pachtverträge
ist die Bw. berechtigt, diese Grundstücke
"als Parkfläche für Kraftfahrzeuge
zu benützen und entsprechend umzugestalten, insbesondere durch
Asphaltierung desselben"; d.h. die Bw. hat die Erlaubnis der
Verpächter, auf den Grundstücken Abstellplätze für Pkw zu
errichten.
Die
fehlende Nutzungsverpflichtung:Die Nichterrichtung von
Kfz-Abstellplätzen ist kein Kündigungsgrund.
Kein
Termin für die Errichtung der Kfz-Abstellplätze:Ein Termin
für die Errichtung der Kfz-Abstellplätze ist in den
Pachtverträgen nicht vereinbart worden, weshalb die Bw. nicht verpflichtet
ist, diese Grundstücke innerhalb eines bestimmten Zeitraumes als
Parkfläche
umzugestalten.
Die
v.a. Feststellungen zusammenfassend, ist aus den Pachtverträgen "keine
Kfz-Abstellplätze" als Oberflächenzustand der Grundstücke bei
Vertragsabschluss feststellbar und dieser Oberflächenzustand hat sich
- da nach Vertragsabschluss keine Parkplätze errichtet worden sind
- in den Streitjahren nicht verändert.
Dessen
ungeachtet, ist mit "Nichterrichtung von Parkplätzen" eine Tatsache neu
hervorgekommen:
Nach den, in
Pkt. I, Abs. 1, der Gesellschafter-Pachtverträge getroffenen Vereinbarungen
hat die Bw. die Wahlmöglichkeit, Kfz-Abstellplätze zu errichten oder
von deren Errichtung Abstand zu nehmen. Die "Nichterrichtung von
Parkplätzen" ist daher das Ergebnis einer Entscheidung für eine von
zwei Alternativen. Besteht eine Wahlmöglichkeit, ist das Ergebnis dieser
Wahl die neue Tatsache, sodass die "Nichterrichtung von Parkplätzen" schon
aus diesem Grund eine neue Tatsache ist.
Die
"Nichterrichtung von Parkplätzen" ist auch das Ergebnis einer unterlassenen
Handlung und als Ergebnis einer unterlassenen Handlung ist die "Nichterrichtung
von Parkplätzen" auch eine neue Tatsache.
Die neu
hervorgekommene Tatsache "Nichterrichtung von Kfz-Abstellplätzen"
führt aber weder allein noch iVm den (auch) neu hervorgekommenen
Beweismitteln "Pachtverträge für Abstellplätze", zu anders
lautenden Bescheiden:
Die nach der
Verfahrenswiederaufnahme erlassenen Umsatzsteuerbescheide unterscheiden sich von
den Umsatzsteuer-Erstbescheiden dadurch, dass mit den nach der
Verfahrenswiederaufnahme erlassenen Umsatzsteuerbescheiden die auf eine
verdeckte Ausschüttung entfallende Umsatzsteuer vorgeschrieben worden ist.
Die Feststellung, dass eine verdeckte Ausschüttung stattgefunden hat, ist
das Ergebnis eines Fremdvergleiches, der mit den oben angesprochenen
Pachtverträgen für Abstellplätze, die die Bw. mit
Nichtgesellschaftern abgeschlossen hat, durchgeführt worden
ist.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebietet es das
zwischen dem Gesellschafter(Geschäftsführer) und einer GmbH durch die
gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen gegebene Naheverhältnis, behauptete
Vereinbarungen zwischen diesen Personen an jenen Kriterien zu messen, welche
für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
entwickelt wurden. Die jeweilige Vereinbarung muss demnach nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen werden. Diese in der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen
der Beweiswürdigung (vgl. bspw. VwGH, 31. März 2005,
2003/15/0100).
Der
Vertragsabschluss unter gleichen Bedingungen als Voraussetzung dafür, dass
ein Vertrag dem Fremdvergleich standhält, verlangt einen (auch) am Inhalt
des Vertrages orientierten Fremdvergleich (vgl. dazu Ritz, Bundesabgabenordnung:
Kommentar, 2. überarb. und erw. Auflage, § 20, Tz 50, und die do. zit.
Judikate).
Ist der
Fremdvergleich ein auch am Inhalt des Vertrages zu orientierender
Fremdvergleich, müssen die Vertragsinhalte in wesentlichen Punkten
übereinstimmen, damit sie für einen Fremdvergleich geeignet sind.
Ein mit, in
wesentlichen Punkten nicht übereinstimmenden, Vertragsinhalten
durchgeführter Fremdvergleich ist demzufolge ein Fremdvergleich, der einer
steuerlichen Anerkennung von, zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern
abgeschlossenen, Verträgen nicht entgegensteht.
Im
Berufungsfall werden Pachtverträge über Abstellplätze mit
Pachtverträgen für Grundstücke verglichen, die den Pächter
berechtigen, diese Grundstücke "als
Parkfläche für Kraftfahrzeuge zu benützen und entsprechend
umzugestalten, insbesondere durch Asphaltierung desselben"
(Pachtverträge, Pkt. I, Abs. 1).
Aus den v.a.
Vertragsinhalten ist festzustellen:
Sich
voneinander unterscheidende Pachtobjekte: Die Pachtobjekte in den
Nichtgesellschafter-Pachtverträgen sind "Kfz-Abstellplätze"; die
Pachtobjekte in den Gesellschafter-Pachtverträgen sind keine
"Kfz-Abstellplätze" sondern Grundstücke, auf denen sich keine
"Kfz-Abstellplätze" befinden.
Sich
voneinander unterscheidende Nutzungsberechtigungen:Vertragsinhalt der
Nichtgesellschafter-Pachtverträge ist die Berechtigung, die gepachtete
Parzelle als Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug zu verwenden.
Vertragsinhalt der Gesellschafter-Pachtverträge ist die Berechtigung, die
gepachteten Grundstücke in eine Parkfläche für Kraftfahrzeuge
umzugestalten.
Damit
das Ergebnis des Fremdvergleichs im Sinne der VwGH-Rechtsprechung als Grundlage
für einen Fremdvergleich verwendbar ist, hätten die
Gesellschafter-Pachtverträge mit Nichtgesellschafter-Pachtverträgen
verglichen werden müssen, die den Pächter berechtigen, das gepachtete
Grundstück in eine Parkfläche umzugestalten.
Da der
Fremdvergleich mit Pachtverträgen durchgeführt worden ist, die den
Pächter berechtigen, das Pachtgrundstück als Kfz-Abstellplatz zu
verwenden, sind nicht übereinstimmende Vertragsinhalte miteinander
verglichen worden.
Nach dieser
Sachlage ist nicht als erwiesen anzunehmen, dass die in den
Gesellschafter-Pachtverträgen vereinbarten Pachtschillinge
überhöht gewesen sind.
Nach dieser
Beweislage sind die in den Gesellschafter-Pachtverträgen vereinbarten
Pachtschillinge nicht fremdunüblich gewesen.
Fremdunüblich
(Vertrags-)Gestaltung (idF: fremdunübliche Entgelte) ist aber eine der
Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine verdeckte
Ausschüttung festgesetzt und die darauf entfallende Umsatzsteuer
vorgeschrieben werden darf.
Da nicht als
erwiesen anzunehmen ist, dass die in den Gesellschafter-Pachtverträgen
vereinbarten Pachtschillinge überhöht und folglich fremdunüblich
sind, darf keine verdeckte Ausschüttung festgesetzt und keine auf eine
verdeckte Ausschüttung entfallende Umsatzsteuer vorgeschrieben
werden.
Darf keine
verdeckte Ausschüttung festgesetzt und keine auf eine verdeckte
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Normen und Schlagworte
- § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0516-W/02
- Stammnummer
- 17902
- Gültig
- 24.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF