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BFG RV/7100383/2017
Keine Schätzung möglicher, aber nicht näher bezeichneter Werbungskosten und Betriebsausgaben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100383/2017vom 09.11.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, man könne seine Werbungskosten oder angeblich auch nachträglich entstandene Betriebsausgaben schätzen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Schätzung nur insoweit in Betracht kommt, als eine plausible Erklärung dafür gegeben wird, wofür beruflich bedingte Ausgaben getätigt wurden. Weder die belangte Behörde noch das erkennende Gericht sind nach § 184 BAO berechtigt oder verpflichtet, Spekulationen darüber anzustellen, welche weiteren Werbungskosten dem Beschwerdeführer möglichweise entstanden sein könnten, zumal üblicherweise die einem Nichtselbständigen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit entstandenen Kosten vom Dienstgeber ersetzt werden. Eine Schätzung von Werbungskosten kann daher nur insofern erfolgen, als zumindest ersichtlich ist, wofür einem Dienstnehmer Kosten entstanden sind, die ihm nicht vom Dienstgeber ersetzt wurden. In so einem Fall wäre es möglich und auch erforderlich, die Höhe dieser nachweislich entstandenen Kosten im Schätzungswege zu ermitteln. Da aber auch nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren nicht erkennbar ist, welche weitere, neben den vom Finanzamt anerkannten Kosten dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit entstanden sein sollen, kann auch deren Höhe nicht schätzungsweise ermittelt werden.
Zu den einzelnen vom Beschwerdeführer genannten Kosten, die nicht anerkannt wurden:
Internetkosten:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Demgegenüber sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen oder Ausgaben, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Abgabenbehörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen oder Ausgaben durch die Einkunftserzielung oder durch die Lebensführung veranlasst worden sind, dürfen nicht schon deshalb als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen oder Ausgaben, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dies gebietet auch die verfassungskonforme Interpretation des § 16 Abs. 1 EStG 1988. Eine Regelung, nach der Aufwendungen oder Ausgaben der Lebensführung ausschließlich bei jenen Einkünften mindernd berücksichtigt werden, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkunftserzielung, nicht aber die Möglichkeit der Überprüfung der tatsächlichen Nutzung, gegeben ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz des Art. 7 Abs. 1 B-VG (vgl. VwGH 24.02.2011, 2007/15/0042; sowie VwGH 28.10.1998, 93/14/0195, 95/14/0044 und 95/14/0045).
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, nähere Angaben bezüglich der ihm im Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit angeblich erwachsenen Internetkosten zu machen, und damit jegliche Überprüfung der betrieblichen Veranlassung sowie der beruflichen Notwendigkeit unmöglich machte, war eine Berücksichtigung derartiger Kosten nicht möglich.
Taxikosten:
Auch diesbezüglich blieb der Beschwerdeführer eine Erklärung schuldig, in welchem Zusammenhang die belegmäßig nachgewiesenen Taxikosten angefallen sind.
Dazu ist zunächst anzumerken, dass gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. a EStG 1988 Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z. 1 EStG 1988) abgegolten sind.
Soweit der Beschwerdeführer aber zum Ausdruck bringen will, dass die Taxifahrten zu oder nach "Berufsessen" unvermeidlich gewesen seien, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die Aufwendungen für Fahrten zu und von "Arbeitsessen" zur Wohnung des Steuerpflichtigen dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 EStG 1972 bzw. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 als Aufwendungen für die Lebensführung unterliegen, die selbst dann steuerlich nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (vgl. VwGH 16.09.1992, 90/13/0291).
Bewirtungsspesen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitausüberwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Repräsentationsaufwendungen/-ausgaben dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche/berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Ist dies der Fall, können Bewirtungsaufwendungen zur Hälfte berücksichtigt werden (VwGH 16.10.02, 98/13/0206 pauschaler Abzug einer Repräsentationstangente).
Unter dem Begriff der Werbung ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (vgl. VwGH 24.2.10, 2006/13/0119). Es ist ausreichend, wenn der Steuerpflichtige dartut, dass er anlässlich der Bewirtungen eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Informationsleistung geboten hat (vgl. VwGH 22.3.06, 2002/13/0023 Autor und Vortragender). Aufwendungen hingegen, die im weitesten Sinn bloß der Kontaktpflege, der Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden" oder der Erlangung des Wohlwollens von Mitarbeitern dienen, können nur als werbeähnlich, d.h. nicht abzugsfähiger Aufwand beurteilt werden (vgl.VwGH 16.10.02, 98/13/0206; 22.6.01, 2001/13/0012). Der Umstand, dass eine Produkt- oder Leistungsinformation bei einem bestimmten Steuerpflichtigen nach der Art seiner Tätigkeit allenfalls nicht möglich ist, zwingt nicht dazu, unter dem Begriff der "Werbung" etwas Anderes zu verstehen, etwa das persönliche Gespräch anlässlich einer Bewirtung oder die Begegnung in entspannter Atmosphäre (vgl. VwGH 29.11.00, 95/13/0026; sowie Peyerl in Jakom, EStG 2020, § 20 Tz 61ff).
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, wen er jeweils eingeladen hat und zu welchem Zweck, war es nicht möglich, Bewirtungsspesen als Werbungskosten anzuerkennen, zumal die einzige dazu vom Beschwerdeführer getroffene Aussage nahelegt, dass die Gaststättenrechnungen im Rahmen von sogenannten Arbeitsessen entstanden sind.
Nicht anerkannte Ausgaben für einzelne Bücher:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen in Bezug auf typischerweise auch der Lebensführung dienenden Wirtschaftsgütern (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 20 Tz 3.1). Der Regelung liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. z.B. VwGH 22.02.2007, 2006/14/0020, VwSlg 8206/F, mwN). Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung gilt in diesem Zusammenhang die typisierende Betrachtungsweise (vgl. z.B. VwGH 25.11.2009, 2007/15/0260). Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (vgl. nochmals VwGH 22.02.2007, 2006/14/0020, VwSlg 8206/F, mwN ;sowie VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197; und VwGH 30.04.2015, 2012/15/0190).
Die Anschaffungskosten der oben genannten Bücher konnten daher schon deshalb nicht als Werbungskosten anerkannt werden, weil deren Inhalt von allgemeinem Interesse für eine Vielzahl von Abgabepflichtigen ist, und der Beschwerdeführer ein ausschließlich berufliches Interesse nicht glaubhaft machen konnte.
Was die im Jahr 2011 geltend gemachten Betriebsausgaben anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, seinen Betrieb mit 2010 eingestellt zu haben. Soweit er behauptet, es seien ihm nachträglich Betriebsausgaben entstanden, bleibt er dafür jegliche Erklärung schuldig. Auch bezüglich der angeblich weiter zu bezahlenden Versicherungsbeiträge ist nicht erkennbar, wofür diese Versicherung abgeschlossen worden sein soll, in welchem Zusammenhang diese mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers gestanden sein soll und warum diese nicht im Rahmen der Beendigung der selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit hätte gekündigt werden können.
Da der Beschwerdeführer nicht bereit war, nähere Ausführungen zu den von ihm geltend gemachten Betriebsausgaben zu machen, und daher weder für das Finanzamt noch für das erkennende Gericht die betriebliche Bedingtheit dieser nicht näher beschriebenen Aufwendungen erkennbar war, musste diesen auch die Anerkennung versagt bleiben.
Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, er hätte keine näheren Angaben machen können, weil ihm eine vollständige Akteneinsicht verwehrt worden wäre, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes die Initiative zur Akteneinsicht nicht von der Behörde (oder dem Verwaltungsgericht) auszugehen hat. Die Partei ist zur Akteneinsicht also nicht aufzufordern, ihr ist die Einsicht in die Akten lediglich zu gestatten (§ 90 Abs. 1 BAO; vgl. VwGH 21.10.1993, 91/15/0005, mwN). Die Gestattung ist ein Realakt, der nicht einer besonderen Genehmigung bedarf (vgl. auch Ritz, BAO6, § 90 Tz 9: kein Bescheid). Wird ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der - wie hier - nicht abgewiesen wurde, dann wäre es bei der Partei gelegen, diese Möglichkeit zu nützen (vgl. VwGH 24.1.2001, 99/16/0081, VwSlg. 7572/F; sowie VwGH 15.05.2019, Ra 2018/13/0006).
Im Übrigen ist aber festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ohnehin sämtliche im Finanzamtsakt abgespeicherten Unterlagen per E-Mail übermittelt wurden, die es ihm ermöglicht hätten, konstruktiv an der Ermittlung seiner Werbungskosten mitzuwirken. Der Kritik des Beschwerdeführers, die ihm übermittelten Unterlagen seien unvollständig, ist zu entgegnen, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, sämtliche der von ihm übergebenen und ihm nachweislich wieder zurückgegebenen Unterlagen zu scannen und im elektronischen Akt aufzubewahren. Eine Aufbewahrungspflicht nach § 132 BAO von Belegen trifft nämlich ausschließlich den Abgabepflichtigen und verpflichtet keinesfalls die Behörde, Kopien von ihr übergebenen Unterlagen anzufertigen und für den Beschwerdeführer aufzubewahren.
Zu Spruchpunkt III. (Revision):
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da über die zu beurteilenden Rechtsfragen, ob Werbungskosten, deren Anlass und Höhe nicht einmal ansetzweise begründet werden, schätzungsweise zu berücksichtigen sind, und welche Ausgaben als Werbungskosten berücksichtigt werden können, im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur des Veraltungsgerichtshofes entschieden wurde, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Wien, am 9. November 2020
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100383/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100383.2017
- Stammnummer
- 130753
- Gültig
- 09.11.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF