Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2185-W/06
Bewirtungsaufwendungen eines katholischen Priesters als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2185-W/06vom 15.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist
römisch-katholischer Priester und machte im Rahmen der aus dieser
Tätigkeit für das Jahr 2005 erklärten Sonstigen Einkünfte
u.a. Bewirtungskosten in Höhe von 2.516,60 €, und zwar teils
solche für Bewirtungen in Gasthäusern, teils solche für
Bewirtungen im Pfarrhof, als Werbungskosten geltend.
In Beantwortung eines
Ergänzungsersuchens erläuterte der Bw, Mitarbeiter der pfarrlichen
Arbeit zum Essen eingeladen zu haben. Die Kosten seien von der Pfarre nicht
refundiert worden. Es sei seine Gepflogenheit, Mitarbeiter ein- bis zweimal im
Jahr zu einem besonderen Essen einzuladen. In kleinen Gruppen, damit bei Tisch,
sei ein persönliches Gespräch möglich. So würde ein Bereich
der besonderen Zuwendung geschaffen und oft seien es dann sehr gute Aussprachen,
bei denen die Mitarbeiter des Bw ihre Sorgen loswerden könnten. Diese Essen
seien deshalb so werbewirksam, weil die Mitarbeiter spürten, wie wichtig
sie in ihrer Arbeit für die Menschen der Pfarre seien. Natürlich seien
sie dem Bw dabei als Personen sehr wertvoll. Die kleine Landpfarre könne
diese Ausgaben nicht finanzieren. Der Bw sei für diese Menschen bestellt
und als Pfarrer bezahlt. Die Ausgaben für Bewirtungen im Pfarrhof
würden Essenskosten für das wöchentliche
Dienstfrühstück mit den vier hauptamtlichen Mitarbeitern betreffen.
Dies sei sehr wichtig für den Dienst an den Menschen, denn so sei die
Kommunikation gesichert. Anschließend an das gemeinsame
Frühstück sei dann die Dienstbesprechung.
Das Finanzamt versagte den
Bewirtungskosten im angefochtenen Bescheid die Anerkennung als Werbungskosten.
Auch wenn die Einladungen der Mitarbeiter persönliche Gespräche
ermöglichen würden und ein Bereich der persönlichen Zuwendung
geschaffen und die berufliche Tätigkeit gefördert werde, seien die
Ausgaben gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG nicht
abzugsfähig.
In der dagegen erhobenen Berufung sowie im dem gegen eine
abweisende Berufungsvorentscheidung gestellten Vorlageantrag führt der Bw
zur Begründung seines Begehren, die Bewirtungsausgaben als
abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen, Folgendes
aus:
Er erhalte als Pfarrer eine
Aufwandsentschädigung, aus welcher er seinen Unterhalt und seine Ausgaben
zu finanzieren habe. Wie jeder "Unternehmer" achte er auf das Wohl
seines Betriebes (=Pfarre). Im Hauptbuch der Kirche, der Bibel, sei nachzulesen,
dass die wichtigste Gemeinschaftsstiftung der Kirche das gemeinsame Mahl sei,
beim Gottesdienst und danach. In der Nachfolge Jesus sei also Mahl halten mit
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Werbung für Gott. Wenn die Pfarre als
Betrieb und der Pfarrer als eingesetzter Betriebsleiter zu sehen sei, so spreche
bereits die im Duden enthaltene Definition des Begriffs "Werben" und
"Werbung" für die Absetzbarkeit der Bewirtungskosten. Wo sonst
könne besser Werbung für die "Sache" Jesu gemacht werden
als beim Mahl. Dies sei dann keinesfalls ein Repräsentieren, sondern ein
Werben, Interessieren, Überzeugen für die Arbeit in der Pfarre. Die
Pfarre habe an die 320 ehrenamtliche Mitarbeiter. Wenn Werbung eine Produkt-
oder Leistungsinformation sei, so sei das Arbeitsessen mit einem oder mehreren
Mitarbeitern wohl der beste Fall für eine Werbung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG
1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der
Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die
Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung
weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur
Hälfte abgezogen werden.
Die in dieser Gesetzesstelle
vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist von dem
der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und
erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung
- abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen
reicht für die Abzugsfähigkeit nicht aus (z.B. VwGH 3.5.2000,
98/13/0198).
Unter dem Begriff Werbung ist
ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu
verstehen. Es ist damit ausreichend, wenn der Steuerpflichtige dartut, dass er
anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit
bezogene Leistungsinformation geboten hat (VwGH 2.8.2000,
94/13/0259).
Der Bw spricht zwar davon, dass
nirgends sonst besser Werbung für die "Sache" Jesu gemacht
werden könne, als beim Mahl. Diesem Vorbringen ist aber weder zu entnehmen,
dass der Bw anlässlich von Gasthausbesuchen eine Leistungsinformation
geboten hat, noch welchen konkreten Inhalt eine solche bei der von ihm
ausgeübten beruflichen Tätigkeit überhaupt hätte haben
können.
Es mag zwar zutreffen, dass dem
gemeinsamen Mahl in der Liturgie der katholischen Kirche ein besonderer
Stellenwert zukommt. Dieses im Verlaufe eines Gottesdienstes gehaltene
"Mahl" ist aber wohl unbestreitbar in einem anderen Sinne zu
verstehen als die Essenseinnahme in einem Gasthaus. Der bloße Hinweis auf
das gemeinsame Mahl als wichtigste Gemeinschaftsstiftung der Kirche verleiht
daher einem Gasthausbesuch noch nicht die Bedeutung eines der Werbung für
Gott dienenden Ereignisses. Auch die Tatsache, dass ein gemeinsames Essen in
einem Gasthaus unter Teilnahme und auf Einladung eines katholischen Priesters
stattfindet, hebt diese Begebenheit - zu der überdies konkret nicht
"Geschäftsfreunde", also Personen, mit denen eine
geschäftliche Verbindung besteht oder angestrebt wird
(Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, § 20
Anm 56), sondern Personen, die in gleicher Weise wie der Bw, wenn auch in
unterschiedlicher Funktion und Intensität, Mitarbeiter der Pfarre sind,
eingeladen waren - nicht von geselligen Zusammenkünften, wie sie etwa die
Bewirtung von Arbeitskollegen darstellt, ab. Dass gerade die Esseinseinnahme in
einem Gasthaus, und nicht beispielsweise der in der Kirche gefeierte
Gottesdienst, die Gelegenheit schlechthin, für die "Sache" Jesu
Werbung zu machen, sein sollte, ist im Übrigen nicht
einsichtig.
Auch mit dem Vorbringen, die
Essenseinladungen würden ein persönliches Gespräch mit den
Mitarbeitern der Pfarre, sehr gute Aussprachen etwa in Bezug auf deren Sorgen
ermöglichen und diesen ein Gefühl der Wichtigkeit in ihrer Arbeit
für die Pfarre geben, zeigt der Bw keine Umstände auf, die eine
Abzugsfähigkeit der Bewirtungsausgaben bewirken könnten. Das
gemeinsame Essen in einem Gasthaus oder Restaurant mag zwar eine diesen
Bedürfnissen dienliche angenehme Atmosphäre schaffen, ein
Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung für die
Bewirtung ist darin aber nicht zu sehen. Die geschilderten Anlässe für
Essenseinladungen können bestenfalls als Kontaktpflege im weitesten Sinne,
als Aufwendungen zur Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum
"Werbenden" verstanden werden. Solche Aufwendungen sind aber
lediglich als werbeähnlicher und somit im Sinne des § 20
Abs. 1 Z 3 EStG nicht abzugsfähiger Aufwand zu beurteilen (VwGH
26.9.2000, 94/13/0260).
Zu den Bewirtungen im Pfarrhof
ist überdies darauf hinzuweisen, dass Kosten der
Geschäftsfreundebewirtung im eigenen Haushalt jedenfalls nicht
abzugsfähig sind (Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG,
§ 20 Anm 63; VwGH 12.5.1967, 1527/65).
Die Berufung war daher
spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 15.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2185-W/06
- Stammnummer
- 25812
- Gültig
- 15.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF