Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100667/2011
1. Firmenwertabschreibung in der Unternehmensgruppe (Konzernzugehörigkeit); 2. Aufwand für Werbung oder Repräsentationsaufwand (Namensnennung auf einer Vereinshomepage)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100667/2011vom 03.05.2016Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Entgegen der Darstellung in der Berufung sind somit wesentliche Sachverhaltselemente vorliegend, die für das Bestehen einer einheitlichen Leitung im Sinne § 15 Abs 1 AktG sprechen.
Als wesentliches Argument gegen die einheitliche Leitung werden von der Berufungswerberin die völlige Gleichberechtigung der Gesellschafter, die erforderliche Einstimmigkeit und die Notwendigkeit der gemeinschaftlichen Koordinierung vorgebracht. Daher wurde durch die AP das Bestehen eines Mehrmütterkonzerns geprüft.
[Seite 8 der Stellungnahme der GBP zur Berufung]
In der Berufung wird vorgebracht, dass hinter den Gesellschaftern [Z-GruppeZ-GmbH+CoKG] und [Y-GmbH] keine Verflechtungen bestehen und somit eine Koordinierung durch deren Gesellschafter nicht möglich ist. Es besteht auf Ebene der Gesellschafter kein Einigungszwang. Einstimmigkeit bei Geschäftsführerbeschlüssen impliziert keine koordinierte Vorgehensweise auf Ebene der [X-GmbH].
In der Gesellschaftervereinbarung vom 2.12.2005 werden zwischen den Gesellschaftern verbindliche Absprachen zum Thema Übertragung von Geschäftsanteilen an der [X-GmbH], Abtretung bei Kündigung der Gesellschaft, Vorgangsweise bei 'PATT-Situationen', Verrechnungspreise, Aufgabenteilung zwischen den Gesellschaftern, Konkurrenzklausel, Dauer der Gesellschaft, Rechtsnachfolge, Schiedsvereinbarung und Allgemeine Bestimmungen getroffen.
Weiters sieht die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung vom 2.12.2005 vor, dass Beschlüsse der Geschäftsführung einstimmig zu fassen sind, wobei jedem Mitglied der Geschäftsführung eine Stimme zusteht. Sollte die einstimmige Beschlussfassung nicht möglich sein, wird die Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung vorgenommen, welche wiederum bei 'Patt-Situationen' die Entscheidung durch eine Schiedsstelle vorsieht (Präsident der Kammer der WTH Stmk).
Voraussetzung für das Vorliegen eines Mehrmütterkonzerns ist, dass die herrschenden Unternehmen ihre Einflussmöglichkeit koordiniert wahrnehmen. Eine Konzernspitze bilden mehrere Unternehmen dann, wenn ihre Leitungsmacht hinreichend koordiniert ist. Wobei die koordinierte Leitungsmacht nicht alleinig auf rechtliche Grundlagen wie z.B. Stimmrechtsbindungen oder Entsendungsrechte abstellt, sondern im Wesentlichen die faktischen Gegebenheiten für die Beurteilung maßgebend sind.
Eine einheitliche Leitung erfordert eine auf Grundsätzliches beschränkende Koordinierung in den wichtigsten Fragen der Unternehmenspolitik. Die Aufgabenteilung zwischen den Gesellschaftern [Z-GruppeZ-GmbH+CoKG]und [Y-GmbH] erfolgte nach den vorhandenen Kompetenzen bei den beiden Gesellschaftern, wodurch die koordinierte Unternehmenspolitik durch faktische Umsetzung zum Ausdruck kommt, welche in vertraglichen Grundlagen vereinbart wurde. Auf Basis der bestehenden Organisationsvertrage erfolgt die erforderliche Koordination der Unternehmensentscheidungen, wodurch die einheitliche Leitung im Mehrmütterkonzern auch bei zueinander fremden Gesellschaftern bewirkt wird.
Die Funktionalität der Leitung der [X-GmbH] wird durch das koordinierte Vorgehen der beiden Gesellschafter [Z-GruppeZ-GmbH+CoKG] und [Y-GmbH] bewirkt, welche auf den bestehenden
[Seite 9 der Stellungnahme der GBP zur Berufung]
Organisationsverträgen basiert. Diese Koordination der Entscheidungen und Gleichordnung ist erforderlich, um bei fremden Gesellschaftern die Funktionalität des operativen Unternehmens zu ermöglichen.
In der Berufung erfolgte die Bezugnahme auf Literaturstellen, die vorsehen, dass bei einem paritätischen 50:50 Beteiligungsverhältnis zusätzlich Umstände vorliegen müssen, wodurch eine gemeinsame Politik der Mütter gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmen erreicht wird und ein gemeinsames Vorgehen gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmen sichergestellt ist.
Gerade dieser Fall ist bei der [X-GmbH] gegeben. Es ist zur Entscheidungsfindung die Einstimmigkeit vertraglich vereinbart, es kann kein Gesellschafter gegen den Willen des anderen seine Entscheidungen alleine durchsetzen. Sollte keine Übereinstimmung erreicht werden, wird die Entscheidung einer Schiedsstelle übertragen.
Soweit zur gemeinschaftlichen Willensbildung der Muttergesellschaften in der Berufung ausgeführt wird, dass die einheitliche Leitung faktisch aus der Koordinierung der Mütter resultiert und keines der Mutterunternehmen allein eine einheitliche Leitung ausübt, so ist dies genau die Bezugnahme auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt, weder '[Z-GruppeZ-GmbH+CoKG]' noch '[Y-GmbH]/Y' üben für sich allein die einheitliche Leitung aus.
Auch wenn angeführt wird, dass beide Gesellschafter völlig selbständig sind und nicht an die Interessen des anderen gebunden sind, so ist dennoch für die bisherige Funktionalität der Leitung der [X-GmbH] die koordinierte Leitungsmacht zwischen [Z-GruppeZ-GmbH+CoKG] und [Y-GmbH] auf Basis der vertraglichen Grundlagen in sämtlichen Entscheidungen praktisch umgesetzt, als Beispiel wurden das Abbilden der Unternehmensfarben bei der Gesellschafter im LOGO angeführt, auch der Unternehmensstandort wurde disloziert von den bisherigen Standorten gemeinschaftlich gewählt, bis hin zu sämtlichen laufenden Entscheidungen der operativen Tätigkeit. Sollte keine Einigung der Gesellschafter erfolgen, besteht die Möglichkeit der Entscheidungsfindung durch eine externe Schiedsstelle. Dies bedeutet dass wichtige Unternehmensentscheidungen nicht von einer Gesellschafterseite blockiert werden können zu Lasten der [X-GmbH].
Für den Fall des Vorliegens eines Mehrmütterkonzerns wird auch in der Berufung auf die Thematik der Konzernspitze Bezug genommen. Durch den steuerlichen Vertreter wird diese auch auf Ebene der [Z-GruppeZ-GmbH+CoKG] - [Y-GmbH] bestehend beurteilt.
[Seite 10 der Stellungnahme der GBP zur Berufung]
Nunmehr wird ausgeführt, dass der Kauf der [A-GmbH] nur durch die [Y-GmbH] und nicht durch den Z-Gruppe-Y-Untergruppe Konzern erfolgt ist und daher die Bestimmung des § 9 Abs 7 KStG nicht Anwendung findet.
Zwischen der [Y-GmbH] und der [Z-GruppeZ-GmbH+CoKG] besteht kein Konzernverhältnis. In der Berufung werden zur Herstellung eines diesbezüglichen Konzernverhältnisses einige Varianten dargestellt, die aber für den gegenständlichen Fall nicht relevant sind.
Es besteht aus Sicht der [Y-GmbH] als auch der 'Z-Gruppe - Gruppe' jeweils für sich der Konzerntatbestand iS des § 9 Abs. 7 KStG gegenüber der [X-GmbH]. Insofern besteht aus dem Blickwinkel der AP ein Mehrmütterkonzern bezogen auf die [X-GmbH] (oder aus Sicht der [X-GmbH]). Das VwGH-Erkenntnis vom 28.10.2009 ist demnach vollinhaltlich anwendbar. Diese vollinhaltliche Anwendbarkeit ergibt sich bereits aus einem Vergleich der Organigramme der jeweiligen Ausgangssituationen. Auch in diesem Sachverhalt besteht zwischen der RB GmbH und der AB GmbH auch kein Konzernverhältnis. Ersetzt man im Sachverhalt des VwGH- Erkenntnisses vom 28.10.2009 die Beteiligung an der Bf durch jeweilige 50% Beteiligungen und unterstellt man eine 100% Beteiligung der AB GmbH an der R GmbH (das wäre dann der Y-Untergruppe Sachverhalt) würde diese Sachverhaltskonstellation nichts am Spruch des VwGH ändern.
Zum Normzweck der Bestimmung ist auszuführen: Das Kriterium der fremdbezogenen Beteiligungsanschaffung als Voraussetzung für die Vornahme einer Firmenwertabschreibung gem. § 9 Abs. 7 KStG soll der Vermeidung von Gestaltungen dienen. Demnach soll nur eine 'fremdbezogene' Beteiligungsanschaffung Anlass für eine Firmenwertabschreibung geben, Anschaffungen im Konzern und damit auch innerhalb der Unternehmensgruppe kommen daher nicht in Betracht.
Eine Firmenwertabschreibung ist ausgeschlossen, wenn die Beteiligung an einer mitgliedsfähigen Körperschaft direkt oder indirekt
• von einem konzernzugehörigen (Der Konzernbegriff ist im Sinne des § 15 AktG zu verstehen) Unternehmen oder
• von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben wird.
[Seite 11 der Stellungnahme der GBP zur Berufung]
Der beherrschende Einfluss geht hinsichtlich des Personenkreises über den aktienrechtlichen Konzernbegriff hinaus und erfasst alle Gesellschafter, die an einer Körperschaft konzernartig beteiligt sind, dh iSd § 228 UGB zu mindestens 20% beteiligt sind und einen beherrschenden Einfluss ausüben.
Diese beherrschende Einflussnahme ist nach dem Normzweck der Bestimmung auszulegen. Nachdem der beherrschende Einfluss hinsichtlich des Personenkreises über den aktienrechtlichen Konzernbegriff hinausgeht und alle Gesellschafter, die an einer Körperschaft konzernartig beteiligt sind, dh iSd § 228 UGB zu mindestens 20% beteiligt sind erfasst, ist der Begriff beherrschender Einfluss im Sinne einer entsprechenden Einflussnahme auf die Willensbildung der Beteiligungskörperschaft auszulegen.
Im gegebenen Sachverhalt ergibt sich diese faktische Einflussnahme (aus den bereits dargestellten Gründen (siehe vorstehende Ausführungen zur einheitlichen Leitung).Geschäftsordnung, Gesellschaftervereinbarung ua; am Ende müssen die Entscheidung immer im Sinne der Gesellschafter getroffen werden, auch wenn das in der gegebenen Gesellschafterstruktur besonders zu regeln war.
Daher ist der unter Punkt 4.3. der Berufung ausgeführten, einschränkende Auslegung der t Gesetzesnormierung in § 9 Abs. 7 KStG nicht zu folgen, da diese der Zielsetzung der ., gesetzlichen Regelung widerspricht.
Im Rahmen der Berufung wird als weiteres Argument für die Zulässigkeit der Firmenwertabschreibung die wirtschaftliche Betrachtungsweise vorgebracht. Ausgeführt wird, dass nach § 21 BAO Gesetzesvorschriften einer Auslegung entsprechend des objektiven Willens des Gesetzgebers zugänglich sind. In den EB der RV zum Steuerreformgesetz 2005 ist angeführt, dass in § 9 Abs. 7 KStG die Beschränkung der Firmenwertabschreibung nur auf 'fremdbezogene' Beteiligungsanschaffungen 'zur Vermeidung von Gestaltungen' diene. Gegenständlich habe die [Y-GmbH] fremdbezogen erworben und dieser Erwerb sei quasi 'treuhändig' für die [X-GmbH] erfolgt.
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise dient nicht dazu Steuergesetze auszulegen, soweit sich der objektive Wille des Gesetzgebers zweifelsfrei aus der gesetzlichen Normierung ergibt. Nach Beurteilung der AP ist gemäß § 9 Abs. 7 KStG die gesetzliche Normierung zweifelsfrei klar, dass eine Firmenwertabschreibung nicht zulässig ist, soweit der Beteiligungserwerb im
[Seite 12 der Stellungnahme der GBP zur Berufung]
Konzern erfolgt ist. Diese Normierung drückt auch entsprechend ihres Wortlautes eindeutig die in den erläuternden Bemerkungen zum Ausdruck gebrachten Ziele des Gesetzgebers aus.
Somit lässt § 9 Abs. 7 KStG keinen Spielraum für Gesetzesauslegung aufgrund unbestimmter Gesetzesbegriffe.
In der Berufung wird ausgeführt, dass bei der Fremdbezogenheit von einem wirtschaftlichen Verständnis auszugehen ist und bereits in der Gesellschaftervereinbarung vom 2.12.2005 (Rahmenvertrag) eine Bündelung der Aktivitäten von [Y-GmbH] und [Z-GruppeZ-GmbH+CoKG] vorgesehen war und diese ihren 1iefbaubetrieb in die neu zu gründende Gesellschaft einbringen werden.
Der Präambel der Gesellschaftervereinbarung vom 2.12.2005 ist zu entnehmen, dass es Ziel der Gesellschafter ist, alle Tiefbauaktivitäten zu bündeln, die Einbringung der Tiefbaubetriebe ist der Formulierung nicht zu entnehmen. Der AP wurde ein Fahrplan Kooperation [Y-GmbH]/ [Z-GruppeZ-GmbH+CoKG] zur Errichtung der [X-GmbH] vorgelegt. In einem 14 Punkte umfassenden Umstrukturierungsplan ist im Detail dargelegt, dass [Y-GmbH] und [Z-GruppeZ-GmbH+CoKG] jeweils ihre Tiefbaubetriebe in die [X-GmbH] einbringen. Die Anteilsveräußerung der [Y-GmbH] an die [X-GmbH] ist in diesem Konzept nicht vorgesehen. Dies widerspricht auch dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters, dass die [Y-GmbH] quasi 'treuhändig' die Anteile an der [A-GmbH] für die [X-GmbH] gehalten hat.
Unter Punkt 6. wird eine erhöhte Bemessungsgrundlage zum Anteilskauf beantragt. Diese ist seitens der Berufungswerberin nachzuweisen.
Nach Beurteilung der AP steht die Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs 7 KStG dem Grunde nach nicht zu, daher erübrigt sich eine Bezugnahme auf die nunmehr beantragte erhöhte Bemessungsgrundlage."
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 16.09.2011 wurde von Seiten der X-GmbH als Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin auf eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der Großbetriebsprüfung zur Berufung verzichtet und auf das Vorbringen im Berufungsschreiben verwiesen.
Zum Beschwerdepunkt "Aufwand für Werbung/Repräsentationsaufwand" (2007 und 2008):
Die Beschwerdeführerin verbuchte in den Streitjahren 2007 und 2008 jeweils 1.000 Euro als Betriebsausgaben. Im Zuge der Berufungen wurde dazu vorgebracht, dass es sich um Werbeaufwand (Schriftzug-X auf der Homepage des Vereins sowie auf Motorradhosen) handle.
Der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24.01.2011, auf die unter Tz. 2 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung verwiesen wird, ist zum Beschwerdepunkt "Aufwand für Werbung/Repräsentationsaufwand" zu entnehmen:
"Die Kosten für die Motorradhosenfür den [Verein] stellen nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des § 12 KStG dar.
ab. Hinzurechnung 2007 1.000,00
ab. Hinzurechnung 2008 1.000,00"
Dem Berufungsschreiben vom 26.05.2011 ist zum Beschwerdepunkt "Aufwand für Werbung/Repräsentationsaufwand" zu entnehmen:
"Teil B: Hinzurechnung von Aufwendungen in den Jahren 2007 und 2008:
Durch die Betriebsprüfung wurde in den Jahren 2007 und 2008 eine Hinzurechnung von Aufwendungen iHv je 1.000,00 € vorgenommen. Die Betriebsprüfung führt dazu Folgendes aus:
'Die Kosten für die Motorradhosen für den Verein-P stellen nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des § 12 KStG dar.
Der Gesetzeswortlaut des § 12 KStG knüpft an § 20 EStG an, wonach Repräsentationsaufwendungen nicht abzugsfähig sind.
Rz 4810 der EStR lautet: 'Keine Repräsentationskosten sind die Kosten für Zuwendungen, bei denen primär die berufliche Tätigkeit und nicht die Person des Steuerpflichtigen im Vordergrund steht. Dies gilt auch für Gegenstände, die aus Gründen der Werbung überlassen werden, wenn sie geeignet sind, eine entsprechende Werbewirksamkeit zu entfalten (zB Kalender und Kugelschreiber mit Firmenaufschrift).'
Unserer Ansicht nach stellen diese Zahlungen Sponsorleistungen da. Diese sind dann als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn von vornherein die gegenseitigen Verpflichtungen eindeutig festgelegt sind und die Leistungen des Vereins geeignet sind, Werbewirkung zu entfalten.
Die vereinbarte Reklame muss ersichtlich sein, bzw wird die Werbefunktion durch eine Wiedergabe in den Massenmedien erkenntlich (vgl Doralt, Kommentar EStG, Tz 330 zu § 4 GStG).
Diesem Schreiben ist dazu ein Auszug von der Homepage des [Vereins] angeschlossen, worin das Firmenlogo der X eindeutig ersichtlich ist. Auch auf den Motorradanzügen findet sich der Schriftzug 'X'. Es liegt zwar kein schriftlicher Vertrag vor, doch sollte aus dem offensichtlichen Aufscheinen von X (auf der Homepage bzw auf den Anzügen) das Vorliegen einer entsprechenden Werbewirkung evident sein. Daher ist uE eindeutig ein Werbeaufwand und somit eine Betriebsausgabe gegeben, wonach die Hinzurechnung der Beträge rechtswidrig ist."
In der Stellungnahme der Großbetriebsprüfung vom 26.07.2011 wird zum Beschwerdepunkt "nichtabzugsfähiger Aufwand für Motorradhosen" von Seiten der belangten Behörde dem Berufungsvorbringen entgegengehalten:
"Ad 3. Aufwendungen für Sponsorleistungen:
Gemäß § 4 Abs 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen, subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen. Betriebsausgaben sind auf Verlagen der Abgabenbehörde nachzuweisen bzw. bei Unzumutbarkeit glaubhaft zu machen.
Gemäß § 12 Abs 1 Z 3 KStG stellen Repräsentationsaufwendungen nichtabzugsfähigen Aufwand dar.
Gegenständlich wurde in den Jahren 2007 und 2008 ein Betrag von € 1.000,- für Motorradhosen für den Landespolizeisportverein als Aufwand geltend gemacht. Eine schriftliche Grundlage für diese Zahlung an den [Verein] gibt es nicht. Diese Zahlung wurde durch die AP als nichtabzugsfähiger Repräsentationsaufwand beurteilt und steuerlich nicht anerkannt.
Im Berufungsverfahren wird ein Auszug der Homepage des [Vereins], Sektion Motorsport mit dem Logo-X übermittelt, weiters wird ausgeführt, dass der Schriftzug X sich auf den Motorradanzügen befindet und die Anerkennung als Werbeaufwand beantragt wird.
Unter Werbeaufwand ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen wobei erforderlich ist, dass die Werbebotschaft Breitenwirkung entfaltet. Erforderlich ist der Nachweis des Zutreffens der Voraussetzungen für jede einzelne Ausgabe. Der Schriftzug der X auf dem Auszug einer Homepage des Landespolizeisportvereins Steiermark, wobei eine Zuordnung für den Prüfungszeitraum nicht möglich ist, stellt keinen Nachweis für den beantragen Werbeaufwand bei der X-GmbH dar. Auch die Erfordernisse der Breitenwirkung einer Werbebotschaft sind in der dargelegten Form nicht erfüllt.
Es ist im Geschäftsleben üblich, Vereinbarungen für Werbeleistungen schriftlich zu treffen, diese Vereinbarungen umfassen in der Regel die vereinbarte Werbeleistung, den Zeitraum der Leistungserbringung und das Leistungsentgelt. Dies ist auch bei Zahlungen in der (Größenordnung von € 1.000,- üblich.
Daher ist der beantragte Werbeaufwand mangels erforderlichen Nachweises des Leistungsinhaltes als Werbung mit entsprechender Breitenwirkung nach Beurteilung der AP gemäß § 12 KStG nichtabzugsfähig."
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 16.09.2011 wurde von Seiten der X-GmbH als Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich auf eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der Großbetriebsprüfung zur Berufung verzichtet und auf das Vorbringen im Berufungsschreiben verwiesen.
Die belangte Behörde legte die Berufungen dem unabhängigen Finanzsenat im August 2011 zur Entscheidung vor.
Von Seiten der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin wurde die mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.
Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerden zu erledigenden Berufungen erwogen:
Zum Beschwerdepunkt "Firmenwertabschreibung in der Unternehmensgruppe" (2007 bis 2009):
Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der X-GmbH im Zusammenhang mit der mit Abtretungsvertrag vom 17.10.2006 bewirkten Anschaffung des Geschäftsanteiles an der (damaligen) A-GmbH eine Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs. 7 KStG 1988 zusteht (so die Beschwerdeführerin) oder ob diese unzulässig ist, weil die im zweiten Satz in dieser Bestimmung normierte Ausnahmeregelung zur Anwendung kommt (so die belangte Behörde).
Unstrittig ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht,
dass die X-GmbH mit Abtretungsvertrag vom 17.10.2006 die Geschäftsanteile der Y-GmbH an der (damaligen) A-GmbH erworben hat;
dass zum Zeitpunkt des Erwerbes der Geschäftsanteile an der A-GmbH durch die X-GmbH die Y-GmbH und die Z-Gruppe Z-GmbH+CoKG jeweils zur Hälfte am Stammkapital der X-GmbH beteiligt waren;
dass eine Gesellschaftervereinbarung (Vertragsdokument vom 02.12.2005) zwischen der Y-GmbH und der Z-Gruppe Z-GmbH+CoKG getroffen wurde, die zwischen diesen beiden Gesellschaften u.a. die Beschlussfassung der Generalversammlung durch Festlegung einer "Quote" von "75% Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen" (sofern im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag nicht höhere "Quoten" bestimmt sind), die Vorgangsweise bei "Patt-Situation" und die Aufgabenverteilung "zur Förderung der gemeinsamen Gesellschaft" regelte;
dass aufgrund eines Beschlusses der Y-GmbH und der Z-Gruppe Z-GmbH+CoKG als Gesellschafter der X-GmbH vom 02.12.2005 für diese eine "Geschäftsordnung" vereinbart wurde, wonach die Geschäftsführer der X-GmbH deren Geschäfte nach dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft, den verbindlichen Weisungen der Generalversammlung sowie der Geschäftsordnung zu führen hatten. Darin wurde u.a. die Anzahl der Geschäftsführer, die Art der Vertretung (Gesamtvertretung von zwei Geschäftsführern) und die Geschäftsverteilung zwischen den Geschäftsführern sowie eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit und zur einstimmigen Beschlussfassung der Geschäftsführer geregelt.
Gemäß § 9 Abs. 7 KStG 1988 ist im Falle der Anschaffung einer Beteiligung (Abs. 4) durch ein Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger oder eine für eine Gruppenbildung geeignete Körperschaft an einer betriebsführenden unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft (Abs. 2), ab Zugehörigkeit dieser Körperschaft zur Unternehmensgruppe beim unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger eine Firmenwertabschreibung gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt vorzunehmen.
Ausgenommen von dieser Teilwertabschreibung ist gemäß § 9 Abs. 7 KStG 1988 die Anschaffung einer Beteiligung
direkt oder indirekt von einem konzernzugehörigen Unternehmen (BGBl. I Nr. 57/2004) bzw.
unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter (BGBl. I Nr. 180/2004).
Zur Vermeidung von Gestaltungen soll nur eine „fremdbezogene“ Beteiligungsanschaffung Anlass für eine Firmenwertabschreibung geben, Anschaffungen im Konzern und damit auch innerhalb der Unternehmensgruppe kommen daher nicht in Betracht (vgl. zu BGBl. I Nr. 57/2004: 451 der Beilagen XXII. GP, 26).
Jenem Teil der Ausnahmebestimmung des § 9 Abs. 7 KStG 1988, der auf "konzernzugehörige Unternehmen" Bezug nimmt (BGBl. I Nr. 57/2004), ist die Regelung des § 115 GmbHG bzw. des § 15 AktG zugrunde zu legen.
Soweit die Ausnahmebestimmung des § 9 Abs. 7 KStG 1988 auf "einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter" abstellt (BGBl. I Nr. 180/2004), kommt ihr im Beschwerdefall keine (eigene) Bedeutung zu, weil der Regelungsgehalt dieser später ins Gesetz eingefügten Wortfolge bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Aktiengesellschaften bereits durch § 115 Abs. 2 GmbHG bzw. des § 15 Abs. 2 AktG abgedeckt ist (daher keine Erweiterung der Ausnahmebestimmung für diese Gesellschaften, wie von der belangten Behörde auf Seite 11 der Stellungnahme zur Berufung angenommen).
§ 115 GmbHG und § 15 AktG lauten:
"(1) Sind rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
(2) Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluß eines anderen Unternehmens, so gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen."
Um von einem Konzern i. S. d. § 15 AktG sprechen zu können, bedarf es der einheitlichen Leitung rechtlich selbständiger Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken bzw. nach § 15 Abs. 2 AktG des beherrschenden Einflusses eines selbständigen Unternehmens auf ein anderes, wobei die Abhängigkeit durch Beteiligung, aber auch auf andere Weise, z.B. durch maßgebliche Finanzierung oder Personalunion in den Organen sowie durch Betriebsverpachtung, durch einen Betriebsüberlassungsvertrag, Betriebsführungsvertrag oder Gewinngemeinschaften und Verwaltungsgemeinschaften hergestellt sein kann (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0049, mwA).
Zur einheitlichen Leitung rechtlich selbständiger Unternehmen durch die Y-GmbH (§ 115 Abs. 1 GmbHG):
Mindesterfordernis für die Annahme einer (tatsächlich wahrgenommenen) "einheitlichen Leitung" ist, dass eine sich "auf Grundsätzliches beschränkende Koordinierung in den wichtigsten Fragen der Unternehmenspolitik" vorhanden ist. Soweit es um die Mittel der einheitlichen Leitung geht, ist der gesetzliche Konzerntatbestand offen. In Betracht kommen vor allem Beteiligungen, die nicht einmal Mehrheitsbeteiligungen sein müssen (und schon als solche Leitungsmöglichkeiten eröffnen), personelle Verflechtungen, maßgebende Finanzierungen und vertragliche Beziehungen, insbesondere auf Grund von Unternehmensverträgen (als Organisationsverträgen) oder sonstigen Verträgen. Häufig lassen sich sowohl rechtliche als auch faktische Elemente feststellen, welche insgesamt die einheitliche Leitung begründen (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0049, mwA).
Soweit die belangte Behörde unter Bezugnahme auf dieses "Mindesterfordernis" das Bestehen eines Konzernverhältnisses zwischen der Y-GmbH und der X-GmbH mit dem Vorliegen einer "einheitlichen Konzernleitung" begründet, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie keine Umstände festgestellt hat, die zumindest eine sich auf Grundsätzliches beschränkende Koordinierung in den wichtigsten Fragen der Unternehmenspolitik e i n h e i t l i c h für die X-GmbH einerseits und die anderen Tochtergesellschaften der Y-GmbH (uzw. neben drei kroatischen Gesellschaften die damalige Y-T1-GmbH, die Y-T2-GmbH und die Y-T3-GmbH) andererseits hätten erkennen lassen. Daran ändert auch das - im Hinblick auf Punkt IV. (2) der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (Gesellschafterbeschluss vom 02.12.2005), wonach der Bereich "Unternehmensstrategie und Geschäftspolitik" den Geschäftsführern AR (Geschäftsführer der Y-GmbH) und EJ (Geschäftsführer der Z-Gruppe Z-GmbH+CoKG) gleichermaßen unterstellt wurde - von der belangten Behörde für ihren Standpunkt herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nichts, wonach auch mehrere Unternehmen eine Konzernspitze bilden können, sofern ihre Leitungsmacht hinreichend koordiniert ist (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0049; abgesehen davon lagen diesem Erkenntnis in sachverhaltsmäßiger Hinsicht wechselseitige Beteiligungsverhältnisse an den beiden die Konzernspitze bildenden Unternehmen zugrunde, während im Beschwerdefall - was die Gesellschafter betrifft - zwei voneinander unabhängige Gesellschaften nebeneinander bestanden haben).
Zum beherrschenden Einfluss der Y-GmbH auf die X-GmbH (§ 115 Abs. 2 GmbHG):
Das Bundesfinanzgericht kann auch keine Umstände erkennen, die einen beherrschenden Einfluss der Y-GmbH auf die X-GmbH belegen. Insbesondere standen der Y-GmbH keine Rechte im Sinne des § 244 Abs. 2 UGB zu. Die Teilnahme der X-GmbH am Cash Pooling der Y-Gruppe (zwischen Dezember 2005 und Mai 2007) bestand lediglich in der Teilnahme am täglichen Ausgleich der Kontokorrentkonten der beteiligten Gesellschaften bei der Bank, was aber in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht keinen beherrschenden Einfluss der Y-GmbH auf die X-GmbH vermittelt. Auch der "operative" Geschäftsführer MD hat - wie die belangte Behörde bereits selbst erkannt hat (siehe E-Mail vom 24.01.2011) - keinen beherrschenden Einfluss der Y-GmbH auf die X-GmbH vermittelt, weil dieser "von außen" für die Geschäftsführung der X-GmbH geholt wurde und bis dahin in der Y-GmbH für kurze Zeit nur "zwischenbeschäftigt" wurde. Auch im Hinblick auf Punkt IV. (1) der zwischen der Y-GmbH und der Z-Gruppe Z-GmbH+CoKG getroffenen Gesellschaftervereinbarung vom 02.12.2005, wonach für Gesellschafterbeschlüsse eine 75%-Mehrheit erforderlich war (was die Gesellschafter auch bei gesellschaftsrechtlich bedeutsamen Entscheidungen de facto zur Einstimmigkeit verpflichtete oder zur Hinnahme der Entscheidung durch einen Dritten zwang) lässt die "operative" Geschäftsführung durch MD keinen beherrschenden Einfluss der Y-GmbH auf die X-GmbH erkennen. Im Hinblick auf diese Gesellschaftervereinbarung lässt weiters auch die Aufgabenverteilung in der Geschäftsordnung nicht den Schluss zu, dass die Y-GmbH dadurch einen beherrschenden Einfluss auf die X-GmbH gehabt hätte. Wenn die belangte Behörde schließlich meint, dass die Gesellschaftervereinbarung vom 02.12.2005 die Y-GmbH und die Z-Gruppe Z-GmbH+CoKG zur Einstimmigkeit von Beschlüssen betreffend die X-GmbH zwang, und sie daraus - obwohl nur zur Hälfte beteiligt - einen beherrschenden Einfluss der Y-GmbH auf die X-GmbH folgert, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sich aus dieser Vereinbarung ein beherrschender Einfluss der Y-GmbH auf die X-GmbH (mit der Folge, dass sich die Z-Gruppe Z-GmbH+CoKG in Bezug auf die X-GmbH dem Willen der Y-GmbH beugen musste) nicht ableiten lässt (siehe nochmals die Gesellschaftervereinbarung vom 02.12.2005, wonach die beiden Gesellschaften zur Einstimmigkeit oder zur Hinnahme der Entscheidung durch einen Dritten gezwungen waren).
Die angefochtenen Bescheide waren daher in diesem Punkt unter Berücksichtigung der (bisher in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung unberücksichtigt gebliebenen) Anschaffungsnebenkosten in einer dem Berufungsantrag stattgebenden Weise abzuändern.
Zum Beschwerdepunkt "Aufwand für Werbung/Repräsentationsaufwand" (2007 und 2008):
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht abgezogen bei den einzelnen Einkünften werden.
Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen von Repräsentationsaufwand und begründet die Abzugsfähigkeit der Zahlungen im Wesentlichen damit, dass es sich um Werbeaufwand ("Sponsorleistungen") handle. Es liege zwar kein schriftlicher Vertrag mit dem Verein-P vor, aber aus dem offensichtlichen Aufscheinen von "X" auf der Homepage des Vereines bzw. auf den Motorradanzügen sei eine "entsprechende Werbewirkung evident" (siehe Seite 19 des Berufungsschreibens).
Um Zuwendungen eines Sponsors als betrieblich veranlasste Aufwendungen ansehen zu können, müssen die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Sponsor und Sportverein von vornherein eindeutig fixiert sein. Außerdem müssen die Leistungen des Sportvereins geeignet sein, Werbewirkung zu entfalten. Nur wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Leistungsaustausch vorliegt, kann die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen angenommen werden. Dabei wird insb in Betracht gezogen werden müssen, ob auch andere Wirtschaftstreibende unter denselben Voraussetzungen einen gleichartigen Sponsorvertrag geschlossen hätten (VwGH 25.01.1989, 88/13/0073).
Beim Sponsorvertrag verpflichtet sich ein Unternehmen (Sponsor) zu finanziellen Zuwendungen etwa an einen Sportler oder Sportverein, während diese dafür die Verpflichtung übernehmen, für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten. Ein Ineinanderfließen betrieblicher Erwägungen (Werbewirkung) und privater Motive (Unterstützung des Sportlers etc aus Sportbegeisterung) und damit von betrieblicher und privater Sphäre ist jedoch bei derartigen Zuwendungen im besonderen Maße möglich. Die Abgabenbehörde hat bei Sponsorverträgen daher zu prüfen, ob diesen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) ein Leistungsaustausch zugrunde liegt (VwGH 23.04.1992, 91/17/0145).
Einer allgemeinen Werbemaßnahme, mit welcher der Name eines Unternehmers oder einer Unternehmergruppe, zu welcher der Unternehmer zählt, bekannt gemacht werden soll, kann die betriebliche Veranlassung nicht abgesprochen werden (VwGH 24.09.2007, 2005/15/0103).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin durch Übermittlung der Stellungnahme der Großbetriebsprüfung zur Berufung vorgehalten, dass (Werbe-)Vereinbarungen in der Regel die Werbeleistung, den Zeitraum der Leistungserbringung und das Leistungsentgelt umfassen, und dass dem Aufwand mangels Nachweises des Leistungsinhaltes die steuerliche Abzugsfähigkeit zu versagen sei (siehe Seite 13 der Stellungnahme).
In der Gegenäußerung (Schreiben vom 16.09.2011) wurde von Seiten der Beschwerdeführerin auf das Berufungsvorbringen verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass es eine mündliche Vereinbarung bezüglich des Aufscheinens des Namenszuges "X" auf der Homepage des Vereines gegeben habe und mit einem diesbezüglichen Ausdruck belegt. Vor diesem sachverhaltsmäßigen Hintergrund geht das Bundesfinanzgericht von einem Leistungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verein aus, wobei das Aufscheinen des Namenszuges "X" geeignet war, eine Werbewirkung zu entfalten. Das Leistungsentgelt in der vergleichsweise geringen Höhe von jeweils 1.000 € war im Hinblick auf das Ausmaß der Werbewirkung als angemessen zu beurteilen.
Die angefochtenen Bescheide waren daher auch in diesem Punkt in einer dem Berufungsantrag stattgebenden Weise abzuändern.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im beschwerdegegenständlichen Fall vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision zulässig ist. Da diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall zutrifft, weil es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens eines Konzernverhältnisses bei der gegebenen besonderen Sachverhaltskonstellation gibt, war auszusprechen, dass die Revision zulässig ist.
Graz, am 3. Mai 2016
Normen und Schlagworte
- § 115 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 9 Abs. 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 15 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
- § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 15 Abs. 2 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
- § 115 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 115 Abs. 2 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100667/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100667.2011
- Stammnummer
- 110030
- Gültig
- 03.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF