Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0516-W/02
Bedingte Prozesshandlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0516-W/02vom 24.08.2005Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ausschüttung entfallende Umsatzsteuer vorgeschrieben werden, sind auch im
Falle, dass eine Tatsache oder ein Beweismittel neu hervorgekommen ist, keine
anders lautenden Bescheide zu erlassen.
Die neu
hervorgekommene Tatsache "Nichterrichtung von Kfz-Abstellplätzen" ist daher
keine neu hervorgekommene Tatsache die - idF iVm den
Nichtgesellschafter-Pachtverträgen - zu, von den
Umsatzsteuer-Erstbescheiden 1993 - 1995 sich unterscheidenden,
Bescheidergebnissen geführt hätten.
Der Berufung
gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1993 - 1995 ist daher
stattzugeben.
Wiederaufnahmegrund/Wiederaufnahmegründe
für die Körperschaftsteuer 1993 - 1995:
Die
Wiederaufnahmegründe für die Körperschaftsteuer 1993 - 1995
werden in den Tz 20 - 25 des Bp-Berichtes
aufgezählt.
Die Tz 20
- 25 des Bp-Berichtes enthalten u.a. Verweise auf Tz 15 a und Tz 15 b,
woraus abzuleiten ist, dass die für die
Verfahrenswiederaufnahme/Körperschaftsteuer herangezogenen
Wiederaufnahmegründe mit den für die
Verfahrenswiederaufnahme/Umsatzsteuer herangezogenen Wiederaufnahmegründe
identisch sind.
Aus Tz 20
- 25 ist daher festzustellen: Die
Wiederaufnahmegründe/Körperschaftsteuer sind die
Wiederaufnahmegründe, die iZm der verdeckten
Ausschüttung/Pachtschilling und der verdeckten Ausschüttung/ fehlende
Valorisierung des Nutzwertes der firmeneigenen Badeparzelle herangezogen worden
sind.
Die
Körperschaftsteuer, die auf die verdeckte Ausschüttung entfällt,
die für die verpachteten Gesellschafter-Grundstücke festgesetzt worden
ist, beträgt S 36.514,71 (1993), S 22.551,89 (1994) und
S 8.118,91 (1995). Die Körperschaftsteuer, die auf die verdeckte
Ausschüttung entfällt, die iZm der fehlenden Valorisierung des
Nutzwertes der firmeneigenen Badeparzelle festgesetzt worden ist, beträgt
S 1.075,29 (1993), S 664,11 (1994) und S 239,09 (1995).
S 36.514,71
(1993), S 22.551,89 (1994) und S 8.118,91 (1995) sind +/- 97% des
Mehrergebnisses/Körperschaftsteuer; S 1.075,29 (1993), S 664,11 (1994)
und S 239,09 (1995) sind +/- 3% des Mehrergebnisses/Körperschaftsteuer,
sodass auch im Falle der Verfahrenswiederaufnahme/Körperschaftsteuer die
steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahmegründe, die iZm dem Nutzwert
der firmeneigenen Badeparzelle stehen, so geringfügig sind, dass sie keine
amtswegige Verfahrenswiederaufnahme rechtfertigen.
Die
Berechtigung zur Verfahrenswiederaufnahme/Körperschaftsteuer ist daher
- wie bei der Verfahrenswiederaufnahme/Umsatzsteuer - anhand der
Wiederaufnahmegründe zu prüfen, die iZm der Höhe des
Pachtschillings für die, von den Gesellschaftern an die Bw. verpachteten,
Grundstücke herangezogen worden sind.
Die
Prüfung der Wiederaufnahmegründe/Körperschaftsteuer führt zu
folgenden Ergebnis:
Wie bei den
Wiederaufnahmegründen/Umsatzsteuer ist 1.) nicht als erwiesen anzunehmen,
dass die in den Gesellschafter-Pachtverträgen vereinbarten Pachtschillinge
überhöht und fremdunüblich sind, und darf 2.) keine verdeckte
Ausschüttung festgesetzt und keine darauf entfallende
Körperschaftsteuer vorgeschrieben werden.
Die neu
hervorgekommene Tatsache "Nichterrichtung von Kfz-Abstellplätzen" ist daher
keine neu hervorgekommene Tatsache die - idF iVm den Pachtverträgen
mit Nichtgesellschaftern zu, von den Körperschaftsteuer-Erstbescheiden 1993
- 1995 sich unterscheidenden, Bescheidergebnissen geführt
hätte.
Der Berufung
gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 - 1995 ist daher
stattzugeben.
2.
Pachtschilling für die von den Gesellschaftern der Bw. an die Bw.
verpachteten Grundstücke und
3. Fehlende Valorisierung des
Nutzwertes der firmeneigenen Badeparzelle:
Durch die
Stattgabe der Berufung gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1993
- 1995 sind die nach den Verfahrenswiederaufnahmen erlassenen
Sachbescheiden aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
Aus diesem
Grund musste die Rechtsfrage "Ist der in den Pachtverträgen mit den
Gesellschaftern der Bw. vereinbarte Pachtschilling überhöht gewesen,
sodass eine verdeckte Ausschüttung stattgefunden hat?" und die Rechtsfrage
"Ist die fehlende Valorisierung des Nutzwertes der firmeneigenen Badeparzelle
auch als verdeckte Ausschüttung zu behandeln?" in diesem Berufungsverfahren
nicht beantwortet werden:
4.
Umsatzsteuerbescheid 1995:
Mit dem am 3.
Dezember 1999 erlassenen Umsatzsteuerbescheid 1995 hat das Finanzamt den am
19. September 1997 erlassene Umsatzsteuerbescheid 1995 gemäß
§ 293b BAO berichtigt.
Den am
19. September 1997 erlassenen Umsatzsteuerbescheid 1995 hat die Bw. mit der
Berufung (23. Oktober 1997) angefochten; den gemäß
§ 293b BAO
berichtigten Umsatzsteuerbescheid 1995 mit der Berufung (19. März 2004).
Mit einem
Berichtigungsbescheid nach § 293b BAO (in der Fassung vor und nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz [AbgRmRefG], BGBl I, 2002/97) werden
offensichtliche Unrichtigkeiten beseitigt, die aus Abgabenerklärungen
übernommen worden sind.
Berichtigungsbescheide
im Sinne des § 293b BAO treten nicht an die Stelle des berichtigten
Bescheides (vgl. bspw. Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. überarb.
und erw. Auflage, § 293b, Tz 14 ff, und die do. zit. Judikate):
Nach dieser
Rechtslage ist der am 3. Dezember 1999 erlassene Berichtigungsbescheid nicht an
die Stelle des am 19. September 1997 erlassenen Umsatzsteuerbescheides 1995
getreten.
Eine Berufung
gilt nur dann auch gegen den späteren Bescheid gerichtet, wenn dieser
spätere Bescheid an die Stelle des mit Berufung angefochtenen
Erstbescheides tritt (§ 274 BAO).
Nach dieser
Rechtslage richtet sich die Berufung vom 23. Oktober 1997 nicht gegen den
Berichtigungsbescheid vom 3. Dezember 1999.
Eine
Berichtigung von, mit Berufung angefochtenen, Bescheiden macht diese Berufung
nicht unzulässig; die Berufung gilt als gegen den ursprünglichen
Bescheid in der berichtigten Fassung gerichtete Berufung (VwGH, 20.5.1987,
86/13/0088):
Die -
auch nach der Erlassung des Berichtigungsbescheides vom 3. Dezember 1999
zulässige - Berufung vom 23. Oktober 1997 gilt als gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 19. September 1997 in der berichtigten
Fassung vom 3. Dezember 1999 gerichtete Berufung.
Deshalb hat der
Unabhängige Finanzsenat mit dieser Berufungsentscheidung nicht über
den Umsatzsteuerbescheid 1995 in der Fassung vom 19. September 1997 zu
entscheiden, sondern über den Umsatzsteuerbescheid 1995 vom
19. September 1997.
5.
Zurückweisung der Berufung gegen die nach der Verfahrenswiederaufnahme
erlassenen Sachbescheide:
Mit dieser
Berufungsentscheidung hat der Unabhängige Finanzsenat entscheiden, dass der
Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1993 - 1995 stattzugeben ist.
Wird einer
Berufung gegen Bescheide, worin die Verfahrenswiederaufnahme verfügt wird,
stattgegeben, treten die nach den Verfahrenswiederaufnahmen erlassenen
Sachbescheide außer Kraft.
Nach der
Stattgabe der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1993 - 1995 sind die am 19. September 1997
erlassenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1993, Umsatzsteuer 1994 und
Körperschaftsteuer 1993 - 1995 außer Kraft getreten.
Außer
Kraft getreten ist außerdem der auch am 19. September 1997 erlassene
Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1995; dieser Bescheid ist aber nicht in der
Fassung vom 19. September 1997 sondern in der berichtigten Fassung vom 3.
Dezember 1999 außer Kraft getreten:
Dies deshalb,
weil die Berufung vom 23. Oktober 1997 als gegen den Umsatzsteuerbescheid
1995 vom 19. September 1997 in der berichtigten Fassung vom 3. Dezember
1999 gerichtete Berufung gilt (vgl. Berufungsentscheidung, Pkt. 4).
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie
nicht zulässig ist. Eine Berufung ist u.a. dann nicht zulässig, wenn
sie sich gegen außer Kraft getretene Bescheide richtet.
Die Berufung
vom 23. Oktober 1997 war daher in dem Umfang zurückzuweisen, in dem sie
sich gegen die o.a. Bescheide gerichtet hat.
6.
Diese Berufungsentscheidung ergeht auch an das Finanzamt Bruck Eisenstadt
Oberwart.
Wien, am 24.
August 2005
Dieses Dokument enthält 22 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0516-W/02
- Stammnummer
- 17902
- Gültig
- 24.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF