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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1110-L/07

Aufwendungen für Werbegeschenke anlässlich des Weihnachtsfestes sowie für ein Schirennen für Kunden eines leitenden Versicherungsangestellten.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1110-L/07vom 31.03.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im übrigen sei darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, bei vorangegangenen Prüfungen der Aufzeichnungen seien Aufwendungen der hier strittigen Art geprüft worden. Auch in dem hier zu beurteilenden Fall findet sich weder eine gesetzliche Handhabe für die Abzugsfähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen, noch konnte sich der Bw. auf eine in Vorjahren statt gefundene Überprüfung derartiger Aufwendungen berufen. Seinem Vorbringen in der Vorhaltsbeantwortung vom 9. Dezember 2008 ist lediglich ein Hinweis zu entnehmen, er habe auf Grund des Ausscheidens eines Beleges im Berufungsjahr 2005 durch das FA aus Gründen des Zahlungszeitpunktes und nicht dem Grunde nach, auf die Beurteilung des FA vertraut und in der Folge weitere wirtschaftliche Dispositionen getroffen. Damit zeigt der Bw. jedoch keinen möglichen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben auf, sondern bezieht sich seine Argumentation auf zukünftige Veranlagungszeiträume, die jedoch nicht Gegenstand der Berufung sein können. Zu 2. "Schirennen für Kunden" (1.193,60): § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 lautet: "Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden." Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind grundsätzlich als Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abzugsfähig. Als Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben sind alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. in Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist von dem der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus. Nachzuweisen ist, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat. Unter dem Begriff Werbung ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen. Der Steuerpflichtige hat also darzutun, dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat. (Vgl. zB VwGH vom 22.3.2006, 2002/13/0023, und vom 3.7.2003, 2000/15/0159). Unter Werbung ist eine Produkt- und Leistungsinformation und damit eine auf die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit bezogene Informationserbringung zu verstehen. Bei Veranstaltungen im Bereich des Event-Marketing kann die Möglichkeit der weitaus überwiegenden beruflichen bzw. betrieblichen Veranlassung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Allerdings muss der Anlass der Veranstaltung ausschließlich dem Betriebsgeschehen zuzuordnen sein, und nicht der privaten Lebensführung des Unternehmers (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0159, mit weiteren Zitaten). Dass bei Vorliegen eines Event-Marketings die Bewirtung von Geschäftsfreunden zur Gänze abzugsfähig sein soll, wie dies von der Bw. begehrt wird, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Beweisführung an Hand eines Event-Marketings ermöglicht den Nachweis, dass die Bewirtung der Werbung dient, die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen oder Ausgabenfür die Bewirtung der Geschäftsfreunde bleiben jedoch gemäß eindeutiger Anordnung des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 immer auf die Hälfte beschränkt. Die Abzugsfähigkeit der Bewirtungsspesen nur zur Hälfte berücksichtigt pauschal die dennoch gegebenen Repräsentationskomponente (vgl. Doralt, EStG4, § 20 Tz 89 unter Hinweis auf die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988). Im Erkenntnis 26.9.2000, 94/13/0260, hat der VwGH explizit festgestellt, dass nur der Werbung dienende Bewirtungsaufwendungen eine Ausnahme vom Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen darstellen. Laut VwGH sind daher gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 Bewirtungsausgaben, die auf den Werbungsbereich (Leistungsinformation) entfallen, zur Hälfte abzugsfähig, hingegen Ausgaben, die nur im weitesten Sinn der Kotaktpflege dienen, zur Gänze nicht abzugsfähig. Im gegenständlichen Fall wären demnach die Kosten für Bewirtung der Teilnehmer an dem Schirennen (Rechnung vom 30. März 2005 über Gästekonsumation) zur Hälfte abzugsfähig sind, wenn diese Aufwendungen der Werbung und Leistungsinformation dienten. Anderenfalls sind die Kosten zur Gänze nicht abzugsfähig (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988). Wie oben ausgeführt, ist der Bw. trotz gezielter Fragestellung mit Vorhalt vom 27. Jänner 2009 die Beantwortung der Frage schuldig geblieben, wer tatsächlich den Betrag iHv. 1.193,60 € bezahlt hat. Die erwähnte Fragestellung zeigte sich zur Erforschung des wahren Sachverhalts auch insofern als unumgänglich, als der Bw. selbst in der Vorhaltsbeantwortung vom 9. Dezember 2008 betont hat, dass "die Übernahme der Kosten durch den einen Veranstalter, der y. Versicherung AG" erfolgt ist. Trotz des ausdrücklichen Ersuchens mit Vorhalt vom 27. August 2008, eine Aufstellung der von der Versicherung AG als "Sponsor" dieses Schitages getragenen Kosten, eine Teilnehmerliste jener Personen, die an der Produktpräsentation "Zukunftsvorsorge der X. Vers. AG" teilgenommen haben, sowie eine Teilnehmerliste jener Personen, die am Schitag teilgenommen haben, vorzulegen, gab der Bw. lediglich bekannt, dass Kundeneinladungen und Eventmarketing Veranstaltungen (wie auch die genannte) im Rahmen "vorangesetzter Kosten und Aufwendungen" von der Versicherung getragen werden. Darüber hinaus gehende Kosten hätten vom Bw. bestritten werden müssen. Aus diesem Grund wurde dem Bw. mit Vorhalt vom 27. Jänner 2009 nochmals Gelegenheit gegeben, die angesprochene Kostenaufteilung zwischen ihm und der Versicherungsgesellschaft darzulegen, den Modus der Organisation des Schitages (bzw. des behaupteten Events) zu erläutern, eine Liste der an der Produktpräsentation teilnehmenden Personen vorzulegen und zu den bisher nicht beantworteten Fragen Stellung zu nehmen und insbesondere ein allfällig vorhandenes Marketingkonzept und den Inhalt der behaupteten Produktpräsentation vorzulegen. Wie erwähnt, erfolgte jedoch eine Beantwortung dieses Vorhalts nicht. Abgesehen davon, dass der Bw. Zweifel darüber offen gelassen hat, ob er selbst den gesamten Betrag für die Gästekonsumation oder diesen nur zum Teil oder nicht er, sondern die Versicherungsgesellschaft getragen hat, ist dessen steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten aus folgenden weiteren Gründen nicht zulässig: Auf Grund des aus dem Steuerakt zu erschließenden bzw. des vom Bw. bekannt gegeben Sachverhalts ist nicht zu erkennen, ob, bzw. in welchem Umfang vor oder im Rahmen der Siegerehrung des von der Versicherungsgesellschaft gesponserten Presse-Schirennens eine Produkt- bzw. Leistungsinformation über die von der Versicherungsgesellschaft angebotenen Zukunftsvorsorge statt gefunden hat. Auch die im Vorhalt vom 27. August 2008 im Hinblick auf die mangelnde Übereinstimmung der vom Bw. beim FA eingereichten Einladung mit der Bezeichnung des tatsächlich veranstalteten Schitages des X. Presseclubs angemeldeten Zweifel am Vorliegen einer "beruflich veranlassten Eventmarketing-Veranstaltung" vermochte der Bw. nicht zu zerstreuen. Einerseits nahm der Bw. hierzu nicht konkret Stellung, sondern beschränkte sich darauf, den Text des ihm übermittelten "Internet Artikels" so zu interpretieren, dass sowohl der X. Presseclub, als auch die Versicherungsgesellschaft als Veranstalter anzusehen sind, wobei die Kosten von der Versicherungsgesellschaft als Sponsor übernommen worden seien. Auch zur Kostenaufteilung zwischen ihm und der Versicherungsgesellschaft nahm er nicht konkret Stellung. In den weiteren Ausführungen zum Eventcharakter stellte der Bw. die Siegerehrung als einen "wohlfühlenden Rahmen" für die Präsentation von neuen und interessanten Produkten dar. Demgegenüber habe nach der als "KS. Kunden-Schirennen" titulierten Einladung die Produktpräsentation eine Stunde vor der Siegerehrung statt gefunden. Ebenso wenig konnte der Bw. trotz gezielter Fragestellung Art und Weise des Werbeeffektes erläutern ("gemütlicher Ausklang!"). Andererseits beantwortete er die konkreten Fragen des Vorhalts vom 27. Jänner 2009 hinsichtlich "Marketingkonzept" und Inhalt der Produktpräsentation nicht. Nach dem fest gestellten Sachverhalt hat der Bw. an dem von der Versicherungsgesellschaft "gesponserten" Schirennen des X . Presseclubs ("Schitag des X . Presseclubs") als Gast teilgenommen. Diese Veranstaltung ist somit nicht als "eigene Event-Marketing-Veranstaltung" der Versicherungsgesellschaft anzusehen. Außerdem hat der Bw. trotz Nachfrage weder den Inhalt eines allfälligen Marketingkonzepts, noch den Inhalt der behaupteten Produktpräsentation und die konkrete Teilnehmeranzahl bekannt gegeben. Die Teilnehmer am Schitag sind somit nicht als "Geschäftsfreunde" iSd. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 anzusehen. Der Abzug der Kosten für die Gästekonsumation iHv. 1.193,60 € als Werbungskosten ist somit nicht möglich. Zu 3. Aufwendungen für die Anschaffung von Literatur (162,00 €) Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind Ausgaben oder Aufwendungen für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 23.4.1985, 84/14/0119). Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, befriedigt im Allgemeinen ein im Privaten gelegenes Bedürfnis und führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung (VwGH 30.1.2001, 96/14/0154). Der Bw. machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2005 für Fachliteratur getätigte Aufwendungen iHv. insgesamt 162,00 € als Werbungskosten geltend. In der Begründung zur Berufung wies er unter anderem darauf hin, dass er diese Literatur zur Fortbildung in seinem angestammten Beruf benötige. In Punkt 5) des Vorhaltes vom 27. August 2008 wurde der Bw. nach genau definierten Kriterien ersucht, den Sachverhalt zum Berufungspunkt "Fachliteratur" detailliert bekannt zu geben. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 9. Dezember 2009 gab der Bw. die ohnehin bereits im Steuerakt befindliche Auflistung der lediglich Autor und Titel umfassenden Literaturliste an. Mit Vorhalt vom 27. Jänner 2009 wurde der Bw. hierauf hingewiesen und ihm nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet. Die vom Bw. bisher bekannt gegebenen Informationen zum Inhalt der einzelnen Werke und zu deren Verwendung im Beruf lässt keine zweifelsfreie Beurteilung der beruflichen Veranlassung zu. Folgende Teilbeträge aus den in den Kassazetteln ausgewiesenen Buchtiteln wurden mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Juli 2007 nicht anerkannt: [Grafik] Die vier Exemplare des Werkes "Miteinander reden - Kommunikation", Schulz v. Thun, wurden laut vorgelegter Bonkopie am 10.3.2006 gekauft. Ebenso geht aus dem Kassenbon der Fa. Thalia über den Betrag iHv. 23,10 € das Datum der Bezahlung 10.3.2006 hervor. Auf Grund der Bestimmung des § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind diese Aufwendungen nicht im Berufungsjahr 2005, sondern - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - allenfalls im Jahr 2006 abzusetzen. Nach den bisher hierüber bekannten Buchtiteln "Miteinander reden - Kommunikation" bzw. "Montaigne M.: Denken; Rilke R: Duineser El; Belli G: Zauber..." erscheint eine berufliche Veranlassung allerdings unwahrscheinlich. Allein der handschriftlich erstellte Beleg über das Werk "Höglinger, Zeit haben heißt nein sagen" trägt ein Datum aus dem Berufungsjahr (30.5.2005). Aufgrund einer Recherche im Internet (www.amazon.at) handelt es sich hierbei um "Ein Arbeitsbuch zur Selbstorganisation (Taschenbuch)" des Autors August Höglinger mit folgender Kurzbeschreibung: "Nein sagen ist eine Schlüsselqualifikation für den Umgang mit der Zeit" - Wie entkomme ich dem Schreibtischchaos? - Wie plane ich meinen Arbeitstag? - Wie gehe ich mit Störungen und Unterbrechungen um? - Wie konzentriere ich mich auf das Wesentliche? - Wie verbessere ich meinen Arbeitsstil? - Wie sage ich Nein um Zeit zu gewinnen? - Wie setze ich meinem Mitmenschen Grenzen? Die vorgeschlagenen Methoden, Tipps und Anregungen sind zu 100 Prozent in die Praxis umsetzbar, einfach anwendbar und äußerst wirkungsvoll. Das Arbeitsbuch besteht aus 52 Arbeitsblättern (für die Wochen des Jahres). Es begleitet Sie im Idealfall ein Jahr lang als Ihr persönlicher Berater und Coach und verhilft Ihnen bei konsequenter Anwendung zu mehr Zeit und Lebensqualität. Ein sachlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Bw. ist nicht erkennbar und wurde auch vom ihm auch nicht näher erläutert. Außerdem weist das gegenständliche literarische Werk nach der vorliegenden Kurzbeschreibung einen Inhalt auf, der auch für eine breite Allgemeinheit von Interesse sein könnte. Der Wunsch, dem "Schreibtischaos" zu entkommen, betrifft nicht nur beruflich tätige Personen, sondern wird mit Sicherheit in gleicher Weise auch von einer breiten Allgemeinheit im privaten Bereich gehegt. Diese Ansicht wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass das Arbeitsbuch aus 52 Arbeitsblättern (für die Wochen des ganzen Jahres) besteht und als persönlicher Berater zu mehr Zeit und Lebensqualität verhelfen soll. Die Anerkennung als Werbungskosten ist somit nicht möglich. Die Abzugsfähigkeit des Restbetrages in Höhe von 80,10 € wurde offenbar seitens des Finanzamtes überprüft und diese Aufwendungen als Werbungskosten behandelt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 31. März 2009

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Normen und Schlagworte

WerbungskostenWerbegeschenkeFlaschenweineTreu und GlaubenBewirtung von GeschäftsfreundenEvent-MarketingProduktpräsentationMarketing-KonzeptFachliteratur

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1110-L/07
Stammnummer
40636
Gültig
31.03.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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