… 20 Abs. 1 Z 3 Satz 2 EStG 1988 normierten Ausnahmetatbestandes vom Abzugsverbot bedarf es dem gegenüber zum einen eines (weitaus überwiegenden) betrieblichen Veranlassungsgrundes und zum anderen eines Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation. Dabei ist es erforderlich das Zutreffen…
… 20 Abs. 1 Z 3 Satz 2 EStG normierten Ausnahmetatbestandes vom Abzugsverbot bedarf es dem gegenüber zum einen eines (weitaus überwiegenden) betrieblichen Veranlassungsgrundes und zum anderen eines Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation. Dabei ist es erforderlich das Zutreffen dieser…
… 20 Abs. 1 Z 3 Satz 2 EStG normierten Ausnahmetatbestandes vom Abzugsverbot bedarf es dem gegenüber zum einen eines (weitaus überwiegenden) betrieblichen Veranlassungsgrundes und zum anderen eines Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation. Dabei ist es erforderlich das Zutreffen dieser…
…sei jedoch eine betriebliche Werbemaßnahme, bei welcher auch keine ertragsteuerliche Kürzung der Bewirtungskosten auf die Hälfte vorzunehmen sei (unter Hinweis auf "Doralt W"). Nach der Rechtsprechung des VwGH sei Werbung ganz allgemein im Wesentlichen als eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen, also eine auf betriebliche…
…somit nur dann abgezogen werden, wenn die Bewirtung der Werbung dient und gemäß Rechtssprechung mit einer Produkt- oder Leistungsinformation im Bereich der betrieblichen Einkünfte verbunden ist. Die Bewerbung für eine neuerliche Anstellung im Rahmen eines nichtselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses fällt nicht unter den hier maßgeblichen Begriff der…
… 20 Abs. 1 Z 3 Satz 2 EStG normierten Ausnahmetatbestandes vom Abzugsverbot bedarf es dem gegenüber zum einen eines (weitaus überwiegenden) betrieblichen Veranlassungsgrundes und zum anderen eines Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation. Dabei ist es erforderlich das Zutreffen dieser…
…Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit nicht aus (z.B. VwGH 3.5.2000, 98/13/0198). Unter dem Begriff Werbung ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen…
…und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht daher für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus (vgl. VwGH 26.9.2000, 98/13/0092). Unter dem Begriff Werbung ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen…
…Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen zur Hälfte abgezogen werden (§ 20 Abs. 1 Z 3 dritter Satz). Der Begriff der Werbung ist im Wesentlichen als Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen. Der Steuerpflichtige…
…aller Art, die Bewirtung von Arbeitskollegen sowie Geschenke an Kunden, Klienten oder Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (sh. Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 20 Tz 63). Unter dem Begriff "Werbung" ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (vgl. VwGH 26.3.2003, 97…
…allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen, während Aufwendungen, die im weitesten Sinn der Kontaktpflege und somit letztlich zur Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum Werbenden dienen, als werbeähnlicher Aufwand nicht abzugsfähig sind (VwGH 2.8.2000, 94/13/0259). Aufwendungen oder Ausgaben…
…97/13/0108). Zu erbringen ist vielmehr (für jede einzelne Rechnung) der Nachweis eines weitaus überwiegenden betrieblichen (beruflichen) Veranlassungsgrundes und eines Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation (VwGH 30.4.2003, 98/13/0071). Auch dazu hat der BFH konkrete…
…Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Ausgaben nicht aus (z.B. VwGH 3.5.2000, 98/13/0198). Unter dem Begriff "Werbung" ist dabei ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen…
…bzw. beruflich veranlasst war sowie, b.) dass Sie anlässlich der jeweiligen Bewirtung eine Produkt- oder Leistungsinformation geboten haben. Die angesprochenen Rechnungen liegen diesem Schreiben in Kopie bei." In Beantwortung dieses Vorhaltes führte der Bw aus, er sei zum damaligen Zeitpunkt nicht nur Journalist gewesen, sondern…
… 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 normierten Ausnahmetatbestandes vom Abzugsverbot bedarf es demnach zum einen eines weitaus überwiegenden betrieblichen Veranlassungsgrundes und zum anderen eines Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation. Dabei ist es gerade nach der von der Bw…
…verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat. Unter dem Begriff Werbung ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen. Der Steuerpflichtige hat also darzutun, dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat…
…in Fällen, in denen solche Ausgaben der Werbung dienten und die berufliche oder betriebliche Veranlassung weitaus überwiege den Abzug von 50 % der Ausgaben zu. Als Werbung im Sinne des Gesetzes verstehe das Finanzamt Aufwendungen, die im Rahmen der Vermittlung von Produkt- oder Leistungsinformationen anfielen. Es…
…Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit nicht aus (z.B. VwGH 3.5.2000, 98/13/0198). Unter dem Begriff Werbung ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen…
…der jeweiligen Projekte bzw. Arbeitsgespräche nicht erfüllt, kann doch hierin kein Nachweis dafür erblickt werden, dass die jeweilige Bewirtung durch eine Produkt- oder Leistungsinformation veranlasst war. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der etwa im Erkenntnis vom 26.3.2003, 97/13/0108 klargestellt…
…Werbung" ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen ist, hätte der Beschwerdeführer darzutun gehabt, inwiefern er anlässlich der CD-Geschenke jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten habe. Dass die Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen für sich…