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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0516-W/02

Bedingte Prozesshandlung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0516-W/02vom 24.08.2005Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ausschüttung entfallende Umsatzsteuer vorgeschrieben werden, sind auch im Falle, dass eine Tatsache oder ein Beweismittel neu hervorgekommen ist, keine anders lautenden Bescheide zu erlassen. Die neu hervorgekommene Tatsache "Nichterrichtung von Kfz-Abstellplätzen" ist daher keine neu hervorgekommene Tatsache die - idF iVm den Nichtgesellschafter-Pachtverträgen - zu, von den Umsatzsteuer-Erstbescheiden 1993 - 1995 sich unterscheidenden, Bescheidergebnissen geführt hätten. Der Berufung gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1993 - 1995 ist daher stattzugeben. Wiederaufnahmegrund/Wiederaufnahmegründe für die Körperschaftsteuer 1993 - 1995: Die Wiederaufnahmegründe für die Körperschaftsteuer 1993 - 1995 werden in den Tz 20 - 25 des Bp-Berichtes aufgezählt. Die Tz 20 - 25 des Bp-Berichtes enthalten u.a. Verweise auf Tz 15 a und Tz 15 b, woraus abzuleiten ist, dass die für die Verfahrenswiederaufnahme/Körperschaftsteuer herangezogenen Wiederaufnahmegründe mit den für die Verfahrenswiederaufnahme/Umsatzsteuer herangezogenen Wiederaufnahmegründe identisch sind. Aus Tz 20 - 25 ist daher festzustellen: Die Wiederaufnahmegründe/Körperschaftsteuer sind die Wiederaufnahmegründe, die iZm der verdeckten Ausschüttung/Pachtschilling und der verdeckten Ausschüttung/ fehlende Valorisierung des Nutzwertes der firmeneigenen Badeparzelle herangezogen worden sind. Die Körperschaftsteuer, die auf die verdeckte Ausschüttung entfällt, die für die verpachteten Gesellschafter-Grundstücke festgesetzt worden ist, beträgt S 36.514,71 (1993), S 22.551,89 (1994) und S 8.118,91 (1995). Die Körperschaftsteuer, die auf die verdeckte Ausschüttung entfällt, die iZm der fehlenden Valorisierung des Nutzwertes der firmeneigenen Badeparzelle festgesetzt worden ist, beträgt S 1.075,29 (1993), S 664,11 (1994) und S 239,09 (1995). S 36.514,71 (1993), S 22.551,89 (1994) und S 8.118,91 (1995) sind +/- 97% des Mehrergebnisses/Körperschaftsteuer; S 1.075,29 (1993), S 664,11 (1994) und S 239,09 (1995) sind +/- 3% des Mehrergebnisses/Körperschaftsteuer, sodass auch im Falle der Verfahrenswiederaufnahme/Körperschaftsteuer die steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahmegründe, die iZm dem Nutzwert der firmeneigenen Badeparzelle stehen, so geringfügig sind, dass sie keine amtswegige Verfahrenswiederaufnahme rechtfertigen. Die Berechtigung zur Verfahrenswiederaufnahme/Körperschaftsteuer ist daher - wie bei der Verfahrenswiederaufnahme/Umsatzsteuer - anhand der Wiederaufnahmegründe zu prüfen, die iZm der Höhe des Pachtschillings für die, von den Gesellschaftern an die Bw. verpachteten, Grundstücke herangezogen worden sind. Die Prüfung der Wiederaufnahmegründe/Körperschaftsteuer führt zu folgenden Ergebnis: Wie bei den Wiederaufnahmegründen/Umsatzsteuer ist 1.) nicht als erwiesen anzunehmen, dass die in den Gesellschafter-Pachtverträgen vereinbarten Pachtschillinge überhöht und fremdunüblich sind, und darf 2.) keine verdeckte Ausschüttung festgesetzt und keine darauf entfallende Körperschaftsteuer vorgeschrieben werden. Die neu hervorgekommene Tatsache "Nichterrichtung von Kfz-Abstellplätzen" ist daher keine neu hervorgekommene Tatsache die - idF iVm den Pachtverträgen mit Nichtgesellschaftern zu, von den Körperschaftsteuer-Erstbescheiden 1993 - 1995 sich unterscheidenden, Bescheidergebnissen geführt hätte. Der Berufung gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 - 1995 ist daher stattzugeben. 2. Pachtschilling für die von den Gesellschaftern der Bw. an die Bw. verpachteten Grundstücke und 3. Fehlende Valorisierung des Nutzwertes der firmeneigenen Badeparzelle: Durch die Stattgabe der Berufung gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 - 1995 sind die nach den Verfahrenswiederaufnahmen erlassenen Sachbescheiden aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Aus diesem Grund musste die Rechtsfrage "Ist der in den Pachtverträgen mit den Gesellschaftern der Bw. vereinbarte Pachtschilling überhöht gewesen, sodass eine verdeckte Ausschüttung stattgefunden hat?" und die Rechtsfrage "Ist die fehlende Valorisierung des Nutzwertes der firmeneigenen Badeparzelle auch als verdeckte Ausschüttung zu behandeln?" in diesem Berufungsverfahren nicht beantwortet werden: 4. Umsatzsteuerbescheid 1995: Mit dem am 3. Dezember 1999 erlassenen Umsatzsteuerbescheid 1995 hat das Finanzamt den am 19. September 1997 erlassene Umsatzsteuerbescheid 1995 gemäß § 293b BAO berichtigt. Den am 19. September 1997 erlassenen Umsatzsteuerbescheid 1995 hat die Bw. mit der Berufung (23. Oktober 1997) angefochten; den gemäß § 293b BAO berichtigten Umsatzsteuerbescheid 1995 mit der Berufung (19. März 2004). Mit einem Berichtigungsbescheid nach § 293b BAO (in der Fassung vor und nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz [AbgRmRefG], BGBl I, 2002/97) werden offensichtliche Unrichtigkeiten beseitigt, die aus Abgabenerklärungen übernommen worden sind. Berichtigungsbescheide im Sinne des § 293b BAO treten nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides (vgl. bspw. Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. überarb. und erw. Auflage, § 293b, Tz 14 ff, und die do. zit. Judikate): Nach dieser Rechtslage ist der am 3. Dezember 1999 erlassene Berichtigungsbescheid nicht an die Stelle des am 19. September 1997 erlassenen Umsatzsteuerbescheides 1995 getreten. Eine Berufung gilt nur dann auch gegen den späteren Bescheid gerichtet, wenn dieser spätere Bescheid an die Stelle des mit Berufung angefochtenen Erstbescheides tritt (§ 274 BAO). Nach dieser Rechtslage richtet sich die Berufung vom 23. Oktober 1997 nicht gegen den Berichtigungsbescheid vom 3. Dezember 1999. Eine Berichtigung von, mit Berufung angefochtenen, Bescheiden macht diese Berufung nicht unzulässig; die Berufung gilt als gegen den ursprünglichen Bescheid in der berichtigten Fassung gerichtete Berufung (VwGH, 20.5.1987, 86/13/0088): Die - auch nach der Erlassung des Berichtigungsbescheides vom 3. Dezember 1999 zulässige - Berufung vom 23. Oktober 1997 gilt als gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 19. September 1997 in der berichtigten Fassung vom 3. Dezember 1999 gerichtete Berufung. Deshalb hat der Unabhängige Finanzsenat mit dieser Berufungsentscheidung nicht über den Umsatzsteuerbescheid 1995 in der Fassung vom 19. September 1997 zu entscheiden, sondern über den Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 19. September 1997. 5. Zurückweisung der Berufung gegen die nach der Verfahrenswiederaufnahme erlassenen Sachbescheide: Mit dieser Berufungsentscheidung hat der Unabhängige Finanzsenat entscheiden, dass der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1993 - 1995 stattzugeben ist. Wird einer Berufung gegen Bescheide, worin die Verfahrenswiederaufnahme verfügt wird, stattgegeben, treten die nach den Verfahrenswiederaufnahmen erlassenen Sachbescheide außer Kraft. Nach der Stattgabe der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1993 - 1995 sind die am 19. September 1997 erlassenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1993, Umsatzsteuer 1994 und Körperschaftsteuer 1993 - 1995 außer Kraft getreten. Außer Kraft getreten ist außerdem der auch am 19. September 1997 erlassene Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1995; dieser Bescheid ist aber nicht in der Fassung vom 19. September 1997 sondern in der berichtigten Fassung vom 3. Dezember 1999 außer Kraft getreten: Dies deshalb, weil die Berufung vom 23. Oktober 1997 als gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 19. September 1997 in der berichtigten Fassung vom 3. Dezember 1999 gerichtete Berufung gilt (vgl. Berufungsentscheidung, Pkt. 4). Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Eine Berufung ist u.a. dann nicht zulässig, wenn sie sich gegen außer Kraft getretene Bescheide richtet. Die Berufung vom 23. Oktober 1997 war daher in dem Umfang zurückzuweisen, in dem sie sich gegen die o.a. Bescheide gerichtet hat. 6. Diese Berufungsentscheidung ergeht auch an das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart. Wien, am 24. August 2005

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Normen und Schlagworte

ProzesshandlungBedingungBerufungszurücknahme

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0516-W/02
Stammnummer
17902
Gültig
24.08.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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