… 20 Abs. 1 Z 3 Satz 2 EStG 1988 normierten Ausnahmetatbestandes vom Abzugsverbot bedarf es dem gegenüber zum einen eines (weitaus überwiegenden) betrieblichen Veranlassungsgrundes und zum anderen eines Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation. Dabei ist es erforderlich das Zutreffen…
… 20 Abs. 1 Z 3 Satz 2 EStG normierten Ausnahmetatbestandes vom Abzugsverbot bedarf es dem gegenüber zum einen eines (weitaus überwiegenden) betrieblichen Veranlassungsgrundes und zum anderen eines Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation. Dabei ist es erforderlich das Zutreffen dieser…
… 20 Abs. 1 Z 3 Satz 2 EStG normierten Ausnahmetatbestandes vom Abzugsverbot bedarf es dem gegenüber zum einen eines (weitaus überwiegenden) betrieblichen Veranlassungsgrundes und zum anderen eines Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation. Dabei ist es erforderlich das Zutreffen dieser…
…sei jedoch eine betriebliche Werbemaßnahme, bei welcher auch keine ertragsteuerliche Kürzung der Bewirtungskosten auf die Hälfte vorzunehmen sei (unter Hinweis auf "Doralt W"). Nach der Rechtsprechung des VwGH sei Werbung ganz allgemein im Wesentlichen als eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen, also eine auf betriebliche…
…hinsichtlich der eigenen Konsumationen zur Hälfte absetzbar. Unter dem Begriff "Werbung" im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist im Wesentlichen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (VwGH 16.10.2002, 98/13/0206, 26.9.2000…
…dem Logo-X übermittelt, weiters wird ausgeführt, dass der Schriftzug X sich auf den Motorradanzügen befindet und die Anerkennung als Werbeaufwand beantragt wird. Unter Werbeaufwand ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen wobei erforderlich ist, dass die Werbebotschaft Breitenwirkung entfaltet. Erforderlich ist der…
…somit nur dann abgezogen werden, wenn die Bewirtung der Werbung dient und gemäß Rechtssprechung mit einer Produkt- oder Leistungsinformation im Bereich der betrieblichen Einkünfte verbunden ist. Die Bewerbung für eine neuerliche Anstellung im Rahmen eines nichtselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses fällt nicht unter den hier maßgeblichen Begriff der…
… 20 Abs. 1 Z 3 Satz 2 EStG normierten Ausnahmetatbestandes vom Abzugsverbot bedarf es dem gegenüber zum einen eines (weitaus überwiegenden) betrieblichen Veranlassungsgrundes und zum anderen eines Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation. Dabei ist es erforderlich das Zutreffen dieser…
…Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit nicht aus (z.B. VwGH 3.5.2000, 98/13/0198). Unter dem Begriff Werbung ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen…
…und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht daher für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus (vgl. VwGH 26.9.2000, 98/13/0092). Unter dem Begriff Werbung ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen…
…umfangreicher Zitierung der Rechtsprechung des VwGH betreffend Werbezweck (Leistungsinformation) als dem wesentlichen Tatbestandselement für eine steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen zu entnehmen: Unter dem Begriff der Werbung im Kontext zu § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist im Wesentlichen eine Produkt oder Leistungsinformation zu verstehen…
…Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen zur Hälfte abgezogen werden (§ 20 Abs. 1 Z 3 dritter Satz). Der Begriff der Werbung ist im Wesentlichen als Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen. Der Steuerpflichtige…
…aller Art, die Bewirtung von Arbeitskollegen sowie Geschenke an Kunden, Klienten oder Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (sh. Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 20 Tz 63). Unter dem Begriff "Werbung" ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (vgl. VwGH 26.3.2003, 97…
…allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen, während Aufwendungen, die im weitesten Sinn der Kontaktpflege und somit letztlich zur Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum Werbenden dienen, als werbeähnlicher Aufwand nicht abzugsfähig sind (VwGH 2.8.2000, 94/13/0259). Aufwendungen oder Ausgaben…
…97/13/0108). Zu erbringen ist vielmehr (für jede einzelne Rechnung) der Nachweis eines weitaus überwiegenden betrieblichen (beruflichen) Veranlassungsgrundes und eines Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation (VwGH 30.4.2003, 98/13/0071). Auch dazu hat der BFH konkrete…
…Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Ausgaben nicht aus (z.B. VwGH 3.5.2000, 98/13/0198). Unter dem Begriff "Werbung" ist dabei ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen…
…seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass mit der Bewirtung selbst ein Werbeobjekt in Form einer Werbebotschaft an eine Zielperson herangetragen wird (VwGH 26.9.2000, 98/13/0092). Der Umstand, dass eine Produkt- oder Leistungsinformation bei einem bestimmten…
…Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen ist. Insofern hätte der Bf. darzutun gehabt, inwiefern er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation erhalten hat. Dass Derartiges bei den Gastro-Besuchen, welche…
…sondern ob die festgestellte konkrete Planung, Durchführung und Nachbearbeitung diese Einordnung tatsächlich trägt. Das allgemeine Marketing- und Kommunikationskonzept beweist für sich allein nicht, dass bei jeder streitgegenständlichen Veranstaltung tatsächlich Produkt- oder Leistungsinformationen vermittelt wurden. Das Dokument ist undatiert; aus ihm allein könnte weder der tatsächliche…
…überwiegt. Ist dies der Fall, können Bewirtungsaufwendungen zur Hälfte berücksichtigt werden (VwGH 16.10.02, 98/13/0206 pauschaler Abzug einer Repräsentationstangente). Unter dem Begriff der Werbung ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (vgl. VwGH 24.2.10, 2006/13/0119). Es…