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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1207-L/11

Bewirtungskosten einer SteuerberatungsgmbH

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1207-L/11vom 03.01.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

2. Der StPfl muss den Nachweis führen, dass die Bewirtung der Werbung dient. Als "Werbung" ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (Jakom/Baldauf, § 20, Rz 69; 24.2.2010, 2006/13/0119). Die bloße Kontaktpflege mit Kunden oder präsumptiven Kunden reicht für den Abzug ebensowenig aus, wie eine allgemeine Ausführung bei der nicht dargelegt wird, woraus die Produkt- und Leistungsinformation besteht (VwGH 26.3.2001, 97/13/0108). Des weiteren ist betriebliches oder berufliches "Überwiegen" gefordert. Die berufliche Veranlassung einer Besprechung führt nämlich noch nicht zwingend zur beruflichen Veranlassung der Bewirtungsspesen. Die Voraussetzungen sind für jede einzelne Aufwendung (gesondert) zu prüfen und nachzuweisen (VwGH 16.3.1993, 92/14/0228). Die Angabe von Personen und Projekten oder die Vorlage der Restaurantrechnungen reicht noch nicht aus (Jakom/Baldauf, § 20 Rz 72 mit Verweis auf VwGH 26.3.2003, 97/13/0108 und 10.9.1998, 96/15/0198). 3. Die bloße Glaubhaftmachung, dass die Aufwendungen dem Werbungszweck in dem von der Rechtsprechung entwickelten Sinn gedient haben, genügt nicht (VwGH 26.3.2003, 97/13/0108). 4. Im vorliegenden Fall hat der Vertreter der Steuerkanzlei Belege an die Finanzverwaltung übersandt, aus denen sich zwar eine betriebliche Veranlassung hätte ergeben können, es wurden aber weder Namen, noch die zum Werbezweck führenden Gründe oder die näheren Hintergründe der Leistung bekanntgegeben. Eindeutige gesetzliche Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist allerdings der Nachweis für jeden einzelnen Aufwand (dh für jede Restaurantrechnung), dass diese(r) der Werbung gedient hat und dass ein betriebliches bzw berufliches Überwiegen gegeben ist. Dem Antrag auf Verschiebung der mündlichen Verhandlung war aus folgenden Gründen nicht stattzugeben: a. Im gesamten Berufungsverfahren hat der Vertreter der Bw. immer wieder sein Unverständnis darüber ausgedrückt, dass eine Steuerberatungskanzlei überhaupt Nachweise betreffend die Bewirtungskosten erbringen soll. In der Berufung vom 20. September 2011 führt er dazu beispielsweise aus, dass er es nahezu absurd finde, einen Nachweis über die Werbekomponente erbringen zu müssen. Das Beharren auf dieser Rechtsansicht hat sich in der mündlichen Verhandlung fortgesetzt. Wenn in dieser Verhandlung eine Stellungnahme der Kammer vorgelegt wird, deren einziges Thema die Abdeckung von Belegen ist und die Zurverfügungstellung von Unterlagen "ohne dass Inhalte offenbart werden", so kann der UFS daraus nur den Schluss ziehen, dass auch die Bw. Inhalte nicht offenlegen will, andernfalls ergäbe die Vorlage dieses Papiers keinen Sinn. Das deckt sich auch mit der geplanten Vorlage eines Universitätsgutachtens, das zur Verschiebung der vom Vertreter der Bw. beantragten mündlichen Verhandlung führen und offenkundig mit weiteren Argumenten die Nichtpreisgabe der vom Gesetz geforderten Informationen untermauern soll, andernfalls es im Gegensatz zur Stellungnahme der Kammer stehen würde, wovon nach Ansicht des UFS nicht auszugehen ist. Das Vorhaben des Vertreters der Bw. bestand daher von Beginn des Berufungsverfahrens an bis zur mündlichen Verhandlung ausschließlich darin, die vom Gesetz geforderten Informationen gerade nicht zur Verfügung zu stellen. Für den UFS bestand somit keine Veranlassung das angekündigte Gutachten abzuwarten. b. Soweit sich der Vertreter der Bw. darauf beruft, er habe von Anfang an den Nachweis bei einzelnen Belegen angeboten und dies in der mündlichen Verhandlung neuerlich beantragt, ist dem folgendes zu entgegnen: (1) Zur Gänze unrichtig ist die Darstellung im Aktenvermerk, wonach Einzelnachweise zwar (von Anfang an) angeboten, vom Finanzamt und vom Sachbearbeiter aber abgelehnt worden seien. Tatsächlich findet sich ein solches "Angebot" weder bei den am 16. Juni 2011 übersandten Belegen, noch im Antwortmail vom 11. Juli 2011, nach nochmaliger Aufforderung. Eine solche Darstellung - einzelne Belege nachzuweisen - ist überhaupt erst der Berufung vom 20. September 2011 zu entnehmen. Gänzlich aus der Luft gegriffen ist die Behauptung, ein Einzelnachweis sei für nicht zulässig erklärt worden: Im Gegenteil wurde gerade für die Beibringung eines solchen Nachweises die mündliche Verhandlung überhaupt erst angesetzt. Denn die Rechtsmeinung des Vertreters der Bw., wonach keine rechtliche Handhabe für das Verlangen einer inhaltlichen Darstellung der Werbezwecke besteht, war schon aus dem Berufungsverfahren bekannt und es war auch im Telefongespräch eindeutig erkennbar, dass der Steuerberater davon nicht mehr abrücken würde. Einer weiteren Erörterung über die unvereinbaren Positionen von Steuerberatung und Finanzverwaltung hätte es daher gar nicht mehr bedurft. Dem Steuerberater sollte dagegen gerade in der mündlichen Verhandlung eine letzte Gelegenheit gegeben werden, zumindest in Einzelfällen Nachweise zu erbringen, wobei die entsprechenden Beträge bei der Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer zu berücksichtigen gewesen wären. Zu diesem Zweck hat der Sachbearbeiter auch (nachweisbar) vor der mündlichen Verhandlung in der EVAB Dateien für die Berechnung der Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer angelegt, weil im Falle eines tatsächlich gelungenen Nachweises der Bewirtung die Berechnung der beiden Steuern in der Verhandlung zu ändern (und auszudrucken) gewesen wäre, um die Verhandlung ordnungsgemäß mit der Bekanntgabe der tatsächlichen Steuerbeträge abschließen zu können. Diese Vorbereitungshandlung zur mündlichen Verhandlung ergibt nur dann einen Sinn, wenn mit einer möglichen Änderung der Steuerbeträge auch gerechnet wird. Der Nachweis von Einzelbelegen in der mündlichen Verhandlung wurde somit vom Sachbearbeiter nicht verneint, sondern im Gegenteil erwartet. Dass auch die Finanzverwaltung einen solchen Nachweis zugelassen hätte, ergibt sich schon aus dem Schriftverkehr im Vorfeld des UFS-Verfahrens. Die Aussage im Schreiben vom 21. Juni 2006, erforderlich sei ..."der Nachweis des Zutreffens der Voraussetzungen für jede einzelne Ausgabe"..., kann wohl nur so verstanden werden, dass die Bw. für jede einzelne Ausgabe (für sich) den Nachweis erbringen kann oder nicht, nicht aber so, dass der Nachweis nur für alle Werbungskostenbelege insgesamt erbringbar ist. Dasselbe ergibt sich aus den an die Bw. ergangenen Bescheiden vom 19. August 2011: .. "Erforderlich sei die Darlegung ... welches konkrete Rechtsgeschäft im Einzelfall ernsthaft angestrebt worden sei (VwGH 3.5.2000, 98/13/0198)"... Auch hier ist ausdrücklich auf den jeweiligen Einzelfall verwiesen. Aus der zitierten VwGH-Entscheidung 98/13/0198 geht zudem klar hervor, dass der Nachweis einzelner Belege möglich ist, hat doch die Bw. in jenem Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 8. September 1998 zwei Aufstellungen über die Empfänger von Zuwendungen vorgelegt. In der Liste über direkt zuordenbare Geschäftabschlüsse waren sieben Einladungen enthalten. Sowohl die Finanzverwaltung als auch der UFS gehen davon aus, dass sich der Vertreter der Bw. mit jener Rspr beschäftigt, die in den an ihn gerichteten Bescheiden zitiert wurde. Umgekehrt ist auch davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung und der Sachbearbeiter des UFS jene Entscheidungen in ihre Überlegungen miteinbeziehen, die im Verfahren und in den Bescheiden als relevant angeführt werden. Es wäre in diesem Zusammenhang dann aber unerklärlich, weshalb eine der Rechtslage und der angeführten Rspr diametral entgegenstehende Rechtsposition vom Finanzamt oder vom UFS im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vertreten werden sollte. Für ein Ansinnen, nur alle Belege im Gesamten nachweisen zu müssen, gäbe es auch keinerlei gesetzliche Basis. Selbstverständlich können Nachweise für einzelne Belege jederzeit im Verfahren erbracht werden. Im gesamten Spektrum des Steuerrechtes - weder in der Literatur, noch in der Judikatur - findet sich auch nur ein einziges Mal eine Rechtsmeinung, dergestalt, dass Einzelbelege nicht nachgewiesen werden könnten (abgesehen davon, dass selbst das Vertreten einer solchen Rechtsmeinung den Vertreter nicht hätte hindern können, den Nachweis anzutreten). Die besagte Rechtsmeinung ist daher der puren Erfindungskraft des Rechtsvertreters entsprungen. Für den UFS besteht daher kein Zweifel, dass der Vertreter der Bw. mehrfach, nämlich - im Schreiben vom 18. Mai 2011, - im Schreiben vom 21. Juni 2011, - in der Ladung zur mündlichen Verhandlung (mit der Anregung Nachweise im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vorzulegen), - im Telefonat vom 7. Dezember 2011 und - in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2011 aufgefordert wurde, für einzelne oder für alle Belege den Nachweis der Überwiegens der betrieblichen Zwecke zu erbringen. Der UFS geht auch davon aus, dass eine viermalige Aufforderung (und fünfmalige Gelegenheit) im Vorfeld einer mündlichen Verhandlung zur Nachweiserbringung ausreichen muss, um zumindest für einige wenige Belege diesen Nachweis auch zu erbringen, zumal dann, wenn dies (angeblich) von Anfang an die einzige Intention gewesen ist (Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, Punkt b, Abs 2, letzte Aussage des Vertreters der Bw.). (2) Soweit der Vertreter der Bw. auf mehrfache Nachfrage nunmehr zusätzlich zum Gutachten Einzelnachweise beibringen will, lassen seine Aussagen dazu auch jegliche Klarheit vermissen: Bereits am Beginn der mündlichen Verhandlung führt der Vertreter aus, er sei schon gegenüber der Finanzverwaltung bereit gewesen, Fälle nachzuweisen, das stehe aber in einem gewissen Konflikt mit seiner Berufsordnung. Auf den Hinweis des Sachbearbeiters, am Telefon sei mitgeteilt worden, es müsse das nachgewiesen werden, was im Gesetz oder nach der Rspr des VwGH verlangt werde, antwortet der Vertreter, dort stehe drinnen, dass er jeden Beleg mit Werbewirkung nachweisen müsse und dass er das nicht tun könne. An dieser Stelle verweist der Vertreter bezüglich der Nichterfüllbarkeit des Gesetzesauftrages also sogar auf den VwGH und wiederholt dies anlässlich einer weiteren Nachfrage des Sachbearbeiters nochmals. Auf die Frage des Sachbearbeiters, was er nachzuweisen gedenke, antwortet der Vertreter, "er würde gern den einen oder anderen Fall nachweisen, exemplarisch, weil er über einen lückenlosen Nachweis aufgrund der Berufspflichten verfüge, aber das könne er nicht machen, dazu sei er nicht befugt." Und um das "glaubhaft" zu machen, wolle er den Nachweis über "die Werbezwecke einiger Belege" erbringen. Auf die Frage, welche Belege das sein sollten, erfolgt keine Antwort. Auf die nochmalige genauere Nachfrage, ob alles nachgewiesen werde, was der VwGH verlange, erfolgt als Antwort "die Beteiligten" und "der Zweck des Termins". Damit hat der Vertreter der Bw. aber nicht einmal die grundsätzliche Voraussetzung des Gesetzes und der Rspr des VwGH, nämlich das betriebliche oder berufliche Überwiegen der Werbeaufwendungen als Ziel seiner Offenlegung genannt, sondern bloß die Angabe der Personen und allenfalls der Projekte (bezogen auf die nicht ganz richtige Aussage der Finanzverwaltung, wonach die Angabe der "betriebswirtschaftlichen Beratung" schon ausreiche), die für sich alleine nach der Rspr aber nicht genügen. (3) Der Grund für dieses auch in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht enden wollende Hin und Her in der Argumentation der steuerlichen Vertretung, ist nach Ansicht des UFS den getätigten Aussagen im Verfahren deutlich zu entnehmen: - Einerseits geht es dem steuerlichen Vertreter offenbar nur darum, herauszufinden, welche Intensität des Nachweises von der Finanzverwaltung und vom UFS (für den Nachweis bei den Belegen als Gesamtes) gerade noch akzeptiert werden wird. Dies wurde schon in jenem Telefonat deutlich, welches der Vertreter mit dem Sachbearbeiter zur Verschiebung der mündlichen Verhandlung geführt hat und in dem klargestellt wurde, dass die vom Gesetz und der Rspr des VwGH geforderten Nachweise zu erbringen sind und diesbezüglich der steuerliche Vertreter nicht vom UFS "beraten" werden kann. In der mündlichen Verhandlung will der steuerliche Vertreter wiederum - wie schon im Telefonat mit dem Sachbearbeiter (dort zB ein Anruf des Tibor Foco, ob er dessen steuerliche Vertretung übernehmen könne) - ungewöhnliche Fallkonstellationen konstruieren (CD-Fall aus Liechtenstein), um damit zu beweisen, dass die Nachweiserbringung aufgrund des Steuerschutzinteresses des Mandanten idR nicht möglich ist und versucht zusätzlich, (diesmal) die Finanzverwaltung in diese Fragestellung (mit)einzubinden. Der Vertreter hat daher gar nicht die Absicht, die vom Gesetz geforderten Nachweise beizubringen, sondern will lediglich sondieren, ob sich geringfügigste (und wie er selbst in der mündlichen Verhandlung zugibt, nach der Rspr nicht genügende) Angaben bei Einzelbelegen - eventuell in einem später noch viel weiter gehenden Verfahrensablauf - auf die gesamten Belege ausdehnen lassen. In der mündlichen Verhandlung bezeichnet der Vertreter der Bw. diese Vorgangsweise als "Ausloten" dessen, wie der UFS auf seine Schilderungen reagiert. Das Berufungsverfahren und vor allem die mündliche Verhandlung dienen aber nicht der (steuer)experimentellen Auslotung von Vorbringen, die nach der Darstellung des Vertreters dem Gesetzeszweck ohnehin ausdrücklich nicht zur Gänze entsprechen sollen. Vielmehr ist festzuhalten, dass dann, wenn dem Vertreter im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung zugesagt wird, die nach den Rechtsvorschriften aufgrund der verspäteten Geltendmachung gar nicht durchgeführt werden müsste, zumindest erwartet werden kann, dass in der Verhandlung bereits mehrfach eingeforderte Nachweise auch beigebracht werden. Zumal solche Nachweise, die der Vertreter (nach seinen Aussagen) angeblich selbst von Anfang an angeboten hat. - Andererseits war es offensichtlich von Anfang an erklärte Absicht des Vertreters, die mündliche Verhandlung, die er selbst (verspätet) beantragt hat, zu vertagen, um ein weiteres Gutachten zur Frage des Werbeaufwandes beizubringen. Diese Absicht wurde nicht nur im Telefonat mit dem Sachbearbeiter vor der mündlichen Verhandlung kundgetan, der Vertreter hat auch mit seinem gesamten Verhalten in der mündlichen Verhandlung (insbesondere dadurch, dass er keinerlei Nachweise beigebracht hat) erkennen lassen, dass er von vorneherein mit dem Ziel in die Verhandlung gegangen ist, diese nicht zu einem Abschluss zu führen. (4) Der Vertreter der Bw. hat damit den klaren Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Gänze und absichtlich mit dem Zweck der Verfahrensverzögerung ignoriert und ebenso - wie den vorangegangenen Ausführungen zu entnehmen ist - die Aussagen des VwGH zum Thema Bewirtungsaufwendungen. Für den UFS bestand damit keine Veranlassung die mündliche Verhandlung aufzuschieben. 5. Soweit die Bw. zunächst auf die im Artikel Thunshirn/Kezsa (SWK 2004, S 382) verwendete Argumentationslinie verweist, wonach bei Rechtsanwälten quasi ein "Sonderrecht" gelte, weil § 9 RAO in Konflikt mit § 20 Abs 1 Z 3 EStG geraten würde und daher Glaubhaftmachung für Rechtsanwälte - und auch für Steuerberater genügen müsse - so stellt sich nicht nur die Frage inwieweit die Regelungen in den beiden Berufsrechten vergleichbar (und damit die steuerrechtlichen Folgen kompatibel) sind, sondern auch, inwieweit der im Artikel angeführten Rechtsansicht durch den VwGH widersprochen wird. Rechtsanwälte - und damit auch Steuerberater, Ärzte oder andere Freiberufler - sind nämlich nach der ständigen Rspr des VwGH nicht mit Sonderrechten ausgestattet, vielmehr ist im Rahmen ihrer Fälle derselbe Werbungskostenbegriff zugrundezulegen, wie bei allen anderen Steuerpflichtigen. In der höchstgerichtlichen Judikatur wurde klargestellt, dass die Tatsache, dass bei Rechtsanwälten aufgrund der Werberichtlinien unter Werbung zu verstehende Produkt- und Leistungsinformationen allenfalls nicht möglich sind, nicht dazu führt, dass unter dem Begriff der Werbung etwas anderes verstanden werden muss, als im Allgemeinen unter diesem Begriff zu verstehen ist. "Persönliche Gespräche anlässlich der Bewirtung" oder "Gespräche in entspannter Gesprächsatmosphäre" sind daher keine als Produkt- oder Leistungsinformation zu wertenden Informationen anzusehen (VwGH 26.9.2000, 94/13/0262). Auch bei Rechtsanwälten gelten die Voraussetzungen "Werbezweck" und "erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung", eine Glaubhaftmachung reicht nicht aus. Wenn mitunter unter Berufung auf Doralt, EStG, § 20, Rz 92 und RdW 1988, 436 sowie Nolz, ÖStZ 1976, 143, ausgeführt wird, zur Werbung gehöre auch die Kontaktpflege mit bestehenden oder potentiellen Geschäftsfreunden, wobei die Bewirtung von Berufskollegen der Werbung dienen kann, so reicht dieses Vorbringen nicht aus, die Rechtswidrigkeit eines Bescheides herbeizuführen, der die Abzugsfähigkeit der Bewirtungsaufwendungen in diesem Zusammenhang verneint. Auch dann, wenn eine Produkt- oder Leistungsinformation aufgrund der Werberichtlinien nicht möglich sein sollte, kann unter dem Begriff der Werbung nicht etwas anderes verstanden werden kann, als sonst unter dem Begriff der Werbung zu verstehen ist (VwGH 26.9.2000, 94/13/0260). Dasselbe ergibt sich auch aus EStR 2000 Rz 4829, wonach die Behörde bei Rechtsanwälten im Einzelfall zu untersuchen hat, in welchem Umfang Bewirtungsspesen auf Leistungsinformationen zur Mandatserteilung oder nur zur Kontaktpflege gedient haben (Verweis auf VwGH 22.6.2001, 2001/13/0012). Auch ein Rechtsanwalt hat darzutun, inwiefern die einzelnen Bewirtungen tatsächlich jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten haben bzw inwieweit sie einem konkreten Werbezweck für die Kanzlei gedient haben, wobei eine Leistungsinformation bei einer Besprechung betreffend "anhängiger Prozesse", "diverser Schadensfälle" oder "Gutachtenserstellung" von vorneherein nicht in Betracht kommt (VwGH 2.8.2000, 94/13/0259). Damit hat der VwGH in seiner Rspr durchgehend - auch in Fällen, in denen die Bescheide aufgehoben wurden (so VwGH 22.6.2001, 2001/13/0012; VwGH 26.9.2000, 98/13/0092) - klargestellt, dass bei Rechtsanwälten festzustellen ist, inwieweit die Aufwendungen als Leistungsinformation zur Mandatserteilung oder nur zu einer (aufwandsmäßig nicht absetzbaren) Kontaktpflege gedient haben. Damit ist aber - nicht nur bei Rechtsanwälten - sondern generell auch bei der Prüfung von anderen Freiberuflern inkludiert, dass das Klientenverhältnis und der zur Leistungsinformation führende sachliche Hintergrund aufgedeckt werden müssen. Zudem sind die Klienten eines Steuerbüros als solche aufgrund der beim Finanzamt abzugebenden Fristenverzeichnisse ohnehin dem Finanzamt bekannt. Die Rechtsansicht des Finanzamtes gibt damit punktgenau die Rspr des VwGH wieder, während die Rechtsansicht der Bw. dort keine Deckung findet. 6. Auch in § 4 Abs 5 Satz 2 dEStG findet sich eine vergleichbare Regelung zum Nachweis von Bewirtungskosten: Der Steuerpflichtige hat Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen bekanntzugeben. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Im Gefolge dieser Regelung kam es zu grundlegenden Entscheidungen des BFH bei Freiberuflern im Zusammenhang mit Bewirtungskosten: a. In BFH 26.2.2004, (BFH IV R 50/01 ), BStBl 2004 II, S 502, stellte der Gerichtshof fest, Rechtsanwälte könnten die erforderlichen Angaben zu Teilnehmern und dem Anlass einer Bewirtung nicht unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigern und begründete dies wie folgt: Der Nachweis sei eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben. Die Angaben seien zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung erforderlich. Diese Voraussetzung gelte auch dann, wenn ein Rechtsanwalt Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend macht, unabhängig davon, ob die Bewirtung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Mandatsverhältnisses oder aufgrund eines sonstigen geschäftlichen Anlasses stattgefunden hat. In den letztgenannten Fällen kann sich ein Rechtsanwalt ohnehin nicht auf seine anwaltliche Schweigepflicht berufen. Findet nämlich die Bewirtung durch einen Rechtsanwalt nicht im Zusammenhang mit einem Mandatsverhältnis statt, begibt sich der Rechtsanwalt auch nicht in die Gefahr, durch konkretere Angaben zum Bewirtungsanlass seine anwaltliche Schweigepflicht zu brechen. Aber auch soweit die Bewirtungsaufwendungen anlässlich der Wahrnehmung eines Mandatsverhältnisses entstanden sind, reicht es nicht aus, wenn der Bewirtungsanlass lediglich mit "Mandatsbesprechung" oder Ähnlichem umschrieben wird. Dem Verlangen des Finanzamtes und des Finanzgerichtes, der Kläger müsse konkretere Angaben zum Bewirtungsanlass machen, steht dessen anwaltliche Schweigepflicht nicht entgegen. Ein Mandant, der sich einem Anwalt anvertraut, hat zwar ein Interesse daran, dass seine Informationen, die häufig seinen persönlichen Lebensbereich betreffen, nicht ohne seinen Willen offenbart werden. Dieses Interesse ist verfassungsrechtlich gewährleistet durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art 2 Abs 1 iVm Art 1 GG). Die Schweigepflicht ist auch nicht auf ein bestehendes Mandatsverhältnis begrenzt, vielmehr werden auch Beobachtungen erfasst, die der Anwalt bereits bei Anbahnung des Mandats macht. Auf der anderen Seite ist tragender Zweck der Anforderungen des § 4 Abs 5 dEStG der Schutz des von der Rechtsordnung anerkannten Gutes der Besteuerungsgleichheit, also ein mit Verfassungsrang ausgestattetes öffentliches Interesse (Art 3 Abs 1 GG: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich) und der Schutz des Rechtsstaatsprinzips. Die Frage, welche konkreten Angaben von einem Rechtsanwalt gefordert werden können, ist daher im Wege einer Güterabwägung zwischen der anwaltlichen Schweigepflicht und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu entscheiden. Für die gleichmäßige Besteuerung regelmäßig unerlässlich ist nach Auffassung des Senates die Nennung der an der Bewirtung teilnehmenden Personen. Aber auch soweit von einem Rechtsanwalt die Angabe eines konkreten Bewirtungsanlasses gefordert wird, wird dadurch nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten eingegriffen: - Bei der Güterabwägung zwischen anwaltlicher Schweigepflicht und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung kann der Senat den Schutz durch das mit empfindlicher Strafe bewehrte Steuergeheimnis (§ 30 AO 1977) nicht unberücksichtigt lassen. Die Vorschrift bezweckt den besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit, um die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich erheblichen Sachverhalte zu fördern, das Steuerverfahren zu erleichtern, die Steuerquellen vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen (mit Verweis auf BFHE 185, 248, BStBl II 1998, 263, mwN). - Diesen im Rechtsstaatsprinzip und im Gleichbehandlungsgebot verankerten öffentlichen Interessen kommt ... Vorrang vor der anwaltlichen Schweigepflicht zu. - Dafür spricht, dass eine derartige Offenbarung zwar möglicherweise eine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht darstellt, jedoch handelt es sich nicht um eine unbefugte Offenbarung, da in solchen Fällen eine konkludente Einwilligung des jeweils an der Bewirtung teilnehmenden Mandanten angenommen werden kann. Der konkludenten Einwilligung kommt jedenfalls eine rechtfertigende Wirkung zu. Derjenige, der sich von einem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einem Mandatsverhältnis zum Essen einladen lässt, muss sozialadäquat damit rechnen, dass die Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht und die zu diesem Zweck steuerlich erforderlichen Formalien eingehalten werden. Wenn der Mandant gleichwohl eine Einladung annimmt, willigt er damit konkludent in die Offenbarung gegenüber den Finanzbehörden ein. Dem Rechtsanwalt steht insoweit auch kein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Zudem sprechen weitere Gründe für einen Vorrang der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gegenüber der anwaltlichen Schweigepflicht: Die Bedeutung der Abgrenzungsvoraussetzungen liegt in der Missbrauchsabwehr und in der Eingrenzung des Spesenunwesens. Dadurch, dass der Rechtsanwalt neben den Teilnehmern den Bewirtungsanlass konkret umschreiben muss, werden vermeintliche Manipulationsmöglichkeiten reduziert und es wird den Finanzbehörden die Nachprüfbarkeit der betrieblichen Veranlassung wesentlich erleichtert. Der Rechtsanwalt muss den Anlass der Bewirtung nur insoweit spezifizieren, als dies für eine Nachprüfung der betrieblichen Veranlassung - etwa bei einer Betriebsprüfung - erforderlich ist. Dementsprechend werden unterschiedliche Anforderungen an Einzelheiten zum Bewirtungsanlass zu stellen sein, je nachdem, ob das Mandat nur eine einzelne Beratung oder Prozessvertretung zum Gegenstand hat oder ob der Rechtsanwalt für einen Mandanten in zahlreichen Fällen tätig wird. Auch müsste etwa bei einer Besprechung im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung nicht diese selbst als Anlass angegeben werden. Es reicht auch eine weniger konkrete Angabe aus, sofern sie nur die Nachprüfung des betrieblichen Anlasses für die Bewirtung ermöglicht. b. In BFH 15.1.1998, IV R 81/96, BStBl II 1998, S 263 zu Werbungskosten von Journalisten wird ebenfalls festgehalten, dass die geforderten Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf das Berufsgeheimnis verweigert werden können: Zu Recht hat das Finanzamt konkrete Angaben zum Anlass der Bewirtung und zu den bewirteten Personen gefordert. Diese Angaben sind zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung erforderlich. Das Grundrecht der Pressefreiheit umfasst zwar auch den gesamten Prozess der Informationsermittlung durch die Presse. Dieses steht aber unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Ein solches allgemeines Gesetz ist auch das dEStG und insbesondere die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs 5 dEStG, weil sie nicht speziell auf die Pressefreiheit abzielt. Tragender Zweck des Abzugsverbotes ist vielmehr der Schutz des von der Rechtsordnung anerkannten Gutes der Besteuerungsgleichheit und des Rechtsstaatsprinzips. Bei der Güterabwägung ist daher § 30 AO 1977 nicht unberücksichtigt zu lassen. Als Gegenstück zu den weitgehenden Offenbarungspflichten des Steuerrechtes ... bezweckt die Vorschrift aber auch, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlichen Sachverhalte zu fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern, da Steuerquellen vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige, insbesondere gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Nach der Überzeugung des Senates kommt diesen im Rechtsstaatsprinzip und im Gleichbehandlungsgebot verankerten öffentlichen Interessen, die über das nur fiskalische Interesse an der Sicherung des Steueraufkommens hinausgehen, Vorrang vor dem Pressegeheimnis und dem daraus abzuleitenden Informantenschutz zu. 7. Zusammengefasst bedeutet dies, dass die vorangehend geschilderte Rechtsprechung von VwGH und BFH im gegenständlichen Fall wie folgt angewendet werden kann: a. Zunächst ist davon auszugehen, dass auch die Rspr des BFH in den hier angesprochenen Fällen der Prüfung von Bewirtungskosten von rechtlicher Relevanz ist. Zwar unterscheiden sich § 20 Abs 1 Z 3 EStG und § 4 Abs 5 dEStG im Wortlaut, nicht aber im inneren Gehalt der Bestimmung. Auch in Österreich gilt zudem das Rechtsstaatsprinzip und die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Die inländischen Bestimmungen des § 20 Abs 1 Z 3 EStG iVm § 12 Abs 1 Z 3 KStG sollen ebenfalls Manipulationsmöglichkeiten vorbeugen und die Überprüfung durch die Finanzbehörden erleichtern. Betroffen sind von der Rspr zu den Bewirtungsaufwendungen nicht nur Rechtsanwälte, sondern alle Freiberufler mit entsprechenden Verschwiegenheitsverpflichtungen, also auch Steuerberater. b. Könnten die in § 20 Abs 1 Z 3 EStG und § 12 Abs 1 Z 3 KStG angesprochenen Voraussetzungen tatsächlich von freiberuflich Tätigen aufgrund der jeweiligen Verschwiegenheitsverpflichtungen nicht verlangt werden, wäre es diesem Personenkreis möglich, jegliche private Restaurantveranstaltung völlig unbeanstandet als Betriebsausgabe unterzubringen. Das würde sowohl dem Gleichheitsprinzip als auch dem Leistungsfähigkeitsprinzip vehement widersprechen. c. Der UFS schließt sich den vom VwGH und vom BFH vertretenen Auffassungen weitestgehend an: - Der durch § 48a BAO gesicherten (und durch Art 20 Abs 3 B-VG und § 46 BDG gestützten) Geheimhaltungsverpflichtung kommt in den Fällen der Bewirtungsaufwendungen eine erhöhte Bedeutung zu (s auch schon Joklik-Fürst, SWK 2010, S 742). Wie der BFH betont hat, ist im Rahmen einer Güterabwägung zwischen den Normen die der Verschwiegenheitsverpflichtung und solchen die dem öffentlichen Interesse dienen, der Schutz, den die Vorschriften zur Wahrung des Steuergeheimnisses bieten, nicht unberücksichtigt zu lassen. Dadurch kann dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gleichbehandlungsgebot zu jener vorrangigen Wirkung verholfen werden, die ihnen zukommt. Dagegen könnte bei dem vom Vertreter der Bw. gewählten Ansatz eine Berufsgruppe, nämlich die der Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder Repräsentationsspesen ohne jegliche Kontrolle auf betriebliche Zusammenhänge geltend machen und damit einen ihrer Leistungsfähigkeit nicht entsprechenden Gewinn ausweisen. - Schon der VwGH hat ausgesprochen, dass bei Rechtsanwälten, die nicht aufgrund von Bewirtungen und Geschenken, sondern infolge fachlicher Kompetenz und Leistung konsultiert werden (VwGH 2.8.2000, 94/13/0259) der Werbungskostenbegriff keine gesonderte Auslegung erfährt. Diese Rspr ist auch auf Steuerberater, Ärzte und andere freiberuflich Tätige (und zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen) zu übertragen. Zumal gerade bei einer freiberuflichen Tätigkeit, die von einem besonderen Vertrauen des Auftraggebers in die Fähigkeiten und Seriosität des Leistungserbringers gekennzeichnet ist, den im Wirtschaftsleben häufig anzutreffenden Sachgeschenken regelmäßig keine für die Auftragserteilung maßgebende Bedeutung zukommt, vielmehr ein Werbeeffekt deutlich hinter den Effekt der Repräsentation zurücktritt (VwGH 15.7.1998, 93/13/0205). - Der BFH hat dies noch näher konkretisiert und geht von einem konkludenten Einverständnis des Klienten in jenen Fällen aus, in denen er sich mit einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Freiberufler im Rahmen einer Bewirtung trifft. Auch der UFS geht davon aus, dass dem Klienten eines Freiberuflers bewusst sein muss, dass dieser Restaurantrechnungen als Betriebsausgabe absetzen wird und dabei die Umstände bekanntgeben muss, sodass ein konkludentes Einverständnis des Bewirteten angenommen werden kann. d. Das Vorliegen einer Leistungsinformation ist zwar im Rahmen der Bewirtung auch bei Freiberuflern möglich. Wird in diesen Fällen aber lediglich vorgebracht, die Aufwendungen hätten der unumgänglichen Kontaktpflege mit Kunden und präsumptiven Kunden, der Kontaktaufnahme mit den Geschäftspartnern und den Besprechungen zwischen den Gesellschaftern in der Nähe des Arbeitsplatzes gedient, weil die Einladung zu Arbeitsessen ein von Kunden sehr gut aufgenommenes Mittel ist, kann mit solch allgemeinen Ausführungen der Nachweis des Werbezweckes für die einzelnen Aufwendungen nicht erbracht werden (VwGH 26.3.2003, 97/13/0108). Zu erbringen ist vielmehr (für jede einzelne Rechnung) der Nachweis eines weitaus überwiegenden betrieblichen (beruflichen) Veranlassungsgrundes und eines Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation (VwGH 30.4.2003, 98/13/0071). Auch dazu hat der BFH konkrete Hinweise geliefert, nämlich welche Informationen der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Art der Information richtet sich nach der Art des Mandates. Es reicht aus, wenn die Information die Überprüfung der betrieblichen Veranlassung ermöglicht, ohne dass deswegen sämtliche Steuergeheimnisse des Klienten aufgedeckt werden müssen. Es ist Sache des Freiberuflers (diesfalls des Wirtschaftstreuhänders) die notwendigen Informationen herauszufiltern und rechtzeitig bereit zu stellen. e. Die berufsrechtlichen Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder stellen kein Hindernis für die angeführte steuerliche Überprüfung dar. Nach § 91 WTBG sind die Berufsberechtigten zur Verschwiegenheit über die "ihnen anvertrauten Angelegenheiten" verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf "persönliche Umstände und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei Durchführung erteilter Aufträge ... bekannt geworden sind." Die im vorliegenden Fall zu klärende Frage, in welchen Punkten eine Leistungsinformation an den Kunden des zur Verschwiegenheit verpflichteten Freiberuflers gegeben wurde, um ein Mandat zu erhalten, wird idR mit der obbezeichneten Verschwiegenheitsverpflichtung noch nichts (oder nur am Rande) zu tun haben: Sie betrifft zunächst weder "anvertraute Angelegenheiten", noch "erteilte Aufträge", sondern liegt, wenn es um das Erreichen einer Mandatserteilung geht, erst im Vorfeld dieser Verpflichtungen. Daher handelt es sich meist - im Gegensatz zu den von Thunshirn/Kezsa in SWK 2004, S 382, vertretenen Thesen - nicht darum, eine mit dem Siegel der Verschwiegenheit anvertraute "Causa" zu benennen, sondern darum, dass der Bw, bekanntgibt, welche Leistungsinformation von seiner Seite eine Mandatserteilung durch den Klienten bewirken sollte (die überhaupt erst zu einer "Causa" geführt hat oder führen sollte). Für den Fall, dass bereits anvertraute Informationen erörtert werden, greift die oberwähnte konkludente Zustimmung des Klienten, sodass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch dann nicht verletzt wird. Im übrigen liegt es an der Bw. die Informationsübermittlung an die Finanzverwaltung so zu gestalten, dass das Vertrauen ihres Kunden so weit als möglich gewahrt bleibt und dennoch eine eindeutige Nachprüfung der überwiegenden betrieblichen Veranlassung erfolgen kann. f. Im vorliegenden Fall lässt sich den Restaurantrechnungen nicht entnehmen, welcher Zusammenhang mit der beruflichen Stellung des Berufungswerbers besteht, sodass der Nachweis des Werbezweckes und des erheblichen Überwiegens nicht erbracht wurde. Das bloße Beifügen der Namen der Gäste würde dafür nach der Rspr nicht ausreichen (VwGH 17.3.1999, 97/13/0211 zu Anbahnungsspesen eines Rechtsanwaltes; VwGH 30.4.2003, 99/13/0208 zu Bewirtungsspesen als werbeähnlichem Anbahnungsaufwand). Der Vertreter der Bw. hat dem Finanzamt außerdem trotz mehrfacher Aufforderung und in der mündlichen Berufungsverhandlung trotz entsprechender Ladung mit Hinweis auf die geforderten Informationen keine der VwGH-Rspr genügenden Nachweise beigebracht. Die Berufung war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen. Linz, am 3. Jänner 2012

Normen und Schlagworte

BewirtungskostenSteuerberaterFreiberuflerberufliche VerschwiegenheitspflichtWerbungGeheimhaltungsverpflichtungWerbungskostenbegriffkonkludentes Einverständnis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1207-L/11
Stammnummer
57074
Gültig
03.01.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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