Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1746-W/07
Griffweise Zuschätzung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1746-W/07vom 14.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 5. Mai 1999 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den
Zeitraum 1994 bis 1996 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betreibt ein Einzelunternehmen mit den
Betriebsgegenstand des Automatenaufstellers- bzw. -verleihers.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP)
über die Jahre 1994 bis 1996 wurden folgende Feststellungen getroffen:
In der Bilanz zum 31. Dezember 1993 wäre eine
Privateinlage i.H.v. S 280.000,-- ausgewiesen worden, lt. Angaben des Bw.
hätte er von seinem Vater im Jahre 1994 weiters auch ein Darlehen i.H.v. S
90.000,-- erhalten. Weiters wären im Zeitraum 1. Jänner bis 17.
Februar 1995 Einlagen i.H.v. S 405.000,-- getätigt worden, wobei es in den
Büchern keinen Vermerk über die Herkunft dieser Gelder gibt. Lt.
Angaben des Bw. seien diese Geldbeträge wahrscheinlich ebenfalls von seinem
Vater erhalten worden.
Die BP hätte in der Folge für den
Prüfungszeitraum 1994 bis 1996 eine Vermögensdeckungsrechnung
erstellt, und wäre in Zusammenarbeit mit dem steuerlichen Vertreter
für das Jahr 1995 eine Unterdeckung von S 73.000,-- festgestellt worden.
Weiters wären im Zuge der USt-Nachschau betreffend den
Zeitraum 1997 und 1998 (9. Jänner 1997 und 5. Jänner 1998) zwei
Darlehensbestätigungen i.H.v. S 200.000,-- und S 140.000,-- im Handakt der
steuerlichen Vertretung festgestellt worden. Ein Nachweis für die Hingabe
dieser Geldbeträge wäre bis zur Schlussbesprechung mit 8. April 1999
nicht erbracht, vom Bw. bzw. vom steuerlichen Vertreter jedoch eine
eidesstattliche Erklärung des Vaters angeboten worden. Von der BP wäre
auf Grund der Höhe der Beträge und beruflichen Stellung des Vaters
(Beamter) eine derartige Erklärung als nicht ausreichend beurteilt worden.
Weiters stellte die BP fest, dass im Prüfungszeitraum
weit weniger als 50% der vorhandenen Spiel- und Geldautomaten den erklärten
Erlösen zugeordnet werden konnten. Die Anzahl der Geräte wäre in
Zusammenarbeit mit dem Bw. ermittelt worden, mit der Begründung, dass eine
hohe Anzahl der Geräte "auf Lager liegt". Die Zuordnung der Geräte zu
den Erlösen wurde wie folgt ermittelt:
|
1994
|
Flipper
|
%
|
Video
|
%
|
Geldautomat
|
%
|
Billard
|
%
|
vorhandene Geräte
|
18
|
100
|
56
|
100
|
2
|
100
|
10
|
100
|
davon aufgestellt
|
7
|
39
|
30
|
54
|
1
|
50
|
4
|
40
|
davon auf Lager
|
11
|
61
|
26
|
46
|
1
|
50
|
6
|
60
|
1995
|
|
|
|
|
|
|
|
|
vorhandene Geräte
|
16
|
100
|
34
|
100
|
3
|
100
|
8
|
100
|
davon aufgestellt
|
2
|
13
|
25
|
74
|
1
|
33
|
3
|
38
|
davon auf Lager
|
14
|
87
|
9
|
26
|
2
|
67
|
5
|
62
Die hohe Anzahl der "auf Lager liegenden Geräte"
wäre vom Bw. dahingehend begründet worden, dass bzgl. der kaputt
gegangenen Geräte vergessen worden sei, den Buchwert (Erinnerungsschilling)
auszubuchen, und viele Geräte als Reserve für reparaturbedürftige
Automaten gehalten würden. Lt. Angaben des Bw. wären jedoch nur die
als "aufgestellt" eingestuften Automaten tatsächlich in Betrieb gewesen.
Zur Rechtslage führte die BP wie folgt aus:
Auf Grund des
ungeklärten Vermögenszuwachses ist lt. Ansicht der BP das Vorliegen
von Schwarzgeschäften anzunehmen. Es liegt im Wesen solcher Geschäfte,
dass darüber keine Aufzeichnungen geführt werden. Die Behörde ist
daher gem. § 184 BAO berechtigt, diesen Vormögenszuwachs
schätzungsweise hinzuzurechnen, ohne die konkreten diesbezüglichen
Geschäfte nachweisen zu müssen.
Bereits die sachliche
Unrichtigkeit von Büchern berechtigt zur Schätzung, und ist lt. st.
Rspr. bei Vortäuschung der Aufnahme von Darlehen auf die sachliche
Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung zu schließen (VwGH 3.11.1986,
84/15/0008). Auch liegt die Schätzungsberechtigung vor, wenn sich aus den
Umständen des Einzelfalles ergibt, dass ein eingetretener
Vermögenszuwachs weder aus den erklärten Einnahmen noch aus sonstigen
Einnahmen, die der Einkommensteuer nicht unterliegen, herrühren kann. Es
reicht somit aus, dass Feststellungen über das Vorliegen von
Einkünften getroffen werden, es ist nicht erforderlich, über die
Einzelheiten dieser Einkünfte, wie z.B. auf welche Waren sie sich bezogen,
Feststellungen zu treffen (VwGH 13.10.1993, 91/13/0058).
Die Aufforderung an den
Abgabepflichtigen, die Herkunft eines festgestellten Vermögens(zuwachses)
nachzuweisen, stellt keine unzulässige Beweislastumkehr dar; vielmehr
verpflichtet der Umstand des unaufgeklärten Vermögenszuwachses die
Behörde zu Schätzung (VwGH 24.2.1993, 91/13/0198).
Das Ziel der Schätzung
muss dabei stets darauf gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu
ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit
für sich haben.
Der Schätzung haftet
von Natur aus ein gewisser Unsicherheitsfaktor an, wobei gem. § 167 Abs. 2
BAO von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen ist, die
gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat, alle anderen
Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Insbesondere muss ein
Steuerpflichtiger, der dunkle Geschäfte tätigt bzw. diese
Geschäfte nicht aufzuklären vermag und bei der Ermittlung der
materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, das mit jeder Schätzung
verbundene steuerliche Risiko tragen. Ein ungeklärter Vermögenszuwachs
rechtfertigt dabei u.U. auch einen höheren Zuschlag zu den erklärten
Einkünften (u.a. VwGH 9.8.1992, 89/14/0014).
Die Wahl der
Schätzungsmethode steht der Behörde i.d.R. frei, jedoch ist das
Schätzungsverfahren einwandfrei abzuführen, und müssen die zum
Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und
folgerichtig sein.
Auf Grund einer
Geldflussrechnung kann die Hinzurechnung gerechtfertigt sein, wenn die
Feststellung eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses ausreichend
begründet ist. Bei Schätzungen auf Basis einer
Vermögensdeckungsrechnung sind lt. st. Rspr. hinsichtlich ihrer
Übereinstimmung mit der Wirklichkeit strengere Maßstäbe
anzulegen, eine griffweise Schätzung kommt daher in diesem Zusammenhang
nicht in Frage (u.a. 14.1.1992, 91/14/0061).
Rechtsgeschäftliche
Beziehungen zwischen nahen Angehörigen sind nur dann als erwiesen
anzunehmen, wenn sie nach außen deutlich in Erscheinung treten, oder
zumindest in eindeutigen schriftlichen Abmachungen festgehalten werden.
Verträge zwischen nahen
Angehörigen können im Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung
finden, wenn sie
1. nach außen
hinreichend zum Ausdruck kommen,
2. einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
3. auch zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen wären.
Die Regelung gilt für
Verträge zwischen nahen Angehörigen, wenn im konkreten Fall
Umstände gegeben sind, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten
zivilrechtlichen Vereinbarung aufkommen lassen, und somit den Verdacht nahe
legen, dass das Geschäft nur zum Zwecke der Steuerersparnis behauptet
wurde.
Mangels Verpflichtung zur
Publikation einer Bilanz des Einzelunternehmers, hat weiters die Einstellung
einer Schuldpost in der Bilanz keine bindende Beweiskraft bezüglich des
grundsätzlichen Bestehens eines Schuldverhältnisses. In diesem
Zusammenhang kommt dem Umstand, dass über die Darlehensgewährung im
Jahre 1995 keinerlei Unterlagen vorliegen, Bedeutung zu. Einer
Kreditgewährung ohne verbindliche Vereinbarung über den Zeitpunkt oder
Zeitraum der Rückerstattung ist an sich ungewöhnlich. Wenn ein
Darlehen ohne Rückzahlung und effektive Zahlung von Zinsen läuft,
steht dies nach ständiger Rechtsprechung nicht mit den Erfahrungen des
täglichen Lebens im Einklang (VwGH 14.9.1977, 162/77).
Der Bw. hätte im Zuge der BP keinen Nachweis für
den Erhalt der Geldzuwendungen bzw. Darlehen erbracht und die BP darauf
verwiesen, dass keine schriftlichen Unterlagen vorgelegt werden hätten
können, die als Beweis in Betracht kommen würden.
Aufgrund der festgestellten Vermögensunterdeckung im
Jahre 1995 von S 405.000,-- hätte die BP daher angenommen, dass Teile der
"auf Lager gelegenen" Spielautomaten tatsächlich im Betrieb gewesen seien
und daher die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung gem. § 184
BAO ermittelt. Den Argumenten des Bw. bezüglich Reparaturen und Reserve (=
Tauschgeräte) hätte die BP insoweit Rechnung getragen, dass rd. 25 %
der vorhandenen Automaten (ausgenommen Geldspielautomaten, aufgrund der geringen
Anzahl wurde keine "Reserve" errechnet) "auf Lager" verrechnet worden
wären.
Da der Bw. die Erlöse der einzelnen Automaten nicht
aufgezeichnet hätte, sondern nur die Gesamtsumme, wären die
monatlichen Erlöse pro aufgestellten Automat ermittelt - egal welcher Art -
und diese der Schätzung zugrunde gelegt worden.
Die monatlichen Erlöse wären wie folgt
festgestellt worden und auf Basis der mit 75% als zusätzlich in Betrieb
stehenden Geräte die Zuschätzung vorgenommen worden. Auf Basis der
Gegenüberstellung der Umsätze 1994 bis 1995, dass 1995 rd. 40% weniger
Geräte eingesetzt worden wären, sei von der BP entsprechend den
ermittelten Erlösbeträgen die Schätzung für das Jahr 1996
vorgenommen worden:
Geldspielautomat: S 36.830,-- brutto
übrige Geräte: S 3.900,-- brutto
|
1994:
|
Flipper
|
Video
|
Geldautomat
|
Billard
|
Gerätedifferenz
|
6
|
12
|
1
|
3
|
Umsatzdiff. monatl.
brutto
|
23.400
|
46.800
|
36.830
|
11.700
|
Umsatzdiff.
monatl. netto
|
19.500
|
39.000
|
30.691,67
|
9.750
|
Umsatzdiff.
netto jährl.
|
234.000
|
468.000
|
368.300
|
117.000
|
abzgl. Wirte-
anteil
|
50 %
|
50 %
|
50 %
|
50 %
|
Gewinnaus-
wirkung
|
117.000
|
234.000
|
184.150
|
58.500
|
1995:
|
Flipper
|
Video
|
Geldautomat
|
Billard
|
Gerätedifferenz
|
10
|
0
|
1
|
3
|
Umsatzdiff. monatl.
brutto
|
39.000
|
0,00
|
36.830
|
11.700
|
Umsatzdiff.
monatl. netto
|
32.500
|
0,00
|
30.691,67
|
9.750
|
Umsatzdiff.
netto jährl.
|
390.000
|
0,00
|
368.300
|
117.000
|
abzgl. Wirte-
anteil
|
50 %
|
50 %
|
50 %
|
50 %
|
Gewinnaus-
wirkung
|
195.000
|
0,00
|
184.150
|
58.500
|
1996
|
übrige
Geräte
|
Geldautomat
|
Nettoumsatzdifferenz
abzügl. 40 %
|
507.000
40 %
|
368.300,--
|
Nettoumsatzdifferenz
abzügl. Wirteanteil
|
300.000,--
50 %
|
368.300,--
50 %
|
Gewinnauswirkung
|
150.000,--
|
184.150,--
In der form- und fristgerechten Berufung wurde wie folgt
eingewendet:
Das Mehrergebnis lt. BP würde im Wesentlichen auf zwei
Feststellungen basieren, nämlich einer Vermögensunterdeckung
betreffend das Jahr 1995 i.H.v. S 73.000,-- sowie auf einen lt. BP
unglaubwürdigen Laberbestand an Geräten. Im Zeitraum 1. Jänner
bis 17. Februar 1995 seien Einlagen von insgesamt S 405.000,-- getätigt
worden, wovon nachweislich S 85.000,-- aus noch vorhandenen Sparbüchern
gestammt hätten.
ad Vermögensdeckung/Einlagen)
Vom Bw. wurde eingewendet, dass lt. folgender Darstellung
über den Zeitraum von fünf Jahren ausreichende Mittel für
Investitionen und Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden wären.
|
|
Gewinn/
Verlust
|
AfA
|
Dat. IFB
|
Summe
|
- Erh. Akt
- Verm-Akt
|
+ Erh. Pass.
- Verm. Pass.
|
1997
|
+187
|
466
|
84
|
+737
|
+368
|
+181
|
1995
|
- 357
|
497
|
34
|
+ 174
|
+ 9
|
- 172
|
1994
|
- 412
|
519
|
78
|
+ 185
|
+ 100
|
+ 182
|
1993
|
- 250
|
618
|
0
|
+ 367
|
+ 7
|
+ 408
|
1992
|
+ 277
|
642
|
124
|
+ 1.043
|
- 405
|
+ 301
Die zur Verfügung stehenden Beträge würden
sich somit aus Gewinn/Verlustbeträgen zuzüglich nicht
ausgabenwirksamer Aufwendungen zuzüglich der Mittelaufbringung und
abzüglich der Mittelverwendung ergeben. Die Aussage des Vaters trotz des
Fehlens der Formvorschriften sei zudem nicht wegzuwischen.
Die Bilanzansätze wurden vom Bw. zur Erläuterung
wie folgt dargestellt:
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Anlagevermögen
|
918
|
1214
|
1274
|
1109
|
944
|
1415
|
Umlaufvermögen
|
55
|
164
|
100
|
165
|
312
|
218
|
Rückstellungen
|
12
|
12
|
12
|
12
|
12
|
20
|
Bankverbindlichkeiten
|
603
|
866
|
1133
|
1242
|
1079
|
1056
|
Lieferverbindlichkeiten
|
137
|
116
|
220
|
291
|
602
|
820
|
Sonst. Vbl.
|
118
|
177
|
214
|
216
|
240
|
226
ad Lagerbestand)
Der hohe Lagerbestand der Geräte würde sich
daraus erklären, dass diese Automaten völlig veraltet und teilweise
defekt und daher nicht mehr einsetzbar gewesen wären, da der Markt sich
stets an den neuesten Geräten orientieren würde.
Die BP hätte aufgrund der angeblichen
Vermögensunterdeckung Schwarzaufstellungen unterstellt, jedoch von der BP
kein einziger Hinweis auf eine derartige Vorgangsweise erbracht werden
können. Lt. Bw. erscheine es unwahrscheinlich, dass trotz laufender
Überprüfungen durch die Gemeinden in all den Jahren keine einzige
Anzeige erfolgt wäre. Dies bestätige das Nichtvorliegen von
Schwarzaufstellungen.
Weiters würden folgende beweisbare Umstände
für den Lagerbestand sprechen, dass nämlich nach Beendigung der
Aufstellung im Prater (Malversationen) viele Geräte bei der Fa. X.
zwischengelagert worden wären, und könnten als Zeugen Herr KR X. und
Herr XY. die häufige Erneuerung der Geräte aufgrund des
Konkurrenzdrucks bestätigen. Weiters könnte durch Heranziehung eines
Sachverständigen die Feststellung untermauert werden, dass zumindest 70 bis
80 % der Geräte irreparabel gewesen wären.
Zur Berufung nahm die BP wie folgt Stellung:
ad Vermögensdeckung bzw. Einlagen)
In der Berufung sei erstmals eine
Vermögensdeckungsrechnung (= VDR) über einen Zeitraum von 5 Jahren
vorgelegt worden. Diese ergäbe im Zeitraum 1992 bis 1993 die
Erwirtschaftung von S 2,2 Mio. bzw. im Zeitraum 1992 bis 1996 die
Erwirtschaftung von S 2,7 Mio und würde sich daher keine
Vermögensunterdeckungen ergeben und damit die Einlagen des ersten
Halbjahres aufgeklärt werden.
Es sei jedoch "merkwürdig", dass diese Beträge in
der Argumentation bisher nicht eingewendet worden wären. Auch wären
bei tatsächlichem Vorliegen dieser Geldmittel die Darlehen durch den Vater
nicht nötig gewesen. Bei den Vorbesprechungen sowie der Schlussbesprechung
sei dies nicht vorgebracht worden. Es wäre für den Bw. zudem leicht
gewesen, die Geldmittel durch Sparbuchabhebungen nachzuweisen bzw. würden
lt. Ansicht der BP Geldmittel von über S 2 Mio. nicht jahrelang zu Hause
liegen gelassen. Die BP hätte auch die entsprechenden Nachweise wiederholt
gefordert. Bzgl. der Darlehen des Vaters seien somit keine neuen Tatsachen
vorgebracht worden.
ad Lagerbestand der Automaten)
Zum Zeitpunkt der BP im Jahre 1999 seien sehr viele
Geräte alt, defekt und nicht einsatzbereit im Lager gestanden, jedoch
hätte nicht beurteilt werden können, ab welchem Zeitpunkt die
Geräte in diesen Zustand gekommen wären. In den Buchhaltungsunterlagen
des Bw. wären die Geräte als funktionsfähig ausgewiesen worden,
da in den Bilanzen weder eine Teilwertabschreibung noch Ausbuchung der defekten
Geräte vorgenommen wurde.
Die BP hätte den Einwendungen des Bw. bezüglich
Reparaturen und Reserve insofern Rechnung getragen als rund 25% der vorhandenen
Automaten auf Lager verrechnet (ausgenommen Geldspielautomaten aufgrund der
geringen Anzahl der Geräte), und lt. Kalkulation für die Jahre 1995
und 1996 jährlich 40% weniger Geräte als 1994 berücksichtigt
worden wären (Ausnahme Geldspielautomaten). Die Schätzung sei daher
lt. Ansicht der BP mangels Aufklärung der Mängel beizubehalten.
Die Stellungnahme der BP wurde dem Bw. in Wahrung des
Parteiengehörs zur Gegenäußerung übermittelt und keine
Gegenäußerung erstattet. Im Rahmen eines Vorhalteschreibens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Unabhängiger Finanzsenat) vom 21.
Oktober 2003, zugestellt am 24. Oktober 2003 wurde der Bw. aufgefordert, die
Namen und Adresse der beantragten Zeugen bekannt zugeben, dieser Vorhalt jedoch
nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 163 BAO haben Bücher und
Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung
ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der
Abgaben zu Grunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist,
ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenberechnung, soweit sie
diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Zu schätzen ist gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO
insbesonders dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte
über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen
(Abs. 1) wesentlich sind. Zu schätzen ist gemäß
§ 184 Abs.
3 BAO weiters, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass
schon formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel in die sachliche
Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen nach sich zu ziehen
vermögen, die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde
begründen, wobei es eines Nachweises der Behörde, dass die
Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, nicht bedarf. Dem
Abgabepflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche
Richtigkeit seiner formell mangelhaften Aufzeichnungen zu beweisen (VwGH
30.11.1999, 94/14/0173).
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu
den Elementen einer Schätzung. Eine Schätzung ist aber nicht ein Akt
des Ermessens, sondern das Ergebnis von Überlegungen, die sich an einen
bestimmten Tatbestand knüpfen. Ob und inwieweit ein Sicherheitszuschlag
vorzunehmen ist, hängt von den Besonderheiten des Schätzungsfalles
ab.
Im gegenständlichen Fall wurde eine Zuschätzung
auf Basis von teilweise nicht nachgewiesenen Einlagenbeträgen und hohen auf
Lager befindlichen Geräten vorgenommen. Strittig ist somit die
Schätzungshöhe bezüglich der Zurechnung eines
Sicherheitszuschlages im Ausmaß der auf Lager befindlichen Geräte von
rund 75%.
Der Bw. bekämpft das Schätzungsergebnis dem
Grunde und der Höhe nach. Die Zuschätzung wäre auf Grund von
Feststellungen bezüglich einer Vermögensunterdeckung von S 73.000 und
einer Einlage von S 405.000,- im Jahre 1995 sowie eines als unglaubwürdig
beurteilten Lagerbestandes an Geräten zu Unrecht erfolgt. Bezüglich
der Vermögensunterdeckung wurde eine Aufstellung der zur Verfügung
stehenden Beträge lt. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zuzüglich
Mittelaufbringung und Mittelverwendung zum Nachweis vorgelegt. Auch seien die
Darlehen des Vaters trotz Formmängel zu berücksichtigen und
hätten Ersparnisse, aus denen die Einlagen finanziert wurden, in Höhe
einer Abhebung von S 85.000,-- im Jahre 1995 aus vorhandenen Sparbüchern
nachgewiesen werden können.
Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob die
Vermögensunterdeckung und Einlagen aus dem Einkommen der Vorjahre bzw. aus
der Zuwendung durch den Vater finanziert werden konnten. Lt. Darlegung der
Mittel für Investitionen für den Zeitraum 1992 bis 1997 ergeben sich
in sämtlichen Jahren positive Ergebnisse und betrugen die
Pensionseinkünfte des Vaters im Prüfungszeitraum 1994 bis 1996 ca. S
400.000,- jährlich. Somit ist die Annahme, der Bw. habe im Jahre 1995 aus
den Ersparnissen des Vaters einen Betrag von S 405.000,- erhalten, nicht
grundsätzlich als unglaubhaft zu beurteilen. Die von der BP festgestellte
Unterdeckung Höhe von S -73.000,- im Jahre 1995 ist zudem mangels Darlegung
der Grundlagen der Vermögensdeckungsrechnung und unter Verweis auf die
vorgelegte Aufstellung des Bw. bezüglich der zur Verfügung stehenden
Mittel für Investitionen und Lebensunterhalt nicht begründet.
Betreffend den hohen Gerätebestand auf Lager wurde
weiters eingewendet, dass es sich um veraltete und zum Teil defekte Geräte
gehandelt hätte bzw. insofern sie noch funktionierten am Markt kein
Geschäft mehr gemacht werden hätte können. Gegen die
Unterstellung von Schwarzumsätzen spreche jedoch jedenfalls die Tatsache,
dass keine einzige Anzeige in all den Jahren vorliegen würde. Zum Beweis
wurden weiters mehrere Zeugen genannt und die Heranziehung eines
Sachverständigen zur Untermauerung der Feststellung, dass zumindest 70 bis
80% der lagernden Geräte irreparabel gewesen wären, beantragt.
Zur Anzahl von veralteten oder defekten Geräte auf
Lager ist somit festzustellen, dass wie der Bw. richtigerweise einwendet im
vorliegenden Fall keine Anzeigen vorliegen und auf Grund der lang
zurückliegenden Zeiträume und damit verbundenen Unmöglichkeit der
Beweisführung bezüglich der Anzahl der veralteten, defekten und auf
Lager befindlichen Geräte auch ein Sachverständigengutachten nicht
mehr möglich ist bzw. zweckmäßig erscheint. Dazu ist jedoch
anzumerken, dass lt. Antrag bezüglich der Erstellung eines
Sachverständigengutachtens Geräte im Ausmaß von ca. 70 bis 80%
irreparabel bezeichnet wurden und ist somit davon auszugehen, dass von den auf
Lager befindlichen Geräten zumindest 20% funktionstüchtig waren. Dies
stellt jedoch keinen Nachweis dafür dar, dass die Geräte
tatsächlich in Betrieb waren.
Zur Ordnungsmäßigkeit der Bücher und
Aufzeichnungen ist jedoch weiters auszuführen, dass im vorliegenden Fall
nicht die Erlöse der einzelnen Automaten aufgezeichnet wurden, sondern nur
die Gesamtsummen, woraus nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Berechtigung zur Schätzung abgeleitet werden
kann (VwGH 23.5.2007, 2004/13/0033). Da damit nicht ausgeschlossen werden kann,
dass bei mangelhaften Aufzeichnungen auch andere Vorgänge nicht
aufgezeichnet wurden, ist eine Zuschätzung grundsätzlich als
zulässig zu beurteilen und nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
mittels der Methode des Sicherheitszuschlages als korrigierende Ergänzung
zu berücksichtigen. Die Höhe des Sicherheitszuschlages ist davon
abhängig, in welchem Ausmaß die Mängel, Fehler bzw. vermutete
Verringerung vorlagen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes stellt der Ansatz eines 10%igen Sicherheitszuschlages
bei mehreren Buchführungsmängeln und dem Unterlassen jährlicher
Inventuren keine ungerechtfertigte Überschätzung dar (VwGH 30.9.1998,
97/13/0033).
Darüber hinaus ist auszuführen, dass mit der
Verhängung eines Sicherheitszuschlages den tatsächlichen
Verhältnissen möglichst nahe gekommen werden soll. Es liegt jedoch im
Wesen jeder Schätzung, dass die auf solche Weise ermittelten
Besteuerungsgrundlagen die tatsächlich erzielten Einkünfte nur bis zu
einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können. Die
der Schätzung innewohnende Unsicherheit muss jedoch derjenige, der
begründeten Anlass zur Schätzung gab, hinnehmen und zwar auch dann,
wenn sie zufällig gegen ihn ausschlagen sollte.
Im vorliegenden Fall wird somit unter Verweis auf die
Aufzeichnungsmängel und obigen Ausführungen ein griffweiser
Sicherheitszuschlag von 7,5% auf Basis der erzielten Automatenerlöse in den
Jahren 1994 bis 1996 festgesetzt. Nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates ist es insgesamt als nicht unangemessen zu beurteilen, auf Basis
von Ungereimtheiten eine Zuschätzung durch griffweisen Sicherheitszuschlag
vorzunehmen. Die erklärten Umsatzerlöse betreffend Automaten betrugen
in den Jahren 1994 bis 1996 rund S 1.500.000,-, S 700.000,- und S°600.000,-,
die Sicherheitszuschläge lauten somit auf S 112.500,-, S 52.500,- und S
45.000,- für die Jahre 1994 bis 1996.
Auf Basis der erklärten Umsatzerlöse ergeben sich
somit nachstehend angeführte Umsatzerlöse und Einkünfte aus
Gewerbebetrieb:
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Beträge
in S
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1994
|
1995
|
1996
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Umsätze
lt. Erkl.
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2.966.424,14
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3.449.170,06
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3.671.795,66
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Erhöhung
lt. BE
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112.500,00
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52.500,00
|
45.000,00
|
Umsatz
lt. BE
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3.078.924,14
|
3.501.670,06
|
3.716.795,66
|
Umsatzst.-Zahll.
lt. BE
|
275.998,00
|
274.564,00
|
425.855,00
|
Umsatzst.-Zahll.
in €
|
20.057,56
|
19.953,34
|
30.948,09
|
Beträge
in S
|
1994
|
1995
|
1996
|
Gewinn/Verlust
lt. Bilanz
|
-412.958,99
|
-357.496,84
|
+187.376,59
|
Mehrsteuern
lt. BE (Ust)
|
-22.500,00
|
-10.500,00
|
-9.000,00
|
Entnahmen
lt. BE
|
+135.000,00
|
+63.000,00
|
+54.000,00
|
Einlagen
lt. BE
|
-56.250,00
|
-26.250,00
|
-22.500,00
|
Gewinn/Verlust
lt. BE
|
-356.709,00
|
-331.247,00
|
209.877,00
|
Einkommensteuer
|
0,00
|
0,00
|
36.784,00
|
|
0,00
|
0,00
|
2.673,20
Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.
Beilage:
12 Berechnungsblätter (S, €)
Wien, am 14.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 131 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1746-W/07
- Stammnummer
- 33668
- Gültig
- 14.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF